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Urteil

30 O 124/18

LG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kommissionsentscheidung zum Lkw-Kartell (19.7.2016) ist nach §33 Abs.4 GWB 2005 für nationale Gerichte bindend und begründet eine tatsächliche Vermutung für Kartellbefangenheit der in Zeit, Raum und Sachlichkeit erfassten Erwerbsvorgänge. • Ergibt sich aus der Kommissionsentscheidung eine komplexe, vielgestaltige Zuwiderhandlung, muss der K. nicht für jedes einzelne Geschäft konkret darlegen, welche Kartellabsprachen darauf Einfluss hatten; eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Kartellschadens genügt für ein Grundurteil. • Kostenbestandteile, die nach Rn.5 der Kommissionsentscheidung ausdrücklich ausgenommen sind (z.B. Aftersales-Leistungen, Aufbauten), sind von den kartellbetroffenen Kaufpreisen abzusetzen; die Höhe des Abzugs ist dem Betragsverfahren vorzubehalten. • Die Einrede der Verjährung ist für die betreffenden Erwerbe wegen der Einleitung des kartellbehördlichen Verfahrens (Durchsuchungen Jan. 2011) nach §33 Abs.5 GWB 2005 gehemmt. • Ein vollständiger Passing-on-Nachweis steht der Entscheidung dem Grunde nach nur entgegen, wenn ohne weitere Prüfung offensichtlich feststeht, dass der Schaden vollständig weitergegeben wurde; das ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Grundurteil: Schadenersatz wegen Lkw-Kartell für drei Erwerbe bestätigt (Nr.2–4) • Die Kommissionsentscheidung zum Lkw-Kartell (19.7.2016) ist nach §33 Abs.4 GWB 2005 für nationale Gerichte bindend und begründet eine tatsächliche Vermutung für Kartellbefangenheit der in Zeit, Raum und Sachlichkeit erfassten Erwerbsvorgänge. • Ergibt sich aus der Kommissionsentscheidung eine komplexe, vielgestaltige Zuwiderhandlung, muss der K. nicht für jedes einzelne Geschäft konkret darlegen, welche Kartellabsprachen darauf Einfluss hatten; eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Kartellschadens genügt für ein Grundurteil. • Kostenbestandteile, die nach Rn.5 der Kommissionsentscheidung ausdrücklich ausgenommen sind (z.B. Aftersales-Leistungen, Aufbauten), sind von den kartellbetroffenen Kaufpreisen abzusetzen; die Höhe des Abzugs ist dem Betragsverfahren vorzubehalten. • Die Einrede der Verjährung ist für die betreffenden Erwerbe wegen der Einleitung des kartellbehördlichen Verfahrens (Durchsuchungen Jan. 2011) nach §33 Abs.5 GWB 2005 gehemmt. • Ein vollständiger Passing-on-Nachweis steht der Entscheidung dem Grunde nach nur entgegen, wenn ohne weitere Prüfung offensichtlich feststeht, dass der Schaden vollständig weitergegeben wurde; das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin, eine Gemeinde in Baden-Württemberg, kaufte zwischen 2004 und 2009 vier Fahrgestelle/Fahrzeuge bei der Beklagten, einem globalen Automobil- und Nutzfahrzeughersteller. Die Europäische Kommission stellte mit Beschluss vom 19.7.2016 ein umfassendes Lkw-Kartell fest, an dem die Beklagte beteiligt war; die Beklagte hat die im Beschluss niedergelegten Sachverhalte im Vergleichsverfahren akzeptiert. Die Klägerin verlangt Schadensersatz für vier Beschaffungsvorgänge (Nr.1–4) wegen kartellbedingt überhöhter Preise; sie beziffert einen Mindestschaden von insgesamt 19.398,00 EUR und nennt einzelne Zahlungszeitpunkte. Die Beklagte bestreitet die Kartellbetroffenheit einzelner Fahrzeuge (insbesondere Nr.1 als Transporter) und rügt Datengrundlagen, Methodik der Schadensschätzung sowie Verjährung und Passing-on. Die Kammer hat über den Anspruch dem Grunde nach vorab entschieden; das Betragsverfahren ist vorzubereiten. • Zulässigkeit: Gericht ist örtlich und sachlich zuständig; Klage ist auch bei Angabe eines Mindestbetrags bestimmbar (§253 ZPO) und nach §304 ZPO zur Vorabentscheidung reif. • Bindungswirkung: Die Kommissionsentscheidung vom 19.7.2016 ist nach §33 Abs.4 GWB 2005 für nationale Gerichte bindend; sie stellt eine komplexe, über Jahre und EWR-weit wirkende Zuwiderhandlung gegen Art.101 AEUV fest, nicht lediglich einen unschädlichen Informationsaustausch. • Anspruchsgrundlagen: Für Erwerbe 2004/2005 gelten §823 Abs.2 BGB i.V.m. Art.81 EGV (Art.101 AEUV) bzw. gegebenenfalls §33 GWB (verschiedene Fassungen) entsprechend der Entstehungszeit; für spätere Erwerbe gelten die einschlägigen GWB-Normen der jeweiligen Zeit. • Kartellbefangenheit und Vermutungswirkung: Da die Erwerbe Nr.2–4 zeitlich, räumlich und sachlich in den von der Kommission erfassten Zeitraum und Produktbereich fallen, spricht eine tatsächliche (widerlegliche) Vermutung dafür, dass diese Aufträge kartellbetroffen waren; die Beklagte hat die Vermutung nicht substantiiert widerlegt. • Sachliche Abgrenzung: Erwerb Nr.1 ist als Transporter („Vario") kein Lkw im Sinne der Kommissionsentscheidung und daher nicht erfasst; Teile der Rechnungspositionen (Aftersales, Aufbauten, ATS-Gewährleistung, Überführung, Schneeschleuderketten) sind gemäß Rn.5 der Kommissionsentscheidung nicht kartellbetroffen und vom Schadensmaß abzuziehen; die genaue Höhe des Abzugs ist dem Betragsverfahren vorbehalten. • Schadenswahrscheinlichkeit und Schätzung: Aufgrund der bindenden Kartellfeststellung und wirtschaftlicher Erfahrung besteht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein kartellbedingter Schaden der K. in irgendeiner Höhe; konkrete Schadenshöhe ist im Betragsverfahren nach §287 ZPO zu schätzen und gerichtlich zu klären. • Passing-on und Vorteilsausgleich: Ein Passing-on-Einwand kann zur Minderung oder Ausfall eines Anspruchs führen, muss aber vom Schädiger substantiiert dargelegt und bewiesen werden; eine offensichtliche vollständige Weitergabe liegt hier nicht vor, sodass dies den Erlass eines Grundurteils dem Grunde nach nicht verhindert. • Verjährung: Die Verjährung wurde durch die Einleitung des Ermittlungsverfahrens der Kommission (Durchsuchungen Jan.2011) nach §33 Abs.5 GWB 2005 gehemmt; daher sind Ansprüche für die Erwerbe Nr.2–4 nicht verjährt. • Zinsen: Zinsen sind dem Grunde nach geltend gemacht; die konkrete Höhe und der Beginn der Verzinsung sind dem Betragsverfahren vorzubehalten. Die Klage ist dem Grunde nach bezüglich der Erwerbsvorgänge Nr.2, 3 und 4 begründet; die Beklagte haftet für einen kartellbedingten Schaden in irgendeiner Höhe und zur Zahlung entsprechender Zinsen. Erwerb Nr.1 (Transporter Vario) fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Kommissionsentscheidung und ist daher vom Anspruch nicht erfasst. Bestimmte mitverkaufte Leistungen (z.B. Überführung, ATS-Gewährleistung, Aufbauten, Schneeschleuderketten) sind nicht kartellbetroffen und bei der Schadensberechnung abzuziehen; die genaue Betragsfeststellung folgt im separaten Betragsverfahren. Die Einrede der Verjährung greift nicht, da das kartellbehördliche Verfahren die Verjährung hemmt; ein vollständiges Passing-on ist nicht ersichtlich. Die Kammer erlässt deshalb ein Grundurteil hinsichtlich des Anspruchs dem Grunde nach und verweist die Parteien auf das Betragsverfahren zur konkreten Bestimmung des zuzusprechenden Betrags und der Zinsen.