Teilurteil
30 O 43/17
LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSTUTT:2019:1017.30O43.17.00
15mal zitiert
39Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
54 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der fragliche Erwerbsvorgang ist kartellbetroffen, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat. Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO. Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Kartellbetroffenheit trägt der Anspruchsteller (Anschluss BGH, 11. Dezember 2018, KZR 26/17, BB 2019, 129 - Schienenkartell).(Rn.79)
2. Es besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden. Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird.(Rn.127)
3. Ein Schadensersatzanspruch infolge kartellbedingter Preisüberhöhung besteht bei einem mittelbaren Erwerb, wenn es auf der nachgelagerten Marktstufe zu einer (kartellbedingten) Preiserhöhung gekommen ist, die - zumindest teilweise - kartellbedingt auf den dortigen Erwerber bzw. die Abnehmerseite dieser Marktstufe überwälzt bzw. weitergewälzt wurde, mithin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht. Angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten existiert keine Vermutung - schon gar nicht ein Anscheinsbeweis - dafür, dass eine im zeitliche Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist. Vielmehr bedarf es der Feststellung, dass die Preiserhöhung auf der nachgelagerten Marktstufe gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht (Weiterführung BGH, 28. Juni 2011, KZR 75/10, BGHZ 190, 145 - ORWI).(Rn.150)
Tenor
1. Die Klage ist bezogen auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge Nr. 1+2 gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner sowie bezogen auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 3, 4 und 7-13 gegen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner dem Grunde nach gerechtfertigt. Dies gilt auch hinsichtlich der insoweit geltend gemachten Zinsen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der fragliche Erwerbsvorgang ist kartellbetroffen, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat. Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO. Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Kartellbetroffenheit trägt der Anspruchsteller (Anschluss BGH, 11. Dezember 2018, KZR 26/17, BB 2019, 129 - Schienenkartell).(Rn.79) 2. Es besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden. Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird.(Rn.127) 3. Ein Schadensersatzanspruch infolge kartellbedingter Preisüberhöhung besteht bei einem mittelbaren Erwerb, wenn es auf der nachgelagerten Marktstufe zu einer (kartellbedingten) Preiserhöhung gekommen ist, die - zumindest teilweise - kartellbedingt auf den dortigen Erwerber bzw. die Abnehmerseite dieser Marktstufe überwälzt bzw. weitergewälzt wurde, mithin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht. Angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten existiert keine Vermutung - schon gar nicht ein Anscheinsbeweis - dafür, dass eine im zeitliche Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist. Vielmehr bedarf es der Feststellung, dass die Preiserhöhung auf der nachgelagerten Marktstufe gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht (Weiterführung BGH, 28. Juni 2011, KZR 75/10, BGHZ 190, 145 - ORWI).(Rn.150) 1. Die Klage ist bezogen auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge Nr. 1+2 gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner sowie bezogen auf die Beschaffungsvorgänge Nr. 3, 4 und 7-13 gegen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner dem Grunde nach gerechtfertigt. Dies gilt auch hinsichtlich der insoweit geltend gemachten Zinsen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Klage ist zulässig (A.) und in tenoriertem Umfang dem Grunde nach begründet (B.). Der begehrte Schadensersatz wegen infolge kartellrechtswidrigen Handelns überhöhter Marktpreise findet, wie tenoriert, seine Begründung im Wesentlichen in den bindenden Feststellungen der Kommission in der Entscheidung vom 19.07.2016 zum sog. Lkw-Kartell. Die Kommission stellt dort - entgegen den Beklagten - offensichtlich keinen wettbewerbsunschädlichen bloßen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) fest, sondern vielmehr eine vielgestaltige und komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, die über ihre lange Dauer zahlreiche verschiedene kartellrechtswidrige Handlungen neben dem Austausch von wirtschaftlich sensiblen Informationen auch Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise, Kostenweitergaben und vieles mehr - umfasste. Aufgrund dieser von der Kommission (nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 für die nationalen Gerichte bindend) festgestellten Zuwiderhandlung und einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls besteht auch ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend die tatsächliche - von der Beklagten nicht widerlegte - Vermutung, dass die vorgenannten Erwerbsvorgänge kartellbefangen waren und bei der Klägerin (in irgendeiner Höhe) zu einem Kartellschaden geführt haben. A. Die Klage ist zulässig, das angerufene Gericht insbesondere örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 17 Abs. 1, 39 ZPO, §§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu). Die Beklagte zu 2), die ihren Sitz nicht im hiesigen Bezirk hat und hinsichtlich derer auch kein sonstiger allgemeiner, ausschließlicher oder besonderer Gerichtsstand am angerufenen Gericht greift, hat sich rügelos eingelassen (§ 39 ZPO). Die Klage genügt auch den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. hierzu bereits Kammerurteile in gleichgelagerten Fällen, alle veröffentlicht in juris, etwa vom 28.02.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 42 ff und vom 25.07.2019, 30 O 44/17, juris Rn. 59 ff). B. Die Klage ist – im tenoriertem Umfang – begründet. I. Die Kammer kann nach § 304 Abs. 1 ZPO über den Grund vorab entscheiden, da der Rechtsstreit hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen zur Entscheidung reif ist, nicht aber hinsichtlich des Betrags. Denn die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach fest und es sind nur noch Fragen offen, die im Betragsverfahren zu beantworten sind. Weiterhin ist es zumindest hinreichend wahrscheinlich, dass der geltend gemachte Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht und sich im Betragsverfahren auch der Höhe nach ein Schaden der Klägerseite ergeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, NJW 2019, 661 Rn. 38; BGH, Urteil vom 16.01.1991, VIII ZR 14/90, juris Rn. 18). II. Der Klägerin steht gegen die Beklagten in tenoriertem Umfang dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschaffung der Fahrzeuge gem. lfd. Nr. 1-4 und 8-13 aufgrund eines sog. unmittelbaren Erwerbs und bezogen auf lfd. Nr. 7 aufgrund eines sog. mittelbaren Erwerbs zu. 1. Für die geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz wegen kartellrechtswidriger Zuwiderhandlungen ist jeweils das zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltende Recht maßgeblich (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, GRUR 2012, 291 Rn. 13). Die Fahrzeuge gem. lfd. Nr. 1-4 und 13 sind ausweislich der hierzu vorgelegten Unterlagen jeweils bis zum April 2005 und diejenigen gem. lfd. Nr. 7-12 frühestens ab 2006 bis Januar 2010 von der Klägerin von einer der Beklagten bzw. bzgl. lfd. Nr. 7 von der Klägerin von der Fa. (...) (Anlagenkonvolut A 7) gekauft worden (vgl. Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung = maßgebliches Kauf- und Vertragsschlussdatum, § 151 BGB). a) Anspruchsgrundlage für die Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 1-4 und 13 ist damit § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das unionsrechtliche Verbot von Kartellen und abgestimmten Verhaltensweisen nach Art. 81 EGV (Art. 85 EGV, Art. 101 AEUV) ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO, Rn. 14). In der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung wird ein solcher Verstoß festgestellt. Auf eine Zielgerichtetheit der Kartellabsprache auf bestimmte Abnehmer kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO, Rn. 16 f). Gleiches gilt soweit (...) bzgl. der Beschaffungsvorgänge ab 1999 (bis 2005) als Anspruchsgrundlage auf § 33 S. 1 i.V.m. § 1 GWB in der seit 01.01.1999 geltenden Fassung vom 26.08.1998 abstellt. Nach § 33 S. 1 GWB aF ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine GWB-Vorschrift verstößt, die den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Bei dem Kartellverbot nach § 1 GWB handelt es sich um eine solche Vorschrift sowie um ein Schutzgesetz, das den Schutz der Marktgegenseite bezweckt (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 04.04.1975, KZR 6/74 = BGHZ 64, 232; BGH, Urteil vom 25.01.1983, KZR 12/81 = BGHZ 86, 324). In der Kommissionsentscheidung wird auch zweifelsohne eine wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung im vorbeschriebenen Sinne festgestellt, jedoch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen GWB-Vorschriften, sondern gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen. Ob dies eine Haftung nach § 33 S. 1 i.V.m. § 1 GWB in der seit 01.01.1999 geltenden Fassung vom 26.08.1998 ausschließt, kann dahingestellt bleiben. Ein Schadensersatzanspruch für die oben genannten Erwerbsvorgänge folgt vorliegend - wie im Einzelnen noch aufzuzeigen sein wird - jedenfalls dem Grunde nach aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV; siehe zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.02.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 58 f. sowie 30 O 311/17, juris Rn. 39 f.). b) Hinsichtlich der Erwerbsvorgänge lfd. Nr. 7-12 ist Anspruchsgrundlage jedenfalls § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB in der Fassung ab 01.07.2005 (nachfolgend GWB 2005) in Verbindung mit Art. 81 EGV (jetzt Art. 101 AEUV), da die jeweiligen Fahrzeuge (ausweislich der vorgelegten Unterlagen) jeweils nach dem 01.07.2005 gekauft wurden (s.o.). 2. Die Beklagten haben - vorsätzlich und schuldhaft - gegen die vorgenannten kartellrechtlichen Vorschriften verstoßen. Nach Art. 101 AEUV - und den insoweit gleichlautenden Art. 81 bzw. Art. 85 EGV - sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, so unter anderem insbesondere, indes keineswegs ausschließlich, die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen (jeweils Abs. 1 lit. a). Ein solcher Verstoß wurde durch die streitgegenständliche Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 zu Lasten der Beklagten und für die Kammer bindend (§ 33 Abs. 4 GWB 2005) festgestellt (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 122; Kammerentscheidungen vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris). Die bindenden Feststellungen der Kommission beschränken sich - entgegen der Annahme der Beklagten - auch keineswegs auf einen „bloßen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise)“. a) Der Kartellverstoß steht aufgrund der Feststellungen der Kommission, wie sie Gegenstand der zitierten Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 sind, gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (vgl. BGH, Urteile vom 12.06.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 30; vom 12.07.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 12 ff.). § 33 Abs. 4 GWB 2005 findet auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteile vom 12.06.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 31). In derartigen Verfahren ist das Gericht wegen § 33 Abs. 4 GWB 2005 an Entscheidungen der Kartellbehörde und/oder etwaigen Gerichtsentscheidungen in entsprechenden Kartellverfahren gebunden, die – wie im Streitfall – ihrerseits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm noch nicht abgeschlossen waren und noch nicht zu einer bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung geführt haben (vgl. BGH, Urteile vom 12.06.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 31). Der zum 01.07.2005 eingeführte § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 76) war zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des streitgegenständlichen kartellbehördlichen Verfahrens gegen die Beklagte im Jahr 2016 in Kraft. Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen §186 Abs. 3 Satz 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteile vom 12.06.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 30; vom 12.07.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris Rn. 12; zum Lkw-Kartell: OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18). b) Die Kommission fasst das wettbewerbswidrige Verhalten der Kartellanten in Ziff. 3 („Beschreibung des Verhaltens“, dort unter 3.1 „Zusätzlich erhöhte Transparenz zwischen den Adressatinnen“, unter 3.2 „Art und Umfang der Zuwiderhandlung“, unter 3.3. „Räumliche Ausdehnung“ und unter 3.4 „Dauer der Zuwiderhandlung“) nach einer zusammenfassenden Beschreibung der Zuwiderhandlungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht in Rn. 49 und Rn. 50 (vgl. auch die inhaltsgleiche Zusammenfassung unter Ziff. 1, dort Rn. 2) sodann in Rn. 51-60 durch eine - wie es in Rn. 52 ausdrücklich heißt - beispielhafte/exemplarische Beschreibung der Zuwiderhandlungen zusammen. Soweit in den Rn. 51-54 zudem noch zwischen den Jahren 1997 bis zur Einführung des Euro und in Rn. 54-61 für die Jahre fortan bis zum Januar 2011 unterschieden wird, dann ausweislich der Kommissionsentscheidung deshalb, weil bis zur Einführung des Euro die Zuwiderhandlungen ausschließlich auf Ebene der Hauptverwaltungen der Kartellanten stattfanden und fortan über die deutschen Tochtergesellschaften (Rn. 49), wobei in den Jahren 2002-2004 parallel zu den kollusiven Kontakten auf Ebene der höheren Führungskräfte der Hauptverwaltungen (Rn. 54) und später „gelegentlich gemeinsam“ (Rn. 54) oder „an die jeweiligen Hauptverwaltungen [weiterberichtend]“ (Rn. 56). Dementsprechend geht die erkennende Kammer aufgrund der Ausführungen und Feststellungen in der Kommissionsentscheidung für den dort genannten (Kartell-)Zeitraum davon aus (vgl. hierzu ausführlich bereits Kammerurteile vom 28. Februar 2019, alle veröffentlicht bei juris), dass die dortigen Teilnehmer der Zuwiderhandlung und Adressatinnen der Entscheidung (im Weiteren: Kartellanten) durch kollusive Kontakte (so etwa Rn. 49 der Kommissionsentscheidung), Koordinierungen (so etwa Rn. 50 und Rn. 81), einen systematischen/formalisierten produktspezifischen Informationsaustausch (so etwa Rn. 28, 48, 54 und Rn. 57) sowie Absprachen, Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen (so etwa Rn. 50, 51, 52 und Rn. 81) - allesamt mit der Zielsetzung einer Einschränkung des Wettbewerbs auf dem EWR-weiten Markt (Rn. 80 f.) - gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben (siehe Rn. 1 iVm Rn. 64-88). Konkret haben sich die Kartellanten abgestimmt und ausgetauscht sowie Vereinbarungen getroffen über Bruttopreislisten bzw. Bruttopreise (über sogenannte Bruttopreislisten) - später ersetzt durch sog. Lkw-Konfiguratoren - (so etwa Rn. 46, 47 und Rn. 54, 55), Preise (so etwa Rn. 2, 49, 50, 51 und Rn. 54), Nettopreise (so etwa Rn. 51 und Rn. 56), Preiserhöhungen (so etwa Rn. 49, 51, 54 und Rn. 59), Rabatte (so etwa Rn. 53) und weitere sensible Informationen, wie Auftragslage, Bestände und Lieferfristen für Lkw und Lkw-Komponenten für sämtliche Modelle und Optionen (so etwa Rn. 46, 51 und 55). Ferner wurden Informationen ausgetauscht und Vereinbarungen getroffen zu den Modalitäten der Einführung von Emissionstechnologien, insbesondere dem Zeitplan und der Weitergabe der damit verbundenen Kosten (so etwa Rn. 2, 49, 52, 54 und Rn. 59). Die in der Kommissionsentscheidung dargelegten Sachverhalte wurden von den Beklagten im Vergleichsverfahren akzeptiert (Rn. 3 und 43); die Beklagten sind jeweils Adressatinnen der Kommissionsentscheidung (Rn. 6 iVm Rn. 10 ff.). Das wettbewerbswidrige Handeln begann mit Blick auf die Beklagte zu 1) und zu 2) am 17. Januar 1997 und die Beklagte zu 3) am 26. Juni 2001, es endete für die Beklagte zu 2) am 20. September 2010 und die Beklagte zu 1) und 3) am 18. Januar 2011 und (Rn. 62 f. und Rn. 89 f. und Rn. 96); es erfasste den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (Rn. 2). c) Verfehlt ist demgegenüber die Annahme der Beklagten, die tragenden Feststellungen der Kommission beschränkten sich allein auf die Feststellung eines nicht wettbewerbsschädlichen bloßen Informationsaustausches (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) (vgl. hierzu ausführlich Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, aaO Rn. 94 ff. sowie 30 O 311/17, aaO Rn. 78 ff.; a.A. wohl OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019, VI-U (Kart) 15/18 und LG Mannheim, Urteil vom 24.04.2019, 14 O 117/18 Kart, juris Rn. 32 ff). Einer solchen Annahme stehen - evident - die oben in Bezug genommenen umfangreichen Ausführungen in der Kommissionsentscheidung zu den festgestellten Kartellrechtsverstößen der Adressaten der Bußgeldentscheidung entgegen. Die Kommission führt in Bilanzierung der von ihr festgestellten Verstöße sogar ausdrücklich und unmissverständlich aus, das „beschriebene Verhalten [könne] als eine komplexe Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen betrachtet werden, die aus verschiedenen Handlungen besteh[e], welche entweder als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eingestuft werden könn[t]en, mit deren Hilfe die Beteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt [hätten]“ (Rn. 68 der Kommissionsentscheidung [Hervorhebungen nicht im Original]; siehe bereits Kammerurteile vom 28.2.2019, etwa 30 O 311/17, juris Rn. 80 ff.). Aufgrund dessen spielt es keine Rolle, ob oder inwieweit in der Kommissionsentscheidung - wie die Beklagten meinen - „öfter“ von einem (Informations-)Austausch anstatt von Vereinbarungen „die Rede ist“. Ebenso ohne Belang ist es, wenn die Beklagte meint, aus ökonomischer Sicht sei ein bloßer Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) nicht wettbewerbsschädlich. Die Erwägungen der Beklagten übergehen durchgängig den Umstand, dass die Kommission gerade nicht nur einen „Informationsaustausch“ festgestellt, sondern vielmehr ausdrücklich eine komplexe, vielgestaltige Zuwiderhandlung gegen das Verbot wettbewerbswidrigen Verhaltens angenommen hat, innerhalb derer der Austausch von Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen zwar ein, aber bei weitem nicht der einzige Baustein gewesen ist. Dass auch ein Informationsaustausch wettbewerbsschädlich sein kann, bestreiten nicht einmal die Beklagten und wird in den von den Beklagten vorgelegten Privatgutachten sogar ausdrücklich bestätigt. Die den Privatgutachtern ausweislich der im Verfahren vorgelegten Gutachten von der Beklagten vorgegebene Prämisse, es läge lediglich ein Informationsaustausch über Bruttolistenpreise/ Bruttopreise vor, widerspricht dagegen den bindenden Feststellungen der EU-Kommission (s.o.), weshalb die Privatgutachten letztlich unbehelflich sind, wenn sie aufzeigen sollen, aufgrund der sanktionierten Verhaltensweisen verbiete sich ein Rückschluss auf einen Schaden (d.h. eine Preisüberhöhung größer Null). Dass es, wie es dort etwa auch heißt, zur Schätzung von Preisüberhöhungen bzw. eines (wirtschaftlichen) Schadens unterschiedliche Methoden gibt und die Schätzung eines etwaigen Preisüberhöhungsniveaus idealerweise unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls erfolgen sollte, betrifft die konkrete Schadensermittlung im Einzelfall und damit das Betragsverfahren. Soweit die Beklagten schließlich darauf verweisen, dass für die mit der Kommissionsentscheidung getroffene Bußgeldentscheidung allein die wettbewerbswidrige Zielsetzung des fraglichen Verhaltens ausreichend war, es auf die wettbewerbswidrigen Auswirkungen hingegen nicht ankam, ist dies zwar zutreffend (so ausdrücklich Rn. 66, 80 und 82 der Kommissionsentscheidung), aber zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 101 AEUV (Art. 81 bzw. Art. 85 EGV) auch ausreichend und ändert vor allem nichts daran, dass die EU-Kommission das Vorliegen einer „bezweckten Wettbewerbsbeschränkung“ auch im Fall eines Informationsaustauschs nur dann bejaht, wenn dieser seinem Wesen nach geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2014, C-67/13, WM 2015, 368 Rn. 49-53, 57 - Groupement des cartes bancaires, dort Rn. 49-53, 57; vgl. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit v. 14.01.2011 (Abl. d. EU 2011/C 11/01), dort u.a. Rn. 72 iVm Rn. 22). Soweit die Beklagte also einwendet, der festgestellte Informationsaustausch sei schon seiner Art nach nicht geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, ist Gegenteiliges gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend festgestellt (siehe insbesondere Rn. 68, s.o.). Von Vorstehendem zu trennen ist die im Folgenden noch zu behandelnde - im Ergebnis indes zu bejahende - Frage, inwieweit infolge der festgestellten Kartellrechtsverstöße eine tatsächliche Vermutung für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden besteht. d) Die Beklagten haben die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung ausweislich der bindenden Feststellungen im Beschluss vom 19.07.2016 auch vorsätzlich begangen (vgl. Rn. 104 der Kommissionsentscheidung). Sie müssen sich das Verhalten der für sie handelnden Personen jeweils nach § 31 BGB zurechnen lassen (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 129). 3. Die vorgenannten Beschaffungsvorgänge fallen zeitlich, räumlich und sachlich in den Bereich der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung. Hiervon auszunehmen sind zwar sog. sonstige bzw. miterworbene Leistungen im Sinne von Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung. Solche sind vorliegend von den Parteien bezogen auf die beklagtenseits in diesem Zusammenhang eingewandten Aufbau- und Überführungskosten sowie diejenigen im Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 25.04.2019 im Einzelnen dargelegten sog. „Auslagen im Service“ dem Grunde und der Höhe nach jeweils unstreitig gestellt und klägerseits auch sogleich vom behaupteten kartellbedingt überhöhten Kaufpreis in Abzug gebracht worden (im Übrigen siehe noch nachfolgend). Lassen sich die in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge zeitlich, räumlich und sachlich unter die Feststellungen der Kommission subsumieren, streitet damit und aufgrund nachfolgender Gesamtbeurteilung der (weiteren) unstreitigen oder erwiesenen (Indiz-)tatsachen eine tatsächliche Vermutung dafür, weshalb zur Überzeugung der Kammer auch feststeht, dass die vorgenannten Beschaffungsvorgänge von den in der Kommissionsentscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen erfasst wurden, damit kartellbefangen waren und der Wettbewerb unter möglichen Lkw-Lieferanten der von der Klägerin benötigten Fahrgestelle durch die von der Kommission festgestellte kartellrechtliche Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59 und 61; EuGH, Urteile vom 04.06.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.03.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.04.2019, 6 U 126/17, juris Rn. 54). Die Beklagte hat demgegenüber keine Umstände aufgezeigt, die geeignet wären, diese tatsächliche Vermutung zu entkräften. a) Der von der Klägerin begehrte Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der streitgegenständliche Erwerbsvorgang kartellbetroffen ist, mithin ein Wettbewerb unter möglichen Lieferanten des von der Klägerin benötigten Fahrgestells durch die von der EU-Kommission festgestellten Absprachen ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59). Das ist der Fall, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber dem Anspruchsteller das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewendet haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 59; EuGH, Urteile vom 04.06.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.03.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.01.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59). Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14, juris Rn. 47). Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Kartellbetroffenheit trägt die Klägerin (BGH, aaO). Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.12.2018 in Sachen KZR 26/17 festgestellt hat, ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, diesen Nachweis – wie auch die Frage nach einem Kartellschaden (hierzu noch nachfolgend) – aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen (BGH, aaO). Bei einem auf Indizien gestützten Beweis ist der Tatrichter grundsätzlich frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (BGH, Urteil vom 13.07.2004, VI ZR 136/03, juris Rn. 18, mwN). Die Klägerin hat zum Vorliegen eines Kartells unter Bezugnahme auf die Feststellungen der EU-Kommission vorgetragen. Die darin enthaltenen kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen sind von den Beklagten als solche nicht bestritten worden und stehen im Übrigen in Bezug auf die Beklagten aufgrund des gegen sie verhängten Bußgeldbescheids bzw. der Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (s.o.). Zwar wird beklagtenseits eingewandt, der klägerische Vortrag sei unsubstantiiert, insbesondere werde damit und, sofern überhaupt der Fall, durch bloße Vorlage von Kaufbelegen die Kartellbetroffenheit des konkreten Beschaffungsvorgangs nicht (hinreichend) dargelegt, dem folgt die Kammer jedoch nicht. Unter Bezugnahme auf die Feststellungen der EU-Kommission im Beschluss vom 19.07.2016 in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie mit Darlegung (und Beleg) der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht werden klägerseits ausreichende Umstände und Vorgänge beschrieben, die Tatsachenfeststellungen ermöglichen und die Überzeugungsbildung der Kammer tragen. Unerheblich ist dagegen, dass eine auf das konkrete streitbefangene Geschäft bezogene Einzelabsprache der Kartellbeteiligten weder dargetan noch ansonsten festzustellen ist. b) Die Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 1-4 und 7-13 fügen sich zeitlich, räumlich und sachlich in die Feststellungen der Kommissionsentscheidung ein. Lediglich die vorgenannten sog. sonstigen Leistungen sind hiervon (in sachlicher Hinsicht) nicht erfasst. Dies gilt nicht für die Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 5 und 6, da diese einen Gebrauchtwagen betreffen und „gebrauchte Lastkraftwagen“ (in sachlicher Hinsicht) lt. Rn. 5 der Kommissionsentscheidung nicht von den dortigen Feststellungen erfasst sind. aa) Nach den Feststellungen der Kommission bestand die Zuwiderhandlung vom 17. 01.1997 bis zum 18.01.2011 (Rn. 2 der Kommissionsentscheidung) bzw. begann und endete sie für die jeweilige Beklagte, wie oben dargelegt. Demzufolge sind die vorgenannten Beschaffungsvorgänge, die nach den vorgelegten Unterlagen bzw. unstreitig allesamt aus der Zeit 2000 bis Januar 2010 stammen zeitlich von den Feststellungen der Kommissionsentscheidung erfasst, wobei eine gesamtschuldnerische Mithaftung bezogen auf die Beschaffungsvorgänge, die bei einem Mitkartelltäter erfolgt sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 80), wegen des bei der Beklagten zu 3) dargestellten, in der Kommissionsentscheidung bindend festgestellten eingeschränkten Beteiligungs- und Haftungszeitraums (s.o.) nur in tenoriertem Umfang in Betracht kommt. bb) Auch räumlich sind die genannten Erwerbsvorgänge von der Kommissionsentscheidung erfasst, da sie allesamt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), hier konkret im Inland, erfolgten. cc) Unstreitig sind die Fahrzeuge lfd. Nr. 1-4 und 8-13 auch allesamt unmittelbar von der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2), s.o., mithin einer Kartelltäterin nach der Kommissionsentscheidung, durch die Klägerin erworben worden. Soweit die in Frage stehenden Fahrzeuge nicht – wie bei lfd. Nr. 6 und 7 der Fall – unmittelbar von der Beklagten oder einer der weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartellantin durch die Klägerin erworben wurden, ändert dies nichts an der sachlichen Kartellbetroffenheit dieser Fahrzeuge, jedenfalls bezogen auf lfd. Nr. 7. (1) Von einem unmittelbaren Erwerb ist auszugehen, wenn die Klagepartei (bzw. im Fall, dass die Klägerseite aus abgetretenem Recht vorgeht, der/die Zedent/in) bei einem in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung aufgeführten Teilnehmer der Zuwiderhandlung (Kartellanten) einen Lkw (iSv Rn. 5 der Kommissionsentscheidung) erworben hat (= Erwerb auf 1. Markstufe); ein mittelbarer Erwerb liegt demgegenüber vor, wenn der Kläger (bzw. der/die Zedent/in) das kartellierte Produkt nicht unmittelbar von einem an den Zuwiderhandlungen beteiligten Kartellanten, sondern von einem sog. mittelbaren bzw. einem diesem nachfolgenden Abnehmer erworben hat (= Erwerb auf nachgelagerter, 2. o.a. Marktstufe); vgl. zum Ganzen grundlegend BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16-19; ebenso zum sog. LKW-Kartell: EuGH, Urteil vom 29.07.2019, C-451/18, juris Rn. 29f; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 74; nun außerdem Art. 2 Nr. 24 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1, § 33c Abs. 1 Satz 1 GWB 2017. Lediglich eine (solche) rein formale Betrachtung und Definition der Marktstufen entspricht Art. 2 der Kartellschadensersatzrichtlinie und gewährleistet die gebotene Rechtsklarheit und -sicherheit. Dies umso mehr als dieser Aspekt einer effektiven Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen - wie nicht zuletzt die ORWI-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, juris Rn. 16-19) belegt (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen) - nicht entgegensteht. Hieran ändert wegen der Komplexität des Marktes ebenso wenig, dass ausweislich der Kommissionsentscheidung auch einzelne Vertriebstöchter als Kartellanten festgestellt wurden. Denn die wegen § 33 Abs. 4 GWB aF bestehende Feststellungs- und Bindungswirkung der Kommissionsentscheidung (hierzu noch nachfolgend im Einzelnen), kann sich naturgemäß nur auf die dort genannten bzw. festgestellten Teilnehmer der dort festgestellten Zuwiderhandlung(en) beziehen. (2) Auch einem mittelbaren Erwerber eines „kartellbetroffenen“ Produkts kann ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen und er insoweit aktivlegitimiert sein (BGH, aaO; EuGH, aaO). Indirekte Abnehmer von der Schadensersatzsanktion auszunehmen, wäre – so der Bundesgerichtshof (aaO) – mit der unionsrechtlichen Pflicht der nationalen Gerichte, dem Kartellverbot volle Wirksamkeit zu verleihen (zu diesem sog. Effektivitätsgrundsatz siehe bereits oben; vgl. EuGH, Slg. 2001, I-6297 Rn. 25 ff. - Courage und Crehan; Slg. 2006 I-6619 Rn. 89 ff. - (...)fredi), nicht vereinbar und würde zu einer zweckwidrigen Entlastung gerade solcher Kartelltäter führen, die Schäden mit großer Breitenwirkung verursachen (BGH, aaO Rn. 17). Auch angesichts der Bedeutung des Kartellverbots für die Wirtschaftsordnung ist es geboten, denjenigen gesetzestreuen Marktteilnehmern deliktsrechtlichen Schutz zu gewähren, auf deren Kosten ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten praktiziert wird (BGH, aaO Rn. 25). (3) Dementsprechend ist auch im Fall des mittelbaren Erwerbs von einer sachlichen Kartellbetroffenheit auszugehen, soweit das in Frage stehende Anschaffungsgut vom sachlichen Anwendungsbereich, wie er in der Kommissionsentscheidung festgestellt wird, im Übrigen erfasst ist und es zumindest auf 1. Marktstufe direkt von einem Kartellanten erworben wurde, was die Klägerseite dar- und ggf. zu belegen hat. (i) So liegt der Fall beim Beschaffungsvorgang gem. lfd. Nr. 7, auch wenn die Klägerin meint, es müsse sich dabei angesichts des diesem Bezug vorangegangenen Ausschreibungsverfahrens und der Teilnahme der Beklagten zu 2) an selbigem um einen unmittelbaren Erwerb handeln. In Zusammenschau mit den hierzu klägerseits vorgelegten Unterlagen, konkret der Rechnung des Aufbauherstellers (...) gem. Anlage A 7, den klägerischen Ausschreibungsunterlagen sowie den Angebotsunterlagen der Beklagten zu 2) gem. Anlage A 35, folgt jedoch, dass dieses Fahrzeug auf 1. Marktstufe von der Beklagten zu 2) an die Fa. (...) veräußert wurde und die Fa. (...) das auf 1. Marktstufe erworbene Fahrzeug zum identischen Preis (auf 2. Marktstufe ergänzt um einen Aufbau) an die Klägerin abgegeben bzw. weiterverkauft hat. (ii) Dies gilt nicht für den Beschaffungsvorgang gem. lfd. Nr. 6. Aus dem Sachvortrag der Klägerin folgt weder bzw. wird klägerseits, da streitig, nicht belegt, dass es sich bei diesem Beschaffungsvorgang um einen unmittelbaren Erwerb oder einem mittelbaren Erwerb im zuvor beschriebenen Sinn handelt. Soweit die Klägerin meint, aus den klägerseits zum Beschaffungsvorgang A 6 vorgelegten Unterlagen folge, dass die Klägerin das dortige Fahrzeug von der Beklagten zu 3) erworben habe, kann die Kammer dem nicht folgen. Die mit A 6 vorgelegte Rechnungsanlage weist den Rechnungsaussteller nicht aus. Auch aus den sonstigen klägerseits vorgelegten Unterlagen folgt nicht, dass die Beklagte zu 3) (od. eine der anderen Beklagten od. eine der weiteren Kartellantinnen lt. Kommissionsentscheidung) dieses Fahrzeugs an die Klägerin veräußert hätte. Vielmehr belegen die hierzu seitens der Beklagten zu 3) vorgelegten Unterlagen, insbesondere Anlagen IMAG 8-10, dass die Klägerin dieses Fahrzeug bei der Firma (...) Magirus Brandschutztechnik GmbH (jetzt firmierend als Magirus GmbH) gekauft hat. Woher diese das Fahrzeug ihrerseits bezogen hat, folgt daraus nicht und wird klägerseits auch nicht dargelegt. Zwar hat die Klägerin eingewandt, dass es sich bei der Magirus GmbH um eine 100 %-ige Tochter der Beklagten zu 3) handle. Die Beklagte zu 3) hat allerdings unwidersprochen vorgetragen, dass sie das insofern in Frage stehende Fahrzeug weder hergestellt noch an die Fa. (...) Magirus Brandschutztechnik GmbH (jetzt firmierend als Magirus GmbH) verkauft habe (Bl. 740 d.A.). Allein der Umstand, dass eine bestimmte Firma eine 100 %-ige Tochter einer der Kartellantinnen lt. Kommissionsentscheidung ist, ist bei dieser Sachlage jedenfalls weder ein Beleg dafür, dass das von dieser Firma veräußerte Fahrzeug auch von der klägerseits in Anspruch genommenen, in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartellantin hergestellt und/oder vertrieben wurde. Hieran ändert – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch die mit Anlage A 24-A 27 von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten nichts, zumal der Privatgutachter dort bzgl. des Beschaffungsvorgangs lfd. Nr. 6 einen „Preiseffekt“ ohnehin nicht ermittelt, vielmehr das in Frage stehende Fahrzeug dort sogar ausdrücklich als „kein Neufahrzeug“ qualifiziert. Gebrauchtwagen werden ausweislich der Kommissionsentscheidung von den dort festgestellten Zuwiderhandlungen jedoch ohnehin nicht erfasst. dd) Unstreitig handelt es sich bei den Fahrzeugen gem. lfd. Nr. 1-4 und 7-13 auch um einen Lkw iSv Rn. 5 S. 1 der Kommissionsentscheidung, weshalb diese Beschaffungsvorgänge in den sachlichen Anwendungsbereich derselben fallen (vgl. hierzu auch Kammerurteile vom 28.02.2019, etwa 30 O 311/17, juris Rn. 109 f.). (1) Dies gilt nicht für lfd. Nr. 5 und 6. Bzgl. dieser Beschaffungsvorgänge steht vielmehr schon nach eigenen Angaben der Klägerin mit lfd. Nr. 5 „ein Vorführfahrzeug“ (Bl. 604 d.A.) sowie bei lfd. Nr. 6 „kein Neufahrzeug“ (vgl. Anlage A 24-27) in Frage und deshalb ein von den in der Kommissionsentscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen ausgenommener „gebrauchter Lastkraftwagen“ iSv Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung. (2) Vorstehendes gilt nicht bzgl. lfd. Nr. 11. Zwar heißt es auf der klägerseits hierzu vorgelegten internen Zahlungsanweisung gem. Anlagenkonvolut A 11 es handle sich bei diesem Beschaffungsvorgang um einen „Gebrauchtwagenkauf“ (Bl. 20 d.A.). Aus der mit Anlagenkonvolut A 11 vorgelegten Rechnung folgt jedoch weder das eine noch das andere. Anders als bzgl. der Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 5 und 6 haben die Beklagten sich auch nicht näher auf diesen Beschaffungsvorgang eingelassen: Die Beklagten zu 2) und 3) haben auf die Zahlungsanweisung verwiesen und den Vorgang im Übrigen mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte zu 1), Herstellerin und Veräußerin des Fahrzeugs, hat ebenfalls lediglich auf die klägerische Zahlungsweisung Bezug genommen und im Übrigen weder ausdrücklich in Abrede gestellt, es würde sich bei diesem Fahrzeug nicht, wie klägerseits behauptet, um ein Neufahrzeug, sondern ein Vorführfahrzeug o.dgl. handeln. Zwar gilt deshalb der klägerische Vortrag noch nicht als belegt oder zugestanden, sehr wohl jedoch infolgedessen, dass die Beklagten sich auch dann nicht (mehr) näher, anders oder weiter eingelassen haben, als die Klägerin auf die Hinweise des Gerichts, ihr Vortrag sei angesichts der Zahlungsanweisung widersprüchlich, substantiiert dargelegt hat, dass die Zahlungsanweisung intern versehentlich mit dem Zusatz „Gebrauchtwagenkauf“ versehen worden sei, tatsächlich jedoch ein Neufahrzeug erworben wurde. Die Beklagte zu 1) hat zwar im Termin am 12.09.2019 eingewandt, sie halte den klägerischen Sachvortrag zum Beschaffungsvorgang gem. lfd. Nr. 11 (weiterhin) für nicht einlassungsfähig, dem folgt die Kammer aber nicht. Von einem Widerspruch im klägerischen Vortrag kann aufgrund der substantiierten klägerischen Ausführungen im Schriftsatz vom 23.04.2019 zu den Hinweisen der Kammer vom 01.02.2019 (sowie iVm den dort in Bezug genommenen Ausführungen und Anlagen im Schriftsatz der Klägerin vom 15.11.2018) nicht (mehr) ausgegangen werden, weshalb der Vortrag mangels Bestreitens auf seiten der Herstellerin und Veräußerin dieses Fahrzeugs, also der Beklagten zu 1), gem. § 138 ZPO - auch mit Wirkung der insofern gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 2) und 3) (s.o.) - als zugestanden gilt. (3) Soweit die Beklagten meinen, die von der Klägerin erworbenen Fahrzeuge seien, da „Sonderfahrzeuge“ (hier konkret zT Feuerwehr- und Kipperfahrgestelle) nicht kartellbetroffen, weil sich die Feststellungen der Kommission nicht auf solche „Sonder-/Spezialfahrzeuge“ bezögen, findet diese Auffassung in der Kommissionsentscheidung keine Stütze (so bereits Kammerurteile vom 19.07.2018, 30 O 33/17, juris Rn. 68 (zum Feuerwehrfahrgestell); vom 28.02.2019, 30 O 39/17, juris Rn. 102 (zu Sonderfahrzeugen/zu sog. CTT-Fahrzeugen) vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 139 ff.). Unabhängig davon hat die Klägerin bei den Beklagten kein spezifisches „Sonderfahrzeug“ gekauft, sondern jeweils Lkw-Fahrgestelle, die gegebenenfalls noch durch ein Drittunternehmen spezifische Aufbauten erhalten sollten bzw. haben (s.o.). ee) Nicht von der Kommissionsentscheidung betroffen sind nach Rn. 5 Satz 2 „der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw [...] und sämtliche anderen, von den Adressatinnen des Beschlusses verkauften Waren oder Dienstleistungen". Soweit die Beklagten solche sog. sonstige Leistungen eingewandt haben, hat die Klägerin dies unstreitig gestellt und einen entsprechenden Abzug von dem ursprünglich mit der Klage jeweils behaupteten kartellbedingt überhöhten Kaufpreis vorgenommen (s.o.). Soweit solche Abzüge bislang hinsichtlich der beklagtenseits zu recht als (ebenfalls) nicht kartellbefangen gerügten, in den Rechnungen ausgewiesenen Positionen für die mitverkauften Leistungen Prüfbuch, Überführungskosten, ATS-Gewährleistung (Bl. 146 f d.A.) noch nicht vorgenommen worden sind und auch (noch) nicht feststeht, in welcher Höhe die unter Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidungen fallenden Leistungen von den von der Klägerin gezahlten Kaufpreisen zum Abzug zu bringen sind, kann dies dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. bereits Kammerurteile vom 28.02.2019, etwa 30 O 47/17, juris Rn. 143, 30 O 311/17, juris Rn. 117). Die jeweilige Beklagte trifft jedenfalls bezogen auf das von ihr hergestellte und veräußerte Fahrzeug eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Höhe der in Abzug zu bringenden Kosten, sofern die in Frage stehende Leistung – unbepreist – in der Rechnung der jeweiligen Beklagten inkludiert ist. Keine Abzüge sind dagegen für die Erstellung des (Kraft-)Fahrzeugbriefes (nachfolgend: Kfz-Brief) und/oder die Zulassungsbescheinigung (vgl. Klageerwiderung der Beklagten zu 2), dort S. 19 f, Bl. 146 f d.A.) vorzunehmen. Der Umstand, dass die Beklagten den Kfz-Brief und/oder die Zulassungsbescheinigung (Teil I) gesondert fakturiert haben, bedingt nicht, dass es sich dabei um eine „sonstige Leistung“ iSv Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung handelt. Hierunter fällt ausweislich der Kommissionsentscheidung lediglich das Vorgenannte (s.o. Rn. 5 S. 2). Bei der Zulassungsbescheinigung (Teil I) (bis 2003 = Kfz-Brief) handelt es sich, anders als beim Prüfbuch z.B., nicht um eine „von den Adressatinnen des Beschlusses verkaufte Ware oder Dienstleistung“, sondern in beiden Fällen um amtliche Urkunden, die notwendig für den Betrieb jedes Fahrzeugs und integraler Bestandteil der Zulassung desselben aufbauend auf dem jeweiligen Hersteller dafür erteilter EG-Typengenehmigungen u.dgl. sind. c) Bei Aufträgen, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen - was, wie gezeigt, bei den vorgenannten Beschaffungsvorgängen gem. lfd. Nr. 1-4 und 8-13 im dargestellten Umfang der Fall ist - spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese von der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung erfasst wurden und damit kartellbefangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 53 ff., 61; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.04.2019, 6 U 126/17, juris Rn. 54; Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris). Diese Vermutung wird vorliegend auch bei einer – insbesondere alle Einwendungen der Beklagten einschließenden – Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht entkräftet. aa) Es entspricht einem allgemeinen Lebens- beziehungsweise (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. nur BGH, Urteile vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55; vom 12.06.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 26.20.2013, KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 f. - Grauzementkartell I; vom 28.06.2005, KRB 2/05, NJW 2006, 163 unter II 2 a aa - Berliner Transportbeton I; OLG Düsseldorf, Urteile vom 23.01.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 66; vom 22.08.2018 - U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff.; Kammerurteile vom 28.02.2019, etwa 30 O 39/17, juris Rn. 91-94 und 132 ff, 30 O 47/17, juris Rn. 115 und 30 O 311/17, juris Rn. 99). Derartige Absprachen sind typischerweise auf eine möglichst umfassende Wirkung ausgerichtet. Dies begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Aufträge, die sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich der Absprachen fallen, von diesen erfasst wurden und damit kartellbefangen waren (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 61). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht - in ständiger Rechtsprechung - davon aus, dass vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung gilt, dass die an einer kartellrechtswidrigen Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (EuG, Urteil vom 12.07.2019, T-763/15, NzKart 2019, 485; EuGH, Urteile vom 04.06.2009, C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 51 - T-Mobile Netherlands; vom 19.03.2015, C-286/13 P, NZKart 2015, 267 Rn. 127 - Dole Foods). Einer solchen tatsächlichen Vermutung kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung regelmäßig eine starke indizielle Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 56). Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionskartellrecht anzuwenden haben, die volle Wirkung von dessen Bestimmungen gewährleisten und die Rechte schützen, die das Unionsrecht dem Einzelnen verleiht. Die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV setzt danach voraus, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch gegen diese Bestimmung verstoßende Absprachen entsteht. Bei der Anwendung der einzelstaatlichen Regelungen über Voraussetzungen und Durchsetzung des Anspruchs auf Schadensersatz haben die nationalen Gerichte den Effektivitätsgrundsatz zu beachten, also dafür Sorge zu tragen, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (vgl. zum Ganzen EuGH, Slg. 2001, I-6297 Rn. 25 ff. - Courage und Crehan; Slg. 2006 I-6619 Rn. 89 ff. - Manfredi). Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtlichen Zuwiderhandlung ein wie vorliegend die Erwerbsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-4 und 8-13 (s.o.) -, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die (widerlegliche) Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (vgl. EuG und EuGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteile vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 92 und vom 23.01.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59 Kammerurteile vom 28.02.2019, vom 06.06.2019 und vom 25.07.2019, alle veröffentlich in juris). bb) Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine Kartellbefangenheit zeitlich, räumlich und sachlich erfasster Erwerbsvorgänge gelten dabei ohne weiteres auch für ein Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellte komplexe, vielgestaltige und über einen langen Zeitraum andauernde Zuwiderhandlung geprägt war. Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem „bloßen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise)“ erschöpft hätte (wohl allein auf Letzteres und nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155, 160 f.). Denn auch insoweit gilt grundsätzlich die allgemeine wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Kartellanten diese nach den Feststellungen der Kommission über einen langen Zeitraum mit großem Aufwand betriebenen kartellrechtswidrigen Handlungen deshalb organisiert und durchgeführt haben, weil sie sich von ihrer Umsetzung am Markt einen diesen Aufwand und auch das Risiko der Entdeckung rechtfertigenden wirtschaftlichen Erfolg versprachen, von dem sie meinten, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165). Folglich ist (widerleglich) davon auszugehen, dass auf ein sich in den äußeren Rahmen der kartellrechtswidrigen Handlungen einfügendes Marktgeschehen wie vorliegend die Erwerbsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-4 und 8-13 - die Regeln des Kartells angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben. Nicht notwendig ist dagegen - vielmehr widerspricht es dem Effektivitätsgrundsatz -, wenn verlangt wird, der wegen kartellrechtswidrigen Handelns Schadensersatz begehrende Kläger müsse konkret darlegen und (ggf.) beweisen, inwiefern die (jeweilige) Zuwiderhandlung auf das konkret in Frage stehende Geschäft Einfluss gehabt hätte (so aber wohl LG Mannheim, Urteil vom 24.04.2019, 14 O 117/18 Kart, juris Rn. 32 ff). cc) Gleichwohl geht diese Vermutung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - jedenfalls bei (vorliegend nicht festgestellten) Quoten- und Kundenschutzabsprachen - nicht so weit, dass für die Kartellbefangenheit entsprechender Aufträge sogar ein - vorliegend von der Klägerin geltend gemachter - Anscheinsbeweis streiten würde (ausführlich zum Ganzen BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff., 62 ff.). Zwar bleibt aufgrund der vom Bundesgerichtshof (im Tenor) vorgenommenen Einschränkung bislang offen, ob außerhalb von Quoten- und Kundenschutzabsprachen auch weiterhin ein Anscheinsbeweis für die Kartellbefangenheit in Betracht kommen (vgl. so weiterhin bzw. jedenfalls zum Lkw-Kartell: LG Kiel, Grundurteil vom 18.04.2019, 6 O 108/18, NZKart 2019, 440; zum Ganzen: Oppolzer/Seifert, WuW 2019, 71, 73), oder ob fortan bei sämtlichen kartellrechtswidrigen Absprachen und Handlungen (nur noch) eine tatsächliche Vermutung nach den dargestellten Maßstäben angenommen werden kann (in diesem Sinne wohl OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 153 ff.). Dies bedarf hier indes keiner Entscheidung (siehe bereits Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris). Denn vorliegend besteht bereits im Rahmen einer am Überzeugungsmaßstab des § 286 ZPO orientierten Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die tatsächliche Vermutung für die Kartellbefangenheit der sachlich, zeitlich und räumlich von der durch die Kommissionsentscheidung festgestellten kartellrechtswidrigen Absprache erfassten vorgenannten Beschaffungsvorgängen, welche die Beklagte auch im Rahmen ihrer umfangreichen Einwendungen nicht zu entkräften vermochte. Erst recht wäre somit auch ein etwaiger Anscheinsbeweis nicht erschüttert. (1) Der Vermutung der Kartellbefangenheit steht vorliegend nicht etwa eine mangelnde Kartelldisziplin der Kartellteilnehmer entgegen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat hierzu schon nichts Substantiiertes vorgetragen. Auch die Kommissionsentscheidung gibt insoweit nicht den geringsten Anhalt. Im Gegenteil wird die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit noch dadurch erhärtet, dass nach den Feststellungen der Kommission das Kartell über ein Jahrzehnt lang und europaweit praktiziert worden ist. Hinzu kommt die Marktstärke der Kartellanten und der hohe Marktanteil derselben im Vergleich zu sonstigen Herstellern (vgl. hierzu Kammerurteile vom 28.02.2018, etwa 30 O 47/17 und 06.06.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18, alle veröffentlicht bei juris). Zudem heißt es in Rn. 102 der Kommissionsentscheidung, dass es aufgrund der Heimlichkeit, in der die Vereinbarungen/der Austausch vollzogen wurde(n), nicht einmal nach Abschluss der Ermittlungen festgestellt werden konnte, ob die Zuwiderhandlungen bereits abgestellt wurden. Hieran ändert nichts, soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.12.2018 (KZR 26/17, aaO Rn. 62 - Schienenkartell) ausführt, dass für einen Fortfall der tatsächlichen Vermutung der Kartellbefangenheit einzelner sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der Kartellabsprache fallender Rechtsgeschäfte bereits die bloße Möglichkeit genügen könne, dass die Umsetzung des Kartells „auf praktische Schwierigkeiten“, insbesondere etwa in der Anfangsphase, stößt. Ungeachtet dessen, dass die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu solchen Umständen nichts vorgetragen hat, vermag nach Auffassung der Kammer jedenfalls die völlig abstrakte Möglichkeit, dass die Umsetzung der Kartellabsprachen auf „praktische Schwierigkeiten“ stößt, die Indizwirkung und Beweiswürdigung der Kammer wie zuvor beschrieben nicht zu tangieren (so schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 86 f.), zumal es vorliegend auch nicht um Beschaffungsvorgänge in der Zeit der Anfangsphase in 1997 geht. Zum einen kann sich eine solche abstrakte Möglichkeit, da abstrakt, naturgemäß in kaum einem Einzelfall von vornherein ausschließen lassen. Zum anderen würde eine solche abstrakte Möglichkeit, da abstrakt, den zitierten wirtschaftlichen Erfahrungssätzen naturgemäß immanent sein und damit mit diesen einhergehen, ohne sie zu entkräften (siehe wiederum OLG Düsseldorf, aaO). Der Bundesgerichtshof betont in seiner Entscheidung gerade die weiterhin bestehende Geltung eben dieser wirtschaftlichen Grundsätze und spricht ihnen sogar eine „starke indizielle Bedeutung“ zu (Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 56). Demgemäß mag es zwar Ausnahmen geben, dass aufgrund von bestimmten Gründen im Einzelfall ein Kartellant davon Abstand nimmt bzw. genommen hat, die Kartellabsprachen gegenüber einem bestimmten Abnehmer oder Abnehmerkreis zur Anwendung zu bringen. So etwa, wenn er von einem besonders hohen Entdeckungsrisiko oder ähnlichem ausgeht. Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls bedarf im Prozess freilich, nicht zuletzt auch angesichts des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes, eines substantiierten Sachvortrags und nötigenfalls eines Beweises (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 87); vorliegend fehlt es schon an jedem Vortrag. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands der Beklagten, insbesondere der Beklagten zu 2), wonach bei einer öffentlichen Ausschreibung, wie hier - zumindest z.T. - der Fall (s.o.), kein einheitlicher Marktpreis existiere und das Design des Ausschreibungsprozesses zu berücksichtigen sei, wonach der Kaufpreis gerade nicht (nach)verhandelt werde (Bl. 157 ff d.A.). Warum dies gleichzeitig bedingen soll, dass Kartellanten bei öffentlichen Ausschreibungen keine Kartelldisziplin walten lassen und/oder das eigene Angebotsverhalten von vornherein nicht nach den durch die wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gewonnenen Informationen ausrichten und die damit einhergehenden Vorteile für sich nutzbar machen, erschließt sich nicht, vielmehr spricht die Herausforderung, nur eine Chance zu haben, naturgemäß gerade für Gegenteiliges. Dass die „Wettbewerbsbedingungen auf Ausschreibungsmärkten“ sich von denjenigen „gewöhnlicher“ Märkte unterscheiden, kann dahingestellt bleiben. Es ändert nichts daran, dass zwischen den Bietern Wettbewerb herrscht, selbst wenn sich in einem konkreten Fall zuletzt – aus welchen Gründen auch immer – lediglich ein Bieter eingestellt haben sollte; gemeinhin verfügen die Teilnehmer und Bieter einer öffentlichen Ausschreibung – außer sie hätten sich auch dazu ausgetauscht – weder über die Information, wer sich an der Ausschreibung beteiligt und schon gar nicht, mit welchem konkreten Angebot. Dementsprechend trifft die Klägerin insofern auch keine sekundäre Darlegungslast. (2) Es verbleibt nach Auffassung der Kammer auch bei der tatsächlichen Vermutung im zuvor beschriebenen Sinn, wenn man darauf abstellt, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.12.2018 ferner anführt, dass für einen Fortfall der tatsächlichen Vermutung der Kartellbefangenheit einzelner sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der Kartellabsprache fallender Rechtsgeschäfte der Umstand sprechen könne, dass die Kartellabsprachen zeitlich und räumlich unterschiedliche Intensität aufweisen (KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 64). Die Kammer stellt vielmehr mangels jeder Darlegung einer konkreten Ausnahme auf die vom Bundesgerichtshof zugleich vertretene Auffassung ab, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (BGH, Urteil vom 11.12.2018, Schienenkartell, KZR 26/17, juris Rn. 55; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 89). Der streitgegenständliche Verstoß dauerte rund 14 Jahre und damit besonders lange. Die Beklagtenseite hat nicht (substantiiert) vorgetragen, dass der Verstoß sich im Laufe der Zeit oder in bestimmten Regionen in unterschiedlichem Maße auf den Wettbewerb ausgewirkt habe, jedenfalls nicht dergestalt, dass Derartiges sich nicht auch aufgrund anderer Umstände erklären lassen würde bzw. andere Ursachen dafür ebenfalls (mit-)ursächlich sein könnten (vgl. die Ausführungen der Beklagtenseite in den vorgelegten empirischen Privatgutachten zu „externen“ Umständen, wie etwa der Euroeinführung, der Finanz- und Wirtschaftskrise u.a. sowie die nachfolgenden Ausführungen der Kammer hierzu beim Kartellschaden). Auch die Kommissionsentscheidung gibt zu einer solchen Annahme keinen Anlass. In Rn. 61 wird ausdrücklich festgestellt, dass sich der Verstoß während der gesamten Dauer auf den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum bezog, woraus für die Kammer folgt, dass Unterschiede in räumlicher Hinsicht besonders unwahrscheinlich sind bzw. bezogen auf den EWR und den Vergleich des Marktes in den einzelnen europäischen Ländern Unterschiede in den Preisen, Rabatten, Marktanteilen usw. naturgemäß auch länderspezifischen Besonderheiten unterfallen können; Gegenteiliges behauptet nicht einmal die Beklagtenseite. (3) An der Überzeugung der Kammer ändert auch der Vortrag der Beklagten zum sog. Gestaltungsspielraum des Absatzmittlers nichts. Insbesondere die Beklagte zu 1) meint, es fehle an der Kartellbetroffenheit der Beschaffungsvorgänge, jedenfalls einer tatsächlichen Vermutung für eine preissteigernde Wirkung des Kartells, wenn man berücksichtige, welche verschiedenen Gestaltungsspielräume der jeweilige Absatzmittler durch Verkaufsfördermaßnahmen, Bankaktionsbeträgen, Gebrauchtwagenüberbewertungen, sog. FlexCashs, Margeneingriffen oder sonstigen Gutschriften gehabt habe, die die Beklagte weder vorhersehen noch untersagen haben könne. Dies überzeugt nicht. Nach den bindenden Feststellungen der Kommissionentscheidung haben sich die Kartelltäter insbesondere auch über Rabatte verständigt (etwa Rn. 53). Ferner sind nach diesen Feststellungen sämtliche Optionen und Sonderausstattungen Gegenstand des Informationsaustausches gewesen, mithin gerade auch die von der Beklagten beschriebenen speziellen Verkaufsfördermaßnahmen in der Form verschieden vergünstigter Kombi-Pakete bei Auswahl einer bestimmten (Sonder-) Ausstattung oder Option. Die Vermutung der Kartellbefangenheit entfällt jedoch selbst im Fall von Nachlässen oder Rabatten – und zwar ungeachtet der Frage einer Absprache der Kartellanten hierzu – nicht. Der Umstand eines im Einzelfall gewährten Nachlasses rechtfertigt für sich genommen mitnichten den Schluss, dass das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht in Umsetzung der von der Kommission festgestellten Grundabsprache zustande gekommen ist. Die Vermutung der Kartellbefangenheit würde vielmehr nur dann widerlegt sein, wenn mit Rücksicht auf den genannten Umstand eine Kartellierung des betreffenden Vorgangs im Sinne einer adäquat-kausalen Folge des streitgegenständlichen Kartells nach praktischer Erfahrung als fernliegend anzusehen wäre oder gar schlechterdings ausgeschlossen erschiene. Hieran fehlt es, vielmehr entspricht es kaufmännisch vernünftigen Erwägungen und steht schon deshalb im Einklang mit praktischen Erfahrungssätzen, dass etwaige Nachlässe gewährt wurden, um die Geschäftsbeziehung zu pflegen, die in der Kartellzeit angesichts der unstreitigen/belegten Umstände durch wiederkehrende und wertmäßig beträchtliche Beschaffungsvorgänge der Klägerin bei der Beklagten geprägt gewesen ist (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019, VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 115). Bei Nachlässen in Form der von der Beklagten beschriebenen Margeneingriffe, Gebrauchtwagenüberbewertungen und sonstigen Gutschriften handelt es sich ohnehin um sog. freigiebige Leistungen Dritter, die allenfalls bei der Frage eines etwaigen Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die Kartellbetroffenheit des Beschaffungsvorgangs tangieren (vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.02.2019, vom 06.06.2019 und vom 25.07.2019, alle veröffentlicht in juris). (4) Letzteres gilt auch mit Blick auf den Einwand der Beklagten, dass der Preis nur ein Faktor bei der Kaufentscheidung sei, es zuletzt jedoch entscheidend auf die (Gesamt-) Höhe der sogenannten „total costs of ownership“ ankomme sowie selbst die subjektive Bewertung des Produkts bzw. Herstellers bei der Kaufentscheidung eine Rolle spiele. Die Beklagten missachten, dass die Ursächlichkeit etwaiger weiterer Faktoren diejenige der übrigen nicht aufhebt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO Rn. 48). Dementsprechend kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob bzw. inwiefern nach den jeweiligen Zuschlagskriterien bzw. der jeweiligen Wertungsmatrix der Klägerin der Kaufpreis das alleinige bzw. überragend wichtige Zuschlagskriterium war. Gemäß § 97 Abs. 5 GWB ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, also auf das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, wozu allerdings auch das preislich niedrigste Angebot zählen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.04.2008, Az. X ZR 129/06). Auch erachtet die Kammer es als wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dem starke indizielle Bedeutung zukommt, dass (funktionierender) Wettbewerb in erheblichem Umfang zumindest auch über den Preis geführt wird (vgl. zu Letzterem OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris, Rn. 120). (5) Unergiebig ist in diesem Zusammenhang ferner der Einwand der Beklagten, die zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung und die Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt, würden der Kartellbetroffenheit entgegenstehen. Gegenteiliges folgt bereits aus den bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung (etwa in Rn. 27 und Rn. 58). (6) Gleiches gilt bezogen auf den Einwand der Beklagten, die Produktvielfalt bzw. fehlende Homogenität der Produkte schließe eine Kartellbetroffenheit aus angesichts der bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung (etwa in Rn. 28 und Rn. 46-48). d) Nachdem die genannten Beschaffungsvorgänge sachlich, zeitlich und räumlich in den Bereich kartellrechtswidriger Absprachen fallen und mithin eine tatsächliche Vermutung für ihre Kartellbefangenheit spricht, die auch im Rahmen der angestellten Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände nicht widerlegt, sondern vielmehr bestätigt wurde, ist es - entgegen der Auffassung der Beklagten - darüber hinaus gerade nicht mehr erforderlich, dass die Klägerin konkret für die einzelnen Erwerbsvorgänge darlegt, welche konkreten Absprachen o.ä. die Kartellanten bezüglich des jeweiligen Fahrzeugs getroffen hätten (vgl. so bereits Kammerurteile vom 28.02.2019, vom 06.06.2019 und vom 25.07.2019, alle veröffentlicht in juris; anders möglicherweise OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155). Das Gegenteil ergibt sich aus der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur tatsächlichen Vermutung der Kartellbefangenheit und letztlich unmittelbar als Folge des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes, aufgrund dessen - wie ausgeführt - die nationalen Gerichte sicherzustellen haben, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte - hier derjenigen durch das Wettbewerbsrecht - dem Einzelnen nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. e) Soweit die streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge indes bezüglich weiterer Leistungen im Sinne von Rn. 5 Satz 2 der Kommissionsentscheidung teilweise sachlich (im Einzelnen wie oben dargestellt) nicht von der Kommissionsentscheidung erfasst sind und die Klägerin sich mithin nicht auf die Bindungswirkung der dort getroffenen Feststellungen berufen kann, fehlt es hingegen an einer irgendwie gearteten, substantiierten Darlegung der Klägerin, wie sich insoweit kartellrechtswidrige Handlungen der Beklagten in adäquat-kausaler Weise zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben könnten. 4. Es ist weiterhin – wie für den Erlass eines Grundurteils notwendig, aber auch ausreichend – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zu Gunsten der Klägerin in irgendeiner rechnerischen Höhe ein kartellbedingter Schaden besteht und sich im Betragsverfahren auch der Höhe nach ergeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, NJW 2019, 661 Rn. 38; BGH, Urteil vom 16.01.1991, VIII ZR 14/90, juris Rn. 18). Diese Wahrscheinlichkeit entfällt auch nicht durch den von der Beklagten geführten Einwand der Schadensabwälzung (“Passing-on“). a) Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (vormals Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klägerin aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen hätten abgeschlossen werden können (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 52). Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - für den Fall des Grundurteils, dass zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss, dass bei der Klägerin zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe eingetreten ist und sich dies im Betragsverfahren ergeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 38 mwN; BGH, Urteil vom 16.01.1991, VIII ZR 14/90, juris Rn. 18). Ob der Klägerin tatsächlich und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, ist dem Betragsverfahren vorbehalten, nicht jedoch Gegenstand der Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit für die Haftung dem Grunde nach vor Erlass eines entsprechenden Grundurteils. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 52; BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14, Lottoblock II, juris 41 ff.; Kammerurteile vom 28.02.2019, juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 164 ff.; 30 O 311/17, Rn. 140; jeweils mwN). b) Dafür, dass beim Direkterwerb dem Erwerber ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden ist bzw. beim mittelbaren Erwerb bei dem Erwerber auf 1. Marktstufe kartellbedingt überhöht war, streitet wiederum eine tatsächliche Vermutung, die gleichermaßen auf den oben dargestellten Erwägungen beruht. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55 ff. u. 59 mwN und vom 12.06.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ausführlich auch Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 174 ff.; 30 O 311/17, Rn. 142 ff.; jeweils mwN). Diese Vermutung gewinnt dabei an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 55). Sie steht auch mit der in Art. 17 Abs. 2 der Schadensersatzrichtlinie (RL 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. L 349, S. 1) und der in § 33a Abs. 2 GWB 2017 - Gesetz gewordenen - widerleglichen Vermutung, dass ein Kartell einen Schaden verursache, in Einklang (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 18/10207, S.55; Erwägungsgrund 47 der Schadensersatzrichtlinie; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019, VI-U (Kart) 18/17; Urteil vom 22.08.2019, VI-U (Kart) 1/17). Dass sich Kartelle in dieser Weise preissteigernd auswirken, ist darüber hinaus auch wirtschaftswissenschaftlich anerkannt (vgl. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit v. 14.01.2011 (Abl. d. EU 2011/C 11/01), dort u.a. Rn. 142; Inderst/Maier-Rigaud/Schwalbe „Preisschirmeffekte“, WUW 11/2014 und Coppic/ Haucap „Behandlung von Preisschirmeffekten“, WUW 2/2016; zum Ganzen auch Petrasincu WUW 2016, 331 und Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2015, S. 317). bb) Die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen und die sich daraus ergebende tatsächliche Vermutung für eine kartellbedingte Schadensentstehung gelten dabei ohne weiteres auch für ein Kartell, welches durch die vorliegend in der Kommissionsentscheidung festgestellten komplexen, vielgestaltigen und über einen langen Zeitraum andauernden Zuwiderhandlungen geprägt war (vgl. hierzu auch Kammerurteile vom 28.02.2019, 06.06.2019 und 25.07.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 311/17, Rn. 146 ff.). Dies gälte entgegen der Auffassung der Beklagten sogar dann, wenn sich die kartellrechtliche Zuwiderhandlung was, wie bereits ausgeführt, nach den ausdrücklichen Erklärungen der Kommission nicht der Fall war - in einem „bloßen Informationsaustausch“ erschöpft hätte (auf Letzteres und wohl nicht auch auf Preisabsprachen abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 155 / 160 f / 165). Die wirtschaftliche Erfahrung und tatsächliche Vermutung, dass über einen langen Zeitraum mit großem Aufwand betriebene kartellrechtswidrige Handlungen zu Preisen führten, die im Schnitt über denen lagen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, gilt aus oben dargelegten Gründen jedenfalls für einen – wie hier bindend festgestellt – kartellrechtswidrigen Informationsaustausch (siehe wiederum OLG Stuttgart, aaO). cc) Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang wettbewerbsbeschränkende Absprachen einen Preiseffekt haben, wird zudem von einer Vielzahl an Faktoren beeinflusst, etwa der Anzahl der Marktteilnehmer, der Zahl der an den Absprachen beteiligten Unternehmen, ihren Möglichkeiten, die für die Umsetzung der Absprachen erforderlichen Informationen auszutauschen, dem Anteil der Marktabdeckung, dem Grad der Kartelldisziplin und den Möglichkeiten der Marktgegenseite, ihren Bedarf anderweitig zu decken oder sonstige Gegenmaßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, Schienenkartell, juris Rn. 57). Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Zuwiderhandlung unter Berücksichtigung dieser (möglichen) Faktoren lediglich die Annahme zulassen würde, ein Schaden sei nicht mit hinreichender, sondern nur mit geringer Wahrscheinlichkeit gegeben, sind jedoch nicht ersichtlich, vielmehr Gegenteiliges der Fall. Die tatsächliche Vermutung eines Kartellschadens betreffend die vorgenannten kartellbefangenen Erwerbsvorgänge ist vorliegend vielmehr aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt und haben die Beklagten zudem nicht widerlegen können (vgl. zum Folgenden auch bereits Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 183 ff.; 30 O 311/17, Rn. 154 ff.). Auch in diesem Zusammenhang kommt es mithin nicht darauf an, ob zugunsten der Klägerin - wie diese meint - sogar ein Anscheinsbeweis für eine Schadensentstehung streitet (vgl. die obigen Ausführungen zum Anscheinsbeweis). (1) Dies gilt mit Blick auf die vorstehenden Kriterien bereits deshalb, weil nach eigenem Vortrag der Beklagten anbieterseitig nur wenige Hersteller auf dem Markt relevant waren, was effektive Absprachen begünstigt. Die Kartellanten hatten - selbst ohne (...) - einen durchschnittlichen Zulassungsanteil im EWR von mehr als 90 % bei mittelschweren Lkw und mehr als 80 % bei schweren Lkw (vgl. hierzu bereits Kammerurteile vom 06.06.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 38/17, 30 O 88/18 und 30 O 124/18), mithin bestand eine enorme Marktabdeckung des Kartells. Dass auch auf Nachfragerseite eine ähnliche Marktkonzentration mit einer entsprechenden Marktmacht vorlag, die Gegenmaßnahmen begünstigt hätte, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite sind der Kammer nicht bekannt und auch nicht vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kartelldisziplin eingeschränkt war, gibt es nicht (s.o.). (2) Bezüglich der von den Beklagten vorgelegten empirischen Untersuchungen ist weiterhin festzustellen, dass im Rahmen dieser stets nur eine die bindend festgestellten Zuwiderhandlungen nicht berücksichtigende, eingeschränkte Datengrundlage verwandt wurde. So wird ein Großteil der kartellierten Produkte von den von der Beklagten in Auftrag gegebenen empirischen Untersuchungen ausweislich des vorgelegten Privatgutachtens schon gar nicht erfasst (etwa Sonder-/Spezialfahrzeuge, vgl. Anlage GL 18, dort S. 92). Daten anderer Hersteller werden ebenso wenig bzw. nur eingeschränkt genutzt (aaO). Eine Identifizierung von Markteffekten beziehungsweise eine Unterscheidung zwischen etwaigem kartellrechtswidrigen und wettbewerblichen Verhalten mittels empirischer Untersuchungen hängt jedoch entscheidend von den und der Menge der dabei verwandten Daten ab (vgl. hierzu etwa Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucks. 18/2150, S. 352 ff.). Hinzu kommt, dass die verwandten Daten lediglich aus der Zeit des Kartellverstoßes stammen und die für eine Kartellineffizienz dargelegten Verhaltensänderungen und Markteffekte auch nur bedingt reflektiert werden. Nur wenn ein Markteffekt nicht anderweitig durch wettbewerbliches Verhalten erklärbar ist, kann dies als Indiz für oder gegen effektive Absprachen gewertet werden (vgl. hierzu etwa Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, aaO S. 355). Aus einzelnen Preis- oder Marktanteilsbewegungen lassen sich nur in wenigen Fällen klare Rückschlüsse für oder gegen wirksamen Wettbewerb ziehen (vgl. hierzu etwa Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011, BT-Drucks. 17/10365, S. 287). Es gibt zahlreiche und verschiedenartige anerkannte Markteffekte kartellrechtswidrigen Handelns (vgl. hierzu Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucks. 18/2150, S. 354 und 356). Welches Ausmaß ein einzelner Marktfaktor aufweisen muss und wie viele Marktfaktoren vorliegen müssen, damit Vermutungen über ein Vorliegen von kartellrechtswidrigem Verhalten erhärtet oder entkräftet werden, ist zweifelsohne stets einzelfallabhängig. Die Effektivität eines Kartells – und worauf es vorliegend zunächst allein ankommt – die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es durch das wettbewerbswidrige Handeln zu einem Schaden des Abnehmers in irgendeiner Höhe gekommen ist, entfällt allerdings nicht gleichsam, wenn ein einzelner, ein kartellrechtswidriges Handeln indizierender Umstand bzw. Markteffekt fehlt bzw. sich selbiger auch aus wettbewerblichem Verhalten ergeben kann. Dies gilt umso mehr, als die den empirischen Untersuchungen zugrundeliegenden Annahmen bezogen auf die Reichweite der bindenden Feststellungen der Kommissionsentscheidung abweichend zur Auffassung der erkennenden Kammer - diese geht, wie dargelegt, entsprechend den ausdrücklichen Feststellungen der Kommission von einer komplexen, vielgestaltigen Zuwiderhandlung aus (s.o.) - beurteilt werden. Damit beziehen sich die Untersuchungen letztlich auf eine Zuwiderhandlung - namentlich den von Beklagten immer wieder bemühten „bloßen wettbewerbsunschädlichen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise)“ - die in dieser Form weder von der Kommission festgestellt noch von der Kammer dieser Entscheidung zugrunde gelegt wird. (3) Soweit die Beklagtenseite einwendet, es fehle ausweislich der von ihr veranlassten empirischen Erhebungen und Befunde an einer Angleichung der Bruttolistenpreisänderungen, die jedoch ein starkes, hier fehlendes Indiz, für eine preissteigernde Wirkung sei, übergehen die Beklagten, dass ausweislich der Ausführungen ihrer eigenen Privatgutachter die Bruttopreislistenänderungen beziehungsweise die Frage nach der Anpassung derselben über die Zeit hinweg im Kontext zu einem vorhersehbaren Zusammenhang zwischen Bruttolistenpreisänderungen und Nettopreisänderungen stehen, den die Privatgutachter ausschließen. Dies widerspricht aber den bindenden Feststellungen der Kommission etwa in Rn. 27 und Rn. 47, wonach der Bruttolistenpreis der Ausgangspunkt der Preisgestaltung ist und gerade der Austausch der Bruttolistenpreise es den Kartellanten ermöglichte, wenn auch mit weiteren, im Wege der Marktforschung gewonnen Daten, die ungefähren Nettopreise ihrer Konkurrenten besser zu berechnen, sowie den bindenden Feststellungen im Zusammenhang mit Rabatten (Rn. 50 und 53). Die Beklagten verkennen, dass die seitens der Kommission bindend festgestellten Auswirkungen bzw. Abläufe nicht dadurch beseitigt oder eingeschränkt werden, mithin ihre adäquat-kausale Geltung verlieren, weil auch andere Faktoren eine Rolle spielen (können). Überdies gilt auch insoweit, dass die Kommission keineswegs einen - wie die Beklagten indes auch hier suggerieren - „bloßen Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise)“, sondern eine weit darüber hinausgehende, komplexe und vielgestaltige Zuwiderhandlung festgestellt hat, u.a. Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, Rn. 68 iVm z.B. Rn. 2, 49-51 und Rn. 53 der Kommissionsentscheidung. (4) Dies gilt aus dargelegten Gründen auch, soweit die Beklagten einwenden, die Nettopreise seien völlig unabhängig von den Bruttopreisen und beide entwickelten sich nicht in Korrelation zueinander sowie hinsichtlich der Einwände der Beklagten bzw. ihrer Schlussfolgerungen zur unterschiedlichen Entwicklung der Nachlässe/Rabatte. (5) Auch die Ausführungen zur Produktvielfalt und der Einwand, die ausgetauschten Informationen seien nicht detailliert genug und/oder dem in Frage stehenden Kartellprodukt fehle die Homogenität, tangieren die Überzeugung der Kammer nicht bzw. rechtfertigen keine Widerlegung der vorgenannten tatsächlichen Vermutung. Gegenteiliges wird vielmehr bereits bindend von der Kommission etwa in Rn. 28 und Rn. 46 der Kommissionsentscheidung festgestellt, wenn es dort heißt, dass die ausgetauschten Informationen sämtliche Modelle, Optionen und Sonderausstattungen betrafen. (6) Dementsprechend stehen auch dem Vorbringen der Beklagten zur Chronologie ihrer internen Preisbildungsprozesse, mit welchem sie ebenfalls die Entstehung von entsprechenden Kartellschäden zu widerlegen versucht, bindende Feststellungen der Kommissionsentscheidung (vgl. etwa Rn. 58) entgegen. (7) Die tatsächliche Vermutung eines Kartellschadens zu widerlegen vermögen ferner auch nicht die Schlussfolgerungen der Beklagten zu den beklagtenseits dargelegten Marktanteilsverschiebungen unter den Kartellanten im Kartellzeitraum. Dabei kann als wahr unterstellt werden, dass es ein Merkmal/Zeichen (neben anderen) eines effektiven Kartells sein kann, dass die Marktanteile der Kartellanten über die Zeit stabil sind (vgl. hierzu etwa Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucks. 18/2150, S. 355 ff.) beziehungsweise Marktanteilsverschiebungen Ausdruck für intensiven Wettbewerb sein können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2015, VI-U (Kart) 1/14, juris Rn. 73). Zwingend ist dies jedoch nicht. Vielmehr können vielfache andere Ursachen dafür in Betracht kommen, weswegen aus der Tatsache, dass es einem Marktteilnehmer nicht gelingt, in gleichem Maße wie die anderen Anbieter von dem wachsenden Marktvolumen/dem Markt zu profitieren, nicht ohne Weiteres auf intensiven Wettbewerb geschlossen werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2015, VI-U (Kart) 1/14, aaO). Es gilt vielmehr, dass sich aus einzelnen Preis- oder Marktanteilsbewegungen letztlich keine klaren Rückschlüsse für oder gegen wirksamen Wettbewerb ziehen lassen (vgl. hierzu etwa Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011, BT-Drucks. 17/10365, S. 286 f), zumal es zahlreiche verschiedenartige anerkannte Markteffekte kartellrechtswidrigen Handelns gibt (vgl. hierzu Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, aaO S. 356). Die Effektivität eines Kartells, erst recht nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es durch das wettbewerbswidrige Handeln zu einem Schaden des Abnehmers in irgendeiner Höhe gekommen ist, steht und fällt nach Auffassung der Kammer angesichts der Komplexität der Märkte, des Wettbewerbs beziehungsweise wettbewerblichen Verhaltens, der Preisfestsetzung sowie der Bedeutung der konkreten Marktstrukturmerkmale nicht gleichsam mit einem oder einem bestimmten Markteffekt, selbst wenn derselbe oder einzelne sonstige typische Markteffekte wettbewerbswidrigen Handelns nicht identifiziert werden können. Dies gilt umso mehr, als bei einer für eine enge Reaktionsverbundenheit sprechenden Marktstruktur, wie vorliegend aufgrund der bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung der Fall (Rn. 24-26, 29), ein wirksamer Abschreckungs- und Sanktionsmechanismus grundsätzlich bereits dadurch hinreichend belegt ist, dass ein Preisvorstoß durch ein Unternehmen von den anderen sofort erkannt und mit einer entsprechenden Preissenkung beantwortet werden kann, so dass das vorstoßende Unternehmen durch die Preissenkung weder einen Marktanteilszuwachs noch sonstige Vorteile erzielen würde (vgl. zu Letzterem BGH, Beschluss vom 06.12.2011, KVR 95/10, BGHZ 192, 18 Rn. 57 mwN). Demzufolge vermag auch der Einwand der Beklagten, ein wettbewerbsschädlicher Effekt scheide vorliegend mangels eines wirksamen Kontroll- und Strafmechanismus aus, die auf den oben dargelegten Indizien gründende tatsächliche Vermutung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für eine preissteigernde Wirkung des Kartells nicht entfallen zu lassen. Dies gilt unter anderem auch deshalb, weil der entscheidende konzeptionelle Unterschied zwischen Kartellabsprachen und kartellrechtlich zulässigem Parallelverhalten in ökonomischer Hinsicht in der Kommunikation und dem Austausch strategisch relevanter Informationen – solche sind hier bindend festgestellt – besteht (vgl. hierzu Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 20). (8) Gleiches gilt im Ergebnis mit Blick auf die Einwände der Beklagten, wonach in gleichgelagerten Fällen bzw. anhängigen Klageverfahren dort vorgelegten Schadensgutachten folge, dass es im Kartellzeitraum (zwischen 1997 bis 2001) keine Preissteigerung gegeben habe. Ungeachtet dessen, ob Derartiges in den bemühten Gutachten überhaupt festgestellt wird oder sich dort lediglich aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten nicht hat belegen lassen, ist Gegenstand der bemühten Gutachten die Entwicklung eines geeigneten Modells für eine Schadensschätzung mithilfe anerkannter statistischer und wettbewerbsökonomischer Methoden und Analysen, weshalb sich schon nicht erschließt, warum die Einzelpreise der von den streitbefangenen Beschaffungsvorgängen betroffenen Produkte mit den im Privatgutachten ermittelten Durchschnittspreisen vergleichbar sein sollen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte selbst wiederholt auf die Produktvielfalt infolge zahlreicher (Sonder-) Ausstattungen verweist. Gleiches gilt dementsprechend soweit in dem mit Anlage A 24-27 vorgelegten klägerischen Privatgutachten bei einzelnen der hier streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge zwar ein „Preiseffekt“, jedoch kein „Euro-Effekt“ festgestellt wird (zu Letzterem im Einzelnen noch nachfolgend). (9) Soweit die Beklagten Pressemeldungen bemühen, aus denen folge, dass potentiell Geschädigte des streitgegenständlichen Kartells in den letzten Jahren unter Verweis auf den Konkurrenzdruck der Kartellanten erklärt haben sollen, dieser habe eine kartellbedingte Preissteigerung ausgeschlossen, geht die Kammer auch bei Berücksichtigung dieses Umstands allein und in Gesamtwürdigung mit den übrigen Umständen sowie den Einwänden der Beklagten von einem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Kartellverstoß zurückzuführenden Kartellschaden der Klägerin aus. Die bemühte Einschätzung Dritter sind letztlich mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Grunde nur eine subjektive Bewertung aufgrund einer nicht identifizierbaren und damit nicht qualifizierbaren Informations- und Motivationslage (vgl. darüber hinaus zudem Kammerurteil vom 28.02.2019, 30 O 47/17, juris Rn. 195 f.). (10) Unergiebig ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand, dass der Preis nur ein Faktor bei der Kaufentscheidung sei, es zuletzt entscheidend auf die (Gesamt-) Höhe der sog. „total costs of ownership“ ankomme sowie selbst die subjektive Bewertung des Produkts beziehungsweise des Herstellers bei der Kaufentscheidung eine Rolle spielen (können). Dies gilt zum einen aus den vorstehend dargelegten Gründen. Die Beklagte missachtet zum anderen auch in diesem Zusammenhang, dass die Ursächlichkeit etwaiger weiterer Faktoren diejenige der übrigen nicht aufhebt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO Rn. 48). (11) Soweit die Beklagten meinen, auch im Hinblick auf Entscheidungen zur Weitergabe der Kosten von neuen Emissionssenkungstechnologien hätten die festgestellten Zuwiderhandlungen nicht zu einem Schaden der Kunden führen können und hierzu auf in der Kommissionsentscheidung genannte, konkrete Treffen im Vergleich zu den Zeitpunkten abstellt, ab wann eine bestimmte Schadstoffklasse gesetzlich verpflichtend und ab wann sie von der jeweiligen Beklagten bereits angeboten worden war, ist dieser Vortrag nicht geeignet, einen Schaden bzw. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens auszuschließen. Nach Rn. 50 der Kommissionsentscheidung umfassten die Absprachen Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen auch über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6. In Rn. 51 wird ebenfalls ausgeführt, dass die Beteiligten, einschließlich der Vertreter der Hauptverwaltungen aller Adressatinnen, auch den Zeitplan zur Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis 6 sowie den dafür zu erhebenden Aufschlag vereinbart haben. Damit steht bindend fest, dass sich die Kartellanten hinsichtlich Zeitplan und Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den vorgenannten Abgasnormen abgestimmt haben. Soweit in Rn. 52 die Rede davon ist, dass während eines Treffens von Vertretern der Hauptverwaltungen sämtlicher Adressatinnen am 06.04.1998 eine Bandbreite für den Aufschlagspreis für die Abgasnorm 3 vereinbart wurde und es in Rn. 59 heißt, dass die Preiserhöhungen für die Abgasnormen Euro 4 und Euro 5 Gegenstand der am 12.04.2006 sowie am 12./13.03.2008 abgehaltenen Treffen waren, bedeutet dies nicht, dass dies ausschließlich an diesen Tagen geschehen ist und zuvor oder danach keinerlei Absprachen stattgefunden haben. Die Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 19.07.2016 nicht in abschließender Weise alle Treffen und Gespräche zwischen den Kartellanten aufgeführt. Vielmehr hat sie im Zusammenhang mit von ihr konkret genannten Treffen und Gesprächen mehrfach darauf hingewiesen, dass diese „exemplarisch“ oder als „Beispiele“ die Art von genannten Gesprächen veranschaulichten (so etwa ausdrücklich in Rn. 52 und Rn. 59). Sie führt auch aus (Rn. 73), dass das „oben beschriebene Verhalten einen kontinuierlichen Prozess darstellte und nicht in isolierten oder sporadischen Ereignissen bestand“ und die Kontakte zwischen den Adressatinnen kontinuierlich waren, mit zahlreichen regelmäßigen Kontakten (persönlichen Treffen, Telefonaten und E-Mails) und sich der Austausch auch über die neuen Emissionsstandardtechnologien über die Jahre fortsetzte (Rn. 57). Die Beklagten können sich damit nicht darauf berufen, dass die in Rn. 52-59 exemplarisch genannten Daten von Treffen sich nicht auf den Zeitpunkt (und sonstige Modalitäten) der Einführung der genannten Euronormen sowie den mit der Einführung derselben verbundenen Preisaufschlag bei der Beklagten ausgewirkt haben können, weil die jeweiligen Abgasstandards idR bereits vor der jeweiligen gesetzlichen Pflicht angeboten worden seien und/oder im Verhältnis zu den Mitkartelltätern zu unterschiedlichen Zeiten. Auch kann der Kommissionsentscheidung nicht entnommen werden, dass betreffend Zeitplan und Kosten von Euronormen keine Vereinbarungen getroffen worden wären, sondern nur „Gespräche“ stattgefunden hätten. Gegenteiliges steht auch wegen der Ausführungen der Kommission in Rn. 50 und 51 fest, heißt es dort, dass der zu erhebende Aufschlag vereinbart wurde. Der von der Kommission festgestellte Zweck, der mit den Kontakten verfolgt wurde, konkret die Verfälschung der unabhängigen Preisgestaltung und normalen Preisbewegungen für Lkw auf dem EWR-Markt (Rn. 74), bezieht sich überdies ohnehin auf den von der Kommission festgestellten „einzigen fortdauernden Verstoß gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen“ (Rn. 71) als Teil einer „komplexen Zuwiderhandlung“ (Rn. 59), zu dem auch die Koordination der Einführung bestimmter Abgasnormen gehört und die Weitergabe der damit verbundenen Kosten. dd) Die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung für entstandene Kartellschäden hat zur Folge, dass die Klägerin - bei der Prüfung des Anspruchs dem Grunde nach - gerade nicht mehr im Einzelnen darlegen und beweisen muss, dass die festgestellte Zuwiderhandlung die Preisgestaltung auf dem Lkw-Markt in Deutschland beeinflusst hätte, vielmehr ist ausreichend, dass aufgrund der Vermutung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine kartellbedingte Preisüberhöhung und einen Schaden existiert (so auch OLG Stuttgart ausdrücklich im Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 165 und 180; vgl. ebenso: Kammerurteile vom 28.02.2019, aaO; a.A. LG Mannheim, Urteil vom 24.04.2019, 14 O 117/18 Kart, juris Rn. 32 ff; wohl auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019, VI-U (Kart) 15/18, juris Rn. 65). Dass es Derartiges nicht bedarf ergibt sich vielmehr aus der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur tatsächlichen Vermutung von Kartellschäden und letzten Endes unmittelbar als Folge des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes, aufgrund dessen - wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde - die nationalen Gerichte sicherzustellen haben, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte - hier durch das Wettbewerbsrecht - dem Einzelnen nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. c) Wie oben bereits ausgeführt, kann auch einem mittelbaren Erwerber eines kartellbetroffenen Produkts ein Schadensersatzanspruch wegen kartellbedingter Preisüberhöhungen zustehen (vgl. grundlegend hierzu: BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 16 ff.). Ein Schadensersatzanspruch infolge kartellbedingter Preisüberhöhung besteht in diesem Fall – also beim Erwerb auf nachgelagerter 2. o.a. Marktstufe –, wenn es auf der nachgelagerten Marktstufe zu einer (kartellbedingten) Preiserhöhung gekommen ist, die – zumindest teilweise – kartellbedingt auf den dortigen Erwerber bzw. die Abnehmerseite dieser Marktstufe überwälzt bzw. weitergewälzt wurde, mithin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verbotenen Kartell oder Verhalten und dem einem Marktteilnehmer entstandenen Vermögensnachteil besteht (BGH, aaO Rn. 44 ff). Dies ist vorliegend betreffend den Beschaffungsvorgang lfd. Nr. 7 der Fall. aa) Angesichts der ökonomischen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den jeweiligen nachgelagerten Märkten existiert keine Vermutung – schon gar nicht ein Anscheinsbeweis – dafür, dass eine im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell auftretende Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen ist (BGH, aaO Rn. 44 f). Eine andere rechtliche Bewertung folgt – jedenfalls für die vorliegend betroffenen Erwerbsvorgänge – auch nicht aus der Vorschrift des § 33 c Abs. 2 GWB 2017, nach welcher unter den dort genannten Voraussetzungen zugunsten eines mittelbaren Abnehmers vermutet wird, dass ein kartellbedingter Preisaufschlag auf ihn abgewälzt worden sei. Denn diese Regelung ist erst für nach dem 26. Dezember 2016 entstandene Schadensersatzansprüche anwendbar (§ 186 Abs. 3 S. 1 GWB 2017). Vielmehr bedarf es der Feststellung, dass die Preiserhöhung auf der nachgelagerten Marktstufe gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht. So ist es möglich, dass der Preissetzungsspielraum des Abnehmers auf der vorgelagerten Marktstufe nicht auf der durch das Kartell geschaffenen Marktlage, sondern auf einer davon unabhängigen, besonderen Marktstellung oder anderen Gegebenheiten des Anschlussmarkts beruht. Dann ist der vorgelagerte Abnehmer unabhängig von dem erhöhten Einstandspreis in der Lage gewesen, seinen Verkaufspreis anzuheben. Zu den Faktoren, die für die Prüfung erheblich sind, ob eine Preiserhöhung auf der nachfolgenden Marktstufe kartellbedingt ist, gehören die Preiselastizität von Angebot und Nachfrage, die Dauer des Verstoßes sowie die Intensität des Wettbewerbs auf dieser Stufe. Müssen die meisten der dort auftretenden Anbieter den Kartellpreis entrichten und hat ihre Marktgegenseite keine oder nur geringe Ausweichmöglichkeiten, kann eine Kostenweiter- bzw. -überwälzung grundsätzlich jedenfalls dann als kartellbedingt angesehen werden, wenn der Wettbewerb auf dem Anschlussmarkt ansonsten funktionsfähig ist. Hat sich der weiterliefernde Abnehmer seinen Preissetzungsspielraum dagegen durch besondere kaufmännische Leistungen und Anstrengungen erworben, fehlt es an der erforderlichen adäquaten Kausalität des Kartells für die Preiserhöhung auf dem Folgemarkt (BGH, aaO Rn. 46 f). Sind nach diesen Maßstäben auf dem Anschlussmarkt Verhältnisse gegeben, die eine Überwälzung des Kartellpreisniveaus auf die nachfolgende Marktstufe erlauben, kann der Kausalzusammenhang zwischen Kartell und Schaden der Folgeabnehmer nicht mit der Erwägung verneint werden, die Preispolitik des Direktabnehmers beruhe auf dessen autonomer Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht das auf freier Entschließung beruhende Verhalten eines Dritten die Kausalität eines früheren Umstandes allenfalls dann, wenn es von dem Vorhanden- oder Nichtvorhandensein des früheren Umstandes gänzlich unabhängig ist. Davon kann bei der Preisbildung eines Kaufmanns, die sich an den durch ein Kartell beeinflussten Gestehungskosten orientiert, keine Rede sein (zum Ganzen wiederum BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 48 mwN). bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist bei den Beschaffungsvorgängen gem. lfd. Nr. 7 festzustellen, dass die zuvor beschriebene, aus dargelegten Gründen zur Überzeugung des Gerichts feststehende kartellbedingte Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe jeweils auf der nachgelagerten Marktstufe - also im Rahmen des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und dem Aufbauhersteller (...) ausweislich desselben - kartellbedingt und vollständig (im Umfang der Preisüberhöhung auf 1. Marktstufe) vom Absatzmittler (= hier die Fa. (...)) auf die Klägerin als mittelbarer Abnehmer ab- bzw. übergewälzt worden ist. (1) Es steht aufgrund des unbestritten gebliebenen Sachvortrags der Klägerin, der von ihr vorgelegten Unterlagen und den in Bezug genommenen bindenden Feststellungen der Kommission zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Marktverhältnisse eine Weiter- bzw. Überwälzung der kartellbedingten Preisüberhöhung auf die Klägerin als mittelbarer Abnehmer des Kartellguts im Verhältnis zur Beklagten erlaubt haben. i. Zum Zeitpunkt der Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 7 im Jahre 2007 bestand das Kartell bereits seit ca. 10 Jahren, jedenfalls bezogen auf die Beklagte zu 1) und zu 2) und ca. fünf Jahre bezogen auf die Beklagte zu 3). ii. Der Marktanteil der Kartellanten war im Kartellzeitraum im EWR bezogen auf Lkw iSd Kommissionsentscheidung mit ca. 90 % besonders hoch (vgl. hierzu Kammerurteile vom 28.2.2019 und 6.6.2019, aaO), mithin verfügten die Kartellanten über eine hohe Marktmacht und die Abnehmerseite hatte, wenn überhaupt, nur äußerst geringe Ausweichmöglichkeiten. iii. Aufgrund des (zur Überzeugung des Gerichts feststehenden) auf 1. Marktstufe kartellbedingt außer Kraft gesetzten Wettbewerbs und infolgedessen dort bestehender kartellbedingter Preisüberhöhung kam es auch auf der Abnehmerseite, konkret bei der Klägerin und damit auf Seiten der nachgelagerten Marktstufe des Absatzmittlers wegen der kartellbedingt überhöhten An- bzw. Einkaufspreise (auf 1. Marktstufe) zu einer kartellbedingten Preiserhöhung sowie -überwälzung auf ihren (nachgelagerten) „Abnehmer“. Denn sowohl für den Absatzmittler, hier in Form des Aufbauherstellers Fa. (...), gab es wegen der Marktstärke/-macht der Kartellanten - sowie vorliegend insbesondere wegen der vorangegangenen öffentlichen Ausschreibung für das in Frage stehenden Fahrgestell und Teilnahme der Beklagten zu 2) an selbiger (s.o.) - im Grunde keine Ausweichmöglichkeit bei der Anschaffung und infolgedessen auch keine Notwendigkeit, den Anschaffungspreis nicht vollständig als vertraglichen Einstandspreis zu Lasten der eigenen Gewinnmarge an die eigene Abnehmerseite weiterzureichen. Letztlich stellte das Fahrgestell für die Fa. (...) (als Absatzmittler „Aufbauhersteller“) unter diesen Bedingungen und mangels anderweitiger Anhaltspunkte oder eines gegenteiligen Sachvortrags nichts anderes dar als einen durchlaufenden Posten. Dies auch deshalb, weil auch die konkurrierenden Absatzmittler „Aufbauhersteller“ ebenfalls direkt von einem der am Kartell beteiligten Herstellern beliefert worden sind, weshalb es auch für sie keinen Anlass gab, auf einen Teil der eigenen Handelsspanne zu verzichten (vgl. BGH, ORWI, aaO juris Rn. 47 und 53 – „die meisten (…) Anbieter [haben] den Kartellpreis [zu] entrichten“). Damit kam es also zum einen zu einer kartellbedingten Preiserhöhung auf der nachgelagerten Marktstufe und zum anderen zu einer kartellbedingten Überwälzung derselben von dieser auf den jeweiligen dortigen Abnehmer, hier zuletzt die Klägerin. Sind die Verhältnisse auf den Anschlussmärkten von dem durch das Kartell geschaffenen Preisniveau geprägt, wie hier aus dargelegten Gründen der Fall, reicht für die Ursächlichkeit einer Kartellabsprache für die Preisbildung auf der nachfolgenden Marktstufe die Vermutung, dass sich die Preisbildung eines Kaufmanns an den durch ein Kartell beeinflussten Gestehungskosten orientiert (BGH, ORWI, aaO, Rn. 26 und Rn. 48). Dafür, dass der Wettbewerb auf dem Anschlussmarkt nicht funktionsfähig gewesen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. BGH, ORWI, aaO, Rn. 47). (2) Dass der auf der nachfolgenden Marktstufe auftretende Anbieter, hier also die Fa. (...) als Absatzmittler „Aufbauhersteller“, die kartellbedingte Preiserhöhung kartellbedingt auch tatsächlich zu Lasten der Klägerin auf diese ab- bzw. überwälzt hat, ergibt sich aus dem Inhalt der Angebotsunterlagen der Beklagten zu 2) zur Ausschreibung eines Tragkraftspritzenfahrzeug, dort zu Los 1 Fahrgestell vom 27.09.2006, klägerseits vorgelegt als Anlage A 35, und der Rechnung der Fa. (...) vom 28.09.2007 gem. Angebot vom September 2006, klägerseits vorgelegt mit Anlagenkonvolut A 11. In beiden Unterlagen finden sich die identischen Bezeichnungen zum Fahrgestell sowie vor allem ein identischer Preis. Letztlich ist der klägerische Sachvortrag, dass die Beklagte zu 2) iRd genannten Ausschreibung ein eben solches Fahrgestell und zu einem eben solchen Preis angeboten habe, wie es sich in der Rechnung der Fa. (...) wiederfinde, beklagtenseits unbestritten geblieben; eingewandt wurde „lediglich“, dass bezogen auf diesen Beschaffungsvorgang lfd. Nr. 7 die Klägerin nicht Vertragspartnerin der Beklagten zu 2) geworden sei. (3) Damit steht zur Überzeugung der Kammer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Klägerin (bzw. der jeweiligen Zedentin) aufgrund der in der Kommissionsentscheidung festgestellten Zuwiderhandlung ein kartellbedingter Preisüberhöhungsschaden entstanden ist, dessen Höhe dem Betragsverfahren vorbehalten bleibt. Schon jetzt steht aufgrund Vorstehendem jedoch zur Überzeugung der Kammer bereits fest, dass (jedenfalls) der (bloße) Preisüberhöhungsschaden (Differenz von gezahltem Preis zu hypothetischem „Wettbewerbspreis“) maximal der Betrag sein kann, der auf 1. Markstufe kartellbedingt entstanden und auf die nachfolgende(n) Markt- stufe(n) ganz, so hier aus dargelegten Gründen der Fall, oder teilweise weitergegeben wurde. d) Es sind auch hinreichende Anknüpfungspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden. Soweit die Beklagten hierzu meinen, es fehle insofern mangels Darlegung konkreter Anknüpfungstatsachen sowohl an den Mindestvoraussetzungen für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO als auch denjenigen für eine Beauftragung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, weshalb der Klage die Schlüssigkeit fehle und jedenfalls deshalb der Erlass eines Grundurteils ausscheide, trifft dies nicht zu. Zwar braucht der Tatrichter für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat, da eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens ausscheidet. Entgegen den Beklagten liegen jedoch ausreichende greifbare Anhaltspunkte als Grundlage der Schadensschätzung nach § 287 ZPO vor bzw. sind von der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin dar- und belegt worden, insbesondere auch unter Bezugnahme auf die bindenden Feststellungen der Kommissionsentscheidung (vgl. zum Ganzen Prof. Dr. Kühnen, Überlegungen zur Schätzung der Kartellschadensersatzhöhe, NZKart 2019, 515). Der Preisüberhöhungsschaden besteht in der Differenz zwischen dem vom Kläger für das kartellierte Produkt tatsächlich gezahlten Preis und dem hypothetisch wettbewerbsanalogen Preis (vgl. Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 261 f). Ausgangspunkt für die Schätzung eines Preisüberhöhungsschadens sind daher zunächst die an den Kartellanbieter gezahlten Entgelte/Preise (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO Rn. 83). Diese hat die Klägerin, wie oben ausgeführt, anhand der hierzu vorgelegten Rechnungen und Belege dar- und belegt. Dass der auf die weiteren, nicht kartellbetroffenen Leistungen (vgl. oben), die Gegenstand der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge waren, entfallende Teil des Kaufpreises noch nicht sicher feststeht, hindert - wie bereits ausgeführt - ein Grundurteil nicht. f) Die Möglichkeit eines Schadens entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs. aa) Bei dem von den Beklagten insoweit erhobenen „Passing-on“-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung, der auch im kartellrechtlichen Schadenersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57). Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist danach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 59). Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 63). Außerdem soll der Schädiger vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt werden, nämlich vom direkten Abnehmer und von den Abnehmern anderer Marktstufen. Der Umstand, dass keine Anspruchssteller weiterer Marktstufen hervortreten, kann darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen entweder nicht oder in derart geringem Umfang oder so fragmentiert stattgefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 73 f). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Abwälzung liegt beim Schädiger. Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens unberührt (BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 56). Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteile vom 19.02.2015, III ZR 90/14, NJW-RR 2015, 1180 Rn. 17; vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 57 ff. - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; Urteil vom 10.04.2019, 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64; Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 201; 30 O 311/17, Rn. 181 sowie vom 06.06.2019 und 25.07.2019). Im Ausgangspunkt kann der von den Beklagten bemühte „Passing-on-Einwand“ dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der – für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden – hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.04.2019, 6 U 126/17 Kart, juris Rn. 64). Dementsprechend steht die Erhebung des „Passing-on-Einwandes“ dem Erlass einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs nur dann entgegen, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreift, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines auszuurteilenden Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138). bb) Vorliegend fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine vollständige Schadensweitergabe. (1) Von einer bereits auf erste Sicht feststehenden vollständigen Schadensweitergabe kann schon nicht die Rede sein, wenn bereits der Schaden, dessen Ausgleich in diesem Zusammenhang in Rede steht, nicht bekannt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 142). (2) Der Verweis der Beklagten auf die theoretische Möglichkeit der Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags an die Abnehmer der klägerischen Leistung ist nicht ausreichend, belastbare Anhaltspunkte für eine tatsächliche Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags zu begründen (LG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2015, 14 d O 4/14, juris Rn. 118 f). Einen allgemeinen Grundsatz, wonach der Einkaufspreis im betriebswirtschaftlichen Ablauf lediglich ein Kostenfaktor ist, der in den Verkaufspreis eingeht und so an die nächste Abnehmerstufe weitergewälzt wird, existiert angesichts der vom Bundesgerichtshof in der „ORWI“-Entscheidung hervorgehobenen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den einzelnen Märkten nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 44 f und 59). (3) Ungeachtet dessen folgt das Tätigwerden der Klägerin als einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts nicht alleine Marktgesetzen, sondern gehört zur öffentlichen Daseinsfür- und vorsorge und ist in öffentlich-rechtlichen Vorschriften geregelt. Eine vollständige Überwälzung eines kartellbedingt überhöhten Preises auf die Benutzer oder Gebührenschuldner, etwa der Feuerwehr, Müllabfuhr, Straßenreinigung u.dgl. der Klägerin kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil für viele Einsätze der Klägerin gar keine Gebühren verlangt werden können (vgl. hierzu näher bereits Kammerurteile vom 19.07.2018, 30 O 33/17, WuW 2018, 593 Rn. 126; vom 28.02.2019, 30 O 310/17, juris Rn. 182; 30 O 311/17, aaO Rn. 184; vom 06.06.2019, 30 O 88/18, juris Rn. 117; jeweils mwN) und somit eine Überwälzung des Schadens allenfalls teilweise in Betracht kommen würde. Steuereinnahmen, die die Klägerin erhält, stellen keine Weitergabe eines kartellbedingten Schadens dar. Steuern sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs alle zahlen müssen, die den Tatbestand der Steuerpflicht erfüllen. Im Gegensatz zu Gebühren und Beiträgen sind sie nicht aufgabenbezogen und zweckgebunden und geben keinen individuellen Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung. Sie stehen somit schon nicht in adäquatem Zusammenhang mit dem kartellbedingten Preisaufschlag, wie dies nach der Rechtsprechung des BGH für eine Vorteilsanrechnung erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, aaO Rn. 59). Letzteres gilt auch für öffentlich-rechtliche Zuwendungen. Eine Anrechnung von „Einnahmen“, wie den zuvor beschriebenen scheidet jedenfalls aus normativen Gesichtspunkten aus (LG München, Urteil vom 27.07.2016, 37 O 24526/14, juris Rn. 101). (4) Schlussendlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine vollständige Schadenskompensation wegen Weiterverkaufs des kartellbefangenen Gutes. Selbst wenn der Fall, lässt sich aber auch nicht ansatzweise erkennen und widerspricht jeder Lebenserfahrung, warum der Verkauf eines gebrauchten – speziell aus- bzw. umgerüsteten - Lkw, vor allem wenn zudem erst nach jahre-, wenn nicht sogar jahrzehntelanger Nutzung, es dem Verkäufer ermöglichen sollte, durch diesen Verkauf seine einstmalige kartellbedingte Preiserhöhung - vollständig, denn allein um eine solche geht es im Fall des Erlasses eines Feststellungs- oder Grundurteils (s.o.) - zu kompensieren (so auch iE: LG Hannover, Urteil vom 16.03.2018, 18 O 23/17, juris Rn. 137). Der Wertverlust eines Neuwagens gegenüber dem Kaufpreis eines entsprechenden Gebrauchtwagens, selbst wenn es sich bei selbigem „nur“ um einen sog. Jahreswagen handelt, ist allgemein und damit gerichtsbekannt und ergibt sich ohne Weiteres bei Vergleich entsprechender Internetplattformen. Dass es sich beim Gebrauchtwagenmarkt ohnehin um einen völlig anderen Markt handelt, stellen selbst die Beklagten nicht in Abrede. cc) Damit kann dahinstehen, ob eine rechtserhebliche Weitergabe des Schadens der Klägerin bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Annahme einer Vorteilsausgleichung bei der Weitergabe des Kartellschadens in Gestalt von verhältnismäßig kleinen „Streuschäden“ an eine große Vielzahl von Endverbrauchern auszuscheiden hat, weil eine unangemessene Entlastung der Kartellteilnehmer zu besorgen wäre (vgl. hierzu - offen lassend – OLG München, Urteil vom 08.03.2018, U 3497/16, NZKart 2018, 230;OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 140). 5. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schließlich auch nicht verjährt, da die Verjährung aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV zwischenzeitlich nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt war (vgl. zum Ganzen bereits Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 186 ff.; 30 O 311/17, Rn. 215 ff. und vom 06.06.2019, etwa 30 O 38/17 und 30 O 88/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 196 ff.). a) Die Verjährungsfristen betragen gemäß §§ 195, 199 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung kenntnisabhängig drei Jahre und kenntnisunabhängig zehn Jahre. Für einen vor dem 01.01.2002 entstandenen, bis dahin noch nicht verjährten Schadensersatzanspruch, hier also die Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-3, gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nichts anderes (BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 56). Für bis zum 01.01.2002 entstandene, bis dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche begann mit dem Schluss des Jahres 2001 die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungs(höchst)frist, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB und wäre ohne Verjährungshemmung am 31.12.2011 abgelaufen; für ab dem 01.01.2002 erworbene Lkw begann sie taggenau mit dem jeweiligen Erwerb (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB). Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist kann für alle Schadensersatzansprüche jedenfalls nicht vor dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begonnen haben, weil eine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen vor 2011 nicht einmal von den Beklagten behauptet wird. b) Die Verjährung der klägerischen Schadensersatzansprüche betreffend die Erwerbsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-4 und 7-13 ist aufgrund der Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV infolge der Durchsuchungen vom 18.01. 2011 gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 gehemmt worden. aa) Die Regelung des § 33 Abs. 5 GWB 2005 ist auch auf Ansprüche anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten am 13.07.2005 entstanden sind und noch nicht verjährt waren (BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, Grauzementkartell II, juris Rn. 65 ff. mwN). bb) Die Hemmung beginnt mit der "Einleitung" eines entsprechenden Verfahrens durch die Kommission und somit bereits mit der Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichteten Ermittlungsmaßnahmen und nicht erst mit der formellen Verfahrenseröffnung, die ausweislich der Kommissionsentscheidung (Rn. 4) erst am 20. November 2014 erfolgt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 201; Kammerurteile vom 28.02.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 219 ff. 30 O 311/17, Rn. 190 ff.; Seifert, WuW 2017, 474, 479; Soyez, WuW 2014, 937, 938 ff.; WuW 2017, 240, 242; Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1, 13. Aufl., § 33h GWB Rn. 33; jeweils mwN). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht deshalb auf die formelle Verfahrenseröffnung abzustellen (so aber auch Wiedmann, Kartellrecht, 3. Aufl., § 50 Rn. 172; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2014, VI-U (Kart) 7/13, juris Rn. 129, 141; LG Köln, Urteil vom 17.01.2013, 88 O 1/11, juris Rn. 121; jeweils ohne nähere Begründung), weil nur dies eine rechtssichere Berechnung der Verjährung ermögliche. Denn es wäre mit dem Sinn und Zweck der Verjährungshemmung nur schwer vereinbar, wenn es dem Geschädigten zugemutet würde, trotz bereits laufender Ermittlungsmaßnahmen eine Klage einzureichen, um eine Verjährung vor der formellen Verfahrenseröffnung abzuwenden (Seifert, aaO S. 479). Mit der Verjährungshemmung sollte vielmehr gewährleistet werden, dass den Betroffenen die Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB auch dann zugute kommt, wenn sich das kartellbehördliche Verfahren - wie hier geschehen - in die Länge zieht (vgl. Bornkamm/Tolkmitt in Langen/Bunte, aaO). Überdies kann auch der aktuell gültigen (vorliegend indes nicht einschlägigen) Regelung in § 33h Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 2 GWB - wonach die Verjährung gehemmt wird, wenn eine deutsche Kartellbehörde, die Europäische Kommission oder eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates Maßnahmen wegen eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 GWB, gegen Art. 101, 102 AEUV oder gegen entsprechende Vorschriften des nationalen Rechts anderer Mitgliedstaaten trifft - entnommen werden, dass zumindest der aktuell tätige Gesetzgeber nicht der Ansicht ist, dass aus Gründen der Rechtssicherheit nur auf den Zeitpunkt der formellen Verfahrenseinleitung abgestellt werden kann, auch wenn dies für die Auslegung der hier einschlägigen Norm des GWB 2005 keine unmittelbaren Rückschlüsse erlauben dürfte (so allerdings OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 202). cc) Aus Rn. 32 des Beschlusses ergibt sich, dass die Kommission zwischen dem 18.01.2011 und dem 21.01.2011 Nachprüfungen u.a. auch in den Räumlichkeiten der Adressatinnen durchgeführt hat. Darin liegt die Vornahme von gegen bestimmte Unternehmen gerichtete Ermittlungsmaßnahmen, mithin die Einleitung des Verfahrens. Demnach war die Verjährung ab dem 18.01.2011 gehemmt. Die zehnjährige Verjährungsfrist war bis zum Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gehemmt (§ 33 Abs. 5 Satz 2 GWB 2005 iVm § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Abschluss des Verfahrens ist mit Erlass des Beschlusses vom 19.07.2016 erfolgt. Rechtskraft trat zwei Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung an die Betroffenen ein (Art. 263 Abs. 4, Abs. 6 AEUV), mithin frühestens am 19.09.2016. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist daher frühestens wieder ab dem 19.03.2017 zu laufen (siehe auch Kammerurteile vom 28.02.2019 und vom 06.06.2019, alle veröffentlicht in juris, etwa 30 O 47/17, Rn. 223, 30 O 311/17, Rn. 194, 30 O 38/17 und 30 O 88/18 OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris Rn. 205), wobei zu diesem Zeitpunkt beim „ältesten“ Erwerbsvorgang (lfd. Nr. 1 aus dem März 2000) noch mind. 9 Monate der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht waren. Die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist ist von ihrem Beginn an - also frühestens am 01.01.2012 (s.o.) - gehemmt gewesen und begann erstmals ab dem 19. 03.2017 zu laufen. c) Die Zustellung der Klage vom 18.01.2017 an die Beklagten hat die Verjährungsfrist sodann erneut und mithin vor ihrem Ablauf gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, §§ 253, 167 ZPO). 6. Die Klage ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt. Da die Haftung derzeit nur dem Grunde nach festgestellt werden kann, kommt es für die Entscheidung auf die zwischen den Parteien streitige Frage, in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt die Beklagte Zinsen aus der Schadensersatzforderung zu zahlen hat, (noch) nicht an. Wie dargelegt, ist es für den Erlass eines Grundurteils ausreichend, dass eine Schadensersatzforderung bzw. eine Zinsforderung in irgendeiner Höhe bestehen. Dass Zinsen jedenfalls in irgendeiner Höhe beansprucht werden können, ergibt sich im vorliegenden Fall für die Zeit ab Rechtshängigkeit aus § 291 BGB. Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (siehe bereits Kammerurteile vom 28.02.2019 - 30 O 47/17, aaO Rn. 225 ff.; 30 O 311/17, aaO Rn. 198 f. und vom 06.06.2019, 30 O 88/18 und 30 O 124/18; jeweils mwN). Damit war der Klage bezogen auf die lfd. Nr. 1-4 und 7-13 dem Grunde nach wie tenoriert stattzugeben, hingegen diejenige betreffend lfd. Nr. 5 und 6 abzuweisen. II. Prozessuale Nebenentscheidungen sind derzeit nicht veranlasst. Die Klägerin begehrt im Rahmen einer Leistungsklage Schadenersatz zzgl. Zinsen aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: Kommission) mit Beschluss vom 19.07.2016 in Sachen AT 39824-Trucks (nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sog. Lkw-Kartells. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts. Bei den Beklagten zu 1) bis 3) handelt es sich um Automobilkonzerne, die u.a. Nutzfahrzeuge, darunter Lastkraftwagen (nachfolgend: Lkw), herstellen und vermarkten bzw. vertreiben; allein Letzteres etwa die Beklagte zu 3) als deutsche Vertriebstochter eines der in der Kommissionsentscheidung genannten Automobilkonzerns. Die Beklagte zu 1) beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17.01.1997 und dem 18.01.2011, die Beklagte zu 2) im Zeitraum zwischen dem 17.01.1997 und dem 20.09.2010 und die Beklagte zu 3) im Zeitraum zwischen dem 26.06.2001 und dem 18.01.2011 mit anderen europäischen Lkw-Herstellern und/oder Vertriebstöchtern solcher Hersteller an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen wird (Anlage GL 7 = Beschluss der Kommission vom 19.07.2016 (AT 39824-Trucks) in engl. Fassung/provisional non-confidential version). Anm.: Soweit nachfolgend aus dem vorgenannten Beschluss gem. Anlage GL 7 (= Kommissionsentscheidung) zitiert wird, handelt es sich um eine Wiedergabe aus der gerichtsbekannten deutschen Übersetzung des vereidigten Übersetzers für die englische Sprache, Herr (…), vom 14.06.2017, wie sie seitens der Beklagten hier und gleichlautend auch in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde/wird.). Die Beklagten und die weiteren in der Kommissionsentscheidung aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller bzw. deren dort aufgeführten Vertriebstöchter (nachfolgend: die Kartelltäter) haben die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen eingeräumt (vgl. Rn. 43 d. Kommissionsentscheidung). Die Kommission hat in der Zeit vom 18.01.2011 bis 21.01.2011 bei den Beklagten, wie bei den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartelltätern, Durchsuchungen durchgeführt. Mit Beschluss der Kommission vom 20.11.2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten und die weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Kartelltäter eröffnet. In Frage stehen vorliegend 13 Beschaffungsvorgänge aus den Jahren 2000 bis 2009: 1. Bei dem mit Anlage A 1 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) vom 24.03.2000 (= Bestelldatum lt. A 1; A 1 = Rechnung der Beklagten zu 2) vom 29.06.1997 zu W(...)20ZZZYY065523); Bruttokaufpreis 30.580,- EUR (ohne sog. sonstige Leistungen, Bl. 708 d.A.). 2. Bei dem mit Anlage A 2 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 1) vom 10.01.2001 (= Bestelldatum lt. A 2; A 2 = Rechnung der Beklagten zu 1) vom 29.10.2001 zu W(...)9760121K575082); Bruttokaufpreis 29.622,56 EUR (ohne sog. sonstige Leistungen, Bl. 89 / 356 / 691 d.A.). 3. Bei dem mit Anlage A 3 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 1) vom 19.12.2001 (= Bestelldatum lt. A 3; A 3 = Rechnung der Beklagten zu 1) vom 11.09.2002 zu W(...)9760121K752664); Bruttokaufpreis 30.162,03 EUR (ohne sog. sonstige Leistungen, Bl. 89 / 356 d.A.). 4. Bei dem mit Anlage A 4 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) vom 29.01.2002 (= Bestelldatum lt. A 4; A 4 = Rechnung der Beklagten zu 2) vom 07.05.2002 zu W(...)80ZZZ2Y100210); Bruttokaufpreis 44.990,09 EUR (ohne sog. sonstige Leistungen, Bl. 692 d.A.). 5. Bei dem mit Anlage A 5 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) vom 27.12.2002 (= Bestelldatum lt. A 5; A 5 = u.a. Rechnung der Beklagten zu 2) vom 24.4.2003 zu W(...)34ZZZ3Y115902) betreffend ein sog. Vorführfahrzeug; Bruttokaufpreis 71.554,16 EUR (ohne sog. sonstige Leistungen, hier iHv 300,- EUR für die Überführung des Fahrzeugs zur Fa. (...) durch die Beklagte zu 2), Bl. 708 d.A.). 6. Bei dem mit Anlage A 6 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen behaupteten Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 3) gem. Rechnung vom 15.11.2004 (A 6 = u.a. Anlage in Form einer Einzelpostenaufstellung zu einer behaupteten Rechnung der Beklagten zu 3) vom 15.11.2004). 7. Bei dem mit Anlage A 7 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen behaupteten Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) aus 2007 (A 7 = Rechnung der Fa. (...) vom 28.9.2007); Bruttokaufpreis 49.301,70 EUR (ohne sog. sonstige Leistungen, Bl. 605/749 d.A.). 8. Bei dem mit Anlage A 8 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) vom 15.12.2007 (= Bestelldatum lt. A 8; A 8 = Rechnung der Beklagten zu 2) vom 05.03.2008 zu W(...)03ZZ38Y212822); Bruttokaufpreis 49.147,00 EUR (abzüglich 340,- EUR (netto) für sog. sonstige Leistungen, Bl. 708 f d.A.). 9. Bei dem mit Anlage A 9 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) vom 01.12.2007 (= Bestelldatum lt. A 9; A 9 = Rechnung der Beklagten zu 2) vom 29.02.2008 zu W(...)03ZZX8Y211280); Bruttokaufpreis 49.147,00 EUR (abzüglich 340,- EUR (netto) für sog. sonstige Leistungen, Bl. 708 f d.A.). 10. Bei dem mit Anlage A 10 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) vom 12.11.2008 (= Bestelldatum lt. A 10; A 10 = Rechnung der Beklagten zu 2) vom 30.06.2009 zu W(...)38ZZ59Y236013); Bruttokaufpreis 97.728,75 EUR (abzüglich 7.367,- EUR (netto) für sog. sonstige Leistungen, Bl. 708 f d.A.). 11. Bei dem mit Anlage A 11 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 1) vom 29.01.2010 (= Bestelldatum lt. A 11; A 11 = Rechnung der Beklagten zu 1) vom 13.07.2010 zu W(...)9763741L482418), wobei zwischen den Parteien insofern streitig ist, ob es sich bei dieser Anschaffung um einen Gebrauchtwagen handelte bzw. der klägerische Vortrag zur Behauptung eines Neufahrzeugs überhaupt einlassungsfähig sei; Bruttokaufpreis 79.968,00 EUR (ohne sog. sonstige Leistungen, Bl. 89 / 356 / 693 d.A.). 12. Bei dem mit Anlage A 12 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 2) vom 11.12.2006 (= Bestelldatum lt. A 12; A 12 = Lieferschein der Beklagten zu 2) vom 31.05.2007 zu W(...)36ZZ17Y190987); Bruttokaufpreis 76.710,97 EUR (abzüglich 340,- EUR (netto) für sog. sonstige Leistungen, Bl. 708 f d.A.). 13. Bei dem mit Anlage A 13 geltend gemachten Beschaffungsvorgang handelt es sich um einen unstreitigen Lkw-Erwerb der Klägerin von der Beklagten zu 1) vom 25.04.2005 (= Bestelldatum lt. A 13; A 13 = Rechnung der Beklagten zu 1) vom 04.08.2005 zu W(...)9525631L049247); Bruttokaufpreis 85.432,46 EUR (ohne sog. sonstige Leistungen in Form eines sog. Kipperaufbaus, Bl. 89 / 356 / 693 d.A.). Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handele es sich ausnahmslos um solche, die von den unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, wie sie durch den bindenden Beschluss der Kommission vom 19.07.2016 festgestellt würden, weshalb der Klägerin durch den Erwerb derselben ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei. Dies gelte bzgl. des Beschaffungsvorgangs gem. A 5 ungeachtet dessen, dass es sich dabei um ein Vorführfahrzeug gehandelt habe. Auch ein solches Fahrzeug falle in den sachlichen Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung, weil es keinen Gebrauchtwagen iSd Kommissionsentscheidung darstelle. Gleiches gelte im Ergebnis für den Beschaffungsvorgang gem. A 6. Das Fahrzeug sei, was die vorgelegten Unterlagen belegen würden, von der Beklagten zu 3) erworben worden. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch bestehe auch für den Beschaffungsvorgang A 7, auch wenn der betreffende Lkw ausweislich A 7 nicht direkt von einer der Beklagten fakturiert wurde, sondern durch die Fa. (...), einem Aufbauhersteller. Die Beklagte zu 2) habe sich, wie A 35 belege, betreffend dieses Fahrzeug zuvor auf eine entsprechende öffentliche Ausschreibung der Klägerin beworben. Die Klägerin habe dieses Angebot angenommen, lediglich die Bezahlung sei über die Fa. (...) erfolgt (Bl. 604 d.A.). Soweit die Beklagten, insbesondere die Beklagte zu 1) meine, betreffend den Beschaffungsvorgang zu A 11 habe die Klägerin nicht hinreichend dar- und belegt, dass es sich dabei um die Anschaffung eines Neufahrzeugs gehandelt habe, treffe dies nicht zu. Die handschriftliche Anmerkung „Gebrauchtwagenverkauf“ auf der Kassenanweisung gem. A 11 sei missverständlich und für die Klägerin nicht mehr aufklärbar, warum es auf der Kassenanweisung einen solchen Vermerk gebe. Die mit A 11 ebenfalls vorgelegte Rechnung der Beklagten zu 1) weise das Fahrzeug jedenfalls als Neufahrzeug aus, wie auch die mit Anlage A 36 zu diesem Beschaffungsvorgang vorgelegten Angebotsunterlagen der Beklagten zu 1) im Rahmen der hierzu erfolgten öffentlichen Ausschreibung. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin Schadensersatz zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens in Höhe von 39.332,92 EUR. 2. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1. 1.540,84 EUR seit 01.01.2001 2. 1.481,13 EUR seit 01.01.2002 3. 1.508,10 EUR seit 01.01.2003 4. 2.439,60 EUR seit 01.01.2004 5. 3.595,19 EUR seit 01.01.2004 6. 3.766,88 EUR seit 01.01.2005 sowie Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 7. 2.465,09 EUR seit 01.01.2008 8. 2.457,35 EUR seit 01.01.2009 9. 2.457,35 EUR seit 01.01.2009 10. 4.886,44 EUR seit 01.01.2010 11. 3.998,40 EUR seit 01.01.2011 12. 3.835,55 EUR seit 01.01.2008 13. 4.901,00 EUR seit 01.01.2006 zu bezahlen. Die Beklagten zu 1) – 3) beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, die Klage sei unbegründet, weil das mit der Kommissionsentscheidung vom 19.07.2016 sanktionierte Verhalten keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen habe, insbesondere sei Derartiges von der Kommission auch nicht in der Entscheidung bindend festgestellt worden. Es habe zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen lediglich ein Informationsaustausch (über Bruttolistenpreise/Bruttopreise) stattgefunden. Die ausgetauschten Informationen seien zu unspezifisch gewesen, um eine Koordinierung zu erlauben. Die Beklagten tragen ferner vor, die Kartellbetroffenheit der einzelnen Beschaffungsvorgänge sei schon nicht substantiiert dargelegt; ebenso wenig ein kausaler Schaden. Die Kommissionsentscheidung stelle hierzu nichts (bindend) fest. Gleiches gelte zur Frage der Effektivität des Kartells. Die Klägerseite sei durch die sanktionierten Verhaltensweisen nicht geschädigt worden. Zu Gunsten der Klägerin streite auch (...)gels Vorliegens eines sog. Hardcore-Kartells kein Anscheinsbeweis; jedenfalls sei ein solcher aufgrund der Einwendungen hierzu jeweils erschüttert. Auch bei Gesamtwürdigung aller Umstände sei weder die Kartellbetroffenheit/-befangenheit der einzelnen Vorgänge noch ein Kartellschaden bzw. eine kartellbedingte Preiserhöhung festzustellen. Aufgrund des jeweiligen Zeitpunkts des Informationsaustausches zu den Bruttolistenpreisen/Bruttopreisen sei eine Einwirkung auf den jeweiligen Bruttolistenpreis/Bruttopreis ausgeschlossen. Letzteres gelte vorliegend bereits deshalb, weil es sich bei den in Frage stehenden Beschaffungsvorgängen um solche aufgrund förmlicher Ausschreibung bzw. öffentlicher Vergabe handle. In der Ausschreibungssituation gebe es keinen Spielraum, etwas nachzuverhandeln, mithin selbst eine unterstellte Kenntnis der Bruttolistenpreise (bzw. deren Erhöhungen) der Wettbewerber bei der Festlegung des eigenen Angebotspreises nicht durchschlagen könne. Komme aufgrund der technischen Anforderungen des Ausschreibenden ohnehin nur ein bestimmter Bieter in Frage, fehle es jedenfalls an einem Wettbewerb. Letzteres gelte auch, weil der reine Anschaffungs- bzw. Verkaufspreis eines Lkw sowohl bei der Preiskalkulation des Erwerbers als auch derjenigen des Herstellers jeweils nur einen Teilaspekt neben weiteren Kriterien wie Wartungsintervallen/-verträgen u.a. einnehme. Ungeachtet dessen zeige der Vergleich der Bruttolistenpreise/Bruttopreise und Nettopreise, dass der letztlich gewährte Nachlass auf den Bruttolistenpreis/Bruttopreis nie konstant gewesen sei und zwischen selbigen auch keine Korrelation bestehe, was jeweils zumindest die fehlende Effizienz des Kartells belege. Gleiches gelte, weil der Lkw-Markt in Deutschland und Europa heftig umkämpft sei, die Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt komplex und die Produkte nicht homogen seien. Des Weiteren würden sowohl die Entwicklung der Nachlässe im Kartellzeitraum als auch die währenddessen unter den Kartellanten festzustellenden Marktanteilsverschiebungen gegen eine preissteigernde Wirkung des Kartells sprechen. Dies folge aus den beklagtenseits vorgelegten Privatgutachten, insbesondere den dortigen empirischen Untersuchungen bzw. deren Ergebnissen und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. Sollte der Klägerin doch ein Schaden entstanden sein, sei dieser jedenfalls weitergegeben worden. Schließlich berufen sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung. Die Beklagten wenden zudem ein, dass der Beschaffungsvorgang gem. A 1 und A 2 bezogen auf die Beklagte zu 3) schon zeitlich nicht in den Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung falle, die Beschaffungsvorgänge gem. A 5 und 11 Vorführfahrzeuge beträfen und damit jeweils einen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung fallenden Gebrauchtwagen, soweit es diesbzgl. überhaupt einen einlassungsfähigen Vortrag der Klägerin gebe. Einzelne Beschaffungsvorgänge enthielten ausweislich der vorgelegten Rechnungen und/oder den internen Unterlagen der Beklagten sog. sonstige Leistungen in Form von Aufbauten, Überführungskosten, spezifischen Garantien u.a., die unter Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung fallen würden und deshalb nicht von den bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung erfasst wären. Ohnehin würden sämtliche Beschaffungsvorgänge sog. Sonder- bzw. Spezialfahrzeuge, etwa Feuerwehrfahrgestelle, Winterdienstfahrzeuge u.a. betreffen und damit sachlich nicht von der Kommissionsentscheidung erfasst werden. Nicht erfasst sei auch der Beschaffungsvorgang gem. A 7, da es sich insofern um einen sog. mittelbaren Erwerb handle, also einem Erwerb von einem Dritten, nicht in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Kartelltäter, weshalb sich die Klägerin zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche auch nicht (allein) auf die Kommissionsentscheidung berufen könne und auch ansonsten nicht ersichtlich sei, dass dieser Beschaffungsvorgang kartellbetroffen wäre oder der Klägerin insofern durch die in der Kommissionsentscheidung bebußten Handlungen ein Schaden entstanden wäre. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2018 (Bl. 596 ff d.A.) und vom 12.09.2019 (Bl. 764 ff d.A.) sowie die schriftlichen Hinweise der Kammer Bezug genommen.