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Beschluss

15 Nc 37/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige vorläufige Zulassung zum Studium ist unbegründet, wenn die Hochschule ihre Ausbildungskapazität erschöpft hat. • Die Kapazitätsberechnung nach der KapVO ist bei summarischer Prüfung verbindlich, sofern Lehrangebot und Lehrnachfrage regelkonform ermittelt und nachvollziehbar verrechnet wurden. • Bei der Kapazitätsberechnung sind zusätzliche individuelle Lehrleistungen nur insoweit kapazitätswirksam, als sie nicht vollständig durch unbesetzte oder unterbesetzte Deputate kompensiert werden können. • Zuschüsse aus Hochschulpakten begründen kein subjektiv-öffentlichtes Recht für Studienbewerber und sind nur kapazitätsrelevant, wenn sie tatsächlich zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten verwendet wurden.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung zum Studium bei erschöpfter Kapazität der Hochschule • Ein Antrag auf einstweilige vorläufige Zulassung zum Studium ist unbegründet, wenn die Hochschule ihre Ausbildungskapazität erschöpft hat. • Die Kapazitätsberechnung nach der KapVO ist bei summarischer Prüfung verbindlich, sofern Lehrangebot und Lehrnachfrage regelkonform ermittelt und nachvollziehbar verrechnet wurden. • Bei der Kapazitätsberechnung sind zusätzliche individuelle Lehrleistungen nur insoweit kapazitätswirksam, als sie nicht vollständig durch unbesetzte oder unterbesetzte Deputate kompensiert werden können. • Zuschüsse aus Hochschulpakten begründen kein subjektiv-öffentlichtes Recht für Studienbewerber und sind nur kapazitätsrelevant, wenn sie tatsächlich zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten verwendet wurden. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz in Gestalt vorläufiger Zulassung bzw. Teilnahme an einem Losverfahren für den Studiengang Zahnmedizin zum Wintersemester 2015/2016. Die Wissenschaftsverwaltung des Landes hatte für den 1. Fachsemester 53 und für das 3. Fachsemester 51 Studienplätze festgesetzt. Die Antragsgegnerin legte eine Kapazitätsberechnung vor, die das unbereinigte Lehrdeputat, Krankenversorgungsabzüge, Lehrauftragsstunden und Curricularnormwerte berücksichtigte und zu einer personellen Aufnahmekapazität von 51 Studienplätzen führte. Die Kammer prüfte insbesondere Stellenpläne, individuelle Lehrverpflichtungen und Stellenvakanzen sowie die Anwendung der KapVO und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausbildungskapazität erschöpft sei. • Rechtsschutzvoraussetzungen: Ein einstweiliger Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht; es fehlt am erforderlichen Anordnungsanspruch und an der Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile (§§123 VwGO, 920, 294 ZPO). • Grundrechte: Ein Anspruch aus Art.12 Abs.1 GG i.V.m. Art.3 Abs.1 GG und dem Sozialstaatsprinzip besteht nicht, wenn die festgesetzten Zulassungszahlen die Ausbildungskapazität erschöpfen. • Rechtsgrundlage der Kapazitätsberechnung: Für zentral zu vergebende Studienplätze ist die KapVO samt zugehöriger Verordnungen und Verwaltungserlasse zugrunde zu legen; die Hochschule hat einen lehreinheitsbezogenen Stellenplan zu verwenden (§§5,8,9 KapVO). • Ermittlung Lehrangebot: Unbereinigtes Lehrdeputat von 206 DS ist nach Stellenplan und LVV rechtsfehlerfrei ermittelt; zusätzliches individuelles Lehrangebot von 5,5 DS wurde zulässig angesetzt, wirkt aber nicht kapazitätserhöhend, weil es durch ein größeres Minus aus unterbesetzten oder vakanten Deputaten (13,90 DS) aufgezehrt wird. • Krankenversorgungsabzug: Der pauschale Abzug von 30% für ambulante Krankenversorgung ist verfassungsgemäß und ermessensgerecht; daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 144,20 DS, nach Anrechnung von Lehrauftragsstunden 144,70 DS. • Lehrnachfrage/Curriculare Werte: Der Curricularnormwert von 5,89 ist korrekt anzusetzen; daraus folgt eine jährliche personelle Aufnahmekapazität von 49 Studienplätzen, die Überprüfung erhöht diese Zahl nicht über 51 Plätze (Schwundausgleichsfaktor 1/0,95). • Besetzung: Zum Stichtag waren 53 Studierende im 1. und 51 im 3. Fachsemester immatrikuliert, sodass keine Studienplätze zur gerichtlichen Vergabe verfügbar sind. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt, weil die Hochschule ihre Ausbildungskapazität für den Studiengang Zahnmedizin nach der rechtlich zulässigen Kapazitätsberechnung erschöpft hat. Die Kammer hat die Kapazitätsparameter (Stellenplan, Deputate, Krankenversorgungsabzug, Lehraufträge und Curriculareigenanteile) geprüft und keine rechtsfehlerhaften Annahmen festgestellt; das zusätzlich angesetzte individuelle Lehrangebot wird durch vakante Deputate kompensiert. Infolgedessen stehen keine zu vergebenden Studienplätze zur Verfügung, weshalb eine vorläufige Zulassung oder Beteiligung an einem Losverfahren nicht angeordnet werden kann. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird mit 5.000,00 Euro festgesetzt.