Beschluss
12 E 1073/10
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1216.12E1073.10.00
22mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für die Zeit ab dem 24. Februar 2010 zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt X. aus C. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat Erfolg. 3 Der Kläger hat zum einen mit seiner am 24. Februar 2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend glaubhaft machen können, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht – auch nicht zum Teil oder in Raten – aufbringen zu können, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. 4 Die beabsichtigte Rechtsverfolgung besitzt zum anderen auch die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO daneben erforderliche hinreichende Aussicht zumindest auf einen Teilerfolg. 5 Der Beklagte hat ungeachtet der Frage, ob die Bildung des monatlichen Durchschnittseinkommens aus den Monaten September 2008 bis August 2009 sachgerecht ist, 6 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – 12 E 1399/10 –, 7 seinem Bescheid vom 19. Januar 2010 betreffend die Kostenbeitragszeiträume ab dem 27. August 2009 nicht die aktuelle – seit dem 16. Dezember 2008 gültige – Fassung des § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zugrundegelegt. Er hat nur darauf abgestellt, ob Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, und sich nicht mit Unterhaltsansprüchen gleichrangig Berechtigter auseinandergesetzt. Dies hätte jedoch nahegelegen, weil der Kläger noch zwei in den Jahren 1990 und 1999 geborene Kinder hat. Hierbei hätte er sich wegen des Angemessenheitserfordernisses in § 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB VIII auch damit befassen müssen, ob dem Kläger zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 10.09 –, juris. 9 Dies ist nicht offenkundig, auch wenn der Kläger in seiner Beschwerdebegründung entgegen Anmerkung 10 zu Buchstabe A der Düsseldorfer Tabelle das für seine Kinder gezahlte Kindergeld gänzlich außer Betracht lässt und nicht von dem unterhaltsrechtlichen Nettoeinkommen, sondern unzulässig von dem nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII bereinigten Einkommen ausgeht. 10 Ein eventuell trotz einer geringfügigen Beschäftigung und des Bezugs von Kindergeld für drei Kinder bestehender Unterhaltsbedarf der Ehefrau des Klägers kann hingegen allenfalls im Rahmen von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII Berücksichtigung finden. Dabei ist eine Schmälerung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten aufgrund seiner Nachrangigkeit gemäß § 1609 BGB gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und der Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB als gesetzgeberische Entscheidung regelmäßig hinzunehmen, soweit keine besonderen Umstände des Einzelfalles vorliegen, 11 vgl. Schindler, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 92 Rn. 33, 12 was jedoch derzeit nicht hinreichend konkret dargelegt ist. 13 Überdies stellt sich mit Blick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 28. April 2009 – 2 LB 7.09 –, juris, als offen dar, welcher Betrag im Rahmen der Beitragsberechnung nach § 93 Abs. 3 SGB VIII für die berufsbedingten Fahrtkosten anzusetzen ist. Der Beklagte hat insoweit auf eine Pauschale in Höhe von 5,30 Euro je Kilometer einfacher Entfernung und Monat abgestellt, inklusive der Kosten für KfZ-Steuer, KfZ-Versicherung sowie ADAC-Mitgliedschaft. Zu der Frage der Berechnungsweise solcher Fahrtkosten hat der Senat sowohl in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 12 E 1458/08 –, juris, als auch in seinem Beschluss vom 17. März 2009 – 12 A 3019/08 –, juris, keine abschließende Stellung bezogen und sich insbesondere auch nicht mit dem Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein, die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts seien maßgeblich, auseinandergesetzt. 14 Soweit daraus im Zusammenspiel mit anderen Faktoren eine Veränderung der Einkommensgruppe des Klägers nach Spalte 1 des Anhangs zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung resultieren sollte, wäre auch relevant, ob Beiträge für den über den ADAC sichergestellten Auslandskrankenschutz des Klägers nach § 93 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 oder – angesichts des Berufs „LKW-Fahrer“ – nach Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII berücksichtigungsfähig sind, wobei dem Beklagten – anders als in seinem Bescheid vom 19. Januar 2010 dargestellt – im Rahmen des § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII kein Ermessen eingeräumt ist. 15 Hinsichtlich der Schuldverpflichtungen des Klägers – eine Schuldnerstellung kann sich ggf. auch aus § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB ergeben – ist einerseits zu prüfen, ob diese nach Grund und Höhe angemessen sind, und andererseits, bei welchem Ehegatten diese in welchem Umfang zu berücksichtigen sind. 16 Vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 93 Rn. 24 f. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).