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Beschluss

12 L 1491/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0615.12L1491.17.00
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Tenor

1. Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für den Beigeladenen zu 1. vorgesehene Beförderungsstelle nach A 13_vz aus der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ zu besetzen, bis über das Beförderungsbegehren des Antragstellers bestands- bzw. rechtskräftig entschieden worden ist.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-ladenen, welche ihre Kosten selbst tragen.

3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die für den Beigeladenen zu 1. vorgesehene Beförderungsstelle nach A 13_vz aus der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ zu besetzen, bis über das Beförderungsbegehren des Antragstellers bestands- bzw. rechtskräftig entschieden worden ist. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, jeweils mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-ladenen, welche ihre Kosten selbst tragen. 3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt. Gründe: A. Der sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für die Beigeladenen vorgesehenen Beförderungsstellen nach A 13_vz aus der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über das Beförderungsbegehren des Antragstellers bestands- bzw. rechtskräftig entschieden worden ist, hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen, soweit der Antragsteller den Antrag hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. und 3. zurückgenommen hat. Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 23. Mai 2018 erklärte diese, dass am Antragsbegehren hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. und 3. aufgrund fehlender Erfolgsaussichten nicht mehr festgehalten wird. In dieser nach der Konkretisierung der Beigeladenen erfolgten Begrenzung ist eine partielle Antragsrücknahme zu sehen, sodass das Verfahren insoweit einzustellen war. Demgegenüber ist das Verfahren nicht auch entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen, soweit der Antragsteller seinen Antrag im Laufe des Verfahrens überhaupt erst auf die für die Beigeladenen vorgesehenen Beförderungsstellen beschränkt hat. Darin ist keine teilweise Rücknahme seines Antrags, sondern eine bloße Konkretisierung seines Antragsbegehrens zu sehen. Vgl. z.B. VG Minden, Urteil vom 7. Juli 2015 - 10 K 1858/12 -, juris Rn. 14. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass dem Antragsteller eine sinnvolle Eingrenzung seines Antrags erst nach Zurverfügungstellung bestimmter Informationen durch die Antragsgegnerin möglich ist. Dies ist hier erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erfolgt. II. Der dergestalt verbleibende Antrag ist zulässig und begründet, im Übrigen ist er unbegründet. Der Antragsteller hat in Bezug auf die von ihm begehrte Freihaltung der für den Beigeladen zu 1. vorgesehenen Beförderungsstelle nach A 13_vz der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 und 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). 1. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Dem Antragsteller droht ohne die Entscheidung des Gerichts ein Rechtsverlust, weil er im Falle der Beförderung des Beigeladenen zu 1. in einem späteren Hauptsacheverfahren grundsätzlich keinen effektiven Rechtsschutz zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs mehr erlangen kann. Vgl. aber zum Fortbestehen des Bewerbungsverfahrens-anspruchs eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers im Falle einer - hier nicht erfolgten - rechtsmissbräuchlich vorgenommenen Beförderung des ausgewählten Konkurrenten durch den Dienstherrn BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 (juris Rn. 27 und 30 ff.). 2. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch hinsichtlich des Beigeladenen zu 1. einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung in dienstrechtlichen Beförderungsstreitigkeiten setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist. Der Antragsteller hat eine Verletzung seines Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht. Bei der Entscheidung, welchem von mehreren Beamten ein Beförderungsdienstposten übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Bundesbeamtengesetz - BBG -). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht übergangen werden. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Dieses Recht ist vorliegend zu Lasten des Antragstellers verletzt. Die der Beförderungsentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist fehlerhaft. Bei der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf aussagekräftige, d.h. aktuelle, hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zurückzugreifen. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, eine Grundlage für die Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Gebots, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG), zu bieten. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, IÖD 2016, 86 (juris Rn. 70) und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, IÖD 2011, 218 (juris Rn. 11); BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 22, und vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 (juris Rn. 22 ff.). Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet sowie sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, IÖD 2016, 110 (juris Rn. 13) und vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 (juris Rn. 14), und Beschluss vom 18. Juni 2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314 (juris Rn. 6). Gemessen daran ist die der Beförderungsentscheidung zugrundeliegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft: a) Die der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. August 2015 ist fehlerhaft, weil sich aus der Begründung der Beurteilung nicht ausreichend nachvollziehbar ergibt, wie sich die höherwertige Beschäftigung des Antragstellers auf die Benotung der Einzelmerkmale und das Gesamturteil ausgewirkt hat. (1) Grundsätzlich gilt, dass ein Beamter, dessen Wahrnehmung der Aufgaben eines für ihn höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens während eines erheblichen Zeitraums die Vergabe einer bestimmten (Gesamt-) Note rechtfertigt, die geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter wenn nicht besserer Weise erfüllt. Diese Annahme basiert auf der Einschätzung, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. November 2015 - 1 B 1007/15 -, juris Rn. 10 und vom 18. Juni 2015 - 1 B 146/15 -, juris, Rn. 33 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2016 - 4 S 64/16 -, juris Rn. 21. Das gilt grundsätzlich in Bezug auf alle nach dem jeweiligen Beurteilungssystem zu benotenden Einzelkriterien. Denn die mit der Wahrnehmung eines höherwertigen Dienst- oder Arbeitspostens einhergehenden gesteigerten Anforderungen werden sich in aller Regel nicht nur bei bestimmten, sondern bei allen Einzelmerkmalen bemerkbar machen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. April 2016 - 1 B 1514/15 -, juris Rn. 17 ff. und vom 5. April 2016 - 1 B 1513/15 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2016 - 4 S 64/16 -, juris Rn. 22. Ausgehend davon muss sich der Beurteiler in Fällen, in denen das Statusamt und der tatsächlich innegehabte Arbeitsposten eines Beamten auseinanderfallen, konkret und hinreichend ausführlich mit diesem Umstand und dessen Auswirkungen auf die Beurteilung von Eignung, Befähigung und Leistung auseinandersetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 1 B 146/15 -, juris Rn. 33 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. April 2016 - 4 S 64/16 -, juris Rn. 21. Dies gilt grundsätzlich für alle Einzelkriterien. Abweichendes ist zu erläutern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 B 321/16 -, juris Rn. 9 m.w.N. Diesen Vorgaben wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. August 2015 nicht gerecht. Der Antragsteller hat derzeit das Statusamt eines Technischen Fernmeldeamtsrats (Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 12 t) inne und gehört damit der Laufbahn des gehobenen Dienstes an. Er wird indessen auf einem nach BAT 1-2 bewerteten Arbeitsposten eingesetzt, der nach den insoweit unbestrittenen Angaben der Deutschen Telekom AG in der Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. August 2015 in seiner Wertigkeit der Laufbahn des höheren Dienstes entspricht, so dass der Antragsteller unzweifelhaft höherwertig beschäftigt wird. Diesem Umstand wurde bezüglich der Einzelmerkmale „Arbeitsergebnisse“, „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“, „Fachliche Kompetenz“ und „Soziale Kompetenz“ Rechnung getragen, indem die Bewertung ausweislich der Begründung zu diesen Merkmalen ohne nähere Konkretisierung „aufgrund der Differenz zwischen Statusamt und Bewertung der Funktion“ im Vergleich zu den Einzelnoten des herangezogenen Beurteilungsbeitrags der Vorgesetzten K. C. für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. August 2015 jeweils um eine Stufe angehoben wurde. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass für die Erstellung der der Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungsbeiträge ausdrücklich nicht auf das Statusamt der zu beurteilenden Beamten, sondern auf deren tatsächlich wahrgenommene Aufgaben auf dem von ihnen innegehabten Arbeitsposten abzustellen ist (vgl. §§ 1, 2 Abs. 3 und 4 der Anlage 4 - Leitfaden „Führungskräfte“ - zu den Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten). Die dienstliche Beurteilung berücksichtigt dagegen sowohl die Anforderungen des Statusamts als auch die auf dem innegehabten Arbeitsposten ausgeübten konkreten Tätigkeiten (vgl. Ziffer 6 der Beurteilungsrichtlinien). Bezüglich der Einzelmerkmale „Wirtschaftliches Handeln“ und „Führungsverhalten“ ist eine Anhebung dagegen unterblieben. Eine Begründung hierfür findet sich nicht. Bei der Bewertung dieser zwei Einzelmerkmale setzt sich der Beurteiler mit dem Einsatz des Antragstellers auf einem höher bewerteten Arbeitsposten nicht auseinander. Dasselbe gilt für das Gesamturteil. Diesbezüglich heißt es in der Begründung nur, der Antragsteller sei über den gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig, oberhalb seiner eigenen Laufbahngruppe eingesetzt worden; dies werde in den Einzelkriterien als auch im Gesamtergebnis berücksichtigt. Aus dieser bloß formelhaften Wendung wird aber nicht einmal im Ansatz ersichtlich, ob und ggf. wie sich der Einsatz auf einem höherwertigen Arbeitsposten konkret auf das Gesamturteil auswirkt. Vgl. zu entsprechenden Fällen OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 1 B 1459/15 -, juris Rn. 20 und vom 5. April 2016 - 1 B 1513/16 -, juris Rn. 16. (2) Demgegenüber kann dem Antragsteller nicht in seiner Ansicht gefolgt werden, die angegriffene Beurteilung sei schon deswegen rechtswidrig, weil für ihn aufgrund der höherwertigen Verwendung eine seitens der Antragsgegnerin unwiderlegte Vermutung streite, dass er seine Tätigkeit im Statusamt in herausragender Art und Weise verrichtet habe. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 18. Juni 2015 - 1 B 384/15 - (juris Rn. 8) ausgeführt, bei einem Beamten, der über viele Jahre die Aufgaben eines Dienst-/Arbeitspostens „rundum zufriedenstellend“ und „gut“ erfüllt und einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht (dort: laufbahnübergreifend fünf Besoldungsgruppen), sei grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in herausragender Weise erfülle. Das beschließende Gericht geht jedoch nicht davon aus, dass das Oberverwaltungsgericht mit den vorstehenden Ausführungen eine Vermutung im materiell-rechtlichen Sinn aufgestellt hat, wonach ein höherwertig eingesetzter Beamter grundsätzlich mit der Bestnote zu bewertet ist. Dies würde den Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin nicht nur in unzulässiger Weise beschneiden. Den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 18. Juni 2015 - 1 B 384/15 -, juris, kann entgegen der Ansicht des Antragstellers eine derartige Vermutung auch offensichtlich nicht entnommen werden. Dabei können die durch den Antragsteller angeführten Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. Juni 2015 nicht isoliert und vom jeweils zu entscheidenden Einzelfall losgelöst betrachtet werden. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss unmittelbar an die vorstehende Annahme anschließend ausgeführt, dass wenn Statusamt und Bewertung des tatsächlich innegehabten Dienst- /Arbeitspostens eines Beamten stark auseinander fielen, sich der Beurteiler konkret und hinreichend ausführlich mit der eben genannten Annahme auseinandersetzen müsse. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen vorgenannte Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste dies in der Beurteilung detailliert und nachvollziehbar begründet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 1 B 384/15 -, juris Rn. 10. Dadurch verdeutlicht das Oberverwaltungsgericht, dass die Annahme einer herausragenden Erfüllung der Anforderungen des Statusamtes bei im Vergleich dazu höherwertiger Verwendung keine materiell-rechtliche Vermutung begründet, sondern ausschließlich erhöhte (formelle) Anforderungen an den Begründungsauswand der Beurteilung stellt. Insoweit wird auf die bereits vorstehend angestellten Erwägungen verwiesen. Davon abgesehen ist der Antragsteller - im Gegensatz zum Antragsteller im Verfahren des Oberverwaltungsgerichts - 1 B 384/15 -, juris - im Gesamtergebnis aber auch nicht mit der Note „gut“ bewertet und im Vergleich zu seinem Statusamt nur drei Besoldungsgruppen höherwertig eingesetzt worden. Zudem ist die höherwertige Verwendung des Antragstellers - im Gegensatz zu dem dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalt - bereits bei fünf der sieben Einzelkriterien und im Gesamtergebnis berücksichtigt worden, sodass der Antragsteller auch aus diesem Grunde nicht den gleichen Bewertungsaufschlag wie der Antragsteller im Verfahren des Oberverwaltungsgerichts verlangen kann. b) Darüber hinaus ist die der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch deswegen fehlerhaft, weil es an einer nachvollziehbaren Begründung für die Bildung des Gesamturteils fehlt. Dienstliche Beurteilungen sind zu begründen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. Welches Gewicht den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Eignungskriterien zumessen will. Das abschließende Gesamturteil ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Gesamturteil und Einzelbewertungen müssen dabei in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert aber keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, ZBR 2016, 134 (juris Rn. 33) und vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 (juris Rn. 14). An einer solchen fehlt es hier. Zwar kommt der Gesamtsumme der Beurteilungspunkte aus den Einzelkriterien bei der Bildung des Gesamturteils gemäß § 2 Abs. 4 der Anlage 1 - Leitfaden „Erst- und Zweitbeurteiler(innen)“ - zu den Beurteilungsrichtlinien eine besondere Bedeutung zu; eine rein schematische oder rechnerische Übersetzung der Beurteilungspunkte in die Beurteilungsnote des Gesamturteils ist jedoch ausdrücklich unzulässig. Einer Begründung des Gesamturteils bedarf es insbesondere dann, wenn sich dieses nicht ohne weiteres aus den Einzelbegründungen herleiten lässt. Dies gilt vor allem, wenn für die Benotung der Einzelmerkmale und die Bildung der Gesamtnote unterschiedliche Beurteilungsskalen vorgesehen sind. Dies ist hier der Fall: § 2 Abs. 4 der Anlage 1 - Leitfaden „Erst- und Zweitbeurteiler(innen)“ - zu den Beurteilungsrichtlinien und Anlage 5 - Beurteilungsbogen - zu diesen Richtlinien sehen für die Einzelbewertungen eine 5-teilige Skala mit den Bewertungsstufen „in geringem Maße bewährt“ bis „sehr gut“ vor. Die Gesamtbewertung erfolgt hingegen nach einer 6-teiligen Skala, die zusätzlich die Höchstnote „hervorragend“ vorsieht. Die sechs Notenstufen sind ihrerseits in je drei Ausprägungsgrade („Basis“, „+“ und „++“) unterteilt. Liegen unterschiedliche Beurteilungsskalen für die Benotung der Einzelmerkmale und die Bildung des Gesamturteils vor, muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung „auf Null“ - geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, IÖD 2016, 110 (juris Rn. 31 ff.), vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, ZBR 2016, 134 (juris Rn. 33 ff.) und vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 (juris Rn. 14) und Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 (juris Rn. 15); OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 B 1513/15 -, juris Rn. 18. Letzteres ist hier nicht der Fall. Zu dem hier maßgeblichen Beurteilungssystem der Antragsgegnerin hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 4. April 2016 - 1 B 1514/15 -, juris, ausgeführt: „Von den jeweiligen Beurteilern waren in mehreren, letztlich in einer Gesamtbetrachtung zusammenzuführenden Ebenen bestimmte Zuordnungen und Gewichtungen vorzunehmen. So gibt das maßgebliche Beurteilungssystem für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung sechs Notenstufen vor, für die Bewertung der Einzelkriterien aber nur fünf. Dabei ist eine Bewertung mit ‚sehr gut‘ in dem einen Fall (Einzelkriterien) die höchste, in dem anderen Fall (Gesamturteil) aber nur die zweithöchste Notenstufe. Daraus ergeben sich zugleich Rückwirkungen für die Zuordnung auch der übrigen (nachfolgenden) Notenstufen, die sich aus dem System selbst noch nicht in einer bestimmten Weise klar ableiten lassen und folglich der Erläuterung bedürfen. Denn demnach entspricht die beste Notenstufe der Einzelbewertungen nicht automatisch der besten Stufe der Gesamtbewertung, sondern kann im Rahmen der Gesamtbewertung auch ‚nur‘ etwa die zweitbeste Notenstufe rechtfertigen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 6 CE 15.2233 -, juris, Rn. 18: […]. Andererseits erscheint das verwendete Beurteilungssystem aber nur dann widerspruchsfrei, wenn bereits ‚sehr gute‘ Bewertungen der Einzelkriterien im Ergebnis auf ein Gesamturteil im Bereich ‚hervorragend‘ führen können (was sie freilich nicht müssen). Ebenso müssen auch schon "gute" Einzelbewertungen im Gesamtergebnis gegebenenfalls eine Einstufung innerhalb der Notenstufe ‚sehr gut‘ rechtfertigen können (usw.). Zudem erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht schon aus sich heraus die Bedeutung der vergebenen Einzelbewertungen für den im Sinne einer Binnendifferenzierungsmöglichkeit in der Notenskala vorgesehenen Ausprägungsgrad (Basis, + bzw. ++) der Notenstufe. Schon die Art und Weise der Vornahme der vorerwähnten Zuordnungen bedarf einer - nicht nur pauschalen - Begründung. Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - zusätzlich in die Gesamtbewertung einzustellen und zu gewichten ist, dass der zu Beurteilende in dem Beurteilungszeitraum eine gemessen an seinem Statusamt höherwertige Tätigkeit verrichtet hat. Denn die zuvor angesprochene Zuordnung der Einzelbewertungen zu der für das Gesamturteil geltenden Notenskala stellt sich in diesem Fall als noch deutlich komplexer dar. Es müssen nämlich die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens erbrachten Leistungen zunächst in einem ersten Schritt zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung gesetzt werden, bevor sie dann in einem zweiten Schritt den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zugeordnet werden." Vgl. stRspr. zuletzt: OVG NRW Beschlüsse vom 22. März 2016 - 1 B 1459/15 -, juris Rn. 11 bis 18, vom 05. September 2017 - 1 B 498/17 -, juris Rn. 56 ff. und vom 28. August 2017 - 1 B 261/17 -, juris Rn. 20 ff. Ausgehend hiervon erweist sich die Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers als defizitär: Der Antragsteller, der im Gesamtergebnis mit „rundum zufriedenstellend ++“ beurteilt worden ist, ist in den beiden Einzelmerkmalen „Arbeitsergebnisse“ und „Fachliche Kompetenz“ jeweils mit „gut“ und in den weiteren vier Merkmalen „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“, „Soziale Kompetenzen“ und „Wirtschaftliches Handeln“ jeweils mit „rundum zufriedenstellend“ bewertet worden. Hinsichtlich des Einzelmerkmales „Führungsverhalten“ ist der Antragsteller dagegen mit der Note „im geringen Maße bewährt“ beurteilt worden. Dabei ist - wie bereits dargelegt - mit Ausnahme der Einzelmerkmale „Wirtschaftliches Handeln“ und „Führungsverhalten“ die Bewertung in der Beurteilung um eine Stufe gegenüber der Bewertung im Beurteilungsbeitrag angehoben worden. Welche Gesichtspunkte für die Bildung der Gesamtnote „rundum zufriedenstellend“ mit dem Ausprägungsgrad „++“ bestimmend waren, lässt sich der Begründung des Gesamturteils nicht hinreichend entnehmen. Diese Begründung enthält im Wesentlichen nur eine kurze Zusammenfassung der bereits zuvor bewerteten Einzelmerkmale und wiederholt dabei zum Teil auch lediglich die dort schon angestellten Erwägungen. Daher erschließt sich auch nicht, welches Gewicht den einzelnen Eignungsmerkmalen für die Gesamtnote zugekommen ist. Zudem fehlt es - wie bereits unter (a) dargelegt - an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, wie sich die Beschäftigung des Antragstellers auf einem höher bewerteten Arbeitsposten auf das Gesamturteil ausgewirkt hat. c) Des Weiteren hat der Antragsteller sinngemäß gerügt, es sei nicht erkennbar, dass der Beigeladene zu 1. seine Eignung in einer Erprobungszeit in einer höherwertigen Funktion nachgewiesen habe. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass die Erprobungszeit regelmäßig nicht durch eine Nachzeichnung ersetzt werden kann, weil das einschlägige Laufbahnrecht in § 32 Nr. 2, § 34 BLV, § 6 Abs. 3 PostLV die Ableistung einer solchen Erprobungszeit verlangt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - BVerwG 2 B 1.13 -, juris Rn. 8 ff.; zu den engen Ausnahmen: BVerwG, Urteil vom 21. September 2006 - 2 C 13.05 - Rn. 20 und Beschluss vom 25. Juni 2014 - BVerwG 2 B 1.13 - Rn. 16. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass um das berufliche Fortkommen eines Personalratsmitglieds nicht davon abhängig zu machen, dass es seine Freistellung aufgibt, könne ausnahmsweise auch auf das Erfordernis einer vorherigen Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten verzichtet werden. Dies setzte aber voraus, dass aufgrund des bisherigen beruflichen Werdegangs des Personalratsmitglieds und vergleichbarer Bediensteter prognostisch festgestellt werden könne, dass der freigestellte Bewerber den Anforderungen der Erprobung aller Voraussicht nach gerecht geworden wäre. Lässt sich eine belastbare Prognose hierzu nicht treffen, etwa weil das freigestellte Personalratsmitglied einer entsprechenden Tätigkeit seit längerer Zeit nicht mehr nachgegangen ist oder wenn es sich um einen Dienstposten bewirbt, der erhebliche Unterschiede zu seiner bisherigen dienstlichen Tätigkeit aufweist, kann von einer tatsächlichen Erprobung nicht abgesehen werden Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 2 B 1/13 -, juris Rn. 16. Eine dergestalt positive Prognose kann im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht mit hinreichender Sicherheit zugunsten des Beigeladenen zu 1. getroffen werden. Der Beigeladene zu 1. war vom 1. April 2009 bis zum 11. Mai 2014 mit einer Tätigkeit betraut, welche der eines Beamten mit der Besoldungsgruppe A11 entsprach. Gleiches traf auf den Zeitraum vom 12. Mai 2014 bis 30. Juni 2015 zu (Wertigkeit entsprechend: A11 ***), wobei aufgrund des Inhalts der beigezogenen Personalakte des Beigeladenen zu 1. nicht festgestellt werden kann, ob dieser während des vorstehenden Zeitraumes bereits freigestellt war. Seit dem 1. Juli 2015 war der Beigeladenen zu 1. für die Tätigkeit als Betriebsrat freigestellt. Seitens der Antragsgegnerin wurde er einem Beamten mit der Besoldungsgruppe A 12 (***) gleichgestellt. Aufgrund vorstehender Angaben kann nicht festgestellt werden, dass der Beigeladene zu 1. den Anforderungen der Erprobung aller Voraussicht nach gerecht geworden wäre. Der Beigeladene war zum weit überwiegenden Teil des Beurteilungszeitraumes im Vergleich zu seinem Statusamt (A 12) mit geringer wertigen Tätigkeiten betraut oder freigestellt. d) Kommt eine Beförderung des Beigeladenen zu 1. daher bereits aus vorstehenden Gründen nicht in Betracht, kann der Einwand des Antragstellers, dass die Beurteilung des Beigeladenen zu 1. mittels fiktiver Fortschreibung wegen einer fehlerhaft gebildeten Vergleichsgruppe rechtswidrig sei, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorerst offen bleiben. e) Demgegenüber bleibt der Einwand des Antragstellers, dass die der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zugrunde liegende Beurteilung fehlerhaft sei, weil der bei der Erstellung der Beurteilung herangezogene Beurteilungsbeitrag der Vorgesetzten C. herangezogen wurde, welche gegenüber dem Antragsteller befangen sei, ohne Erfolg. Der herangezogene Beurteilungsbeitrag und der Akteninhalt im Übrigen geben nichts dafür her, dass die Vorgesetzte C. zu Lasten des Antragstellers befangen gewesen wäre oder gar in der Absicht gehandelt hätte, den Antragsteller im Bewerbungsverfahren auszugrenzen. Hierfür stellt insbesondere der Umstand, dass in das Team des Antragstellers weitere Mitarbeiter aufgenommen worden seien, kein belastbares Indiz dar. Die Ausweitung der personellen Verantwortung des Antragstellers, welche auf einer Vielzahl von konzerninternen Gründen beruhen kann, lässt keinen Umkehrschluss auf die Motivation der Vorgesetzten C. , von einer überdurchschnittlichen Bewertung des Antragstellers abzusehen, zu. f) Erfolglos rügt der Antragsteller ferner, dass die Antragsgegnerin keine hinreichend homogenen und hinreichend großen Vergleichsgruppen gebildet habe. Da die dienstliche Beurteilung den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen soll, müssen die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden. Dementsprechend gibt § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vor, dass die Beurteilung nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes zu erfolgen hat. Unabhängig von den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Beamten sind die auf dem jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen am einheitlichen Maßstab des Statusamts der Vergleichsgruppe zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16 -, juris Rn. 25 = BVerwGE 157, 168. Weil die Antragsgegnerin ihre Beurteilungen jedoch auch aufgrund sog. Richtwerte erstellt, ist ferner zu beachten, dass die Mitglieder der Vergleichsgruppe im Wesentlichen identische Dienstposten mit weitgehend denselben Anforderungen innegehabt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, juris Rn. 15 = BVerwGE 124, 356; bestätigt zuletzt durch BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 - 2 B 25/16 -, juris Rn. 9. Die hier in Rede stehende Rüge, welche nicht näher begründet worden ist, ist insoweit jedoch zu unsubstantiiert und ins Blaue hinein vorgetragen worden, um eine Rechtswidrigkeit der Bildung der Vergleichsgruppe erkennen zu lassen. Auch ansonsten sind für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit der Bildung der Vergleichsgruppe begründen oder es zu weiteren Ermittlungen veranlassen. g) Schließlich rügt der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Januar 2017 - 2 B 4610/16 - erfolglos, dass die Antragsgegnerin an die Beurteilungen unterschiedliche Maßstäbe angelegt habe, weil die Beurteilung des Antragstellers und die Beurteilungen des Beigeladenen zu 1. an verschiedenen Tagen von den Beurteilern unterzeichnet worden seien. Zwar wurde die Beurteilung des Antragstellers am 5. August 2016 vom Erstbeurteiler und am 9. August 2016 vom Zweitbeurteiler unterzeichnet, wogegen die Beurteilung des Beigeladenen zu 1. wohl am 5. Oktober 2016 unterzeichnet wurde. Der Antragsteller verkennt insoweit jedoch, dass der Beurteilung des Beigeladenen zu 1. naturgemäß ein abweichender Maßstab zugrunde liegt, weil diese (fiktiv) im Wege der Fortschreibung erstellt wurde. Darüber hinaus beziehen sich jedoch sowohl die Beurteilung des Antragstellers wie auch des Beigeladenen zu 1. auf denselben Beurteilungszeitraum und auf Beamte im gleichen Statusamt. Aus den zuvor genannten Gründen ist nicht auszuschließen, dass eine erneute Auswahl zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 1. zu einer für den Antragsteller günstigen Entscheidung führen wird. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Auszugehen ist danach vom Jahresbetrag der bezogen auf das angestrebte Amt nach A 13_vz BBesO unter Berücksichtigung der vom Antragsteller erreichten Erfahrungsstufe für ein Kalenderjahr (fiktiv) zu zahlenden Bezüge (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 und 3 GKG), wobei gemäß § 40 GKG die (fiktiven) Bezüge im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht maßgeblich sind. Dieser Betrag ist bei Beförderungsstreitigkeiten gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG zu halbieren. Der so errechnete Betrag ist im Hinblick auf den im vorliegenden Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck nochmals um die Hälfte, im Ergebnis also auf ein Viertel des Jahresbetrags, zu reduzieren. Vgl. zur Streitwertberechnung in entsprechenden Fällen etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 B 195/14 -, juris Rn. 42 ff.; jetzt auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 6 C 17.1429 -, juris. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz auf die Wertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt (vgl. dazu Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz).