Urteil
28 K 2393/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0825.28K2393.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung der „Gesamtanlage des ehemaligen Bahnhofs Q. “ in I. . Der Kläger ist seit 2019 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 00, Flurstück 0000, das mit einem zweigeschossigen, um 1900 errichteten ehemaligen Wohn- und Verwaltungsgebäude des ehemaligen Bahnhofs Q. (postalische Anschrift: C. .0, I. ) bebaut ist. Das Gebäude erhielt vor dem Zweiten Weltkrieg einen Anbau auf der westlichen Giebelseite, in dem in der Nachkriegszeit unter anderem Sanitäranlagen eingebaut wurden und der als Balkon/Loggia diente. Östlich des Wohn- und Verwaltungsgebäudes befindet sich ein eingeschossiges Stall- und Abortgebäude, das in seiner Gestaltung weitgehend dem Verwaltungsgebäude entspricht und derzeit als Lagerfläche und Hühner- und Taubenstall genutzt wird. Im Westen schließt an das Wohn- und Verwaltungsgebäude ein verwilderter Garten, in dem sich die Ruine eines Abortgebäudes befindet, an. Das Gebäude C. 0 ist ebenso wie das Gebäude C. 0 (Gemarkung E. , Flur 00, Flurstück 0000), das nicht im Eigentum des Klägers steht (Empfangsgebäude des Bahnhofs), seit dem Jahr 1987 bestandskräftig als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz gestellt (lfd. Nr. 00 und 00 der Denkmalliste der Beklagten). Mit Bescheid vom 00. Februar 2022 teilte die Beklagte dem Kläger nach vorangegangener Anhörung im Benehmen mit dem Beigeladenen mit, dass sie die Gesamtanlage des ehemaligen Bahnhofs Q. als Baudenkmal (Mehrheit von baulichen Anlagen), Gemarkung E. , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 in die Denkmalliste (lfd. Nr. 00) eingetragen habe. Nach der als Anlage einbezogenen Denkmalliste sowie dem Denkmalwertgutachten des Beigeladenen vom 12. November 2021 und der Kartierung des Schutzumfanges ist von der Unterschutzstellung die Gesamtanlage des ehemaligen Bahnhofs Q. umfasst, bestehend aus dem Empfangsgebäude innen und außen, dem Wohn- und Verwaltungsgebäude nebst ehemaligem westlichen Abortgebäude innen und außen, der gepflasterten Zufahrtsstraße, der historischen Baumreihe im Norden (zwei Eichen, acht Linden, zwei Ahorn, zwei Ulmen, zwei Kastanien), der Baumgruppe zwischen Empfangsgebäude und Wohn- und Verwaltungsgebäude sowie der gärtnerischen Anlage (verwildert) zwischen den letztgenannten Gebäuden sowie aus der erhaltenen Ladestraße im Westen in historischer Substanz, Konstruktion, Erscheinungsbild und Ausstattung (Gebäude). Ausweislich des Gutachtens sei die Anlage in ihrer Gesamtheit bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen und für ihre Erhaltung lägen wissenschaftliche, hier architektur- und eisenbahngeschichtliche Gründe vor. Der 1874 in Betrieb genommene Bahnhof sei ein intaktes und anschauliches bauliches Zeugnis für eine der bedeutendsten Erfindungen der Neuzeit – die Eisenbahn – sowie für die infrastrukturelle Entwicklung im Deutschen Kaiserreich und habe großen Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung der Region und die Mobilität der Einwohner gehabt. Es handele sich um ein bauliches Ensemble in qualitätsvoller und zeittypischer architektonischer Gestaltung und sei ein Zeugnis für das kunst- und kunsthandwerkliche Vermögen seiner Entstehungszeit und die gestalterische und architektonische Lösung der Bauaufgabe „Bahnhof“ im Deutschen Kaiserreich. Der genaue Denkmalumfang ist der nachfolgenden Karte zu entnehmen. (…) aus Beiakte Heft 1 Bl. 304 Darüber hinaus teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die bestehenden Eintragungen der Einzelbaudenkmäler Nr. 00 "Bahnhofempfangsgebäude" und Nummer 00 "Bahnarbeiterwohnhaus" aus der Denkmalliste gelöscht würden, sobald diese Eintragung der "Gesamtanlage des ehemaligen Bahnhofs Q. " als Mehrheit von baulichen Anlagen bestandskräftig geworden sei. Der Kläger hat am 18. März 2022 Klage gegen die Unterschutzstellung erhoben. Er führt aus, er habe sich vor dem Erwerb des Grundstücks mit dem Eigentümer der südlich seines Grundstücks gelegenen Parzelle 0000 in der Weise abgesprochen, dass dieser ihm diese verkaufen werde, wenn der Kläger die Parzelle 0000 (mit dem Wohn- und Verwaltungsgebäude) erwerben könne. Sein damaliges Ziel sei gewesen, seinen Betrieb, die Bau- und Brennstoffhandlung C1. & T. , um diese Flächen zu erweitern. Er habe zwar gewusst, dass sich auf der Parzelle ein denkmalgeschütztes Gebäude befinde. Da die Bundesrepublik Deutschland als bisheriger Eigentümer aber nichts zur Renovierung des Gebäudes unternommen habe und zugleich die denkmalentstellenden Anbauten der langjährigen einzigen Mieterfamilie des Gebäudes geduldet habe, sei er der Überzeugung gewesen, dass die Entwicklungsstrategie der Behörden die Ruinierung der Denkmäler sei. Die Ruinierungspolitik sei durch die Bauerlaubnis für ein westlich des Bahnhofsgebäudes gelegenes Wohnhaus (C. 0) auf dem Parzellenteil des denkmalgeschützten Gebäudes C. 0 (ehem. Bahnhof) noch verstärkt worden. Da sich eine Erweiterung seines Betriebes auf die erworbenen Flächen schließlich betriebswirtschaftlich nicht als sinnvoll erwiesen habe, habe er der Beklagten vergeblich den Vorschlag unterbreitet, dass diese das seit einigen Jahren auf dem Markt angebotene Gebäude C. 0 (Bahnhofsgebäude) erwerben und entwicklungsplanerisch mit dem Gebäude C. 0 verbinden und das Ensemble zu einem öffentlichen Ort für den Ortsteil E. (C. 0 als Vereinshaus und den Bahnhof als Ortsmuseum mit Eisenbahnbezug mit Gastronomie im Erdgeschoß und fortgesetzter Wohnnutzung des Obergeschosses) entwickeln könnte. Nunmehr habe er ein Grundstück mit verrottendem Denkmal, das aufgrund der Weigerung der Eigentümer der C. (Flurstück 0000), ihm ein Wegerecht einzuräumen, faktisch nicht erschlossen sei. Die Nicht-Erschließung des Gebäudes ergebe sich daraus, dass die Zufahrt über das Grundstück 0000 durch den denkmalaufsichtlich geduldeten Volierenanbau der langjährigen Mieterfamilie unmöglich sei. Von der Nordseite reiche die Grundstücksbreite nicht für eine Passage mit Fahrzeugen. Seine Aufforderung, ihm ein Wegerecht durch Übernahme der Straßenparzelle zu verschaffen, sei von der Beklagten abgelehnt worden. Aufgrund der fehlenden Erschließung könne die bisherige Strategie der Denkmalbehörde der Ruinierung des Gebäudes nur fortgesetzt werden. Außerdem habe er festgestellt, dass mehrere Aussagen des Unterschutzstellungstextes für die C. 0 aus den 1980er Jahren fehlerhaft seien. Daher habe er im Januar 2021 beantragt, die Unterschutzstellung aufzuheben. Daraufhin habe die untere Denkmalbehörde beim Amt für Denkmalpflege ein Gutachten, das am 00. November 2021 erstellt worden sei, in Auftrag gegeben. Mit diesem Gutachten ändere die Denkmalbehörde ihre bisherige Strategie der Ruinierung des Denkmals in eine Strategie des Ensembleschutzes mit Rekonstruktion des historischen Bestandes. Die Unterschutzstellung der sog. Gartenfläche sei reine Willkür. Die Fläche habe keinerlei denkmalrechtliche Bedeutung. Es befänden sich auf der Teilparzelle keine „historischen Gartenbestandteile oberhalb des Gartenbodens. Die Bewirtschaftung der Fläche durch den Mieter des Hauses Bahnhofstraße 1 sei vor ca. 30 Jahren eingestellt worden. Die Fläche sei völlig verwildert. Der Kläger trägt weiter vor, die Rechtsgrundlage des Denkmalschutzgesetzes NRW 2022 sei nicht Bestandteil des Bescheides. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides gewusst, dass der Denkmalschutz in NRW geändert werden solle. Aufgrund der Auswirkungen ihres geplanten Bescheides habe sie das Verfahren bis zur Verabschiedung des novellierten Gesetzes zurückstellen müssen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Eintragung der „Gesamtanlage des ehemaligen Bahnhofs Q. “, C. 0 und 0 in I. , Gemarkung E. , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000, 0000 in die Denkmalliste der Beklagten unter der lfd. Nr. 00 sowie den ihm hierüber erteilten Bescheid der Beklagten vom 00. Februar 2022 aufzuheben, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Eintragung und der Bescheid seien rechtmäßig. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung lägen für die Gesamtheit der unter Denkmalschutz gestellten baulichen Anlagen und Flächen vor. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Eintragung sei der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Die Beklagte habe das Verwaltungsverfahren hiernach in rechtmäßiger Weise auf Grundlage des bis zum 31. Mai 2022 geltenden Denkmalschutzgesetzes NRW durchgeführt und abgeschlossen. Auf das neue Denkmalschutzgesetz ab dem 1. Juni 2022 komme es nicht an. Darüber hinaus seien auch nach der neuen Rechtslage die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Der Vorschlag des zum Erwerb des Bahnhofsgebäudes seitens der Beklagten und Entwicklung des Ensembles zu einem öffentlichen Ort sei für das vorliegende Klageverfahren gegen die Eintragung des Objektes in die Denkmalliste nicht entscheidungserheblich. Auch der Umstand, dass der Eigentümer der C. nicht bereit sei, dem Kläger ein Wegerecht einzuräumen, so dass das Grundstück faktisch nicht erschlossen sei, sei rechtlich nicht relevant. Die Unterschutzstellung eines Objektes hänge nicht davon ab, ob die Erschließung des Grundstückes baurechtlich gesichert sei. Der verwilderte Zustand des Gartens sei im Gutachten des Beigeladenen erwähnt. Er stelle trotz dessen ein prägendes Element der Gesamtanlage dar und trage als Bestandteil der Gesamtanlage dazu bei, die für die Denkmaleigenschaft notwendigen Voraussetzungen des jeweiligen Bedeutungs- und Erhaltungsmerkmals zu erfüllen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor, bei dem streitgegenständlichen Objekt – I. -E. , C. . 0-0, Gesamtanlage des ehemaligen Bahnhofs Q. – handele es sich um ein Baudenkmal im Sinne des § 2 DSchG NRW. In seinem Gutachten vom 00. November 2021 werde die Denkmaleigenschaft der Gesamtanlage, zu der das im Eigentum des Klägers stehende ehemalige Wohn- und Verwaltungsgebäude nebst Abortgebäude/Stall und der verwilderte Garten zählten, umfassend begründet. Der Garten habe früher vermutlich den Bahnmitarbeitern zur Selbstversorgung zur Verfügung gestanden und habe der Steigerung der Aufenthaltsqualität im unmittelbaren Bahnhofsumfeld gedient, um den Reisenden die Wartezeit angenehmer zu gestalten. Somit stelle der Garten ein prägendes Element der Gesamtanlage dar und trage als deren Bestandteil dazu bei, die für die Denkmaleigenschaft notwendigen Voraussetzungen des jeweiligen Bedeutungs- und Erhaltungsmerkmals zu erfüllen. Dem Kläger obliege keine Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Gartens, es lediglich der aktuelle Zustand sei zu erhalten. Die Berichterstatterin hat am 00. Juni 2022 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins sowie die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist als Eigentümer von Teilen des streitgegenständlichen Objekts gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch den angefochtenen Eintragungsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Eintragung stellt einen dinglichen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Abs. 2, 2. Fall VwVfG NRW dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 2. Sie wirkt konstitutiv, indem sie die Unterschutzstellung des Denkmals bewirkt. Demgegenüber hat der an den Kläger gerichtete Eintragungsbescheid nach § 3 DSchG NRW in der Fassung bis zum 31. Mai 2022 (DSchG a.F.) nur noch die Wirkung einer Bekanntmachung der Entscheidung über die Eintragung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, juris Rn. 4 und vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 6. Der Kläger wird durch die Eintragung unmittelbar in seinen Rechten betroffen. Mit der Eintragung unterliegt das Baudenkmal den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F.). Von dieser Rechtsfolge ist der Kläger als Eigentümer unmittelbar betroffen, denn er hat nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW a.F. das Denkmal – soweit es in seinem Eigentum steht - im Rahmen der Zumutbarkeit instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, und es nach § 8 Abs. 1 DSchG NRW a.F. so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die streitgegenständliche Eintragung in die Denkmalliste und der hierzu ergangene Bescheid der Beklagten zur Unterschutzstellung der „Gesamtanlage des ehemaligen Bahnhofs Q. “ sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die rechtliche Beurteilung ist auf das Denkmalschutzgesetz in der Fassung bis zum 31. Mai 2022 abzustellen. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW in der Fassung ab dem 1. Juni 2022 (DSchG NRW n.F.) sind die vor dem Inkrafttreten des DSchG NRW n.F. eingeleiteten Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Zwar kann nach § 43 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW n.F. der Eigentümer eines Denkmals die Anwendung dieses Gesetzes anstelle des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen. Diese Regelung gilt allerdings ausschließlich für das Verwaltungsverfahren und nicht für das gerichtliche Verfahren. Die Beklagte hat das Gesamtobjekt zu Recht als Denkmal eingestuft und in ihre Denkmalliste eingetragen, da die Voraussetzungen der § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSchG NRW a.F. vorliegen. Die Eintragung in die Denkmalliste findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz DSchG NRW a.F. Nach dieser Bestimmung sind Denkmäler getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen. Hierbei steht den Denkmalbehörden kein Ermessensspielraum zu. Für eine Abwägung der individuellen Interessen des Denkmaleigentümers mit den Interessen des Denkmalschutzes ist, weil es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung handelt, im Rahmen einer Entscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW kein Raum. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 A 1113/90 -, juris Rn. 18. Es kommt vielmehr ausschließlich auf die Denkmaleigenschaft der betreffenden Sache an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 - juris Rn. 33 m.w.N. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a.F. sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Dies ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a.F. der Fall, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind (sog. Bedeutungskategorien) und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (sog. Erhaltungskategorien). Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck kommen. Das Objekt muss in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Nicht nur museumswürdige Objekte oder klassische Denkmäler sollen Schutz genießen, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise einen geschichtlichen Bezug aufweisen. Nicht zu verlangen ist, dass sich die Sache in Bezug auf die für eine Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder hervorragend erweist und sich daher die Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar aufdrängt. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil die Sache wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 33 ff. m.w.N. Für die Eintragung in die Denkmalliste reicht es aus, dass die Sache den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 10 A 188/13 -, juris Rn. 4. Mit der gesetzlich eingeräumten Option, eine Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal eintragen zu können (§ 2 Abs. 1 S. 1 DSchG NRW a.F.), hat der Gesetzgeber keine eigene Kategorie von Denkmälern eingeführt. Auch für die als Mehrheit von Sachen eingetragenen Denkmäler gelten jeweils die für die entsprechende Kategorie von Denkmälern einschlägigen Anforderungen. Entscheidend für die Zulässigkeit der Eintragung einer Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal ist somit nicht nur, dass es sich bei den Sachen nach dem Gesetz um bauliche Anlagen, Teile baulicher Anlagen, von Menschen gestaltete Landschaftsteile oder historische Ausstattungsstücke handeln muss (§ 2 Abs. 2 DSchG NRW a.F.), sondern jeweils auch das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung und Nutzung. Sei es, dass jede bauliche Anlage, jeder Teil einer baulichen Anlage, jeder von Menschen gestaltete Landschaftsteil oder jedes historische Ausstattungsstück bereits für sich genommen die Merkmale eines Baudenkmals erfüllt, oder sei es, dass bei mehreren zusammengehörenden baulichen Anlagen, Teilen baulicher Anlagen, von Menschen gestalteten Landschaftsteilen und / oder historischen Ausstattungsstücken die Eigenschaft als Denkmal erst dann anzunehmen ist, wenn sie in ihrer Zusammengehörigkeit betrachtet und bewertet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 58, 59 m.w.N. Nach diesem Maßstab stellt die Gesamtheit der Anlage des ehemaligen Bahnhofs Q. , bestehend aus Bahnhofsempfangsgebäude, ehemaligem Wohn- und Verwaltungsgebäude mit Stall- und Abortgebäude, Kopfsteinpflaster, historischem Baumbestand und Freifläche (ehemaligem Garten) zwischen den beiden baulichen Anlagen sowie Ladestraße, zur Überzeugung des Gerichts ein Baudenkmal dar. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung für alle der unter Denkmalschutz gestellten baulichen Anlagen und Flächen in ihrer Gesamtheit liegen vor. Das unter Schutz gestellte Bahnhofsareal ist bedeutend für die Geschichte des Menschen (1.) sowie für Städte und Siedlungen (2.) und seine Erhaltung und Nutzung liegt unter wissenschaftlichen, hier architektur- und eisenbahngeschichtlichen Gesichtspunkten im öffentlichen Interesse (3.). Die Beklagte hat auch den Umfang der Unterschutzstellung zutreffend festgelegt (4.). Durch nachträglich bauliche Veränderungen ist die Denkmaleigenschaft nicht entfallen (5.). Die Frage der weiteren Nutzbarkeit des Komplexes ist für die Einstufung als Denkmal rechtlich ohne Bedeutung (6.). Die temporäre Doppeleintragung des Empfangsgebäudes und den Wohn- und Verwaltungsgebäudes ist nicht zu beanstanden (7.). Entscheidungsgrundlage waren insoweit die Darlegungen der unteren Denkmalbehörde der Beklagten sowie die des Amtes für Denkmalpflege des Beigeladenen im Gutachten vom 00. November 2021 und die Feststellungen im gerichtlichen Ortstermin. Bedenken gegen Verwertung und Übernahme der gutachterlichen Stellungnahme und beigebrachten Unterlagen des Beigeladenen bestehen nicht. Nach § 22 Abs. 4 DSchG NRW a.F. sind die Denkmalpflegeämter bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden. Der Landesgesetzgeber hat damit die besondere Fachkunde der Denkmalpflegeämter anerkannt und gestärkt. Ihrer Einschätzung kommt nicht zuletzt wegen der gesetzlich verankerten Weisungsunabhängigkeit eine besondere Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, juris Rn. 79. 1. Das Objekt ist bedeutend für die Geschichte des Menschen. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 51, m.w.N; Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Urteile vom 28. Januar 2021 - 28 K 823/18 -, juris Rn. 84 und vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 30. Bedeutend ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder die Sache zu weitgreifende Veränderungen erfahren hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 33 ff., vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 43 ff., vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 ff., und vom 12. September 1996 - 7 A 196/94 -, juris Rn. 28 ff. Der Beigeladene sowie die Beklagte haben nachvollziehbar und in sich schlüssig die für die Beurteilung der Bedeutung des Komplexes erforderlichen Tatsachen und geschichtlichen Zusammenhänge dargelegt und im Ortstermin weiter vertieft. Ihre Ausführungen werden durch Karten, Fotos und den persönlichen Eindruck des Gerichts im Ortstermin bestätigt. Danach stellt der ehemalige Bahnhof Q. ein intaktes anschauliches bauliches Zeugnis für eine der bedeutendsten Erfindungen der Neuzeit – der Eisenbahn – und für die infrastrukturelle Entwicklung und den Ausbau des Verkehrsnetzes im Deutschen Kaiserreich dar. Der Bau der Eisenbahnlinien und zugehörigen Baulichkeiten sei in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts auch unter repräsentativen Gesichtspunkten zwecks Selbstdarstellung der Bahngesellschaften erfolgt. Dies werde am Bahnhof Q. in besonderem Maße deutlich. Das repräsentativ gestaltete Empfangsgebäude habe einen bleibenden Eindruck auf die ankommenden Bahnreisenden ausgeübt. Bahnhöfe hätten sich in dieser Zeit – als Orte des Empfangs und Abschiedes sowie als Umschlagplatz für Waren und Menschen – zu einem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Mittelpunkt entwickelt und würden als einflussreichste städtebauliche Entwicklungsfaktoren im 19. Jahrhundert gelten. 2. Das streitgegenständliche Objekt ist auch bedeutend für Städte und Siedlungen. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris, Rn. 51 f., vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 52, vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 38 und vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32 ff., m.w.N. Bedeutend für Städte und Siedlungen sind insbesondere die auffallenden, den Charakter eines Ortes prägenden Bauwerke oder Baugruppen oder solche Sachen, die – auch ohne prägende Wirkung – einen Erinnerungsträger für ein bestimmtes Ereignis darstellen. Vgl. Hönes, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck/Stellhorn, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 2 Rn. 46, m.w.N. Hier ergibt sich die Bedeutung zwanglos aus der gutachterlichen Stellungnahme des Beigeladenen, der Denkmalwertbeschreibung und den ergänzenden Ausführungen der Vertreterin des Beigeladenen im Rahmen der Erörterung. Hiernach ist der Bahnhofskomplex das Resultat des ortspolitischen Bemühens um einen Haltepunkt in E. . Von einer direkten Bahnanbindung habe man sich damals wirtschaftlichen Aufschwung für die ganze Region erhofft. Tatsächlich hätten sich im unmittelbaren Umfeld des Bahnhofs Industriebetriebe angesiedelt, ein Unternehmen habe sogar ein eigenes Anschlussgleis erhalten. Der Bahnhof habe somit Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung in der Region gehabt und den Bewohnern ein hohes Maß an Mobilität ermöglicht. 3. Die Erhaltung und Nutzung liegt aus wissenschaftlichen Gründen – hier unter architektur- und eisenbahnhistorischen Gründen – im öffentlichen Interesse. Wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Objekts setzen voraus, dass die Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, wenn die Sache die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder selbst als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2012 - 25 K 4404/12 -, juris Rn. 46 f. Nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Beigeladenen im Gutachten vom 00. November 2021 und den Einlassungen im Ortstermin ergibt sich die eisenbahngeschichtliche Bedeutung des Bahnhofsensemble aus der Tatsache, dass es sich hierbei um die wenigen erhaltenen Relikte der I1. -W. Bahn der D. -N. Eisenbahngesellschaft im Teilbereich I2. – W. handelt. Ein Großteil der Bahnhöfe der Bahnstrecke sei nach deren Stilllegung abgerissen oder Opfer von Vandalismus geworden. Vorliegend seien die wesentlichen Elemente eines gründerzeitlichen Bahnhofs erhalten. Anhand der Disposition und architektonischen Gestaltung des Empfangsgebäudes ließen sich aus architekturgeschichtlicher Sicht die damals geltenden Regeln beim Bau eines Bahnhofs und seinen Nebengebäuden ablesen. Die architektonische Gestaltung des Empfangsgebäudes ähnele zahlreichen, häufig nicht mehr erhaltenen, Bahnhofsbauten der Jahrhundertwende zum 20. Jahrhundert und habe daher auch für ortsfremde Reisende einen Wiedererkennungswert begründet. Aus der Positionierung des Empfangsgebäudes parallel zu den Gleisen ergebe sich die Eigenschaft des Bahnhofs als Zwischenstation, die sich westlich anschließende Position der Ladestraße habe auf logistischen Überlegungen zum reibungslosen Betriebsablauf basiert. 4. Die Beklagte hat auch den Umfang der Unterschutzstellung zutreffend festgelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch der sich westlich an das Wohn- und Verwaltungsgebäude anschließende Gartenbereich Teil des Denkmals als Sachgesamtheit. Der Gartenbereich stellt unzweifelhaft einen von Menschen gestalteten Landschaftsteil dar, der grundsätzlich gemäß § 2 Ab. 2 Satz 2 DSchG NRW a.F. der Denkmaleigenschaft fähig ist. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass der Garten isoliert betrachtet keinerlei denkmalwerte Eigenschaften aufweist. So ist auch die Ruine des dort noch vorhandenen Aborthäuschens nicht als schützenswertes Gebäude aufgeführt. In der Unterschutzstellung ist der Zustand des Gartens zutreffend als verwildert bezeichnet. Seine Denkmaleigenschaft folgt jedoch aus der Gestaltung der Gesamtanlage des Bahnhofbereichs. Die Gebäude (Empfangshalle sowie Wohn- und Verwaltungsgebäude) bilden eine optische und organisatorische Einheit. Die heute noch vorhandene Baumgruppe zwischen beiden Gebäuden (auf dem nicht dem Kläger gehörenden Flurstück 2213) diente ganz offensichtlich der Gestaltung des Freibereichs und trägt bereits zur optischen Verbindung der beiden Gebäude bei. Auch wenn sich hinsichtlich der ursprünglichen Nutzung des sich auf dem Grundstück des Klägers anschließenden (heute verwilderten) Gartenbereichs nur Vermutungen dergestalt anstellen lassen, dass diese Fläche der Selbstversorgung der Bahnmitarbeiter oder zur Steigerung der Aufenthaltsqualität der Reisenden gedient haben könnte, wird aus der Gesamtschau der Anordnung der Anlagen jedenfalls deutlich, dass es sich um einen zusammengehörigen Komplex „Bahnhof“ gehandelt hat. Insofern sind auch die zwischen den Gebäuden liegenden Freiflächen unabhängig von der konkreten historischen Nutzung in die Unterschutzstellung einzubeziehen. 5. Durch die baulichen Änderungen ist deren denkmalrechtliche Bedeutung nicht verloren gegangen. Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache entfällt nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat, was nicht der Fall ist, wenn sie nach der Durchführung baulicher Veränderungen mit ihrem historischen Dokumentationswert und mit den ihren Denkmalwert begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihr als Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 59 f. m.w.N. Hiernach entfällt die besondere Bedeutung nur dann, wenn aus Gründen des öffentlichen Erhaltung- und/oder Nutzungsinteresses eine Totalsanierung erforderlich ist mit der Folge, dass das Objekt sich vom Original zur Kopie wandelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1993 - 7 A 1477/91 -. Ein Auswechseln oder Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache und ihre Identität unberührt lässt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom.14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 18, m.w.N. So liegt die Sache auch hier. Die im Inneren im Laufe der Zeit vorgenommenen Veränderungen an den Baulichkeiten haben die überwiegende und wesentliche Bausubstanz der Baukörper unberührt gelassen. Sie lassen den für die Unterschutzstellung maßgeblichen Dokumentationswert nicht entfallen bzw. mindern diesen nicht in einem entscheidungserheblichen Maße. Erfüllt ein Gebäude die Voraussetzungen für ein Denkmal, ist es ungeachtet der baulichen Veränderungen, die es seit der Epoche, für die es Zeugnis ablegen soll, erfahren hat, grundsätzlich als Ganzes unter Denkmalschutz zu stellen. Entscheidend ist allein, dass durch die Veränderungen der Zeugniswert nicht verloren geht. Einer Identifizierung der ursprünglichen und der nachträglich veränderten Bestandteile des Denkmals bedarf es für die Unterschutzstellung daher in aller Regel nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 17. Mit dieser Maßgabe ist ein Identitätsverlust, der den geschichtlichen Aussagewert des Objekts entfallen ließe, durch die erfolgten Änderungen nicht eingetreten. Die Gebäude sind in ihrer wesentlichen bauzeitlichen Gestalt erhalten. Der vor dem 2. Weltkrieg erfolgte Anbau an die Westfassade des im Eigentum des Klägers stehenden Wohn- und Verwaltungsgebäudes sowie die Ruine des ehemaligen Abortgebäudes in dem verwilderte Garten sind nicht im denkmalwerten Schutzumfang enthalten. Ansonsten sind nur geringfügige Veränderungen an diesem Gebäude vorgenommen worden. In beiden Gebäuden sind nahezu alle historischen Fenster und Türen erhalten. Hinsichtlich des Empfangsgebäudes sind trotz erfolgter baulicher Veränderungen und Modernisierungen im Inneren die bauzeitlich erhaltene grundsätzliche Grundrisskonzeption, der Parkettfußboden sowie die kassettierten Holzlambrien erhalten. Anhaltspunkte für eine Abgängigkeit der Gebäude bestehen nicht. Zwar ist das Gebäude des Klägers stark sanierungsbedürftig, das Gebäude ist jedoch nicht unmittelbar einsturzgefährdet. Damit überwiegen die architektonischen Elemente der Entstehungszeit, die unverändert erhalten sind. Aus der noch vorhandenen Originalsubstanz kann die oben beschriebene denkmalrechtliche Bedeutung weiterhin abgelesen werden. 6. Die Fragen weiteren Nutzbarkeit des Objekts sowie der Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwandes sind für die Eintragung in die Denkmalliste ohne Bedeutung. Der Schutz von Denkmälern ist nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zweistufig ausgestaltet. Es ist zu unterscheiden zwischen der konstitutiven Begründung des Denkmalsschutzes durch die Eintragung und den Wirkungen des Denkmalschutzes, die in §§ 7 ff. DSchG NRW geregelt sind. Für die Eintragung ist allein die Denkmaleigenschaft maßgeblich. Eine Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den privaten Interessen der Betroffenen findet nicht in der ersten Stufe, sondern erst in der zweiten Stufe statt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 11. Dezember 1989 - 11 A 2476/88 -, juris Rn. 12. Demzufolge kann der Kläger auch nicht mit seinen Argumenten, die Beklagte habe in der Vergangenheit eine Ruinierungspolitik betrieben und das Grundstück sei baurechtlich nicht ordnungsgemäß erschlossen, durchdringen. 7. Die bis zur Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheides eingetretene Doppeleintragung der Gebäude C. 0 und 0 aufgrund der bereits vorhandenen Unterschutzstellungen für diese Einzelobjekte ist nicht zu beanstanden Zwar ist die mehrfache Eintragung derselben Sache in die Denkmalliste unter verschiedenen laufenden Nummern im nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Dass die mehrfachen Eintragungen hier Unsicherheiten beim Eigentümer hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten im Umgang mit seinem Eigentum zur Folge haben könnten, vermag die Kammer allerdings nicht zu erkennen. Auch wenn bei der Unterschutzstellung der Gesamtanlage des Bahnhofs als eine Mehrheit von Sachen der Schutz der Gesamtanlage im Vordergrund steht, ist die Zielrichtung dieser Form der Eintragung hinsichtlich der zu dieser Mehrheit gehörenden einzelnen Sachen keine andere als bei den früheren Eintragungen, die jeweils nur einzelne dieser Sachen (das Empfangsgebäude und das Wohn- und Verwaltungsgebäude) zum Gegenstand hatten. In allen diesen Fällen bezweckt die Eintragung vornehmlich die Bewahrung und die Pflege der historischen Substanz der jeweils unter Schutz gestellten Sache, an deren Erhaltung und Nutzung jedenfalls im Grundsatz jeweils dasselbe öffentliche Interesse besteht. Vor diesem Hintergrund und weil Denkmäler von Gesetzes wegen in die jeweilige Denkmalliste einzutragen sind, hält es die Kammer in der konkreten Situation für zulässig und zweckmäßig, dass die Beklagte die früher vorgenommenen Eintragungen der einzelnen baulichen Anlagen als Baudenkmäler jedenfalls bis zur Bestandskraft ihrer Eintragung als „Gesamtanlage des ehemaligen Bahnhofs Q. “ aufrecht erhält. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.