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Urteil

30 O 47/17

LG Stuttgart 30. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Parallelentscheidung zum Urteil vom 28. Februar 2019, 30 O 39/17.
Tenor
1. Die Klage ist dem Grunde nach bezogen auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 8, 17, 19, 20, 23, 24, 26-30, 32, 33-37 und 40-49 d. Anlage K 19 gerechtfertigt. 2. Die Klage ist dem Grunde nach auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen gerechtfertigt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Parallelentscheidung zum Urteil vom 28. Februar 2019, 30 O 39/17. 1. Die Klage ist dem Grunde nach bezogen auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 8, 17, 19, 20, 23, 24, 26-30, 32, 33-37 und 40-49 d. Anlage K 19 gerechtfertigt. 2. Die Klage ist dem Grunde nach auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen gerechtfertigt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Klage ist zulässig (A.) und dem Grunde nach in tenoriertem Umfang auch begründet (B.). A. 1. Das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO, §§ 87, 89 GWB, § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu). 2. Die Klage genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klägerin stellt den begehrten Schadensersatzanspruch der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts. Sie begründet den behaupteten kartellbedingten Preisaufschlag mit den Feststellungen der EU-Kommission in der Kommissionsentscheidung, der Vermutung eines preistreibenden schädigenden Charakters eines Kartells wie dem vorliegenden sowie hinsichtlich der Höhe mit den Ergebnissen nicht näher bezeichneter Vergleichsmarktstudien, die für einen Mindestschaden iHv 15 % des Netto-Kaufpreises sprechen würden. Bei der Forderung einer Geldzahlung gehört zur Bestimmtheit des Antrags im allgemeinen auch die Angabe eines bestimmten Betrages. Hiervon werden nur Ausnahmen zugelassen, wenn und soweit die Schadenshöhe im Ermessen des Gerichts steht oder nach § 287 ZPO von einer gerichtlichen Schätzung abhängig ist. In diesen Fällen genügt ein Klageantrag dem Bestimmtheitserfordernis, wenn der Kläger die Berechnungs- oder Schätzgrundlagen umfassend darlegt und die Größenordnung seiner Vorstellung, in der Regel durch die Angabe eines Mindestbetrags, beziffert (BGHZ 4, 138; BGHZ 45, 91; BGH NJW 1974, 1551; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 253 Rn. 14 mwN). Der klägerische Vortrag genügt den vorgenannten Anforderungen. Zwar hat die Klägerin ihren geforderten Zahlbetrag nicht beziffert, sondern die Höhe des geforderten Schadensersatzes in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Sie hat jedoch einen vorgestellten Mindestbetrag in Höhe von 581.500,50 EUR (zzgl. Zinsen) benannt und angegeben, welche Schadensberechnungspositionen sie der Schätzung des Gerichts unterwerfen will und hierzu die Grundlagen angegeben. Nach der Klagebegründung soll der Klägerin als Käuferin der streitgegenständlichen Lkw durch die in Frage stehende Kartellabsprache ein Schaden in Höhe der Differenz des tatsächlich gezahlten Preises und des hypothetischen Marktpreises für einen solchen Lkw unter Wettbewerbsbedingungen entstanden sein. Dabei soll der hypothetische Wettbewerbspreis der Schätzung des Gerichts unterliegen. Dass § 287 ZPO zur Bemessung des Ausmaßes, in dem die verbotenen Kartellabsprachen zu einem überhöhten Preisniveau geführt haben, als Grundlage einer Schadensberechnung wegen der meist erheblichen Schwierigkeiten exakter Feststellungen, wie sich ein Preis ohne Kartell entwickelt hätte, anwendbar ist, ist weitgehend anerkannt und folgt seit der 7. GWB Novelle ausdrücklich aus dem Gesetz (Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht GWB, 5. Aufl., § 33, Rn. 51 ff; Bornkamm in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 1., 12. Aufl., § 33 Rn. 117, jeweils mwN insbes. zur Rechtsprechung). Ebenfalls aus der Klageschrift ergeben sich die Schätzgrundlagen für die Höhe der begehrten Gesamtforderung, wie diejenigen für die jeweilige Einzelforderung. Die Klägerin konkretisiert die streitgegenständlichen Lkws u.a. nach Modell, Ausstattung, Erwerbsdatum und -preis und trägt vor, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge unmittelbar von der Beklagten bzw. ... erworben wurden. Sie beziffert den nach ihrer Auffassung vorliegenden durchschnittlichen Preisaufschlag zunächst in Prozent unter Bezugnahme auf, wenn auch nicht näher konkretisierte, Vergleichsmarktstudien und errechnet sodann unter Bezugnahme auf den jeweiligen Netto-Kaufpreis der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge im Einzelnen und in Summe den nach Ansicht der Klägerin ihr infolge des behaupteten kartellbedingt überhöhten Preisniveaus entstandenen Gesamtschaden (Anlage K 19). Soweit hierzu beklagtenseits eingewandt wird, es handle sich um einen unzulässigen Vortrag „ins Blaue hinein“, insbesondere auch, weil es ebenso Studien gebe, die aufzeigen würden, dass nicht jedes Kartell zu kartellbedingten Preisen führe, begründet dies im Hinblick auf die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken. § 287 BGB konkretisiert kein Zulässigkeitserfordernis, sondern stellt eine besondere Regelung für die Beweiserhebung streitiger Sachverhalte dar (Greger in Zöller, aaO, § 287 Rn. 1 mwN). Ob der Klägerin eine solche Erleichterung - sei es für den Beweis eines Schadens dem Grunde und/oder der Höhe nach - im Einzelfall zukommen kann, ist, ebenso wie die Frage, welche Anforderungen an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzungsgrundlagen zu stellen sind, erst bei der Prüfung der Begründetheit vom Tatsachengericht zu entscheiden. Im Rahmen der Zulässigkeit stellt sich nur die Frage nach der grundsätzlichen Eignung des Vortrags der Klägerin, die Schadenshöhe zu schätzen, was angesichts Vorstehendem bejaht wird. b) Die Klagebegründung genügt ebenfalls den Anforderungen der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach ist neben einem bestimmten Antrag die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs erforderlich. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben und der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Es ist vielmehr, entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen, im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist. Vorzutragen sind danach diejenigen Tatschen, die den Streit unverwechselbar festlegen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10.1.1983, VIII ZR 231/81 = NJW 1983, 2247; BGH NJW 2000, 3492; BGH NRW-RR 2004, 639; BGH NJW-RR 2005, 216; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16; Greger in: Zöller, aaO, § 253, Rn. 10-12 jeweils mwN). Für die Beklagten des Rechtsstreits muss sich aus Klagegrund (und -antrag) ergeben, welchen Anspruch die Klägerin mit ihrer Klage geltend macht (BGH, aaO). Dabei müssen sich die gerichtliche Entscheidungsbefugnis gemäß § 308 ZPO sowie Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 ZPO hinreichend bestimmen lassen (BGH, aaO). Es muss unzweideutig zu erkennen sein, welche Ansprüche geltend gemacht und dementsprechend auch von der Rechtskraft eines ergehenden Urteils erfasst werden, wobei zur Auslegung des Klageantrags auch auf die Klagebegründung und dort in Bezug genommene Anlagen Bezug genommen werden kann (BGH, aaO). Ob der Kläger auch alles vorgetragen hat, was zur Rechtfertigung seines Klagebegehrens erforderlich ist, betrifft demgegenüber die Schlüssigkeit seines Sachvortrags und damit die Begründetheit der Klage (BGH, aaO; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.5.2008, VI-U (Kart) 14/07, juris Rn. 41 ff, 46 ff u. 50). Nach den vorgenannten Grundsätzen hat die Klägerin die geltend gemachte Schadensersatzforderung hinreichend individualisiert. Jedenfalls mit den in Anlage K 19 zu den geltend gemachten Fahrzeugen angeführten Fahrgestellnummern und den sonstigen Angaben, wie auch den teilweise in Anlage vorgelegten Rechnungen zu den in der Klage aufgeführten Erwerbsvorgängen, lässt sich aus dem Vorbringen der Klägerin der der Schadensersatzforderung zugrundeliegende Lebenssachverhalt ausreichend individualisieren. Die Klägerin hat bereits mit der Klageschrift und in ihrer Klageerweiterung ausdrücklich klargestellt, dass sie ihre Forderung auf Kaufverträge zwischen den Parteien und/oder jedenfalls solchen zwischen der Klägerin und einer weiteren Kartellantin lt. Kommissionsentscheidung, namentlich der ... (ab 1.1.2011 umfirmiert in ...), zwischen Januar 1997 und Oktober 2011 betreffend Lkw iSd Kommissionsentscheidung stützt und die Erwerbsvorgänge, wie dargelegt, insbesondere durch Angabe der Fahrgestell- bzw. Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), des Kaufdatums und des Kaufpreises der Höhe nach konkretisiert. B. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aufgrund der Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 8, 17, 19, 20, 23, 24, 26-30, 32, 33-37 und 40-49 der Anlage K 19 zu. Im Übrigen ist ein solcher Anspruch jedoch zu verneinen; er steht bzgl. der verbleibenden lfd. Nr. gem. Anlage K 19 nicht zur Überzeugung der Kammer dem Grunde nach fest. Dem Grunde nach gerechtfertigt ist die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen. I. Die Kammer kann durch Grundurteil gem. § 304 Abs. 1 ZPO über den Anspruch entscheiden. Die Vorschrift beruht auf prozesswirtschaftlichen Überlegungen (BGH NJW 2016, 3244; Musielak/ Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 304 Rn. 1). Die Aufgliederung des Prozessstoffs nach Grund und Betrag ist im vorliegenden Fall prozessökonomisch. Sowohl Anspruchsgrund als auch Anspruchshöhe sind zwischen den Parteien streitig. Während der Anspruch dem Grunde nach entscheidungsreif ist, bedarf die Feststellung der Schadenshöhe noch der Klärung. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es zumindest hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin auf Grund des von der EU-Kommission festgestellten Kartellrechtsverstoßes in irgendeiner Höhe einen Schaden erlitten hat bzw. der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 38; BGH NJW-RR 2005, 928; BGH NJW-RR 1991, 599; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; Musielak/Voit, aaO, Rn. 7 und 17). II. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen der Beschaffung der Fahrzeuge gem. lfd. Nr. 8, 17, 19, 20, 23, 24, 26-30, 32, 33-37 und 40-49 der Anlage K 19 gem. dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs geltenden und damit maßgeblichen Recht zu (zur Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt des Beschaffungsvorgangs geltenden Rechts vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI = GRUR 2012, 291 Rn. 13). Die in Frage stehenden Fahrzeuge wurden im Zeitraum 16.1.1997 - 26.10.2011 gekauft. a) Anspruchsgrundlage für die Erwerbsvorgänge gem. o.g. lfd. Nr. ist gem. Vorstehendem damit jedenfalls § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV). Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei den nach den Feststellungen der EU-Kommission in der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 verletzten Vorschriften handelt es sich um solche Schutzvorschriften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das unionsrechtliche Verbot von Kartellen und abgestimmten Verhaltensweisen nach Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV) ein Schutzgesetz iSv § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI = GRUR 2012, 291 Rn. 14; BGH GRUR 1999, 276). In der Kommissionsentscheidung wird ein solcher Verstoß festgestellt. Auf eine Zielgerichtetheit der Kartellabsprache kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI = GRUR 2012, 291 Rn. 16 f). b) Gleiches gilt soweit man bzgl. der Erwerbsvorgänge ab 1999 (bis 2005) als Anspruchsgrundlage auf § 33 S. 1 i.V.m. § 1 GWB in der seit 1.1.1999 geltenden Fassung vom 26.8.1998 abstellt. Nach § 33 S. 1 GWB aF ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine GWB-Vorschrift verstößt, die den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Bei dem Kartellverbot nach § 1 GWB handelt es sich um eine solche Vorschrift sowie um ein Schutzgesetz, das den Schutz der Marktgegenseite bezweckt (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 4.4.1975, KZR 6/74 = BGHZ 64, 232; BGH, Urteil vom 25.1.1983, KZR 12/81 = BGHZ 86, 324). In der Kommissionsentscheidung wird auch zweifelsohne eine wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung im vorbeschriebenen Sinne festgestellt, jedoch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen GWB-Vorschriften, sondern gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen. Ob dies eine Haftung nach § 33 S. 1 i.V.m. § 1 GWB in der seit 1.1.1999 geltenden Fassung vom 26.8.1998 ausschließt, kann dahingestellt bleiben. Ein Schadensersatzanspruch für die oben genannten Erwerbsvorgänge folgt vorliegend jedenfalls dem Grunde nach aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV). c) Hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge ab 07/2005 gilt jedenfalls § 33 Abs. 3 GWB 2005. Danach ist derjenige, der einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Nach § 33 Abs. 1 GWB 2005 ist/war derjenige, der gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, gegen Artikel 81 oder 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Art. 81 EGV) oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, dem Betroffenen zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Betroffen iSd Norm ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. 2. Da es sich bei der Verabredung und Durchführung des von der EU-Kommission geahndeten Kartells um eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung handelt, haftet die Beklagte gemäß §§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1 BGB der Klägerin als Gesamtschuldnerin auch für die durch das Kartell verursachte Schäden infolge von Erwerben bei einer der sonstigen rechtskräftig festgestellten Kartellantinnen (vgl. zur gesamtschuldnerischen Haftung v. Kartellteilnehmern: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 80; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 86 und Rn. 168 ff). 3. Die Beklagte hat vorsätzlich und schuldhaft gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen. a) Der Kartellverstoß steht aufgrund der Feststellungen der EU-Kommission, wie sie Gegenstand der zitierten Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sind, bereits aufgrund der Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 = BGHZ 211, 146-171 Rn. 12 ff). § 33 Abs. 4 GWB 2005 findet auf alle Schadensersatzprozesse Anwendung, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen waren (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 31). In derartigen Verfahren ist das Gericht wegen § 33 Abs. 4 GWB 2005 an Entscheidungen der Kartellbehörde und/oder etwaigen Gerichtsentscheidungen in entsprechenden Kartellverfahren gebunden, die - wie im Streitfall - ihrerseits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm noch nicht abgeschlossen waren und noch nicht zu einer bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 31). Der mit Wirkung zum 1.7.2005 eingeführte § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 76) war zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des streitgegenständlichen kartellbehördlichen Verfahrens gegen die Beklagte im Jahr 2016 in Kraft. b) Die Bindungswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 (vgl. jetzt: § 33b GWB 2017, der wegen § 186 Abs. 3 S. 1 GWB 2017 auf das vorliegende Verfahren jedoch keine Anwendung findet) erfasst nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II = BGHZ 211, 146 Rn. 12; LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 21/17, juris Rn. 73 mwN). aa) Dementsprechend geht die erkennende Kammer aufgrund der Ausführungen und Feststellungen in der Kommissionsentscheidung für den dort genannten (Kartell-)Zeitraum davon aus, dass die dortigen Teilnehmer der Zuwiderhandlung und Adressatinnen der Entscheidung (im Weiteren = Kartellanten) durch kollusive Kontakte (so z.B. Rn. 49 d. Kommissionsentscheidung), Koordinierungen (so z.B. Rn. 50 und Rn. 81), einen systematischen/formalisierten produktspezifischen Informationsaustausch (so z.B. Rn. 28, 48, 54 und Rn. 57) sowie Absprachen, Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (so z.B. Rn. 50, 51, 52 und Rn. 81) gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben (so z.B. Rn. 1 i. V. m. Rn. 64-88) und zwar mittels (erstens) Abstimmung und Austausch von Bruttopreislisten bzw. Bruttopreisen über sog. Bruttopreislisten - später ersetzt durch sog. Lkw-Konfiguratoren - (so z.B. Rn. 46, 47 und Rn. 54, 55), (zweitens) Abstimmung und Austausch von Preisen (so z.B. Rn. 2, 49, 50, 51 und Rn. 54), Nettopreisen (so z.B. Rn. 51 und Rn. 56), Preiserhöhungen (so z.B. Rn. 49, 51, 54 und Rn. 59) sowie Rabatten (so z.B. Rn. 53), (drittens) Abstimmung und Austausch von weiteren sensiblen Informationen wie Auftragslage, Bestände und Lieferfristen für Lkw und Lkw-Komponenten für sämtliche Modelle und Optionen (so z.B. Rn. 46, 51 und 55) sowie darüber hinaus (viertens) durch Absprachen und Vereinbarungen zu den Modalitäten der Einführung von Emissionstechnologien, insbesondere dem Zeitplan und der Weitergabe der damit verbundenen Kosten (so z.B. Rn. 2, 49, 52, 54 und Rn. 59). So heißt es in der Kommissionsentscheidung - wobei nachfolgend aus der gerichtsbekannten dt. Übersetzung derselben auszugsweise sowie einzelne Passagen zusammenfassend zitiert wird - u.a. wie folgt: Es gab eine fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, die in Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für Lkw zwischen 6 und 16 Tonnen (mittelschwere) sowie Lkw über 16 Tonnen (schwere Lkw) im EWR sowie in Absprachen über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für entsprechend schwere Lkw nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 in der Zeit vom 17.1.1997 bis zum 18.1.2011 bestand (Rn. 1, 2 und Rn. 49 - 63). Grundsätzlich durchläuft der Preisgestaltungsmechanismus im Lkw-Bereich dieselben Schritte bei sämtlichen Adressatinnen. Wie in vielen anderen Branchen ist der Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis (Rn. 27). Die Bruttopreislisten aller Adressatinnen mit Ausnahme der Fa. ... waren EWR-weit harmonisiert, bei der Beklagten seit dem Jahr 2006. Sie enthielten die Preise aller entsprechend schwerer Lkw-Modelle sowie sämtlicher vom jeweiligen Hersteller ab Werk angebotenen Sonderausstattungen (Rn. 28). Der Lkw-Bereich ist durch einen hohen Grad an Transparenz gekennzeichnet, da wettbewerbsrelevante Daten zum Teil öffentlich zugänglich waren, zum Teil auch ausgetauscht wurden (Rn. 29). Eine der verbleibenden Unsicherheiten für die Adressaten am Lkw-Markt bestand in dem zukünftigen Marktverhalten der konkurrierenden Lkw-Hersteller und insbesondere in deren jeweiligen Absichten in Bezug auf die Änderung ihrer Bruttopreise und Bruttopreislisten (Rn. 30). Die Adressaten tauschten Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise miteinander aus und auch computerbasierte Lkw-Konfiguratoren. Alle diese Elemente stellten wirtschaftlich sensible Informationen dar. Mit der Zeit wurden die herkömmlichen Bruttopreislisten durch Lkw-Konfiguratoren ersetzt, die detaillierte Bruttopreise für sämtliche Modelle und Optionen enthielten. Dies ermöglichte die Berechnung der Bruttopreise für die jeweils bestellbare Lkw-Konfiguration (Rn. 46). In den meisten Fällen waren die Informationen über die Bruttopreise für Lkw-Komponenten nicht öffentlich zugänglich bzw. die öffentlich zugänglichen Informationen nicht so ausführlich und genau wie die zwischen den Adressatinnen ausgetauschten Informationen. Der Austausch der nicht öffentlichen aktuellen Bruttopreise und Bruttopreislisten ermöglichte eine bessere Berechnung der ungefähren aktuellen Nettopreise ihrer Konkurrenten (Rn. 47). Der Austausch erleichterte den Vergleich der eigenen Angebote mit denen der Konkurrenten auch hinsichtlich der verschiedenen Optionen und Sonderausstattungen (Rn. 48). Die kollusiven Kontakte zwischen den Adressatinnen fanden von 1997-2010 in Form regelmäßiger Treffen, E-Mails und Telefongespräche statt. Die Hauptverwaltungen der Adressaten waren bis 2004 direkt an den Gesprächen über Preise, Preiserhöhungen und die Einführung von neuen Emissionsnormen beteiligt, spätestens ab 2002 liefen die Gespräche über deutsche Tochtergesellschaften (Rn. 49). Die Absprachen umfassten Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 (Rn. 50). Von 1997 bis zum Ende 2004 fanden mehrmals im Jahr Treffen statt, bei denen Bruttopreiserhöhungen besprochen und in einigen Fällen auch vereinbart wurden. Vor Einführung der europaweit geltenden Preislisten (siehe oben Rn. 28) führten die Beteiligten Gespräche über die Bruttopreiserhöhungen unter Angabe der Geltung innerhalb des gesamten, aber in Kernmärkte unterteilten EWR. Gelegentlich sprachen sie auch über Nettopreise für einige Länder. Sie vereinbarten zudem den Zeitplan zur Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen Euro 3 bis Euro 6 sowie den dafür zu erhebenden Aufschlag. Zusätzlich zu Vereinbarungen über den Umfang der Preiserhöhungen informierten sich die Beteiligten regelmäßig über geplante Bruttopreiserhöhungen (Rn. 51). Sämtliche Adressatinnen beteiligten sich an Gesprächen, die Einführung des Euro zur Reduzierung von Rabatten zu nutzen (Rn. 53). Nach Einführung des Euro und bei Einführung der europaweiten Preislisten für fast alle Hersteller (siehe Rn. 28) begannen die Adressatinnen, sich über ihre deutschen Tochtergesellschaften systematisch über geplante Preiserhöhungen auszutauschen sowie über Preise und Modalitäten der Einführung der Abgasnormen (Rn. 54). Besprochen wurden technische Themen und Lieferfristen, aber auch Preise (normalerweise Bruttopreise). Häufig tauschten die Adressaten dabei wirtschaftlich sensible Informationen wie zum Beispiel Auftragseingänge, Bestände und weitere technische Informationen per E-Mail und Telefon aus (Rn. 55). In späteren Jahren wurden die auf deutscher Ebene stattfindenden Treffen formalisiert und nicht öffentlich zugängliche Informationen über Bruttopreiserhöhungen für Lkw-Basismodelle des jeweiligen Herstellers in einem Tabellenblatt zusammengetragen. Solche Austausche fanden mehrmals jährlich statt. Die Informationen betrafen zukünftige Bruttopreiserhöhungen entweder bezogen auf Lkw-Basismodelle oder auf Lkw und die zur Verfügung stehenden Konfigurationsoptionen, wobei üblicherweise Nettopreise bzw. Nettopreiserhöhungen nicht ausgetauscht wurden (Rn. 56). Der Austausch über zukünftig geplante Bruttopreiserhöhungen und Emissionsstandardtechnologien setzte sich über Jahre fort und enthielt ab 2007 auch regelmäßig Angaben über Lieferzeiten. Ab 2008 wurden die Austausche formalisierter, indem eine einheitliche Vorlage zum Zweck der geplanten Bruttopreiserhöhungen genutzt wurde (Rn. 57). Die Austausche versetzten die Adressaten zumindest in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (Rn. 58). Die räumliche Ausdehnung der Zuwiderhandlung erstreckte sich auf den gesamten EWR während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung (Rn. 61). Aufgrund der Heimlichkeit, in der die Regelungen (arrangements) der Zuwiderhandlung vollzogen wurden, ließ sich nicht mit absoluter Sicherheit feststellen, ob die Zuwiderhandlungen zum Zeitpunkt der Kommissionsentscheidung bereits abgestellt wurden (Rn. 102). Das einzige wettbewerbswidrige wirtschaftliche Ziel der Kollusion zwischen den Adressatinnen bestand darin, deren jeweiliges Bruttopreisverhalten sowie die Einführung bestimmter Abgasnormen miteinander zu koordinieren, um Unsicherheit hinsichtlich des Verhaltens der jeweiligen Adressatinnen und letztlich auch der Reaktion der Kunden am Markt zu beseitigen. Die kollusiven Praktiken verfolgten ein einziges wirtschaftliches Ziel, nämlich die Verfälschung der Preisgestaltung und der übrigen Preisbewegung für Lkw im EWR (Rn. 71). Verschiedene Umstände wie etwa die gemeinsamen Merkmale der Inhalte der Kontakte bestätigen, dass die kollusiven Kontakte komplementär und miteinander verbunden waren, da jeder eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs im Rahmen eines EWR-weiten Plans mit einer einzigen Zielsetzung beseitigen sollte (Rn. 72 ff). Die Kontakte verfolgten ausweislich der Beweise den Zweck, die unabhängige Preisgestaltung und die normalen Preisbewegungen auf dem EWR-Markt zu verfälschen (Rn. 74) und den Wettbewerb auszuschalten (Rn. 77). Das beschriebene Verhalten bezweckte eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem EWR-weiten Markt und war durch die zwischen den im Wettbewerb stehenden Adressatinnen erfolgte Koordinierung der Bruttopreise gekennzeichnet, und zwar direkt mittels des Austausches der geplanten Bruttopreiserhöhung, der Einschränkung und des Zeitplans für die Einführung von Emissionstechnologien und der Weitergabe anderer wirtschaftlich sensibler Informationen wie zum Beispiel Auftragseingänge und Lieferfristen. Da der Preis eines der Hauptinstrumente des Wettbewerbs darstellt, zielten die verschiedenen, durch die Adressaten festgelegten Regelungen (arrangements) und Mechanismen letztlich auf die Einschränkung des Preiswettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen ab (Rn. 81). Nach den der Kommission vorliegenden Tatsachen gab es keine Hinweise darauf, dass das beschriebene Verhalten der Adressaten zu Vorteilen im Sinne des Art. 101 Abs. 3 AEUV und Art. 53 Abs. 3 EWR-Abkommen führte oder den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt anderweitig förderte (Rn. 87). Der Verstoß wurde als vorsätzlich angesehen (Rn. 104). bb) Die in der Kommissionsentscheidung dargelegten Sachverhalte wurden von der Beklagten im Vergleichsverfahren akzeptiert (Rn. 3 und 43); der Beschluss ist u. a. an die Beklagte gerichtet (Rn. 6 i. V. m. Rn. 10 ff). Gleiches gilt hinsichtlich der Streithelferinnen ... . cc) Das festgestellte wettbewerbswidrige Handeln begann ausweislich der Kommissionsentscheidung mit Blick auf die Beklagte am 17.1.1997 und endete danach am 18.1.2011 (Rn. 62f und Rn. 89f und Rn. 96); bezogen auf die weitere Kartellantin ... (so seit 1.1.2011, bis dahin firmierend als ...) begann es am 17.1.1997 und endete am 20.9.2010 (Rn. 95 (c)); es erfasste den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (Rn. 2). dd) Die Beklagte hat die von der EU-Kommission festgestellte Zuwiderhandlung ausweislich der bindenden Feststellungen im Beschlusses vom 19.7.2016 auch vorsätzlich begangen (vgl. Rn. 104). Sie muss sich das Verhalten der für sie handelnden Personen nach § 31 BGB zurechnen lassen. c) Die Beklagte hat die in der Kommissionsentscheidung dargelegten Sachverhalte im vorliegenden Verfahren auch nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin hat die Feststellungen durch Bezugnahme auf die Kommissionentscheidung in den Prozess eingeführt und sich zu eigen gemacht, weshalb das die zitierten Feststellungen aufgreifende Vorbringen der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO auch als zugestanden anzusehen ist. aa) An Vorstehendem ändert nichts, wenn die Beklagte darauf verweist, dass ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen bereits vorliegt, wenn entsprechende Verhaltensweisen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken. Dass Derartiges vorliegend (auch) „bewirkt“ worden wäre, sei von der EU-Kommission nicht festgestellt worden. Dies mag ebenso zutreffen wie die Tatsache, dass die Kommission ausweislich der Kommissionsentscheidung auch keine Feststellungen zu einem etwaigen durch das bebußte Verhalten bei Abnehmern entstandenen Schaden oder zu der Effektivität, konkret der preissteigernden Wirkung des bebußten Verhaltens getroffen hat. Dies tangiert jedoch weder die Haftung der Beklagten dem Grunde nach noch die vorgenannte Fiktion gem. § 138 Abs. 3 ZPO. Letzteres gilt auch, soweit die Beklagte meint, als nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend festgestellt könnten nur die tragenden Erwägungen der Kommissionsentscheidung gelten und demgemäß „tragend“ sei angesichts des Wortlauts/Inhalts der Kommissionsentscheidung allein die Feststellung eines bloßen Informationsaustausches und ein solcher auch nur im Hinblick auf Brutto(-listen)preise, jedenfalls habe allenfalls Letzteres den Gegenstand einer etwaigen koordinierenden Abstimmung gebildet, wenn man eine „Vereinbarung“ bejahen wolle. Eine Korrelation zwischen Brutto(-listen) preisen und Nettopreisen bestehe aber nicht und ein bloßer Informationsaustausch sei aus ökonomischer Sicht nicht per se wettbewerbsschädlich. bb) Anders als die Beklagte meint, geht die erkennende Kammer aufgrund der vorgenannten bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung nicht von einem „bloßen und als solchen aus ökonomischer Sicht deshalb wettbewerbsunschädlichen Informationsaustausch“ aus, sondern - nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend - (1) von konkreten verbindlichen Absprachen und Vereinbarungen der Kartellanten über Preise (Brutto(-listen)preise, Nettopreise), Preiserhöhungen und Rabatten, (2) jedenfalls einem wettbewerbsschädlichen produktspezifischen Informationsaustausch über Preise (Brutto(-listen)preise, Nettopreise), Preiserhöhungen und Rabatte, sowie (3) bindenden Absprachen und Vereinbarungen zu den Modalitäten, insbesondere dem Zeitpunkt der Einführung von Emissionstechnologien und dafür zu erhebenden Aufschlägen betreffend das in Rn. 5 S. 1 der Kommissionsentscheidung bezeichnete Wirtschaftsgut bzw. „Produkt d. Zuwiderhandlungen“. Hieran ändert nichts, dass sich in der Kommissionsentscheidung in der Regel keine Ausführungen dazu finden, was die Kartellanten im Einzelfall jeweils wann und wo konkret besprochen und vereinbart haben. Gleiches gilt angesichts dessen, dass, wie es schon in der Kommissionsentscheidung in Rn. 66 heißt, mit den Begriffen „aufeinander abgestimmte Verhaltensweise“ und „Vereinbarungen zwischen Unternehmen“ nicht unbedingt die Erfassung einer Form der Koordinierung zwischen Unternehmen, die zwar noch nicht bis zum Abschluss einer Vereinbarung im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (vgl. auch Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit v. 14.1.2011 (Abl. d. EU 2011/C 11/01), dort u.a. Rn. 60; EuGH, Urteil vom 4.6.2009, Rs. C-8/08 P, T-Mobile Netherlands, dort Rn. 26). Die Beklagte mag zwar zu Recht darauf verweisen, dass in der veröffentlichten und im Verfahren vorgelegten, teilweise geschwärzten bzw. gekürzten Kommissionsentscheidung öfter von einem Austausch und Vereinbarungen über Brutto-(listen-)-preise die Rede ist als über einen Austausch und Vereinbarungen über Preise und/oder Nettopreise und/oder Preiserhöhungen. Die Häufigkeit der Feststellungen in der Kommissionsentscheidung zu dem einen oder dem anderen Inhalt des jeweiligen Austausches bzw. der jeweiligen Absprache ändert allerdings nichts daran, dass sowohl das eine wie das andere aufgrund der der EU-Kommission vorliegenden (Urkunden-)Beweise (Rn. 45, 60 und Rn. 73, z.B.) und/oder Tatsachen (Rn. 87, z.B.) seitens der EU-Kommission festgestellt wurde und die rechtliche Bewertung all dieser Handlungen und Verhaltensweisen als Kartellverstoß im Sinne der genannten einschlägigen Vorschriften auch eben damit begründet wird (s.o.). Hierauf weist die EU-Kommission sogar ausdrücklich hin, wenn sie das in Ziff. 3/4 der Kommissionsentscheidung beschriebene Verhalten - Anm.: Es gibt einen offenkundigen Widerspruch zw. der lfd. Nummerierung der Kommissionsentscheidung gem. dem Inhaltsverzeichnis derselben (dort Ziff. 4 = Beschreibung des Verhaltens) und im Text des Beschlusses selbst (dort Ziff. 3 = Beschreibung des Verhaltens) - in Rn. 68 zuletzt als eine komplexe Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen qualifiziert. Allein der Umstand, wie oft ein bestimmtes Wort in der Kommissionsentscheidung Erwähnung findet, bedeutet nicht, dass allein bei dem vorgeblich häufiger verwandten Begriff von einer tragenden Erwägung gesprochen werden kann. Dies gilt umso mehr, als die Kommission in Ziff. 4 bzw. 3 das wettbewerbswidrige Verhalten der Kartellanten auch lediglich in die Abschnitte „Zusätzlich erhöhte Transparenz zwischen den Adressatinnen“, „Art und Umfang der Zuwiderhandlung“, „Räumliche Ausdehnung“ und „Dauer der Zuwiderhandlung“ aufgliedert und im Abschnitt „Art und Umfang der Zuwiderhandlung“ das bebußte Verhalten nach einer zusammenfassenden Beschreibung der Zuwiderhandlungen in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht in Rn. 49 und Rn. 50 (vgl. auch Rn. 2) sodann in Rn. 51-60 durch eine - wie es in Rn. 52 auch ausdrücklich heißt - beispielhafte/exemplarische Beschreibung der Zuwiderhandlungen veranschaulicht. Soweit in den Rn. 51-54 zudem noch zwischen den Jahren 1997 bis zur Einführung des Euro und in Rn. 54-61 für die Jahre fortan bis zum Januar 2011 unterschieden wird, dann ausweislich der Kommissionentscheidung deshalb, weil bis zur Einführung des Euro die Zuwiderhandlungen ausschließlich auf Ebene der Hauptverwaltungen der Kartellanten stattfanden und fortan über die deutschen Tochtergesellschaften, wobei in den Jahren 2002-2004 parallel zu den kollusiven Kontakten auf Ebene der höheren Führungskräfte der Hauptverwaltungen (Rn. 54) und später „gelegentlich gemeinsam“ (Rn. 54) oder „an die jeweiligen Hauptverwaltungen [weiterberichtend]“ (Rn. 56). Auch ergibt sich aus der Kommissionsentscheidung - quasi als „roter Faden“ und ebenso tragende Erwägung -, dass es gerade der von der EU-Kommission festgestellte, zum Gegenstand und zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogene produktspezifische (Informations-)Austausch den Adressatinnen ermöglichte, die ungefähren aktuellen Nettopreise der Konkurrenz besser zu berechnen (Rn. 47). Eben dieser versetzte sie auch in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen (Rn. 58), um - ausgehend davon, dass grundsätzlich auch der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis den Ausgangspunkt der Preisgestaltung bildet (Rn. 27) - die Preisgestaltung und die übliche Preisbewegung für Lkw im EWR zu verfälschen (Rn. 71). Zwar ist mit diesen Ausführungen bzw. Feststellungen der EU-Kommission in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung nichts über die tatsächlichen Wirkungen der festgestellten „Vereinbarungen“ bzw. des - nach Inhalt und Umfang wie dargelegt - festgestellten Informationsaustausches gesagt, worauf die EU-Kommission in der Kommissionsentscheidung auch selbst hinweist (Rn. 66 und Rn. 82). Dies ändert jedoch nichts daran, dass von einer „bezweckten Wettbewerbsbeschränkung“ iSd vorstehenden Normen, wie vorliegend festgestellt, nur dann auszugehen ist, wenn der festgestellte Informationsaustausch seinem Wesen nach auch geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken (vgl. Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit v. 14.1.2011 (Abl. d. EU 2011/C 11/01), dort u.a. Rn. 72 iVm Rn. 22). Eben so wenig ändert Vorstehendes an der dargelegten Tatbestandswirkung gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 oder der Fiktion gemäß § 138 Abs. 3 ZPO (s.o.). Soweit die Beklagte also einwendet, der festgestellte Informationsaustausch sei schon seiner Art nach nicht geeignet, den Wettbewerb zu beschränken, ist nach Auffassung der Kammer Gegenteiliges gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend festgestellt. cc) Unabhängig davon erfasst die Bindungswirkung gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005, wie dargelegt, die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellungen des Kartellverstoßes in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II = BGHZ 211, 146 Rn. 12). Dementsprechend handelt es sich bei den in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen folglich, wie dort auch ausdrücklich festgestellt, um einen Kartellverstoß nach Art. 101 Abs. 1 AEUV und damit bei den Teilnehmern der Zuwiderhandlung um Kartellanten und bei deren Zusammenschluss um ein Kartell. Art. 101 Abs. 1 AEUV definiert den Kartellverstoß bzw. das Kartellverbot - mithin gleichsam das Vorliegen eines Kartells iSd Norm - legal als Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind (s.o.) und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezwecken oder bewirken. Ob es sich bei dem Zusammenschluss aufgrund der nachgewiesenen und nach § 33 Abs. 4 GWB bindend feststehenden „Absprache“ nach wissenschaftlicher/ökonomischer Analyse bzw. Kartelltheorie zuletzt um ein Rabatt-, Konditionen-, Angebots- oder Kalkulations-(schema-)-, Quoten-, Stammkunden- oder ein klassisches Preiskartell in Form der Vereinbarung konkreter Preise für bestimmte Produkte oder eine sonstige (weitere) Mischform der genannten Kartelle oder „nur“ einen gem. Vorstehendem bebußten Informationsaustausch handelt, ist für die Frage, ob nach dem Sach- und Streitstand ein Schadensersatzanspruch wegen der festgestellten Zuwiderhandlung dem Grunde nach bejaht werden kann, nicht streitentscheidend (zu den div. Kartelltypen z. B.: Prof. Dr. Zorn, Die Wirtschaft im Überblick, 2. Aufl. 2016, S. 57; Gerhard Haase, Gesellschafts- und Kartellrecht, 2013, S. 108 ff). Es ist jedenfalls von einem Kartell und einem Kartellverstoß im Sinne der genannten einschlägigen Vorschriften bindend auszugehen. d) Demnach ist allein die Frage der Kartellbetroffenheit des konkret in Frage stehenden Beschaffungsvorgangs und die Frage des Kartellschadens bzw. einer preissteigernden Wirkung des bebußten Verhaltens dergestalt, dass es zumindest hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Klägerin auf Grund des von der EU-Kommission festgestellten Kartellrechtsverstoßes in irgendeiner Höhe einen Schaden erlitten hat bzw. der klägerische Anspruch in irgendeiner Höhe besteht, nicht bindend festgestellt. Letzteres ist allerdings nach Auffassung der Kammer aus den nachfolgend aufgeführten Gründen zu bejahen. 4. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der jeweilige streitgegenständliche Erwerb gem. lfd. Nr. 8, 17, 19, 20, 23, 24, 26-30, 32, 33-37 und 40-49 d. Anlage K 19 von den kartellrechtswidrigen Absprachen bzw. Verhaltensweisen betroffen war. a) Für die Frage der Kartellbetroffenheit gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14, juris Rn. 47). Die primäre Rechtsgutsverletzung gehört zur haftungsbegründenden Kausalität; insoweit ist § 286 ZPO maßgeblich (BGH, aaO). Die Darlegungs- und Beweislast für die konkrete Kartellbetroffenheit trägt die Klägerin. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wie der Tatrichter zu dieser Überzeugung gelangt. Gegenstand der Beweiswürdigung können (unstreitige oder belegte) Tatsachen, Indizien sowie Erfahrungssätze sein. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.12.2018 in Sachen KZR 26/17 festgestellt hat, ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, den vorliegend in Frage stehenden Nachweis - wie auch die Frage nach einem Kartellschaden (hierzu noch nachfolgend) - aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen sowie Erfahrungssätzen als geführt anzusehen (BGH, aaO). Bei einem auf Indizien gestützten Beweis ist der Tatrichter grundsätzlich frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (BGH, Urteil vom 13.7.2004, VI ZR 136/03, juris Rn. 18, mwN). b) Die Klägerin hat zum Vorliegen eines Kartells unter Bezugnahme auf die Feststellungen der EU-Kommission vorgetragen. Die darin enthaltenen kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen sind von der Beklagtenseite als solche nicht bestritten worden und stehen im Übrigen gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindend fest (s.o.). Zwar wendet die Beklagte - ergänzend zu den oben angeführten Einwänden zur Tragweite der Kommissionsentscheidung - ein, der Vortrag der Klägerin zur Kartellbetroffenheit des konkreten Erwerbsvorgangs sei unsubstantiiert. Dem folgt die Kammer jedoch nicht, da, insbesondere unter Bezugnahme auf die Feststellungen der EU-Kommission im Beschluss vom 19.7.2016 in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie mit Darlegung der streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht und Vorlage der Rechnungen hierzu, ausreichende Umstände und Vorgänge beschrieben werden, die Tatsachenfeststellungen ermöglichen und die Überzeugungsbildung der Kammer tragen. Unerheblich ist, dass eine auf das konkrete streitbefangene Geschäft bezogene Einzelabsprache der Kartellbeteiligten weder dargetan noch ansonsten festzustellen ist. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Teilnehmer der Zuwiderhandlung gegenüber der Abnehmerseite das Kartell dergestalt praktiziert haben, dass sie bei ihrem Angebotsverhalten die Spielregeln des Kartells angewandt haben oder sich das Kartell in adäquat-kausaler Weise zum Nachteil des Anspruchstellers ausgewirkt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17), wobei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der jeweils in Frage stehende Beschaffungsvorgang auch nur dann kartellbefangen sein kann, wenn der Wettbewerb unter den Kartellanten als der der abnehmenden Klägerin gegenüberstehenden Anbieterseite durch die bindend festgestellte Zuwiderhandlung ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, was nach Maßgabe des § 286 ZPO festzustellen sei (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 59 mwN). c) Das erkennende Gericht sieht diesen der Klägerin gem. Vorstehendem obliegenden Beweis der Kartellbetroffenheit bzgl. der in Frage stehenden einzelnen Erwerbsvorgänge gem. lfd. Nr. 8, 17, 19, 20, 23, 24, 26-30, 32, 33-37 und 40-49 d. Anlage K 19 aufgrund einer Gesamtbeurteilung der bindend feststehenden, unstreitigen oder erwiesenen Indiztatsachen als geführt an und zwar insbesondere auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten hierzu sowie einschlägiger Denk- oder Erfahrungssätze. aa) Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob es überzeugen kann, dass, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen dem Kartellverstoß, also der Normverletzung, und dem Eintritt eines daraus möglicherweise entstandenen Schadens in Frage steht, dies nach § 286 ZPO beurteilt werden soll, obgleich damit im Grunde die sog. haftungsausfüllende Kausalität im Fokus steht, für deren Nachweis laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade auch im Fall von Schadensersatzansprüchen wegen kartellsrechtswidrigen Handelns § 287 ZPO gilt (hierzu grundlegend BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II, juris Rn. 42 ff). Schließlich verlangt der Bundesgerichtshof auch in anderen einstufigen deliktischen Tatbeständen, bei denen zwischen den Schaden und die deliktische Handlung, wie hier, keine gesonderte Rechtsgutsverletzung tritt, keinen Vollbeweis des Schadenseintritts, sondern lässt es genügen, wenn nach § 286 ZPO festgestellt wird, der Vertragspartner sei von dem Verstoß so betroffen worden, dass nachteilige Folgen eintreten können; danach beginnt der Bereich des § 287 ZPO (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8.4.1982, IV a ZR 8/81 = NJW 1983, 998; BGH, Urteil vom 15.6.1993, IX ZR 111/92, juris Rn. 24). bb) Dahingestellt bleiben kann deshalb ebenso, ob für die Kartellbetroffenheit des konkreten Beschaffungsvorgangs zu Gunsten der Klägerin bereits ein Anscheinsbeweis streitet oder der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 11.12.2018 in Sachen KZR 26/17 dem in der obergerichtlichen Rechtsprechung bis dahin im Fall eines sog. Hardcore-Kartells bei der Frage nach der Kartellbetroffenheit zur Anwendung gebrachten Anscheinsbeweis generell die Geltung mangels Typizität der in Frage stehenden Geschehensabläufe abgesprochen hat, obgleich er dies in seinem Leitsatz auf sog. Quoten- und Kundenschutzkartelle beschränkt. Dass vorliegend wie in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein sog. Quoten- und/oder Kundenschutzkartell in Frage stünde, behauptet niemand. Dass vorliegend aber von verbindlichen Preisabsprachen und infolgedessen einem sog. Hardcore-Kartell bindend auszugehen ist, wurde oben dargelegt. Ob deshalb zu Gunsten der Klägerin - entsprechend den bisherigen Entscheidungen der Kammer in gleichgelagerten Verfahren zum sog. Lkw-Kartell (vgl. etwa 30 O 53/17) - für die Kartellbetroffenheit des konkreten Beschaffungsvorgangs (weiterhin) ein Anscheinsbeweis streitet, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Die Kartellbetroffenheit der Beschaffungsvorgänge steht - ungeachtet eines Anscheinsbeweises - auch bei Gesamtwürdigung aller vorliegenden Umstände (Tatschen, Indizien, Erfahrungssätze, s.o.) aus nachfolgenden Gründen gem. § 286 ZPO zur Überzeugung der Kammer fest. cc) Es entspricht einem allgemeinen Lebens- bzw. (wirtschaftlichen) Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Tz. 26 - ORWI; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff). Überdies entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zudem der wirtschaftlichen Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt und eine tatsächliche Vermutung dafür streitet, dass soweit Unternehmen - trotz der mit einem Kartell einhergehenden erheblichen Risiken (vgl. etwa Verhängung eines Bußgeldes bei Aufdeckung des Kartells) - eine verbotswidrige Absprache treffen oder einen wettbewerbsschädlichen (produktspezifischen) Informationsaustausch iSv Art. 101 AEUV/Art. 53 EWR-Abkommen unterhalten, die im Rahmen eines solchen Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten bzw. erfahrungsgemäß bilden würden (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 55 mwN; BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II; BGH, Beschluss vom 26.2.2013, KBR 20/12 - Grauzementkartell I; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 - Berliner Transportbeton I; BGH, Urteil vom 8.1.1992, 2 StR 102/91). Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtswidrigen Verhaltensabstimmung ein, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die - widerlegliche - Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 91 ff). Dies gilt auch deshalb, weil den genannten wirtschaftlichen Grundsätzen - nicht zuletzt angesichts des unionrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes - eine starke indizielle Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 56) und, weil die genannten Vermutungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an Gewicht gewinnen, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 55 mwN), mithin gerade auch im vorliegenden Fall, weil das Kartell nach den bindenden Feststellungen europaweit und über ein Jahrzehnt hinweg betrieben wurde und der aggregierte Marktanteil der Kartellantinnen trotz aller Unterschiede zwischen denselben und in den jeweils betroffenen europäischen Ländern ausweislich des von der Beklagten im Verfahren vorgelegten Privatgutachtens vom 14.11.2018 im Vergleich zu sonstigen Herstellern entsprechender Lkw bei schweren Lkw bei mehr als 95% (ohne ... ca. 80%) und bei mittelschweren Lkw bei ca. 90 % lag (vgl. Anlage GL 19, dort S. 24 f; in d. Kommissionsentscheidung ist d. Höhe d. Marktanteile in Rn.24 geschwärzt). Dem entspricht ferner, dass der Bundesgerichtshof in seiner Lottoblock-II-Entscheidung ausführt, es gebe auch eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich Unternehmen, die sich abgestimmt haben, auch bei ihrem künftigen Marktauftritt der Abstimmung entsprechend verhalten und zwar selbst nach einer Abstellungsverfügung, wenn Gegenteiliges nicht durch andere tatsächliche Umstände dargelegt wurde (BGH, Urteil vom 12.07.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II = NJW 2016, 3527 Rn. 23-38). i) Hieran gemessen ist eine tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit hinsichtlich der in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 8, 17, 19, 20, 23, 24, 26-30, 32, 33-37 und 40-49 d. Anlage K 19 anzunehmen, weil sich diese in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht ohne Weiteres in die von der EU-Kommission festgestellte Kartellabsprache bzw. die entsprechenden bindenden Feststellungen hierzu einfügen. Gleiches gilt nicht hinsichtlich der übrigen lfd. Nr. d. Anlage K 19. Die Klägerin ist insoweit teilweise bereits hinsichtlich des behaupteten Erwerbs beweisfällig geblieben, die jeweilige Klage unschlüssig o.a. (s.u.): (1) Hinsichtlich der Erwerbsvorgänge gem. lfd. Nr. 3, 7, 10 und 11 d. Anlage K 19 hat die Klägerin schon nicht zur Überzeugung der Kammer dar- bzw. belegt, dass sie die insofern in Frage stehenden Fahrzeuge von der Beklagten erworben hat. Die Beklagte hat diese Erwerbsvorgänge zulässigerweise mit Nicht(mehr)wissen bestritten (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 164f) angesichts ihres glaubhaften Vortrags dazu, warum sie nicht (mehr) über Informationen zu eigenen Erwerbs- bzw. Verkaufsvorgängen vor 2000 verfügt und welche Anstrengungen unternommen wurden, um den entsprechenden klägerischen Vortrag zu solchen Vorgängen zu verifizieren (vgl. zur Glaubhaftmachung in solchen Fällen BGH NJW 1995, 130; BGH NJW-RR 2002, 612). Dies insbesondere auch angesichts dessen, dass der Beklagten danach durchaus noch Unterlagen für Vorgänge zur Verfügung stehen, bei denen die gesetzliche Aufbewahrungspflicht im Zeitpunkt der Durchsuchungen in 2011 schon abgelaufen wäre und auch für solche fortan. Von einer Beweisvereitelung wie die Klägerin meint, ist deshalb nicht auszugehen. Ohnehin führt eine solche nicht zu einer Beweislastumkehr. Es ist auch nicht ersichtlich und wird von der Klägerin nicht behauptet, dass die Beklagte insofern ihre Pflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO zur subjektiven Wahrheit verletzen würde. Die Klägerin als darlegungspflichtige Partei steht nicht außerhalb hinsichtlich des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs, weshalb es auch nicht darum geht, inwiefern die Beklagte ihrer Substantiierungslast nachgekommen ist. Die Geständnisfunktion des § 138 Abs. 3 ZPO greift damit nicht ein. Die zum Nachweis der insofern in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge vorgelegten Unterlagen in Form von Fahrzeugscheinen, Fahrzeugbriefen und Abschreibungs-verzeichnissen vermögen vorliegend weder den Erwerb der Fahrzeuge von der Beklagten durch die Klägerin noch den hierzu jeweils behaupteten Kaufpreis zu belegen. Zu den Abschreibungsverzeichnissen trägt die Klägerin selbst vor, dass zu den dort aufgeführten Anschaffungs- bzw Herstellungskosten auch Aufbaukosten zählen können. Aufbauten werden von den bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung ausweislich Rn. 5 S. 1 jedoch nicht erfasst. Zwar trägt die Klägerin unbestritten vor, dass Aufbaukosten nur bei den Beschaffungsvorgängen gem. lfd. Nr. 12-14 in Frage kommen. Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 21.1.2019 bezifferten Aufbaukosten erklären aber die Unterschiede nicht, die sich ergeben, wenn man den in d. Anlage K 19 bei lfd. Nr. 12 und Nr. 13 angegebenen Kaufpreis mit demjenigen in den hierzu vorgelegten Abschreibungsverzeichnissen vergleicht. Solche Abweichungen finden sich auch bei lfd. Nr. 9. Vor allem ist festzustellen, dass die Klägerin zu dem jeweiligen Kaufpreis der zunächst in Anlage K 3, sodann in Anlage K 6 und zuletzt in Anlage K 19 aufgeführten Beschaffungsvorgänge jeweils (zunächst) unter Bezugnahme auf ihre Abschreibungsverzeichnisse vorgetragen hat, die Kaufpreise in den genannten Anlagen weichen jedoch teilweise voneinander ab (vgl. z.B. lfd. Nr. 2, 3, 7, 10 und 12 in K 3 und K 6 und lfd. Nr. 48 und 49 in K 6 und K 19). Damit war auch den angebotenen Zeugnissen zur Richtigkeit der Angaben in den Abschreibungsverzeichnissen nicht nachzugehen. Die Einvernahme der Zeugen ... und ... zu den behaupteten Erwerbsvorgängen, Kaufpreishöhen und -zahlungen war nicht ergiebig. Die Zeugen hatten hierzu keine (konkrete) Erinnerung (mehr), Bl. 518 ff d.A. (2) Bzgl. der Beschaffungsvorgänge lfd. Nr. 25, 31, 38 und 39 fehlt der Klage die Schlüssigkeit. Die Beklagte hat bzgl. lfd. Nr. 38 und 39 zutreffend darauf verwiesen, dass in Anlage K 6 hierzu bei identischer FIN unterschiedliche Kennzeichen, Erstzulassungsdaten, vor allem aber auch voneinander abweichende Kaufpreishöhen angeführt werden, weshalb der Vortrag widersprüchlich und nicht einlassungsfähig sei. Die Klägerin hat im Folgenden in Anlage K 19 bei lfd. Nr. 39 die FIN gestrichen, die übrigen Angaben jedoch ohne Erläuterung beibehalten und auf die Hinweise des Gerichts, dass der Klage insofern die Schlüssigkeit fehle, keinen weiteren Sachvortrag gehalten. Bzgl. lfd. Nr. 25 hat die Beklagte eingewandt, dass der klägerseits hierzu angegebene Kaufpreis höher sei als tatsächlich der Fall. Die Beklagte trifft keine sekundäre Darlegungslast dahingehend, der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin den zur Ermittlung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs notwendigen Kaufpreis zu belegen. Nachdem sich der in Frage stehende Schadensersatzanspruch aus der Differenz zwischen dem gezahlten, kartellbedingt erhöhten und dem hypothetischen Marktpreis ergibt, fehlt der Klage die Schlüssigkeit, wenn, wie hier der Fall, der behauptete Kaufpreis nicht belegt wird. Letzteres ist aber insofern der Fall als die Klägerin den behaupteten Kaufpreis anhand der hierzu vorgelegten Fahrzeugscheine, -briefe und Abschreibungsverzeichnisse aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht belegen kann. Auch die hierzu vernommenen Zeugen konnten keine sachdienlichen Angaben (mehr) machen, Bl. 518 ff d.A.. (3) Letzteres gilt gleichermaßen für die Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 2, 4-6, 9, 12-16, 18, 21 und 22 d. Anlage K 19. Die Beklagte bzw. die Streithelferin ... hat insofern den klägerseits behaupteten Kaufpreis der Höhe nach bestritten. Soweit die Beklagte bzw. die Streithelferin ... auch die Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 48 und 49 d. Anlage K 19 hinsichtlich der klägerseits behaupteten Kaufpreishöhe bestritten hat, steht selbige, wie in Anlage K 19 ausgewiesen, aufgrund der hierzu mit Schriftsatz der Klägerseite vom 8.11.2018 vorgelegten Rechnungen zur Überzeugung der Kammer fest. (4) Die (unstreitigen oder zur Überzeugung des Gerichts durch Rechnungen o.a. belegten) Erwerbsvorgänge gem. lfd. Nr. 8, 17, 19, 20, 23, 24, 26-30, 32, 33-37 und 40-49 d. Anlage K 19 fallen zeitlich in den sich aus dem Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016 ergebenden Kartellzeitraum. Die Zuwiderhandlung der Beklagten dauerte ausweislich der Kommissionsentscheidung vom 17.1.1997 bis zum 18.1.2011 bzw. bzgl. ... bis zum 20.9.2010. Die jeweiligen Lkw gem. lfd. Nr. 8, 17, 19, 20, 23, 24, 26-30, 32, 33-37 und 40-49 d. Anlage K 19 wurden ausweislich der hierzu vorgelegten Rechnungen - oder nach übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien - im Zeitraum 10/98 - 10/11 gekauft, weshalb tatsächlich zu vermuten ist, dass sie zeitlich kartellbetroffen sind. Dies gilt insbesondere auch für die Vorgänge gem. lfd. Nr. 48 und 49, obgleich nach dem genannten Zuwiderhandlungszeitraum erworben. In der Kommissionsentscheidung werden keine Feststellungen zu einer etwaigen schon vor dem 17.1.1997 bestehenden Zuwiderhandlung getroffen. In Rn. 52 ist von einem Treffen am 17.1.1997 in Brüssel die Rede, in dem zukünftige Änderungen der Bruttopreislisten besprochen wurden und einem vom 6.4.1998, in dem im Zusammenhang mit der Einführung von Emissionstechnologien Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Einführung selbiger sowie von Aufschlagpreisen dafür getroffen wurden. In Rn. 58 heißt es, dass die ausgetauschten Informationen die Adressatinnen in die Lage versetzten, diese bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung künftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr, also danach jedenfalls ab 1.1.1998 und einschließlich 2011, zu berücksichtigen. Dem entspricht auch, dass nach Auffassung der Kammer ohnehin zu berücksichtigen ist, dass es - soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen - üblicherweise einen gewissen Anlauf in zeitlicher Hinsicht braucht, bevor ein Kartell bzw. die jeweiligen Kartellabsprachen / der jeweilige wettbewerbsschädliche Informationsaustausch sich im Markt auswirken, ebenso wie es Zeit bedarf, bis ein kartellbedingt überhöhtes Preisniveau wieder auf Marktpreisniveau abfällt. Dieser Zeitraum wird vorliegend einerseits für die Zeit bis Ende 1997 und anderseits bis Ende 2011 angenommen angesichts der genannten bindenden Feststellungen sowie auch angesichts dessen, dass bei der Frage der Nachwirkung kartellrechtswidrigen Handelns in der Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung für einen Zeitraum von etwa einem Jahr anerkannt ist (vgl. zur Nachwirkung eines Kartells etwa: BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI = GRUR 2012, 291 Rn. 84; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 223; OLG München, Urteil vom 08.03.2018, U 3497/16 = BeckRS 2018, 6691 Rn. 75; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, 6 U 204/15, juris Rn. 66; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.11.2015, 11 U 73/11 = NJOZ 2017, 319 Rn. 15; LG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2018, 45 O 1/17 = BeckRS 2018, 17051 Rn. 23; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, juris Rn. 32 und 46; LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2016, 8 O 90/14). Damit entfallen in zeitlicher Hinsicht die Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 1-3 d. Anlage K 19 und es kann dahingestellt bleiben, inwiefern dies jedenfalls auch deshalb der Fall ist, weil es sich bei dem Vorgang gem. lfd. Nr. 1 gemäß dem Vortrag der Beklagten um einen Gebrauchtwagen handeln soll und die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin keinen Erwerb eines Neufahrzeugs belegt hat. Aus eben diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, inwiefern es sich bei diesem Vorgang um einen sog. mittelbaren Erwerb handelt, also das Fahrzeug nicht, wie die Klägerin behauptet, von einer der in der Kommissionsentscheidung genannten Kartellantin erworben wurde. (5) Bei den Fahrzeugen gem. lfd. Nr. 8, 17, 19, 20, 23, 24, 26-30, 32, 33-37 und 40-49 d. Anlage K 19 handelt es sich unstreitig auch um Lkw bzw. sog. „rigid/tractor trucks“ der Gewichtsklasse „mittelschwer“ (6-16t)/„schwer“ (über 16t) iSv Rn. 5 S. 1 der Kommissionsentscheidung, bezogen im EWR, weshalb die Klägerin die Kartellbetroffenheit dieser Erwerbsvorgänge auch in sachlicher und räumlicher Hinsicht hinreichend substantiiert dar- und belegt hat. (6) Gleiches gilt im Ergebnis soweit die Beklagte einwendet, bei dem Fahrzeug gem. lfd. Nr. 45 handle es sich um einen sog. Low-Liner und damit um ein Spezialfahrzeug und Spezialfahrzeuge seien nicht von den bindenden Feststellungen der Kommissionsentscheidung erfasst. Die Auffassung der Beklagten findet in dem nach § 33 Abs. 4 GWB 2005 bindenden Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016 keine Stütze. Soweit die Kommission im Laufe ihres Ermittlungsverfahrens in einem Schreiben geäußert hat, „Sonder-/Spezialfahrzeuge (z.B. Militärfahrzeuge, Feuerwehrfahrzeuge)“ seien vom Begriff „Lkw“ nicht erfasst (vgl. Anlage GL 10), hat dies - ausgenommen Militärfahrzeuge - keinen Eingang in den Beschluss vom 19.7.2016 gefunden. Dort sind in Rn. 5 S. 2 nur - insofern übereinstimmend mit Anlage GL 10 - der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw, der Verkauf von gebrauchten Lkw und sämtliche anderen, von den Adressatinnen des Beschlusses verkauften Waren oder Dienstleistungen sowie in einer Fußnote Lkw für den militärischen Gebrauch ausgenommen. Auch der Einwand der Beklagten unter Verweis auf Anhang I der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 233 vom 25.8.1997 S. 1), wonach danach unter „Lkw“ nur solche Fahrzeuge fallen würden, die ausschließlich oder überwiegend für die Beförderung von Gütern bestimmt und gebaut sind, greift nicht durch. Ungeachtet dessen, dass es vorliegend um die Klage eines Speditionsunternehmens geht, das nach eigenem Vortrag der Klägerin einen ebensolchen Transport betreibt, gibt die genannte Richtlinie keine allgemeingültige Legaldefinition des Lastkraftwagens (Lkw) für das gesamte Europarecht vor. So heißt es in Ziff. 2, dass die im dortigen Anhang unter Ziffer 2.1.1.1 getroffene Begriffsbestimmung nur für diese Richtlinie gilt („Im Sinne dieser Richtlinie“, „For the purpose of this directive“; „Aux fins de la présente directive“). Außerdem wird in Ziffer 2.1.1.2 die Zugmaschine („towing vehicle [tractor]“) und in Ziffer 2.1.1.2.2 die Sattelzugmaschine (semi-trailer towing vehicle [semi-trailer tractor]“) abweichend zu den in Rn. 5 S. 1 verwandten Begriffen „rigid truck“ und „tractor truck“ bezeichnet. Dass von Rn. 5 S. 1 keine Fahrgestelle für Sattelzugmaschinen erfasst wären, meint nicht einmal die Beklagte; sehr wohl jedoch, dass aufgrund der in Rn. 5 S. 1 verwandten Begriffe - so zutreffend - keine Aufbauten/Auflieger erfasst sein können. Schließlich ist allein die englische Sprachfassung der Kommissionsentscheidung maßgeblich und danach handelt es sich beim „Produkt der Zuwiderhandlungen“ um einen „truck“, was in der deutschen Sprache mit Lkw übersetzt wird. In Ziffer 2.1.1.1 der genannten RL wird der „Lkw“ bei Vergleich der dt. mit d. engl. Sprachfassung dieser RL jedoch mit „lorry“ bezeichnet, was ebenfalls verdeutlicht, dass sich die Kommission bei Abfassung der Kommissionsentscheidung nicht an der Terminologie der genannten Richtlinie orientiert hat. (7) Die Fahrzeuge gem. lfd. Nr. 8, 17, 19, 20, 23, 24, 26-30, 32, 33-37 und 40-49 d. Anlage K 19 wurden nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin oder den hierzu vorgelegten Rechnungen auch allesamt von der Beklagten oder ..., mithin jeweils von einer Adressatin der Kommissionsentscheidung = Teilnehmerin der Zuwiderhandlung = bindend festgestellten Kartellteilnehmerin direkt erworben, weshalb sie auch insofern dem unmittelbaren bzw. persönlichen Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung unterfallen. Da es sich bei der Verabredung und Durchführung des von der EU-Kommission geahndeten Kartells um eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung handelt, haftet die Beklagte gemäß §§ 830 Abs. 1 S. 1, 840 Abs. 1 BGB der Klägerin als Gesamtschuldnerin auch für die durch das Kartell verursachte Schäden infolge von Erwerben bei einer der sonstigen rechtskräftig festgestellten Kartellantinnen (vgl. zur gesamtschuldnerischen Haftung v. Kartellteilnehmern: BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 80; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 86 und Rn. 168 ff). Zwar hat die Beklagte die in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge von ...-Fahrzeugen mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestritten. Ob ein solches Bestreiten hier zulässig ist (verneinend im vergleichbaren Fall: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 168 ff mwN), kann offenbleiben. Die Streithelferin ... hat zu den entsprechenden Vorgängen vorgetragen und die Beklagte sich den Vortrag derselben auch zu eigen gemacht, weshalb die jeweiligen Erwerbe als solche ebenso wie der Kaufpreis entweder zugestanden sind oder aus dargelegten Gründen zur Überzeugung der Kammer aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen feststehen (s.o. etwa lfd. Nr. 48 und 49). (8) Soweit eingewandt wird, dass Gegenstand der Erwerbsvorgänge (sonstige) Waren oder Dienstleistungen wären, die wegen § 33 Abs. 4 GWB iVm Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung ausdrücklich als von den festgestellten Zuwiderhandlungen nicht erfasst einzuordnen wären, gilt Folgendes: Die Beklagte hat zu den Beschaffungsvorgängen lfd. Nr. 40-46 eingewandt, ausweislich der hierzu vorgelegten Rechnungen würden dort Kosten für Leistungen iSv Rn. 5 S. 2 mit Blick auf die Positionen „ATS-Gewährleistung gem. AGB/3 Jahre 450.000km“ und „... On-road-Service“ fakturiert. Die Kammer hat mit Hinweisbeschluss vom 6.12.2018 darauf hingewiesen, dass sie solche Leistungen nicht ohne Weiteres als von Rn. 5 S. 1 der Kommissionsentscheidung erfasst ansieht und es hierzu weiteren Sachvortrags der Beklagten bedürfe. Die Klägerin hat hierzu im Folgenden unbestritten vorgetragen, dass die jeweiligen Leistungen den Kaufpreis für das jeweilige Fahrzeug nicht erhöht haben (Bl. 512 d.A.). Damit kommt es auf eine etwaige sekundäre Darlegungslast der Beklagten insofern und die in diesem Zusammenhang klägerseits beantragte Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen der Beklagten nicht (mehr) an. Soweit die Streithelferin ... bzgl. einzelner, konkret bezeichneter Beschaffungsvorgänge im Schriftsatz vom 30.8.2018 unter Rn. 63 eingewandt hat, diese würden sonstige Waren/Leistungen iSv Rn. 5 S. 2 erfassen und zwar die dort aufgeführten und bezifferten Kosten für die Erstellung von Fahrzeugbriefen oder Kosten für Überführungen widerspricht dies hinsichtlich lfd. Nr. 48 und 49 den hierzu klägerseits vorgelegten Rechnungen. Insofern hat die Klägerin vielmehr Gegenteiliges zur Überzeugung der Kammer belegt (vgl. Anlage K 48 und 49). Soweit die Beklagte bzw. die Streithelferin ... solche Leistungen auch hinsichtl. d. lfd. Nr. 8, 19, 20, 23, 27-30 und 33 eingewandt hat, liegen zwar keine Gegenteiliges belegenden Nachweise der Klägerin vor (auch die Zeugen waren insofern unergiebig). Da der Erwerb dieser Beschaffungsvorgänge sowie die klägerseitigen Angaben zur Kaufpreishöhe und -zahlung jedoch nicht in Abrede gestellt werden, liegen hinreichende Schätzgrundlagen für den begehrten Schadensersatzanspruch vor und die Einwände können dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (hierzu noch nachfolgend Näheres). ii) Die Beklagte hat die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffen- bzw. -befangenheit nicht widerlegt. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens von besonderen Umständen als entlastende Indizien trifft denjenigen, zu dessen Vorteil die besonderen Umstände wirken, mithin im Streitfall die Beklagte (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.1.2001, V ZR 437/99, juris Rn. 18; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 97 mwN). (1) Der Vermutung steht nicht etwa eine mangelnde Kartelldisziplin der Kartellteilnehmer entgegen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen. Auch die Kommissionsentscheidung gibt insoweit nicht den geringsten Anhalt. Im Gegenteil die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit noch dadurch erhärtet, dass nach den Feststellungen der EU-Kommission das Kartell über ein Jahrzehnt lang und europaweit praktiziert worden ist. Hinzu kommt die Marktstärke der Kartellanten und der hohe Marktanteil derselben im Vergleich zu sonstigen Herstellern (s.o.). Zudem heißt es in Rn. 102 der Kommissionsentscheidung, dass es aufgrund der Heimlichkeit, in der die Vereinbarungen/der Austausch vollzogen wurde, nicht einmal nach Abschluss der Ermittlungen festgestellt werden konnte, ob die Zuwiderhandlungen bereits abgestellt wurden. Hieran ändert nichts soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.12.2018 (aaO) ausführt, dass für einen Fortfall der tatsächlichen Vermutung der Kartellbefangenheit einzelner sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der Kartellabsprache fallender Rechtsgeschäfte bereits die bloße Möglichkeit genügen könne, dass die Umsetzung des Kartells „auf praktische Schwierigkeiten“, insbesondere etwa in der Anfangsphase, stößt. Ungeachtet dessen, dass die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu solchen Umständen nichts vorgetragen hat, vermag nach Auffassung der Kammer jedenfalls die völlig abstrakte Möglichkeit, dass die Umsetzung der Kartellabsprachen auf „praktische Schwierigkeiten“ stößt, die Indizwirkung und Beweiswürdigung der Kammer wie zuvor beschrieben nicht zu tangieren (so im Ergebnis und gleicher Begründung zum Schienenkartell OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17). Zum einen kann sich eine solche abstrakte Möglichkeit, da abstrakt, naturgemäß in kaum einem Einzelfall von vornherein ausschließen lassen (ebenso OLG Düsseldorf, aaO). Zum anderen würde eine solche abstrakte Möglichkeit, da abstrakt, den zitierten wirtschaftlichen Erfahrungssätzen naturgemäß immanent sein und damit mit diesen einhergehen, ohne sie zu entkräften (ebenso OLG Düsseldorf, aaO). Der Bundesgerichtshof betont in seiner Entscheidung gerade die weiterhin bestehende Geltung eben dieser wirtschaftlichen Grundsätze und spricht ihnen sogar eine „starke indizielle Bedeutung“ zu (BGH, aaO, Rn. 56). Demgemäß mag es zwar Ausnahmen geben, dass aufgrund von bestimmten Gründen im Einzelfall ein Kartellant davon Abstand nimmt bzw. genommen hat, die Kartellabsprachen gegenüber einem bestimmten Abnehmer oder Abnehmerkreis zur Anwendung zu bringen. So etwa, wenn er von einem besonders hohen Entdeckungsrisiko o.ä. ausgeht. Die Annahme eines solchen Ausnahmefalls bedarf im Prozess freilich, nicht zuletzt auch angesichts des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes, eines substantiierten Sachvortrags und nötigenfalls eines Beweises (ebenso OLG Düsseldorf, aaO); vorliegend fehlt es schon an jedem Vortrag. (2) Es verbleibt nach Auffassung der Kammer auch bei der tatsächlichen Vermutung im zuvor beschriebenen Sinn, wenn man darauf abstellt, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.12.2018 (aaO) ferner anführt, dass für einen Fortfall der tatsächlichen Vermutung der Kartellbefangenheit einzelner sachlich, räumlich und zeitlich in den Bereich der Kartellabsprache fallender Rechtsgeschäfte der Umstand sprechen könne, dass die Kartellabsprachen zeitlich und räumlich unterschiedliche Intensität aufweisen (BGH, aaO, Rn. 64). Die Kammer stellt vielmehr mangels jeder Darlegung einer konkreten Ausnahme auf die vom Bundesgerichtshof zugleich vertretenen Auffassung ab, dass das Ziehen wirtschaftlicher Vorteile aus Kartellabsprachen und hiermit einhergehend eine weitgehende Umsetzung solcher Absprachen umso wahrscheinlicher sind, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird und je flächendeckender es angelegt ist (in diesem Sinne schon BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05; bestätigend BGH, aaO, Rn. 55; BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II, juris Rn. 35; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17). Der streitgegenständliche Verstoß dauerte rund 14 Jahre und damit besonders lange. Die Beklagtenseite hat nicht vorgetragen, dass der Verstoß sich im Laufe der Zeit oder in bestimmten Regionen in unterschiedlichem Maße auf den Wettbewerb ausgewirkt habe, jedenfalls nicht dergestalt, dass Derartiges sich nicht auch aufgrund anderer Umstände erklären lassen würde bzw. andere Ursachen dafür ebenfalls (mit-)ursächlich sein könnten (vgl. die Ausführungen der Beklagtenseite in den vorgelegten empirischen Privatgutachten zu „externen“ Umständen, wie etwa der Euroeinführung, der Finanz- und Wirtschaftskrise u.a. sowie die nachfolgenden Ausführungen der Kammer hierzu beim Kartellschaden). Auch die Kommissionsentscheidung gibt zu einer solchen Annahme keinen Anlass. In Rn. 61 wird vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass sich der Verstoß während der gesamten Dauer auf den gesamten EWR bezog, woraus für die Kammer folgt, dass Unterschiede in räumlicher Hinsicht besonders unwahrscheinlich sind bzw. bezogen auf den EWR und den Vergleich des Marktes in den einzelnen europäischen Ländern Unterschiede in den Preisen, Rabatten, Marktanteilen usw. naturgemäß auch länderspezifischen Besonderheiten unterfallen können; Gegenteiliges behauptet nicht einmal die Beklagtenseite. (3) Es fehlt auch an jedem Sachvortrag zu einer mangelnden Kartelldisziplin hinsichtlich der in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge oder vermeintlichen Unterschieden in der Intensität der Kartellabsprachen, die unter Umständen auf zeitliche und räumliche Gesichtspunkte zurückzuführen sein könnten und damit an jedwedem Sachvortrag und Indizien, die die zu Gunsten der Klägerin streitenden Indizien auch nur ansatzweise entkräften oder auch nur in Frage stellen könnten. Dies auch deshalb, weil unter Kartellbetroffenheit eines Marktteilnehmers und (potentiell) Geschädigten zum einen der Fall zu verstehen ist, dass das Kartell gegenüber diesem Marktteilnehmer dergestalt praktiziert worden ist, dass die Kartellbeteiligten bei ihrem Marktverhalten die „Spielregeln“ des Kartells (unmittelbar) angewandt haben, zum anderen ein Marktteilnehmer darüber hinaus aber auch dann von einem Kartellrechtsverstoß betroffen ist, wenn sich zu seinem Nachteil das Kartell mittelbar im Sinne einer adäquat-kausalen Folge ausgewirkt hat, also insofern als der Kartellant einen sich ihm erst durch das Kartell faktisch eröffneten Preissetzungsspielraum nutzt, um auch dieses, von den Kartellabsprachen bzw. dem vorliegend in Frage stehenden Informationsaustausch nicht unmittelbar erfasste Geschäft zu nicht wettbewerbskonformen Bedingungen abzuschließen (hierzu und ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-I (Kart) 1/17). Entsprechend der wirtschaftlichen Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells häufig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt, gilt auch die wirtschaftliche Erfahrung, dass sich die an einem Kartell beteiligten Unternehmen in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben sehen, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen und da sie sich aufgrund solcher Absprachen nicht dem Wettbewerb stellen müssen, sie im Regelfall auch keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen (hierzu BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17 - Grauzementkartell II, juris Rn. 55). (4) An der Überzeugung der Kammer ändert auch der Vortrag der Beklagten zum sog. Gestaltungsspielraum des Absatzmittlers nichts. Die Beklagte meint, es fehle an der Kartellbetroffenheit der Beschaffungsvorgänge, jedenfalls einer tatsächlichen Vermutung für eine preissteigernde Wirkung des Kartells (hierzu noch nachfolgend), wenn man berücksichtigt, welche verschiedenen Gestaltungsspielräume der jeweilige Absatzmittler durch Verkaufsfördermaßnahmen, Bankaktionsbeträgen, Gebrauchtwagenüberbewertungen, sog. FlexCashs, Margeneingriffen oder sonstigen Gutschriften gehabt habe, die die Beklagte weder vorhersehen noch untersagen haben könne. Dies überzeugt nicht. Ungeachtet dessen, dass es insofern an jedem substantiierten Vortrag der Beklagten dazu fehlt, dass die oder zumindest eine der abstrakt angeführten Möglichkeiten bei den vorliegend in Frage stehenden Beschaffungsvorgängen überhaupt zur Anwendung gekommen ist und sich Derartiges auch mitnichten von selbst versteht, steht Gegenteiliges nach Auffassung der erkennenden Kammer bereits aufgrund der bindenden Feststellungen in der Kommissionentscheidung fest. Danach haben sich die Kartellanten gerade auch über Rabatte verständigt (s.o.). Auch sind nach den bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung sämtliche Optionen und Sonderausstattungen Gegenstand des Informationsaustausches gewesen, mithin gerade auch die von der Beklagten beschriebenen speziellen Verkaufsfördermaßnahmen in der Form verschieden vergünstigter Kombi-Pakete bei Auswahl einer bestimmten (Sonder-)Ausstattung/Option. Die Vermutung der Kartellbefangenheit entfällt jedoch selbst angesichts allg. Nachlässe oder Rabatte - und zwar selbst ungeachtet der Frage einer Absprache der Kartellanten hierzu (s.o.) - nicht. Der Umstand eines im Einzelfall gewährten Nachlasses rechtfertigt für sich genommen mitnichten den Schluss, dass das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht in Umsetzung der von der EU-Kommission festgestellten Grundabsprache zustande gekommen ist. Die Vermutung der Kartellbefangenheit würde vielmehr nur dann erschüttert bzw. widerlegt sein, wenn mit Rücksicht auf den genannten Umstand eine Kartellierung des betreffenden Vorgangs im Sinne einer adäquat-kausalen Folge des streitgegenständlichen Kartells nach praktischer Erfahrung als fernliegend anzusehen wäre oder gar schlechterdings ausgeschlossen erschiene. Hieran fehlt es, vielmehr entspricht es kaufmännisch vernünftigen Erwägungen und steht schon deshalb im Einklang mit praktischen Erfahrungssätzen, dass etwaige Nachlässe gewährt wurden, um die Geschäftsbeziehung zu pflegen, die in der Kartellzeit angesichts der unstreitigen/belegten Umstände durch wiederkehrende und wertmäßig beträchtliche Beschaffungsvorgänge der Klägerin bei der Beklagten bzw. ... geprägt gewesen ist (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17). Bei Nachlässen in Form der von der Beklagten beschriebenen Margeneingriffen, Gebrauchtwagenüberbewertungen und sonstigen Gutschriften handelt es sich ohnehin um sog. freigiebige Leistungen Dritter, die allenfalls bei der Frage eines etwaigen Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind, nicht jedoch die Kartellbetroffenheit des Beschaffungsvorgangs tangieren. (5) Letzteres gilt auch mit Blick auf den Einwand der Beklagten, dass der Preis nur ein Faktor bei der Kaufentscheidung sei, es zuletzt jedoch entscheidend auf die (Gesamt-) Höhe der sog. total costs of ownership ankomme sowie selbst subjektive Bewertung des Produkts bzw. Herstellers bei der Kaufentscheidung eine Rolle spielen. Die Beklagte missachtet, dass die Ursächlichkeit etwaiger weiterer Faktoren diejenige der übrigen nicht aufhebt. Auch erachtet die Kammer es als wirtschaftlichen Erfahrungssatz, dem starke indizielle Bedeutung zukommt, dass (funktionierender) Wettbewerb in erheblichem Umfang zumindest auch über den Preis geführt wird (vgl. zu Letzterem OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 120). (6) Unergiebig ist in diesem Zusammenhang ferner der Einwand der Beklagten, die zeitlichen Abläufe der internen Preisfestsetzung und die Komplexität der Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt, würden der Kartellbetroffenheit entgegenstehen. Gegenteiliges folgt bereits aus den bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung, wie etwa in Rn. 27 und Rn. 58. (7) Gleiches gilt bezogen auf den Einwand der Beklagten, die Produktvielfalt bzw. fehlende Homogenität der Produkte schließe eine Kartellbetroffenheit aus angesichts der bindenden Feststellungen in der Kommissionsentscheidung, wie etwa in Rn. 28 und Rn. 46-48. Damit ändern die Einwände der Beklagten die Überzeugung der Kammer von der Kartellbetroffenheit der genannten Beschaffungsvorgänge aufgrund Gesamtwürdigung vorstehend genannter Tatsachen, Indizien und Erfahrungssätze nicht. iii) Bejaht man die Kartellbetroffenheit aufgrund eines Anscheinsbeweises (s.o.), wäre ein solcher vorliegend ebenso wenig erschüttert wie die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit aus oben dargelegten Gründen im Ergebnis widerlegt ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die in Frage stehenden Beschaffungsvorgänge der Klägerin mit der Beklagten bzw. diejenigen mit ..., welche aus oben dargelegten Gründen sich in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht in die von der EU-Kommission festgestellte Kartellabsprache einfügen, dennoch nicht von dem Kartell erfasst sein sollten. Insoweit fehlt es an tragfähigem Sachvortrag der Beklagten und auch an jedwedem Anhaltspunkt im sonstigen Sach- und Streitstand. 5. Es ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Klägerin in irgendeiner Höhe ein kartellbedingter Schaden entstanden ist. Die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm Art. 81 EGV (ex Art. 85 EGV, jetzt Art. 101 AEUV), nach § 33 Satz 1 GWB iVm § 1 GWB 1999 und/oder nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 setzt voraus, dass der Klägerin aus der Abwicklung der in Rede stehenden Aufträge ein Schaden entstanden ist, also die Geschäfte ohne den Wettbewerbsverstoß jeweils zu günstigeren Konditionen abgeschlossen hätten werden können (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 52). Daraus folgt - da der Schaden zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört - für den Fall des Grundurteils, dass zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss, dass bei der Klägerin zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe eingetreten ist (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 38; BGH NJW-RR 2005, 928; BGH NJW-RR 1991, 599; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17). Ob der Klägerin tatsächlich und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, ist dem Betragsverfahren vorbehalten, nicht jedoch Gegenstand der Beurteilung der Schadenswahrscheinlichkeit für die Haftung dem Grunde nach vor Erlass eines entsprechenden Grundurteils. Für die Frage, ob und in welcher Höhe durch einen Kartellrechtsverstoß ein Schaden entstanden ist, gilt das Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 12.7.2016, KZR 25/14 - Lottoblock II, juris Rn. 41). Die Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO beruht insoweit darauf, dass beim Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Kartellrecht ein Schaden geltend gemacht wird, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts erforderlich ist (BGH, aaO, juris Rn. 43). Die erforderliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass irgendein Schaden (in irgendeiner Höhe) entstanden ist, war zu bejahen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für die allgemein preissteigernde Wirkung des vorliegenden Kartells schon ein von der Beklagten nicht erschütterter Anscheinsbeweis streitet (hierzu nachfolgend unter a)). Auch bei Gesamtwürdigung aller Umstände steht zur Überzeugung der Kammer Vorstehendes gem. § 287 ZPO nicht zuletzt aufgrund einer von der Beklagtenseite nicht widerlegten tatsächlichen Vermutung fest (hierzu nachfolgend unter b)). a) Grundlage des Anscheinsbeweises sind besonders zuverlässige Sätze der Lebenserfahrung, nach denen aus bestimmten Ursachen in aller Regel bestimmte Wirkungen hervorgehen und umgekehrt bestimmte Wirkungen auf bestimmte Ursachen rückschließen lassen (BGH NJW 2013, 1092 Rn. 26). Dabei müssen die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein, dass sich aus ihnen der Rückschluss auf die zu beweisende Behauptung aufdrängt, wobei Typizität nicht bedeutet, dass die Ursächlichkeit einer Tatsache für den Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgruppe immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, aaO). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 11.12.2018 in Sachen KZR 26/17 ausweislich des Leitsatzes der Entscheidung einen solchen Anscheinsbeweis für sog. Quoten- und Kundenschutzkartelle verneint. Zugleich betont der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung jedoch - wie schon mehrfach zuvor, u.a. auch in seiner Entscheidung vom 12.6.2018 in Sachen KZR 56/16 (dort mwN) -, dass es einem allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungssatz entspreche, dass die Gründung eines Kartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der am Kartell beteiligten Unternehmen diene. Deshalb spreche - so der Bundesgerichtshof ebenda ebenfalls - eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell gebildet und erhalten werde, weil es höhere am Markt erzielbare Preise erbringe. Damit sei es zugleich wahrscheinlich, dass bei den Abnehmern der Kartellanten hierdurch ein Schaden verursacht werde (BGH, Urteil vom 11.12.2018, KZR 26/17, juris Rn. 55; BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12 = NZKart 2013, 195 Tz. 76 f.= BeckRS 2013, 6316 Tz. 76; BGH, Beschluss vom 28.6.2005, KRB 2/05 = WuW/E DE-R 1567, 1569 = NJW 2006, 163; BGH GRUR 2012, 291 (293) Rn. 26). Dementsprechend verweist auch das OLG Düsseldorf in seinen Entscheidungen vom 23.1.2019 in Sachen VI-U (Kart) 17/17 und vom 22.8.2018 in Sachen VI-U (Kart) 1/17 unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 7.11.2016 zur 9. GWB-Novelle und auf die mit derselben eingeführte (widerlegliche) gesetzliche Vermutungsregel eines Kartellschadens nach § 33a Abs. 2 S. 1 GWB nF darauf, dass damit von einem praktischen Erfahrungssatz auszugehen sei, wonach eine preissteigernde Wirkung von Kartellen indiziert sei und dieser Erfahrungssatz auch in Bezug auf ältere, das heißt - wie im Streitfall - vor dem Inkrafttreten von § 33a GWB nF bereits abgeschlossene Sachverhalte gelte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2018 - VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 117). Hieran ändert nichts, dass Unternehmen im Hinblick auf ihr Marktverhalten grundsätzlich jeweils eigene Interessen verfolgen, weil dies die Verfolgung gemeinsamer Interessen nicht ausschließe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2019, VI-U (Kart) 17/17). Die Bildung eines Kartells und seine Durchführung indizierten vielmehr seit Jahrzehnten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17), dass den am Kartell Beteiligten hieraus auch jeweils ein Vorteil erwächst. Unternehmen bilden derartige Kartelle, um keine Preissenkung vornehmen und damit auch keine Gewinnschmälerung hinnehmen zu müssen (vgl. ebenda). Nach ökonomischen Grundsätzen wird bei Kartellen regelmäßig eine Kartellrendite entstehen (vgl. ebenda). Deshalb spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Kartell gebildet und erhalten werde, weil es höhere als am Markt sonst erzielbare Preise erbringe (OLG Düsseldorf, ebenda). Der Preis stellt eines der Hauptinstrumente des Wettbewerbs dar, dessen Einschränkung die Koordinierungen der Kartellanten vorliegend auch bezweckten (Kommissionsentscheidung Rn. 81). Wie in vielen anderen Branchen ist im Lkw-Bereich Ausgangspunkt der Preisgestaltung grundsätzlich der durch die Hauptverwaltungen festgelegte Bruttolistenpreis (Kommissionsentscheidung Rn. 27). Vorliegend kommen zudem noch weitere wettbewerbsbeschränkende Handlungen wie die Absprachen über Auftragsbestände, Lieferzeiten und Abgastechnologien hinzu (ebenso LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 21/17, juris Rn. 103). Auch ist nach den Feststellungen in der Kommissionsentscheidung nicht davon auszugehen, dass ein Einfluss der Kartellbeteiligten auf die Höhe der auf den Bruttopreis gegebenen Rabatte nicht bestand. Vielmehr wurde abgesprochen, dass die Rabatte im Zuge der Euro-Einführung gesenkt werden sollten. Solche Gespräche wären sinnlos gewesen, wenn ein Einfluss auf die Rabatte überhaupt nicht möglich gewesen wäre. Hinzu kommt der erhebliche organisatorische Aufwand: Von 1997 bis Ende 2004 fanden Treffen der höheren Führungskräfte sämtlicher Hauptverwaltungen statt (Kommissionsentscheidung Rn. 51). In späteren Jahren erfolgten die Treffen formalisierter, und die nicht öffentlich zugänglichen Informationen über Bruttopreiserhöhungen wurden in einem Tabellenblatt zusammengetragen; diese Austausche fanden mehrmals im Jahr statt (Kommissionsentscheidung Rn. 56). Darüber hinaus war der gesamte EWR betroffen, außerdem sämtliche führenden europäischen Hersteller. Zeitliche Dauer, räumliche Ausdehnung und organisatorischer Aufwand sind nur erklärlich, wenn durch das Kartell den Kartellanten ein finanzieller Vorteil entstand, sich den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen jedenfalls Preissetzungsspielräume eröffneten, die sie nutzten, da andernfalls der mit den Zuwiderhandlungen einhergehende (Kosten-)Aufwand und das damit verbundene Risiko, insbesondere eines Bußgeldes wegen wettbewerbswidrigen Handelns, unnötig wären (so zum Lkw-Kartell auch: LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 23/17, juris Rn. 99). Die Einwände der Beklagten hinsichtlich eines Kartellschadens würden einen solchen Anscheinsbeweis nicht erschüttern. Es wird insofern sowohl der Inhalt und Umfang der Bindungswirkung der Feststellungen der EU-Kommission im Beschluss vom 19.7.2016 gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 als auch der Inhalt und Umfang eines solchen Anscheinsbeweises in Form des vorgenannten Erfahrungssatzes verkannt. Die Beklagtenseite setzt am Ergebnis (Preisüberhöhung) an anstatt am Kern des Anscheinsbeweises, also dem Grundsatz, dass Kartelle ihrem Wesen nach auf dem Markt zu einer kartellbedingten Preisüberhöhung führen (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.7.2013, 6 U 51/12, juris Rn. 66). Dementsprechend ist es - nicht zuletzt auch angesichts des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes - nicht richtig, auch wenn es vorliegend nicht darauf ankommt und es deshalb zuletzt dahingestellt bleiben kann, in solchen Fällen, einen Anscheinsbeweis zu versagen. b) Ein Kartellschaden dergestalt, dass es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin vorliegend durch das kartellrechtswidrige Handeln ein Schaden in irgendeiner Höhe (bezogen auf die Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 8, 17, 19, 20, 23, 24, 26-30, 32, 33-37 und 40-49 d. Anlage K 19) entstanden ist, steht zur Überzeugung der Kammer - ungeachtet eines zu Gunsten der Klägerin für einen Kartellschaden streitenden Anscheinsbeweises - auch bei Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der Einwände der Beklagten hierzu, gem. § 287 ZPO fest. aa) Wie oben bereits dargelegt betont der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.12.2018 in Sachen KZR 26/17 die vorgenannten wirtschaftlichen Erfahrungssätze und spricht selbigen im Rahmen der freien Beweiswürdigung anhand einer tatsächlichen Vermutung bei der Frage, ob die im Rahmen eines Kartells erzielten Preise im Schnitt über denen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten, grundsätzlich auch eine starke indizielle Bedeutung zu (BGH, aaO, Rn. 55 f). Diese Vermutung gewinne, so der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung - wie auch schon zuvor und bislang seit seiner Entscheidung in Sachen KRB 2/15 vom 28.6.2005 (NJW 2006, 163 = WuW/E DE-R 1567) betonend - an Gewicht je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde. Anders als die Beklagte meint, ist diese tatsächliche Vermutung nicht auf Kartelle beschränkt, die ausschließlich Preisfestsetzungen oder Marktaufteilungen i.S.v. Gebiets-, Quoten- oder Kundenschutzabsprachen oder sonstigen sog. Hardcore-Absprachen zum Gegenstand haben, weshalb es auch nicht darauf ankommt, ob von einem solchen vorliegend ausgegangen werden kann (s.o.). Während die genannten Absprachen die Kartellbeteiligten in gewissem Umfang der Notwendigkeit entheben, sich durch Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, kann auch ein Informationsaustausch die Unsicherheiten der Beteiligten im Hinblick auf Zeitpunkt, Ausmaß und Modalitäten einer Anpassung von Preisen oder anderen wettbewerbsrelevanten Faktoren beseitigen oder mindern. Nur wenn das der Fall ist und damit die Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise nicht nur abstrakt, sondern konkret und unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zu führen, ist sie, wie oben bereits dargelegt, eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art. 101 AEUV (EuGH, Urteil vom 19.3.2015, C-286/13 P, „Dole Foods“, NZKart 2015, 267 Rn. 122; Urteil vom 4.6.2009, C-8/08, Rn. 35, 42, „T-Mobile Netherlands“) und damit eine solche Form der Kollusion, die schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen wird (EuGH, Urteil vom 4.6.2009, C-8/08, Rn. 29, „T-Mobile Netherlands“). Andernfalls kann die Wettbewerbsbehörde nicht auf die Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen auf den Markt verzichten (EuGH, Urteil vom 19.3.2015, C-286/13 P, „Dole Foods“, NZKart 2015, 267 Rn. 115 ff; Urteil vom 4.6.2009, C-8/08, Rn. 30, „T-Mobile Netherlands“). Daher gibt es keinen Anlass, einen solchen - bezweckten - Verstoß im Hinblick auf die tatsächliche Vermutung anders zu behandeln als Preisfestsetzungen oder Marktaufteilungen. Dass sich Kartelle in dieser Weise preissteigernd auswirken, ist darüber hinaus auch wirtschaftswissenschaftlich anerkannt (vgl. z.B. Inderst/Maier-Rigaud/Schwalbe „Preisschirmeffekte“ WUW 11/2014 und Coppic/Haucap „Behandlung von Preisschirmeffekten“ WUW 2/2016; zum ganzen auch Petrasincu WUW 2016, 331 und Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2015, S. 317) und wurde durch das Bundeswirtschaftsministerium bei der Umsetzung der EU-Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU iRd 9. GWB-Novelle (deshalb) berücksichtigt (s.o.). Dementsprechend rechtfertigen hier die bereits genannten wirtschaftlichen Grundsätze als auch die bindenden Feststellungen der EU-Kommission wie dargelegt und insbesondere die erhebliche räumliche und zeitliche Ausdehnung des Kartells, die Marktstärke bzw. -macht und die Marktanteile der Kartellanten die tatsächliche Vermutung eines Kartellschadens im beschriebenen Sinne. Dies gilt selbst wenn man die Feststellung eines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe entstandenen Kartellschadens von weiteren Faktoren wie den in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2018 genannten (vgl. dort Rn. 57) abhängig machen wollte. Von wie auch immer beschaffenen Einschränkungen der kartellbeteiligten Unternehmen in ihren Möglichkeiten zum für die Umsetzung der Kartellabsprache erforderlichen Austausch von Informationen ist nicht auszugehen; ebenso wenig von einer etwaig mangelnden Kartelldisziplin. Weder hat die EU-Kommission hierzu in der streitgegenständlichen Kommissionsentscheidung dahingehende Feststellungen getroffen - im Gegenteil, wenn man auf Rn. 102 abstellt (s.o.) - noch haben die Prozessparteien, insbesondere die Beklagte hierzu auch nur im Ansatz Sachvortrag gehalten. Angesichts der europaweiten Ausdehnung des Kartells sowie der Marktstärke bzw. -macht sowie den Marktanteilen der Kartellanten im Vergleich zu sonstigen Lkw-Herstellern im europäischen Raum (s.o.) ist auch nicht ersichtlich, ebenso wenig festgestellt und wird schon gar nicht vorgetragen, dass die Abnehmerseite vielfältige Möglichkeiten gehabt hätte, ihren Bedarf auf der in Frage stehenden Marktstufe anderweitig, also durch Beschaffungsvorgänge von einem Kartellaußenseiter, zu decken oder sonstige Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Gleiches gilt für etwaige Lücken im Hinblick auf die Kartelldisziplin, sofern dieser Einwand nicht ohnehin allein dem Bereich der Kartellbetroffenheit zu unterstellen ist (s.o.). Dass einzelne Unternehmen im Hinblick auf ihr Marktverhalten grundsätzlich jeweils individuelle Interessen verfolgen, steht für sich genommen außer vernünftigem Zweifel (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.2019, VI-U (Kart) 17/17). Dem widerspricht jedoch nicht, dass Unternehmen durch willentliche Koordinierung ihres Marktverhaltens gemeinsame wirtschaftliche Ziele definieren und konsequent verfolgen können (OLG Düsseldorf, aaO). Hieran ändert nichts, dass es womöglich an verbindlichen Preisabsprachen der Kartellanten fehlt, jedenfalls solche, anders als die erkennende Kammer meint (s.o.), nicht bindend festgestellt worden wären, sondern „lediglich“ ein Informationsaustausch im beschriebenen Sinne. Dass auch ein Informationsaustausch eine preissteigernde Wirkung haben kann, stellt selbst die Beklagte nicht in Abrede und wäre aus oben dargelegten Gründen ohnehin bindend festgestellt. Die Beklagte meint insoweit allerdings, dass die ihrer Auffassung nach als bindend festgestellt allenfalls zugrunde zu legenden Umstände, ebenso wie die von der Beklagten veranlassten empirischen Untersuchungen bzw. die sich daraus nach Auffassung der Beklagten ergebenden Schlussfolgerungen, eine preissteigernde Wirkung bzw. Effektivität des Kartells nicht tragen würden bzw. einer entsprechenden tatsächlichen Vermutung die Grundlage nehmen. Dem wird nicht gefolgt. bb) Die Beklagte hat die tatsächliche Vermutung eines Kartellschadens bzw. einer preissteigernden Wirkung des Kartells hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 8, 17, 19, 20, 23, 24, 26-30, 32, 33-37 und 40-49 d. Anlage K 19 nicht widerlegt. i) Dies gilt mit Blick auf die vorgelegten empirischen Untersuchungen bereits deshalb, weil hierzu nur eine die bindend festgestellten Zuwiderhandlungen nicht berücksichtigende, eingeschränkte Datengrundlage verwandt wurde. So wird ein Großteil der kartellierten Produkte von den von der Beklagten in Auftrag gegebenen empirischen Untersuchungen ausweislich des vorgelegten Privatgutachtens schon gar nicht erfasst (Spezialfahrzeuge und Fahrzeuge vor 2000/nach 2010, siehe S. 92 d. Anlage GL 19). Daten anderer Hersteller werden ebenso wenig genutzt (siehe S. 92 d. Anlage GL 19). Eine Identifizierung von Markteffekten bzw. eine Unterscheidung zwischen etwaigem kartellrechtswidrigen und wettbewerblichen Verhalten mittels empirischer Untersuchungen hängt jedoch entscheidend von den und der Menge der dabei verwandten Daten ab (vgl. hierzu etwa Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucksache 18/2150, S. 352 ff). Hinzu kommt, dass die verwandten Daten lediglich aus der Zeit des Kartellverstoßes stammen und die für eine Kartellineffizienz dargelegten Verhaltensänderungen und Markteffekte auch nur bedingt reflektiert werden. Nur wenn ein Markteffekt nicht anderweitig durch wettbewerbliches Verhalten erklärbar ist, kann dies als Indiz für oder gegen effektive Absprachen gewertet werden (vgl. hierzu etwa Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucksache 18/2150, S. 355). Aus einzelnen Preis- oder Marktanteilsbewegungen lassen sich nur in wenigen Fällen klare Rückschlüsse für oder gegen wirksamen Wettbewerb ziehen (vgl. hierzu etwa Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011, BT-Drucksache 17/10365, S. 287). Es gibt zahlreiche und verschiedenartige anerkannte Markteffekte kartellrechtswidrigen Handelns (vgl. hierzu Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucksache 18/2150, S. 354 und 356). Welches Ausmaß ein einzelner Marktfaktor aufweisen muss und wie viele Marktfaktoren vorliegen müssen, damit Vermutungen über ein Vorliegen von kartellrechtswidrigem Verhalten erhärtet oder entkräftet werden, ist zweifelsohne stets einzelfallabhängig. Die Effektivität eines Kartells - und worauf es vorliegend allein ankommt - die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es durch das wettbewerbswidrige Handeln zu einem Schaden des Abnehmers in irgendeiner Höhe gekommen ist, entfällt allerdings nicht gleichsam, wenn ein einzelner ein kartellrechtswidriges Handeln indizierender Umstand bzw. Markteffekt fehlt bzw. sich selbiges auch aus wettbewerblichem Verhalten ergeben kann. Dies gilt erst recht, wenn die den empirischen Untersuchungen zugrundeliegenden Annahmen bezogen auf die Reichweite der bindenden Feststellungen der Kommissionsentscheidung abweichend zur Auffassung der erkennenden Kammer beurteilt werden (siehe S. 1, dort insbes. FN 3 sowie S. 3 u. S. 9 d. Anlage GL 19). ii) Soweit die Beklagtenseite einwendet, es fehle ausweislich der von ihr veranlassten empirischen Erhebungen und Befunden an einer Angleichung der Bruttolistenpreisänderungen, die jedoch ein starkes, hier fehlendes Indiz, für eine preissteigernde Wirkung sei, übergeht die Beklagte, dass ausweislich der Ausführungen ihrer eigenen Privatgutachter (bzw. derjenigen von ... in den vorgelegten Gutachten) die Bruttopreislistenänderungen bzw. die Frage nach der Anpassung derselben über die Zeit hinweg im Kontext zu einem vorhersehbaren Zusammenhang zwischen Bruttolistenpreisänderungen und Nettopreisänderungen stehen, den die Privatgutachter ausschließen. Dies widerspricht aber den bindenden Feststellungen der Kommission in Rn. 27 und Rn. 47 z.B., wonach der Bruttolistenpreis der Ausgangspunkt der Preisgestaltung ist und es gerade der Austausch der Brutto(listen)preise es den Kartellanten ermöglichte, wenn auch mit weiteren, im Wege der Marktforschung gewonnen Daten, die ungefähren Nettopreise ihrer Konkurrenten besser zu berechnen. Die Beklagte verkennt, dass die seitens der EU-Kommission bindend festgestellten Auswirkungen bzw. festgestellten Bedeutungen nicht dadurch beseitigt oder eingeschränkt werden, mithin ihre adäquat-kausale Geltung verlieren, weil auch andere Faktoren eine Rolle spielen (können). Ungeachtet dessen, meint die Kammer ohnehin, dass wegen Rn. 53 z.B. zudem bindend festgestellt ist, dass sich die Kartellanten nicht nur über Brutto(listen)preise, sondern auch über den Umfang von Rabatten/Nachlässen ausgetauscht haben. iii) Letzteres gilt aus dargelegten Gründen auch soweit die Beklagte einwendet, die Nettopreise seien völlig unabhängig von den Bruttopreisen und beide entwickelten sich nicht in Korrelation zueinander sowie hinsichtlich der Einwände der Beklagten bzw. ihrer Schlussfolgerungen zur unterschiedlichen Entwicklung der Nachlässe/Rabatte. iv) Auch die Ausführungen zur Produktvielfalt und der Einwand, die ausgetauschten Informationen seien nicht detailliert genug und/oder dem in Frage stehenden Kartellprodukt fehle die Homogenität, tangieren die Überzeugung der Kammer nicht bzw. rechtfertigen keine Widerlegung der vorgenannten tatsächlichen Vermutung. Gegenteiliges wird nämlich bereits bindend von der Kommission in Rn. 28 und Rn. 46 z.B. festgestellt, wenn es dort heißt, dass die ausgetauschten Informationen sämtliche Modelle, Optionen und Sonderausstattungen betrafen. v) Gleiches gilt angesichts Rn. 58 z.B. soweit die Beklagte auf die Chronologie ihrer internen Preisbildungsprozesse verweist, weshalb insofern - und mangels eines Anderes rechtfertigenden substantiierten Vortrags von Klägerseite - allein bzgl. der Beschaffungsvorgänge in 1997 eine preissteigernde Wirkung nicht mit der ausreichenden, aber auch notwendigen Überzeugung gemäß § 287 ZPO festgestellt werden kann (hierzu bereits oben zur fehlenden Kartellbetroffenheit in zeitlicher Hinsicht). vi) Die tatsächliche Vermutung eines Kartellschadens im beschriebenen Sinne zu widerlegen vermögen ferner nicht die Schlussfolgerungen der Beklagten zu den beklagtenseits dargelegten Marktanteilsverschiebungen unter den Kartellanten im Kartellzeitraum. Dabei kann als wahr unterstellt werden, dass es ein (!) Merkmal/Zeichen eines effektiven Kartells sein kann, dass die Marktanteile der Kartellanten über die Zeit stabil sind (vgl. hierzu etwa Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucksache 18/2150, S. 355 ff) bzw. Marktanteilsverschiebungen Ausdruck für intensiven Wettbewerb sein können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.1.2015, VI-U (Kart) 1/14, juris Rn. 73). Zwingend ist dies jedoch nicht, vielmehr können vielfache andere Ursachen dafür in Betracht kommen, so dass aus der Tatsache, dass es einem Marktteilnehmer nicht gelingt, in gleichem Maße wie die anderen Anbieter von dem wachsenden Marktvolumen/dem Markt zu profitieren, nicht ohne Weiteres auf intensiven Wettbewerb geschlossen werden kann (OLG Düsseldorf, aaO). Es gilt vielmehr, dass aus einzelnen Preis- oder Marktanteilsbewegungen sich letztlich keine klaren Rückschlüsse für oder gegen wirksamen Wettbewerb ziehen lassen (vgl. hierzu etwa Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission 2010/2011, BT-Drucksache17/10365, S. 286 f), zumal es zahlreiche verschiedenartige anerkannte Markteffekte kartellrechtswidrigen Handelns gibt (vgl. hierzu Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, BT-Drucksache 18/2150, S. 356). Die Effektivität eines Kartells, erst recht nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es durch das wettbewerbswidrige Handeln zu einem Schaden des Abnehmers in irgendeiner Höhe gekommen ist, steht und fällt nach Auffassung der Kammer angesichts der Komplexität der Märkte, des Wettbewerbs bzw. wettbewerblichen Verhaltens, der Preisfestsetzung sowie der Bedeutung der konkreten Marktstrukturmerkmale nicht gleichsam mit einem oder einem bestimmten Markteffekt, selbst wenn derselbe oder einzelne sonstige typische Markteffekte wettbewerbswidrigen Handelns nicht identifiziert werden können (s.o.). Dies gilt umso mehr als bei einer für eine enge Reaktionsverbundenheit sprechenden Marktstruktur, wie vorliegend aufgrund der bindenden Feststellungen in Rn. 24-26 sowie insbesondere auch Rn. 29 der Kommissionsentscheidung der Fall, ein wirksamer Abschreckungs- und Sanktionsmechanismus grundsätzlich bereits dadurch hinreichend belegt ist, dass ein Preisvorstoß durch ein Unternehmen von den anderen sofort erkannt und mit einer entsprechenden Preissenkung beantwortet werden kann, so dass das vorstoßende Unternehmen durch die Preissenkung weder einen Marktanteilszuwachs noch sonstige Vorteile erzielen würde (vgl. zu Letzterem BGH, Beschluss vom 6.12.2011, KVR 95/10, NJOZ 2012, 1152 Rn. 57 mwN). Demzufolge vermag auch der Einwand der Beklagten, ein wettbewerbsschädlicher Effekt scheide vorliegend mangels eines wirksamen Kontroll- und Strafmechanismus aus, die auf den oben dargelegten Indizien gründende tatsächliche Vermutung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für eine preissteigernde Wirkung des Kartells nicht entfallen zu lassen. Dies gilt gerade auch deshalb, weil der entscheidende konzeptionelle Unterschied zwischen Kartellabsprachen und kartellrechtlich zulässigem Parallelverhalten in ökonomischer Hinsicht in der Kommunikation und dem Austausch strategisch relevanter Informationen - solche sind hier binden festgestellt (s.o.) - besteht (vgl. hierzu Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 20). vii) Gleiches gilt im Ergebnis mit Blick auf die Einwände der Beklagten, wonach in gleichgelagerten Fällen aus dort vorgelegten Schadensgutachten folge, dass es im Kartellzeitraum keine Preissteigerung gegeben habe. Ungeachtet dessen, ob Derartiges in den bemühten Gutachten überhaupt festgestellt wird oder sich dort Derartiges lediglich aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten nicht hat belegen lassen, ist Gegenstand der bemühten Gutachten die Entwicklung eines geeigneten Modells für eine Schadensschätzung mithilfe anerkannter statistischer und wettbewerbsökonomischer Methoden und Analysen, weshalb sich schon nicht erschließt, warum die Einzelpreise der von den streitbefangenen Beschaffungsvorgängen betroffenen Produkte mit den im Privatgutachten ermittelten Durchschnittspreisen vergleichbar sein sollen. Dies umso mehr als die Beklagte selbst wiederholt auf die Produktvielfalt infolge zahlreicher (Sonder-) Ausstattungen verweist. viii) Soweit die Beklagte Pressemeldungen bemüht, aus denen folgt, dass potentiell Geschädigte des streitgegenständlichen Kartells in den letzten Jahren unter Verweis auf den Konkurrenzdruck der Kartellanten erklärt haben sollen, derselbe habe eine kartellbedingte Preissteigerung ausgeschlossen, geht die Kammer auch bei Berücksichtigung dieses Umstands allein und in Gesamtwürdigung mit den übrigen Einwänden der Beklagten von einem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Kartellverstoß zurückzuführenden Kartellschaden der Klägerin aus. Hierbei handelt es sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Grunde nur um eine subjektive Einschätzung aufgrund einer nicht identifizierbaren und damit nicht qualifizierbaren Informations- und Motivationslage. Ungeachtet dessen steht der Konkurrenzdruck sowie der Umstand, dass der Lkw-Markt in hohem Maße konjunkturabhängig und durch einen hohen Grad an Transparenz gekennzeichnet ist, aufgrund der Feststellungen in der Kommissionsentscheidung ebenso bindend fest, wie der Umstand, dass Lkw von Natur aus komplex sind (vgl. Rn. 24, 26 und 29 etwa). Dennoch hat die EU-Kommission aufgrund der vorliegenden Beweise einen Kartellverstoß bejaht und dies, obgleich eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht festgestellt wurde. Festgestellt wurde, aus oben bereits dargelegten Gründen, dennoch sehr wohl die gebotene Eignung des Kartells, eine preissteigernde Wirkung herbeizuführen (s.o.). Damit kommt den Feststellungen der EU-Kommission in der Kommissionsentscheidung auch eine erhebliche indizielle Bedeutung zu. ix) Unergiebig ist in diesem Zusammenhang schlussendlich auch der Einwand der Beklagten, dass der Preis nur ein Faktor bei der Kaufentscheidung sei, es zuletzt jedoch entscheidend auf die (Gesamt-) Höhe der sog. total costs of ownership ankomme sowie selbst subjektive Bewertung des Produkts bzw. Herstellers bei der Kaufentscheidung eine Rolle spielen (können). Dies gilt zum einen aus den vorstehend soeben dargelegten Gründen. Die Beklagte missachtet zum anderen, wie schon bei der Frage nach der Kartellbetroffenheit dargelegt, dass die Ursächlichkeit etwaiger weiterer Faktoren diejenige der übrigen nicht aufhebt (s.o.). Nach alledem ist auch die für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO erforderliche Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der Klägerin hinsichtlich der genannten Erwerbsvorgänge ein Schaden (in irgendeiner Höhe) entstanden ist, der auf den kartellrechtswidrigen Absprachen der Beklagten beruht. 6. Die Möglichkeit eines Schadens entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs, jedenfalls ist der gem. Vorstehendem dem Grunde nach bestehende Schadensersatzanspruch der Klägerin aufgrund des von der Beklagten erhobenen Einwandes der Abwälzung einer kartellbedingten Preiserhöhung auf die Abnehmer und Kunden der Klägerin und/ oder Kompensation einer Vermögensminderung aufgrund Verwertung der Fahrzeuge (sog. „Passing-on“-Einwand“) nicht vollständig ausgeschlossen. a) Bei dem „Passing-on“-Einwand handelt es sich um einen Fall der Vorteilsausgleichung, der auch im kartellrechtlichen Schadenersatzprozess ohne weiteres erhoben werden kann (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 57 ff). Eine Weiterwälzung der kartellbedingten Vermögensnachteile durch den Geschädigten ist danach im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu beachten, denn der Geschädigte soll entsprechend dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das Schadensereignis stünde (BGH, aaO, juris Rn. 59). Durch die Vorteilsanrechnung soll ein Ersatzanspruch vermieden werden, wenn sich sonst eine ungerechtfertigte Bereicherung des Berechtigten ergeben würde (BGH, aaO, juris Rn. 63). Außerdem soll der Schädiger vor einer doppelten Inanspruchnahme geschützt werden, nämlich vom direkten Abnehmer und von den Abnehmern anderer Marktstufen (BGH, aaO, juris Rn. 73). Der Umstand, dass keine Anspruchssteller weiterer Marktstufen hervortreten, kann darauf hindeuten, dass eine Weiterwälzung kartellbedingter Preiserhöhungen entweder nicht oder in derart geringem Umfang oder so fragmentiert stattgefunden hat, dass ein Nachweis der Weiterwälzung praktisch nicht in Betracht kommt (BGH, aaO, juris Rn. 74). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Abwälzung liegt beim Schädiger (vgl. BGH, aaO, juris Rn. 55 ff). Eine etwa erfolgte Abwälzung des kartellbedingten Vermögensnachteils lässt die Entstehung eines Schadens unberührt (BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 56). Dies hat zur Folge, dass eine mögliche Weiterwälzung grundsätzlich erst im Betragsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.2015, III ZR 90/14, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 57 ff; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 136 ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2017, 11 U 56/16 (Kart), juris Rn. 90; OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.11.2016, 6 U 204/15 Kart (2), juris Rn. 69; LG Hannover, Urteil vom 16.04.2018, 18 O 23/17, juris Rn. 129). Im Ausgangspunkt kann der von den Beklagten bemühte „Passing-on-Einwand“ dementsprechend richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138). Auch gebietet Vorstehendes ein Verständnis dahin, dass die Erhebung des „Passing-on-Einwandes“ dem Erlass einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs ausnahmsweise und nur dann entgegensteht, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreift, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines auszuurteilenden Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, aaO, juris Rn. 138). b) Von einer vollständigen Schadensweitergabe kann nicht ausgegangen werden. aa) Voraussetzung für eine Vorteilsausgleichung wäre ein konkreter Vortrag anhand der allgemeinen Marktverhältnisse auf dem relevanten Absatz- bzw. Folgemarkt, insbesondere der Nachfrageelastizität, der Preisentwicklung und der Produkteigenschaften, dass es auf dem relevanten Absatzmarkt überhaupt zu einer Preiserhöhung gekommen ist und, dass es ernsthaft in Betracht kommt, dass dies infolge einer Abwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung der Fall ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 44 ff und Rn. 59 f; LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 23/17, juris Rn. 131 ff). Weiter ist darzutun und ggf. nachzuweisen, dass der Abwälzung keine Nachteile des Abnehmers gegenüberstehen, insbesondere kein Nachfragerückgang, durch den die Preiserhöhung (ganz o. z.T.) kompensiert worden ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 44 ff und Rn. 59 f). Auch ist darzulegen, wie sich gegebenenfalls eigene Wertschöpfungsanteile des weiterverkaufenden Abnehmers auf den Vorteilsausgleich auswirken (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 44 ff und Rn. 59 f; LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 23/17, juris Rn. 131 ff). Soweit sich Preiserhöhungen auf den eigenen Wertschöpfungsanteil des Weiterverkäufers beziehen, können sie nicht als kartellbedingt angesehen werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 69). bb) Hiernach fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine vollständige Schadensweitergabe. Dabei kann dahinstehen, ob eine rechtserhebliche Weitergabe des Schadens der Klägerin bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Annahme einer Vorteilsausgleichung bei der Weitergabe des Kartellschadens in Gestalt von verhältnismäßig kleinen „Streuschäden“ an eine große Vielzahl von Endverbrauchern deshalb auszuscheiden hat, weil eine unangemessene Entlastung der Kartellteilnehmer zu besorgen wäre (vgl. hierzu - offen lassend - OLG München, Urteil vom 8.3.2018, U 3497/16 Kart = NZKart 2018, 230; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 140). Gleiches gilt für die Frage, ob dem Einwand einer (vollständigen) Schadensweitergabe bereits das Fehlen eines auf die streitbefangenen Lkw bezogenen Anschlussmarktes entgegensteht (vgl. hierzu LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17). Vorliegend stellt die Klägerin wie dargelegt keine Lkw her und verkauft diese. Zwar geht es im Kerngeschäft der Klägerin als Speditionsunternehmen, das Transport- und Logistikleistungen erbringt, allein um den Gütertransport. Allerdings gibt es keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer etwaigen Preiserhöhung, die der Geschädigte gegenüber seinen Abnehmern durchsetzen kann, und dem kartellbedingten Preisaufschlag ohne Weiteres besteht. Dieser Zusammenhang ist insbesondere nicht schon deshalb zu bejahen, weil der Geschädigte ein Interesse daran hat, seinen Preis an den Gestehungskosten auszurichten oder seine Ware mit Gewinn zu verkaufen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 45 und Rn. 59). Der „Passing-on-Einwand“ kann einem Grundurteil nach § 304 ZPO schon deshalb nicht widersprechen, weil bereits der Schaden, dessen Ausgleich in diesem Zusammenhang in Rede steht, nicht bekannt ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 142). Eine der Beklagten günstigere Beurteilung könnte zwar in Betracht kommen, wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin jeglichen ihr durch das Kartell zugefügten Schaden unabhängig von seiner konkreten Höhe (geradezu zwangsläufig) mit Erfolg auf ihre Kunden abgewälzt und/oder durch spätere Verwertung der Fahrzeuge vollständig kompensiert hat. Weder die eine noch die andere Annahme ist vorliegend jedoch ohne Weiteres gerechtfertigt. Der Verweis auf die theoretische Möglichkeit der Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags ist nicht ausreichend, belastbare Anhaltspunkte für eine tatsächliche Weitergabe eines kartellbedingten Preisaufschlags zu begründen (LG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2015, 14 d O 4/14, juris Rn. 118 f). Ein allgemeiner Grundsatz, dass der Einkaufspreis im betriebswirtschaftlichen Ablauf lediglich ein Kostenfaktor ist, der grundsätzlich in den Verkaufspreis eingeht und so an die nächste Abnehmerstufe weitergewälzt wird, existiert angesichts der vom BGH in der „ORWI“-Entscheidung hervorgehobenen Komplexität der Preisbildung und des unterschiedlichen Wettbewerbsdrucks auf den einzelnen Märkten nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris Rn. 45 und Rn. 59). Anhaltspunkte für eine vollständige Schadenskompensation wegen Weiterverkaufs des kartellbefangenen Gutes bestehen ebenso wenig. Letzteres ist schon deshalb der Fall, weil nicht einmal behauptet wird, die Klägerin hätte die in Frage stehenden Fahrzeuge weiterverkauft, sondern lediglich, was gelten müsste, wenn von Derartigem auszugehen wäre. Ungeachtet dessen lässt sich aber auch nicht ansatzweise erkennen, warum der Verkauf eines gebrauchten - womöglich sogar noch umgerüsteten - Lkw nach jahre-, wenn nicht sogar jahrzehntelanger Nutzung es dem Verkäufer ermöglichen sollte, durch diesen Verkauf seine einstmalige kartellbedingte Preiserhöhung - vollständig, denn allein um eine solche geht es im Fall des Erlasses eines Grundurteils nach § 304 ZPO (s.o.) - zu kompensieren (so auch iE: LG Hannover, Urteil vom 16.4.2018, 18 O 23/17, juris Rn. 137). Der Wertverlust eines Neuwagens gegenüber dem Kaufpreis eines entsprechenden Gebrauchtwagens, selbst wenn es sich bei selbigem „nur“ um einen sog. Jahreswagen handelt, ist allgemein und damit gerichtsbekannt und ergibt sich ohne Weiteres bei Vergleich entsprechender Internetplattformen, wie etwa truckscout24. Dass es sich beim Gebrauchtwagenmarkt ohnehin um einen völlig anderen Markt handelt, dürfte selbst die Beklagte nicht in Abrede stellen. Zwar wendet die Beklagte bzw. ... ein - ... stellt hierzu Auskunftsanträge (vgl. Protokoll vom 4.10.2018, Bl. 391 ff d.A.) -, dass eine sachgerechte Einlassung zum „Passing-on-Einwand“, insbesondere ein substantiierter Vortrag zum Folgemarkt, zum Wettbewerb auf diesem, zu den Teilnehmern desselben und den dortigen Preisentwicklungen und deren Ursachen, insbesondere auch den eigenen Wertschöpfungsanteilen der Klägerin einhergehe mit einer sekundären Darlegungslast der Klägerin. Dies bedarf derzeit jedoch ebenso wenig einer Entscheidung, wie die geltend gemachten Auskunftsanträge. Wie oben bereits dargelegt kann der von der Beklagtenseite bemühte „Passing-on-Einwand“ richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegen stehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne vertiefte Sachprüfung sowie ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der - für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden - hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.8.2018, VI-U (Kart) 1/17, juris Rn. 138). Hiervon kann angesichts Vorstehendem, insbesondere der genannten Denk- und Erfahrungssätze schon nicht ausgegangen werden. Der Einwand einer vollständigen Ab- bzw. Weiterwälzung eines kartellbedingten Vermögensnachteils bzw. Schadens greift daher vorliegend nicht ein. 7. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie dies die Beklagte vorträgt, Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen schon im Jahr 2011 hatte und daher die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung) mit dem Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen hat. Der Ablauf sowohl dieser kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB als auch die kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB (in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung, die nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB auch für die am 1.1.2002 bereits entstandenen, aber noch nicht verjährten Ansprüche gilt - zuvor galt insoweit die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F.) ist rechtzeitig nach § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 aufgrund Einleitung eines Verfahrens durch die EU-Kommission wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV infolge der Durchsuchungen vom 18.1.2011 gehemmt worden. a) § 33 Abs. 5 GWB 2005 ist auch auf Ansprüche anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten am 13.7.2005 entstanden sind und noch nicht verjährt waren (BGH, Urteil vom 12.6.2018, KZR 56/16 - Grauzementkartell II, juris Rn. 65 ff). Dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, wonach bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung eines Anspruchs das neue Gesetz ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf zuvor bereits entstandene, zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung findet (BGH, aaO, juris Rn. 67). Dieser bereits vom Reichsgericht entwickelte Grundsatz hat sowohl in Art. 169 EGBGB als auch - in jüngerer Zeit - in Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB und Art. 229 § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 EGBGB seinen Niederschlag gefunden (BGH, aaO). Anders würde sich die Rechtslage nur darstellen, wenn die Neufassung der Verjährungsregelung mit grundlegenden Änderungen im materiellen Recht einherginge oder wenn der Gesetzgeber ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen hätte. Beides ist hier jedoch nicht der Fall (BGH, aaO, juris Rn. 68 ff). Die Hemmung gemäß § 33 Abs. 5 GWB 2005 wirkt somit auch zugunsten des jeweiligen klägerischen Anspruchs aus den streitgegenständlichen Käufen gem. o.g. lfd. Nr., unabhängig davon, ob das jeweilige Fahrzeug vor oder nach Inkrafttreten der Norm von der Beklagten bzw. ... erworben wurde. b) Ein Verfahren ist im Sinne der genannten Vorschrift „eingeleitet“, sobald die Kartellbehörde oder die EU-Kommission eine Maßnahme trifft, die nach außen erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden kartellrechtlich vorzugehen (Immenga/Mestmäcker/Emmerich, Wettbewerbsrecht, Band 2, 5. Aufl. 2014, § 33 GWB Rn. 79; Anm.: von Deringer zu EuGH, Urteil vom 6.2.1973 - Rechtssache 48/72 = BeckRS 9998, 108077; a.A.: Wiedmann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, § 50 Rn. 172, wonach für die Verfahrenseinleitung nach § 33 Abs. 5 GWB im Fall von Entscheidungen der EU-Kommission auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen sei). Dies war mit den zwischen dem 18.1. und 21.1.2011 bei den Herstellern bzw. Adressatinnen der Kommissionsentscheidung erfolgten Durchsuchungen der Fall. Bei der Einleitung i.S.v. § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005 ist nicht auf den förmlichen Einleitungsbeschluss abzustellen, der im vorliegenden Fall vom 20.11.2014 datiert, da unter Verfahrenseinleitung die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde zu verstehen ist (vgl. Soyez, Verjährung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 240 ff; derselbe, Die Verjährungshemmung gem. § 33 Abs. 5 GWB, WuW 2014, 937 ff; Seifert, Die Verjährung kartellrechtlicher Follow-on-Schadensersatzansprüche, WuW 2017, 474 ff (479); i.E. ebenso ohne nähere Begründung LG Hannover, aaO und LG Düsseldorf, Urteil vom 8.9.2016, 37 O 27/11 (Kart); a. A. und auf den förmlichen Einleitungsbeschluss d. EU-Kommission i.E. abstellend: OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2014, VI-U (Kart) 7/13, juris Rn. 129 und Rn. 141; LG Köln, Urteil vom 17.1.2013, 88 O 1/11 - CR 2013, 297, juris Rn. 117, jeweils ebenfalls ohne nähere Begründung). Dass der Gesetzgeber gewollt hat, den Begriff der „Einleitung des Verfahrens“, je nachdem welche Behörde tätig wird und welche Verfahrensordnung anzuwenden ist, auf unterschiedliche Zeitpunkte zu beziehen, ergibt sich weder aus dem Gesetz selbst noch aus der Gesetzesbegründung. Eine einheitliche Auslegung des Begriffs der Verfahrenseinleitung unabhängig davon, welche Behörde ein Verfahren eingeleitet hat, ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, denn für Außenstehende ist häufig bereits nicht erkennbar, ob und ggf. welche Behörde ein Verfahren eingeleitet hat (vgl. Soyez, WuW 2014, 939). Dies würde zudem zu einer allein von der konkret tätig werdenden Kartellbehörde abhängenden Ungleichbehandlung von Kartellgeschädigten hinsichtlich der Hemmung ihrer Ansprüche führen, für die es keine sachliche Rechtfertigung gibt. Eine andere Auslegung würde außerdem den Gesetzeszweck des § 33 Abs. 5 GWB 2005 gefährden, der darin besteht, den Schadensersatzklägern ein Zuwarten des Ausgangs des kartellbehördlichen Verfahrens zu ermöglichen, ohne dass sie fürchten müssen, ihre Ansprüche in der Zwischenzeit wegen Verjährung zu verlieren (vgl. Soyez, aaO, 940; Deringer, aaO, zu Nr. 13 Anmerkung). Zudem wäre es auch mit dem Sinn und Zweck der Verjährungshemmung des § 33 Abs. 5 GWB 2005 nur schwer vereinbar, wenn es dem Geschädigten zugemutet würde, trotz bereits laufender Ermittlungsmaßnahmen eine Klage einzureichen, um eine Verjährung vor der formellen Verfahrenseröffnung abzuwenden (Seifert, aaO). c) Das Verfahren wurde beendet durch den Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016, wobei gemäß §§ 33 Abs. 5 GWB 2005, 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Hemmung - in Ermangelung einer anderweitigen Beendigung des Verfahrens im Sinne der Norm - sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung endete. Da der Beschluss der EU-Kommission erst zwei Monate nach Mitteilung gemäß Art. 263, 297 AEUV bestandskräftig wurde, somit frühestens (vgl. hierzu Art. 49 Abs. 1 a) VerfOEuGH, Art. 58 Abs. 1 a) VerfOEuGH) am 19.9.2016, ergibt sich ein Ablauf der Hemmung - frühestens (s.o.) - am 19.3.2017. Die Zustellung der am 19.1.2017 eingereichten Klage betreffend 19 Beschaffungsvorgänge aus der Zeit 1/97-09/01 erfolgte am 3.2.2017; diejenige der Klageerweiterung betreffend weitere 30 Beschaffungsvorgänge aus der Zeit 10/01-10/11 vom 6.6.2017, bei Gericht eingegangen am 12.6.2017, am 23.8.2017. Der klägerische Schadensersatzanspruch war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt, denn bei Beginn der Hemmung am 18.1.2011 war von der kenntnisunabhängigen 10-jährigen Verjährungsfrist selbst bzgl. der Vorgänge aus der Zeit bis Ende 2001 noch rund ein Jahr der ursprünglichen Frist nicht aufgebraucht; die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist ist von ihrem Beginn am 1.1.2012 an gehemmt gewesen, so dass diese im Hinblick auf die streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge ebenfalls noch nicht verstrichen ist. 8. Die Klage ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt. Da die Haftung derzeit nur dem Grunde nach festgestellt werden kann, kommt es für die Entscheidung auf die zwischen den Parteien streitige Frage, in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt die Beklagte Zinsen aus der Schadensersatzforderung zu zahlen hat, (noch) nicht an. Wie dargelegt, ist es für den Erlass eines Grundurteils ausreichend, dass eine Schadensersatzforderung bzw. eine Zinsforderung in irgendeiner Höhe bestehen. Dass Zinsen jedenfalls in irgendeiner Höhe beansprucht werden können, ergibt sich im vorliegenden Fall für die Zeit ab Rechtshängigkeit aus § 291 BGB. Die weiteren Fragen zur Höhe müssen dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben (so auch Thüringer OLG, Urteil vom 22.2.2017, 2 U 583/15, juris Rn. 87; LG Hannover, Urteil vom 18.12.2017, 18 O 8/17, juris Rn. 111). 9. Dem Erlass eines Grundurteils steht schlussendlich auch nicht entgegen, dass die Klägerin zur Darlegung der Höhe des begehrten Schadensersatzanspruchs unter Verweis auf einschlägige Studien vorträgt, es sei von einem Mindestschaden in Höhe von 15 % des jeweiligen Netto-Kaufpreises auszugehen und ergänzend die Einholung eines wettbewerbsökonomischen Gutachtens beantragt. Soweit die Beklagte hierzu meint, es fehle insofern mangels Darlegung konkreter Anknüpfungstatsachen sowohl an den Mindestvoraussetzungen für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO als auch denjenigen für eine Beauftragung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, weshalb der Klage die Schlüssigkeit fehle und jedenfalls deshalb der Erlass eines Grundurteils ausscheide, trifft dies nicht zu. Zwar braucht der Tatrichter für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, die der Geschädigte darzulegen und zu beweisen hat, da eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens ausscheidet. Entgegen der Beklagten liegen jedoch ausreichende greifbare Anhaltspunkte als Grundlage der Schadensschätzung nach § 287 ZPO vor bzw. sind von der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin dar- und belegt worden. Der Preisüberhöhungsschaden besteht in der Differenz zwischen dem vom Kläger für das kartellierte Produkt tatsächlich gezahlten Preis und dem hypothetisch wettbewerbsanalogen Preis (vgl. Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl. 2018, S. 261 f). Ausgangspunkt für die Schätzung eines Preisüberhöhungsschadens sind daher zunächst die an den Kartellanbieter gezahlten Entgelte/Preise (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2011, KZR 75/10 - ORWI, juris 83). Diese hat die Klägerin, wie oben ausgeführt, für die Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 8, 17, 19, 20, 23, 24, 26-30, 32, 33-37 und 40-49 d. Anlage K 19 anhand der hierzu vorgelegten Rechnungen und Belege dar- und belegt soweit dies zwischen den Parteien überhaupt streitig war. Damit war wie tenoriert zu entscheiden. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Schadenersatz zzgl. Zinsen aufgrund des von der Europäischen Kommission (nachfolgend: EU-Kommission) mit Beschluss vom 19.7.2016 in Sachen AT 39824-Trucks (nachfolgend: Kommissionsentscheidung) festgestellten sog. Lkw-Kartells. Bei der klagenden GmbH handelt es sich um ein Speditionsunternehmen, das Transport- und Logistikleistungen anbietet. Bei der Beklagten handelt es sich um einen weltweit tätigen Automobilkonzern, der Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, darunter Lastkraftwagen (nachfolgend: Lkw), herstellt und vermarktet. Die Beklagte beteiligte sich im Zeitraum zwischen dem 17.1.1997 und dem 18.1.2011 mit anderen europäischen Herstellern von Lastkraftwagen an Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend: AEUV) und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend: EWR-Abkommen), wie sie Gegenstand der Feststellungen der EU-Kommission in der vorgenannten Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 sind und auf die hinsichtlich der Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen wird (Anlage GL 1 = Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016 (AT 39824-Trucks) in engl. Fassung/provisional non-confidential version). Anm.: Soweit nachfolgend aus dem vorgenannten Beschluss gem. Anlage GL 1 (= Kommissionsentscheidung) zitiert wird, handelt es sich um eine Wiedergabe aus der gerichtsbekannten deutschen Übersetzung des vereidigten Übersetzers für die englische Sprache, Herr ..., vom 14.06.2017, wie sie seitens der Beklagten gleichlautend auch in zahlreichen anderen gleichgelagerten Verfahren vorgelegt wurde/wird.). Die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 aufgeführten und an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligten Lkw-Hersteller haben die in der Kommissionsentscheidung aufgeführten Zuwiderhandlungen im Ermittlungsverfahren der EU-Kommission eingeräumt (vgl. Rn. 43 d. Kommissionsentscheidung). Die EU-Kommission hat in der Zeit vom 18.1.2011 bis 21.1.2011 bei der Beklagten, wie bei den weiteren in der Kommissionsentscheidung genannten Lkw-Herstellern/Kartellanten Durchsuchungen durchgeführt. Mit förmlichem Beschluss der EU-Kommission vom 20.11.2014 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagte und die weiteren in der Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 genannten Lkw-Hersteller/Kartellanten eröffnet. In Frage stehen vorliegend 48 Fahrzeuge gem. Anlage K 19 (in d. Form, wie zuletzt mit Schriftsatz vom 8.11.2018 vorgelegt, Bl. 423 ff d.A.). Bei den streitgegenständlichen Lkw handelt es sich nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien um „mittelschwere Lkw“ und/oder „schwere Lkw“ gem. Rn. 5 S. 1 der Kommissionsentscheidung. Hersteller der streitgegenständlichen Fahrzeuge ist zum einen die Beklagte bzw. eine Rechtsvorgängerin derselben und zum anderen die Firma ... Nutzfahrzeuge AG, seit 1.1.2011 firmierend als ... (nachfolgend nur: ...) Nach eigenem Vortrag der Klägerin wurde das Fahrzeug lfd. Nr. 1 d. Anlage K 19 am 16.1.1997, das Fahrzeug lfd. Nr. 2 am 20.8.1997, das Fahrzeug lfd. Nr. 3 am 29.9.1997, die weiteren Fahrzeuge lfd. Nr. 4-49 in der Zeit vom 26.1.1998 bis 26.10.2011 erworben. Nach unbestritten gebliebenem Sachvortrag der Klägerin sind von den in Anlage K 19 zur lfd. Nr. 12-14 angegebenen Kaufpreisen Kosten für sog. Aufbauten abzuziehen, die die Klägerin wie folgt beziffert: 10.246,29 EUR (zu 12), 10.246,29 EUR (zu 13) und 12.782,30 EUR (zu 14), Bl. 510 f d.A. Die Beklagte hat u.a. den Firmen ... den Streit verkündet. Diese werden in der Kommissionsentscheidung als Teilnehmer der dortigen Zuwiderhandlungen aufgeführt und sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (nachfolgend nur: Streithelferin ...). Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, bei den streitgegenständlichen Fahrzeugen handle es sich ausnahmslos um solche, die von den unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen betroffen seien, wie sie durch den bindenden Beschluss der EU-Kommission vom 19.7.2016 festgestellt würden, weshalb der Klägerin durch den Erwerb derselben ein Schaden wegen kartellbedingt überhöhter Preise entstanden sei. Die Klägerin beziffert den Schaden auf mind. 15 % des jeweiligen Netto-Kaufpreises und beruft sich hierzu auf Vergleichsmarkstudien sowie die Einholung eines ökonomischen Sachverständigengutachtens (Bl. 435 d.A.). Der Schaden sei nach § 287 ZPO durch das Gericht zu schätzen. Sie habe die in Anlage K 19 unter lfd. Nr. 1-49 unter Verweis u.a. auf das Kaufdatum, den Hersteller und die Fahrgestellnummer aufgeführten Lkw unmittelbar entweder bei der Beklagten oder ... erworben und zwar zu den in Anlage K 19 aufgeführten Netto-Kaufpreisen und diese auch an die Beklagte bzw. ... jeweils bezahlt. Dies ist teilweise unstreitig (hierzu noch nachfolgend). Soweit die Beklagte die Erwerbe gem. lfd. Nr. 3, 7, 10 und 11 mit Nichtwissen bestreite, sei dies unzulässig und die jeweiligen Erwerbe daher nach § 138 ZPO zugestanden. Gleiches gelte bzgl. der hierzu behaupten Netto-Kaufpreise und der Zahlung derselben an die Beklagte. Soweit die Beklagte zur Höhe des unter lfd. Nr. 25 und 31 der Anlage K 19 angegebenen Kaufpreises einwende, dieser werde klägerseits unzutreffend höher angegeben als tatsächlich der Fall, werde die Richtigkeit der Angaben der Klägerin belegt durch die vorgelegten Abschreibungsverzeichnisse. Letzteres gelte auch bzgl. lfd. Nr. 38 und 39, insbesondere auch soweit die Beklagte einwende, es handle sich dabei nicht um einen unmittelbaren Erwerb von der Beklagten. Soweit die Beklagte einwende, die Erwerbe gem. lfd. Nr. 40-46 würden ausweislich der hierzu vorgelegten Rechnungen mit den Positionen „ATS-Gewährleistung gem. AGB/3 Jahre 450.000km“ und „...On-road-Service“ Leistungen erfassen, die in der Kommissionsentscheidung von den kartellrechtswidrigen Zuwiderhandlungen ausgenommen werden würden, treffe dies nicht zu. Diese Leistungen hätten – so zuletzt der unwidersprochen gebliebene Sachvortrag der Klägerin auf die Hinweise des Gerichts vom 06.12.2018 (Bl. 458 d.A.) im Schriftsatz vom 21.01.2019 (Bl. 512 d.A.) – den Kaufpreis des jeweiligen Fahrzeugs jedenfalls nicht erhöht und wurden seitens der Beklagten unentgeltlich bei jedem Fahrzeugkauf gewährt. Soweit die Streithelferin ... einwende, die hinsichtlich der ...-Fahrzeuge geltend gemachten Erwerbskosten würden auch Kosten für sonstige Leistungen erfassen, wie sie in Rn. 5 S. 2 der Kommissionsentscheidung ausdrücklich vom kartellrechtswidrigen Handeln ausgenommen wären, weshalb diese aus dem Kaufpreis herauszurechnen seien, beziffere sie solche zwar im Schriftsatz vom 30.8.2018 jeweils, konkretisiere sie jedoch nicht, weshalb der Vortrag hierzu unsubstantiiert sei (Bl. 269 d.A.). Ein Bestreiten mit Nichtwissen sei insofern unzulässig. Vor allem werde der entsprechende Vortrag der Streithelferin ... mit den zu den Beschaffungsvorgängen gem. lfd. Nr.47-49 vorgelegten Rechnungen auch widerlegt bzw. belegt, dass jeweils „ein Stück Fahrzeug zu dem dort bezeichneten Betrag veräußert [und] keinerlei sonstige Leistungen wie Zulassungskosten, Garantien oder Überführungskosten seitens der Beklagten bzw. Streithelferin abgerechnet [wurden]“ (Bl. 512 d.A.). Letzteres gelte auch soweit die Streithelferin ... vortrage, die zur lfd. Nr. 48 und 49 angegeben Kaufpreise würden Kosten für sog. Aufbauten enthalten. Soweit die Streithelferin ... hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge gem. lfd. Nr. 2, 4-6, 9, 12-16, 18, 21, 22 und 48-49 den Kaufpreis der Höhe nach sowie dessen Zahlung mit Nichtwissen bestreite, sei dies unzulässig. Der jeweils behauptete Netto-Kaufpreis werde durch die vorgelegten Abschreibeverzeichnisse belegt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, mindestens in Höhe von 581.500,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Schadenszeitpunkt zu zahlen. Die Beklagte sowie die Streithelferinnen ... beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Die Streithelferinnen ... beantragen zudem Auskunft gemäß Ziff. 2 und 3 der Anlage zum Protokoll vom 21.2.2018, diese überschrieben mit „30 O 47/17, Mündliche Verhandlung am 4. Oktober 2018, Auskunftsanträge der Streithelferinnen zu 1) bis 3)“, mit der Maßgabe, dass es im Vorspann zu Ziff. 1 bei den laufenden Nummern anstatt 48 bis 50 heißen soll 47 bis 49. Die Klägerin beantragt, die Auskunftsanträge abzuweisen. Die Beklagte und die Streithelferinnen ... tragen im Wesentlichen vor, das mit dem streitgegenständlichen Beschluss der EU-Kommission vom 19.07.2016 sanktionierte Verhalten habe keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung aufgewiesen, insbesondere sei Derartiges von der EU-Kommission nicht in der Entscheidung bindend festgestellt worden. Die Klägerseite sei durch die sanktionierten Verhaltensweisen nicht geschädigt worden, was zum einen an der Art der festgestellten Verhaltensweisen liege und zum anderen an dem Zustandekommen der von der Klägerin konkret gezahlten Preise. So sei etwa der reine Anschaffungs- bzw. Verkaufspreis eines Lkw sowohl für die Preiskalkulation des Erwerbers als auch für diejenige des Herstellers jeweils nur ein Teilaspekt. Es habe zwischen den Teilnehmern der Zuwiderhandlungen im Wesentlichen lediglich ein Informationsaustausch stattgefunden und überdies im Wesentlichen lediglich über Brutto(-listen) preise. Die ausgetauschten Informationen seien überwiegend zu unspezifisch gewesen, um eine Koordinierung zu erlauben. Die ausgetauschten Brutto(-listen) preise hätten sich größtenteils auf grob definierte Produktgruppen bezogen, die sich zw. den Wettbewerbern stark unterschieden. Die Kartellbetroffenheit der einzelnen Beschaffungsvorgänge sei schon nicht substantiiert dargelegt; ebenso wenig ein kausaler Schaden. Die Kommissionsentscheidung stelle hierzu nichts (bindend) fest. Gleiches geltes zur Frage der Effektivität des Kartells. Zu Gunsten der Klägerin würde diesbzgl. auch mangels Vorliegen eines sog. Hardcore-Kartells kein Anscheinsbeweis streiten; jedenfalls sei ein solcher aufgrund der Einwendungen hierzu jeweils erschüttert. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände sei weder die Kartellbetroffenheit/-befangenheit der einzelnen Vorgänge noch ein Kartellschaden bzw. eine kartellbedingte Preiserhöhung festzustellen. Aufgrund des jeweiligen Zeitpunkts des Informationsaustausches zu den Brutto(-listen) preisen sei eine Einwirkung auf den jeweiligen Brutto(-listen) preis ausgeschlossen. Beim Kauf eines Lkw würden umfangreiche Nachlässe gewährt, teilweise auch aus der eigenen Marge des Händlers bzw. Absatzmittlers. Der Vergleich der Brutto(-listen) preise und Nettopreise zeige, dass der letztlich gewährte Nachlass auf den Brutto(-listen) preis nie konstant gewesen sei und zwischen selbigen auch keine Korrelation bestehe, was jeweils zumindest die fehlende Effizienz des Kartells belege. Gleiches gelte, weil der Lkw-Markt in Deutschland und Europa heftig umkämpft sei, die Preisfindungsmechanismen im Lkw-Markt komplex und die Produkte nicht homogen. Sowohl die Entwicklung der Nachlässe im Kartellzeitraum als auch die währenddessen unter den Kartellanten festzustellenden Marktanteilsverschiebungen würden ebenfalls gegen eine preissteigernde Wirkung des Kartells sprechen. Dies folge aus den vorgelegten Privatgutachten, insbesondere den dortigen empirischen Untersuchungen bzw. deren Ergebnissen und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen. Der Vortrag der Klägerin zur Schadenshöhe erfolge ohnehin „ins Blaue hinein“, weshalb die Klage schon mangels Anknüpfungstatsachen für die klägerseitige Schadensschätzung abzuweisen sei. Sollte der Klägerin doch ein Schaden entstanden sein, sei dieser jedenfalls weitergegeben worden. Die geltend gemachten Auskunftsansprüche seien zur Substantiierung und Verteidigung insofern notwendig. Schließlich berufen sich die Beklagte und die Streithelferinnen ... auf die Einrede der Verjährung. Ferner wird u.a. eingewandt, der Beschaffungsvorgang gem. lfd. Nr. 1 falle bereits zeitlich nicht unter die Feststellungen in der Kommissionsentscheidung, da nach eigenem Vortrag der Klägerin am 16.1.1997 erworben. Gleiches gelte für die Vorgänge gem. lfd. Nr. 48 und 49, da nach Vortrag der Klägerin am 26.10.2011 erworben, mithin weit nach dem in der Kommissionsentscheidung festgestellten Zuwiderhandlungszeitraum. Die Annahme bzw. tatsächliche Vermutung einer Nachwirkung komme nicht in Betracht. Die Fahrzeuge unter lfd. Nr. 1, 31, 38 bzw. 39 seien von Dritten, nicht jedoch einem in der Kommissionsentscheidung genannten Lkw-Hersteller/Kartellanten erworben worden. Unter lfd. Nr. 38 und 39 werde ausweislich der FIN das identische Fahrzeug mehrfach, jedoch unter Angabe unterschiedlicher Kaufpreise geltend gemacht, weshalb der Vortrag hierzu widersprüchlich und die Klage insofern unschlüssig sei. Beim Fahrzeug lfd. Nr. 46 handle es sich um einen sog. Low-Liner; Spezialfahrzeuge würden nicht unter die Kommissionsentscheidung fallen. Die Beklagte hat sich den Vortrag von ... und umgekehrt jeweils zu eigen gemacht. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.10.2018 (Bl. 391 ff d.A.) und vom 21.2.2019 (Bl. 517 ff d.A.) Bezug genommen. Bezug genommen wird zudem auf die Hinweise des Gerichts im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 6.12.2018 (Bl. 453 ff). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C.... und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 21.2.2019 verwiesen (517 ff d.A.).