Beschluss
5 S 1819/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die TA Lärm ist bei der Beurteilung nachbarlicher Lärmbelastungen im Baugenehmigungsverfahren zu beachten und entfaltet in typischer Konstellation Bindungswirkung bei der Konkretisierung der Schutzniveaus.
• Bei einer nach TA Lärm zu erwartenden Pegelerhöhung um mindestens 3 dB(A) durch anlagenbezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr sind organisatorische oder betriebliche Lärm Minderungsmaßnahmen als Nebenbestimmungen in Betracht zu ziehen; unterbleiben solche Maßnahmen aus Sicht der Behörde pflichtwidrig.
• Besteht hinreichender Anlass für die Annahme, dass die Baugenehmigung das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verletzt, ist vorläufiger Rechtsschutz (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) anzuordnen, da an der Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse besteht.
Entscheidungsgründe
Anordnung vorläufigen Rechtsschutzes bei zu erwartender anlagenbedingter Verkehrslärmbelastung • Die TA Lärm ist bei der Beurteilung nachbarlicher Lärmbelastungen im Baugenehmigungsverfahren zu beachten und entfaltet in typischer Konstellation Bindungswirkung bei der Konkretisierung der Schutzniveaus. • Bei einer nach TA Lärm zu erwartenden Pegelerhöhung um mindestens 3 dB(A) durch anlagenbezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr sind organisatorische oder betriebliche Lärm Minderungsmaßnahmen als Nebenbestimmungen in Betracht zu ziehen; unterbleiben solche Maßnahmen aus Sicht der Behörde pflichtwidrig. • Besteht hinreichender Anlass für die Annahme, dass die Baugenehmigung das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verletzt, ist vorläufiger Rechtsschutz (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) anzuordnen, da an der Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse besteht. Die Antragsteller sind Miteigentümer von Grundstücken innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets. Die Beigeladene beantragte und erhielt eine Baugenehmigung zum Bau eines Distributionsparks auf einem räumlich getrennten Industriegebiet südlich der K... Straße. Die Antragsteller befürchteten unzumutbare Lärmimmissionen durch vorwiegend anlagenbedingten LKW-Verkehr auf der K... Straße. Im Baugenehmigungsverfahren wurden ein schalltechnisches Gutachten und ein Verkehrsgutachten vorgelegt; die Behörde machte das Schallgutachten zu einer Nebenbestimmung der Genehmigung. Das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Genehmigung gerichteten Klage abgelehnt. Die Antragsteller legten Beschwerde ein und rügten unter anderem Verletzungen des Rücksichtnahmegebots und unzureichende Berücksichtigung der TA Lärm. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war frist- und formgerecht begründet und daher zulässig (§§ 146,147 VwGO). • Ergebnis der Überprüfung: Die Beschwerde begründet Zweifel an den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses, sodass der Senat eine umfassende Prüfung vornahm. • Rechtsmaßstab: Für die Beurteilung nachbarlicher Lärmwirkungen ist die TA Lärm heranzuziehen; sie konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung und entfaltet in typischen Fällen Bindungswirkung. • Anlagenbezogener Verkehr: Nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm ist anlagenbedingter An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Straßen anzurechnen, wenn er erkennbar dem Betrieb zuzuordnen ist, innerhalb 500 m liegt und eine Pegelerhöhung von mindestens 3 dB(A) eintritt. • Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit: Die vorgelegten Gutachten ergeben für maßgebliche Immissionsorte Pegelerhöhungen von bis zu 2,9 dB(A), aufgerundet somit mindestens 3 dB(A), und zeigen Überschreitungen der Werte der 16. BImSchV; es fehlen Festlegungen zu organisatorischen oder betrieblichen Lärm mindernden Maßnahmen. • Rechtsfolge: Haben anlagenbedingte Verkehrsgeräusche nach TA Lärm erheblichen Einfluss, sind im Rahmen der Genehmigung angemessene organisatorische oder betriebliche Minderungsmaßnahmen als Nebenbestimmungen in Betracht zu ziehen; das Unterlassen solcher Maßnahmen kann einen Ermessensausfall und eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darstellen. • Abwägung und vorläufiger Rechtsschutz: Angesichts der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Genehmigung überwiegt das Aufschubinteresse der Antragsteller gegenüber dem Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug; deshalb ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Der Beschwerde wurde stattgegeben und der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 26.10.2018 wurde angeordnet. Der Senat geht davon aus, dass die Genehmigung voraussichtlich gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt, weil anlagenbedingte Zu- und Abfahrten auf der öffentlichen K... Straße nach TA Lärm zu einer Pegelerhöhung von mindestens 3 dB(A) führen und die Genehmigung keine angemessenen organisatorischen oder betrieblichen Lärmminderungsmaßnahmen festlegt. Wegen der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit des Vollzugs überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Aufrechterhaltung des Status quo. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten; die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.