OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 S 29/19

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

22mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, eine Divergenz oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten voraus; bloße Angriffe auf die Subsumtion genügen nicht. • Wissenschaftliche Gründe i.S.v. § 2 Abs. 1 DSchG beruhen maßgeblich auf der dokumentarischen Bedeutung eines Objekts für die Wissenschaft; unterschiedliche Beispiele (z. B. Konstruktionsmerkmale) sind nur beispielhaft genannt. • Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG ist die Bedeutungskategorie des Denkmals zu beachten; bei wissenschaftlicher oder heimatgeschichtlicher Bedeutung kann ein Zeugniswert auch Veränderungen tolerieren, sofern der Quellenwert nicht beeinträchtigt wird. • Die Einsehbarkeit einer Fassade von öffentlichem Raum ist nicht entscheidend für die Denkmalschutzwürdigkeit; auch von Nachbargrundstücken sichtbare Fassaden können denkmalrechtlich schutzwürdig sein. • Fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen oder unzureichende Begründung begründen für sich genommen keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung bei Denkmalrecht: strenge Anforderungen an Zulassungsgründe • Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, eine Divergenz oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten voraus; bloße Angriffe auf die Subsumtion genügen nicht. • Wissenschaftliche Gründe i.S.v. § 2 Abs. 1 DSchG beruhen maßgeblich auf der dokumentarischen Bedeutung eines Objekts für die Wissenschaft; unterschiedliche Beispiele (z. B. Konstruktionsmerkmale) sind nur beispielhaft genannt. • Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG ist die Bedeutungskategorie des Denkmals zu beachten; bei wissenschaftlicher oder heimatgeschichtlicher Bedeutung kann ein Zeugniswert auch Veränderungen tolerieren, sofern der Quellenwert nicht beeinträchtigt wird. • Die Einsehbarkeit einer Fassade von öffentlichem Raum ist nicht entscheidend für die Denkmalschutzwürdigkeit; auch von Nachbargrundstücken sichtbare Fassaden können denkmalrechtlich schutzwürdig sein. • Fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen oder unzureichende Begründung begründen für sich genommen keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Anbau von Stahlbalkonen an der Südfassade ihres Gebäudes in Tübingen beantragte. Das Landesamt für Denkmalpflege stuft das Gebäude als kulturhistorisch bedeutsam und in die Kulturdenkmalliste eingetragen ein. Die Denkmalschutzbehörde lehnte den Antrag ab; auch der Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen bestätigte die Ablehnung und führte aus, das Gebäude sei aus wissenschaftlichen Gründen als Beispiel des Spätklassizismus denkmalfähig und der Balkon-Anbau genehmigungspflichtig, jedoch nicht genehmigungsfähig. Die Klägerin beantragte daraufhin beim Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung mit vielfältigen Angriffen auf die Würdigung der Denkmalfähigkeit, die Kategorisierung wissenschaftlicher und sozialgeschichtlicher Gründe sowie auf die Beurteilung der Einsehbarkeit der Südfassade. • Zulassungsvoraussetzungen nach § 124 VwGO: Zulassung erfordert ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, Divergenz oder besondere Schwierigkeiten; hierzu sind konkret benannte, substantielle Gegenargumente erforderlich. • Wissenschaftliche Gründe (§ 2 Abs. 1 DSchG): Maßgeblich ist der Zeugniswert eines Objekts für die Wissenschaft; beispielhaft genannte Konstruktionsmerkmale sind nicht abschließend, auch architektonische Gestaltungsmerkmale können Denkmalfähigkeit begründen. • Prüfung des Verwaltungsgerichts: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Gebäude ein herausragendes Beispiel des Spätklassizismus ist und damit dokumentarische Bedeutung für die Bau- und Architekturwissenschaft besitzt; deshalb liegt Denkmalfähigkeit vor. • Fehlende Zulassungsgründe: Die Klägerin hat keine schlüssigen, das Urteil in seinen tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen erschütternden Gegenargumente vorgetragen; behauptete Divergenzen zu Entscheidungen des VGH sind nicht konkret benannt. • Kategorienadäquate Bewertung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG: Bei wissenschaftlicher Schutzwürdigkeit ist der Zeugniswert maßgeblich; Veränderungen können unter Umständen verträglich sein, solange der Quellenwert nicht beeinträchtigt wird. • Einsehbarkeit der Fassade: Die beschränkte öffentliche Einsehbarkeit der Südfassade reduziert den Denkmalschutz nicht grundsätzlich; auch Hinterfassaden sind dem Substanzschutz unterworfen. • Keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung: Anhörung von Auskunftspersonen und die hier gestellten Rechtsfragen heben den Fall nicht über das übliche Maß hinaus und begründen keine richtungsweisende Rechtsfrage. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für das Zulassungsverfahren 5.000 EUR. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Zulassungsgründe des § 124 VwGO sind nicht erfüllt, weil die Klägerin keine hinreichend substantiierten und schlüssigen Zweifel an den tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Urteils aufgezeigt hat und keine konkrete Divergenz oder besonderen Schwierigkeiten dargetan wurden. Die Denkmalfähigkeit des Gebäudes beruhte zutreffend auf seiner architekturhistorischen Bedeutung als Beispiel des Spätklassizismus, so dass die Genehmigungspflichtigkeit und die versagte Genehmigungsfähigkeit zu Recht festgestellt wurden. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.