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Urteil

2 U 101/18

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die nicht ausreichende Befestigung der Zuleitung von der Niederspannungshauptleitung zum Schaltschrank mit einem Frequenzumrichter stellt eine Verletzung der vertraglichen Pflicht des Auftragnehmers zur mangelfreien Elektroinstallation dar. Eine solche fehlerhafte Montage kann zum Inbrandsetzen umliegender Teile des Schaltschrankes und letztlich zu dessen Zerstörung führen.(Rn.38) 2. Der Auftraggeber darf die Inbetriebnahme einer elektrischen Anlage vor einer Freigabe oder positiven Sicherheitsüberprüfung nicht vornehmen. Andernfalls trifft ihn ein Mitverschuldensanteil am Entstehen des Brandschadens von 50%.(Rn.39)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. September 2018 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.474,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25. September 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die auf Ersatzansprüche wegen des am 6./7. Mai 2013 im Biomasseheizkraftwerk in E. eingetretenen Brandschadens gerichtete Widerklage abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Beschluss Der Kostenwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Gebührenstufe bis zu 65.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nicht ausreichende Befestigung der Zuleitung von der Niederspannungshauptleitung zum Schaltschrank mit einem Frequenzumrichter stellt eine Verletzung der vertraglichen Pflicht des Auftragnehmers zur mangelfreien Elektroinstallation dar. Eine solche fehlerhafte Montage kann zum Inbrandsetzen umliegender Teile des Schaltschrankes und letztlich zu dessen Zerstörung führen.(Rn.38) 2. Der Auftraggeber darf die Inbetriebnahme einer elektrischen Anlage vor einer Freigabe oder positiven Sicherheitsüberprüfung nicht vornehmen. Andernfalls trifft ihn ein Mitverschuldensanteil am Entstehen des Brandschadens von 50%.(Rn.39) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. September 2018 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.474,00 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 25. September 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die auf Ersatzansprüche wegen des am 6./7. Mai 2013 im Biomasseheizkraftwerk in E. eingetretenen Brandschadens gerichtete Widerklage abgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Beschluss Der Kostenwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Gebührenstufe bis zu 65.000 € festgesetzt. A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung eines Gewährleistungseinbehalts in Höhe von 6.250,00 € nach Ablauf der Gewährleistungspflicht. Die Beklagte rechnet hiergegen mit mehreren Gegenforderungen auf. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind Ersatzansprüche wegen eines am 06./07.05.2013 eingetretenen Brandschadens an einem Biomasseheizkraftwerk in E. . Die Prozessparteien standen bis 2014 in ständiger Geschäftsbeziehung; die Beklagte beauftragte die Klägerin, einen inhabergeführten Handwerksbetrieb mit mehreren Mitarbeitern, regelmäßig mit der Erbringung von Elektroinstallationsleistungen. Mit Bauvertrag vom 03./04.09.2008 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit Arbeiten für ein Blockheizkraftwerk in C. (Italien). Die Leistungen der Klägerin wurden am 11.03.2009 als vertragsgerecht abgenommen. Von der mit Schlussrechnung vom 17.03.2009 ermittelten Gesamtauftragssumme wurden 6.250,00 € als Gewährleistungseinbehalt nicht gezahlt. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist am 10.03.2014 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Auszahlung auf. Dieser Zahlungsanspruch ist Gegenstand der Klage. Auf der Grundlage eines Angebots der Klägerin vom 16.07.2012 schlossen die Prozessparteien einen Bauvertrag über die Elektroinstallation bei einem Biomasse-Heizkraftwerk (künftig: BMHKW) in E. (Baden-Württemberg). Zum vertraglichen Leistungsumfang der Klägerin gehörte die Herstellung des Anschlusses eines von der Fa. P. GmbH (künftig: Fa. P. ) gelieferten und montierten Schaltschrankes mit einem Frequenzumrichter (künftig: Schaltschrank FU) an die Niederspannungshauptverteilung (NSHV). Die Klägerin führte die Vertragsleistungen nicht vollständig aus; deren Mitarbeiter verließen die Baustelle im Februar 2014, ohne die Arbeiten fertigzustellen und auch ohne die Fertigstellung anzuzeigen. Nach der Inbetriebnahme des BMHKW brach in der Nacht vom 06.05. zum 07.05.2013 ein Brand aus, in dessen Folge der Frequenzumrichter und das ihn umgebende Gehäuse vollständig zerstört wurden. Die Beklagte zeigte den Brandschaden sowohl gegenüber der Fa. P. als auch gegenüber der Klägerin an. In seinem im Auftrag des Versicherers der Fa. P. am 05.06.2013 erstellten Bericht über die Besichtigung des Brandschadens am 13.05.2013 gelangte Dipl.-Ing. S. D. (Sachverständigenbüro G. & D., B. ) zu dem Ergebnis, dass der Brand "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" darauf zurückzuführen sei, dass die Anschlusskabel der Zuleitung an den Anschlüssen für die Leiter L2 und L3 am Sicherungslasttrennschalter F1.1 des Schaltschrankes FU nicht ausreichend befestigt worden seien, wodurch sich eine örtliche Erwärmung ergeben habe, an der sich der umgebende Kunststoff entzündet habe (künftig: Privatgutachten vom 05.06.2013). Die Beklagte beauftragte die Fa. P. mit der Lieferung eines Schaltschrankes FU sowie mit dessen Montage und Anschluss. Hierfür stellte die Fa. P. die Rechnung Nr. 306465 vom 17.07.2013 (Anlage B 5), welche mit einem Zahlungsbetrag in Höhe von 56.596,44 € netto endete. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der o.g. Rechnung Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen gewährleistungsrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Brandschadens in Höhe des vorgenannten Betrages, und zwar hinsichtlich eines erstrangigen Teilbetrages im Wege der Aufrechnung gegen die Klageforderung und im Übrigen im Wege der am 24.09.2015 erhobenen Widerklage, gerichtlich geltend gemacht. Sie hat behauptet, dass die von der Fa. P. abgerechneten Leistungen zur Schadensbeseitigung erbracht worden, erforderlich gewesen und die hierfür angesetzten Preise ortsüblich und angemessen gewesen seien. Der Geschäftsführer der Klägerin hat im Termin der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2017 u.a. erklärt, dass es unstreitig sei, dass die von der Klägerin hergestellten Anschlüsse des Schaltschrankes FU an die NSHV locker gewesen seien und dass es hierdurch zum Brand gekommen sei. Er hat insbesondere unstreitig gestellt, dass die Feststellungen des Privatgutachtens vom 05.06.2013 zutreffend seien. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Erklärungen in diesem Termin wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug genommen. Das Landgericht hat zur Höhe des Brandschadens Beweis erhoben durch die Einholung des schriftlichen Gutachtens des Dipl.-Ing. (FH) W. St. vom 19.12.2017 und durch die Anhörung dieses gerichtlichen Sachverständigen im Termin der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2018; auf den Inhalt dieses Gutachtens und des Sitzungsprotokolls wird ebenfalls Bezug genommen. Das Landgericht hat im Wege eines Teilurteils lediglich über die Klageforderung und die vorstehende Gegenforderung der Beklagten entschieden; wegen weiterer von der Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachter Gegenforderungen ist der Rechtsstreit noch in erster Instanz anhängig. Das Landgericht hat letztlich den Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin wegen des Brandschadens in voller Höhe für gerechtfertigt erachtet und deswegen die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung des überschießenden Restbetrages in Höhe von 50.346,44 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit verurteilt. Gegen dieses, ihr am 17.09.2018 zugestellte Teilurteil hat die Klägerin mit einem am 11.10.2018 vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der bis zum 17.12.2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Sie beanstandet, dass das Landgericht davon ausgegangen sei, dass der Gegenanspruch der Beklagten gegen die Klägerin dem Grunde nach unstreitig sei. Unstreitig sei lediglich, dass die Anschlüsse am Frequenzumrichter nicht ausreichend befestigt gewesen und dass hierdurch der Brand verursacht worden sei. Sie habe aber ihre Einstandspflicht erstinstanzlich stets in Abrede gestellt und darauf verwiesen, dass die Beklagte das BMHKW ohne vorherige Sicherheitsüberprüfung, zu der sie verpflichtet gewesen sei, in Betrieb genommen habe. Hätte sie die Prüfung durchgeführt, so hätte sie die nicht vorgenommenen Anschlüsse entdeckt und hätte die Anlage nicht vor deren Fertigstellung in Betrieb nehmen dürfen. Das Verhalten der Beklagten sei hilfsweise zumindest i.S. eines Mitverschuldens zu berücksichtigen. Sie rügt weiter, dass die Beklagte zu ihrem aus dem Brand resultierenden Schaden nicht schlüssig vorgetragen habe. Sie habe zu der von der Klägerin bestrittenen Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnung der Fa. P. vom 17.07.2013 widersprüchlich vorgetragen; jedenfalls sei die Begleichung der Rechnung bislang nicht bewiesen worden. Selbst wenn man von einer schlüssigen Darlegung ausginge, sei der Vortrag nicht bewiesen. Das hierzu eingeholte gerichtliche Gutachten stütze sich auf Prognosen und Vermutungen, nicht auf Feststellungen. Angesichts des Vorbringens der Beklagten zur Schadensbeseitigung durch Dritte hätte sich die Begutachtung nicht auf eine abstrakte Schadensermittlung, sondern auf die Erforderlichkeit der konkreten Aufwendungen beziehen müssen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Magdeburg die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.250 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2015 zu zahlen und die Widerklage über 50.346,44 € zuzüglich Zinsen darauf in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzuweisen, hilfsweise, unter Aufhebung des Teilurteils des Landgerichts Magdeburg die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte meint, dass mit der Berufung wegen § 529 ZPO nicht geltend gemacht werden könne, dass das Landgericht einen Sachverhalt unzutreffend als unstreitig festgestellt habe, das ergebe sich aus der Bindungswirkung des Tatbestandes nach § 314 Satz 1 ZPO. Nur hilfsweise sei deswegen darauf zu verweisen, dass der Geschäftsführer der Klägerin in seiner Anhörung am 27.03.2017 lediglich die Höhe des Schadens "weiterhin bestritten" habe, woraus sich ein Geständnis bezüglich der Voraussetzungen für den Anspruch dem Grunde nach ergebe. Äußerst hilfsweise beruft sie sich darauf, dass jedenfalls gegenüber der Klägerin keine Verpflichtung zu einer bestimmten Überprüfung bestanden habe. Im Übrigen sei sie von der Klägerin auch nicht auf die Notwendigkeit von Prüfungen hingewiesen worden. Zur Schadenshöhe habe sie widerspruchsfrei vorgetragen, dass der Rechnungsbetrag durch Verrechnung und – nach Vergleichsverhandlungen – durch eine Zahlung i.H.v. 200.000 € erfüllt worden sei. Der Senat hat am 21.08.2019 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Senats vom selben Tage Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Landgericht hat bezüglich des Schadenersatzanspruches der Beklagten gegen die Klägerin wegen des am 06./07.05.2013 eingetretenen Brandschadens am BMHKW E. erhebliches Verteidigungsvorbringen der Klägerin zum Anspruchsgrund übergangen und materiell-rechtlich zu Unrecht die selbst festgestellten Tatsachen zur Ermittlung der Schadenshöhe unberücksichtigt gelassen. I. Die Klageforderung ist sowohl dem Grunde nach als ein Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung lt. Schlussrechnung vom 17.03.2009 nach Ablauf der Gewährleistungsfrist am 10.03.2014 nach § 631 Abs. 1 BGB als auch in der geltend gemachten Höhe von 6.250,00 € begründet. Hierüber streiten die Prozessparteien nicht. II. Die Widerklageforderung ist dem Grunde nach als ein vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 281 i.V.m. 634 Nr. 4, 636 BGB unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Beklagten in Höhe von 50 % begründet. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst die Beweiskraft des Tatbestandes des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils nicht die Feststellung, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale für einen Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin dem Grunde nach zu 100 % unstreitig seien. a) Allerdings ist im Zivilprozess im Rahmen des nach §§ 128 Abs. 1, 137 Abs. 2 und 3 ZPO begründeten Grundsatzes der Mündlichkeit das mündliche Parteivorbringen maßgeblich. Den Beweis für den Inhalt des mündlichen Vorbringens liefert nach § 314 ZPO der Urteilstatbestand des angefochtenen Urteils. Vorher eingereichte Schriftsätze sind durch den Tatbestand, der für das Vorbringen am Schluss der mündlichen Verhandlung Beweis erbringt, überholt. Der durch den Tatbestand des Urteils erbrachte Beweis kann grundsätzlich nur durch das Sitzungsprotokoll der (letzten) mündlichen Verhandlung entkräftet werden (vgl. nur BGH, Urteil v. 02.02.1999, VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, in juris Tz. 14). Hiervon erkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch Ausnahmen an, z.B. in der von der Beklagten zitierten Entscheidung für schriftsätzliches Vorbringen in einem schriftlichen Verfahren (vgl. BGH, Urteil v. 08.11.2007, I ZR 99/05, NJW-RR 2008, 1566, in juris Tz. 16) und für Vorbringen des Streithelfers, welches im Widerspruch zum Vorbringen der unterstützten Hauptpartei steht (vgl. BGH, a.a.O., in juris Tz. 19). Die Beweiskraft des Tatbestandes entfällt auch dann, wenn er in sich widersprüchlich ist (vgl. BGH, Urteil v. 02.02.1999, a.a.O., in juris Tz. 15). Zudem kommt dem Tatbestand keine sog. negative Beweiskraft zu, d.h. dass das Schweigen des Tatbestandes zu einem konkreten Umstand nicht beweist, dass etwas nicht vorgetragen worden sei (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2017, § 314 Rn. 5 m.w.N.). b) Nach diesen Maßstäben ist die in den Entscheidungsgründen (LGU S. 7 unten) enthaltene Formulierung: "Die Klägerin hat den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach in der mündlichen Verhandlung am 27.03.2017 zugestanden" nicht als ein Bestandteil des Tatbestandes i.S. der Darstellung der Prozessgeschichte zu bewerten, sondern als eine rechtliche Bewertung der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in seiner Anhörung am 27.03.2017. Eine solche Tatsachenwürdigung nimmt an der Beweiskraft des Tatbestandes nicht teil. aa) Im Tatbestand des angefochtenen Teilurteils sind als unstreitiger Sachvortrag zur Widerklageforderung nur diejenigen Umstände angeführt, deren Zugeständnis die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede stellt, nämlich zu einer Brandursache (fehlerhafte Elektroinstallation durch die Klägerin) und zur unmittelbaren Brandfolge (Zerstörung eines Frequenzumrichters und des ihn umgebenden Gehäuses). bb) Diese Darstellung deckt sich mit den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im o.g. Termin. (1) Der Geschäftsführer hat nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls erklärt: "Es ist unstreitig, dass die Anschlüsse locker waren. Hierzu bedarf es keines Gutachtens mehr. Auch dass es zu einem Brand kam, ist unstreitig." Die Erklärung war eindeutig darauf gerichtet, die technische Brandursache unstreitig zu stellen und insoweit deren Beweiserheblichkeit zu beseitigen. Sie war jedoch nicht darauf gerichtet, die Einstandspflicht für den Brandschaden vollständig zu übernehmen. (2) Zwar ist sodann als seine weitere Erklärung protokolliert: "Die Feststellungen für die Brandursache wie auf Seite 4 des als Anlage B 13 eingereichten Gutachtens treffen zu. Meines Erachtens sind aber die Kosten wie in Anlage B 5 vollkommen überhöht. Diese bestreite ich auch weiterhin." Im Kontext der vorherigen Aussage ist diese Erklärung jedoch nicht dahin zu verstehen, dass der Geschäftsführer der Klägerin alle Tatbestandsmerkmale für den Anspruch dem Grunde nach unstreitig stellen wollte. In die Auslegung der Erklärung ist insbesondere einzubeziehen, dass ihm ersichtlich die Angabe am wichtigsten war, dass die Inbetriebnahme der Anlage ohne Prüfung (mit-) ursächlich geworden sei, denn mit dieser Aussage hat er begonnen. cc) Weitere Feststellungen, etwa zum Zurechnungszusammenhang oder zu einem etwaigen Verhalten der Beklagten, in dem ein Mitverschulden erkannt werden könnte, hat das Landgericht nicht getroffen, aber auch nicht etwa ausgeschlossen. Die Nichtberücksichtigung des Mitverschuldens-Einwandes der Klägerin wird allein auf das – in wertender Betrachtung angenommene – Zugeständnis des Anspruchs dem Grunde nach gestützt. Insbesondere verhält sich der Tatbestand nicht zu dem Vorbringen der Klägerin, wonach die Beklagte den Brand durch die Inbetriebnahme der Anlage ohne vorherige Freigabe der Anlage durch die Klägerin oder die Fa. P. und hilfsweise ohne Kontrolle der Betriebsbereitschaft (selbst oder durch Dritte) (mit-)verursacht habe. Einen Beweis dahin, dass die Klägerin den vorgenannten Einwand entweder nicht erhoben oder im Rahmen der mündlichen Verhandlung fallengelassen hat, erbringt der Tatbestand nach den o.g. Maßstäben jedenfalls nicht. dd) Hinzu kommt, dass das Sitzungsprotokoll vom 27.03.2017 selbst den vorgenannten Einwand enthält. Der Geschäftsführer der Klägerin hat zu Beginn seiner Erklärung darauf verwiesen, dass eine Prüfung der Anschlüsse vier Wochen nach der Montage erforderlich gewesen und die Klägerin hiermit nicht beauftragt worden sei. Eine Inbetriebnahme ohne diese Prüfung sei fehlerhaft gewesen. Dass er von diesem Einwand im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung Abstand genommen hätte, ist aus dem Sitzungsprotokoll nicht ersichtlich. ee) Hinzu kommt schließlich, dass die mündliche Verhandlung in dem Termin vom 27.03.2017 nicht geschlossen wurde. Die Klägerin hat den vorgeschilderten Einwand einer ursächlichen Pflichtverletzung der Beklagten durch die Inbetriebnahme der Anlage ohne Freigabe oder Prüfzeugnis auch nach dem 27.03.2017 mehrfach schriftsätzlich wiederholt, was einer Deutung der Angaben ihres Geschäftsführers als ein Fallenlassen des Einwandes entgegensteht. 2. Die – von der Klägerin eingeräumte – nicht ausreichende Befestigung der Zuleitung vom NSHV zum Schaltschrank FU an den Anschlüssen L2 und L3 stellte eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zur mangelfreien Elektroinstallation dar. Aufgrund dieser Pflichtverletzung ist nach Inbetriebnahme der Anlage aufgrund des erhöhten Widerstandes für den Stromfluss eine Wärmequelle entstanden, welche letztlich nach den von der Klägerin ebenfalls zugestandenen Feststellungen aus dem Privatgutachten vom 05.06.2013 zum Inbrandsetzen umliegender Teile des Schaltschrankes FU und zur Zerstörung des Schaltschrankes geführt hat. Damit ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Klägerin und dem Substanzverlust der Beklagten i.S. einer äquivalenten Kausalität gegeben. Da für die Feststellung einer haftungsbegründenden Kausalität auch eine Mitursächlichkeit bereits genügt (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, Vorb v § 249 BGB, Rn. 34 m.w.N.), ist insoweit der Einwand einer u.U. parallelen Pflichtwidrigkeit der Inbetriebnahme der Anlage vor einer Freigabe oder positiven Sicherheitsüberprüfung nicht entscheidungserheblich. Schließlich ist auch ein Zurechnungszusammenhang gegeben, denn die Pflicht zur mangelfreien Verkabelung dient u.a. auch der Vermeidung von Brandschäden beim Auftraggeber. 3. Der Senat folgt der Klägerin jedoch dahin, dass die Beklagte sich ein Mitverschulden i.S. von § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen muss. Der Senat bewertet den Mitverschuldensanteil der Beklagten unter Abwägung der Gesamtumstände mit 50 %. a) Die Beklagte hat sowohl die ihr im Rahmen des Bauvertrages mit der Klägerin nach § 241 Abs. 2 BGB obliegenden Schutzpflichten dieser und deren Werk gegenüber als auch die ihr, der Beklagten, zur Verkehrssicherung beim Betrieb einer gefahrgeneigten Anlage obliegende Pflicht verletzt, die es jeweils geboten haben, die elektrische Anlage erst in Betrieb zu nehmen, wenn der Elektroinstallateur – hier die Klägerin – die Fertigstellung bzw. die Betriebsbereitschaft angezeigt bzw. die Anlage für den Betrieb freigegeben hat. Es ist unstreitig, dass die Klägerin ihre Installationsarbeiten noch nicht beendet und die Baustelle vorzeitig verlassen hatte; eine Freigabe der Anlage hatte sie nicht erklärt. Auch eine Abnahme der Leistungen hatte gerade nicht stattgefunden. Insbesondere lag auch in der Übersendung einer Schlussrechnung nach der endgültigen Einstellung der Arbeiten keine dahin umzudeutende Erklärung. b) Angesichts ihrer Kenntnis von der vorzeitigen Beendigung der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten und des Fehlens einer Fertigstellungsanzeige der Klägerin hätte es der Beklagten oblegen, eine Prüfung der Betriebsbereitschaft und Arbeitssicherheit der elektrischen Anlage selbst vorzunehmen oder – mangels eigener Fachkunde – durch Dritte vornehmen zu lassen. Soweit die Beklagte eingewendet hat, dass sie von der Klägerin auf die vorbeschriebene Pflicht nicht hingewiesen worden sei, folgt der Senat ihr nicht. Das Wesen einer vertraglichen Schutzpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB besteht darin, dass der Vertragspartner selbst bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, dass die entsprechende Handlung zum Schutz der Interessen des anderen Vertragspartners oder beider Vertragspartner, wie hier, geboten ist. c) Die Beklagte handelte mit einer Inbetriebnahme der elektrischen Anlage ohne Freigabe und ohne alternative eigene Prüfung der Betriebsbereitschaft und –sicherheit fahrlässig, denn aus der objektivierten Sicht der Beklagten war vorhersehbar, dass die Inbetriebnahme einer u.U. noch nicht fertiggestellten Anlage erhebliche Risiken barg, auch das – hier letztlich verwirklichte – Risiko einer Brandentstehung mit Folgeschäden. Der Brand wäre bei Durchführung einer solchen technischen Prüfung auch vermeidbar gewesen, denn aus den Ausführungen im Privatgutachten vom 05.06.2013, dessen Inhalt insgesamt unstreitig ist, ergibt sich, dass die Zuleitungen an den Anschlüssen L2 und L3 so lose waren, dass L2 ohne Hilfsmittel und L3 sogar durch einfaches Ziehen am Leitungskabel abzunehmen waren. d) Bei einer im Rahmen von § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der Verschuldensbeiträge ist zwar grundsätzlich das Verschulden hinsichtlich der primären Schadensursache, hier der mangelhaften Verkabelung, als schwerwiegender anzusehen. Das gilt im vorliegenden Fall allerdings ausnahmsweise deswegen nicht, weil die Arbeiten unfertig abgebrochen wurden und die Klägerin gerade keine Fertigstellungsanzeige abgegeben hat. Angesichts dessen lag das Risiko einer unvollendeten Verkabelung und daraus resultierender technischer Unzulänglichkeiten derart nahe, dass der Verzicht der Beklagten auf eine Prüfung der Betriebssicherheit der Anlage als ebenso schwerwiegend anzusehen ist. Soweit der gerichtliche Sachverständige darauf hingewiesen hat, dass sich bei seiner Ortsbesichtigung im Jahre 2017 erhebliche Staubablagerungen auf dem Schaltschrank befunden hätten, ist das für den Streitfall und für die Abwägung der Verschuldensanteile entgegen der Ansicht der Klägerin unerheblich, weil dies keinen Rückschluss darauf zulässt, dass auch 2013 bereits erhebliche und von der Beklagten zu vermeidende bzw. zu beseitigende Staubablagerungen auf dem Schaltschrank befanden. III. Der ohne Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils der Beklagten bei ihr eingetretene Vermögensschaden ist in Höhe von – geschätzt – 23.448,00 € anzunehmen. 1. a) Ein Geschädigter hat bei Zerstörung der Sache – wie hier die Beklagte bei Zerstörung des FU-Schaltschrankes – nach § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf den Ersatz des wirtschaftlich erforderlichen Wiederbeschaffungsaufwandes (Totalrestitution), d.h. des Wiederbeschaffungswertes der Sache einschließlich der Einbaukosten (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 15). Der Wiederbeschaffungswert richtet sich nach den Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Sache (ebenda Rn. 16 m.w.N.). b) Die Beklagte hat hier keine abstrakte Schadensberechnung vorgenommen, sondern den Schaden konkret ermittelt, d.h. die angeblich tatsächlich eingetretene Vermögensminderung durch die Kosten der Wiederbeschaffung. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass ein tatsächlicher Aufwand des Geschädigten zur Wiederbeschaffung einer zerstörten Sache vollständig zu ersetzen ist, soweit der vom Geschädigten gewählte Weg zur Schadensbehebung dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht. Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 12 m.w.N.). Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten umfasst jedoch nicht die Bezahlung überhöhter Preise (vgl. z.B. zur Erforderlichkeit von Mietwagenkosten – nur Normal-, nicht Unfallersatztarif – Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 32). Im Zivilprozess lässt § 287 ZPO insoweit eine Schätzung des konkret eingetretenen Schadens zu (vgl. Grüneberg, a.a.O., Vorb v § 249, Rn. 21). Die von der Beklagten angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung (insbesondere BGH, Urteil v. 29.04.2003, VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1) ist nicht einschlägig, weil sie die abstrakte und fiktive Schadensberechnung betrifft. 2. Die vorgenannten Maßstäbe hat das Landgericht verkannt. Unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes kommt es auf die Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme und eine ergänzende gerichtliche Schätzung an, welche der Senat vorgenommen hat. Da sich die Beklagte vollinhaltlich auf die Rechnung der Fa. P. vom 17.07.2013 in Höhe von 56.596,44 € netto (Anlage B 5) gestützt hat, ist deren Inhalt der Prüfung des konkreten Wiederbeschaffungsaufwandes zugrunde zu legen und wie folgt zu bewerten gewesen. a) Hinsichtlich einzelner Positionen dieser Rechnung gibt es zwischen den Prozessparteien nach der Erstattung des gerichtlichen Gutachtens keinen Streit mehr, weil der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) St. diese Abrechnungspositionen sowohl unter technischen als auch unter marktpreislichen Aspekten für sachlich gerechtfertigt angesehen hat. Das betrifft die Materialposition Nr. 3, die Frachtkosten in Position Nr. 7 und die Personalkosten in Pos. Nr. 8 und 9 (sowie die Leerposition Nr. 1), welche insgesamt einen Gesamtwert von 2.151,00 € erreichen. b) Hinsichtlich einer weiteren Position für den Service-Einsatz der Fa. V. (Nr. 5) hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, dass ihm zwar die Höhe der abgerechneten Kosten (pauschal 620,00 €) angemessen erscheine, er jedoch keinen Nachweis dafür habe finden können, dass die Leistung erbracht worden sei. Die Beklagte hat auch in ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten sowie in der Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen den abgerechneten Service-Bericht nicht vorgelegt, so dass die Inanspruchnahme dieser Leistung zur Wiederbeschaffung als nicht nachgewiesen anzusehen ist. c) Der gerichtliche Sachverständige hat eine Abrechnungsposition, die "Verkabelung Anlagenteile nach Brandschaden" in Höhe von 12.859,52 € (Nr. 6), als sachlich nicht gerechtfertigt bewertet. Er hat hierzu ausgeführt, dass er auch nach dem Vor-Ort-Termin nicht nachvollziehen könne, welche Leistungen hiermit abgerechnet worden seien. Insbesondere seien ihm auch weder eine Kabelliste noch ein Kabelverlegungsplan oder Materialscheine u.ä. vorgelegt worden. Danach kann die Position nicht als nachgewiesener Vermögensschaden angesehen werden. Zwar ist noch nachvollziehbar, dass der Schaltschrank erneut mit der NSHV verbunden werden musste. Die hierfür erforderlichen Personalkosten dürften in Position Nr. 9 enthalten sein. Inwieweit Materialkosten entstanden und in welcher Höhe, ist ohne ein substantiiertes Vorbringen der Beklagten nicht einmal zu schätzen. d) Schließlich hat der gerichtliche Sachverständige in zwei Abrechnungspositionen, darunter in der wirtschaftlich bedeutsamsten Position, Abzüge vorgenommen. Hier steht jeweils die technische Erforderlichkeit des Aufwandes außer Zweifel, jedoch ist die in Ansatz gebrachte Vergütung unangemessen hoch. Der Senat folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in dieser Bewertung und bringt für beide Positionen insgesamt 20.180,00 € in Ansatz. aa) Hinsichtlich der Kosten in Position Nr. 4 für die Lieferung und Montage eines Schaltschranksockels hat der gerichtliche Sachverständige statt des Betrages von 365,92 € lediglich einen Einzelpreis von 180,00 € (mit preislichen Toleranzen) als angemessen angesehen. Die Beklagte hat hierzu inhaltlich nicht Stellung bezogen. Mangels besserer Erkenntnisse ist der gemittelte Betrag für die gerichtliche Schätzung zugrunde zu legen. bb) Die Kosten in Position Nr. 2 für die Lieferung und Montage des Schaltschrankes selbst sind nach der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen, welcher sich der Senat anschließt, mit 40.600,00 € erheblich überhöht; hierfür sind lediglich 20.000,00 € als wirtschaftlich erforderlich anzusetzen. Die gegen die Schätzgrundlagen gerichteten Einwendungen der Beklagten sind unbegründet. Es ist zwar von der Dispositionsfreiheit der Beklagten bei der Wiederbeschaffung gedeckt, dass sie einen Schaltschrank desselben Herstellers auswählt, der den zerstörten Schaltschrank erzeugt hatte, und dass sie sich auch desselben Lieferanten für diesen Schaltschrank bedient. Gleichwohl muss sich die Wiederbeschaffung am Maßstab des Wirtschaftlichkeitsgebots ausrichten, wie oben dargelegt. Danach war die Wiederbeschaffung unwirtschaftlich. Für seine Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen hat sich der gerichtliche Sachverständige zwar auf den Marktpreis für den Schaltschrank eines anderen Herstellers gestützt; er hat diese aber als repräsentativ für den Wert der Wiederbeschaffungsleistung angesehen. Er hat sein Vorgehen nachvollziehbar damit begründet, dass für Produkte des Herstellers V. keine unbeeinflussten Preisangaben zu erlangen waren und dass die Abgabepreise der Fa. S. für einen Verkauf an jedermann transparent sind. Er hat die Marktpreise eines funktionsgleichen und gleichwertigen Modells in Ansatz gebracht. Das ist nicht zu beanstanden. e) Von den weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Schätzung insgesamt trägt der Senat nur einer teilweise Rechnung, im Übrigen sind diese Einwendungen unbegründet. aa) Soweit die Beklagte beanstandet hat, dass der gerichtliche Sachverständige das Preisniveau des Jahres 2017 und nicht dasjenige des Wiederbeschaffungszeitpunktes im Jahre 2013 berücksichtigt habe, hat der Sachverständige hierauf selbst aufmerksam gemacht und nachvollziehbar begründet, weswegen diesem Umstand keine, jedenfalls keine sich zu Lasten der Beklagten auswirkende Bedeutung zukommt: Das Preisniveau ist im betroffenen Marktsegment in der Zeit von 2013 bis 2017 um etwa 5 bis 10 Prozent gesunken. bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten und – ihr folgend – des Landgerichts kommt die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit eines sog. "Expresszuschlages" hier nicht in Betracht. Es ist schon weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weswegen die Wiederbeschaffung des zerstörten Schaltschrankes unter einem hohen zeitlichen Druck stattfinden musste und welche Vermögensschäden die Beklagte u.U. durch die beschleunigte Wiederbeschaffung abzuwenden versucht haben will. Die Beklagte hat im Termin vor dem Senat eingeräumt, dass sie kein Zweitangebot eingeholt oder sich in sonstiger Weise über die Marktsituation informiert habe. Sie hat sich auch nicht etwa darauf berufen, dass sie aufgrund der Kosten der Beschaffung des ersten Schaltschrankes FU von der Erforderlichkeit der von der Fa. P. angebotenen Kosten für dessen Wiederbeschaffung habe ausgehen dürfen. Ein wirtschaftlich vernünftig denkender Unternehmer in der Situation der Beklagten hätte solche Überlegungen angestellt. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte für diesen Fall Erkenntnisse über die angemessene Höhe der Wiederbeschaffungskosten erlangt und ein leistungsbereites Unternehmen gefunden hätte. Jedenfalls hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass und aufgrund welcher Umstände sie die objektiv erheblich überhöhten Preise der Fa. P. für angemessen hätte erachten dürfen. cc) In der Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen und im Termin vor dem Senat hat die Beklagte jedoch zutreffend geltend gemacht, dass ein Geschädigter in ihrer Situation eine Wiederbeschaffung durch die Beauftragung eines Generalunternehmers bzw. -übernehmers vornehmen durfte, um die Leistungen "aus einer Hand" zu erhalten und nicht selbst u.U. umfangreiche Koordinierungsaufgaben übernehmen zu müssen. Aus einer solchen Beauftragung ergeben sich Mehrkosten durch einen GU/GÜ-Aufschlag, welchen der Senat auf 5 % schätzt. f) Zusammenfassend ergibt sich aus den Positionen 2 (reduziert auf 20.000,00 €), 3 (228,00 €), 4 (reduziert auf 180,00 €), 7 (150,00 €), 8 (415,00 €) und 9 (1.358,00 €) ein Betrag von 22.331,00 € zuzüglich 5 % GU/GÜ-Zuschlag (ca. 1.117,00 €), das sind insgesamt 23.448,00 €. g) Mehrwertsteuer ist nicht zu berücksichtigen. Die Wiederbeschaffungsleistungen sind zwar erbracht worden, so dass grundsätzlich ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft vollzogen wurde, die Fa. P. hat dem widerklagenden Unternehmen jedoch keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. III. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils der Beklagten von 50 % ist ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Schadensersatz wegen des o.a. Brandschadens in Höhe von 11.724,00 € begründet. Hiervon sind 6.250,00 € durch die Aufrechnung gegen die Klageforderung erloschen, so dass ein Restanspruch in Höhe von 5.474,00 € verbleibt. IV. Die Nebenkosten ergeben sich unter dem Aspekt des Verzuges bei Rechtshängigkeit nach §§ 286, 288, 291 BGB. C. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 26 Nr. 8 EGZPO i.V. mit §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 sowie 543, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung (Kostenwert) beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1 GKG. Auf die Klage entfällt ein Teilstreitwert von 6.250,00 €, auf die Widerklage ein Teilstreitwert von 50.346,44 €.