Leitsatz: 1. Für die Beurteilung des Denkmalwertes eines Baudenkmals nach dem DSchG NRW kommt es auf den Aussage- und Denkmalwert der Sache im Kontext des historischen Geschehens, nicht aber auf ethische oder moralische Werte des Erbauers und auf dessen Denkmalwürdigkeit im Sinne einer moralischen Bewertung an.2. Zum öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Nutzung eines in den 1950er Jahren nach den Plänen des Architekten Emil Fahrenkamp für einen Direktor im Vorstand der E. errichteten Wohnhauses mit Garten. Die Eintragung der Liegenschaft T. 00, 00000 I. , in die Denkmalliste der Stadt S. und der darüber erteilte Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2017 werden aufgehoben, soweit sich die Eintragung auf das Gartenhaus und den Swimmingpool erstreckt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des aus drei Flurstücken (Gemarkung I. , Flur 0, Flurstücke Nr. 000, 0000, 0000) bestehenden, ca. 7.900 qm großen Grundstücks T. 00 in S. -I. und wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Eintragung der Liegenschaft in die Denkmalliste. Er hat das vorgenannte Grundstück aufgrund notariellen Kaufvertrags von der vormaligen Klägerin, Frau T1. C. , erworben und ist am 11. November 2020 als Eigentümer der Liegenschaft in das bei dem Amtsgericht S. geführte Grundbuch eingetragen worden. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 hat er im Einverständnis mit der vormaligen Eigentümerin erklärt, als Rechtsnachfolger den Rechtsstreit gem. §§ 265, 266 ZPO i. V. m. § 173 VwGO an ihrer Stelle als Hauptpartei fortzuführen. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück wurde im Jahr 1957 von dem Bauherrn B. E. T2. , seinerzeit Direktor im Vorstand der E. , nach Plänen des Architekten Emil Fahrenkamp (1885-1966) ein eingeschossiges, teilunterkellertes Wohnhaus als Dreiflügelanlage mit auskragendem Walmdach errichtet, welches von einem weitläufigen parkähnlichen Garten umgeben ist. Das Erdgeschoss umfasst eine Eingangsdiele mit seitlicher Garderobe, daran anschließend repräsentative Wohn- und Arbeitsräume, einen Elterntrakt, einen Trakt für Kinder, mehrere Bäder und einen Wirtschaftsbereich mit Garage. Das Untergeschoss ist zum Teil wohnlich ausgebaut und umfasst neben Wirtschafts- und Technikräumen mehrere Aufenthaltsräume, Bäder und eine für Personal bzw. Bedienstete vorgesehene Einliegerwohnung. Das Haus verfügt über eine Wohnfläche von ca. 680 m². Nachdem die Beklagte Kenntnis davon erhielt, dass die seinerzeitige Eigentümerin den Verkauf der Liegenschaft beabsichtigte und der damalige Kaufinteressent und Eigentumsanwärter den Abriss des Wohnhauses und eine Neuerrichtung von mehreren Wohnhäusern an dieser Stelle plante, leitete die Beklagte ein Verfahren zur Eintragung der Liegenschaft in die Denkmalliste ein. Im Anschluss an eine am 18. Januar 2017 durchgeführte Ortsbesichtigung, an der u.a. die Stadtkonservatorin der Beklagten, Frau W. , und der wissenschaftliche Referent in der Abteilung Inventarisation des Beigeladenen, Herr Dr. L. , teilnahmen, erhielten die seinerzeitige Eigentümerin und ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb einer mehrfach – zuletzt bis 6. November 2017 – verlängerten Frist Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Eintragung in die Denkmalliste zu äußern. Mit Schreiben vom 6. November 2017 baten die Prozessbevollmächtigten der Voreigentümerin um eine Aussetzung des Eintragungsverfahrens bis zum Abschluss der Veräußerungsbemühungen bzgl. des streitgegenständlichen Objekts, hilfsweise um eine Erklärung, warum das Nachkriegsbauwerk eines Architekten, der sich öffentlich zu seinen Bauherren Adolf Hitler und Josef Göbbels bekannt habe, trotz dieses kulturellen Verrats Bestandteil des schützenswerten kulturellen Erbes in Deutschland und NRW sein solle und erbaten eine angemessene Schriftsatzfrist auf das Antwortschreiben. Der Beigeladene nahm auf das ihm zugeleitete Schreiben gegenüber der Beklagten zusammengefasst wie folgt Stellung: Er teile die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass das Unterschutzstellungsverfahren fortzusetzen und die Eintragung als Denkmal vorzunehmen sei. Es sei wohlbekannt, dass auch im Architekturbetrieb der oft beschworene Neuanfang nach dem 2. Weltkrieg nicht stattgefunden habe. In der Forschung hätten seither die Detailuntersuchungen zur Architektur der 1950er Jahre zugenommen, die die Karrierewege der damals tätigen Architekten auch in Hinsicht auf ihre Tätigkeit in der NS-Zeit beleuchten würden. Unter den deutschlandweit unter Schutz gestellten Gebäuden seien auch solche, die von in der NS-Zeit aktiven Architekten gebaut worden seien. Im T. 00 seien maßvoll historisierende Interieurs zu finden, die einen repräsentativen Einblick in die gehobene Wohnkultur der 1950er Jahre geben könnten. Schutzgegenstand sei daher ein Haus, das sozialgeschichtlich gesehen Auskunft über den Lebensstil der Wirtschaftselite der noch jungen Bundesrepublik gebe. Dass dieser auch Kontinuitäten zum gehobenen Lebensstil während der NS-Zeit aufweise, mache gerade einen Teil der architekturhistorischen Bedeutung des Objekts aus, welches mustergültig illustriere, dass politische Geschichte und Architekturgeschichte nicht synchron verliefen. Am 28. Dezember 2017 wurde auf Antrag des Beigeladenen das Objekt unter der Kurzbezeichnung „ehemaliges Landhaus T2. “ unter der lfd. Nr. 000 wie in der Denkmalkarteikarte beschrieben im Listenteil A in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen. Gegenstand der Unterschutzstellung sind das Wohnhaus und der Garten sowie der Swimmingpool und ein kleines Gartenhaus. In der Eintragungsbegründung wird unter Verweis auf das von Dr. L. im Anschluss an einen Ortstermin erstellte Gutachten vom 7. April 2017 ausgeführt, das Objekt sei bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen. Erhaltenswert sei es aus künstlerischen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen. Im beigefügten Lageplan ist der räumliche Schutzumfang des Baudenkmals grün markiert. Der Denkmalschutz bezieht sich neben dem Wohnhaus mit Garage einschließlich einzelner im Eintragungstext aufgeführter bauzeitlicher Einrichtungsdetails (Außenleuchten, Fenster und Fenstergitter, Fußböden, Stuckfassungen der Wände und Decken, Wandschränke und Regalsysteme sowie diverse geflieste Oberflächen) auch auf den Swimmingpool und auf die im Eintragungstext näher beschriebenen prägenden Elemente und Strukturen des zugehörigen Gartens, insbesondere die Bodenmodellierung, das Wegesystem einschließlich bauzeitlicher Bodenbeläge (polygonale Natursteinplatten, wassergebundene Wege), die weiträumige Rasenflächen, den prägenden Pflanzenbestand, die von Hecken bzw. Sträuchern eingefasste Nutzgartenfläche und das Gartenhaus. In dem von Dr. L. erstellten Gutachten vom 7. April 2017 zum Denkmalwert des Objekts wird im Kern ausgeführt, das Gebäude, welches nur mit seinem zugehörigen großen Garten als Landhaus zur Wirkung komme, verbinde den modernen Typus des ebenerdigen eingeschossigen Bungalows mit einer traditionell wirkenden Dreigestaltung des Walmdachs, der werksteinverkleideten Sockelzone und der Fenster mit grünen Schlagläden. Im Innern seien moderne Raumvorstellungen, wie sie in der zur Gartenseite raumhoch verglasten Wohnlandschaft zum Ausdruck kämen, mit einer traditionsbewussten Detailgestaltung im Arbeits- und Speisezimmer sowie im Salon kombiniert. Das Objekt sei gerade in dieser Mehrdeutigkeit geeignet, die Bau- und Lebensweise eines Teils der bundesrepublikanischen Wirtschaftselite, hier repräsentiert durch den Direktor eines weltweit operierenden Industrieunternehmens, der E. , besonders anschaulich zu dokumentieren. Bemerkenswert seien die Vollständigkeit und der gute Erhaltungszustand der bauzeitlichen Ausstattung des Hauses. Hervorzuheben seien die Fenster und Verbundfenster mit – im Wohnbau der Nachkriegszeit eher seltenen – Metallrahmen. Sie seien bei den Hauswirtschaftsräumen, Toiletten und der Hausmeisterwohnung außen mit Fenstergittern versehen, die insbesondere die Straßenseite des Hauses prägten, während die Fenster der Wohnräume mit in die Wand eingelassenen Rollgittern gesichert werden könnten. Nach innen bildeten die Fenster zusammen mit dem Fensterbrett und den darunter liegenden Heizungsgittern eine gestalterische Einheit, die nahezu überall im Haus erhalten sei. Auch die bauzeitlichen Türen samt Türrahmen und Zargen, die teils holzsichtig, teils farbig lackiert seien, hätten sich mit ihren Beschlägen erhalten. In den repräsentativen Wohnräumen seien die Türen kassettiert, während sich an untergeordneter Stelle einfache Türblätter fänden. Von den bauzeitlichen Wand- und Bodenoberflächen sei vor allem der dunkle Parkettfußboden in der Wohnhalle, im angrenzenden Wohnraum (Salon) und dem Speisezimmer hervorzuheben. Auch fänden sich in den Bädern, WCs und der Küche die bauzeitlichen Fliesen. Die Gestaltung des Elternbades hingegen gehe ersichtlich auf die 1970er Jahre zurück und sei nach dem Besitzerwechsel des Jahres 1972 entstanden. Gleichfalls eher nicht aus der Bauzeit datiere der Ziegelfußboden in der Diele. Eine gewichtige Rolle für die Raumwirkung spielten die gut erhaltenen Einbaumöbel, beginnend bei den das Arbeitszimmer rundum einfassenden, dunkelgrün lackierten Bücherwänden mit Bodenschränken. Ganz ähnlich aufgebaut sei die Bücherwand mit Bodenschränken im Salon. An mehreren Stellen im Haus fänden sich weiß lackierte Wandschränke, so über die ganze Länge des Erschließungsflures des Elternflügels, sowie in den Kinderzimmern und in der Hausmeisterwohnung. Die bauzeitlichen Einbaumöbel seien stets gestrichen und durch Profilleisten verziert, später installierte Einbaumöbel seien schlichter und holzsichtig. Eine Besonderheit sei der Einbau einer möglicherweise aus dem 18. Jhdt. stammenden Kaminrahmung mit einer Ofenplatte im Salon. Auch in anderen Fällen habe Fahrenkamp schon historische „Spolien“ in seinen Wohnhäusern eingebaut. Architekturhistorisch sei zu bemerken, dass die Gesamtanlage des Hauses weitgehend dem Landhaus nach den Vorstellungen Breuhaus de Groots entspräche, während die Innenausstattung des Hauses in ihrer traditionsbehafteten Haltung an Einrichtungskonzepte des 19. Jhdt. anschließe. Tatsächlich falle der historisierende Zug vor allem in der Innenarchitektur des Landhauses T2. auf. Nahezu alle Wandschränke seien mit Zierleisten versehen und insbesondere das Speisezimmer mit seinen fingierten zwei Türen greife barocke Dekorationsprinzipien aus der höfischen Architektur auf. Gleichfalls an höfische Modelle erinnere die doppelte Erschließung des Elternflügels mit einem dienenden Erschließungsflur und den in Enfilade liegenden Verbindungstüren zwischen Salon, Damen- und Herrenzimmer. Speisezimmer, Salon und auch das für Fahrenkamp untypisch grün lackierte Arbeitszimmer leiteten sich in ihrer Stimmung von Einrichtungskonventionen ab, wie sie sich in den historischen Villen des 19. Jhdt. entwickelt hatten: Das Arbeitszimmer des Mannes eher dunkel in grün oder rot, das Speisezimmer großzügig feierlich, der Salon feminin mit Anklängen an das Rokoko. Dieser „funktionale Eklektizismus“ im gehobenen Wohnhausbau sei seit dem 19. Jhdt. nie ganz verschwunden, auch nicht zu Zeiten des Bauhauses, das in seiner Zeit ein Minderheitenphänomen gewesen sei. Gerade die Nachkriegsbauten Fahrenkamps seien im Sinne solcher Kontinuitätslinien zu lesen und würden ein Schlaglicht auf den Lebensstil eines bedeutenden Teils der bundesrepublikanischen Wirtschaftselite der Aufbaujahre werfen. Zusammenfassend sei das Objekt bedeutend für die Geschichte des Menschen, weil es als Wohnsitz eines bedeutenden Wirtschaftsführers der Nachkriegszeit in eine selten dokumentierte Lebenswelt einführe, die gleichwohl helfe, die Nachkriegsepoche in ihren widerstreitenden Aspekten von Neuanfang und Modernität sowie Kontinuität und Traditionalismus zu verstehen. Es sei auch bedeutend für Städte und Siedlungen, weil Emil Fahrenkamps Nachkriegsbauten im Allgemeinen und das Landhaus T2. im Besonderen prototypisch für die Entwicklung I1. von einem Walddorf zur Pendlerstadt mit einer bürgerlichen, vermögenden Einwohnerschaft stehe. Der zum Landhaus gehörende Garten gliedere sich in den Vorgarten entlang der Straße T. mit integrierter Vorfahrt, die mit Mosaikpflaster und Naturstein befestigt sei, sowie den rückwärtigen, weiträumigen Hausgarten. Südöstlich des Hauses liege eine rechteckige, von Sträuchern und Hecken eingefriedete ehemalige Nutzgartenfläche, die verdeutliche, dass noch lange Zeit nach dem 2. Weltkrieg Gemüse zur Selbstversorgung angebaut worden sei, wobei in großbürgerlichen Villengärten in der Regel Bedienstete die praktischen Arbeiten ausgeführt hätten. Am nordwestlichen Ende des Gartens befinde sich eine den Kindern vorbehaltene, nahezu ebene Fläche mit einem walmgeckten Gartenhaus, das auf der zum Garten ausgerichteten Seite raumhohe Fenstertüren besitze. Um die gewünschte Größe des Gartens zu erreichen, seien in der Planungsphase bewaldete Flurstücke hinzugekauft worden. Wohnhaus und Garten bildeten eine konzeptuelle Einheit. Die großen Fensterformate der Wohnhalle und des Arbeitszimmers würden die intendierten Ausblicke in den Garten rahmen. In umgekehrter Richtung biete ein Gartenrundweg, der an der gartenseitigen Terrasse des Wohnhauses beginne und ende, gestaltete Anblicke des Landhauses zwischen Gehölzkulissen hindurch. Der landschaftliche Stil des Landhauses werde geprägt von der weiträumigen abfallenden sanft modellierten Rasenfläche im Zentrum und einer kulissenartigen Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern in den Randbereichen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Bauherr die landschaftliche Gestaltung des Gartens selbst veranlasst habe und nach eigenen Vorstellungen habe realisieren lassen. Für die Erhaltung und Nutzung lägen künstlerische Gründe vor, weil es sich bei dem Landhaus T2. um ein besonders aufwendiges und dabei hervorragend erhaltenes Exemplar unter den von Fahrenkamp in I. errichteten Wohnbauten der Nachkriegszeit handele, dessen zeitgebundene architektonische Qualität erstens in der klaren Unterscheidung zwischen einer bescheidenen Straßenseite und dem sich um Garten großzügig entfaltenden Baukörper liege, zweitens in dem Konzept einer fließenden und durch wandhohe Fenster mit dem Außenraum verbundenen Wohnlandschaft als Zentrum des Hauses und drittens in der auf die jeweilige Raumfunktion stilistisch und farblich abgestimmten Innenausstattung. Viertens sei die Einpassung des Gebäudes in die Landschaft hervorzuheben sowie die aufeinander bezogene Gestaltung von Haus und landschaftlich gestaltetem Garten, der mit seinen charakteristischen Elementen und Strukturen maßgeblich zur Denkmalbedeutung des Objekts beitrage. Erst die Platzierung des Wohnhauses in einer weiträumigen naturnah gestalteten Gartenlandschaft mache aus diesem Gebäude ein Landhaus. Das Landhaus T2. von Emil Fahrenkamp sei ein hervorragendes Beispiel für einen verbreiteten Wohnhaustypus, der moderne Anforderungen an den Grundriss mit einer traditionsbewussten Detailgestaltung verbinde. Da die Nachkriegsmoderne in ihrer Vielschichtigkeit noch keinesfalls als umfassend erforscht gelten könne, sei es daher umso wichtiger, ein so hervorragend erhaltenes, repräsentatives Wohnhaus wie das Landhaus T2. der Nachwelt auch aus wissenschaftlichen Gründen zu erhalten. Schließlich lägen auch städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung vor. Das Landhaus T2. bewahre mit seinem großzügigen Garten bis heute das naturnahe Bild der Einzelhausbebauung in I. , wie es sich in der Nachkriegszeit herausgebildet habe. Das Objekt könne an seinem konkreten Bestand aus der ihm innewohnenden funktionalen Einbindung in die siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2017 unterrichtete die Beklagte die seinerzeitige Eigentümerin unter Beifügung einer Kopie der Denkmalkarteikarte und des Gutachtens vom 7. April 2017 über die in der Denkmalkarteikarte beschriebene Eintragung. Die vormalige Eigentümerin hat am 24. Januar 2018 Klage gegen die Eintragung und den darüber erteilten Bescheid erhoben. Den von ihr während des anhängigen Gerichtsverfahrens gestellten Antrag nach § 9 DSchG auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Abbrucherlaubnis, der von der Beklagten abschlägig beschieden worden ist, hat die Voreigentümerin gegenüber der Beklagten wieder zurückgenommen. Den für den Fall der Klageabweisung gestellten Hilfsantrag mit dem Ziel, die Beklagte zur Erteilung einer denkmalrechtlichen Abbrucherlaubnis zu verpflichten, hat sie mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 für erledigt erklärt. Der Kläger trägt zur Begründung der Klage unter Verweis auf von der Klägerseite vorgelegte gutachterliche Stellungnahmen von Prof. E1. vom 17. Mai 2017 und von Dr.-Ing. Arch. T3. vom 15. Juli 2019 vom 9. März 2020 vor: Der Eintragungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig. Er genüge nicht den verschärften verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Anhörungsverfahren. Die frühere Eigentümerin habe nicht ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die von den Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 6. November 2017 aufgeworfenen Fragen seien zu keinem Zeitpunkt beantwortet worden und es habe auch keine Möglichkeit einer Vertiefung gegeben. Vielmehr habe das Ergebnis für die Beklagte bereits festgestanden. Die Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts sei nicht zuletzt im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung unzureichend und verfahrensfehlerhaft erfolgt. Die vom LVR formulierten und in den Eintragungsbescheid übernommenen Eintragungsgründe seien nicht nachvollziehbar und eine weitere Sachverhaltsaufklärung sei notwendig gewesen. Die behördlichen Aufklärungs- und Ermittlungsmängel sowie die Anhörungsdefizite im Verwaltungsverfahren seien – auch wenn es sich um eine gebundene Entscheidung handele – nicht unbeachtlich. Eine rechtliche Alternativlosigkeit der getroffenen Entscheidung sei nur gegeben, wenn die Entscheidung aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht hätte anders ausfallen dürfen bzw. wenn sie rechtmäßig nicht anders habe ergehen dürfen. Vorliegend ergebe sich die Möglichkeit einer anderen Entscheidungsalternative aus den Besonderheiten des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzrechts. Mit Blick auf den nationalsozialistischen Hintergrund des Architekten des streitgegenständlichen Objekts komme aus tatsächlichen wie aus rechtlichen Gründen eine Entscheidungsalternative ernsthaft in Betracht. In der Rechtsprechung sei zudem anerkannt, dass die denkmalrechtliche Unterschutzstellung wegen ihrer Grundrechtsrelevanz grundsätzlich eine sorgfältige Aufklärung des Sachverhaltes erfordere, und ein zur Aufhebung des Eintragungsbescheides führender Aufklärungsmangel gemäß § 24 VwVfG NRW vorliegen könne, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht sachgerecht und vollständig ermittelt worden sei. Die Eintragung sei auch materiell rechtswidrig. Die Entscheidung über die Eintragung des Objektes in die Denkmalliste der Stadt S. beruhe architekturwissenschaftlich und architekturgeschichtlich im Allgemeinen wie auch in der Beurteilung des Objektes im Besonderen nicht auf gefestigter und wissenschaftlich belastbarer Bewertungsgrundlage, weshalb die Eintragung und der darüber erteilte Bescheid aufzuheben seien. Das Objekt sei unter Zugrundelegung der von der Beklagten geltend gemachten Eintragungsgründe kein Denkmal im Sinne des Gesetzes und namentlich kein Baudenkmal. Es fehle das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Nutzung dieser baulichen Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz1 DSchG. Weder sei sie bedeutend für die Geschichte des Menschen oder für Städte und Siedlungen, noch lägen die in der Vorschriften aufgeführten Gründe für die Erhaltung der Sache vor. Die von Dr. L. verfasste Stellungnahme lasse entscheidende Aspekte außer Betracht und werde von Prof. E1. in dessen auf Veranlassung der Voreigentümerin erstellten Begutachtung vom 17. Mai 2017 widerlegt. Der beauftragte Gutachter gelange zu dem Ergebnis, dass die von Dr. L. hervorgehobenen künstlerischen, architekturgeschichtlichen oder städtebaulichen Gründe für eine Unterschutzstellung nicht vorlägen. Das Objekt sei nicht würdig, Bestandteil des schützenswerten kulturellen Erbes in NRW und in S. zu sein. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Nachkriegsbauwerk eines Architekten, der pünktlich zur Machtübernahme im Jahre 1933 seine Architekturauffassung aufgegeben, sich öffentlich zu seinen Bauherren Adolf Hitler und Josef Göbbels bekannt habe, im Einvernehmen mit der NSDAP nationalsozialistische Monumentalbauten errichtet und demzufolge nach Kriegsende keine öffentlichen Aufträge mehr erhalten habe, trotz dieses kulturellen Verrats unter Verleugnung der Werte als Profiteur des Regimes Bestandteil des schützenswerten kulturellen Erbes in Deutschland und im Land NRW sein solle. Das Wohnhaus T. 00 sei mit seiner vergleichsweise banalen und nach innen rückwärtsgewandten Architektur sowohl aufgrund seiner Planung als auch durch seine Ausführung von erheblich geringerer Qualität als etwa das von dem Architekten Egon Eiermann entworfene und als Vergleichsobjekt heranzuziehende Haus Hardenberg in Baden-Baden. Der Vergleich mit dem Referenzobjekt unterstreiche die Einschätzung, dass das Wohnhaus T. 00 ungeeignet sei, als Zeitdokument der Architekturgeschichte zu dienen. Es lägen aufgrund der belanglosen Architektursprache des Wohnhauses, der zeittypischen Innengestaltung und Alltäglichkeit der Außengestaltung des Objekts keine künstlerischen oder wissenschaftlichen Erhaltungs- und Nutzungsgründe im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG vor. Dem Objekt fehlten wesentliche gestalterische Merkmale, die es aus der Fülle zeitgenössischer wirtschaftsbürgerlicher Wohnhäuser herausheben würden. Es lägen auch keine städtebaulichen Gründe vor, die für die Erhaltung des Wohnhauses sprächen. Das Wohnhaus könne gegen jedes andere hochwertige Einfamilienhaus ausgetauscht werden, ohne dass sich das historische Gepräge des Quartiers als Villensiedlung ändere. Dass und aus welchen Gründen das streitgegenständliche Wohnhaus in S. die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Baudenkmals nicht erfülle, ergebe sich auch aus der auf historischen Fotografien und deren Auswertung beruhenden gutachterlichen Stellungnahme des Denkmalsachverständigen Dr. T3. vom 15. Juli 2019 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. März 2020. Dieser komme zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass die gutachterliche Stellungnahme des Fachamtes für Denkmalpflege in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Beobachtungen und Schlussfolgerungen beruhe, die aufgrund ergänzender historischer Unterlagen und örtlicher Befunde belegt worden seien. Aus der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. L. ergebe sich kein Nachweis, dass die Villa T2. die Eigenschaften nach § 2 DSchG erfülle. Die fotografische Dokumentation der durchgeführten Umbauarbeiten belege, dass der für die Eintragung als wesentlich hervorgehobene Widerspruch zwischen Außenarchitektur und rückwärtsgewandter Inneneinrichtung als zeittypisch für die 1950er Jahre historisch am bestehenden Objekt nicht nachweisbar sei, weil die vermeintlich historische Einrichtung bereits in den 1970er Jahren von der Familie der Voreigentümerin entfernt worden sei und die vorhandene Einrichtung aus den 1970er Jahren stamme. Ausweislich der sachverständigen Stellungnahme von Dr. T3. seien die im Arbeitszimmer heute grün lackierten Einbaumöbel holzsichtig gewesen und hätten neue Beschläge erhalten. Dieser Befund einer ursprünglich holzsichtigen Oberfläche setze sich im Speisezimmer, im Salon, im Elterntrakt und im Kindertrakt durchgängig fort. Der Garderobenraum sei unterteilt und ein neuer Zugang zum WC sowie ein Vorraum geschaffen worden. Ebenfalls im Abgleich mit historischen Aufnahmen werde deutlich, dass viele Beschläge erneuert worden seien. Auch die messingfarbenen Fenstergriffe in den Wohnräumen und im Elterntrakt seien vermutlich jüngeren Datums. Der Parkettboden im Wohnzimmer sei erneuert und der Kamin verändert worden. Die behauptete Mehrdeutigkeit in Anlehnung an höfische, klassisch-moderne, und traditionsgebunden-moderne Raum- und Architekturkonzepte sei nicht gegeben. Auch der Garten habe nach Erwerb der Liegenschaft im Jahre 1973 durch die Familie der Voreigentümer eine weitreichende Umgestaltung erfahren. Der in der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. L. hervorgehobene „landschaftliche Stil“ des Gartens sei das Ergebnis einer nachträglich umfassenden Veränderung des Gartens durch die Familie der Voreigentümerin. So sei etwa die Rasenfläche im Zeitpunkt des Erwerbs im Jahre 1973 noch durch eine Umpflanzung des Schwimmbeckens in kleinere Teilflächen gegliedert gewesen. Die Abweichungen beträfen verschiedene Zuschreibungen, mit denen das Gebäude durch das Denkmalgutachten des Beigeladenen aufgeladen sei. Die künstlerische Bedeutung des Objekts werde durch die in Rede stehenden Veränderungen und die „anachronistische Entwurfshaltung“ in entscheidungserheblicher Weise gemindert. Das Objekt vermittle weder „T2. “ als den damaligen Wirtschaftsführer und Bauherren noch seinen Entwurfsverfasser Fahrenkamp. Ebenso wenig lägen wissenschaftliche Erhaltungsgründe vor. Die architekturgeschichtliche Bedeutung erfahre der Entwurfsverfasser Fahrenkamp durch seine Schaffenszeit vor 1945 und nicht durch seine den Bauherrenwünschen untergeordneten gutbürgerlichen Einfamilienhäuser der Nachkriegszeit. Schließlich lägen auch keine städtebaulichen Erhaltungsgründe vor. Es fehle an einer nach außen sichtbaren Prägung eines historisch bedeutsamen Bauwerks mit rückwärtsgewandeter Inneneinrichtung. Das städtebauliche Erhaltungsinteresse liefe in diesem Fall auf die Bewahrung eines gutbürgerlichen Milieuschutzes und nicht auf die Erhaltung eines historischen Ambientes hinaus. Die genannten städtebaulichen Gründe ließen sich auf eine beliebige Zahl von Einzelhausbauten in Wohlstandssiedlungen dieser Art anwenden und würden damit zu einer rechtswidrigen Überdehnung des Denkmalschutzes führen. Die ursprüngliche gutachterliche Stellungnahme von Dr. L. beruhe zudem auf einer fehlerhaften Tatsachenannahme. Es stehe fest, dass die angenommenen historischen Tatsachen widerlegt seien. Der Beigeladene lasse außer Acht, dass der geltend gemachte Widerspruch zwischen der gehobenen Wohnhausarchitektur und der rückwärtsgewandten Innenarchitektur so nicht mehr vorhanden sei und die Bauteile durch Stilmerkmale aus den 1970er Jahren ersetzt worden seien. Der Beigeladene übersehe, dass es sich nicht um bloße Anpassungen an den Zeitgeschmack, sondern um eine durchgreifende Stiländerung des Ambientes im Innern des Hauses handele, die sich nicht nur auf das Überstreichen einzelner Einbaumöbel beziehe, sondern das Original in Gänze verändert habe. Für die Eintragung eines Objektes in die Denkmalliste sei zu verlangen, dass die Denkmaleigenschaft und die Notwendigkeit der Erhaltung der Sache bereits in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen oder – falls nicht – zumindest von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen werde, um Beliebigkeit und Willkür im Eintragungsverfahren wirksam begegnen zu können. Diesen Anforderungen genüge die Entscheidung über die Eintragung des Anwesens T. 00 in die Denkmalliste der Stadt S. ersichtlich nicht, weil der Beigeladene der architekturwissenschaftlich wie architekturgeschichtlich bestrittenen Lehrmeinung folge, dass sich die Architektur der Nachkriegsmoderne nicht allein durch einen traditionellen, am kunsthistorischen Fortschrittsnarrativ der Moderne orientierten Deutungsansatz interpretieren lasse und auch zeittypische Übergangsstile mit rückwärtsgewandter Formensprache ohne Prägungswirkung für die zukünftige Architektur als denkmalfähig und denkmalwürdig erachte. Im Besonderen sei die Eintragung im vorliegenden Falle zusätzlich defizitär, weil das Ergebnis eines individuellen Aushandlungsprozesses zwischen dem Bauherren B. T2. und seinem Entwurfsverfasser Emil Fahrenkamp als exemplarisch und modellhaft für die Architekturgeschichte erhoben werde, mit der Folge, dass sich der nordrhein-westfälische Denkmalbegriff bei Maßgeblichkeit solcher Bewertungsgrundlagen in Konturenlosigkeit und seine Gesetzesanwendung in Beliebigkeit verliere. Der Kläger beantragt, die Eintragung der Liegenschaft Gemarkung I. , Flur 0, Flurstücke 000, 0000,0000 mit Wohnhaus, Garten nebst kleinem Gartenhaus und Pool als „Ehemaliges Landhaus T2. “ in die Denkmalliste der Stadt S. sowie den hierüber erteilten Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf das von dem Beigeladenen erstellte Gutachten vom 7. April 2017 und die ergänzenden Stellungnahmen vom 8. März 2019 entgegen und führt hierzu aus: Die Eintragung sei formell rechtmäßig erfolgt. Bis zur Eintragung seien der Eigentümerin 8 Monate Zeit gewährt worden, in der sie ihre Einwände habe geltend machen können. Die von der Eigentümerin erbetene weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist sei sachlich nicht notwendig gewesen, weil bereits im Mai 2017 durch Professor E1. ein Gegengutachten erstellt worden sei. Das Anhörungsverfahren sei nicht etwa abgebrochen worden, sondern die vormalige Eigentümerin habe hinreichend Zeit gehabt, sich zu äußern. Zudem habe in der Sache auch keine andere Entscheidung getroffen werden können, da die Voraussetzungen für eine Eintragung als Baudenkmal vorgelegen hätten. Die von der Klägerseite geäußerten Zweifel an der Denkmalwürdigkeit des Objekts könnten nach der Zielsetzung des DSchG NRW nicht aufgrund politischer Bewertungen aus heutiger Sicht zu einem Ausschluss denkmalwerten Bestands führen. Die weltanschauliche, politisch-historische Argumentation der Eigentümerin sei im Rahmen der Wertung eines Objekts als denkmalwürdig nicht zu berücksichtigen. Es sei geradezu erforderlich, auch die architektonischen Auswirkungen einer sehr dunklen Zeit der Geschichte durch den Denkmalschutz dauerhaft dokumentieren zu können. Das Dritte Reich sei Teil der Geschichte, das auch durch Vorgabe bestimmter Gestaltungsprinzipien die Architektur in dieser Zeit und darüber hinaus auch in der Nachkriegszeit weiterhin geprägt habe. Es bestehe ein legitimes Interesse daran, auch solche Zeugnisse der baugeschichtlichen Entwicklung der Nachwelt zu erhalten. Teil der Architekturgeschichte sei auch die Architektur der 1950er Jahre, also der unmittelbaren Nachkriegszeit bzw. des Wiederaufbaus in den Jahren 1945 bis Anfang der 1960er Jahre. Das streitgegenständliche Wohnhaus weise mehrere Bauteile und Teile der Innenausstattung auf, anhand derer es als Bau der 1950er Jahre zweifelsfrei erkannt werden könne. Es sei besonders geeignet, künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Belange zu dokumentieren. Bei dem Objekt sei ein hohes Maß an Originalsubstanz inklusive der Gebäudeausstattung vorhanden. Bei dem von Professor E1. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vorgenommenen Vergleich der Architektur des streitgegenständlichen Objekts mit der Architektur des Wohnhauses Hardenberg verkenne der Gutachter, dass die Architektursprache der Nachkriegszeit bzw. des Wiederaufbaus im Wohnungsbau einerseits von einer der traditionellen Bauweise verhafteten Stilrichtung und andererseits von einer Stilrichtung der Moderne in Anlehnung an die Bauhausarchitektur geprägt gewesen sei. Dabei übernehme die traditionelle Bauweise in der zweiten Hälfte der 1950er Jahre teilweise auch gemäßigt moderne Stilelemente, die neben der rein konservativen Ausführung ebenso typen- und stilbildend gewesen seien. Während der Architekt Eiermann die Stilrichtung der Moderne mit seinen Bauten umgesetzt habe, sei Emil Fahrenkamp den mit dem Heimatstil tradierten Gestaltungselementen verhaftet geblieben, jedoch mit moderater Übernahme moderner Anforderungen. Fahrenkamp sei seit 1937 Direktor der Düsseldorfer Kunstakademie gewesen. Aufgrund der ihm vom NS-Regime auferlegten Rahmenbedingungen hätten seine Entwürfe zumindest ab 1938 einen deutlich geänderten Charakter. Im Rückgriff auf historische Baustile seien nun dem Klassizismus entlehnte Gestaltungsmittel und -prinzipien für Repräsentationsbauten bestimmend gewesen, ohne diesen Baustil jedoch zu kopieren. Dabei habe er sich zum einen an dem von ihm selbst bereits in den 1910er Jahren vertretenen Neoklassizismus und zum anderen an dem um 1930/1933 weit verbreiteten „abstrakten Klassizismus“ orientiert. Eindeutige Modernismen seien in seinem Werk nach 1938 kaum mehr zu finden. Auch um lukrative Bauaufträge vom damaligen Generalbauinspektor Albert Speer zu erhalten, habe er den herrschenden Geschmacksvorstellungen dieser Zeit Tribut gezollt. So habe er im Wohnungsbau für das gehobene Bürgertum den Stil des repräsentativen Traditionalismus in Abwandlung des bescheidenen, eher kleinstädtisch wirkenden Heimatschutzstils umgesetzt. Nach Ende des 2. Weltkriegs habe Fahrenkamp seine Entlassung vom Amt des staatlichen Direktors der staatlichen Kunstakademie in Düsseldorf beantragt. In der Folgezeit sei er in den Foren der Fachdiskussionen und einschlägigen Fachzeitschriften nicht mehr aufgetaucht, habe aber weiterhin für bekannte Unternehmer und Industrielle in der Umgebung der Stadt Düsseldorf und für Bekannte in S. gebaut. In den 1950er Jahren habe er stilistische Traditionen mit moderaten Aktualitätsbezügen fortgesetzt. In dieser Zeitspanne sei eine größere Zahl von 1½ geschossigen Wohnhäusern als Einfamilienhäuser mit Sattel- oder Walmdach über eine winkelförmigen Grundriss auf großzügigem Gartengrundstück, weiß geschlämmten Backsteinbauten, mitunter durch Fachwerkelemente gegliedert, schmiedeeisernen Fenstergittern, Sockel- und Türeinfassungen, Terrassen und Gartenmauern aus Naturstein entstanden, die einen Eindruck von betont handwerklicher Gediegenheit vermittelt hätten. Die Wohnhausbauten von hoher gediegener Qualität, die keine avantgardistischen Bestrebungen verfolgt hätten, sondern ein unaufgeregtes, konservatives Wohnideal gespiegelt hätten, seien den Erwartungen der Auftraggeber in hohem Maße gerecht geworden. Das Landhaus T2. dokumentiere diese Gestaltungsprinzipien der 1950er Jahre durch eine fast vollständig erhaltene Bausubstanz sowie der im Innern erhaltenen Innenausstattung in besonders anschaulicher Weise. Der Architekt Eiermann, bei dem der Privatgutachter Prof. E1. studiert habe, sei einer der bedeutendsten Architekten der Nachkriegsmoderne nach dem Ende des 2. Weltkriegs, der während seiner Zeit als Professor für Architektur an der TH Karlsruhe die geometrische Strenge und Präzision moderner Architektur in der Tradition eines Ludwig Mies von der Rohe – von 1930 bis 1933 Direktor des Bauhauses – gelehrt habe, mithin ein bekennender Anhänger dieser Architekturrichtung gewesen sei. Ein direkter und wertender Vergleich dieser unterschiedlichen Baustile sei nicht sachgerecht, da es sich um zwei völlig unterschiedliche Architekturrichtungen handele, die jedoch zeitgleich nebeneinander bestanden und sich in der Folgezeit weiterentwickelt hätten. Im vorliegenden Fall werde von der Klägerseite die wissenschaftliche Gültigkeit anerkannter Promotionsarbeiten (insbes. Heuter, Christoph: Emil Fahrenkamp), wissenschaftlicher Veröffentlichungen und die enorme Breite der geschaffenen Architektur negiert. Das Motiv eines individuell auf die Bedürfnisse und die Wunschvorstellungen der Bauherrenschaft zugeschnittenen, in eine präzise geformte Gartenlandschaft eingepassten Villentypus, dessen stilistische Ausrichtung mit besonderer Akkuratesse eine zeittypische Traditionsverbundenheit und ein industrielles Selbstverständnis zum Ausdruck bringe, sei mit der Villa T. 00 gegeben. Die „Villa T2. “ stehe für die Lebenswirklichkeit in der Wirtschaftselite der Bundesrepublik der 1950er, die sich durchaus anhand von streitbaren Personen, streitbaren Architekten und streitbaren Architekturen darstellen und vermitteln lasse. Dieses Ziel denkmalpflegerischer Arbeit als Teil der historischen Aufklärungsarbeit über vergangene und abgeschlossene Epochen könne durch die Eigenart der hier streitigen Villa T2. erreicht werden. Unzutreffend sei auch der von dem Kläger erhobene Vorwurf, dass sie – die Beklagte – unzulässigerweise Städtebau durch die Instrumentalisierung der Denkmaleintragung betreiben würde. Der Beigeladene stellt keinen Antrag, nimmt aber wie folgt Stellung: Der Denkmalwert des Objekts sei mit den erstellten Gutachten wissenschaftlich fundiert und überzeugend begründet. Weitere Aufklärungsmaßnahmen – wie etwa Einholung weiterer Gutachten – seien nicht geboten. Die Gutachter hätten sich mit dem streitgegenständlichen Objekt objektiv auseinandergesetzt. Ihren Stellungnahmen lägen allein die über das Objekt gewonnenen Erkenntnisse, anerkannte Fachliteratur, die gesetzlichen Bewertungsmaßstäbe des § 2 Abs. 1 DSchG NRW sowie die diesbezügliche konkretisierende Rechtsprechung und insbesondere ihr denkmalfachlicher Sachverstand zugrunde. Die von der Klägerseite vorgelegten Gutachten seien nicht geeignet, die denkmalfachliche Einschätzung des Beigeladenen zu entkräften. Die im Kern moralische Argumentation, der zufolge es nicht nachvollziehbar sei, dass das Nachkriegsbauwerk eines Architekten, der dem NS-Regime nahegestanden hatte, denkmalwert sein könne, treffe auf eine Reihe von bereits als Denkmal eingetragenen Bauten der Nachkriegszeit zu, wie etwa diejenige des Architekten Hanns Dustmann in Berlin, Essen, Wuppertal und andernorts. Von Fahrenkamp selbst sei beispielsweise das Kaufhaus Althoff in Herne aus dem Jahr 1960 zu nennen. Eine solche moralische Kategorie sei aus gutem Grund nicht Bestandteil der gesetzlich vorgegebenen, den Denkmalwert konstituierenden Bedeutungs- und Erhaltungsgründe gemäß § 2 Abs. 1 DSchG NRW. Vielmehr sei diesen Bedeutungskategorien der Aspekt des Historischen gemein. Ob das streitgegenständliche Objekt als Andenken eines dem NS-Regime nahestehenden Architekten wahrgenommen werde, sei keine Frage des Denkmalwertes oder der Unterschutzstellung des Objekts, sondern eine Frage der angemessenen Vermittlung. Das Gutachten der Klägerseite lasse die erforderliche historische Distanz vermissen und nähere sich dem Objekt auf dem Weg der Architekturkritik. Fahrenkamps Werk habe bereits in der Weimarer Republik für eine breite stilistische Vielfalt gestanden, die funktionalistische wie auch traditionalistische, insbesondere klassizistische Elemente nebeneinander geduldet habe, von denen letztere in der NS-Zeit an Prominenz gewonnen hätte. Die Einschätzung zum Wohnhaus T2. werde auch nicht durch die gutachterliche Stellungnahme von Dr. T3. erschüttert. Zwar sei erstmals neues Quellenmaterial vorgebracht worden, das jedoch den Denkmalwert nicht grundlegend in Frage stellen würde, sondern nur zu einer Präzisierung der Denkmalbegründung führen könne. Tatsächlich hätten Dr. L. zur Zeit der Abfassung seines Gutachtens die nun vorgelegten privaten Fotodokumente nicht vorgelegen. Es zeige sich nunmehr, dass die Ausstattung des Hauses T2. in der ursprünglichen Farbfassung weit stärker durch die Holzsichtigkeit der Einbaumöbel geprägt worden sei als dies heute, nach späteren Farblackierungen der Fall sei. Die Herleitung des Raumprogramms samt Innenausstattung aus dem großbürgerlichen Wohnbau des späten 19. Jhdts. und dem ersten Drittel des 20. Jhdts. werde dadurch relativiert, aber nicht grundsätzlich widerlegt. So gehorche etwa die dunkle, ursprünglich holzsichtige Fassung des Arbeitsraumes immer noch der traditionellen Vorstellung vom Aussehen eines Arbeitszimmers. Gleichfalls ganz auf Repräsentation bedacht sei die Einfügung von Scheintüren im Esszimmer. Durch die offenbar durchgehende Holzsichtigkeit der Einbaumöbel habe der Architekt den wirtschaftsbürgerlichen Repräsentationsvorstellungen des Auftraggebers eine eigene gestalterische Note zu verleihen gewusst. Den Denkmalwert schmälere eine solche Einschätzung nicht. Das Überstreichen von Einbaumöbeln stelle eine Anpassung an den Zeitgeschmack dar, die zur weitgehenden substantiellen Erhaltung der Einbaumöbel geführt habe. Dieser Lackierung sei zwar kein eigener Denkmalwert zuzusprechen, jedoch könnten die bauzeitlichen Einbaumöbel in ihrer bauzeitlichen Erscheinung letztlich auch wieder freigelegt werden. Das Haus T2. verfüge über eine zeitgebundene architektonische Qualität und verweise auf ein vergessenes Segment der Wohnhausarchitektur. Dass dieser am Vorbild der Architektur Breuheus de Groots orientierte Gebäudetyp und Baustil – eingeschossige, mehrflügelige Anlagen mit flach geneigten Walmdächern – in der damaligen Wirtschaftselite mehrfach nachgefragt worden sei, lasse sich zu diesem Zeitpunkt zwar nicht flächendeckend quantitativ, dafür aber mit Verweis auf das vom Architekten Eduard von der Lippe entworfene Haus Krupp in Essen und das von Franz und Willi Bunse für den Kaufhausbesitzer Hans Magis in Mülheim/Ruhr erbaute eingeschossige und walmgedeckte Landhaus belegen. Es gelte zu akzeptieren, dass dieser Bautyp und Baustil ein charakteristisches Geschmackssegment im gehobenen Wohnhausbau des Rheinischen Großbürgertums gewesen sei. Beim Wohnhaus T2. handele es sich demnach nicht um einen aus der Zeit gefallenen Ausrutscher der Architekturgeschichte, sondern um den charakteristischen Wohnsitz eines Wirtschaftsführers der “Wirtschaftswunder“-Zeit. Hinsichtlich des als Denkmalbestandteils bewerteten Hausgartens seien zwar nunmehr einige Veränderungen belegt worden, diese hätten jedoch keineswegs zu einer durchgreifenden Umgestaltung des Gartens geführt. Die wichtige, weiträumige und nach Südosten abfallende, modellierte Rasenfläche im Zentrum sei auf dem Luftbild von 1967 durchaus erkennbar. Sie werde östlich und südlich von einem Gehölzsaum eingefasst, zu dem teils ältere Bäume mit großen Kronen, teils jüngere Bäume und Sträucher gehörten. Die spätere Entfernung der im Luftbild von 1967 noch erkennbaren Sichtschutzbepflanzung des Schwimmbeckens sei im Hinblick auf den Gestaltungsstil des Gartens irrelevant, weil diese Umpflanzung kein wesentliches, charakteristisches Gestaltungselement gewesen sei. Durch die Fällung von zwei vergleichsweise alten Buchen, welche schon vor Anlage des Hausgartens vorhanden gewesen sein dürften, sei zwar die gestalterisch wichtige freie Rasenfläche vergrößert worden. Die Einschätzung, dass der landschaftliche Stil dieses Landhausgartens überhaupt erst mit den nachträglichen Veränderungen erzielt worden sei, sei jedoch falsch. Der mit dem Foto von 1973 eingereichte Beleg für die Erneuerung des Plattenbelags um das Schwimmbecken und von der Terrasse sei sachdienlich. Wichtig sei jedoch weniger die Frage, wann der Plattenbelag erneuert worden sei, als vielmehr die Tatsache, dass die einheitliche Gestaltung von Terrasse, Wegeverbindung und Umrandung des Swimmingpools mit Natursteinplatten bei der Erneuerung beibehalten worden sei. Insofern sei hier nur eine geringe Beeinträchtigung des Denkmalwertes zuerkennen. Es verbleibe daher bei der denkmalfachlichen Einschätzung, wonach das Objekt bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen sei. Es lägen künstlerische, wissenschaftliche und städtebauliche Gründe für seine Erhaltung und Nutzung vor. Der Einzelrichter hat das streitgegenständliche Grundstück mit dessen Bebauung einschließlich des Wohnhausinneren im Ortstermin vom 3. Juli 2020 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 3. Juli 2020 sowie auf die angefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage – namentlich der Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis des Klägers – steht es nicht entgegen, dass der Kläger erst während des anhängigen Rechtsstreits das Grundstück erworben hat. Der Kläger war gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 266 ZPO als Rechtsnachfolger der vormaligen Eigentümerin aufgrund der an ihn erfolgten Veräußerung des Grundstücks berechtigt, im Einverständnis mit der Voreigentümerin den bereits anhängigen Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Die von der Voreigentümerin erhobene Anfechtungsklage gegen die Eintragung in die Denkmalliste ist ein Rechtsstreit über eine Verpflichtung, die auf dem Grundstück ruhen soll, weshalb eine Zustimmung der Beklagten zum Parteiwechsel gemäß § 173 VwGO i.V.m. §§ 265 Abs. 2, 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erforderlich war. Mit der Übernahme des Verfahrens durch den Erwerber ist die bisherige Eigentümerin aus dem Prozess ausgeschieden. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. März 2018 - 7 A 1388/15 -, juris Rn. 31 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 1998 - 5 S 1581/96 -, juris Rn. 26. Die Klage ist aber nur teilweise – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet, denn insoweit ist die Eintragung des ehemaligen Landhauses T2. in die Denkmalliste der Beklagten nebst Nebenanlagen und Garten rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Eintragung in die Denkmalliste und der darüber erteilte Bescheid sind verfahrensfehlerfrei ergangen (I.), und die Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebäudes einschließlich Garten ist - im Wesentlichen - auch materiell rechtmäßig (II.). Hingegen ist die Eintragung rechtswidrig, soweit sie auch den Swimmingpool und das Gartenhaus erfasst (III.) I. Es bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken gegen die Unterschutzstellung und den darüber erteilten Bescheid, mit dem die Voreigentümerin von der Eintragung in Kenntnis gesetzt worden ist. Die vorgeschriebene Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW ist erfolgt (1.), der Bescheid und die Eintragung genügen dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW (2.), und es liegt kein zur Aufhebung des Eintragungsbescheides führender Aufklärungsmangel gemäß § 24 VwVfG NRW vor (3.). 1. Soweit klägerseits geltend gemacht wird, es sei vor der Eintragung in die Denkmalliste keine dem § 28 Abs. 1 VwVfG NW entsprechende Anhörung erfolgt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Nach der genannten Vorschrift ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das bedeutet, dass die Behörde den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret zu umschreiben hat, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat. Dies ist hier geschehen. Die Voreigentümerin hatte innerhalb einer mehrfach verlängerten Frist Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Eintragung in die Denkmalliste zu äußern. Über die Gründe, aus denen sie eine Eintragung für erforderlich hielt, war sie von der Beklagten in Kenntnis gesetzt worden. Eines weiteren Abwartens – insbesondere im Hinblick auf den Abschluss der Verkaufsbemühungen – bedurfte es ebenso wenig wie einer Antwort auf die von der Voreigentümerin (erneut) aufgeworfenen Frage, warum das Nachkriegsbauwerk eines Architekten, der sich öffentlich zu seinen Bauherren Adolf Hitler und Josef Göbbels bekannt habe, trotz dieses kulturellen Verrats Bestandteil des schützenswerten kulturellen Erbes in Deutschland und NRW sein solle, denn die Gründe für die beabsichtigte Unterschutzstellung waren der Klägerin aufgrund des Anhörungsschreibens vom 19. April 2017 und des Denkmalgutachtens vom 7. April 2017 bekannt. Ungeachtet dessen wäre die Anhörung nach § 28 VwVfG NRW im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nachgeholt und ein etwaiger Anhörungsmangel dadurch geheilt worden. Der Kläger und seine Rechtsvorgängerin haben nach erfolgter Eintragung ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Beklagte hat durch ihre weiteren Einlassungen im Klageverfahren – teils unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beigeladenen – zu erkennen gegeben, dass sie das im gerichtlichen Verfahren ergänzte und präzisierte klägerische Vorbringen berücksichtigt und gewürdigt hat, aber dennoch an der getroffenen Entscheidung festhalten möchte. 2. Der Bescheid genügt auch dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Nach § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt ist mit einer Begrün-dung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diesen Anforderungen kann durch die Bezugnahme und den Verweis auf dem Adressaten des Verwaltungsaktes zugängliche Dokumente Genüge getan werden, soweit die Begründung aus sich heraus verständlich bleibt. Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage (2018), § 39 Rn. 39; Ramsauer, in: Kopp / Ramsauer, 20. Auflage (2019), VwVfG, § 39 Rn. 17 a. Weitergehende Begründungspflichten sind nicht zu stellen, weil der Bescheid gemäß § 3 Abs. 3 DSchG im Wesentlichen nur dazu dient, den Eigentümer über die Eintragung in die Denkmalliste zu informieren. Ob und inwieweit diese Begründung die Denkmaleigenschaft trägt, ist keine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit. 3. Es liegt kein zur Aufhebung des Eintragungsbescheides führender Aufklärungsmangel gemäß § 24 VwVfG NRW vor. Nach dieser Vorschrift ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt hierbei Art und Umfang der Ermittlungen. Als Grundlage für die Entscheidung, ob ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden soll, sowie dafür, ob dieses Verfahren gegebenenfalls mit einer Regelung abgeschlossen werden soll, begründen etwaige formelle Mängel dieser Untersuchung grundsätzlich keine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition und damit auch keinen Ansatz für einen eigenen Verfahrensfehler, der sich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung auswirken kann. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 -15 K 2271/13 -, juris Rn. 46 f. Ungeachtet dessen liegt der geltend gemachte Aufklärungsmangel nicht vor. Die Beklagte hat – unter Heranziehung des Sachverstandes des beigeladenen Denkmalpflegeamtes – die wesentlichen charakteristischen Merkmale des Gebäudes, soweit sie für die Denkmaleigenschaft von Bedeutung sind, nach Besichtigung des Objekts von innen und außen sowie nach Sichtung der Bauakten und unter Berücksichtigung von Plänen, Karten und Fotografien herausgearbeitet. Einzelne Bewertungen bzw. Fehleinschätzungen im Rahmen dieser Untersuchungen, die der Beigeladene aufgrund nachträglich gewonnener Erkenntnisse später revidiert hat, ändern nichts daran, dass die Grundlagen für die Entscheidung auf einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung beruhen. 4. Da kein Verstoß gegen die formellen Anforderungen vorliegt, kann, dahingestellt bleiben, ob der in einer früheren Entscheidung geäußerten Auffassung des 11. Senats des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. Urteil vom 13. Oktober 1988 - 11 A 2734/86 - juris, zu folgen ist, dass eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung ohne Verstoß gegen § 46 VwVfG NW allein schon deshalb aufgehoben werden kann, weil sie unter Verletzung von Verfahrensvorschriften – insbesondere des in jenem Urteil ausdrücklich angesprochenen Begründungserfordernisses (§ 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW), der Anhörungspflicht (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW) oder des behördlichen Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 24 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW) – ergangen ist. Durchgreifende Zweifel gegen die Möglichkeit einer Aufhebung allein aufgrund von Verfahrensfehlern ergeben sich allerdings daraus, dass die Eintragung in die Denkmalliste nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG eine gebundene Entscheidung ist, bei der der Behörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2016 - 10 A 660/15 -, juris Rn. 5 und Urteil vom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 -, juris Rn. 30. II. Die Entscheidung über die Unterschutzstellung und der darüber erteilte Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2017 sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang materiell rechtmäßig. Die Eintragung des Objekts in die Denkmalliste beruht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW. Danach sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Gemäß § 3 Abs. 3 DSchG ist über die Eintragung ein Bescheid zu erteilen. Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW). Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Dabei reicht es für die Einstufung einer Sache als Denkmal aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris Rn. 37. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie nach Auswertung des sonstigen Akteninhalts, des vorliegenden Lichtbild- und Kartenmaterials, ferner aufgrund des bei der Inaugenscheinnahme gewonnenen Eindrucks und nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist der Einzelrichter zu der Überzeugung gelangt, dass die Eintragungsvoraussetzungen bezüglich des von dem Architekten Emil Fahrenkamp im Auftrag des Bauherrn B. E. T2. errichteten Wohnhauses nebst Garten erfüllt sind. Das Landhaus T2. ist entgegen der klägerischen Ansicht nicht wegen Denkmalunwürdigkeit des Architekten oder sonstigen Gründen von vornherein ungeeignet, als historisches Zeitdokument Bestandteil des architekturkulturellen Erbes in Deutschland zu sein (dazu 1.), und es besteht ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung und Nutzung (dazu 2.). Zu Recht hat die Beklagte auch die zugehörige Gartenanlage in die Denkmalliste eingetragen (dazu 3.). Insoweit verstößt die Unterschutzstellung des Objekts T. 00 nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (dazu 4.). 1. Bedeutend ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft nach dem ersten Teil der Vorschrift maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Dabei sollen nicht nur die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder die Sache zu weitgreifende Veränderungen erfahren hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 33 ff., vom 28. April 2004 - 8 A 687/01- , juris Rn. 43 ff., 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 ff., und 12. September 1996 - 7 A 196/94 -, juris Rn. 28 ff. a) Soweit der Kläger einwendet, das Objekt sei nicht würdig, Bestandteil des schützenswerten kulturellen Erbes in Deutschland, NRW und in S. zu sein, weil es sich um das Nachkriegsbauwerk eines Architekten handele, der pünktlich zur Machtübernahme im Jahre 1933 seine Architekturauffassung aufgegeben, sich öffentlich zu seinen Bauherren Adolf Hitler und Josef Göbbels bekannt habe, im Einvernehmen mit der NSDAP nationalsozialistische Monumentalbauten errichtet und demzufolge nach Kriegsende keine öffentlichen Aufträge mehr erhalten habe, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Zutreffend ist, dass der im Jahre 1885 geborene Architekt Emil Fahrenkamp, der sein Studium an der TH Aachen nicht mit einem berufsqualifizierenden Abschluss beendete, es aber bereits 1920 zum Professor an der Kunstakademie Düsseldorf gebracht hatte, sich öffentlich zu Adolf Hitler bekannte. Durch die stromlinienförmige Ausrichtung seiner Arbeit, seine Professionalität und den hohen politischen Stellenwert der Architektur genoss er das Vertrauen einflussreicher Parteifunktionäre. Er leitete u.a. den Bau der Hermann-Göring-Meisterschule für Malerei in Kronenburg (Eifel) in den Jahren 1937-1939. Im Jahre 1938 ernannte ihn der Gauleiter der NSDAP in Düsseldorf zum Referenten für Städtebauwesen in seinem Stab. Wenig später folgte die Ernennung zum Direktor der Kunstakademie. Mit seiner Ernennung zum "Beauftragten für die Planungen der Filmstadt Babelsberg" (heute Stadt Potsdam) erhielt er 1940 eine zentrale Stellung. Der Innenausbau von Schloss Rheydt in Mönchengladbach zum Gästehaus 1940 geschah im Auftrag von Joseph Goebbels. Außerdem führte Fahrenkamp zahlreiche Aufträge nationalsozialistischer Funktionäre aus. Ein Vierteljahr nach dem Kriegsende 1945 stellte er den Antrag auf Entbindung vom Amt des Akademiedirektors. Im deutschen Entnazifizierungsverfahren wurde er zwar 1948 entlastet, aber noch im gleichen Jahr in den endgültigen Ruhestand versetzt. Nach seinem Rückzug aus der Öffentlichkeit setzte er noch zahlreiche Entwürfe für die Wirtschaft und Privatpersonen um. Weiss, Lothar, über Emil Fahrenkamp in: Internetportal Rheinische Geschichte, abgerufen unter http://www.rheinische-geschichte.lvr.de/Persoenlichkeiten/emil-fahrenkamp-/DE-2086/lido/57c6a958be4f37.70362007; vgl. auch Heuter, Christoph, in: Allgemeines Künstlerlexikon (AKL), https://deu.archinform.net/arch/784.htm Zu Recht verweisen die Beklagte und der Beigeladene jedoch darauf, dass für das (nordrhein-westfälische) Denkmalrecht eine ästhetische oder politische Wertung der Bauausführung nicht von Bedeutung und eine moralische Kategorie nicht Bestandteil der gesetzlich vorgegebenen, den Denkmalwert konstituierenden Bedeutungs- und Erhaltungsgründe ist. Wie zuvor ausgeführt, bestimmt sich der Denkmalwert einer Sache durch die gesetzlichen Vorgaben in § 2 DSchG NRW. Demnach ist maßgeblich, ob eine Sache bedeutend für eine in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Kategorien ist und ob die dort genannten Gründe für die Erhaltung und Nutzung vorliegen. Dass eine Sache bedeutend für die Geschichte des Menschen oder für Städte und Siedlungen als Erinnerungsträger mit Dokumentationswert sein kann und zugleich ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung oder Nutzung besteht, obwohl sie zu moralisch verwerflichen Zwecken oder von einem Unrechtsregime oder einer damit sympathisierenden oder von diesem Regime profitierenden Person geplant oder erbaut wurde, versteht sich von selbst. So kann etwa Bauwerken aus der Zeit des Nationalsozialismus ein Aussagewert für das Leben der Menschen in der Epoche des so genannten „Dritten Reichs“ sowohl im Hinblick auf den Herrschaftsanspruch der damaligen Machthaber als auch im Hinblick auf die Stellung der NSDAP als Einheitspartei im Machtgefüge jener Zeit und auf die ideologische Verbrämung beziehungsweise Überhöhung vieler Bereiche des gesellschaftlichen Lebens zukommen. Maßgeblich ist, dass die Sache einen Aussagewert für das Leben der Menschen in bestimmten Epochen sowie für die damaligen politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 65. Genauso besteht ein Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung eines ehemaligen Wachturms an der innerdeutschen Grenze wegen seiner geschichtlichen Bedeutung für die Erinnerung an die gewaltsame und unmenschliche Teilung der Stadt Berlin und an den mit den Grenzanlagen verbundenen kommunistischen Terror und das menschliche Leid an der innerdeutschen Grenze im Interesse der Allgemeinheit. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. September 2002 - 16 A 342.98 -, juris Rn. 15. Diese zwei Beispiele verdeutlichen, dass auch (Bau-)Denkmäler, die von oder unter einem Unrechtsregime erschaffen wurden, nicht per se aus moralischen oder ethischen Gründen vom Denkmalwert und Denkmalschutz ausgenommen sind. Vielmehr richtet sich der Denkmalwert allein nach der Aussagekraft der Sache für die im Gesetz genannten Bedeutungs- und Erhaltungskategorien, mit anderen Worten, ob die Sache einen Beitrag leisten kann zum Erinnern und/oder zum Verständnis der Zeit, in der sie erschaffen wurde. Bleibt das Denkmal erhalten, so können sich auch künftige Generationen damit kritisch auseinandersetzen, weil die Geschichte, die es zu erzählen hat, weiterhin an ihm ablesbar bleibt. Es kommt demnach auf den Aussage- und Denkmalwert der Sache im Kontext des historischen Geschehens an, nicht aber auf die ethischen oder moralischen Werte des Erbauers und dessen Denkmalwürdigkeit im Sinne einer moralischen Bewertung. Hiernach ist das in der Nachkriegszeit vom Architekten Emil Fahrenkamp geplante und errichtete Gebäude nicht von vornherein dem Denkmalschutz entzogen, weil Fahrenkamp sich in der Zeit des Nationalsozialismus den Machthabern angedient und im Auftrag der NSDAP Bauaufträge ausgeführt hat. b) Soweit der Kläger meint, für die Bejahung der „Denkmalwürdigkeit“ sei zu verlangen, dass die Denkmaleigenschaft und die Notwendigkeit der Erhaltung in das Bewusstsein der Bevölkerung oder zumindest eines breiten Kreises von Sachverständigen eingegangen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Nach hiesigem Landesrecht – anders in anderen Bundesländern – ist das nach § 2 Abs.1 Satz 1 DSchG NRW die Denkmaleigenschaft ausmachende „öffentliche Interesse an der Erhaltung und Nutzung“ in Satz 2 dieser Vorschrift gesetzlich definiert. Dass darüber hinaus weitere Voraussetzungen vorliegen müssen, um die Denkmaleigenschaft bejahen zu können, lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, noch ist eine solche Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2011 - 10 A 2019/09 - (n.v.).; Davydov/Hönes/Ringbeck/Stellhorn, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl. 2018, § 2 Rn 94 f.; a.A.: VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Mai 2010 - 25 K 5491/09 -, juris Rn. 19; offen gelassen zuletzt von VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2012 - 11 K 4645/11 -, juris Rn. 57. Auch würde es die Anforderungen an die Unterschutzstellung überspannen, wenn man stets verlangen würde, dass die Notwendigkeit der Erhaltung eines Objekts bereits in das Bewusstsein der Bevölkerung eingegangen ist. Nicht selten wird überhaupt erst die Unterschutzstellung die öffentliche Aufmerksamkeit auf ein Objekt lenken. Vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 2 Bf 298/02 -, juris Rn. 89. Selbst wenn man aber die Denkmalwürdigkeit als zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für erforderlich hielte, sind zu deren Nachweis Fachpublikationen nicht in jedem Fall erforderlich. Die fachspezifische Gewichtung der bewertungserheblichen Tatsachen durch die zur Entscheidung über die Denkmalqualität berufene Stelle kann im Einzelfall ausreichen, wenn keine externen sachverständigen Äußerungen hierzu vorliegen. Vgl. OVG Berlin , Urteil vom 11. Juli 1997 - 2 B 15.93 -, BRS 59 Nr. 234; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2012 -11 K 4645/11 -, juris Rn. 60 f. Ungeachtet dessen hat der Beigeladene das Vorliegen entsprechender Fachpublikationen nachgewiesen. Derartige Veröffentlichungen lassen sich etwa dem Quellenverzeichnis der Abhandlung von Lothar Weiss entnehmen. 2. Das Objekt ist – wie der Beigeladene in seinem Gutachten vom 7. April 2017 und durch weitere nachfolgende Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren ausführlich dargelegt hat – bedeutend für die Geschichte des Menschen (dazu a)) und für Städte und Siedlungen (dazu b)). a) Das ehemalige Landhaus T2. ist bedeutend für die Geschichte des Menschen. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat ein Objekt dann, wenn es einen Aussagewert für das Leben bestimmter Zeitepochen sowie für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Zweigen der Geschichte hergeleitet werden, etwa aus der politischen Geschichte, der Militär-, Religions-, Wirtschafts-, Geistes-, Technik-, Kunst- oder Sozialgeschichte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 51, m.w.N; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 30. Ein Gebäude kann Sozialgeschichte dokumentieren, wenn es ein anschauliches Beispiel für die Kultur einer bestimmten Schicht zu einer bestimmten Zeit gibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 60 f.; Die Bedeutung eines Objekts für die Geschichte des Menschen kann sich mit seiner Bedeutung für Städte und Siedlungen überschneiden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 39. aa) Das T. 00 wurde im Jahr 1957 individuell für den Direktor im Vorstand der E. , B. E. T2. und seine Frau J. T4. entworfen. Nach den erläuternden Ausführungen des Beigeladenen hatte es T2. als Vorstandsvorsitzender der I2. -G. bereits in der NS-Zeit zum erfolgreichen Wirtschaftsführer gebracht und füllte diese Rolle trotz des politischen Systemwechsels auch weiterhin aus. Er galt seinerzeit – ausweislich der Feststellungen des Beigeladenen – als einer der maßgeblichen Exportfachleute und er sei für den Handel mit der Volkrepublik China (Spitzname „D. T2. ") eingetreten. Als Generalkommissar beaufsichtigte T2. die Ausführung des Deutschen Pavillons auf der Weltausstellung von Osaka im Jahre 1970. vgl. auch den Eintrag "T2. , B. E." in Munzinger Online/Personen - Internationales Biographisches Archiv, URL: http://www.munzinger.de/document/00000000000 Dr. L. beschreibt in seinem Gutachten das eingeschossige Landhaus T2. als eine zum zugehörigen Garten ausgerichtete rechtwinklige, im Wesentlichen erdgeschossige Dreiflügelanlage. Durch die daran anschließende Garage ergebe sich eine lang gestreckte und geschlossen wirkende Front zur Straße „T. “. Der Vorgarten mit der integrierten Vorfahrt unterstreiche den zur Straße hin bescheidenen Charakter des Landhauses. Prägend für die gedrungene, sich dem Gelände anschmiegende Erscheinung des Hauses sei das nur gering geneigte, mit dunkelbraunen Hohlziegeln gedeckte Walmdach, das an allen Seiten weit überstehe. Weiter führt Dr. L. in seinem Gutachten vom 7. April 2017 aus: „Die Hauptwohnräume des Hauses gruppieren sich um die gartenseitige Terrasse und sind teils durch raumhohe Verglasungen mit dem Außenraum verbunden. Die Wohnhalle mit Blick auf den Garten bildet das Zentrum einer repräsentativen Wohnlandschaft, zu der das über zwei Stufen erhöhte und durch eine Schiebetür zu separierende Arbeitszimmer gehört. Deutlich wird in der Innenausstattung des Hauses zwischen repräsentativen und privaten Räumen unterschieden. Die durch Öffnung der breiten Türen zu einem großen Raum zusammenfassbare Raumfolge von Arbeitszimmer, Wohnhalle und Speisezimmer ist Wohn- und Gesellschaftsraum zugleich. Gegenüber dem fließenden Raumkonzept der Wohnlandschaft sind die Zimmer in den Seitenflügeln hintereinander aufgereiht und durch Flure erschlossen, wobei im Elternflügel das Zimmer des Herrn, das Zimmer der Dame und ein wohl am ehesten Salon oder Boudoir aufzufassender Wohnraum zusätzlich über eine Enfilade miteinander verbunden sind. Bemerkenswert sind die Vollständigkeit und der gute Erhaltungszustand der bauzeitlichen Ausstattung des Hauses.“ In der Stellungnahme vom 14. Februar 2020, in welcher der Beigeladene auf die von Dr. T3. erhobene Einwände eingeht, führt er unter Berücksichtigung der nachträglich erlangten Erkenntnisse aus, die Überlackierung der ursprünglich holzsichtigen Einbaumöbel ändere nichts an der Herleitung des Raumprogramms samt Innenausstattung aus dem großbürgerlichen Wohnbau des späten 19. Jhdt. und dem ersten Drittel des 20. Jhdt. Auch die ursprünglich dunkle holzsichtige Fassung des Arbeitsraums gehorche noch der traditionellen Vorstellung vom Aussehen eines Arbeitszimmers. Wenn die neuen Quellen etwas beweisen würden, dann doch, dass der Architekt den klassischen wirtschaftsbürgerlichen Repräsentationsvorstellungen des Auftraggebers durch die offenbar durchgehende Holzsichtigkeit der Einbaumöbel eine eigene gestalterische Note zu verleihen gewusst habe, was den Denkmalwert nicht schmälere. Die bauzeitlichen Einbaumöbel seien gut erhalten und könnten in ihrer bauzeitlichen Erscheinung wieder freigelegt werde. Dass der am Vorbild der Architektur Breuhaus de Groots orientierte Gebäudetyp und Baustil als gehobener Wohnhausbau in der damaligen Wirtschaftselite mehrfach nachgefragt worden sei, lasse sich anhand anderer Beispiele (Haus Krupp und Haus Magis) belegen, wobei Fahrenkamp für einen vergleichsweise traditionsbetonten Stil gestanden habe und mit seinen Wohnhausbauten ein unaufgeregtes konservatives Wohnideal gespiegelt habe. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht an und folgt der aus diesen Feststellungen abgeleiteten Beurteilung des Beigeladenen und der Beklagten, wonach das Objekt bedeutend für die Geschichte des Menschen ist, „weil es als Wohnsitz eines bedeutenden Wirtschaftsführers der Nachkriegszeit einführt in eine selten dokumentierte Lebenswelt, die gleichwohl hilft, die Nachkriegsepoche in ihren widerstreitenden Aspekten von Neuanfang und Modernität sowie Kontinuität und Traditionalismus zu verstehen“. Der authentische Aussagewert für das Leben und Wohnen des gehobenen Bürgertums/Wirtschaftselite in Deutschland der 1950er Jahre leitet sich nicht nur aus dem Baukörper und der Raumplanung, sondern auch aus dem vergleichsweise hohen Grad an bauzeitlicher Ausstattung ab, der sich bis heute erhalten hat, wovon sich der Einzelrichter bei der Inaugenscheinnahme überzeugen konnte. Hierzu zählen die im Gutachten unter dem Kapitel Baubeschreibung detailliert aufgeführten Bestandteile, namentlich Fenster und Fenstergitter sowie Rollgitter, Fußböden, Stuckfassungen der Wände, die Wandschränke und Regalsysteme, Heizungsgitter, bauzeitliche – teilweise kassettierte – Türen mit Türrahmen, Zargen und den jedenfalls teilweise noch vorhandenen Original-Beschlägen. Die Überlackierung der ursprünglich holzsichtigen Einbauten und die hierdurch veränderte Optik, wie auch die teilweise Auswechslung von Beschlägen ändert nichts daran, dass die Einbauten wie auch die Türen und Fenster im Zusammenspiel mit dem weitgehend unveränderten Grundriss und Raumkonzept noch Zeugnis über das Wohnen und Leben des Bauherrn als Teil der Wirtschaftselite der Bundesrepublik in der Nachkriegszeit ablegen können. bb) Darüber hinaus ist das Objekt - worauf die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15. März 2019 zutreffend hinweist - auch bedeutend für die Geschichte des Menschen als Zeitdokument der Architekturgeschichte. Eine solche Bedeutung ist dann gegeben, wenn der Sache eine besondere - d.h. eine über "Massenprodukte" hinausgehende - Eignung zum Aufzeigen und zum Erforschen der Entwicklung der Baukunst zukommt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 45 ff., vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -, BRS 55 Nr. 135, vom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 -, juris, Rn. 52 f., vom 29. Februar 1996 - 10 A 366/92 -, BRS 58 Nr. 226 und vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, UA S. 11. Das Landhaus T2. erfüllt dieses Merkmal. Teil der Architekturgeschichte ist auch die Architektur der unmittelbaren Nachkriegszeit bzw. des Wiederaufbaus in den Jahren von 1945 bis Anfang der 1960er Jahre, mithin auch die Architektur der 1950er Jahre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. April 1997 - 7 A 523/95 - S. 15 des UA. Das klägerische Gebäude ist – trotz oder auch gerade wegen Fahrenkamps Distanz zur modernen Architekturbewegung – ausweislich der Feststellungen des Beigeladenen ein Zeugnis dieser Bauepoche. Auf die fachkundigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beigeladenen im Gutachten des Amtes für Denkmalpflege vom 7. April 2017 zu der architekturhistorischen Einordnung sowie auf die ergänzenden Stellungnahmen vom 8. März 2019 und vom 14. Februar 2020 nimmt das Gericht Bezug und schließt sich ihnen an. Zusammengefasst führt der Beigeladene darin aus, dass in Übersichtsdarstellungen zur Architekturgeschichte des 20. Jhdts. in Deutschland kaum die Würdigung eines Hauses wie dem Landhaus T2. anzutreffen sei, weil die Architekturgeschichte zum Teil heute noch im Sinne einer Fortschritts- und Modernisierungsgeschichte geschrieben werde. Im Architektursonderheft des Journals „Frau und Film“ aus dem Jahr 1957 beschreibe der Architekt Breuhaus de Groot Entwurfsprinzipien, die sich direkt auf das Landhaus T2. übertragen ließen. Mit Verweis auf amerikanische Vorbilder plädiere dieser für zweckmäßige Grundrisse, erdgeschossige Häuser und „wohlgeordnete Trennung“ von Wohnteil, Wirtschafteil und Schlafteil. Wohnhalle, Studio, Esszimmer und überdachte Terrasse nach Süden oder Südwesten sollten den Kern der Anlage bilden. Während die Gesamtanlage des Hauses weitgehend dem Landhaus nach den Vorstellungen Breuhaus de Groots entspreche, schließe die Innenausstattung des Hauses in ihrer traditionsbehafteten Haltung an Einrichtungskonzepte des 19. Jhdts. an. Tatsächlich falle der historisierende Zug vor allem in der Innenarchitektur auf. Dieser funktionale Eklektizismus im gehobenen Wohnungsbau – also die Mischung aus Elementen vergangener historischer Stile – sei seit dem 19. Jhdt. nie ganz verschwunden, auch zu Zeiten des Bauhauses nicht. Ein Bau wie das Landhaus T2. korrigiere das architekturhistorisch bereinigte Bild von der Nachkriegsmoderne, für die eben nicht nur die politisch gewollte Modernität etwa des Kanzlerbungalows stehen könne. Da die Nachkriegsmoderne in ihrer Vielschichtigkeit noch keinesfalls als umfassend erforscht gelten könne, sei es umso wichtiger, ein so hervorragend erhaltenes repräsentatives Wohnhaus wie das Landhaus T2. der Nachwelt auch aus wissenschaftlichen Gründen zu erhalten. Dem hat das Gericht nichts hinzuzufügen. b) Das Landhaus T2. ist auch bedeutend für Städte und Siedlungen. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris, Rn. 51 f., vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 52, vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 38 und vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32 ff., m.w.N.. Bedeutend für Städte und Siedlungen sind insbesondere auch die auffallenden, den Charakter eines Ortes prägenden Bauwerke oder Baugruppen oder solche Sachen, die – auch ohne prägende Wirkung – einen Erinnerungsträger für ein bestimmtes Ereignis darstellen. Vgl. Hönes, in: Davydov/Hönes /Otten/Ringbeck/Stellhorn, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 2 Rn. 46, m.w.N. Hier ergibt sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen des Beigeladenen und den ergänzenden Ausführungen der Beklagten im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung, wonach die Gemeinde I. in den 1910er, 1930er und 1950er Jahren einen erheblichen Wandel von einer Ansammlung landwirtschaftlicher Höfe über ein Walddorf bis hin zu einer Pendlerstadt mit Einzelhausbebauung und einer bürgerlichen, vermögenden Einwohnerschaft erlebt hat, die Eignung des Objekts, Zeugnis über diesen Wandel zu geben. Das T. 00 ist aufgrund seiner baulichen Gestaltung als signifikantes Element der in I. vorhandenen Villenbebauung geeignet, den historischen Entwicklungsprozess dieses Stadtteils von S. zu dokumentieren. 2. Es liegen für die Erhaltung und Nutzung der Sache wissenschaftliche Gründe vor (dazu a)). Offen bleibt, ob auch städtebauliche Gründe (dazu b)) oder künstlerische Gründe (dazu c)) für die Erhaltung und Nutzung vorliegen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Nutzung umfasst sowohl das Äußere als auch das Innere des Gebäudes (dazu d)). Die denkmalrechtliche Unterschutzstellung des Wohnhauses muss nicht im Hinblick auf die seit seiner Errichtung vorgenommenen Veränderungen eingeschränkt werden (dazu e)). Die Einwände des Klägers vermögen die fachkundige Einschätzung des Beigeladenen zum Denkmalwert des Objekts nicht durchgreifend in Frage zu stellen, weshalb es einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes seitens des Gerichts nicht bedurfte (f)). a) Die Zugehörigkeit eines Baukörpers zur Architektur einer abgeschlossenen Bauepoche für sich allein rechtfertigt nicht bereits dessen denkmalrechtliche Unterschutzstellung aus wissenschaftlichen Gründen. Vielmehr liegen die Unterschutzstellung rechtfertigende Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NW nur vor, wenn diese gewisses Gewicht haben, das Eintragungsobjekt also besonders geeignet ist, künstlerischen, wissenschaftlichen, volkskundlichen oder städtebaulichen Belangen zu dienen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. April 1997 - 7 A 523/95 - S. 17 des UA. Allerdings können im Ausnahmefall die Gründe für die Erhaltung einer an sich denkmalwerten Sache dadurch gemindert sein, dass ihre historische Aussage durch gleichartige Sachen ohne Einbußen bereits denkmalrechtlich gesichert erscheint, was etwa hinsichtlich architekturgeschichtlicher Gründe denkbar sein mag, wenn die konkrete Bauweise in zahlreichen Fällen ohne individuelle Besonderheiten durch gleichartige Bauten verkörpert ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 10 A 2568/15 -, juris Rn 12. Dem klägerischen Gebäude kommt eine besondere, d.h. über die bei "Allerweltshäusern" hinausgehende Eignung zum Aufzeigen und zur Erforschung der Entwicklung der Baukunst zu. Entgegen der klägerischen Ansicht ist es nicht lediglich als eines unter vielen Wohnhausbauten der 1950er Jahre zu qualifizieren. Dagegen sprechen u.a. die Gestaltung als Dreiflügelanlage, das großzügige Raumkonzept und die auch beim Ortstermin feststellbare funktionelle Beziehung zwischen Außen- und Innenraum, die beide Bereiche mittels der verglasten Rückfront in der Wohnhalle des Gebäudes in optischer Hinsicht miteinander verschmelzen lässt. Aufgrund dieser und den weiteren, in den Stellungnahmen des Beigeladen im Einzelnen aufgezeigten Elementen sind ausreichende Merkmale vorhanden, die über den Charakter des Hauses und seine Entstehungszeit zweifelsfrei Auskunft geben. Angesichts der vielfältigen individuellen Gestaltungsmerkmale des Wohnhauses kann nicht davon die Rede sein, dass die Bauweise des in Rede stehenden Objekts in zahlreichen Fällen ohne individuelle Besonderheiten durch gleichartige Bauten verkörpert ist. Vielmehr ist es ein geeignetes und erhaltenswertes Objekt zur Erforschung und Dokumentation der Geschichte der Architektur der 1950er Jahre, weil es einerseits typische Gestaltungsmerkmale seiner Entstehungszeit zeigt, andererseits wegen seiner individuellen Besonderheiten und die Verweise auf Einrichtungskonzepte des 19. Jhdts. (in Enfilade liegende Verbindungstüren, Vorhandensein von Scheintüren, historische Kaminrahmung im Salon) nicht lediglich als eines unter vielen Wohnhausbauten bzw. wirtschaftsbürgerlichen Wohnhäusern der fünfziger Jahre zu qualifizieren ist. Dabei folgt das wissenschaftliche Interesse an seiner Erhaltung aus der Beibehaltung tradierter Gestaltungsgrundsätze in Kombination mit zeitgenössischen Trends des modernen Bauens. Nach der fachgutachterlichen Einschätzung des Beigeladenen ist die konservative Moderne dieser Jahre immer noch zu wenig untersucht worden. Das Landhaus T2. sei ein hervorragendes Beispiel für einen verbreiteten Wohnhaustypus, der moderne Anforderungen an den Grundriss mit einer traditionsbewussten Detailgestaltung verbinde. Damit sind wissenschaftliche Gründe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. b) Ob für die Nutzung und Erhaltung des Objekts auch städtebauliche Gründe vorliegen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Solche Gründe sind dann gegeben, wenn das Objekt in seinem konkreten Bestand aus der ihm innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche bzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris Rn. 55. Es spricht allerdings einiges dafür, dass eine wesentliche Veränderung oder Beseitigung des Objekts aus seiner räumlichen Einbindung in eine von Villenbauten und Einzelhäusern auf großzügigen Grundstücken geprägten Umgebung im Ortsteil I. die konkrete städtebauliche Situation nachteilig verändern würde. c) Ebenso kann offen bleiben, ob auch künstlerische Gründe für die Nutzung und Erhaltung vorliegen. Künstlerische Gründe liegen etwa bei Objekten mit Symbolgehalt oder jedenfalls exemplarischem Charakter vor, wenn beispielweise gestalterische Lösungen neu geschaffen wurden, wenn das Objekt für eine bestimmte Künstlerpersönlichkeit charakteristisch oder für einen Bau- oder Dekorationsstil bezeichnend ist oder wenn es innerhalb einer Stilrichtung für Erfindungsreichtum spricht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 - juris und vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -, juris Rn. 53 ff. und Urteil. Kommt es auf die künstlerische Qualität entscheidungserheblich nicht an, so mag es auf sich beruhen, ob der Einschätzung des Klägers und der von Prof. E1. und Dr. T3. zu folgen ist, wonach der Vergleich mit dem Entwurf der Villa des Grafen Hardenberg die Rückwärtsgewandtheit der Architektur des streitgegenständlichen Hauses verdeutliche. Auch kommt es deshalb nicht darauf an, ob der Entwurf bzw. seine Ausführung qualitative Mängel aufweist, wie etwa die von Prof. E1. beanstandete Nichtberücksichtigung von Höhendifferenzen des Grundstücks, die zufällige Lage der Treppen oder das Fehlen einer klar organsierten Raumfolge, sowie Ausführungsmängel im Innenausbau, die bei einer sorgfältigen Planung der Details nicht vorkommen könne. d) Denkmalwert hat neben der äußeren Hülle des Hauses (Kubatur und Fassade) auch dessen Inneres mit seinen zahlreichen noch erhaltenen bauzeitlichen Ausstattungsmerkmalen und fast vollständig erhaltenen Raumstrukturen. Regelmäßig umfasst die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal das Gebäude in seiner Gesamtheit, also unter Einbeziehung auch des Wohnhausinneren ohne weiter gehende Differenzierung. Sie ist nur ausnahmsweise auf Teile der baulichen Anlage (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW) zu beschränken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls, in dem schon die Unterschutzstellung gegenständlich auf das Äußere des Gebäudes zu beschränken wäre, liegen nach dem oben Gesagten nicht vor. Der besonderen, durch die Unterschutzstellung auch des Gebäudeinneren bewirkten Belastung des Eigentümers kann durch den aus § 9 DSchG NRW folgenden Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vornahme von Veränderungen ohne weiteres begegnet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 68. e) Insbesondere muss die denkmalrechtliche Unterschutzstellung des Wohnhauses im vorliegenden Fall nicht im Hinblick auf die seit seiner Errichtung vorgenommenen Veränderungen eingeschränkt werden. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 58. Die vom Kläger hervorgehobenen Veränderungen an der äußeren Gestalt des Gebäudes, (Ersetzen der Eingangstür, nachträgliche Erweiterung des „Leuteraums“, Anbau) lassen den für die Unterschutzstellung maßgeblichen Dokumentationswert nicht entfallen bzw. mindern diesen nicht in einem entscheidungserheblichen Maße. Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache entfällt wegen baulicher Veränderungen nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat, was nicht der Fall ist, wenn sie nach den Veränderungen mit ihrem historischen Dokumentationswert und mit den ihren Denkmalwert begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihr als Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art - hier die Entwicklung der Baukunst - zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 10 A 2568/15 -, juris Rn. 8 und Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 59. Die Voraussetzungen für ein (teilweises) Entfallen des Denkmalwertes wegen baulicher Veränderungen sind hier nicht erfüllt. Nach wie vor vermittelt das Äußere des Wohnhauses ein deutliches Bild von einem Wohnhaus der fünfziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts mit den von dem Architekten eingebrachten Besonderheiten. Es überwiegen die architektonischen Elemente der Entstehungszeit, die unverändert erhalten sind. Aus der noch vorhandenen Originalsubstanz kann die denkmalrechtliche Bedeutung für die Architekturgeschichte weiterhin abgelesen werden. Auch das Gebäudeinnere hat seinen historischen Aussagewert nicht verloren. Die Raumanordnung im Mittelteil des Gebäudes und den beiden davon abzweigenden Wohnflügeln ist im Wesentlichen unverändert geblieben, ebenso gilt dies für verschiedene Ausstattungsmerkmale aus der Bauzeit, wie Schiebetüren, Scheintüren im Esszimmer, Innentüren mit Kassettierungen, Fenster mit Fenstergittern, Heizkörperverkleidungen, teils erhaltene Originalbäder mit bauzeitlichen Fliesen, Kamin im Salon und einem (in der Ausführung nur eingeschränkt bauzeitlichen) Kamin in der Wohnhalle, Einbauwandschränke und -regale. Selbst wenn infolge des Farbanstrichs nicht mehr alle Einbauten dem ursprünglichen Bauzustand entsprechen und eine Wiederherstellung der Holzsichtigkeit nur unter Inkaufnahme von Substanzverlusten möglich sein sollte, so ist doch das unveränderte Raumprogramm mit prägender Sichtachse vom leicht erhöhten Arbeitszimmer hinab in die Wohnhalle bis zum Esszimmer - und umgekehrt -, durchaus geeignet, den bemerkenswerten Raumeindruck aus der Entstehungszeit hervorzurufen. f) Mit seiner Beurteilung schließt sich das Gericht im Wesentlichen den fachkundigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beigeladenen an. Die Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW) und der Gerichte, wobei ihnen jedoch in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt. Damit ist den Denkmalpflegeämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können. Eine tragfähige Grundlage für denkmalfachliche Feststellungen bieten sie nur dann nicht, wenn sie widersprüchlich oder unschlüssig sind oder von falschen Voraussetzungen ausgehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2016 - 10 A 660/15 -, juris Rn. 7 ff., und 16. September 2013 - 10 A 2841/12 -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N. Beschluss vom 5. Juni 2007 - 10 A 935/06 - (n.v.); VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020 - 28 K 7833/19 -, juris Rn. 33. Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahmen des Beigeladenen in dieser Weise fehlerhaft wären, sind nicht ersichtlich. Der Beigeladene hat – unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 7. April 2017 und der ergänzenden Stellungnahmen vom 8. März 2019 sowie vom 14. Februar 2020 – in Bezug auf die entscheidungserheblichen Tatsachen auf zutreffender Grundlage schlüssig und widerspruchsfrei aufgezeigt, welche Gründe für die Erhaltung des Objekts sprechen. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers vermögen die fachkundige Einschätzung des Beigeladenen zum Denkmalwert des Objekts nicht durchgreifend in Frage zu stellen. An der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der vom Beigeladenen gutachterlich dargelegten Gründe für die Unterschutzstellung ändern einzelne Mängel bzw. einzelne unzutreffende Ausgangsannahmen in dem von Dr. L. erstellten Gutachten, die von Dr. T3. in der von ihm erstellten gutachterlichen Stellungnahme aufgezeigt werden, nichts. Dass auch bei Würdigung der nachträglich gewonnenen Erkenntnisse weiterhin an dem von ihm festgestellten Denkmalwert festzuhalten ist, hat der Beigeladene in seinem Schriftsatz vom 14. Februar 2020 eingehend und schlüssig begründet. Soweit Dr. T3. in seiner Stellungnahme herausgearbeitet hat, dass einige der von Dr. L. als bauzeitlich beurteilten Einbauten und Bauteile in Wirklichkeit einer nachträglichen Veränderung unterlagen, hat das Gericht unter Würdigung aller ihm vorliegenden Gutachterlichen Äußerungen und Stellungnahmen bereits oben eingehend begründet, dass diese nachträglichen Veränderungen nicht zu einer anderen Einschätzung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Nutzung des Gebäudes führen. Mit den von dem Beigeladenen erstellten Gutachten und Stellungnahmen sowie den klägerseits eingeholten Privatgutachten und weiteren Stellungnahmen liegt dem Gericht eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der Denkmaleigenschaft vor. Das Gericht war deshalb nicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO dazu angehalten, dem klägerischen Begehren nach einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Vielmehr war der in der mündlichen Verhandlung gestellte, entsprechende Beweisantrag abzulehnen. Darüber hinaus sind die Beweisfragen zu 1. bis 5. einschließlich ihrer jeweiligen Unterpunkte auf die Beantwortung von Rechtsfragen gerichtet, die der Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten nicht zugänglich sind. Die wertende Ermittlung des Inhalts des § 2 Abs. 1 DSchG NRW und seine Anwendung auf den konkreten Fall obliegt als Rechtsentscheidung ausschließlich dem Gericht. 3. Zu Recht hat die Beklagte auch die zugehörige Gartenanlage (mit Ausnahme des Swimmingpools und des Gartenhauses - dazu III.- ) in die Denkmalliste eingetragen. Auch dem Garten kommt der erforderliche Denkmalwert im oben dargelegten Sinne zu. Erfasst die Unterschutzstellung neben einem Gebäude auch den Garten, so handelt sich um ein Baudenkmal im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW, auch wenn nicht alle Bestandteile - isoliert betrachtet - bauliche Anlagen sind. Schutzobjekt kann auch ein Baudenkmal aus Teilen von baulichen Anlagen und anderen Anlagen als eine Ganzheit sein, deren Bestandteil eine bauliche Anlage ist und zu der andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile gehören, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 DSchG NRW. Zwar kommt eine Erstreckung der Unterschutzstellung auf den Garten wegen der eigentumsrechtlichen Bedeutung einer Unterschutzstellung im Hinblick auf unbebaute Flächen ein besonders hohes Gewicht zu und zwingt zu einer strengen Prüfung einer Unterschutzstellung. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 76 ff. Vorliegend hält die Unterschutzstellung jedoch einer solchen Überprüfung stand. Garten und Wohnhaus bilden im vorliegenden Fall eine funktionelle Einheit, die es rechtfertigt, den Garten in die Unterschutzstellung mit einzubeziehen. Die danach erforderliche Ganzheit oder auch funktionelle Einheit zwischen baulichen Anlagen und anderen Anlagen, die zusammen eine denkmalrechtliche Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW aufweisen, ist hier gegeben. Wie sich aus den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beigeladenen ergibt, wurden zum eigentlichen Baugrundstück in Waldnähe von der E. zusätzlich zwei Flurstücke mit altem Baumbestand in der Absicht erworben, sie in die Gartengestaltung einbeziehen zu können. Die Planung war erkennbar nicht nur darauf ausgerichtet, dem Bauherrn und etwaigen Besuchern aus der zentralen Wohnhalle und dem Arbeitszimmer mittels großer Glasflächen und Glastüren den Blick und den Weg in das parkähnliche Gelände zu eröffnen, sondern die Konzeption des von Sträuchern und Bäumen flankierten Rundwegs um die großzügige Rasenfläche, auf dem das Wohnhaus an unterschiedlichen Standorten und aus unterschiedlichen Perspektiven betrachtet werden kann, ist schlüssiger Beleg dafür, dass dem Garten die Funktion zukam, das Gebäude mit seiner gediegenen Qualität durch seine Einbettung in die Landschaft als „Landhaus“ in seiner repräsentativen Wirkung zu stärken. Der immer noch als solcher erkennbare Nutzgarten betont den landhausähnlichen Charakter der Konzeption. Den Landhauscharakter gewinnt das Wohnhaus erst durch seine Platzierung in der weiträumigen gestalteten Gartenlandschaft. Im Ortstermin ist seitens der Vertreterin des Beigeladenen nachvollziehbar erläutert worden, dass hier Gestaltungselemente aus dem englischen Landschaftsgartenbau des 17./18. Jahrhunderts übernommen und auf kleinere Gartenflächen übertragen worden seien und dem Rundweg eine landschaftsgärtnerische Funktion zukomme. Der Garten hat auch nicht nachträglich derartige Veränderungen erfahren, dass ihm die Funktion nicht mehr zukommen könnte. Die von dem Beigeladenen beschriebene gestalterisch wichtige, weiträumige und nach Südosten abfallende, modellierte Rasenfläche im Zentrum ist auf dem in der Stellungnahme von Dr. T3. enthaltenen Luftbild von 1967 erkennbar. Sie wird östlich und südlich von einem Gehölzsaum eingefasst, zu dem teils größere ältere Bäume, teils jüngere Bäume und Sträucher gehören. 4. Das Ergebnis, dass das Landhaus T2. mit zugehörigem Garten insgesamt zu Recht als Baudenkmal unter Schutz gestellt ist, verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Die Regelungen des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes stellen keine mit den Grundsätzen der Sozialbindung des Eigentums nicht mehr zu vereinbarende Belastung der betroffenen Eigentümer der jeweiligen Denkmäler dar, sondern halten sich im Rahmen der nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässigen Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Dies entspricht der ständigen, durch das Bundesverwaltungsgericht unter bundesrechtlichen Aspekten bestätigten obergerichtlichen Rechtsprechung. Vgl. OVG NW, Urteil vom 11. Dezember 1989 - 11 A 2476/88 -, juris; Urteil vom 18. Januar 1990 - 7 A 429/88 - juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1987 - 4 B 146.87 -, BRS 47 Nr. 123. Es ist zu trennen zwischen der konstitutiven Begründung des Denkmalschutzes durch die Eintragung (§§ 3 ff DSchG) und den Wirkungen des Denkmalschutzes (§§ 7 ff DSchG). Auf der ersten Stufe findet eine Interessenabwägung nicht statt. Das Denkmalrecht stellt mit § 9 DSchG NRW ein geeignetes Instrumentarium bereit, um unzumutbare Belastungen vom Eigentümer abzuwenden. Die Vorschrift räumt der zuständigen Behörde kein Ermessen ein, sondern verleiht dem Eigentümer einen bindenden Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für die Änderung oder Beseitigung des Denkmals, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2016 - 10 A 660/15 -, juris Rn. 18. Die in der Denkmalbeschreibung des Beigeladenen im Einzelnen benannten und den Denkmalwert konstituierenden Merkmale des „Landhauses T2. “ belassen dem Eigentümer die Möglichkeit, Modernisierungsmaßnahmen, energetische Ertüchtigung und etwa erforderlichen Umbauten durchzuführen. Dass im vorliegenden Fall das gesamte Gebäude die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung erfüllt, bedeutet nicht etwa, dass damit bei der konkreten Anwendung in Genehmigungsverfahren nach § 9 DSchG jede Veränderung des Hauses oder des Gartens denkmalrelevant ist und ggf. zur Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG führen kann, weil der Veränderung Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen würden. Im Übrigen wird die Beklagte bei der Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 DSchG zu berücksichtigen haben, dass etwa im Rahmen von § 9 Abs. 2 Buchst. a) DSchG auch zu prüfen ist, ob die Versagung der Erlaubnis zu den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Auswirkungen und privaten Betroffenheiten außer Verhältnis steht. Vgl. OVG NW, Urteile vom 30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -, juris, Rn. 56 ff m.w.N. III. Auszunehmen vom Schutzumfang sind der Swimmingpool (dazu 1.) und das Gartenhaus (dazu 2.) 1. Wie sich schon im Ortstermin gezeigt hat und von der Beklagten im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt worden ist, hat der Swimmingpool im Laufe der Zeit weitgehende Veränderungen erfahren. Weder ist die frühere Bepflanzung erhalten, die das Becken als Sichtschutz ursprünglich einrahmte, noch stammen die den Pool umgebenen Natursteinplatten aus der Bauzeit. Die im Zeitpunkt der Begehung beim Ortstermin vorhandene Glasüberdachung ist genauso wenig bauzeitlich wie die moderne Auskleidung des Beckens. Soweit der Beigeladene im Ortstermin die Denkmaleigenschaft damit begründet hat, schützenswert sei die „Idee des Pools“, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Idee als Denkmal nur dem Denkmalschutz unterliegen kann, wenn sie sich in einer Sache manifestiert hat. Vorrangiges Ziel des Denkmalschutzgesetzes NRW ist es, Denkmäler in ihrer historischen Substanz als "sichtbare Identitätszeichen" für historische Umstände zu bewahren. Ist aber von dem ursprünglichen Baukörper keine nennenswerte bauzeitliche Substanz mehr erhalten, so kann sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen. In einem solchen Fall entfällt nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer denkmalwürdigen Sache. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2008 - 10 A 3250/07 -, juris Rn. 47. 2. Bezüglich des am nordwestlichen Ende des Gartens aufstehenden Gartenhauses ist weder aufgrund der gutachterlichen Stellungnahmen noch aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung erkennbar geworden, inwieweit es zur Denkmalbedeutung des Wohnhauses und des Gartens beitragen soll. In dem Denkmalwertgutachten vom 7. April 2017 wird das Haus nur in knappen Worten als walmgedeckter schmaler Baukörper mit raumhohen Fenstertüren auf der zum Garten ausgerichteten Seite beschrieben. Weder aus der Bauausführung noch aus der Funktion lässt sich ableiten, welche Bedeutung dem Gartenhaus für die Geschichte des Menschen oder für Städte und Siedlungen zukommen könnte und welche Gründe für seine Erhaltung sprechen. Es ist zwar Teil des Gartens, dem nach dem oben Gesagten Denkmalwert zukommt. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Gartenhaus denkmalwerter Bestandteil der Sichtbeziehung zwischen Wohnhaus und Garten oder wesentliches Element des Gestaltungskonzepts wäre. Es trägt auch in keiner Weise dazu bei, den spezifischen Denkmalwert des Wohnhauses zu stützen oder hervorzuheben. IV. Über den schriftsätzlich vorübergehend in das Klageverfahren eingeführten Hilfsantrag ist keine Entscheidung in der Sache zu treffen. Der für den Fall, dass die Klage gegen die Denkmaleintragung erfolglos bleibt, mit dem Hilfsantrag zwischenzeitlich angegriffene Verwaltungsakt, nämlich die Ablehnung der von der Voreigentümerin begehrten denkmalrechtlichen Erlaubnis für den Abbruch des Wohnhauses T. 00, hat sich durch die Rücknahme des Antrags auf Erteilung dieser Genehmigung erledigt. Bei der Abbrucherlaubnis handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Nichts anderes gilt für die Ablehnung der Erlaubnis, denn eine ablehnende Entscheidung setzt einen wirksamen Antrag auf Erteilung voraus. Die ablehnenden Entscheidung der Beklagten hat sich mit der wirksam erfolgten Rücknahme des Abbruchantrags erledigt (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Ein gegenüber der Behörde gestellter Antrag auf Erlass eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich auch nach Ergehen des den Antrag bescheidenden Verwaltungsakts bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im gerichtlichen Verfahren zurückgenommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 - 1 C 24/98 -, juris. Hat sich der streitige Ablehnungsbescheid aber erledigt, ist auch der Hilfsantrag im gerichtlichen Verfahren gegenstandslos geworden. Wird der Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung für den Fall der Abweisung des (Haupt-)Klageantrags nicht gestellt, so hat das Gericht keine Kompetenz, über ihn zu entscheiden. Seine Rechtshängigkeit ist rückwirkend entfallen. Da der Hilfsantrag in einem aufschiebend bedingten Eventualverhältnis zum Hauptantrag steht, erweitert er erst dann den prozessualen Streitgegenstand, wenn über ihn entschieden wird. Wird über ihn nicht entschieden – sei es, dass der Hauptantrag bereits Erfolg hat, sei es, dass der Kläger davon Abstand nimmt oder sich das diesbezügliche Antragsbegehren erledigt hat – bedarf es insoweit weder einer Einstellung des Verfahrens noch einer besonderen Kostenentscheidung, weshalb der Einwand der Beklagten, die klägerische Erledigungserklärung stelle eine verschleierte Klagerücknahme dar, unerheblich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die teilweise Aufhebung der Eintragung in die Denkmalliste und des hierüber erteilten Bescheides fällt gegenüber dem Teil der Unterschutzstellung, der aufgrund der gerichtlichen Entscheidung bestehen bleibt, nur geringfügig ins Gewicht, weshalb es billig und angemessen erscheint, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits ganz aufzuerlegen. Es entspricht jedoch nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat im vorliegenden Verfahren keinen Klageabweisungsantrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist mangels anderer Anhaltspunkte für seine Bemessung nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Es kommt auch nicht darauf an, welchen Wert die Erteilung einer Abbrucherlaubnis für den Kläger hätte. Gemäß § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG kann sich ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur dann auf den Streitwert auswirken, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.