Urteil
12 UE 3003/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0320.12UE3003.86.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil und auf die Kläger zu 1) und 2) beschränkte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Zwar hob das Verwaltungsgericht auf die Klage der Kläger zu 1) bis 3) unter Nichtzulassung der Berufung den Bescheid des Bundesamts vom 6. Dezember 1982 auch bezüglich des Klägers zu 3) auf -- verpflichtete die Beklagte zu 1) freilich nur zur Anerkennung der Kläger zu 1) und 2) als Asylberechtigte -- und legte der Bundesbeauftragte Nichtzulassungsbeschwerde ein mit dem Antrag, unter Abänderung dieses Urteils, soweit es die Beklagte zu 1) betrifft -- also auch hinsichtlich des Klägers zu 3) -- die Klage abzuweisen. Indessen ist vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof die Berufung nur zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), soweit "die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Dezember 1982 zur Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte verpflichtet" worden ist, mithin -- da das angefochtene Urteil bezüglich des Klägers zu 3) einen solchen Verpflichtungsausspruch nicht enthält -- lediglich hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2). Darauf hat der Berichterstatter des Senats die Beteiligten mit Verfügung vom 22. September 1987 ausdrücklich hingewiesen, ohne daß diese Einwendungen erhoben haben. Der Bundesbeauftragte war zur Einlegung von Rechtsmitteln im übrigen ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 -- 9 B 2597.82 --, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist aber nur hinsichtlich des Klägers zu 1) begründet, denn dieser kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte zu 1) nicht beanspruchen, weil er nicht politisch verfolgt ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Dagegen ist die Berufung hinsichtlich der Klägerin zu 2) nicht begründet; zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte ist das Bundesamt nämlich vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verpflichtet worden. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten bleibt hinsichtlich der Klägerin zu 2) allerdings nicht etwa schon deshalb von vornherein ohne Erfolg, weil das Bundesamt die Klägerin zu 2) entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht persönlich angehört hat. Allerdings durfte von der persönlichen Anhörung nicht abgesehen werden, denn die Klägerin zu 2) war der Ladung nur wegen ärztlich bescheinigter Reiseunfähigkeit -- also hinreichend entschuldigt -- nicht gefolgt (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG). Auch die auf Befragen des Klägers zu 1) von diesem abgegebene Erklärung, daß die Klägerin zu 2) eigene Asylgründe nicht vorzubringen habe, berechtigte das Bundesamt nicht dazu, von einer persönlichen Anhörung der Klägerin zu 2) abzusehen; der Kläger zu 1) hat nämlich eine Bevollmächtigung durch die Klägerin zu 2) zur Abgabe einer solchen Erklärung weder behauptet noch nachgewiesen; und im übrigen hätte auch eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Klägers zu 1) die Klägerin zu 2) nicht von ihren persönlichen Pflichten entbunden (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AsylVfG). Das Bundesamt hätte die Klägerin zu 2) -- da das Verfahren gemäß § 43 Nr. 2 Satz 1 AsylVfG nach dem am 1. August 1982 in Kraft getretenen neuen Recht zu Ende zu führen war -- deshalb erneut zur persönlichen Anhörung laden müssen, bevor es den auch sie betreffenden ablehnenden Bescheid vom 6. Dezember 1982 erließ (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Hess. VGH, 18.01.1989 -- 12 TH 1467/88 -- m.w.N.). Der darin liegende Verfahrensfehler führt indessen nicht zur Aufhebung des die Klägerin zu 2) betreffenden Teils des Bundesamtsbescheids mit der Folge, daß deren Asylbegehren neu zu bescheiden wäre; vielmehr kann eine Aufhebung wegen § 46 VwVfG von der Klägerin zu 2) nicht beansprucht werden (Hess. VGH, 11.08.1981 -- X OE 634/81 --, EZAR 210 Nr. 2, bestätigt durch BVerwG, 10.06.1982 -- 9 B 11555.81 --, EZAR 610 Nr. 15). Im übrigen steht nach der informatorischen Anhörung der Klägerin zu 2) vor dem Verwaltungsgericht am 6. Februar 1986 und ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 10. Februar 1989 zur Überzeugung des Senats fest, daß -- aus anderen noch darzulegenden Gründen -- nicht nur dem Aufhebungs-, sondern auch dem Asylverpflichtungsbegehren der Klägerin zu 2) zu Recht entsprochen worden ist. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184; BVerwG, 08.11.1983 -- 9 C 93.83 --, BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9; BVerwG, 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8; BVerwG, 21.10.1986 -- 9 C 28.85 --, BVerwGE 75, 99 = EZAR 200 Nr. 17; BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; BVerwG, 20.10.1987 -- 9 C 277.86 --, EZAR 202 Nr. 11 = NVwZ 1988, 160 ; BVerwG, 15.03.1988 -- 9 C 278.86 --, EZAR 201 Nr. 13 = JZ 1988, 709 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 104.85 --, BVerwGE 74, 41; BVerwG, 20.10.1987 -- 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22). Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen -- als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen -- zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 33.85 --, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5; BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; BVerwG, 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 30.10.1984 -- 9 C 24.84 --, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 23.02. 1988 -- 9 C 85.87 --, EZAR 202 Nr. 13). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 27.04.1982 -- 9 C 308.81 -- BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 15.10.1985 -- 9 C 3.85 --, EZAR 630 Nr. 22; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, EZAR 202 Nr. 13 = NVwZ 1988, 635 ). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG; BVerwG, 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 29.11.1977 -- 1 C 33.71 --, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; BVerwG, 16.04.1985 -- 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17; BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen der Kläger zu 1) und 2), der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger zu 1) und 2) zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (1.) und daß die Kläger zu 1) und 2) auch vor ihrer Ausreise aus der Türkei weder als Mitglieder der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren (3.), ferner daß die Kläger zu 1) und 2) auch bei einer Rückkehr in die Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten haben (4.), daß aber die Klägerin zu 2) dann -- anders als der Kläger zu 1) (5.) -- politischer Verfolgung i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt sein wird (6.). 1. Die Kläger zu 1) und 2), an deren syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit der Senat in Anbetracht der Angaben im Asylantrag vom 6. November 1979 und des Klägers zu 1) bei der Vorprüfungsanhörung am 14. Januar 1981 sowie der Eintragungen in den Nüfen der älteren Brüder und des Klägers zu 1) (Bl. 16 der Bundesamtsakte Tür-U-7423 und Bl. 23 der Bundesamtsakte 163/77553/81) und des Umstands, daß der Vater der Klägerin zu 2) syrisch-orthodoxer Priester ist, keinen Zweifel hegt, obgleich die Kläger zu 1) und 2) anläßlich ihrer persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am 24. Januar 1980 als Religion jeweils "christlich orthodox" angegeben hatten, können ihre Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da sie 1960 bzw. 1961 geboren sind und erst 1979 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1983 --, 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08. 1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 -- u. 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Aschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei im Gebiet des Tur'Abdin oder in Istanbul bis zur Ausreise der Kläger zu 1) und 2) einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. a) Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 13 f. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode, in der sie als nichtmuslimische Völkerschaften -- als millat -- auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen aber weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Damals verlegte der syrischorthodoxe Patriarch seinen Sitz vom Kloster Dair Za'faran bei Mardin nach Homes im heutigen Syrien, wo er seit 1954 in Damaskus residiert (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Syrisch-Orthodoxen ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 44.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Syrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird. Die syrischen Christen bestehen in der Türkei im wesentlichen aus Syrisch-Katholischen und Nestorianern sowie aus Syrisch-Orthodoxen (Jakobiten) unter dem Patriarchat von Antiochia und dem gesamten Osten, deren Patriarch Mar Ignazius Yakup III. seinen Sitz jetzt in Damaskus hat. Die Syrisch-Orthodoxen berufen sich auf eine Abstammung von Noah und eine Bekehrung in unmittelbarer Beziehung zu Christus, bedienen sich einer altsyrischen Liturgiesprache und heben sich durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46, 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 35.000 (6., S. 17), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2) und 1980 noch 25.000 (5., S. 29) oder zumindest annähernd 40.000 (27., S. 18; 37., S. 17), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 29.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 40. und 42., S. 11). In der Kreisstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Aus dem Dorf Keferzi sind die Christen, die 1970 dort noch 90 Familien zählten, inzwischen vollständig vertrieben (8.). Das Dorf Arbay war vor 20 Jahren von 100 christlichen Familien bewohnt; schon 1979 waren davon 65 dem Druck der umliegenden muslimischen Dörfer gewichen und geflohen (22., S. 15). b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger zu 1) und 2) aus der Türkei im September 1979 unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, -- 1587/84 und 2585/85 --, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/85 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 u. 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 27.06. 1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 u. 12 UE 2584/85 sowie 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --; ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07. 1985 -- A 12 S 573/81 --, und OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5047/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, und OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland-- Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --). Bei der Frage nach einer religiösen oder religiös motivierten Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02. 1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). aa) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren -- und sind -- von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. Verf. vom 07.11.1982; 1., S. 2; 18., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 5., S. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 45.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12., 53.), verfügen die etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (26., 29.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin -- weder in der Vergangenheit noch jetzt -- offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (44., S. 3; 51., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 37., S. 18; 51., S. 5). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlichen Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (47., S. 3 f.; 50., S. 3; 51., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (30.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger zu 1) und 2) aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 64.). Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, 14.05. 1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften des Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staats durchgeführt wird und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden (64.); ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß des Erziehungsministeriums verstoßen (39.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (57.; ähnlich 66.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (40.). Die jetzige Ausgestaltung des staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (50.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (50., 51.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu 57.) bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz des Laizismus während des Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus (vgl. hierzu 64.) gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein-religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen könnte (66.), kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung des Einflusses der privaten Koranschulen (20.; 66.) und läßt deshalb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor. So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (38., 41.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (48.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während des Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seien keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (61.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (43.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierungen reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während des Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wiesner (44.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (45.; ähnlich 68.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. Der Sachverständige Dr. Oehring (46.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (54.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Wenn nach alledem auch nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger Druck gezwungen worden sind -- und weiterhin gezwungen werden --, sich beschneiden zu lassen, so kann doch andererseits nicht festgestellt werden, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert, bestehen nämlich nicht (vgl. aber 65.; 68.). Selbst wenn angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften unterstellt wird, daß die Beschwerde eines Soldaten zumindest in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für den Soldaten eher negativ wären, besteht schon im Hinblick auf die geringe Anzahl nachgewiesener Fälle wirklicher Zwangsbeschneidungen und die fehlende Förderung oder zumindest Duldung durch nicht nur untergeordnete Stellen im türkischen Militär kein genügender Anhalt für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit derartiger Vorfälle (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, 23.07.1984 -- A 13 S 267/84 --, bestätigt durch BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit des türkischen Staats. bb) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2. a) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. b aa) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (50., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: Schreiben eines syrisch-orthodoxen Ortsvorstehers an den türkischen Staatspräsidenten vom März 1976, zitiert in 1., S. 112 f.; 3., S. 46 f.; Schilderungen in der Zeitschrift "Egartho", zitiert in 1., S. 115 f.; 5., S. 32 ff. und 106 ff.; 8., S. 5; 14.; 16.; 37., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3, 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Für die zahlreichen Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen seien beispielhaft folgende Ereignisse erwähnt: Raubüberfall auf einen Priester auf der Fahrt zwischen Ado und Midyat Anfang 1978 (1., S. 115); Überfall auf den Pfarrer in Gölgöze am 30. April 1978, dabei zwei Verwandte erschossen (1., S. 116); Entführung eines christlichen Mädchens einen Tag vor der Hochzeit, Anrufung der Gerichte blieb ohne Erfolg (5., S. 34 f.); Entführung eines 13jährigen Mädchens am 19. Februar 1979 durch drei Kurden, trotz Gerichtsentscheidung keine polizeilichen Maßnahmen wie Festnahme der Entführer und Vorführung des Mädchens bei Gericht (5., S. 36; ähnliche Fälle in 11., S. 7, 9); Landwegnahme 1948, vor Gericht erfolgreicher Christ anschließend ermordet, 1958 Mord an zehn Christen, die ebenfalls gerichtliche Verfahren zur Wiedererlangung ihres Besitzes angestrengt hatten (5., S. 37 f.); Mord an dem letzten in Kerburan verbliebenen Christenführer am 29. Oktober 1978 nach Ermordung und allmählicher Verdrängung der ursprünglich mehrheitlich christlichen Bevölkerung (3., S. 50; 5., S. 40; vgl. dazu auch 11., S. 5). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff., 31. ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2. a) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. und 37.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen und ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei -- und zwar auch im Tur'Abdin -- in ihrer Gesamtheit im Zeitraum von etwa 1973 bis Ende 1979 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat des Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Kläger zu 1) und 2) persönlich bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei in A (a) oder in Istanbul (b) von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen waren und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnten. Ebensowenig kann angenommen werden, daß die Kläger zu 1) und 2) damals schon in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrer Religionsfreiheit -- der Kläger zu 1) etwa durch die bevorstehende Heranziehung zum Militärdienst (c) -- beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht waren, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand, und sie deshalb als vorverfolgt anzusehen sind. Die Angaben des Klägers zu 1) -- jedenfalls in der Version seiner Vernehmung am 10. Februar 1989 -- und der Klägerin zu 2) zu ihrem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft. Danach steht fest, daß die Kläger zu 1) und 2) in dem 11 km nordöstlich von M auf einem Hügel gelegenen Dorf A -- das auf Türkisch G heißt und auch unter dem Namen 'A bekanntgeworden ist (vgl. zu weiteren Bezeichnungen Anschütz, Die syrischen Christen vom Tur'Abdin, Würzburg 1985, S. 72) -- geboren wurden. Dies ergibt sich aus den insoweit eindeutigen und zweifelsfreien Bekundungen der Kläger zu 1) und 2) im gesamten bisherigen Verlauf des Asylverfahrens. Den hiervon abweichenden Eintragungen in den türkischen Personalpapieren, in denen "M" als Geburtsort angeführt ist, kommt demgegenüber keine maßgebende Bedeutung zu, weil es sich hierbei um die zugehörige Bezirksstadt handelt und weil dem Senat aus seiner Praxis bekannt ist, daß die türkischen Behörden häufig diese Stadt als Geburtsort in die Personalpapiere eintragen. Der Senat geht ferner davon aus, daß das mehr als 1000 Jahre alte Dorf A ursprünglich ein rein christlicher Ort war (Anschütz, a.a.O.; 1., S. 117; -- Mutter der Klägerin zu 2) --, Bl. 4 der Bundesamtsakte 163/09625/85), in dem maximal 250 Familien lebten (1., S. 117; -- Bruder des Klägers zu 1) --, Bl. 56 der Gerichtsakte 12 UE 1705/85) und in dem es insgesamt drei oder vier Kirchen gab, wobei der Vater der Klägerin zu 2) Priester von "M" bzw. "S" war (Anschütz, a.a.O.; 1., S. 117); bereits in den 60er Jahren begannen die Christen abzuwandern, und die verlassenen Häuser, Felder und Weinberge wurden von Muslimen in Besitz genommen ( -- Bruder des Klägers zu 1) --, Bl. 207 der Gerichtsakte 12 UE 2192/86; ..., Bl. 49 der Bundesamtsakte 163/77553/81 u. Bl. 228 der Gerichtsakte 12 UE 1705/85; ..., a.a.O.; -- Schwester der Klägerin zu 2) --, Bl. 48 der Gerichtsakte VG Wiesbaden VIII/1 E 5765/83), so daß gegen Mitte bis Ende der 70er Jahre noch zwischen 20 und 150 christliche und etwa 20 bis 100 muslimische Familien in A lebten (vgl. dazu die Angaben der Kläger zu 1) und 2), Bl. 54, 57 u. 167 d.A.; ferner -- Vater des Klägers zu 1) --, Bl. 25 der Bundesamtsakte 163/75969/80 u. Bl. 44 der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5489/83; ..., Bl. 56 u. 228 der Gerichtsakte 12 UE 1705/85; ..., Bl. 80 der Bundesamtsakte 163/09625/85; -- Bruder der Klägerin zu 2) --, Bl. 31 der Bundesamtsakte Tür-W-533); diese Entwicklung hat sich in den 80er Jahren stetig fortgesetzt mit der Folge, daß heute nur noch wenige christliche Familien -- es mögen zwischen sieben und 20 sein -- dort wohnen und die syrisch-orthodoxen Kirchen allesamt geschlossen sind oder -- in einem Fall -- als Moschee genutzt werden (vgl. wiederum die Klägerin zu 2), Bl. 170 d.A.; ..., Bl. 207 u. 228 der Gerichtsakte 12 UE 2192/86; ..., Bl. 228 der Gerichtsakte 12 UE 1705/85); außerdem ist jetzt Militär in A stationiert ( ..., a.a.O.). Diese Feststellungen stimmen im wesentlichen mit denjenigen überein, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits in früheren Verfahren zu demselben Dorf getroffen hat (vgl. die Urteile v. 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, v. 17.10.1988 -- 12 UE 767/85 -- u. v. 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --). Der Senat hat des weiteren die Überzeugung gewonnen, daß die Familie des Klägers zu 1) in A Weinberge (mit ca. 2.000 Rebstöcken), Felder (etwa 80 Dönüm) und Vieh besessen hat (vgl. ..., Bl. 25 der Bundesamtsakte 163/75969/80) und daß der Kläger zu 1) seinen Vater bis zu seiner Ausreise in der Landwirtschaft unterstützt hat. Außerhalb des Dorfes A hat sich der Kläger zu 1) -- wie er bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats in Berichtigung früheren anderslautenden Vorbringens eingeräumt hat -- lediglich bei zwei jeweils maximal drei Monate währenden Besuchen in Istanbul in den Jahren 1974 und 1978 aufgehalten, wohin der Kläger zu 1) seinen an einer Augenerkrankung leidenden Vater zur ärztlichen Behandlung begleitet und wo beide bei dem ältesten Bruder des Klägers zu 1) gewohnt hatten. Der Senat konnte indessen nicht die Überzeugung gewinnen, daß die Kläger zu 1) und 2) in A oder in Istanbul politische Verfolgung erlitten haben. Die Gründe, warum sie und die Mehrheit der übrigen Christen A und warum sie Istanbul verlassen haben, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer dortigen Verfolgung in asylrechtlich erheblicher Weise. a) Soweit in dem anwaltlichen Asylantrag vom 6. November 1979 ausgeführt ist, die syrisch-orthodoxen Christen würden im Heimatdorf der Kläger zu 1) und 2) als Verräter betrachtet, im Falle des Gebrauchs ihrer Muttersprache beschimpft und von Muslimen bestohlen, ist nicht einmal dargetan, daß auch und gerade die Kläger zu 1) und 2) derartigen Anfeindungen ausgesetzt waren; mindestens fehlt es an der erforderlichen Substantiierung hinsichtlich Ort, Zeit, Intensität und Motivation der betreffenden Übergriffe. Letzteres gilt auch, soweit der Kläger zu 1) bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, sein Heimatdorf etwa im Jahre 1972 wegen ständiger Unterdrückungen seitens der Muslime -- etwa in bezug auf den Gebrauch der aramäischen Sprache -- verlassen zu haben, und soweit er bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats erneut von derartigen Drangsalierungen und Schlägen durch Muslime berichtet hat, wobei hinsichtlich der zeitlichen Einordnung bezüglich der Bekundungen vor dem Verwaltungsgericht noch Glaubhaftigkeitsbedenken hinzukommen, weil der Kläger zu 1) A vor der Ausreise in Wirklichkeit nie auf Dauer verlassen hatte. Soweit beide Kläger -- der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats, die Klägerin zu 2) bereits vor dem Verwaltungsgericht -- angegeben haben, in der Schule Schläge erhalten bzw. Auseinandersetzungen durchgemacht zu haben, die letztlich zum Abbruch des Schulbesuchs geführt hätten, fehlt es mindestens an Angaben dazu, ob wenigstens der Versuch einer Inanspruchnahme staatlichen Schutzes -- etwa durch Beschwerde beim Lehrer oder Schulleiter -- unternommen worden ist. Wenn der Kläger zu 1) außerdem im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens noch angegeben hat, er sei von Muslimen gezwungen worden, Geld sowie seine Uhr herauszugeben, ist jedenfalls -- wenn man die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens einmal unterstellt -- für eine religiöse -- und nicht nur wirtschaftliche -- Motivation der Täter und für eine versuchte Inanspruchnahme staatlichen Schutzes nichts ersichtlich. Letzteres gilt auch in bezug auf den vom Kläger zu 1) geschilderten Vorfall, als drei Muslime seiner Mutter einen Wasserkrug vom Kopf geschossen haben sollen, so daß Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dahinstehen können, nachdem der Kläger zu 1) hierauf in der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats erst auf gezieltes Befragen seines Bevollmächtigten zurückgekommen ist und seine Mutter in deren Asylverfahren nichts dergleichen erwähnt hat. Was den von der Klägerin zu 2) miterlebten Überfall auf das elterliche Haus angeht, von dem auch ihre Mutter (Bl. 79 der Bundesamtsakte 163/09625/85 u. Bl. 37 der Gerichtsakte VG Wiesbaden I E 5166/86) und ihre Schwester (Bl. 48 der Gerichtsakte VG Wiesbaden VIII/1 E 5765/83) berichtet haben, so ist zwar glaubhaft, daß seinerzeit Muslime unter Einsatz von Schußwaffen -- jedoch ohne Erfolg -- versuchten, das Haus zu stürmen und mindestens den Vater der Klägerin zu 2), der syrisch-orthodoxer Priester war, zu töten; es kann auch angenommen werden, daß dieser Überfall seitens der Täter vorwiegend religiös motiviert war. Indessen ist nicht ersichtlich, daß seitens der Familie Anzeige erstattet und bei den türkischen Behörden um Schutz nachgesucht worden wäre; dann aber läßt sich dieser Vorfall dem türkischen Staat nicht zurechnen. Im übrigen brauchte die Klägerin zu 2), nachdem ihr Vater am folgenden Tage das Dorf verlassen und sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten hatte, keine derartigen Übergriffe mehr zu befürchten, wie übrigens daraus deutlich wird, daß sie danach noch mindestens einen Monat lang unbehelligt in A -- wenn auch in einem anderen Haus -- leben konnte. Soweit der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung außerdem -- erstmals -- angegeben hat, der Schwiegervater seiner Schwester sei in seinem Weinberg von Erpressern erschlagen und ein Christ namens sei in seiner, des Kläger zu 1), Gegenwart von Muslimen umgebracht worden, fehlt es schon an konkreten Anhaltspunkten daran, daß ihm ein ähnliches Schicksal zum Zeitpunkt seiner Ausreise unmittelbar bevor gestanden haben könnte. Gleiches gilt hinsichtlich der Klägerin zu 2), soweit die Kläger mehrere Entführungen angesprochen haben, insbesondere im Asylantrag diejenige eines mit einem Christen verlobten 13jährigen Mädchens. Denn angesichts des Schutzes, der der Klägerin zu 2) auch nach der Ausreise ihres Vaters durch ihre mit der Heirat erfolgte Einbindung in die Familie des Klägers zu 1) zuteil wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein entsprechender asylrelevanter Eingriff in bezug auf ihre Person bei der Ausreise unmittelbar bevorstand. Soweit schließlich im Asylantrag unter Hinweis auf eine nahegelegene deutsche Firma, die lediglich Muslime beschäftige, vorgetragen wurde, die Kläger hätten in der Türkei keine Arbeit bekommen, ist dieses Vorbringen in asylrechtlicher Hinsicht unschlüssig, weil für eine wirtschaftliche Existenzbedrohung nichts dargetan ist; vielmehr warf die familieneigene Landwirtschaft offenbar ausreichend Erträgnisse ab, um den Lebensunterhalt auch der Kläger zu 1) und 2) sicherzustellen. Es bestehen letztlich keine Anhaltspunkte dafür, daß die muslimischen Einwohner aus A und den umliegenden Dörfern sich die zwangsweise Bekehrung der christlichen Einwohner von A zum Ziel gesetzt hatten. Eine Erklärung dafür, daß fast alle christlichen Familien den Ort zwischenzeitlich verlassen haben, kann ebensogut darin gefunden werden, daß es früher zu Übergriffen gekommen ist und es sich dabei um gewöhnliche Straftaten handelte, bei denen es die Täter in der Hauptsache auf den Besitz der Christen, insbesondere auf deren Viehherden und Erntegut und unter Umständen auf deren Felder und Weinberge abgesehen hatten. Die Vorfälle, die die Mehrheit der christlichen Bewohner von A zur allmählichen Abwanderung bewogen haben, stehen demnach zwar in Beziehung zu ihrer Religionszugehörigkeit und zu ihrer Eigenschaft als Bewohner eines christlichen Dorfes in einer weitgehend muslimischen Umgebung. Sie erlauben damit aber noch nicht -- weder für sich genommen noch im Zusammenhang gesehen -- den Schluß, daß die Kläger zu 1) und 2) zu den Christen gehörten, in deren Person sich der oben beschriebene Zustand einer latenten allgemeinen Gefährdung und Verdrängung der Christen aus der Osttürkei zu einer individuellen Verfolgung oder unmittelbaren Verfolgungsgefahr verdichtet hatte. b) Was die dem Kläger zu 1) laut seinen früheren Angaben in Istanbul widerfahrenen Schwierigkeiten angeht, ist der diesbezügliche Vortrag -- wie er bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats eingestanden hat, nachdem bereits im Bundesamtsbescheid insoweit die Glaubhaftigkeit verneint worden war -- weitestgehend frei erfunden. Insbesondere hat der Kläger zu 1) dort -- dies hat sein Bruder bei dessen Vernehmung bestätigt (Bl. 229 der Gerichtsakten 12 UE 2192/86) -- nie für längere Zeit gelebt und gearbeitet; vor allem hat er in Istanbul weder eine Ausbildung zum Goldschmied absolviert, noch war er seit 1974 als selbständiger Goldschmied tätig, so daß es zu den behaupteten und in früheren Verfahrensstadien im einzelnen geschilderten, Übergriffen auf den angeblichen Geschäftspartner und das Geschäft nicht kommen konnte. Der Kläger zu 1) hat seine unwahren Angaben, die er mit seinen Brüdern und widerfahrenen geschäftlichen Beeinträchtigungen und sonstigen Ereignissen, die er vom Hörensagen kannte, bildhaft und fantasievoll ausgeschmückt hatte, damit zu rechtfertigen versucht, daß er sich durch die Übergriffe auf die Geschäfte seiner Brüder als Mitglied der Familie in derselben Weise betroffen gefühlt habe. Indessen wirft das Verhalten des Klägers zu 1) ein bezeichnendes Licht auf seine Persönlichkeit und seine Glaubwürdigkeit, wenngleich ihm zugute zu halten ist, daß er unter dem Druck der gerichtlichen Vernehmung seine früheren falschen Angaben schließlich doch noch korrigiert hat. Soweit hiernach an Vorkommnissen in Istanbul nur noch übrig bleibt, daß er während seines dortigen Besuchsaufenthalts im Jahre 1978 beraubt wurde, als er eine Tasche mit Gold vom Geschäft seines Bruders in dessen Wohnung bringen sollte -- dieser Überfall ist von bestätigt worden (Bl. 33 der Bundesamtsakte Tür-U-7423 sowie Bl. 33 u. 230 der Gerichtsakte 12 UE 2192/86) und erscheint deshalb glaubhaft --, fehlt es indessen an Anhaltspunkten für eine religiöse und nicht nur kriminelle Motivation der Täter. c) Dem Kläger zu 1) stand im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht etwa deshalb ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevor, weil er am 10. September 1979 bereits seinen Militärdienst in M hätte angetreten haben sollen. Zwar mag -- nachdem der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den betreffenden Stellungsbefehl vom 21. Juni 1979 vorgelegt hat -- davon ausgegangen werden, daß der Militärdienst seinerzeit für ihn konkret und akut bevorstand, obgleich verwundert, daß dem Kläger zu 1) am 20. Juli 1979 (also nach dem Erlaß des Stellungsbefehls) noch ein Paß ausgestellt wurde und er am 16. September 1979 (also nach dem Dienstantrittstermin) noch legal ausreisen durfte. Indessen mögen diese Bedenken auf sich beruhen, denn objektiv mußte der Kläger zu 1) beim Militär nicht mit asylerheblicher Verfolgung rechen. Es sind nämlich, wie bereits oben (unter II. 2. b aa) ausgeführt worden ist, zwar gelegentliche Übergriffe auf christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee festgestellt worden. Es liegen jedoch keine ausreichenden Erkenntnisse für die Schlußfolgerung vor, daß eventuelle Übergriffe von vorgesetzten Stellen oder vom türkischen Staat geduldet würden, und außerdem war die Wahrscheinlichkeit, hiervon betroffen zu werden, für den Kläger zu 1) nicht als so groß anzusehen, daß Asylrelevanz angenommen werden könnte (vgl. Hess. VGH, 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 -- sowie 27.02.1989 -- 12 UE 839/85 --). Davon abgesehen kann dem Kläger zu 1) auch nicht abgenommen werden, daß er aufgrund der frischen Erfahrungen seines Bruders ..., der unmittelbar vor seiner, des Klägers zu 1), Ausreise den Militärdienst beendet habe, subjektiv begründete Furcht vor politischer Verfolgung während des eigenen Militärdienstes empfunden hat. Denn zum einen wurde -- wie sich zweifelsfrei aus dessen Nüfus (Bl. 28 der Bundesamtsakte 163/77553/81) und aus dessen Angaben in seinem Asylverfahren ergibt (Bl. 46 a.a.O. u. Bl. 228 der Gerichtsakte 12 UE 1705/85) -- bereits im Juli 1977 aus dem Militärdienst entlassen, also über ein Jahr vor der Ausreise des Klägers zu 1), was dieser bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats auch eingeräumt hat. Zum anderen hat der Kläger zu 1) -- nachdem sein Bevollmächtigter mit Schriftsatz vom 30. März 1984 (Bl. 24 f. d.A.) allgemein die Militärdienstproblematik angesprochen hatte -- erstmals bei seiner informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht am 6. Februar 1986 geltend gemacht, daß sein Bruder bei einer Auseinandersetzung beim Militärdienst drei Zähne verloren und ihm dringend geraten habe, sich diesem Dienst zu entziehen; bei seiner Vernehmung am 10. Februar 1989 hat der Kläger zu 1) lediglich ergänzend vorgetragen, sein Bruder sei gezwungen worden, das islamische Glaubensbekenntnis aufzusagen, und habe zum Religionswechsel genötigt werden sollen. Abgesehen davon, daß diese Schilderungen mit den von selbst angegebenen Übergriffen nur zum Teil übereinstimmen (vgl. hierzu etwa Bl. 230 der Gerichtsakte 12 UE 1705/85), kann nach Auffassung des Senats jedenfalls keine Rede davon sein, daß der Kläger zu 1) durch die Berichte seines Bruders so nachhaltig betroffen war, daß er als vorverfolgt anzusehen wäre. Hinzu kommt, daß sich der Kläger zu 1) mit seinem Bruder, der in den Jahren 1970 bis 1972 Militärdienst geleistet hatte, über dessen einschlägige Erfahrungen (vgl. Bl. 231 der Gerichtsakte 12 UE 2192/86) offenbar überhaupt nicht unterhalten hat und daß der Kläger zu 1) auf den vor dem Verwaltungsgericht erwähnten Selbstmord eines Freundes oder Cousins wegen im Militärdienst erlittener Übergriffe (Bl. 55 und 57 d.A.) bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats nicht mehr zu sprechen gekommen ist. Es spricht demnach viel dafür, daß es dem Kläger zu 1) -- worauf er bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht abgestellt hat -- wichtiger war, noch im Heimatdorf zu heiraten und das Osterfest zu feiern, als sich der ihm angeblich drohenden politischen Verfolgung während des bevorstehenden Wehrdienstes durch Flucht zu entziehen. 4. Waren demnach die Kläger zu 1) und 2) vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß den Klägern zu 1) und 2) bei einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Für die Frage, ob die Kläger zu 1) und 2) bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten haben, ist zu unterstellen, daß sie jeweils allein dorthin zurückkehren. Insoweit kann nur fiktiv auf eine Rückkehr und außerdem auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Prognose und in einer absehbaren Zeit danach abgestellt werden und nicht darauf, ob die Kläger zu 1) und 2) aus asylverfahrensunabhängigen Gründen zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt sind und ob etwa einer ihrer Verwandten dazu bereit oder familienrechtlich verpflichtet wäre, ihnen bei einer Rückkehr in die Heimat zu folgen. Ebensowenig wie ihnen ein Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung ihrer Asylverpflichtungsklage mit dem Hinweis auf die Asylanerkennung von Verwandten abgesprochen werden kann (vgl. BVerwG, 13.01.1987 -- 9 C 50.86 --, EZAR 204 Nr. 3; Hess. VGH, st. Rspr., vgl. etwa 13.11.1986 -- 10 OE 108/83 -- m.w.N.), kann umgekehrt bei der Verfolgungsprognose auf die Schutz- und Aufnahmebereitschaft von Verwandten abgestellt werden, die sich im Entscheidungszeitpunkt außerhalb des gemeinsamen Heimatlands aufhalten und nicht bereit sind, dorthin zurückzukehren. Die Gefahr einer Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei vermag der Senat auch für die Zukunft nicht festzustellen. Wie schon oben (unter II. 2. b) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Kläger zu 1) und 2) aus der Türkei allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 29.; 30.; 38.; 40.; 42.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (38.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder anderer türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (29.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (30.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (34., S. 7, 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (37., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (so auch: Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 --, bestätigt durch BVerwG, 16.10.1986 -- 9 C 320.85 --; VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; Hess. VGH, 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, 22.02. 1988 -- 12 UE 1071/84, 1587/84 u. 2585/85 --, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/88 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 u. 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 u. 12 UE 2584/85 -- sowie 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). 5. Ferner kann für den Kläger zu 1) -- mangels einer Änderung der hierfür in Betracht zu ziehenden Prognosetatsachen -- nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß gerade ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politisch motivierte (Einzel-) Verfolgung droht. Ob ein Asylbewerber in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats zu beantworten; eine Beschränkung auf etwa den Geburtsort oder den letzten Aufenthaltsort ist weder geboten noch statthaft. Droht einem Asylbewerber nämlich eine Verfolgung in Teilen seines Heimatlandes erstmals oder wiederholt, dann kann er darauf verwiesen werden, dort Aufenthalt zu nehmen, wo er innerhalb seines Heimatstaats ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sog. interne Fluchtalternative; vgl. BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, sowie BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = DVBl. 1984, 570, 02.07.1985 -- 9 C 58.84 --, EZAR 203 Nr. 3 = NVwZ 1986, 485, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, 09.02.1988 -- 9 C 55.87 -- u. 16.06.1988 -- 9 C 1.88 --). Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger zu 1) gefahrlos nach A zurückkehren kann, wo er geboren und aufgewachsen ist und wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt hat; er kann nämlich jedenfalls in Istanbul ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben. Denn wie oben (unter II. 4.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul in der Weise ausgewirkt, daß nicht angenommen werden kann, dort seien Männer im Alter des Klägers zu 1) von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt. Allerdings hat der Kläger zu 1) bisher nicht in Istanbul gelebt, sondern sich dort nur in den Jahren 1974 und 1978 für jeweils zwei bzw. drei Monate besuchsweise ausgehalten; auch ist sein Bruder, bei dem er damals in Istanbul gewohnt hat, zwischenzeitlich ebenso ausgereist wie sein früher ebenfalls in Istanbul lebender Bruder. Dennoch vermag der Senat -- anders als das Verwaltungsgericht -- keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür zu erkennen, daß es dem nicht vorverfolgten Kläger zu 1) nicht wie anderen Rückkehrern oder Zuwanderern aus dem Tur'Abdin gelingen sollte, sich vor möglichen Übergriffen Andersgläubiger in Istanbul hinreichend zu schützen und insbesondere auch eine Beschäftigung zu finden, die es ihm ermöglicht, jedenfalls seinen eigenen Unterhaltsbedarf zu befriedigen, so daß für ihn nicht nur ein Leben "am Rande des Verderbens" (vgl. dazu BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, u. Hess. VGH, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/85 --) gewährleistet ist. Diese Prognose beruht zunächst darauf, daß es aus jüngerer Zeit offenbar keine Bezugsfälle gibt, in denen männliche Christen in Istanbul ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind oder aber eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht erlangen konnten. Außerdem hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine gegenteilige Prognose bislang -- soweit es um erwachsene männliche Asylbewerber geht -- nur in dem besonders gelagerten Einzelfall eines 19jährigen vorverfolgten Mannes -- also bei Anlegung des herabgeminderten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs -- getroffen (13.05.1982 -- X OE 847/81 --); die vorliegende Sache ist indessen anders gelagert. Zum einen ist der Kläger zu 1) nicht vorverfolgt, so daß -- wie dargelegt -- der "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrundezulegen ist; auch handelt es sich bei ihm nicht um einen gerade volljährig gewordenen, sondern um einen jetzt 28 Jahre alten Mann mit entsprechender Lebenserfahrung. Des weiteren ist ihm die Stadt Istanbul nicht völlig fremd; immerhin hat er sich eine -- wenn auch verhältnismäßig kurze -- Zeitlang dort aufgehalten und währenddessen u.a. geschäftliche Besorgungen für seinen Bruder -- etwa den Transport von Gold vom Ladenlokal zur Wohnung -- erledigt. Des weiteren bleibt für den Kläger zu 1) jedenfalls die Möglichkeit, sich nähere Informationen über Istanbul und dortige Anlaufstellen für ihn als syrisch-orthodoxen Christen bei seinen Brüdern und zu beschaffen. Hinzu kommt, daß der Kläger zu 1) zwar nur eineinhalb Jahre in A zur Schule gegangen sein will, daß er aber seinen Angaben im Asylverwaltungsverfahren zufolge auch über türkische Sprachkenntnisse verfügt und -- gemäß seinen Bekundungen bei der Vernehmung am 10. Februar 1989 -- in der Bundesrepublik Deutschland Kenntnisse im Lesen und im Schreiben erworben hat, so daß der Senat davon ausgehen kann, der Kläger zu 1) werde im Falle seiner Rückkehr nicht an Sprachschwierigkeiten scheitern. Da er darüber hinaus offensichtlich arbeitsfähig und arbeitswillig ist, erscheint auch nicht beachtlich wahrscheinlich, daß er in Istanbul keine Tätigkeit finden wird, aus der er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann. Dem Kläger zu 1) droht im Rückkehrfalle auch nicht deshalb politische Verfolgung, weil -- seinem anwaltlichen Vorbringen zufolge -- er schon wegen des Verlassens der Türkei zum Zwecke der Asylantragstellung mit einer fünfjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Zwar ist nach den Staatsschutzvorschriften der Art. 140 ff. TStGB drohende Strafverfolgung regelmäßig politisch motiviert (st. Rspr., zuletzt Hess. VGH, 02.05.1988 -- 12 OE 503/82 --, InfAuslR 1988, 267, u. 13.11.1986 -- X OE 416/82 --). Es liegen aber keine Erkenntnisse vor, daß die türkischen Gerichte Ausreise und Asylantragstellung syrisch-orthodoxer Christen nach einer der genannten Bestimmungen ahnden (vgl. hierzu auch 57. und Hess. VGH, 28.03.1988 -- 12 UE 376/84 --). Schließlich liegen dem Senat auch keinerlei Erkenntnisquellen vor, aus denen sich eine Verschlechterung der Situation christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee seit der Ausreise des Klägers zu 1) ergibt. Soweit dieser vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen hat, daß denjenigen, die sich im Ausland aufhielten und den Wehrdienst nicht ableisteten, im Rückkehrfalle hohe Haftstrafen drohten, ist jedenfalls eine politische Motivation einer solchen Bestrafung nicht dargetan oder sonst ersichtlich, zumal Anhaltspunkte dafür fehlen, daß türkische Staatsangehörige christlichen Glaubens deswegen härter bestraft würden als solche muslimischen Glaubens. 6. Demgegenüber droht der Klägerin zu 2) nach Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-) Verfolgung, wenn sie -- und zwar allein (vgl. oben unter II. 4.) -- entweder in A oder in Istanbul zu leben versuchte. Für die Klägerin zu 2) wird in erster Linie eine Rückkehrmöglichkeit nach A zu prüfen sein, wo sie geboren ist und den größten Teil ihres Lebens verbracht hat, während sie sich in Istanbul allenfalls auf der Durchreise ganz kurzfristig aufgehalten hat. Indessen hat die Klägerin zu 2) an beiden Orten mit asylrelevanten Übergriffen muslimischer Türken zu rechnen, gegen die sie staatlichen Schutz nicht wirksam wird in Anspruch nehmen können, und ein anderer Ort, an dem sie innerhalb ihres Heimatstaats ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben könnte und der deshalb als sog. interne Fluchtalternative (vgl. oben unter II. 5.) in Betracht käme, ist nicht ersichtlich. In Ihrem Heimatort A kann sich die Klägerin zu 2) im Rückkehrfalle nicht niederlassen, weil sich dort den Feststellungen des Senats zufolge (vgl. oben unter II. 3.) nur noch wenige christliche Familien aufhalten und insbesondere keinerlei Verwandte der Klägerin zu 2) mehr befinden, denn ihre eigenen und ihres Ehemannes Eltern und Geschwister haben allesamt die Türkei verlassen und leben im Bundesgebiet oder in Belgien; das gilt selbst für die entfernteren Verwandten der Klägerin zu 2), etwa die bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht erwähnte Tante. Ferner wurde der Besitz der Familien der Klägerin zu 2) und ihres Ehemannes in A offenbar spätestens anläßlich der Ausreise der jeweils letzten Familienmitglieder aufgegeben; insbesondere sind beide Elternhäuser zwischenzeitlich von Muslimen übernommen worden (vgl. ..., Bl. 228 der Gerichtsakte 12 UE 1705/85 und ..., Bl. 38 der Gerichtsakte VG Wiesbaden I E 5166/86). Es erscheint deshalb für die Klägerin zu 2) von vornherein als aussichtslos, in A etwa den früheren Familienbesitz wieder in Anspruch nehmen und von den dortigen Erträgnissen leben zu wollen. Dagegen leben in Istanbul trotz der seit der Ausreise der Klägerin zu 2) aus der Türkei fortgeschrittenen Abwanderung weiterhin syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl. Wie bereits oben (unter II. 4.) ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 landesweit und damit auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul erheblich verbessert. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10.10.1986 -- 11 A 131/86 --, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57), daß Asylbewerbern, die in der Osttürkei von einer Gruppenverfolgung betroffen worden seien und sich nicht länger in Istanbul aufgehalten hätten, dort allgemein keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, weil auch dort gewaltsame Übergriffe gegenüber Christen nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. dazu Hess. VGH, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/88 --). Für den erkennenden Senat steht jedoch nach Auswertung der ihm vorliegenden Berichte und Gutachten (insbesondere 4.; 5., S. 23 ff., 43 ff.; 14. bis 16.; 40.; 50., S. 5 f.) über die Lage der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul fest, daß diejenigen, die in diese Stadt zuziehen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten und Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stoßen. Dabei wird es nach Überzeugung des Senats jüngeren alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden. Die Bemühungen der christlichen Kirchengemeinden, neu zuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, sind begrenzt und im übrigen in den letzten Jahren durch die große Zahl der christlichen Zuwanderer sehr stark in Anspruch genommen worden. Wenn ein aus dem Ausland zurückkehrender syrisch-orthodoxer Christ danach weder in seinem Heimatdorf noch in Istanbul eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermag, wächst selbstverständlich die Gefahr, Übergriffen Andersgläubiger hilflos ausgesetzt und damit auch in der religiösen Existenz bedroht zu sein. Gegen Nachstellungen Andersgläubiger und gegen gewaltsame Übergriffe sowie gegen Entführungen und damit verbundene Zwangsbekehrungen kann sich angesichts des insoweit nach wie vor nicht ausreichenden staatlichen Sicherheitssystems wirksam nur schützen, wer in materiell gesicherten Verhältnissen lebt und über gesellschaftliche Verbindungen zu Gleichgesinnten verfügt (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingsfrauen auch den Beschluß Nr. 39 des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1985 und Gebauer, ZAR 1988, 120). Nach alledem hängt die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens entscheidend vom sozialen Status und den persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Arbeitsfähigkeit und den Sprachkenntnissen des aus dem Ausland zurückkehrenden syrisch-orthodoxen Christen ab. Alleinstehenden christlichen Frauen, die danach zu einer Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht imstande sind, droht mit einer Wahrscheinlichkeit, die nach Überzeugung des Senats der Gewißheit gleichkommt, Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 u. 12 UE 767/85 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 -- sowie 27.02.1989 -- 12 UE 838/87 --). Bei dieser Prognose läßt sich der Senat nicht etwa von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten; die Prognose ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei vor allem auch der Schwere des drohenden Eingriffs erhebliche Bedeutung zuzumessen ist, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab neuerdings insbesondere BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25). Die zahlreichen Berichte über Entführungen junger Mädchen und Frauen (5., S. 33 ff., 48 f.; 11., S. 4 f., 7 u. 9) belegen bereits überzeugend die hohe Wahrscheinlichkeit, mit der jede wirtschaftlich und sozial ungesicherte Christin -- auch in der Stadt Istanbul -- dieser Gefahr ausgesetzt ist, ohne hiergegen staatlichen Schutz erhalten zu können. Es liegt in der Eigenart einer Entführung begründet, daß dabei auf die Religion des Opfers keine Rücksicht genommen wird und mit der Aufnahme in den Haushalt des Entführers oder mit der Heirat durch den Entführer der Wechsel der Religionszugehörigkeit verbunden ist, wenn es sich bei dem Entführer um einen Muslimen und bei der entführten Frau um eine Christin handelt. Der Annahme einer in der Freiheitsentziehung und Zwangsbekehrung liegenden religiös motivierten Verfolgung steht nicht entgegen, daß auch Frauen muslimischen Glaubens entführt werden. Denn die Täter, die eine christliche Frau entführen, nutzen dabei bewußt die Schutzlosigkeit einer Angehörigen einer religiösen Minderheit aus und betreiben deren Übertritt zum Islam auch aus religiöser Überzeugung. Der türkische Staat muß sich dies unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen als mittelbare staatliche Verfolgung zurechnen lassen. Hierbei geht der Senat im vorliegenden Fall wie in den von ihm schon früher entschiedenen und eingangs dieses Absatzes aufgeführten vergleichbaren Fällen von der -- bereits oben (unter II. a.A., S. 18) zitierten -- Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, wonach eine asylrechtlich relevante Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter dann anzunehmen ist, wenn diese auf Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder einvernehmliche Duldung genießen oder wenn der an sich schutzwillige Staat zu ihrer Verhinderung prinzipiell oder auf gewisse Dauer außerstande ist, und wonach demgegenüber eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates nicht schon dann angenommen werden kann, wenn innerstaatliche Befriedungsbemühungen des zur Unterbindung von Übergriffen an sich bereiten Staates in Einzelfällen zwar ohne Erfolg bleiben, er der Gefahr von Übergriffen aber im großen und ganzen erfolgreich begegnet (BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; BVerwG, 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Der Senat entnimmt aus den ihm vorliegenden Dokumenten (vgl. etwa 5., S. 33 ff., 48 f.; 11., S. 4 f., 7 und 9; 22., S. 9; 37., S. 20; vgl. ferner -- für Istanbul -- die Fälle in den vom Senat entschiedenen Verfahren 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2584/85 --), daß der türkische Staat präventive Vorkehrungen unterläßt, um Frauenentführungen mit anschließender Zwangsbekehrung zu verhindern, und daß er, wenn sie vorkommen, nicht nur im Einzelfall, sondern regelmäßig weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt; insofern unterscheidet sich das Verhalten des türkischen Staates bei Frauenentführungen mit anschließender Zwangsbekehrung von demjenigen bei sonstigen Übergriffen auf syrisch-orthodoxe Christen (vgl. hierzu oben unter II. 4.). Wenn allerdings der Senat zu dieser Überzeugung nicht schon aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse gelangt wäre oder wenn die Beklagte zu 1) oder der Bundesbeauftragte diese schon vom 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (23.08.1984 -- X OE 609/82 --) vertretene Auffassung in tatsächlicher Hinsicht substantiiert angegriffen hätten, hätte insoweit Veranlassung zu weiteren Ermittlungen bestanden. Daß eine religiöse Motivation auf seiten des türkischen Staates meist nicht feststellbar sein wird, ist asylrechtlich ohne Bedeutung; denn bei Übergriffen nichtstaatlicher Personen oder Gruppen braucht zur Feststellung des Asylanspruchs eine politische Verfolgungsmotivation lediglich des privaten Verfolgers, nicht aber auch des letztlich verantwortlichen Staates festgestellt zu werden, wenn dieser zur Verhinderung der Übergriffe grundsätzlich oder auf gewisse Dauer außerstande ist (BVerwG, 14.03. 1984 -- 9 B 412.83 --, Buchholz 402.25, Nr. 20 zu § 1 AsylVfG). Angesichts dieser allgemein syrisch-orthodoxen Frauen drohenden Gefährdung ist -- im Einklang mit dem Verwaltungsgericht -- festzustellen, daß der Klägerin zu 2) unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Beziehungen ein verfolgungsfreies Leben in der Türkei nicht möglich sein wird. Sie verfügt dort über keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt mehr, nachdem ihre Eltern, Geschwister und sonstigen Verwandten allesamt ausgereist sind. Es ist weder von der Beklagten zu 1) oder dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten geltend gemacht noch aus den Angaben der Klägerin zu 2) ersichtlich, daß sie sonst über konkrete Beziehungen zu in der Türkei lebenden Christen verfügt, die ihr den Aufbau einer Existenz und damit ein verfolgungsfreies Leben erleichtern oder zumindest dafür sorgen könnten, daß sie unbehelligt dort leben könnte. Sie hat ihren Angaben vor dem Verwaltungsgericht zufolge die Schule nicht bis zum Abschluß besuchen können, verfügt lediglich über aramäische Sprachkenntnisse und hat keinen Beruf erlernt. Sie hat sich allenfalls anläßlich der Ausreise ganz kurzfristig in Istanbul aufgehalten und besitzt auch sonst ersichtlich keine Erfahrungen über die Lebensweise in einer westtürkischen Großstadt. Sie ist daher aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihres Bildungsstandes nicht in der Lage, sich allein und ohne fremde Hilfe eine Existenzgrundlage in der Türkei zu schaffen, und infolgedessen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Entführung durch muslimische Türken mit anschließender Zwangsbekehrung ausgesetzt. Daß die Klägerin zu 2) 27 Jahre alt und verheiratet ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn angesichts der vom Islam erlaubten Polygynie sind Muslime nicht nur an der Entführung junger Mädchen, sondern auch an jüngeren Frauen interessiert, um diese alsdann etwa Haushalts- und sonstige anfallende Arbeiten verrichten zu lassen (vgl. 22., S. 9). Die am ... bzw. ... -- laut Paß und Nüfen in Midyat, Provinz Mardin -- geborenen Kläger zu 1) und 2) sind Eheleute. Der am 29. Dezember 1980 in G geborene Kläger zu 3) ist das gemeinsame Kind der Kläger zu 1) und 2). Sämtliche Kläger sind türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens. Die Kläger zu 1) und 2) reisten am 16. September 1979 -- mit dem Flugzeug aus I kommend -- über F in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie waren im Besitz eines am 20. Juli 1979 in Ma ausgestellten und bis 31. Januar 1980 gültigen Familienpasses. Nach der darin enthaltenen Nüfuseintragung sowie nach den Eintragungen in den Nüfen der Kläger zu 1) und 2) sind sie in dem Dorf G (aramäisch: A), Bezirk M, Provinz Ma, registriert. Eine Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat in F zum Zwecke der Verlängerung des Familienpasses lehnten die Kläger nach einem erfolglosen Versuch -- insbesondere unter Hinweis auf den für den Kläger zu 1) anstehenden Wehrdienst -- mit anwaltlichem Schreiben vom 17. November 1981 ab. Die Eltern und des Klägers zu 1) waren bereits am 18. August 1980 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; sie wurden rechtskräftig als Asylberechtigte anerkannt (VG Wiesbaden IX/1 E 5489/83); ist Ende 1988 verstorben. Der am 1. Januar 1950 geborene Bruder des Klägers zu 1) war schon am 26. Oktober 1978 ins Bundesgebiet gekommen, und seine Familie war ihm am 9. Juni 1979 gefolgt; ihr Asylverfahren ist noch in zweiter Instanz rechtshängig (Hess. VGH 12 UE 2192/86). Der am 12. Mai 1955 geborene Bruder des Klägers zu 1) und seine Familie reisten am 7. September 1980 ein; ihr Asylverfahren schwebt ebenfalls noch beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (12 UE 1705/85). Der am 10. Juli 1966 geborene Bruder des Klägers zu 1), der zusammen mit den Eltern hierher gekommen war, ist rechtskräftig anerkannter Asylberechtigter (VG Wiesbaden IX/1 E 5489/83). Die drei Schwestern des Klägers zu 1) sind verheiratet; sie heißen nunmehr, bzw. und leben in P G bei G und S sowie in B. Der Vater der Klägerin zu 2) kam am 11. August 1979 ins Bundesgebiet; er betrieb kein Asylverfahren und erhielt zunächst eine -- mehrfach verlängerte -- befristete Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Priestertätigkeit für die syrischorthodoxe Kirchengemeinde in G und Umgebung; seit dem 14. April 1987 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Die Mutter der Klägerin zu 2) war ihrem Ehemann am 13. Oktober 1979 mit dem am 15. Dezember 1969 geborenen Bruder, der am 20. November 1971 geborenen Schwester und dem am 12. Januar 1976 geborenen Bruder der Klägerin zu 2) gefolgt; sie alle sind rechtskräftig anerkannte Asylberechtigte (VG Wiesbaden I E 5166/86). Der am 22. Juni 1957 geborene Bruder bzw. der Klägerin zu 2) war bereits am 2. Juni 1973 eingereist, ist ebenfalls rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannt (VG Ansbach AN 8151-IV/79 ) und zwischenzeitlich eingebürgert. Die am 1. Januar 1951 geborene und verheiratete Schwester der Klägerin zu 2) schließlich kam mit ihrer Familie am 28. September 1980 hierher; auch sie und ihr Ehemann sind rechtskräftig anerkannte Asylberechtigte (VG Wiesbaden VIII/1 E 5765/83). Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 6. November 1979 beantragten die Kläger zu 1) und 2) ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit folgender Begründung: Sie gehörten der kleinen Minderheit der syrisch-orthodoxen Christen an. Diese seien in ihrem Heimatdorf -- angesichts der zunehmenden Islamisierung -- ständig Verfolgungsmaßnahmen seitens ihrer mohammedanischen Mitbürger und der Behörden ausgesetzt; sie würden als Verräter betrachtet, im Falle des Gebrauchs ihrer Muttersprache beschimpft und von Mohammedanern bestohlen. Den Klägern zu 1) und 2) sei es als Christen nicht möglich gewesen, in der Türkei Arbeit zu bekommen. So habe eine in der Nähe ihres Heimatdorfes A ansässige deutsche Firma auf Druck der türkischen Behörden alle Arbeiter christlichen Glaubens entlassen und kurze Zeit später ausschließlich Mohammedaner eingestellt. Auch sei im Heimatdorf ein mit einem Christen verlobtes 13jähriges Mädchen von einem Mohammedaner entführt worden; bei dieser Gelegenheit seien die Tante des Mädchens schwer verletzt und deren Hund getötet worden; die Polizei habe eine Suche abgelehnt. Im übrigen hätten die Kläger zu 1) und 2) im Falle ihrer Rückkehr schon deshalb eine fünfjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen, weil sie zum Zwecke der Asylantragstellung die Türkei verlassen haben. Bei ihrer persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am 24. Januar 1980 gaben die Kläger zu 1) und 2) als Religion "christlich orthodox", als Geburtsort und als letzte Anschrift im Heimat-/Herkunftsland "G" sowie als erlernten Beruf und letzte Berufstätigkeit des Klägers zu 1) im Heimat-/Herkunftsland "Goldschmied" an; unter der Rubrik "Sprachkenntnisse" wurde für den Kläger zu 1) "türkisch, aramäisch" und für die Klägerin zu 2) nur "aramäisch" eingetragen. Im übrigen bezogen sie sich auf den anwaltlichen Asylantrag, dessen Inhalt sie als richtig bestätigten und dem sie weiteres nicht hinzuzufügen hätten. Anläßlich seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 14. Januar 1981 in Nürnberg ließ der allein erschienene Kläger zu 1) -- die Klägerin zu 2) war nach der Geburt des Klägers zu 3) noch nicht wieder reisefähig -- die Angaben bei der Ausländerbehörde wie folgt ergänzen bzw. ändern: Zum einen wurde der Kläger zu 3) unter Ziffer 11 Buchstabe a) in die Niederschrift aufgenommen und durch Ankreuzen klargestellt, daß sich das Asylbegehren auch auf ihn erstreckt. Zum anderen wurde die Religion in "syrisch-orthodox" und die letzte Anschrift im Heimat-/Herkunftsland in "Istanbul" abgeändert. Außerdem führte der Kläger zu 1) aus: Er habe bereits 1972 im Alter von 12 Jahren aus Angst vor möglichen Übergriffen von Moslems sein Heimatdorf A verlassen und sei nach Istanbul zu Verwandten gezogen. Von 1972 bis 1974 habe er dort das Goldschmiedehandwerk erlernt. Danach habe er sich mit einem um ein Jahr jüngeren Neffen zusammen selbständig gemacht und zuletzt etwa 9.000,-- TL monatlich verdient. Bereits kurze Zeit nach der Geschäftseröffnung hätten -- ihm zum Teil aus dem Dorf bekannte -- Moslems angefangen, sie zu erpressen. Sie hätten aus Angst, umgebracht zu werden, bis zu 7.000,-- TL monatlich zu festgelegten Terminen gezahlt. Die Polizei, die Christen nicht möge, sei nicht bereit gewesen, ihnen zu helfen. Als sich ein Schwager im Jahre 1977 geweigert habe, derartige Zahlungen an Moslems zu leisten, hätten diese dessen Vater im Heimatdorf umgebracht. Im April 1979 habe sich auch sein, des Klägers zu 1), Geschäftspartner geweigert, die monatlichen "Raten" an die Moslems zu zahlen; daraufhin sei er am selben Tage von den Erpressern auf offener Straße niedergestochen worden und einen Tag später im Krankenhaus gestorben. Die Polizei habe nichts unternommen. Danach habe er, der Kläger zu 1), nicht gewagt, das Geschäft fortzuführen, weil er befürchtet habe, dasselbe Schicksal wie sein Geschäftspartner zu erleiden; deshalb habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Klägerin zu 2) habe eigene Asylgründe nicht vorzutragen. Mit Bescheid vom 6. Dezember 1982 -- zugestellt am 20. Januar 1983 -- entschied das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die Asylanträge der Kläger würden abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, daß die Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt wären und daß darüber hinaus im vorliegenden Fall für die Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung ursächlich gewesen sei oder daß bei einer Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden müsse. Weder gebe es in der Türkei eine gezielte staatliche Verfolgung von Angehörigen der christlichen Minderheit, noch könne von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder gar Unterstützung des türkischen Staates bei Übergriffen Dritter die Rede sein, wenngleich die türkische Regierung nicht in jedem Fall die Sicherheit des einzelnen garantieren könne. Die Folgen der früheren desolaten innenpolitischen Zustände hätten im übrigen nicht nur die christlichen Minderheiten, sondern die türkische Bevölkerung in ihrer Gesamtheit getroffen. Durch den Machtwechsel vom 12. September 1980 habe sich überdies die Sicherheitslage grundlegend gebessert; dies gelte auch für die traditionellen Siedlungsgebiete der Christen in der Südosttürkei; die von der Militärregierung eingeleiteten Maßnahmen ließen keinen Zweifel daran, daß die staatlichen Sicherheitsorgane in Istanbul wie in der übrigen Türkei zur Schutzgewährung bereit und in der Lage seien. Bei dieser Sachlage ergäben sich aus dem vorliegenden Sachvortrag keine Anhaltspunkte für eine bereits erfolgte oder noch zu befürchtende asylerhebliche Verfolgung. Das Vorbringen der Kläger sei schon nicht glaubhaft, weil die Angaben im Asylantrag und bei der Vorprüfungsanhörung hinsichtlich des letzten Wohnsitzes und der Berufstätigkeit des Klägers zu 1) in der Türkei miteinander nicht in Einklang stünden. Gegen die im übrigen geltend gemachten Bedrohungen und Übergriffe von Privatpersonen sei der Schutz des türkischen Staates in Anspruch zu nehmen. Daß gezielt staatlicher Schutz -- trotz nachdrücklichen Bemühens hierum und Ausschöpfung aller Möglichkeiten des Rechtsweges -- verweigert worden sei und die Volks- bzw. Religionszugehörigkeit von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei, hätten die Kläger nicht hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht. Sie hätten vielmehr, indem sie bei ihrer Anhörung bei der Ausländerbehörde den Inhalt des Asylantrags als richtig bestätigten, die deutschen Behörden getäuscht. Nach dem vorliegenden Informationsmaterial sei im übrigen davon auszugehen, daß auch Christen bei Anrufung der Gerichte in der Türkei zu ihrem Recht gelangen könnten. Gegen die Annahme, daß Christen in der Türkei generell nicht leben könnten, spreche im übrigen die nicht nur vereinzelte Rückkehr christlicher Asylbewerber. Die Kläger zu 2) und 3) hätten eigene Asylgründe ohnehin nicht geltend gemacht. Mit Bescheiden vom 14. Januar 1983 forderte der Oberbürgermeister der Universitätsstadt G die Kläger zu 1) und 2) zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall, daß sie nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Bescheide und des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Geltungsbereich des Ausländergesetzes verließen, die Abschiebung an. Mit Schriftsätzen vom 28. Januar 1983, die am 2. Februar 1983 eingingen, erhoben die Kläger gegen den Bundesamtsbescheid und die beiden Ausreiseaufforderungen Klage. Zur Begründung wiederholten sie durch ihren Bevollmächtigten im wesentlichen den Inhalt des Asylantrags, den sie wie folgt modifizierten bzw. ergänzten: Sie -- der Kläger zu 3) wurde nicht ausgenommen -- seien von den Mohammedanern ständig beleidigt, geschlagen und bestohlen worden. Auch in Istanbul sei der Kläger zu 1) ständigen Übergriffen und Diebstählen ausgesetzt gewesen, wenn er nicht den Erpressungen nachgegeben habe; er habe vergeblich versucht, Unterstützung von der türkischen Polizei zu erhalten. Schließlich sei ihm die Existenzgrundlage völlig entzogen gewesen. Abgesehen hiervon unterlägen sie, die Kläger, als Angehörige der Minderheit der syrisch-orthodoxen Christen in der Südosttürkei einer asylrelevanten Gruppenverfolgung. Des weiteren müsse der Kläger zu 1) im Falle seiner Rückkehr mit der Heranziehung zum Militärdienst rechnen, wo er religiös motivierten und dem türkischen Staat zurechenbaren Übergriffen seiner muslimischen Kameraden ausgesetzt wäre und die niedrigsten Aufgaben erledigen müßte. Schließlich sei wegen des gestellten Asylantrags mit Verfolgung zu rechnen. In der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 1986 wurden die Kläger zu 1) und 2) informatorisch gehört. -- Der Kläger zu 1) erklärte: Er habe sein Heimatdorf im Jahre 1972 -- damals hätten dort etwa 80 christliche und 80 mohammedanische Familien gelebt -- verlassen, weil sie ständigen Unterdrückungen seitens der Moslems -- etwa in bezug auf den Gebrauch der aramäischen Sprache -- ausgesetzt gewesen seien. In Istanbul habe er zunächst keine Arbeit gefunden, bis er schließlich in den Goldschmiedebetrieb seines Neffen habe eintreten dürfen. Des öfteren seien Moslems in das Geschäft gekommen und hätten erhebliche Geldbeträge verlangt. Etwa im Jahre 1978 sei der Vater seines Geschäftspartners im Heimatdorf von Moslems umgebracht worden, weil er sich geweigert habe, ihnen Geld zu geben, das sie unter Hinweis auf seinen gutverdienenden Sohn verlangt hätten. Anfang 1979 hätten mit Wachaufgaben innerhalb des Hauses, in dem sich ihr Geschäft befunden habe, betraute Moslems dieses geplündert. Die von ihnen verständigte Polizei sei zwar am nächsten Morgen gekommen, habe ihnen aber gesagt, daß sie nichts tun könne, weil sie Christen seien. Unter Hinweis auf die Anzeige bei der Polizei hätten die Plünderer gedroht, es werde ihnen noch etwas passieren. Kurze Zeit danach -- etwa im Februar -- sei der Neffe vor dem Geschäft niedergestochen worden und dann im Krankenhaus verstorben. Dies sei -- wie er, der Kläger zu 1), aufgrund eines Krankenhausbesuchs vermute -- darauf zurückzuführen, daß der Neffe dort als Christ nicht die erforderliche Versorgung erhalten habe. Er habe sich dann nochmals an die Polizei gewandt, die ihn jedoch der Lüge bezichtigt und nichts unternommen habe. Das Geschäft habe er danach nicht mehr fortgeführt, weil er ein ähnliches Schicksal wie sein Neffe befürchtet habe. Er habe nur noch einige Zeit das Hab und Gut des Neffen verwaltet und sei dann etwa im März in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er geheiratet und das Osterfest gefeiert habe. Er habe jedoch Angst gehabt, daß ihm das gleiche geschehen könne wie dem Vater seines Neffen. Schließlich sei sein Bruder vom Militärdienst zurückgekehrt, habe von einer dortigen Auseinandersetzung berichtet, bei der er drei Zähne verloren hatte, und ihm dringend geraten, nicht zum Militär, sondern ins Ausland zu gehen. Ein Freund, der kurze Zeit danach aus dem Militärdienst entlassen worden sei, habe sich wegen der dort erlittenen Beeinträchtigungen das Leben genommen. Er selbst habe einen Stellungsbefehl vom 21. Juni 1979 erhalten, wonach er sich am 10. September 1979 in der Kaserne von M habe einfinden sollen. Dies sei der Hauptgrund für seinen danach gefaßten Ausreiseentschluß gewesen. Außerdem hätten muslimische Mitbürger von ihm Geld unter Hinweis darauf verlangt, daß er in Istanbul genug verdient habe. Ein anderer Moslem habe ihn gezwungen, ihm seine Uhr zu geben. Ferner sei es noch zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und drei Moslems gekommen, die seiner Mutter einen Wasserkrug vom Kopf geschossen hatten. Im übrigen habe er erfahren, daß denjenigen, die sich im Ausland aufhielten und den Militärdienst nicht ableisteten, Haftstrafen von bis zu sieben Jahren drohten. -- Die Klägerin zu 2) erklärte: Ihr Vater sei in ihrem Heimatdorf, in dem damals 70 bis 80 christliche Familien gelebt hätten, der einzige Pfarrer gewesen. Als dessen Tochter sei sie besonderen Unannehmlichkeiten ausgesetzt gewesen. So sei es in der Schule zu Auseinandersetzungen gekommen mit der Folge, daß sie die Schule nicht weiter habe besuchen können und deshalb auch keinen Abschluß habe. Etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise sei eine Gruppe bewaffneter Moslems zu ihrem Elternhaus gekommen und habe gedroht, sie alle zu erschießen. Als ihre Ausreiseabsicht bekanntgeworden sei, seien sie als Verräter bezeichnet und bedroht worden. Etwa um den Zeitpunkt ihrer Ausreise sei ein Cousin aus dem Militär entlassen worden; dieser habe sich wegen der dort erlittenen Übergriffe das Leben genommen. Sie selbst sei nicht zusammen mit ihren Eltern ausgereist, weil der Kläger zu 1) erst noch die Rückkehr seines Bruders vom Militär habe abwarten wollen. Von ihrer, der Klägerin zu 2), Verwandtschaft lebe jetzt nur noch eine Tante in der Türkei. Die Kläger gaben an, für den Kläger zu 3) sei kein Asylantrag gestellt worden, und beantragten, den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Dezember 1982 und die Bescheide des Oberbürgermeisters der Universitätsstadt G vom 14. Januar 1983 aufzuheben und die Beklagte zu 1) zu verpflichten, die Kläger zu 1) und 2) als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte zu 1) beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, im Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe. Die Beklagte zu 2) beantragte ebenfalls, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 6. Februar 1986 den Klagen unter Nichtzulassung der Berufung statt, erlegte die Verfahrenskosten zu 14/17 der Beklagten zu 1) und zu 3/17 der Beklagten zu 2) auf und führte zur Begründung aus: Der isolierten Anfechtungsklage des Klägers zu 3) sei schon deshalb zu entsprechen gewesen, weil er durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten zu 2) beeinträchtigt werde, ohne daß er durch die Stellung eines Asylantrags Anlaß hierzu gegeben habe. Die Asylverpflichtungsklagen der Kläger zu 1) und 2) seien ebenfalls begründet, denn diese seien politisch Verfolgte i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Asylrechtlichen Schutz genieße, wer aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder politische Repressalien zu erwarten hätte. Diese Voraussetzungen erfüllten die Kläger. Nach den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen stelle sich die Situation unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung so dar, daß die Verfolgung und Diskriminierung der Christen in der Türkei mit dem Armenier-Genozid nicht ihr Ende gefunden habe. Dies zeige unter anderem der Rechtsstatus, den christliche Gemeinden derzeit noch in der Türkei genössen. Auch könne der seit Beginn des 20. Jahrhunderts zu beobachtende Exodus nicht ausschließlich mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lebenssituation erklärt werden. Ferner hätten außenpolitische Ereignisse und das Erstarken eines islamischen Fundamentalismus in den 70er Jahren die Situation christlicher Minderheiten in der Türkei erschwert. Wenn auch im Einzelfall nicht immer eine religiöse oder ethnische Motivation bei den gegen Christen in der Südosttürkei verübten Straftaten festgestellt werden könne, so sei doch offenkundig, daß Christen in ihrem Kernsiedlungsgebiet geringere Möglichkeiten als andere Bürger hätten, gegen derartige Übergriffe staatlichen Schutz zu erlangen. Unter Würdigung des gesamten Vorbringens der Kläger zu 1) und 2) erscheine es zweifelhaft, ob sie vor dem Verlassen der Türkei in ihrem Heimatdorf oder in Istanbul politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Fraglich sei bereits, ob die in bezug auf Istanbul vom Kläger zu 1) geschilderten Vorfälle noch ursächlich für seinen Ausreiseentschluß gewesen seien, nachdem er sich anschließend noch einige Monate unbeschadet in seinem Heimatdorf aufgehalten habe. Zweifelhaft sei auch, ob die von der Klägerin zu 2) beschriebenen Übergriffe auf ihr Elternhaus von asylerheblicher Intensität gewesen seien. Unabhängig hiervon könnten die Kläger zu 1) und 2) aber auf jeden Fall Nachfluchtgründe geltend machen, weil sich die Verhältnisse in der Türkei zwischenzeitlich so verändert hätten, daß ihnen eine Rückkehr nicht mehr zugemutet werden könne, da sie sowohl im Heimatdorf als auch in Istanbul schutzlos und nicht in der Lage wären, sich eine menschenwürdige Existenz zu schaffen. Dazu seien sie seinerzeit nur aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu anderen Christen sowie durch das vom Kläger zu 1) in Istanbul betriebene Geschäft in der Lage gewesen. Bei einer jetzigen Rückkehr hätten die Kläger zu 1) und 2) demgegenüber keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt mehr und in Istanbul schon wegen ihrer geringen türkischen Sprachkenntnisse keine Chance, Fuß zu fassen; diese Situation sei dem türkischen Staat zuzurechnen. Für die Klägerin zu 2) verschlimmere sich im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei -- sei es nach Istanbul oder in ihr Heimatdorf -- die Lage dadurch, daß sie ohne den Schutz des Klägers zu 1) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Entführungs- oder sonstiger Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, wenn ihr christlicher Glaube bekannt werde, mit der Folge einer anschließenden zwangsweisen Islamisierung und Eheschließung mit einem Moslem, wovor sie auch der Umstand, daß sie bereits verheiratet sei, nicht schütze. Auf staatliche Hilfe könne die Klägerin zu 2) trotz der im übrigen verbesserten Sicherheitslage nach den derzeitigen Verhältnissen nicht rechnen. Frauenentführungen mit anschließender Zwangsbekehrung zum Islam seien seitens der Entführer religiös motiviert und damit, ohne daß eine politische Verfolgungsmotivation des Staats festgestellt werden müsse, asylerheblich. Schließlich müßten auch die Anfechtungsklagen der Kläger zu 1) und 2) gegen die Bescheide der Beklagten zu 2) Erfolg haben. Die Kosten des Verfahrens hätten die Beteiligten nach dem Verhältnis der sie betreffenden Streitwertanteile zu tragen. Gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem ihm am 21. Mai 1986 zugestellten Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 10. Juni 1986 -- eingegangen am 13. Juni 1986 -- Beschwerde erhoben, soweit das Urteil die Beklagte zu 1) betrifft. Auf diese Beschwerde hin ist die Berufung zugelassen worden, soweit mit dem Urteil "die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Dezember 1982 zur Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte verpflichtet und die Verfahrenskosten der Beklagten zu 1) zu 14/17 auferlegt worden sind" (Beschluß vom 11. November 1986 -- 10 TE 1661/86 --). Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt im Berufungsverfahren, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 6. Februar 1986 abzuändern, soweit damit die Beklagte zu 1) unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 6. Dezember 1982 verpflichtet worden ist, die Kläger zu 1) und 2) als Asylberechtigte anzuerkennen, und die Klagen der Kläger zu 1) und 2) gegen die Beklagte zu 1) abzuweisen. Die Kläger zu 1) und 2) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen insoweit das erstinstanzliche Urteil und machen ergänzend geltend: Ihnen stünden aufgrund der ihnen in ihrem Heimatdorf widerfahrenen Übergriffe Vorfluchtgründe zur Seite; dem Kläger zu 1) habe darüber hinaus im Rahmen des unmittelbar bevorstehenden Militärdienstes asylrelevante Verfolgung gedroht. Im Rückkehrfalle könnten sie sich weder im Heimatdorf noch in Istanbul eine menschenwürdige Existenz schaffen, da alle ihre Verwandten -- die ihnen hätten behilflich sein können -- die Türkei zwischenzeitlich verlassen hätten und sie im Heimatdorf zudem auf eine nach der islamischen Revolution noch gewachsene Intoleranz ihrer muslimischen Mitbürger träfen, deren die Menschenwürde verletzendes Verhalten der türkische Staat sich zurechnen lassen müsse. Der Klägerin zu 2) drohe zudem Entführung und anschließende Zwangsbekehrung. Die Beklagte zu 1) stellt zu der Berufung keinen Antrag. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 3. Januar 1989 Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger durch Vernehmung des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) als Beteiligte durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 10. Februar 1989 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -- Gesch.-Z.: Tür-S-23356 -- und die über die Kläger zu 1) und 2) geführten Ausländerakten des Oberbürgermeisters der Universitätsstadt G -- 3360 -- (vier Hefter) Bezug genommen, ferner auf die über die Eltern und sowie den Bruder des Klägers zu 1) (Bundesamt 163/75969/80 und VG Wiesbaden IX/1 E 5489/83) und auf die über seine Brüder (Bundesamt Tür-U-7423, VG Wiesbaden IX/V E 5438/83 und Hess. VGH 12 UE 2192/86) und (Bundesamt 163/77553/81, VG Wiesbaden I/1 E 6024/83 und Hess. VGH 12 UE 1705/85) geführten Bundesamts- und Gerichtsakten, schließlich auf die über den Vater der Klägerin zu 2) (Landrat des Landkreises G L 3 152-05), die Mutter der Klägerin zu 2) und ihre Geschwister und (Bundesamt 163/09625/85, VG Wiesbaden I E 5166/86), ihren Bruder (Bundesamt Tür-W-533, VG Ansbach AN 8151-IV/79 , Landrat des Landkreises G L 3 152-05 ) sowie ihre Schwester und deren Ehemann (Bundesamt 163/77152/81, VG Wiesbaden VIII/1 E 5765/83) geführten Bundesamts-, Ausländerbehörden- und Gerichtsakten. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni 1979 pogrom Nr. 64 ("Verfolgte christliche Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 ("Zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ..." 23. 21.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. Juni 1982 CCMWE: "The Situation of the Christian Minorities of Turkey ..." 28. 03.07.1982 Anschütz/Harb, Protokoll HR (3. Fernsehprogramm) 29. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 30. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 31. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 32. 28.02.1983 RA Müller: "Zur Lage der Christen in der Türkei" 33. 04.03.1983 Pfarrer Weber: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 34. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 35. 09.04.1984 Oberkreisdirektor Gütersloh an RP Detmold 36. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 37. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ..." 38. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 39. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 40. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 41. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 42. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 43. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 44. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 45. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 46. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 47. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 48. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 49. 31.03.1986 Sprenzel: "Situation der aramäisch sprechenden, syrisch-orthodoxen Christen in der (Ost) Türkei" 50. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 51. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 52. 10.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 53. 03.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 54. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 55. 07.04.1987 Yonan: Gutachten 56. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt; Stellungnahme 57. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 58. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 59. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 60. 09.10.1987 EKD an RA König 61. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 62. 15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 63. 20.01.1988 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 64. April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, 234 65. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 66. 25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf 67. 02.09.1988 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 68. 24.09.1988 Dr. Binswanger an VG Karlsruhe 69. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 70. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 71. 27.01.1989 Dr. Binswanger an Hess. VGH