Urteil
28 K 8083/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0421.28K8083.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung V. Flur 00, Flurstück 000, postalische Anschrift I. Straße 00 in L. , das mit einem rheinseitigen Lagerhaus bebaut ist. An der I. Straße befand sich einst die 1889 gegründete Ölfabrik der offenen Handelsgesellschaft I1. & X. („I2. “), welche auf dem Fabrikgelände mit Unterbrechungen bis zum Jahr 1978 Pflanzenöle und technische Öle produzierte sowie Saatgut verarbeitete. Zu der ehemaligen Ölfabrik zählt auch das auf dem klägerischen Flurstück aufstehende – in den Jahren 1894 bis 1897 errichtete –Lagerhaus. Mit Bescheid vom 00. Oktober 2019 wurde nach vorangegangener Anhörung vom 22. Juli 2019 das rheinseitige Lagerhaus der Gesamtanlage der ehemaligen Ölfabrik I1. & X. (I2. ) unter der lfd. Nr. 0000 in die Denkmalliste der Stadt L. eingetragen. Die Eintragung wurde der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 00. Oktober 2019 bekanntgegeben. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, an der Erhaltung und Nutzung des Objekts bestehe ein öffentliches Interesse wegen seiner Bedeutung für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen und für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Für die Erhaltung und Nutzung lägen wissenschaftliche, insbesondere industriehistorische, architektur- und ortsgeschichtliche sowie städtebauliche Gründe vor. Im Einzelnen wird in dem Bescheid auf die beigefügte Denkmalwertbegründung und den Lageplan verwiesen. Die Klägerin hat am 13. November 2019 Klage erhoben. Eine Begründung der Klage erfolgte nicht. Die Klägerin trug lediglich vor, sie strebe eine Nachnutzung in dem denkmalgeschützten Gebäude an, für die bereits ein planungsrechtlicher Vorbescheid existiere. Sie führe außergerichtliche Gespräche mit der Beklagten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis für das bereits am 00. August 2019 mittels Bauvorbescheid planungsrechtlich genehmigte Vorhaben zur Aufstockung und zum Umbau des Lagerhauses erteilt werden könne. Eine gefundene denkmalrechtliche Lösung könne aber erst im Baugenehmigungsverfahren manifestiert werden. Das Bauvorhaben sei Teil des umfassenden Invests „S. L. “, für das derzeit ein Bebauungsplan aufgestellt werde. Die Klägerin beantragt, die Eintragung des rheinseitigen Lagerhauses der Gesamtanlage der ehemaligen Ölfabrik I1. & X. (I2. ), I. Straße 00 in 00000 L. , Gemarkung V. , Flur 00, Flurstück 000 in die Denkmalliste der Beklagten unter der lfd. Nr. 0000 sowie den ihr hierüber erteilten Bescheid der Beklagten vom 00. Oktober 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Einzelrichterin hat am 00. März 2022 die Örtlichkeit besichtigt. Wegen des Besichtigungsergebnisses wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Unterschutzstellung und der darüber erteilte Bescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Eintragung in die Denkmalliste und der darüber erteilte Bescheid sind verfahrensfehlerfrei ergangen (I.), und die Entscheidung über die Unterschutzstellung ist materiell rechtmäßig (II.). I. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken. Die vorgeschriebene Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW ist erfolgt, der Bescheid und die Eintragung genügen dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW (1.), und die Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste ist auch im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt (2.). 1. Der Bescheid genügt dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Nach dieser Bestimmung ist ein Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diesen Anforderungen kann durch die Bezugnahme und den Verweis auf dem Adressaten des Verwaltungsaktes zugängliche Dokumente Genüge getan werden, soweit die Begründung aus sich heraus verständlich bleibt. Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 9. Auflage (2018), § 39 Rn. 39; Ramsauer, in: Kopp / Ramsauer, 20. Auflage (2019), VwVfG, § 39 Rn. 17 a. Die Gründe der Unterschutzstellung sind im Bescheid ausführlich dargelegt. Ob und inwieweit die Begründung die Denkmaleigenschaft trägt, ist keine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit. Die Beklagte durfte ohne Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW in der Begründung des Bescheides auf die in der Anlage beigefügte Denkmalwertbegründung und den Lageplan verweisen. Dies ist ausreichend, weil der Bescheid gemäß § 3 Abs. 3 DSchG NRW im Wesentlichen nur dazu dient, den Eigentümer über die Eintragung in die Denkmalliste zu informieren und der Eigentümer mit Erteilung des Bescheids Kenntnis von der Eintragung in die Denkmalliste erhält, die es ihm ermöglicht, bei Bedarf weitere zusätzliche Informationen insbesondere über die für die Unterschutzstellung maßgeblichen Fakten zu erhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 -, juris Rn. 35 ff., mit weiterer Begründung. 2. Die Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste ist im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW auch hinreichend bestimmt, denn in dem Eintragungstext werden die unter Schutz gestellte bauliche Anlage sowie dessen Schutzumfang im Einzelnen beschrieben. Abgegrenzt wird der Schutzumfang zudem durch den zum Gegenstand der Eintragung gemachten Lageplan. II. Die Eintragung ist auch materiell rechtmäßig. Die Eintragung und der entsprechende Bescheid der Beklagten vom 00. Oktober 2019 beruhen auf § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW. Danach sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW). Für die Einstufung einer Sache als Denkmal reicht es bereits aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 16, Urteile vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 53 und vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris Rn. 37. Unter Berücksichtigung des Akteninhalts, des vorliegenden Lichtbild- und Kartenmaterials, ferner aufgrund des bei der Inaugenscheinnahme gewonnenen Eindrucks sowie der Erörterung im Ortstermin ist die Einzelrichterin zu der Überzeugung gelangt, dass die Eintragungsvoraussetzungen bezüglich des von der Unterschutzstellung erfassten Gebäudes und seiner bauzeitlichen Ausstattung gegeben sind. Bei dem unter Schutz gestellten Lagerhaus handelt es sich um ein Denkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG NRW, denn an seiner Erhaltung und Nutzung besteht ein öffentliches Interesse im Sinne von Satz 2 der Vorschrift. Das Gebäude ist bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen und für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse (dazu 1.) und es liegen wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung vor (dazu 2.). Die Fragen einer möglichen Nachnutzung sowie der Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwandes ist für die Eintragung in die Denkmalliste ohne Bedeutung (dazu 3.). 1. Bedeutend ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft nach dem ersten Teil der Vorschrift maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder die Sache zu weitgreifende Veränderungen erfahren hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 33 ff., vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 43 ff., vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 ff., und vom 12. September 1996 - 7 A 196/94 -, juris Rn. 28 ff. Das Objekt ist – wie der Beigeladene im Gutachten vom 00. Juni 2012, die Beklagte in der Denkmalwertbegründung und beide im Rahmen der Erörterung beim Ortstermin ausführlich dargelegt haben – bedeutend für die Geschichte des Menschen (dazu a)) und für Städte und Siedlungen (dazu b)) sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhälntisse (dazu c)). a) Das Lagerhaus ist bedeutend für die Geschichte des Menschen. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 51, m.w.N; Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Urteile vom 28. Januar 2021 - 28 K 823/18 -, juris Rn. 84 und vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 30. Das von der Unterschutzstellung erfasste Lagerhaus ist bedeutend für die Krefelder Wirtschafts- und Industriegeschichte. Es hat einen Aussagewert für die wirtschaftlichen (industriellen) Verhältnisse des frühen 20. Jahrhunderts und stellt nach seinem spezifischen baulichen Erscheinungsbild ein Zeitdokument für die Entwicklung und Bedeutung der Ölindustrie der letzten 125 Jahre dar. Das Unternehmen I1. & X. ist ein Beispiel dieser großen Betriebe zur Ölproduktion. Das Lagerhaus ist das einzige noch erhaltene Gebäude aus der Gründungszeit der ehemaligen Ölfabrik und damit das älteste Gebäude der Werksanlage. Die Lage berücksichtigte die hohe Standortgunst des Werksgeländes am Rhein, eine (mittlerweile abgebrochene) Verladeanlage gehörte direkt zum Lagerhaus. b) Die Lagerhalle ist auch bedeutend für Städte und Siedlungen. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris, Rn. 51 f., vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 52, vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 38 und vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32 ff., m.w.N. Bedeutend für Städte und Siedlungen sind insbesondere die auffallenden, den Charakter eines Ortes prägenden Bauwerke oder Baugruppen oder solche Sachen, die – auch ohne prägende Wirkung – einen Erinnerungsträger für ein bestimmtes Ereignis darstellen. Vgl. Hönes, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck/Stellhorn, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 2 Rn. 46, m.w.N. Hier ergibt sich die Bedeutung zwanglos aus der gutachterlichen Stellungnahme des Beigeladenen, der Denkmalwertbeschreibung und den ergänzenden Ausführungen der Vertreterin des Beigeladenen im Rahmen der Erörterung. Hiernach ist das Lagerhaus in exponierter und prägnanter Lage an der I. Straße bedeutend für Städte und Siedlungen, weil es sich in die Folge von am Rhein gelegenen industriellen Gebäuden nördlich von V. einreiht. Hier sind zu nennen das im Jahr 1852 errichtete Hauptzoll- und Hauptsteueramt (heutiges A. ) sowie 1881 die Firma N. . Seit mehr als 120 Jahren – wird in der Denkmalwertbegründung ausgeführt – würde das Lagerhaus die Gliederung und Silhouette des Rheins in diesem Bereich maßgeblich bestimmen. Diese Ausführungen finden ihre Bestätigung in dem vorliegenden Karten- und Fotomaterial und entsprechen auch dem Eindruck der Einzelrichterin bei der Inaugenscheinnahme des Geländes. Der großvolumige Bau entfaltet prägende Wirkung sowohl straßenseitig als auch rückseitig zum Rhein hin. c) Schließlich ist das genannte Gebäude bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Dieses Merkmal trifft auf solche Objekte zu, die (u.a.) den Prozess der Industrialisierung in einem bestimmten Zeitabschnitt in nicht unerheblicher Weise dokumentieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1994 - 7 A 1422/87 -, juris Rn. 23. Als ältestes Gebäude ist die Lagerhalle ein anschauliches Zeugnis der ehemals erfolgreichen Ölfabrik I1. & X. sowie ein repräsentatives Zeugnis für die großen Betriebe der Ölproduktion. Der Innenraum verdeutlicht – auch wenn die technischen Einbauten mit Ausnahme der Reste der Verladestation nicht mehr erhalten sind – durch die Raumdeterminanten auch noch heute Inhalte der Arbeitswelt am Ende des 20. Jahrhunderts. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW) und der Gerichte dienen, wobei ihnen allerdings in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt. Die Gerichte haben diese Stellungnahmen auf die ihnen in tatsächlicher Hinsicht zukommende Aussagekraft zu untersuchen und zu entscheiden, inwieweit sie für die allein ihnen obliegende fallbezogene rechtliche Subsumtion und die gegebenenfalls erforderlichen rechtlichen Wertungen fruchtbar gemacht werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 6 f. und Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 80 ff. Den vorliegenden Stellungnahmen ist die Klägerin inhaltlich in keiner Weise entgegengetreten. Zweifel an den inhaltlich überzeugenden ausführlichen Ausführungen des Beigeladenen und der Beklagten bestehen nicht. d) Die besondere siedlungs- und industriegeschichtliche Bedeutung der Lagerhalle ist nicht etwa aufgrund von Veränderungen oder Schädigungen der Bausubstanz untergegangen. Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache entfällt wegen baulicher Veränderungen nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat, was nicht der Fall ist, wenn sie nach den Veränderungen mit ihrem historischen Dokumentationswert und mit den ihren Denkmalwert begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihr als Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 10 A 2568/15 -, juris Rn. 8 und Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 59. Hiernach entfällt die besondere Bedeutung nur dann, wenn aus Gründen des öffentlichen Erhaltung- und/oder Nutzungsinteresses eine Totalsanierung erforderlich ist mit der Folge, dass das Objekt sich vom Original zur Kopie wandelt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1993 - 7 A 1477/91 -. Ein Auswechseln oder Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache und ihre Identität unberührt lässt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom.14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 18, m.w.N. So liegt die Sache auch hier. Die im Inneren im Laufe der Zeit vorgenommenen Veränderungen (Einbauten in geringfügigem Umfang) sowie Änderungen an den Fassaden (das teilweise Schließen von Fenster- bzw. Türöffnungen) haben die überwiegende und wesentliche Bausubstanz des Baukörpers unberührt gelassen. Sie lassen den für die Unterschutzstellung maßgeblichen Dokumentationswert nicht entfallen bzw. mindern diesen nicht in einem entscheidungserheblichen Maße. Erfüllt ein Gebäude die Voraussetzungen für ein Denkmal, ist es ungeachtet der baulichen Veränderungen, die es seit der Epoche, für die es Zeugnis ablegen soll, erfahren hat, grundsätzlich als Ganzes unter Denkmalschutz zu stellen. Entscheidend ist allein, dass durch die Veränderungen der Zeugniswert nicht verloren geht. Einer Identifizierung der ursprünglichen und der nachträglich veränderten Bestandteile des Denkmals bedarf es für die Unterschutzstellung daher in aller Regel nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 17. Vorliegend überwiegen die architektonischen Elemente der Entstehungszeit, die unverändert erhalten sind. Aus der noch vorhandenen Originalsubstanz kann die denkmalrechtliche Bedeutung für die Industriegeschichte und für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse weiterhin abgelesen werden. 2. An der Erhaltung und Nutzung der streitgegenständlichen Sachen besteht ein öffentliches Interesse, denn es liegen für die Erhaltung und Nutzung der Sache wissenschaftliche Gründe (dazu a)) sowie städtebauliche Gründe (dazu b)) vor. a) Wie in der Denkmalwertbegründung überzeugend ausgeführt wird, sind historische Mühlen und Speicherbauten seit langem Gegenstand wissenschaftlicher Forschung und Publikation. b) Städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung liegen ebenfalls vor. Solche Gründe sind dann gegeben, wenn das Objekt in seinem konkreten Bestand aus der ihm innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche bzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris Rn. 55, was dann der Fall ist, wenn einem Bauwerk als historischem Bestandteil einer konkreten städtebaulichen Situation eine wünschenswerte stadtbildprägende Bedeutung zukommt, so dass es als Verlust empfunden würde, wenn es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestand nicht mehr wie bisher entfalten würde. OVG NRW, Urteile vom 21. März 1994 - 7 A 1422/87 -, juris Rn. 38 f. und vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 22, m.w.N. Ein solcher Verlust würde hier eintreten, wenn das der Klägerin gehörende Gebäude abgebrochen oder so umgestaltet würde, dass sein denkmalrechtlich wesentliches Erscheinungsbild verloren gehen würde. Das historische Stadtbild an diesem Rheinabschnitt wäre einer gravierenden Veränderung unterworfen. 3. Die Fragen der Nachnutzung des Objekts sowie der Zumutbarkeit des Erhaltungsaufwandes sind für die Eintragung in die Denkmalliste ohne Bedeutung. Der Schutz von Denkmälern ist nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zweistufig ausgestaltet. Es ist zu unterscheiden zwischen der konstitutiven Begründung des Denkmalsschutzes durch die Eintragung und den Wirkungen des Denkmalschutzes, die in §§ 7 ff. DSchG NRW geregelt sind. Für die Eintragung ist allein die Denkmaleigenschaft maßgeblich. Eine Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den privaten Interessen der Betroffenen findet nicht in der ersten Stufe, sondern erst in der zweiten Stufe statt. Vgl. OVG NW, Urteil vom 11. Dezember 1989 - 11 A 2476/88 -, juris Rn. 12. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.