Urteil
12 UE 2192/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0320.12UE2192.86.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat (auch) über den asylrechtlichen Verfahrensteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). I. Die nur noch hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils aufrechterhaltene Berufung der Kläger zu 1) bis 4) ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig; sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG). II. Jedoch ist allein die Berufung der Klägerinnen zu 2) und 4) begründet, denn nur sie können nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigte durch die Beklagte zu 1) beanspruchen, weil sie politisch verfolgt sind (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Dagegen ist die Berufung der Kläger zu 1) und 3) nicht begründet; ihre Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte ist nämlich vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Die Berufung der Kläger zu 2) bis 4) hat nicht etwa (schon) deshalb Erfolg, weil das Bundesamt die Klägerin zu 2) - in eigener Sache und als gesetzliche Vertreterin der seinerzeit noch minderjährigen Kläger zu 3) und 4) - entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht persönlich angehört hat. Allerdings berechtigte die vom Kläger zu 1) vorgelegte Vollmacht das Bundesamt nicht dazu, von einer persönlichen Anhörung der Klägerin zu 2) abzusehen, denn selbst dadurch war diese nicht von ihren persönlichen Pflichten entbunden (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AsylVfG). Das Bundesamt hätte die Klägerin zu 2) - da das Verfahren gemäß § 43 Nr. 2 Satz 1 AsylVfG nach dem am 1. August 1982 in Kraft getretenen neuen Recht zu Ende zu führen war - deshalb erneut zur persönlichen Anhörung laden müssen, bevor es den auch sie und die Kläger zu 3) und 4) betreffenden ablehnenden Bescheid vom 14. Januar 1983 erließ (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Hess. VGH, 18.01.1989 -- 12 TH 1467/88 - m.w.N.). Der dem Bundesamt unterlaufene Verfahrensfehler kann nicht etwa deshalb als unbeachtlich angesehen werden, weil die erforderliche Anhörung - auch des Klägers zu 3) selbst - spätestens in Form der Vernehmung am 17. Februar 1989 nachgeholt worden ist. Denn heilende Wirkung hätte eine solche Nachholung allenfalls in der Zeit bis zur Erhebung der Klage zu entfalten vermocht (§ 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Verfahrensfehler führt dennoch nicht zur Aufhebung des die Kläger zu 2) bis 4) betreffenden Teils des Bundesamtsbescheids mit der Folge, daß deren Asylbegehren neu zu bescheiden wäre; der Fehler ist vielmehr nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil er für die Entscheidung in der Sache ohne Bedeutung ist (Hess. VGH, 11.08.1981 - X OE 634/81 -, EZAR 210 Nr. 2, bestätigt durch BVerwG, 10.06.1982 - 9 B 11555.81 -, EZAR 610 Nr. 15). Ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum im rechtlichen Sinne ist dem Bundesamt bei der Entscheidung über die Asylberechtigung nämlich nicht eröffnet; vielmehr obliegt den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit insoweit eine uneingeschränkte Überprüfungspflicht unter Würdigung des gesamten Vorbringens (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.01.1989 - 12 TH 1467/88 -; vgl. ... ferner Hess. VGH, 25.01.1988 - 12 TH 1864/87 -). Daß hinsichtlich der Gefahr künftiger politischer Verfolgung die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe erforderlich und eine Prognoseentscheidung zu treffen ist, ändert hieran nichts (Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986, § 40, Rdnr. 37 m.w.N.). Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184; BVerwG, 08.11.1983 - 9 C 93.83 --, BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9; BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8; BVerwG, 21.10.1986 - 9 C 28.85 -, BVerwGE 75, 99 = EZAR 200 Nr. 17; BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 277.86 -, EZAR 202 Nr. 11 = NVwZ 1988, 160 ; BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, EZAR 201 Nr. 13 = JZ 1988, 709 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85 -, BVerwGE 74, 41; BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22). Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen - als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen - zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1; BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85 -, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5; BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; BVerwG, 02.07.1986 - 9 C 2.85 -, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84 -, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 23.02. 1988 - 9 C 85.87 -, EZAR 202 Nr. 13). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81 - BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85 -, EZAR 630 Nr. 22; BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, EZAR 202 Nr. 13 = NVwZ 1988, 635 ). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ; BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG; BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17; BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen der Kläger zu 1) bis 3), der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger zu 1) bis 4) zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (1.) und daß die Kläger auch vor ihrer Ausreise aus der Türkei weder als Mitglieder der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren (3.), ferner daß die Kläger auch bei einer Rückkehr in die Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten haben (4.), daß aber die Klägerinnen zu 2) und 4) dann - anders als die Kläger zu 1) und 3) (5.) - politischer Verfolgung i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt sein werden (6.). 1. Die Kläger, an deren syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit der Senat in Anbetracht der Angaben in der Klageschrift vom 23. März 1983 sowie der Eintragungen in den Nüfen des Klägers zu 1) und seines jüngeren Bruders (Bl. 16 der Bundesamtsakte Tür-U-7423 und Bl. 23 der Bundesamtsakte 163/77553/81) und des Umstands, daß der Vater der Ehefrau seines jüngsten Bruders syrisch-orthodoxer Priester ist, keinen Zweifel hegt, obgleich die Kläger zu 1) und 2) anläßlich ihrer persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am 29. November 1978 bzw. 23 Juli 1979 sowie der Kläger zu 1) anläßlich der Vorprüfungsanhörung am 19. August 1980 als Religion jeweils "christlich orthodox" angegeben hatten, können ihre Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da sie 1950 und später geboren sind und erst 1978 bzw. 1979 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - u. 27.02.1989 - 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Aschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/ Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei im Gebiet des Tur'Abdin oder in Istanbul bis zur Ausreise der Kläger einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. a) Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 13 f. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode, in der sie als nichtmuslimische Völkerschaften - als millat - auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen aber weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Damals verlegte der syrisch-orthodoxe Patriarch seinen Sitz vom Kloster Dair Za'faran bei Mardin nach Homes im heutigen Syrien, wo er seit 1954 in Damaskus residiert (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Syrisch-Orthodoxen ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 44.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Syrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird. Die syrischen Christen bestehen in der Türkei im wesentlichen aus Syrisch-Katholischen und Nestorianern sowie aus Syrisch-Orthodoxen (Jakobiten) unter dem Patriarchat von Antiochia und dem gesamten Osten, deren Patriarch Mar Ignazius Yakup III. seinen Sitz jetzt in Damaskus hat. Die Syrisch-Orthodoxen berufen sich auf eine Abstammung von Noah und eine Bekehrung in unmittelbarer Beziehung zu Christus, bedienen sich einer altsyrischen Liturgiesprache und heben sich durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46, 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 35.000 (6., S. 17), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2) und 1980 noch 25.000 (5., S. 29) oder zumindest annähernd 40.000 (27., S. 18; 37., S. 17), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 29.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 40. und 42., S. 11). In der Kreisstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Aus dem Dorf Keferzi sind die Christen, die 1970 dort noch 90 Familien zählten, inzwischen vollständig vertrieben (8.). Das Dorf Arbay war vor 20 Jahren von 100 christlichen Familien bewohnt; schon 1979 waren davon 65 dem Druck der umliegenden muslimischen Dörfer gewichen und geflohen (22., S. 15). b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei im Oktober 1978 bzw. im Juni 1979 unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 - 10 OE 35/83 -, und jetzt der 12. Senat, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 -, NVwZ-RR 1988, 48, - 1587/84 und 2585/85 -, 16.05.1988 - 12 UE 2571/85 -, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 u. 2514/85 -, 13.06.1988 - 12 OE 94/83 -, 27.06. 1988 - 12 UE 2438/85 -, 04.07.1988 - 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 -, 17.10.1988 - 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 -, 05.12.1988 - 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 -, 06.02.1989 - 12 UE 2580/85 u. 12 UE 2584/85 sowie 27.02.1989 - 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 -; ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07. 1985 - A 12 S 573/81 -, und OVG Lüneburg, 25.08.1986 - 11 OVG A 263/85 -; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 - 12.B/5047/79 -, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -, und OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 - 18 A 10237/84 -, sowie OVG Rheinland-- Pfalz, 10.12.1986 - 11 A 131/86 -). Bei der Frage nach einer religiösen oder religiös motivierten Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02. 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - BvR 472/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). aa) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren - und sind - von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. Verf. vom 07.11.1982; 1., S. 2; 18., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 5., S. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 45.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12., 53.), verfügen die etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (26., 29.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin - weder in der Vergangenheit noch jetzt - offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (44., S. 3; 51., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 37., S. 18; 51., S. 5). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlichen Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (47., S. 3 f.; 50., S. 3; 51., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (30.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 64.). Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, 14.05. 1987 - 9 B 149.87 -, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften des Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staats durchgeführt wird und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden (64.); ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß des Erziehungsministeriums verstoßen (39.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (57.; ähnlich 66.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (40.). Die jetzige Ausgestaltung des staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (50.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (50., 51.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu 57.) bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz des Laizismus während des Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus (vgl. hierzu 64.) gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein-religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen könnte (66.), kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung des Einflusses der privaten Koranschulen (20.; 66.) und läßt deshalb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor. So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (38., 41.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (48.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während des Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seien keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (61.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (43.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierungen reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während des Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wiesner (44.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (45.; ähnlich 68.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. Der Sachverständige Dr. Oehring (46.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (54.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Wenn nach alledem auch nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger Druck gezwungen worden sind - und weiterhin gezwungen werden -, sich beschneiden zu lassen, so kann doch andererseits nicht festgestellt werden, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert, bestehen nämlich nicht (vgl. aber 65.; 68.). Selbst wenn angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften unterstellt wird, daß die Beschwerde eines Soldaten zumindest in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für den Soldaten eher negativ wären, besteht schon im Hinblick auf die geringe Anzahl nachgewiesener Fälle wirklicher Zwangsbeschneidungen und die fehlende Förderung oder zumindest Duldung durch nicht nur untergeordnete Stellen im türkischen Militär kein genügender Anhalt für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit derartiger Vorfälle (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, 23.07.1984 - A 13 S 267/84 -, bestätigt durch BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit des türkischen Staats. bb) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2. a) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. b aa) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (50., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: Schreiben eines syrisch-orthodoxen Ortsvorstehers an den türkischen Staatspräsidenten vom März 1976, zitiert in 1., S. 112 f.; 3., S. 46 f.; Schilderungen in der Zeitschrift "Egartho", zitiert in 1., S. 115 f.; 5., S. 32 ff. und 106 ff.; 8., S. 5; 14.; 16.; 37., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3, 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Für die zahlreichen Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen seien beispielhaft folgende Ereignisse erwähnt: Raubüberfall auf einen Priester auf der Fahrt zwischen Ado und Midyat Anfang 1978 (1., S. 115); Überfall auf den Pfarrer in Gölgöze am 30. April 1978, dabei zwei Verwandte erschossen (1., S. 116); Entführung eines christlichen Mädchens einen Tag vor der Hochzeit, Anrufung der Gerichte blieb ohne Erfolg (5., S. 34 f.); Entführung eines 13jährigen Mädchens am 19. Februar 1979 durch drei Kurden, trotz Gerichtsentscheidung keine polizeilichen Maßnahmen wie Festnahme der Entführer und Vorführung des Mädchens bei Gericht (5., S. 36; ähnliche Fälle in 11., S. 7, 9); Landwegnahme 1948, vor Gericht erfolgreicher Christ anschließend ermordet, 1958 Mord an zehn Christen, die ebenfalls gerichtliche Verfahren zur Wiedererlangung ihres Besitzes angestrengt hatten (5., S. 37 f.); Mord an dem letzten in Kerburan verbliebenen Christenführer am 29. Oktober 1978 nach Ermordung und allmählicher Verdrängung der ursprünglich mehrheitlich christlichen Bevölkerung (3., S. 50; 5.; S. 40; vgl. dazu auch 11., S. 5). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff., 31. ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2. a) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. und 37.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen und ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei - und zwar auch im Tur'Abdin - in ihrer Gesamtheit im Zeitraum von etwa 1973 bis Ende 1979 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat des Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Kläger persönlich bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei in Ayinvert (a) oder in Istanbul (b) von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen waren und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnten. Ebensowenig kann angenommen werden, daß die Kläger damals schon in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrer Religionsfreiheit - der Kläger zu 1) etwa während seinen Militärdienstes (c) - beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht waren, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand, und sie deshalb als vorverfolgt anzusehen sind. Die Angaben der Kläger zu ihrem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft. Danach steht fest, daß die Kläger zu 1) und 2) in dem 11 km nordöstlich von Midyat auf einem Hügel gelegenen Dorf Ayinvert - das auf Türkisch Gülgöze heißt und auch unter dem Namen 'Ain Warda bekanntgeworden ist (vgl. zu weiteren Bezeichnungen Anschütz, Die syrischen Christen vom Tur'Abdin, Würzburg 1985, S. 72) - geboren wurden. Dies ergibt sich aus den insoweit eindeutigen und zweifelsfreien Bekundungen der Kläger zu 1) und 2) im gesamten bisherigen Verlauf des Asylverfahrens. Den hiervon abweichenden Eintragungen im Nüfus der Klägerin zu 2), in dem als ihr Geburtsort "Midyat" angeführt ist, kommt demgegenüber keine maßgebende Bedeutung zu, weil es sich hierbei um die zugehörige Bezirksstadt handelt und weil dem Senat aus seiner Praxis bekannt ist, daß die türkischen Behörden häufig diese Stadt als Geburtsort in die Personalpapiere eintragen. Die Kläger zu 3) und 4) sind dagegen ausweislich der Angaben der Kläger im Asylverfahren und der Paßeintragung in Istanbul geboren. Der Senat geht ferner davon aus, daß das mehr als 1000 Jahre alte Dorf Ayinvert ursprünglich ein rein christlicher Ort war (Anschütz, a.a.O.; 1., S. 117; ... -- Mutter der Ehefrau des Bruders ... des Klägers zu 1) -, Bl. 4 der Bundesamtsakte ... 163/09625/85), in dem maximal 250 Familien lebten (1., S. 117; ... - Bruder des Klägers zu 1) -, Bl. 56 der Gerichtsakte 12 UE 1705/85) und in dem es insgesamt drei oder vier Kirchen gab, wobei der Vater ... der Ehefrau des Bruders ... des Klägers zu 1) Priester von "Mart Schimuni" bzw. "Simuni" war (Anschütz, a.a.O.; 1., S. 117); bereits in den 60er Jahren begannen die Christen abzuwandern, und die verlassenen Häuser, Felder und Weinberge wurden von Muslimen in Besitz genommen (vgl. die Angaben des Klägers zu 1), Bl. 207 d.A.; ferner ..., Bl. 49 der Bundesamtsakte 163/77553/81 u. Bl. 228 der Gerichtsakte 12 UE 1705/85; ..., a.a.O.; ... - Schwester der Ehefrau des Bruders ... des Klägers zu 1) -, Bl. 48 der Gerichtsakte VG Wiesbaden VIII/1 E 5765/83), so daß gegen Mitte bis Ende der 70er Jahre noch zwischen 20 und 150 christliche und etwa 20 bis 100 muslimische Familien in Ayinvert lebten (vgl. ... - Vater des Klägers zu 1) -, Bl. 25 der Bundesamtsakte 163/75969/80 u. Bl. 44 der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5489/83; ..., Bl. 56 u. 228 der Gerichtsakte 12 UE 1705/85; ... und dessen Ehefrau ... Bl. 54, 57 und 167 der Gerichtsakte 12 UE 3003/86; ... Bl. 80 der Bundesamtsakte 163/09625/85; ... - Bruder der Ehefrau des Bruders ... des Klägers zu 1) -, Bl. 31 der Bundesamtsakte Tür-W-533); diese Entwicklung hat sich in den 80er Jahren stetig fortgesetzt mit der Folge, daß heute nur noch wenige christliche Familien - es mögen zwischen sieben und 20 sein - dort wohnen und die syrisch-orthodoxen Kirchen allesamt geschlossen sind oder - in einem Fall - als Moschee genutzt werden (vgl. wiederum den Kläger zu 1), Bl. 207 u. 228 d.A; ..., Bl. 228 der Gerichtsakte 12 UE 1705/85; ..., Bl. 170 der Gerichtsakte 12 UE 3003/86); außerdem ist jetzt Militär in Ayinvert stationiert (..., a.a.O.). Diese Feststellungen stimmen im wesentlichen mit denjenigen überein, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits in früheren Verfahren zu demselben Dorf getroffen hat (vgl. die Urteile v. 23.08.1984 - X OE 609/82 -, v. 17.10.1988 - 12 UE 767/85 - u. v. 27.02.1989 - 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --). Der Senat hat des weiteren die Überzeugung gewonnen, daß die Familie des Klägers zu 1) in Ayinvert Weinberge (mit ca. 2.000 Rebstöcken), Felder (etwa 80 Dönüm) und Vieh besessen hat (vgl. ..., Bl. 25 der Bundesamtsakte 163/75969/80) und daß der Kläger zu 1) zunächst seinen Vater in der Landwirtschaft unterstützt hat, daß er sodann - wahrscheinlich im Jahre 1963 (vielleicht auch schon 1962) - nach Istanbul übergesiedelt ist und dort - abgesehen vom Militärdienst und einer kurzen Zeit danach - gelebt und gearbeitet hat, daß demgegenüber die Klägerin zu 2) bis zu ihrer Heirat im Jahre 1968 und erneut während des Militärdienstes des Klägers zu 1) in Ayinvert und im übrigen zusammen mit diesem in Istanbul gelebt hat, wo die Kläger zu 3) und 4) geboren und - ausgenommen der Kläger zu 3) während der Militärdienstzeit seines Vaters -- auch aufgewachsen sind. Der Senat konnte indessen nicht die Überzeugung gewinnen, daß die Kläger in Ayinvert oder in Istanbul politische Verfolgung erlitten haben. Die Gründe, warum sie und die Mehrheit der übrigen Christen Ayinvert verlassen haben, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer dortigen Verfolgung in asylrechtlich erheblicher Weise. a) Soweit die Kläger zu 1) und 2) geltend machen, in Ayinvert habe man ihnen Vieh und Erntegut gestohlen, der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung am 17. Februar 1989 außerdem erstmals bekundet hat, Muslime hätten ihre Hunde auf sie und ihre Tiere gehetzt, ihre Brunnen verschmutzt und ihnen kein Fleisch abgekauft, und die Christen seien ganz allgemein unterdrückt worden, fehlt es schon an der erforderlichen Substantiierung hinsichtlich Ort, Zeit, Intensität und Motivation der betreffenden Übergriffe. Soweit die Klägerin zu 2) bei ihrer Vernehmung berichtet hat, sie habe in Ayinvert aus Angst vor Entführung und Mißhandlungen nicht zur Schule und auch sonst nicht allein aus dem Haus gehen können, vermag dies nicht zur Annahme einer Vorverfolgung zu führen. Denn es fehlt an Anhaltspunkten dafür, daß ihr trotz des Schutzes, der ihr durch die Einbindung in ihre eigene Familie und - nach ihrer Heirat während der Militärdienstzeit des Klägers zu 1) - in dessen Familie zuteil wurde, eine Entführung unmittelbar drohte. Soweit der Kläger zu 1) außerdem angegeben hat, vor seiner Geburt seien sieben männliche Familienmitglieder auf dem Weg zu einem Kloster umgebracht worden, und die Klägerin zu 2) sich darauf berufen hat, nach ihrem Umzug nach Istanbul sei ihr Großvater in der Nähe seiner Weinberge getötet und das Haus ihr Eltern mehrmals von Dieben überfallen worden, kann allein hieraus nicht entnommen werden, daß etwa den Klägern ein gleiches Schicksal konkret bevorstand. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die muslimischen Einwohner aus Ayinvert und den umliegenden Dörfern die zwangsweise Bekehrung der christlichen Einwohner von Ayinvert zum Ziel gesetzt hatten. Eine Erklärung dafür, daß fast alle christlichen Familien den Ort zwischenzeitlich verlassen haben, kann ebensogut darin gefunden werden, daß es früher zu Übergriffen gekommen ist und es sich dabei um gewöhnliche Straftaten handelte, bei denen es die Täter in der Hauptsache auf den Besitz der Christen, insbesondere auf deren Viehherden und Erntegut und unter Umständen auf deren Felder und Weinberge abgesehen hatten. Die Vorfälle, die die Mehrheit der christlichen Bewohner von Ayinvert zur allmählichen Abwanderung bewogen haben, stehen demnach zwar in Beziehung zu ihrer Religionszugehörigkeit und zu ihrer Eigenschaft als Bewohner eines christlichen Dorfes in einer weitgehend muslimischen Umgebung. Sie erlauben aber damit noch nicht - weder für sich genommen noch im Zusammenhang gesehen - den Schluß, daß die Kläger zu den Christen gehörten, in deren Person sich der oben beschriebene Zustand einer latenten allgemeinen Gefährdung und Verdrängung der Christen aus der Osttürkei zu einer individuellen Verfolgung oder unmittelbaren Verfolgungsgefahr verdichtet hatte. b) Auch für die Zeit ihres Aufenthalts in Istanbul kann der Senat eine Vorverfolgung der Kläger nicht feststellen. Daß es während der Beschäftigung des Klägers zu 1) in dem griechisch-orthodoxen Waisenhaus auf der Istanbul vorgelagerten Insel Büyükada zu asylerheblichen Vorfällen gekommen ist - also in der Zeit von 1962 bzw. 1963 bis etwa 1974 (ausgenommen den Militärdienst -) haben die Kläger selbst nicht vorgetragen. Wenn während des Zypernkriegs Muslime um das Waisenhaus geschlichen sind und sie, die Kläger, Angst hatten hinauszugehen, so reicht dies - schon mangels Intensität - ebenfalls für die Annahme einer Vorverfolgung nicht aus. Entsprechendes gilt für die dem Kläger zu 1) an seiner Arbeitsstelle in einer Textilfabrik, die er etwa ein Jahr lang (1974/75) inne hatte, seinen Angaben zufolge widerfahrenen Unannehmlichkeiten. Wenn er dort wegen seines Glaubens beschimpft und von den Arbeitskollegen gemieden worden ist, so lag darin weder ein Eingriff in sein religiöses noch - zumal er nicht etwa entlassen wurde, sondern die Arbeit freiwillig aufgab - in sein wirtschaftliches Existenzminimum. Die Angaben des Klägers zu 1) zu den auf ihn im Verlaufe seiner 1975 begonnenen Tätigkeit als Goldschmied erfolgten Übergriffen sind - vergleicht man das diesbezügliche Vorbringen bei der Ausländerbehörde, anläßlich der Vorprüfungsanhörung, vor dem Verwaltungsgericht und bei der Vernehmung am 17. Februar 1989 - zum Teil widersprüchlich und im übrigen weitgehend unklar; insbesondere war zunächst nicht ersichtlich, ob und welche der in den einzelnen Verfahrensstadien geschilderten Vorfälle jeweils identisch waren. Dies mag indessen - wie von Klägerseite geltend gemacht wird -- teils auf Übersetzungsschwierigkeiten und teils auf sonstigen Mißverständnissen beruhen. Jedenfalls kann dem Kläger zu 1) aufgrund seiner Bekundungen bei der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats geglaubt werden, daß er von seiner Tätigkeit als Goldschmied gut leben konnte, daß es jedoch im Jahre 1978 zu mehreren Übergriffen gekommen ist, und zwar zu Raubüberfällen auf seinen Bruder ... c) und einen muslimischen Vertrauensmann sowie zu zwei nächtlichen Einbrüchen in das Geschäftslokal. Hinsichtlich des Überfalls auf den Bruder ..., als dieser eine Tasche mit Gold vom Geschäft des Klägers zu 1) in dessen Wohnung bringen sollte (vgl. hierzu auch Bl. 167 der Gerichtsakte 12 UE 3003/86), fehlt es indessen an Anhaltspunkten für eine religiöse und nicht nur kriminelle Motivation der Täter, auch wenn diese - wie der Kläger zu 1) mutmaßt - tatsächlich Muslime gewesen sind; außerdem ist nichts dafür ersichtlich, daß durch den Verlust des geraubten Goldes die wirtschaftliche Existenz des Klägers zu 1) in Frage gestellt war und daß um staatlichen Schutz nachgesucht wurde. Was den Überfall auf einen muslimischen Vertrauensmann - nicht auf den Kläger zu 1) selbst - angeht, der gerade Altgold von Ankara nach Istanbul transportierte, welches durch einen Dritten zum Zwecke der Bearbeitung seitens des Klägers zu 1) aufgekauft worden war, so fehlt jeder Anhaltspunkt für eine religiöse und nicht nur wirtschaftliche Motivation sowohl der Täter als auch der Polizisten, die - so die Version des Vorfalls in der Fassung der Vernehmung am 17. Februar 1989 - die zunächst festgenommenen Räuber wieder freigelassen und die Herausgabe des Goldes von der Zahlung eines hohen Bestechungsgeldes abhängig gemacht hätten. Davon abgesehen ist nicht ohne weiteres erkennbar, inwiefern durch den Raubüberfall überhaupt das Geschäft des Klägers zu 1) Schaden erlitt, da ihm das Gold offenbar nicht gehörte; jedenfalls war die Existenz seines Unternehmens dadurch nicht in Frage gestellt, denn es wurde danach mindestens noch für eine kurze Zeit weiterbetrieben. Soweit der Kläger zu 1) ferner von zwei - etwa eineinhalb Monate auseinanderliegenden - nächtlichen Einbrüchen in sein Geschäftslokal berichtet hat, bei denen Tür und Scheiben eingeschlagen und einige halbfertige Schmuckstücke gestohlen worden seien, gibt es - entgegen der Auffassung des Klägers zu 1) - ebenfalls keine konkreten Indizien für eine religiöse Motivation der Täter und auch nicht dafür, daß gerade die benachbarten Schuster die Einbrüche verübt haben. Aus dem letztgenannten Grunde kann das Untätigbleiben der Polizei - beide Überfälle wurden nach Angaben des Klägers zu 1) angezeigt - dem türkischen Staat auch nicht im asylrechtlichen Sinne zugerechnet werden. Demgemäß haben die Polizisten - wie der Kläger zu 1) vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat - darauf hingewiesen, daß den Schustern nichts nachzuweisen sei und deshalb einstweilen nichts unternommen werden könne. Wenn zwei Polizisten bei der Gelegenheit - wie der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung am 17. Februar 1989 nachgeschoben hat - im Rahmen eines Gesprächs untereinander christenfeindliche Auffassungen schlimmster Art vertreten haben sollten, so ändert dies an der zuvor festgestellten mangelnden Möglichkeit staatlicher Zurechenbarkeit nichts. Im übrigen war es dem Kläger zu 1) unbenommen, gegen die Bemerkungen der Polizisten - sollte er sich hierdurch persönlich angesprochen gefühlt haben - an höherer Stelle Beschwerde zu führen oder den Rechtsweg zu beschreiten. Soweit der Kläger zu 1) schließlich angegeben hat, die von ihm verdächtigten Schuster hätten ihn - sei es beim Verlassen der Polizeistation (so seine Angaben vor dem Verwaltungsgericht), sei es bei späterer Gelegenheit (so seine Bekundungen bei der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats) - derart geschlagen, daß er noch heute eine Narbe am Hinterkopf habe, fehlen Anzeichen für eine religiöse Motivation der Täter; vielmehr spricht - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - alles dafür, daß ihr Beweggrund war, sich für die vom Kläger zu 1) erstattete Anzeige zu rächen. Ebensowenig kann für das Untätigbleiben der von einem anderen Christen verständigten Polizei eine religiöse Motivation festgestellt werden; diese scheint eher davon ausgegangen zu sein, daß eine bloße Schlägerei ihr Einschreiten nicht unbedingt erfordere; hierauf könnte auch hindeuten, daß der Kläger zu 1) seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht zufolge letztlich ohne ärztliche Hilfe zurechtkommen konnte. Sollten die Schuster den Kläger zu 1) in der Folgezeit mit dem Tode bedroht haben - auf seine dahingehenden früheren Angaben ist der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung nicht mehr zurückgekommen -, so dürfte auch insoweit vornehmlich Rache als Beweggrund in Betracht gekommen sein; außerdem hat der Kläger zu 1) nicht dargetan, daß er wegen der diesbezüglichen Drohungen um staatliche Hilfe nachgesucht hat. Der Kläger zu 1) kann schließlich nicht deshalb als vorverfolgt angesehen werden, weil eine Weiterführung des Goldschmiedegeschäfts nach dem letzten Überfall seiner Ansicht nach keinen Erfolg mehr versprochen und weil er nicht gewußt habe, was er sonst hätte arbeiten sollen. Es fehlt nämlich an Anhaltspunkten dafür, daß der Kläger zu 1) nicht an anderer Stelle in Istanbul hätte Arbeit finden können, zumal sein Bruder damals ebenfalls dort wohnte und arbeitete; mindestens hätte er seinerzeit für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt sorgen können, indem er nach Ayinvert zurückkehrte, wo sein Vater und sein Bruder noch die elterliche Landwirtschaft führten. Soweit der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung am 17. Februar 1989 weiter angegeben hat, er habe in Istanbul nicht gefahrlos die Kirche besuchen können, läßt sich schon wegen fehlender Substantiierung ein Eingriff in das religiöse Existenzminimum nicht feststellen; gleiches gilt für das pauschale Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht, man habe sie in Istanbul als Christen nicht in Ruhe gelassen und in der muslimischen Fastenzeit als Ungläubige beschimpft, und vor allem während des Zypernkonflikts hätten Muslime ihre Wut an ihnen ausgelassen. Auch soweit der Kläger zu 1) bereits bei der Ausländerbehörde weiter ausgeführt hatte, sie hätten in Istanbul als Christen keine ausreichend große Wohnung finden können, vermag der Senat einen Eingriff von asylerheblicher Intensität nicht zu erkennen, zumal die Familie - wie die Klägerin zu 2) bei ihrer Vernehmung bekundet hat - jedenfalls während ihres gesamten Istanbulaufenthalts eine Unterkunft hatte; insbesondere ist nicht dargetan, daß etwa die zuletzt genutzte Wohnung von der Vermieterin wegen der Religionszugehörigkeit der Kläger gekündigt worden wäre; die vorübergehende beengte Unterbringung in einem Zimmer in der Wohnung der Eltern der Klägerin zu 2) berührt die asylrechtliche Einschätzung nicht. Wenn die Klägerin zu 2) bei der Ausländerbehörde am 23. Juli 1979 noch darauf verwiesen hat, sie habe sich als Frau aus Angst vor einer möglichen Vergewaltigung nicht auf die Straße getraut, so bleibt unklar, ob sich dieser Vortrag auch auf Istanbul beziehen sollte. Selbst wenn man davon einmal ausgeht, ist jedenfalls eine im Ausreisezeitpunkt der Klägerin zu 2) drohende Vergewaltigungs- oder Entführungsgefahr nicht ersichtlich; denn zunächst war die Klägerin zu 2) infolge der Einbindung in ihre eigene Familie nicht schutzlos, und nach der Ausreise des Klägers zu 1) wohnten die übrigen Kläger in der Wohnung von Bekannten, wo sie weiterhin geschützt waren. Soweit der Klägerin zu 2) ihren Angaben zufolge die stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus zur Durchführung einer Mandeloperation verweigert worden ist, mögen zwar Anzeichen für eine religiöse Motivation beim Aufnahmepersonal gegeben sein; indessen fehlt es - ungeachtet der asylrechtlichen Zurechenbarkeit - jedenfalls an der erforderlichen Intensität des Eingriffs, denn die Klägerin zu 2) ist alsdann in der Privatpraxis ihres Arztes operiert worden, ohne daß negative Folgen dieser Verfahrensweise bekanntgeworden sind. Entsprechendes gilt für die übrigen von der Klägerin zu 2) geschilderten Fälle, in denen die Kläger zu 3) und 4) nicht oder nur unter Schikanen im Krankenhaus behandelt worden sein sollen, in einem Fall etwa unter Erhebung des - nach Auffassung der Klägerin zu 2) unberechtigten - Vorwurfs, sie habe ein Fieberthermometer beschädigt. Den mitgeteilten Beeinträchtigungen in bezug auf die Kläger zu 3) und 4) läßt sich eine Vorverfolgung mangels hinreichender Intensität ebenfalls nicht entnehmen. Zwar haben die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Februar 1989 (Bl. 208 f. d.A.) vorgetragen, die Kläger zu 3) und 4) seien in der türkischen Schule zum islamischen Religionsunterricht gezwungen und ständig von Mitschülern und Lehrern wegen ihrer Religionszugehörigkeit geschlagen worden. Dieser Vortrag hat sich indessen bei der Vernehmung am 17. Februar 1989 nicht bestätigt. Denn ausweislich der Bekundungen der Klägerin zu 2) hat die Klägerin zu 4) in Istanbul gar nicht die Schule besucht, und der Kläger zu 3) war seinen eigenen Bekundungen zufolge lediglich Beschimpfungen und einer gewissen Isolierung durch seine muslimischen Mitschüler ausgesetzt; an Schwierigkeiten mit Lehrern hat er sich dagegen nicht erinnern können. Wenn die Klägerin zu 2) weiter angegeben hat, der Kläger zu 3) habe im Religionsunterricht das islamische Glaubensbekenntnis aufsagen sollen, so ist damit weder dargetan, daß er hierzu letztlich gezwungen wurde, noch daß insoweit der Versuch der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes unternommen worden ist. Letzteres gilt auch für den Vorfall, als dem Kläger zu 3) einmal von Nachbarskindern unter Bedrohung mit einem Messer 50 TL abgenommen worden sein sollen, die er zum Einkaufen erhalten hatte. c) Während seiner Militärzeit von 1970 bis 1972 hat der Kläger zu 1) ebenfalls keine asylerhebliche Vorverfolgung erlitten. Sein Vorbringen hierzu ist in den einzelnen Verfahrensstadien unterschiedlich und hat sich bei der Vernehmung am 17. Februar 1989 gesteigert, so daß der Senat insoweit gewisse Glaubhaftigkeitsbedenken hegt. So hat der Kläger zu 1) bei der Vorprüfung angegeben, von seinen Vorgesetzten mißhandelt und auf seine Beschwerden beim nächsthöheren Vorgesetzten von diesem geschlagen worden zu sein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger zu 1) vom Versuch einer Zwangsbekehrung, von der Einteilung zu häufigem nächtlichem Wachdienst und von der Furcht vor einer Zwangsbeschneidung berichtet. Erstmals bei seiner Vernehmung am 17. Februar 1989 hat der Kläger zu 1) dann zusätzlich bekundet, er habe den Versuch einer Zwangsbeschneidung zwar verhindern können, habe jedoch eine Brandverletzung am Geschlechtsteil erlitten. Soweit der Kläger zu 1) die Heranziehung zu schmutzigen Arbeiten und zum Wachdienst angeführt sowie Beschimpfungen und Beleidigungen erwähnt hat, ist nicht ersichtlich, daß er - wenn man eine religiöse Motivation seiner Vorgesetzten und Kameraden einmal unterstellt - in der asylrechtlich erforderlichen Intensität getroffen wurde. Was das an ihn seinen Angaben zufolge herangetragene Ansinnen betrifft, zum Islam überzutreten oder sich während des Militärdienstes mindestens wie ein Muslim zu verhalten, fehlt es an einem Eingriff in das religiöse Existenzminimum, weil der Kläger zu 1) alle diese Versuche offenbar erfolgreich abwehren konnte. Hinsichtlich der angegebenen körperlichen Mißhandlungen mag zugunsten des Klägers zu 1) davon ausgegangen werden, daß er sowohl Schläge von den unmittelbaren als auch von dem ranghöheren Vorgesetzten erhalten und daß er bei einem Zwangsbeschneidungsversuch eine Brandverletzung am Geschlechtsteil erlitten hat. Denn von derartigen Schlägen hat der Kläger zu 1) bereits bei der Vorprüfungsanhörung berichtet, und die Zurückhaltung hinsichtlich der Brandverletzung hat der Kläger zu 1) - für den Senat nachvollziehbar - auf sein Schamgefühl zurückgeführt. Jedoch können diese Übergriffe dem türkischen Staat nicht im asylrechtlichen Sinne zugerechnet werden. Denn hinsichtlich der Schläge hat der Kläger zu 1) nicht dargetan, daß er hiergegen an der seinem nächsthöherem Vorgesetzten übergeordneten Stelle vorstellig geworden ist, und hinsichtlich der Brandverletzung fehlt Vortrag dazu, daß überhaupt Beschwerde eingelegt worden ist. Eine asylrechtliche Zurechnung scheitert unter diesen Umständen daran, daß - wie oben dargelegt (unter II. 3. b aa) - Anhaltspunkte dafür nicht bestehen, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert. Fehlt es demnach auch insoweit an einer asylerheblichen Vorverfolgung, so kann unerörtert bleiben, ob - wie das Verwaltungsgericht angedeutet hat - eine innere Rechtfertigung für die Anwendung des herabgeminderten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in bezug auf die Übergriffe während der Militärzeit überhaupt (noch) gegeben wäre, was grundsätzlich dann zu verneinen ist, wenn die geltend gemachte Furcht vor erneuter Verfolgung keinerlei Verknüpfungen mehr zu der früheren aufweist oder wenn der Asylbewerber den Heimatstaat aus Gründen verlassen hat, auf die die früher bestehende Verfolgungssituation ohne Einfluß gewesen ist, wobei allein der Zeitablauf nicht ausschlaggebend ist (vgl. BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84 -, BVerwGE 71, 175 = EZAR 200 Nr. 13). 4. Waren demnach die Kläger vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12; BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß den Klägern bei einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Für die Frage, ob die Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten haben, ist zu unterstellen, daß sie jeweils allein dorthin zurückkehren. Insoweit kann nur fiktiv auf eine Rückkehr und außerdem auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Prognose und in einer absehbaren Zeit danach abgestellt werden und nicht darauf, ob die Kläger zu 1) und 2) aus asylverfahrensunabhängigen Gründen zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt sind und ob etwa einer ihrer Verwandten dazu bereit oder familienrechtlich verpflichtet wäre, ihnen bei einer Rückkehr in die Heimat zu folgen. Ebensowenig wie ihnen ein Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung ihrer Asylverpflichtungsklage mit dem Hinweis auf die Asylanerkennung von Verwandten abgesprochen werden kann (vgl. BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 50.86 -, EZAR 204 Nr. 3; Hess. VGH, st. Rspr., vgl. etwa 13.11.1986 - 10 OE 108/83 - m.w.N.), kann umgekehrt bei der Verfolgungsprognose auf die Schutz- und Aufnahmebereitschaft von Verwandten abgestellt werden, die sich im Entscheidungszeitpunkt außerhalb des gemeinsamen Heimatlands aufhalten und nicht bereit sind, dorthin zurückzukehren. Die Gefahr einer Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei vermag der Senat auch für die Zukunft nicht festzustellen. Wie schon oben (unter II. 2. b) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 29.; 30.; 38.; 40.; 42.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (38.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder anderer türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (29.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (30.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (34., S. 7, 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (37., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (so auch: Bay. VGH, 29.11.1985 - 11 B 85 C 35 -; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 - A 13 S 221/84 -, bestätigt durch BVerwG, 16.10.1986 - 9 C 320.85 -; VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 - 2 BA 28/85 u. 32/85 -; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 - 18 A 10315/86 -; Hess. VGH, 30.08.1984 - X OE 306/82 -, 22.02. 1988 - 12 UE 1071/84, 1587/84 u. 2585/85 -, 16.05.1988 - 12 UE 2571/88 -, 30.05.1988 - 12 UE 2500/85 u. 2514/85 -, 13.06.1988 - 12 OE 94/83 -, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85 -, 04.07.1988 - 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 -, 17.10.1988 - 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 -, 05.12.1988 - 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 -, 06.02.1989 - 12 UE 2580/85 u. 12 UE 2584/85 - sowie 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 -; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 - 11 A 131/86 -, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). 5. Ferner kann für die Kläger zu 1) und 3) - mangels einer Änderung der hierfür in Betracht zu ziehenden Prognosetatsachen - nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß gerade ihnen bei einer Rückkehr in ihre Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politisch motivierte (Einzel-) Verfolgung droht. Ob ein Asylbewerber in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats zu beantworten; eine Beschränkung auf etwa den Geburtsort oder den letzten Aufenthaltsort ist weder geboten noch statthaft. Droht einem Asylbewerber nämlich eine Verfolgung in Teilen seines Heimatlandes erstmals oder wiederholt, dann kann er darauf verwiesen werden, dort Aufenthalt zu nehmen, wo er innerhalb seines Heimatstaats ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sog. interne Fluchtalternative; vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, sowie BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = DVBl. 1984, 570, 02.07.1985 - 9 C 58.84 -, EZAR 203 Nr. 3 = NVwZ 1986, 485, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, 09.02.1988 - 9 C 55.87 - u. 16.06.1988 - 9 C 1.88 -). Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger zu 1) gefahrlos nach Ayinvert zurückkehren kann, wo er geboren und aufgewachsen ist, und ob sich auch der Kläger zu 3) dort niederlassen könnte - obwohl er in Istanbul geboren ist -, weil seine Familie aus Ayinvert stammt; ein Asylrecht steht den Klägern zu 1) und 3) nämlich schon deswegen nicht zu, weil sie in Istanbul, wo der Kläger zu 1) mindestens 15 Jahre lang und der Kläger zu 3) mindestens neun Jahre lang - jeweils abzüglich der Militärdienstzeit des Klägers zu 1) - gelebt haben, ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben können. Denn wie oben (unter II. 4.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul in der Weise ausgewirkt, daß nicht angenommen werden kann, dort seien Männer im Alter der Kläger zu 1) und 3) von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt. Der Kläger zu 1) verfügt darüber hinaus über gute türkische Sprachkenntnisse, mag sein Türkisch auch nicht erstklassig sein; immerhin hat er fünf Jahre die Grundschule besucht und während seines gesamten Aufenthalts in Istanbul dort gearbeitet, zuletzt als weitgehend selbständiger Goldschmied. Der Kläger zu 3) kann zwar seinen Bekundungen bei der Vernehmung am 17. Februar 1989 zufolge kein Türkisch; er ist in Istanbul wohl auch nur etwa ein Jahr zur Schule gegangen. Indessen hat der Kläger zu 3) in der Bundesrepublik Deutschland so gut die deutsche Sprache erlernt, daß seine Vernehmung in Deutsch durchgeführt werden konnte; der Senat hat daher keinen Zweifel daran, daß der Kläger zu 3) im Rückkehrfalle binnen kurzer Zeit lernen wird, sich auf Türkisch zu verständigen. Da er außerdem eine erhebliche Spanne seines bisherigen Lebens in Istanbul verbracht hat und mit den dortigen Verhältnissen daher in gewissem Umfang vertraut ist, fehlen nach Auffassung des Senats trotz des Umstands, daß der Kläger zu 3) erst knapp 19 Jahre alt ist, Anzeichen dafür, daß es ihm und dem Kläger zu 1) - beide sind nach Alter und Gesundheitszustand arbeitsfähig und offenbar auch arbeitswillig -- nicht wie anderen Rückkehrern oder Zuwanderern aus dem Tur'Abdin gelingen sollte, sich vor möglichen Übergriffen Andersgläubiger in Istanbul hinreichend zu schützen und insbesondere auch eine Beschäftigung zu finden, die es ihnen ermöglicht, jedenfalls ihren eigenen Unterhaltsbedarf zu befriedigen. Offenbar gibt es aus jüngerer Zeit keine Bezugsfälle, in denen männliche Christen in Istanbul ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind oder aber eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht erlangen konnten; jedenfalls sind die unsicheren Verhältnisse vor September 1980, die die Kläger zu 1) und 3) letztlich zum Verlassen der Türkei bewogen haben, inzwischen so weit verbessert, daß für sie nicht nur ein Leben "am Rande des Verderbens" (vgl. dazu BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57) gewährleistet ist. Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß den Klägern zu 1) und 3) etwa ein ähnliches Schicksal drohen könnte wie einem mit ihnen verwandten Goldschmied, der nach der Ausreise des Klägers zu 1) dessen Angaben zufolge umgebracht worden sein soll, zumal nähere Darlegungen hinsichtlich Ort, Zeit und Motivation fehlen. Der Kläger zu 3) muß schließlich auch nicht deshalb mit asylerheblicher Verfolgung rechnen, weil er nach seiner Rückkehr in absehbarer Zeit mit seiner Heranziehung zum Militärdienst zu rechnen hat. Es sind nämlich, wie bereits oben (unter II. 2. b aa und 3. c) ausgeführt worden ist, zwar gelegentliche Übergriffe auf christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee festgestellt worden. Es liegen jedoch keine ausreichenden Erkenntnisse für die Schlußfolgerung vor, daß eventuelle Übergriffe von vorgesetzten Stellen oder vom türkischen Staat geduldet würden, und außerdem ist die Wahrscheinlichkeit, hiervon betroffen zu werden, für den Kläger zu 3) nicht als so groß anzusehen, daß Asylrelevanz angenommen werden kann (vgl. Hess. VGH, 30.08.1984 - X OE 306/82 -, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 -, 13.06.1988 - 12 OE 94/83 -, 17.10.1988 - 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 - sowie 06.02.1989 - 12 UE 2580/85 -). Die an seinem Vater und dessen Bruder verübten Übergriffe während deren Militärdienstes (vgl. hierzu Bl. 55 und 230 der Gerichtsakte 12 UE 1705/85) ändert an dieser Einschätzung für den nicht vorverfolgten Kläger zu 3) nichts, zumal seither mindestens 16 bzw. 11 Jahre vergangen sind und Erkenntnisse über eine Verschlechterung der Situation christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee dem Senat nicht vorliegen. 6. Demgegenüber droht den Klägerinnen zu 2) und 4) nach Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-) Verfolgung, wenn sie - und zwar allein (vgl. oben unter II. 4.) - entweder in Ayinvert oder in Istanbul zu leben versuchten. Für die Klägerin zu 2) wird in erster Linie eine Rückkehrmöglichkeit nach Ayinvert zu prüfen sein, wo sie geboren ist und den größten Teil ihres Lebens verbracht hat, und nach Istanbul, wo sie sich nach ihrer Heirat im Jahre 1968 überwiegend aufgehalten hat, für die - gemäß Art. 11 Satz 2 TBGB - infolge ihrer Heirat volljährige Klägerin zu 4) in erster Linie eine Rückkehrmöglichkeit nach Istanbul, wo sie von ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Indessen haben die Klägerinnen zu 2) und 4) an beiden Orten mit asylrelevanten Übergriffen muslimischer Türken zu rechnen, gegen die sie staatlichen Schutz nicht wirksam werden in Anspruch nehmen können, und ein anderer Ort, an dem sie innerhalb ihres Heimatstaats ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben könnten und der deshalb als sog. interne Fluchtalternative (vgl. oben unter II. 5.) in Betracht käme, ist nicht ersichtlich. In Ayinvert können sich die Klägerinnen zu 2) und 4) im Rückkehrfalle nicht niederlassen, weil sich dort den Feststellungen des Senats zufolge (vgl. oben unter II. 3.) nur noch wenige christliche Familien aufhalten und insbesondere keinerlei Verwandte der Klägerinnen zu 2) und 4) mehr befinden, denn die Eltern und Geschwister der Klägerin zu 2) und ihres Ehemanns sowie die Großeltern, Eltern, Onkel, Tanten und Geschwister der Klägerin zu 4) haben allesamt die Türkei verlassen und leben im Bundesgebiet, anderswo in Europa oder in den Vereinigten Staaten von Amerika. Ferner wurde der Besitz der Familien der Klägerin zu 2) und ihres Ehemanns in Ayinvert offenbar spätestens anläßlich der Ausreise der jeweils letzten Familienmitglieder aufgegeben. Es erscheint deshalb für die Klägerinnen zu 2) und 4) von vornherein als aussichtslos, in Ayinvert etwa den früheren Familienbesitz wieder in Anspruch nehmen und von den dortigen Erträgnissen leben zu wollen. Dagegen leben in Istanbul trotz der seit der Ausreise der Klägerinnen zu 2) und 4) aus der Türkei fortgeschrittenen Abwanderung weiterhin syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl. Wie bereits oben (unter II. 4.) ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 landesweit und damit auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul erheblich verbessert. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10.10.1986 - 11 A 131/86 -, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57), daß Asylbewerbern, die in der Osttürkei von einer Gruppenverfolgung betroffen worden seien und sich nicht länger in Istanbul aufgehalten hätten, dort allgemein keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, weil auch dort gewaltsame Übergriffe gegenüber Christen nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. dazu Hess. VGH, 30.05.1988 - 12 UE 2514/88 --). Für den erkennenden Senat steht jedoch nach Auswertung der ihm vorliegenden Berichte und Gutachten (insbesondere 4.; 5., S. 23 ff., 43 ff.; 14. bis 16.; 40.; 50., S. 5 f.) über die Lage der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul fest, daß diejenigen, die in diese Stadt zuziehen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten und Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stoßen. Dabei wird es nach Überzeugung des Senats jüngeren alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden. Die Bemühungen der christlichen Kirchengemeinden, neu zuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, sind begrenzt und im übrigen in den letzten Jahren durch die große Zahl der christlichen Zuwanderer sehr stark in Anspruch genommen worden. Wenn ein aus dem Ausland zurückkehrender syrisch-orthodoxer Christ danach weder in seinem Heimatdorf noch in Istanbul eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermag, wächst selbstverständlich die Gefahr, Übergriffen Andersgläubiger hilflos ausgesetzt und damit auch in der religiösen Existenz bedroht zu sein. Gegen Nachstellungen Andersgläubiger und gegen gewaltsame Übergriffe sowie gegen Entführungen und damit verbundene Zwangsbekehrungen kann sich angesichts des insoweit nach wie vor nicht ausreichenden staatlichen Sicherheitssystems wirksam nur schützen, wer in materiell gesicherten Verhältnissen lebt und über gesellschaftliche Verbindungen zu Gleichgesinnten verfügt (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingsfrauen auch den Beschluß Nr. 39 des Exekutivkomitees für das Programm des UNHCR von 1985 und Gebauer, ZAR 1988, 120). Nach alledem hängt die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens entscheidend vom sozialen Status und den persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Arbeitsfähigkeit und den Sprachkenntnissen des aus dem Ausland zurückkehrenden syrisch-orthodoxen Christen ab. Alleinstehenden christlichen Frauen, die danach zu einer Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht imstande sind, droht mit einer Wahrscheinlichkeit, die nach Überzeugung des Senats der Gewißheit gleichkommt, Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 - X OE 609/82 -, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 -, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85 -, 04.07.1988 - 12 UE 2573/85 -, 17.10.1988 - 12 UE 2601/84 u. 12 UE 767/85 -, 05.12.1988 - 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 -, 06.02.1989 - 12 UE 2580/85 - sowie 27.02.1989 - 12 UE 838/87 -). Bei dieser Prognose läßt sich der Senat nicht etwa von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten; die Prognose ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei vor allem auch der Schwere des drohenden Eingriffs erhebliche Bedeutung zuzumessen ist, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab neuerdings insbesondere BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25). Die zahlreichen Berichte über Entführungen junger Mädchen und Frauen (5., S. 33 ff., 48 f.; 11., S. 4 f., 7 u. 9) belegen bereits überzeugend die hohe Wahrscheinlichkeit, mit der jede wirtschaftlich und sozial ungesicherte Christin - auch in der Stadt Istanbul - dieser Gefahr ausgesetzt ist, ohne hiergegen staatlichen Schutz erhalten zu können. Es liegt in der Eigenart einer Entführung begründet, daß dabei auf die Religion des Opfers keine Rücksicht genommen wird und mit der Aufnahme in den Haushalt des Entführers oder mit der Heirat durch den Entführer der Wechsel der Religionszugehörigkeit verbunden ist, wenn es sich bei dem Entführer um einen Muslimen und bei der entführten Frau um eine Christin handelt. Der Annahme einer in der Freiheitsentziehung und Zwangsbekehrung liegenden religiös motivierten Verfolgung steht nicht entgegen, daß auch Frauen muslimischen Glaubens entführt werden. Denn die Täter, die eine christliche Frau entführen, nutzen dabei bewußt die Schutzlosigkeit einer Angehörigen einer religiösen Minderheit aus und betreiben deren Übertritt zum Islam auch aus religiöser Überzeugung. Der türkische Staat muß sich dies unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen als mittelbare staatliche Verfolgung zurechnen lassen. Hierbei geht der Senat im vorliegenden Fall wie in den von ihm schon früher entschiedenen und eingangs dieses Absatzes aufgeführten vergleichbaren Fällen von der - bereits oben (unter II. a.A., S. 18) zitierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, wonach eine asylrechtlich relevante Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter dann anzunehmen ist, wenn diese auf Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder einvernehmliche Duldung genießen oder wenn der an sich schutzwillige Staat zu ihrer Verhinderung prinzipiell oder auf gewisse Dauer außerstande ist, und wonach demgegenüber eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates nicht schon dann angenommen werden kann, wenn innerstaatliche Befriedungsbemühungen des zur Unterbindung von Übergriffen an sich bereiten Staates in Einzelfällen zwar ohne Erfolg bleiben, er der Gefahr von Übergriffen aber im großen und ganzen erfolgreich begegnet (BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; BVerwG, 02.07.1986 - 9 C 2.85 -, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Der Senat entnimmt aus den ihm vorliegenden Dokumenten (vgl. etwa 5., S. 33 ff., 48 f.; 11., S. 4 f., 7 und 9; 22., S. 9; 37., S. 20; vgl. ferner - für Istanbul - die Fälle in den vom Senat entschiedenen Verfahren 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2584/85 -), daß der türkische Staat präventive Vorkehrungen unterläßt, um Frauenentführungen mit anschließender Zwangsbekehrung zu verhindern, und daß er, wenn sie vorkommen, nicht nur im Einzelfall, sondern regelmäßig weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt; insofern unterscheidet sich das Verhalten des türkischen Staates bei Frauenentführungen mit anschließender Zwangsbekehrung von demjenigen bei sonstigen Übergriffen auf syrisch-orthodoxe Christen (vgl. hierzu oben unter II. 4.). Wenn allerdings der Senat zu dieser Überzeugung nicht schon aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse gelangt wäre oder wenn die Beklagte zu 1) oder der Bundesbeauftragte diese schon vom 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (23.08.1984 - X OE 609/82 -) vertretene Auffassung in tatsächlicher Hinsicht substantiiert angegriffen hätten, hätte insoweit Veranlassung zu weiteren Ermittlungen bestanden. Daß eine religiöse Motivation auf seiten des türkischen Staates meist nicht feststellbar sein wird, ist asylrechtlich ohne Bedeutung; denn bei Übergriffen nichtstaatlicher Personen oder Gruppen braucht zur Feststellung des Asylanspruchs eine politische Verfolgungsmotivation lediglich des privaten Verfolgers, nicht aber auch des letztlich verantwortlichen Staates festgestellt zu werden, wenn dieser zur Verhinderung der Übergriffe grundsätzlich oder auf gewisse Dauer außerstande ist (BVerwG, 14.03. 1984 - 9 B 412.83 -, Buchholz 402.25, Nr. 20 zu § 1 AsylVfG). Angesichts dieser allgemein syrisch-orthodoxen Frauen drohenden Gefährdung ist festzustellen, daß den Klägerinnen zu 2) und 4) unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Beziehungen ein verfolgungsfreies Leben in der Türkei nicht möglich sein wird. Sie verfügen dort über keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt mehr, nachdem ihre Eltern, Geschwister und sonstigen Verwandten allesamt ausgereist sind. Es ist weder von der Beklagten zu 1) oder dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten geltend gemacht noch aus den Angaben der Klägerinnen zu 2) und 4) ersichtlich, daß sie sonst über konkrete Beziehungen zu in der Türkei lebenden Christen verfügen, die ihnen den Aufbau einer Existenz und damit ein verfolgungsfreies Leben erleichtern oder zumindest dafür sorgen könnten, daß sie unbehelligt dort leben könnten. Sie haben ihren Angaben zufolge beide keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Die Klägerin zu 2) verfügt nur über geringe, die Klägerin zu 4) überhaupt nicht über türkische Sprachkenntnisse. Während ihres Aufenthalts in Istanbul haben beide die Wohnung - insbesondere nach der Ausreise des Klägers zu 1) - praktisch kaum verlassen. Die Klägerinnen zu 2) und 4) sind daher aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihres Bildungsstandes nicht in der Lage, sich allein und ohne fremde Hilfe eine Existenzgrundlage in der Türkei zu schaffen, und infolgedessen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Entführung durch muslimische Türken mit anschließender Zwangsbekehrung ausgesetzt. Daß die Klägerin zu 2) mittlerweile 39 Jahre alt und überdies seit langem verheiratet ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn angesichts der vom Islam erlaubten Polygynie sind Muslime nicht nur an der Entführung junger Mädchen, sondern auch an Frauen mittleren Alters interessiert, um diese alsdann etwa Haushalts- und sonstige anfallende Arbeiten verrichten zu lassen (vgl. 22., S. 9). Hieraus folgt zugleich, daß die zwischenzeitliche Heirat der Klägerin zu 4) im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung ist. III. Die Berichtigung des Rubrums des erstinstanzlichen Urteils, die nach Berufungseinlegung auch vom Rechtsmittelgericht vorgenommen werden kann (Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986, § 118, Rdnr. 8), beruht auf § 118 Abs. 1 i.V.m. § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Bei der fehlenden Bezeichnung der Kläger zu 2) bis 4) im Rubrum handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, da in dem Urteil auch über ihr Asylbegehren entschieden worden ist; dies wird zum einen aus der mehrfachen Erwähnung der Klägerin zu 2) sowie (vgl. S. 6, letzter Abs., des Urteilsabdrucks) der Anführung auch des Klägers zu 3) und - mittelbar (vgl. S. 6, vorletzter Abs., des Urteilsabdrucks i.V.m. S. 3, letzter Abs., der Niederschrift vom 24. Juni 1986) - der Klägerin zu 4) deutlich und geht zum anderen aus dem vollständigen Rubrum und den Gründen des den Streitwert berichtigenden Beschlusses vom 24. Juni 1986 (Bl. 144 f. d.A.) zweifelsfrei hervor. Hinsichtlich des ausländerrechtlichen Teils des gesamten Verfahrens ist, nachdem die Kläger zu 1) und 2) sowie die Beklagte zu 2) Hauptsacheerledigung erklärt haben, die Einstellung und des weiteren auszusprechen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos ist, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen und den Klägern die Kosten des ausländerrechtlichen Teils des Verfahrens auferlegt worden sind (§§ 92 Abs. 2 analog, 125 Abs. 1, 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO haben allein die Kläger zu 1) und 2) die Kosten des ausländerrechtlichen Teils des gesamten Verfahrens zu tragen, und zwar je zur Hälfte (§ 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO); denn insoweit sind nur sie betroffen, und wären sie voraussichtlich unterlegen. Ihre Anfechtungsklage gegen die Bescheide der Beklagten zu 2) vom 24. Februar 1983 war zwar als zulässig anzusehen, obwohl die Kläger zu 1) und 2) sie im wesentlichen mit der Begründung angegriffen haben, ihnen sei zu Unrecht die Asylanerkennung versagt worden; die Klage ist jedoch zu Recht als unbegründet abgewiesen worden (vgl. Hess. VGH, 28.10.1987 -- 12 TE 1883/87 -, EZAR 221 Nr. 28; 22.02.1988 - 12 UE 1587/84 -). Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht zu beanstanden, daß die Beklagte zu 2) alsbald nach Ergehen des Bundesamtsbescheids auch die fraglichen ausländerbehördlichen Bescheide erlassen hat, ohne abzuwarten, ob der Bundesamtsbescheid rechtskräftig würde; denn hierzu war die Ausländerbehörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verpflichtet; später eventuell eintretende Abschiebungshindernisse kann der Ausländer in einem neuen Verfahren gegenüber der Behörde geltend machen. Die Bescheide der Beklagten zu 2), für deren gerichtliche Überprüfung allein auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist und die mithin durch nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage nicht berührt werden (BVerwG, 03.11.1987 - 9 C 254,86 --, BVerwGE 78, 243 = EZAR 221 Nr. 29, u. - 9 C 3.87 -, EZAR 221 Nr. 30; Hess. VGH, 23.12.1987 - 12 TH 1787/87 -), erweisen sich auch im übrigen als rechtmäßig. Denn weder erscheint die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat nach Unanfechtbarkeit - wie die Kläger zu 1) und 2) meinen - als unangemessen kurz, noch kann die insoweit gegebene kurze Begründung im Hinblick auf die damalige Sachlage beanstandet werden (vgl. hierzu auch BVerwG, 26.01.1983 - 1 B 3.83 -, Buchholz 402.25 Nr. 1 zu § 28 AsylVfG). Ebensowenig wurde den Klägern zu 1) und 2) im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide vom 24. Februar 1983 ungeachtet der Ablehnung ihres Asylantrags der Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht. Denn der Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 23. Dezember 1985 (StAnz. 1986, S. 168) betr. Verfahrensgrundsätze für die asylrechtliche und ausländerrechtliche Behandlung von türkischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens galt damals ebensowenig wie die ihm vorausgegangenen nicht veröffentlichen Erlasse vom 21. und 29. März 1983 - III A 51 - 23 d - betr. ausländerrechtliche Behandlung syrisch-orthodoxer Christen aus der Türkei, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde. Der am ... in Ayinvert, Bezirk Midyat, Provinz Mardin, geborene Kläger zu 1) und die ... am ... - laut Paß in Ayinvert, laut Nüfus in Midyat - geborene Klägerin zu 2) sind Eheleute. Die am 1. April 1970 bzw. am 20. Juli 1972 in Istanbul geborenen Kläger zu 3) und 4) sind die gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1) und 2). Sämtliche Kläger sind türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens. Der Kläger zu 1) verließ die Türkei am 24. Oktober 1978 über Edirne-Kapikule und reiste mit dem Bus u.a. über Bulgarien, Jugoslawien und Österreich am 26. Oktober 1978 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er war im Besitz eines am 21. September 1978 in Istanbul ausgestellten und für zwei Jahre gültigen türkischen Nationalpasses. Eine Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat zum Zwecke der Verlängerung dieses Passes lehnte der Kläger zu 1) unter Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen für in der Türkei verbliebene Familienmitglieder und Verwandte wegen seines Asylverfahrens mit anwaltlichem Schreiben vom 25. November 1981 ab. Die Kläger zu 2) bis 4) waren bereits am 9. Juni 1979 - mit dem Flugzeug aus Istanbul kommend - über Frankfurt am Main eingereist. Die Klägerin zu 2) verfügte über einen am 16. Mai 1979 in Istanbul ausgestellten und ebenfalls für zwei Jahre gültigen Nationalpaß, in dem auch die Kläger zu 3) und 4) eingetragen waren. Nach den in beiden Pässen enthaltenen Nüfuseintragungen sowie nach den Eintragungen in den Nüfen der Kläger zu 1) und 2) ist die Familie in dem Dorf Ayinvert (türkisch: Gülgöze), Bezirk Midyat, Provinz Mardin, registriert. Die Klägerin zu 4) hat am 7. Januar 1988 einen türkischen Staatsangehörigen geheiratet, der rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannt ist; ihr wurde deshalb eine zunächst bis zum 24. Februar 1990 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Eltern ... des Klägers zu 1) waren bereits am 18. August 1980 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; sie wurden rechtskräftig als Asylberechtigte anerkannt (VG Wiesbaden ...); ist Ende 1988 verstorben. Der am 12. Mai 1955 geborene Bruder des Klägers zu 1) und seine Familie reisten am 7. September 1980 ein; ihr Asylverfahren ist noch in zweiter Instanz rechtshängig (Hess.VGH ...). Der am 1. Mai 1960 geborene Bruder des Klägers zu 1) war am 16. September 1979 mit seiner Familie eingereist; sein und seiner Ehefrau Asylverfahren schwebt ebenfalls noch beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (...); der Asylantrag ihres Kindes ist sinngemäß zurückgenommen, der zunächst ergangene ablehnende Bescheid des Bundesamts insoweit rechtskräftig aufgehoben worden (VG Wiesbaden ...). Der am 10. Juli 1966 geborene Bruder des Klägers zu 1), der zusammen mit den Eltern hierher gekommen war, ist rechtskräftig anerkannter Asylberechtigter (VG Wiesbaden ...). Die drei Schwestern des Klägers zu 1) sind verheiratet; sie heißen nunmehr bzw. und leben in P bei G und S sowie in Belgien. Die Eltern und der Klägerin zu 2) sowie ihre drei Brüder, und leben allesamt in Schweden; von ihren drei Schwestern wohnt eine in G, eine in der Schweiz und eine in den Vereinigten Staaten von Amerika. Bereits am 29. November 1978 hatte der Kläger zu 1) zur Niederschrift der Ausländerbehörde Asyl beantragt und hierbei als Religion "christl.-orthodox", als letzte Anschrift im Heimat-/Herkunftsland "Istanbul", als erlernten Beruf "Koch und Goldschmied" und als letzte Berufstätigkeit im Heimat-/Herkunftsland "Goldschmied" angegeben; unter der Rubrik "Sprachkenntnisse" war "türkisch und aramäisch" eingetragen worden. Im übrigen hatte der Kläger sein Asylbegehren wie folgt begründet: Er werde wegen seines christlichen Glaubens in der Türkei verfolgt. In Istanbul habe er einen Goldschmiedeladen betrieben; zweimal seien von Mohammedanern grundlos die Scheiben eingeschlagen worden. Er habe seine Waren auch in Ankara verkauft; auf der Fahrt dorthin hätten ihm Unbekannte seine Tasche mit Gold geraubt und ihn zusammengeschlagen; die Polizei habe die Täter zwar zunächst festgenommen, sie aber bald wieder freigelassen; sein Gold habe er nicht zurückbekommen; er nehme an, daß die Täter den Polizisten gesagt hätten, daß er Christ sei; Christen helfe die Polizei nämlich nicht. Er habe in Istanbul auch keine ausreichend große Wohnung für seine Familie finden können; immer wenn die Hauseigentümer gemerkt hätten, daß er Christ sei; habe er eine ablehnende Antwort erhalten. Am 23. Juli 1979 wurde bei der Ausländerbehörde auch die Niederschrift über die Asylbegehren der Kläger zu 2) bis 4) aufgenommen. Hierbei gab die Klägerin zu 2) als Religion "christlich orthodox" und als letzte Anschrift im Heimat-/Herkunftsland "Istanbul" an und ließ unter der Rubrik Sprachkenntnisse "türkisch, aramäisch" eintragen; außerdem wurde durch Ankreuzen klargestellt, daß sich das Asylbegehren auch auf die Kläger zu 3) und 4) erstreckt. Im übrigen bestätigte die Klägerin zu 2) das Vorbringen des Klägers zu 1) vom 29. November 1978, welches ihr der Dolmetscher vermittelt habe. Sie fühle sich in gleichem Maße wegen ihres christlichen Glaubens verfolgt wie der Kläger zu 1) und darüber hinaus noch in besonderem Maße als Frau. Sie habe sich nämlich wegen der Mohammedaner nicht auf die Straße trauen können, weil diese Christen als vogelfrei ansähen und sie deshalb Gefahr liefen, vergewaltigt zu werden. Anläßlich seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 19. August 1980 in Nürnberg legte der allein erschienene Kläger zu 1) eine schriftliche Erklärung der Klägerin zu 2) vor, wonach sie ihn bevollmächtige, auch für sie auszusagen, und seine Aussage anerkenne. Der Kläger zu 1) ergänzte die Angaben bei der Ausländerbehörde wie folgt: Er habe fünf Jahre die Grundschule besucht; die Klägerin zu 2) sei nicht zur Schule gegangen. Er habe seit 17 Jahren in Istanbul gelebt, die Klägerin zu 2) seit ihrer Heirat im Jahre 1968. Während seines Militärdienstes in den Jahren 1970 bis 1972 sei er von seinen Vorgesetzten mißhandelt worden; als er sich beim nächsthöheren Vorgesetzten beschwert habe, sei er geschlagen, und ihm sei gesagt worden, er würde nicht benachteiligt, wenn er Moslem wäre. Drei Jahre vor der Ausreise habe er einen Goldschmiedeladen erworben, in dem ein weiterer Goldschmied selbständig tätig gewesen sei. Von ihrem Einkommen hätten sie gut leben können. Anfang 1978 sei sein bei ihm in Ausbildung befindlicher Bruder auf dem Nachhauseweg von Unbekannten mit der Pistole bedroht und aufgefordert worden, das mitgeführte Gold herauszugeben. Bei den Tätern könne es sich nur um Moslems gehandelt haben, da Christen sich nicht gegenseitig beraubten. Etwa im Mai 1978 sei das Geschäft nachts von Unbekannten geplündert worden, weil sie Christen seien. Sie hätten Anzeige erstattet; die Polizei habe aber nichts unternehmen können, weil sie die Täter nicht gekannt hätten. In einem anderen Fall habe ein von ihm beauftragter Vertrauensmann, der Gold habe verkaufen sollen, von dem Abnehmer kein Geld dafür bekommen, vermutlich weil sie Christen seien. Ferner habe er jetzt erfahren, daß ein Verwandter in der Türkei umgebracht worden sei, der ebenfalls Goldschmied gewesen sei. Als Christen würden sie überall belästigt; man verlange von ihnen, daß sie zum islamischen Glauben überträten. Unter diesen Umständen hätten sie in der Türkei nicht mehr leben können. Mit Bescheid vom 14. Januar 1983 - zugestellt am 25. Februar 1983 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, daß die Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt wären und daß darüber hinaus im vorliegenden Fall für die Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung ursächlich gewesen sei oder daß bei einer Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden müsse. Weder gebe es in der Türkei eine gezielte staatliche Verfolgung von Angehörigen der christlichen Minderheit, noch könne von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder gar Unterstützung des türkischen Staats bei Übergriffen Dritter die Rede sein, wenngleich die türkische Regierung nicht in jedem Fall die Sicherheit des Einzelnen garantieren könne. Die Folgen der früheren desolaten innenpolitischen Zustände hätten im übrigen nicht nur die christlichen Minderheiten, sondern die türkische Bevölkerung in ihrer Gesamtheit getroffen. Das Vorbringen, in Istanbul religiöser Verfolgung Dritter ausgesetzt gewesen zu sein bzw. aus diesem Grund dorthin nicht zurückkehren zu können, überzeuge nicht. Insbesondere habe sich durch den Machtwechsel die Sicherheitslage grundlegend gebessert, und deshalb bestehe auch für vom Lande nach Istanbul ziehende Christen die Möglichkeit, sich dort einen Arbeits- und Sozialkreis zu schaffen. Gegen die geltend gemachten Bedrohungen bzw. Übergriffe von Privatpersonen sei der Schutz des türkischen Staats in Anspruch zu nehmen. Daß den Klägern gezielt staatlicher Schutz verweigert worden sei, hätten sie nicht glaubhaft gemacht. Nach dem vorliegenden Informationsmaterial sei im übrigen davon auszugehen, daß auch Christen bei Anrufung der Gerichte in der Türkei zu ihrem Recht gelangen könnten. Gegen die behauptete Verfolgungsfurcht und insbesondere die Intensität der geltend gemachten Gefährdungen spreche überdies, daß der Kläger zu 1) zunächst allein ausgereist sei und gerade die weniger Schutzfähigen zurückgelassen habe. Aus dem weiteren Sachvortrag der Kläger ergäben sich ebenfalls keine Gesichtspunkte, die zu einer Anerkennung führen könnten. Für die Kläger zu 3) und 4) seien eigene Asylgründe ohnehin nicht dargetan. Mit Bescheiden vom 24. Februar 1983 forderte der Oberbürgermeister der Universitätsstadt G die Kläger zu 1) und 2) zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall, daß sie nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Bescheide und des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Geltungsbereich des Ausländergesetzes verließen, die Abschiebung an. Mit Schriftsatz vom 23. März 1983, der am selben Tage einging, erhoben die Kläger gegen den Bundesamtsbescheid und die Ausreiseaufforderungen Klage. Zur Begründung ihrer Asylverpflichtungsklage trugen sie durch ihre Bevollmächtigten vor: Sie gehörten zur Volksgruppe der Aramäer mit syrischer Glaubensrichtung. Die Aramäer würden aus ethnischen und religiösen Gründen von der moslemischen Bevölkerungsmehrheit verfolgt. Die türkischen Behörden gewährten hiergegen keinen Schutz, sondern beteiligten sich selbst an Verfolgungsmaßnahmen. Im übrigen bezögen sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Die Anfechtungsklage gegen die Ausreiseaufforderungen müsse schon deshalb Erfolg haben, weil diese zum jetzigen Zeitpunkt - da der Ausgang des Asylverfahrens offen sei - noch nicht hätten ergehen dürfen. Die maßgeblichen Verhältnisse könnten sich nämlich bis zum Eintritt der Rechtskraft des asylrechtlichen Verfahrensteils ändern; jedenfalls sei die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat unangemessen kurz. In der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 1986 bestätigten die Kläger zu 1) und 2) das bisherige Vorbringen. - Der Kläger zu 1) erklärte ergänzend: Er habe vor seiner Ausreise ungefähr 16 Jahre lang in Istanbul gelebt; dennoch sei sein Türkisch nicht erstklassig; das gelte auch für die Klägerin zu 2). Während seines Wehrdienstes sei er heftig schikaniert worden; man habe ihn zwangsbekehren wollen, und er habe immer nachts Wachdienst leisten müssen; auch habe er eine Zwangsbeschneidung befürchtet. Für Christen sei es schwer, in Istanbul eine Wohnung zu finden. Sie selbst hätten zunächst auf der Istanbul vorgelagerten Insel Büyükada gewohnt. Dort hätten türkische Staatsbürger griechisch-orthodoxen Glaubens ein Waisenhaus unterhalten. Er habe in der zugehörigen Schule als Koch gearbeitet. Als das Waisenhaus anläßlich der Zypernkrise im Jahre 1974 geschlossen worden sei, hätten sie zunächst bei Armeniern gewohnt, bis diese ihr Haus verkauften und Istanbul verließen. Er habe für ein Jahr in einer Textilfabrik gearbeitet. Dort sei er, als man seinen Glauben erfahren habe, ständig als Gottloser beschimpft worden; seine moslemischen Arbeitskollegen - außer ihm habe es nur noch einen Kurdisch sprechenden Christen gegeben - hätten mit ihm auch keinen privaten Kontakt haben wollen; er habe die Arbeit in der Fabrik deshalb freiwillig aufgegeben. Ein Freund habe ihn schließlich unter Hinweis darauf, daß er als Selbständiger besser seine Religion verbergen könne, überredet, mit ihm eine kleine Goldschmiedewerkstatt aufzumachen, in der sie ausschließlich Ketten hergestellt hätten. Einmal sei in der Nacht in sein Geschäft eingebrochen und Gold gestohlen worden. Er nehme an, daß Täter die Inhaber eines benachbarten Schusterladens gewesen seien, die auch nachts gearbeitet hätten. Als er diese angezeigt habe, hätten ihm die Polizisten erklärt, daß man den Nachbarn nichts nachweisen und deshalb einstweilen nichts unternommen werden könne. Die Nachbarn hätten ihm beim Verlassen der Polizeistation aufgelauert und derart geschlagen, daß er eine Platzwunde davongetragen und noch heute eine Narbe am Hinterkopf habe. Ein Freund habe ihn anschließend versorgt, ärztliche Hilfe habe er aus finanziellen Gründen nicht in Anspruch genommen. Bei der Schlägerei habe die von einem anderen Christen verständigte Polizei ein Eingreifen mit dem Bemerken abgelehnt, es werde wohl niemand umgebracht. Auch sei auf seine anschließende Anzeige keiner der Täter festgenommen worden. Diese hätten in der Folgezeit offen gedroht, ihn umzubringen. Daraufhin sei er allerdings nicht nochmals bei der Polizei gewesen, da dies schon zuvor ohne Erfolg geblieben sei. Im Jahre 1978 sei ein moslemischer Vertrauensmann, der ihm, dem Kläger zu 1), aus Ankara Goldringe und -reifen habe überbringen sollen, unterwegs ausgeraubt worden; die Täter seien ihm unbekannt und hätten nie ermittelt werden können. Auch sonst sei für sie, die Kläger, das Leben unter Moslems schwierig gewesen; man habe sie am Namen als Christen erkannt und nicht in Ruhe gelassen. Andere Läden von Christen hätten nur existieren können, weil die Inhaber sich sehr neutral und bedeckt gehalten hätten. Sie, die Kläger, seien vor allem in der moslemischen Fastenzeit als Ungläubige beschimpft worden, und während des Zypernkonflikts hätten die Moslems ihre Wut an ihnen ausgelassen. Eine weitere Schikane sei etwa gewesen, daß der Klägerin zu 2) anläßlich einer Mandeloperation eine stationäre Aufnahme ins Krankenhaus als Christin versagt worden sei. Der Kläger zu 3), der zur türkischen Schule gegangen sei und etwas Türkisch spreche, sei bisweilen ebenfalls als Ungläubiger beschimpft worden; ihm sei beim Einkaufen von Moslems ab und zu das Geld abgenommen worden; einmal habe man ihn sogar mit einem Messer bedroht. Eine Rückkehr ins Heimatdorf, wo damals noch ein zwischenzeitlich verstorbener Onkel gewohnt habe, sei nicht in Betracht gekommen. - Die Klägerin zu 2) erklärte: Es sei schon im Dorf zu Überfällen durch Moslems - beispielsweise zu Viehdiebstählen - gekommen. Auch in Istanbul habe es Schikanen gegeben, zumal sie an ihrem Vornamen als Christin zu erkennen sei. Einmal habe sie ihre Tochter mit Fieber ins Krankenhaus gebracht. Dort habe die Krankenschwester mit einem bereits defekten Thermometer das Fieber gemessen und sie danach beschuldigt, das Thermometer beschädigt zu haben. Auch seien sie, wenn sie im Bus Aramäisch sprachen, ständig hin- und hergestoßen sowie aufgefordert worden, Türkisch zu sprechen. Die Kläger beantragten, die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Januar 1983 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie die Bescheide des Oberbürgermeisters der Universitätsstadt G vom 24. Februar 1983 aufzuheben. Die Beklagte zu 1) beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, im Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe. Die Beklagte zu 2) beantragte unter Bezugnahme auf die angefochtenen Ausreiseaufforderungen ebenfalls, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 24. Juni 1986 die Klagen unter Zulassung der Berufung ab und führte zur Begründung aus: Die Asylverpflichtungsklage der Kläger sei unbegründet, denn diese hätten keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Sie seien vor ihrer Ausreise weder vom türkischen Staat noch in diesem zurechenbarer Weise von Dritten politisch verfolgt worden. Soweit der Kläger zu 1) einen Überfall auf einen aus Ankara kommenden Vertrauensmann angeführt habe, sei - abgesehen von Widersprüchen im Sachvortrag - weder eine politische Motivation ersichtlich, noch sei dargetan, daß die polizeilichen Ermittlungen nachlässig und zögerlich erfolgten. Entsprechendes gelte für den nächtlichen Einbruch in sein Geschäft, auf den der Kläger zu 1) sich außerdem berufe. Auch wenn der Kläger von den von ihm der Tat Verdächtigten tatsächlich verprügelt worden sein sollte, erscheine hierfür Rache wegen der Anzeige bei der Polizei als Motiv und nicht die Religion des Klägers zu 1); das Nichteingreifen der Polizei bei der Schlägerei könne darauf beruhen, daß diese die Vorkommnisse nicht als hinreichend bedeutsam angesehen habe. Die des weiteren geltend gemachten Schikanen beim Militär lägen zeitlich so weit zurück, daß sie nicht ursächlich für die Ausreise gewesen seien. Soweit die Klägerin zu 2) sich darauf berufe, ihr sei eine stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus versagt worden, könne dies medizinische Gründe gehabt haben. Die übrigen von ihr und in bezug auf den Kläger zu 3) angegebenen Umstände seien schon von ihrer Intensität her nicht asylerheblich. Eine Anerkennung der Kläger aus Gründen der Gruppenverfolgung komme gleichfalls nicht in Betracht, denn sie seien einer solchen weder zur Zeit ihrer Ausreise noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgesetzt (gewesen). Ob eine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Osten der Türkei angenommen werden könne, sei insoweit unerheblich, weil die Kläger vor ihrer Ausreise 16 Jahre lang in Istanbul gelebt hätten. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, daß syrisch-orthodoxen Christen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Gruppenverfolgung in Istanbul drohe. Die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage habe sich auch zu ihren Gunsten ausgewirkt. Sie seien zwar gewissen administrativen Benachteiligungen ausgesetzt; es sei ihnen in Istanbul jedoch möglich, ihren Glauben auszuüben. Es lägen auch keine Hinweise vor, daß der türkische Staat bei Rechtsverletzungen von privater Seite syrisch-orthodoxen Christen den Rechtsschutz verweigere. Die Anfechtungsklage gegen die Ausreiseaufforderungen der Beklagten zu 2) sei ebenfalls unbegründet; diese seien rechtmäßig, und die Kläger hätten auch weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren irgendwelche Einwände hiergegen erhoben. Gegen dieses am 11. Juli 1986 an sie abgesandte Urteil haben die Kläger mit Schriftsatz vom 18. Juli 1986 - eingegangen am 11. August 1986 - Berufung eingelegt. Da die Bescheide der Beklagten zu 2) vom 24. Februar 1983 gegenstandslos sind, weil die Kläger zu 1) und 2) nach dem endgültigen Abschluß ihres Asylverfahrens - ungeachtet des Ergebnisses - ohnehin Aufenthaltserlaubnisse aufgrund des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 23. Dezember 1985 (StAnz. 1986, S. 168) erhalten werden, haben die Kläger zu 1) und 2) sowie die Beklagte zu 2) den Rechtsstreit hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verfahrensteils in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zur Begründung ihrer Asylbegehren berufen sich die Kläger auf die zugunsten syrisch-orthodoxer Christen ergangene Rechtsprechung und machen geltend: Bei der Abgabe ihrer Erklärungen vor dem Verwaltungsgericht habe es Übersetzungsschwierigkeiten gegeben. Die Kläger zu 1) und 2) seien bereits im Heimatdorf religiös verfolgt worden; insbesondere habe man ihnen Vieh und Erntegut gestohlen. Fast die gesamte christliche Dorfbevölkerung sei zwischenzeitlich ins Ausland geflohen, da die türkischen Behörden religiös motivierte Übergriffe von moslemischen Nachbarn tatenlos hingenommen hätten; derzeit lebten allenfalls noch 10 bis 20 christliche Familien in Ayinvert; Häuser und Ländereien der abgewanderten Christen hätten sich Moslems angeeignet; eine der drei christlichen Kirchen dürfe auf behördliche Anweisung nicht mehr benutzt werden, eine weitere sei in eine Moschee umgewandelt worden. Der Kläger zu 1) sei darüber hinaus während seiner Militärdienstzeit religiös verfolgt worden; er habe ständig Schikanen hinnehmen müssen, sei zu unangenehmen Diensten eingeteilt und zum Übertritt zum Islam aufgefordert sowie mit zwangsweiser Beschneidung bedroht worden; auf seine Beschwerde habe ein Vorgesetzter ihn geschlagen und ihm ebenfalls zum Glaubenswechsel geraten. Eine inländische Fluchtalternative hätten sie in Istanbul zwar gesucht, jedoch nicht gefunden. Vielmehr hätten sie dort die Situation ständiger Anfeindungen, Beleidigungen und Bedrohungen täglich erleben müssen. Zunächst hätten sie allerdings in einer griechisch-orthodoxen Gemeinde relativ unbehelligt leben können, seien später aber gezwungen gewesen, in einem moslemischen Wohnviertel zu leben, wo die Klägerin zu 2) die Wohnung nicht mehr habe verlassen können. Auch der Kläger zu 1) sei an seiner Arbeitsstelle ständigen Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt gewesen, so daß er sich schließlich selbständig gemacht habe. Nach Überfällen und Mißhandlungen habe er sein Geschäft jedoch aufgeben müssen. Er wisse aufgrund ständiger vorausgegangener Anfeindungen seitens seiner moslemischen Nachbarn, daß die genannten Übergriffe gezielte Aktionen gegen ihn als Christen gewesen seien, wobei die türkischen Behörden keine Maßnahmen zu seinem Schutz ergriffen hätten. Der bei der Vorprüfungsanhörung erwähnte Bruder des Klägers zu 1), der seinerzeit bei ihm zur Ausbildung gewesen und auf dem Heimweg überfallen worden sei, sei übrigens gewesen. Die Kläger zu 3) und 4) seien in der türkischen Schule zum islamischen Religionsunterricht gezwungen und ständig von Mitschülern und Lehrern wegen ihrer Religionszugehörigkeit geschlagen worden. Im Rückkehrfalle bestehe eine zumutbare Existenzmöglichkeit für sie weder in Istanbul - zumal sie kaum türkische Sprachkenntnisse hätten - noch im Südosten der Türkei. Ihre sämtlichen nahen Verwandten, insbesondere ihre Eltern und Geschwister, befänden sich im Bundesgebiet; sie hätten deshalb in der Türkei keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt mehr. Die Klägerinnen zu 2) und 4) wären zudem einer akuten Entführungsgefahr ausgesetzt. Der Kläger zu 3) müsse überdies wegen seiner bevorstehenden Militärdienstzeit religiöse Verfolgung befürchten. Er könne - schon wegen der leidvollen Erfahrungen seines Vaters und seines Onkels - nicht darauf verwiesen werden, daß nicht jeder christliche Wehrpflichtige einer erheblichen Gefahr von Übergriffen ausgesetzt sei. Die Kläger beantragen sinngemäß, hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils in Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beklagte zu 1) und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten haben sich zu der Berufung nicht geäußert. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 3. Januar 1989 Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger durch Vernehmung der Kläger zu 1) bis 3) als Beteiligte durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 10. Februar 1989 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Geschäftszeichen ... - und die über die Kläger geführten Ausländerakten des Oberbürgermeisters der Universitätsstadt G - 3360 - (5 Hefter) Bezug genommen, ferner auf die über die Eltern und sowie den Bruder des Klägers zu 1) (Bundesamt ... und VG Wiesbaden ...) und auf die über seine Brüder (Bundesamt ..., VG Wiesbaden ... und Hess.VGH ...) und (Bundesamt ..., VG Wiesbaden ... und Hess.VGH ...) geführten Bundesamts- und Gerichtsakten. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni 1979 pogrom Nr. 64 ("Verfolgte christliche Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 ("Zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ..." 23. 21.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. Juni 1982 CCMWE: "The Situation of the Christian Minorities of Turkey ..." 28. 03.07.1982 Anschütz/Harb, Protokoll HR (3. Fernsehprogramm) 29. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 30. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 31. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 32. 28.02.1983 RA Müller: "Zur Lage der Christen in der Türkei" 33. 04.03.1983 Pfarrer Weber: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 34. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 35. 09.04.1984 Oberkreisdirektor Gütersloh an RP Detmold 36. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 37. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ..." 38. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 39. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 40. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 41. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 42. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 43. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 44. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 45. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 46. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 47. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 48. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 49. 31.03.1986 Sprenzel: "Situation der aramäisch sprechenden, syrisch-orthodoxen Christen in der (Ost) Türkei" 50. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 51. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 52. 10.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 53. 03.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 54. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 55. 07.04.1987 Yonan: Gutachten 56. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt; Stellungnahme 57. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 58. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 59. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 60. 09.10.1987 EKD an RA König 61. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 62. 15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 63. 20.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 64. April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, 234 65. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 66. 25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf 67. 02.09.1988 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 68. 24.09.1988 Dr. Binswanger an VG Karlsruhe 69. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 70. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 71. 27.01.1989 Dr. Binswanger an Hess. VGH