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Urteil

12 UE 1705/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0320.12UE1705.85.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO). I. Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 -- 9 B 2597.82 --, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist aber nur hinsichtlich des Klägers zu 1) begründet, denn dieser kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte zu 1) nicht beanspruchen, weil er nicht politisch verfolgt ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16. Abs. 2 Satz 2 GG). Dagegen ist die Berufung hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 6) nicht begründet; auch in bezug auf den Kläger zu 6) ist die Klage nämlich zulässig, und zur Anerkennung der Kläger zu 2) bis 6) als Asylberechtigte ist die Beklagte zu 1) vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verpflichtet worden. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hinsichtlich des Klägers zu 6) ist insbesondere nicht etwa wegen Unzulässigkeit von dessen Asylverpflichtungsklage begründet, denn auch für ihn wurde -- mindestens nachträglich -- ein Asylantrag gestellt. Zunächst könnte allerdings ein wirksamer Asylantrag in bezug auf den Kläger zu 6) nicht vorgelegen haben mit der Folge, daß der Bescheid des Bundesamts vom 14. Juni 1983 insoweit verfahrensfehlerhaft und dadurch die Zulässigkeit der Klage insoweit in Frage gestellt gewesen sein könnte (vgl. BVerwG, 18.10.1983 -- 9 C 801.80 --). Denn der Kläger zu 6) wurde lediglich bei der Vorprüfungsanhörung unter Ziff. 11 Buchst. d der Niederschrift zum Asylbegehren der übrigen Kläger nachgetragen, wo "anzugeben sind alle Kinder; für Kinder über 18 Jahre ist eine eigene Niederschrift aufzunehmen, wenn Asyl begehrt wird". Aus dieser Formulierung und aus der dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten Praxis der Ausländerbehörden ergibt sich, daß auch diejenigen Kinder dort eingetragen werden, die sich etwa noch im Heimatstaat befinden. Die Eintragung unter Ziff. 11 der Niederschrift läßt demnach keinen hinreichend sicheren Schluß dahingehend zu, daß die dort aufgeführten Kinder selbst Asylantragsteller sind. Von maßgeblicher Bedeutung ist deshalb, ob -- und gegebenenfalls seit wann -- der Wille der Eltern (oder sonstigen Vertreter) erkennbar dahin ging, zugleich für ihre minderjährigen Kinder Asyl zu beantragen. Dabei wird im Interesse eines möglichst einheitlichen Status innerhalb des Familienverbandes -- mit den sich hieraus ergebenden personenstandsrechtlichen, sozialrechtlichen, arbeitserlaubnisrechtlichen und sonstigen Folgen -- eine eher großzügige Auslegung von einschlägigen Willenserklärungen der Eltern geboten sein (Hess. VGH, 04.07.1988 -- 12 UE 25/86 --). Eine hinreichend deutliche Einbeziehungserklärung seitens der Eltern wird danach regelmäßig dann anzunehmen sein, wenn in dem dafür vorgesehenen Feld auf der Titelseite der Niederschrift (oben rechts) durch Ankreuzen kenntlich gemacht ist, daß sich das Asylbegehren auch auf die betreffenden Kinder erstreckt. Fehlt es hieran und haben die Eltern -- wie im Falle des Klägers zu 6) -- in bezug auf das betreffende Kind in der Vorprüfungsanhörung und auch zuvor in materieller Hinsicht nichts vorgetragen, so dürfte kaum davon ausgegangen werden können, daß das Kind über die ihm gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ohnehin eingeräumte Aufenthaltsmöglichkeit hinaus in der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor politischer Verfolgung suchte und daß mit Blick auf § 43 Nr. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 AsylVfG ein Asylantrag auch von ihm spätestens bei Erlaß des Bundesamtsbescheids vom 14. Juni 1983 vorlag. Dies bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil der Kläger zu 6) spätestens mit der Erhebung der Asylverpflichtungsklage durch die von seinen Eltern seinerzeit bevollmächtigten Rechtsanwälte die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AuslVfG erfüllt und damit den für den Erlaß des Bundesamtsbescheids erforderlichen Antrag zulässigerweise nachträglich gestellt hat (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, der durch Abs. 2 nicht erfaßt wird); dies führte jedenfalls zur Unbeachtlichkeit des möglicherweise vorausgegangenen Verfahrensfehlers sowie zur Zulässigkeit der Klage auch des Klägers zu 6) (vgl. Hess. VGH, 04.07.1988 -- 12 UE 25/86 --). Die Berufung des Bundesbeauftragten bleibt -- umgekehrt -- hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 6) nicht etwa deshalb von vornherein ohne Erfolg, weil das Bundesamt die Klägerin zu 2) -- in eigener Sache und als gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 3) bis 6) -- entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht persönlich angehört hat. Insbesondere berechtigte die vom Kläger zu 1) vorgelegte Vollmacht das Bundesamt nicht dazu, von einer persönlichen Anhörung der Klägerin zu 2) abzusehen, denn selbst dadurch war die Klägerin zu 2) nicht von ihren persönlichen Pflichten entbunden (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AsylVfG). Selbst wenn die Klägerin zu 2) in Anbetracht der offenbar vom Kläger zu 1) abgegebenen, jedoch nicht ärztlich belegten Erklärung, seine Ehefrau müsse die an Windpocken erkrankten Kinder betreuen, als genügend entschuldigt anzusehen gewesen sein sollte und deshalb von ihrer persönlichen Anhörung abgesehen werden konnte (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG), durfte das Bundesamt nicht ohne weiteres den auch sie und die Kläger zu 3) bis 6) betreffenden ablehnenden Bescheid vom 14. Juni 1983 erlassen. Vielmehr hätte ihr -- da das Verfahren gemäß § 43 Nr. 2 Satz 1 AsylVfG nach dem am 1. August 1982 in Kraft getretenen neuen Recht zu Ende zu führen war -- zunächst gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben werden müssen, bevor eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen durfte (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall, Hess. VGH, 18.01.1989 -- 12 TH 1467/88 -- m.w.N.). Der darin liegende Verfahrensfehler führt indessen nicht zur Aufhebung des die Kläger zu 2) bis 6) betreffenden Teils des Bundesamtsbescheids mit der Folge, daß deren Asylbegehren neu zu bescheiden wären; vielmehr kann eine Aufhebung wegen § 46 VwVfG von den Klägern zu 2) bis 6) nicht beansprucht werden (Hess. VGH, 11.08.1981 -- X OE 634/81 --, EZAR 210 Nr. 2, bestätigt durch BVerwG, 10.06.1982 -- 9 B 11555.81 --, EZAR 610 Nr. 15). Im übrigen steht nach den Ausführungen der Klägerin zu 2) vor dem Verwaltungsgericht am 10. Mai 1985 und ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 10. Februar 1989 zur Überzeugung des Senats fest, daß -- aus anderen noch darzulegenden Gründen -- nicht nur dem Aufhebungs-, sondern auch dem Asylverpflichtungsbegehren der Kläger zu 2) bis 6) zu Recht entsprochen worden ist. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt; insoweit kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184; BVerwG, 08.11.1983 -- 9 C 93.83 --, BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9; BVerwG, 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8; BVerwG, 21.10.1986 -- 9 C 28.85 --, BVerwGE 75, 99 = EZAR 200 Nr. 17; BVerwG, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19; BVerwG, 20.10.1987 -- 9 C 277.86 --, EZAR 202 Nr. 11 = NVwZ 1988, 160 ; BVerwG, 15.03.1988 -- 9 C 278.86 --, EZAR 201 Nr. 13 = JZ 1988, 709 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 104.85 --, BVerwGE 74, 41; BVerwG, 20.10.1987 -- 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22). Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen -- als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen -- zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 33.85 --, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5; BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; BVerwG, 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --; Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 30.10.1984 -- 9 C 24.84 --, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7; BVerwG, 23.02. 1988 -- 9 C 85.87 --, EZAR 202 Nr. 13). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerwG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 27.04.1982 -- 9 C 308.81 -- BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1; BVerwG, 15.10.1985 -- 9 C 3.85 --, EZAR 630 Nr. 22; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --, EZAR 202 Nr. 13 = NVwZ 1988, 635 ). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ; BVerwG, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ; BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG; BVerwG, 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 29.11.1977 -- 1 C 33.71 --, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3; BVerwG, 16.04.1985 -- 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17; BVerwG, 12.11.1985, a.a.O.). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen der Kläger zu 1) und 2), der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (1.) und daß die Kläger zu 1) bis 5) auch vor ihrer Ausreise aus der Türkei weder als Mitglieder der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren (3.), ferner daß die Kläger auch bei einer Rückkehr bzw. -- soweit der in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger zu 6) betroffen ist -- schlichten Ausreise in die Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten haben (4.), daß aber die Kläger zu 2) bis 6) dann -- anders als der Kläger zu 1) (5.) -- politischer Verfolgung i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt sein werden (6. und 7.). 1. Die Kläger, an deren syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit der Senat in Anbetracht der Angaben im Asylantrag vom 15. Oktober 1980 und des Klägers zu 1) bei der Vorprüfungsanhörung am 29. Januar 1982 sowie der Eintragungen in den Nüfen des Klägers zu 1) und seines älteren Bruders (Bl. 23 der Bundesamtsakte 163/77553/81 und Bl. 16 der Bundesamtsakte Tür-T-7423) und des Umstands, daß der Vater der Ehefrau seines jüngeren Bruders syrisch-orthodoxer Priester ist, keinen Zweifel hegt, obgleich die Kläger zu 1) und 2) anläßlich ihrer persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am 29. Januar 1981 als Religion jeweils "christlich orthodox" angegeben hatten, können ihre Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da sie 1955 und später geboren sind und -- abgesehen von dem danach geborenen Kläger zu 6) -- erst 1980 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom BVerwG durch Urteil vom 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08. 1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 -- u. 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Aschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei im Gebiet des Tur'Abdin oder in Istanbul bis zur Ausreise der Kläger zu 1) bis 5) einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. a) Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 14 f. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode, in der sie als nichtmuslimische Völkerschaften -- als millat -- auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen aber weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Damals verlegte der syrischorthodoxe Patriarch seinen Sitz vom Kloster Dair Za'faran bei Mardin nach Homes im heutigen Syrien, wo er seit 1954 in Damaskus residiert (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Syrisch-Orthodoxen ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 44.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Syrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird. Die syrischen Christen bestehen in der Türkei im wesentlichen aus Syrisch-Katholischen und Nestorianern sowie aus Syrisch-Orthodoxen (Jakobiten) unter dem Patriarchat von Antiochia und dem gesamten Osten, deren Patriarch Mar Ignazius Yakup III. seinen Sitz jetzt in Damaskus hat. Die Syrisch-Orthodoxen berufen sich auf eine Abstammung von Noah und eine Bekehrung in unmittelbarer Beziehung zu Christus, bedienen sich einer altsyrischen Liturgiesprache und haben sich durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46, 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 35.000 (6., S. 17), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2) und 1980 noch 25.000 (5., S. 29) oder zumindest annähernd 40.000 (27., S. 18; 37., S. 17), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 29.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 40. und 42., S. 11). In der Kreisstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Das Dorf Arbay war vor 20 Jahren von 100 christlichen Familien bewohnt; schon 1979 waren davon 65 dem Druck der umliegenden muslimischen Dörfer gewichen und geflohen (22., S. 15). b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger zu 1) bis 5) aus der Türkei am 7. September 1980 unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84 --, NVwZ-RR 1988, 48, -- 1587/84 und 2585/85 --, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/85 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 u. 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 27.06. 1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 u. 12 UE 2584/85 sowie 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --; ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07. 1985 -- A 12 S 573/81 --, und OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5047/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --, und OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 --, sowie OVG Rheinland- Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --). Bei der Frage nach einer religiösen oder religiös motivierten Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02. 1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 472/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). aa) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren -- und sind -- von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. Verf. vom 07.11.1982; 1., S. 2; 18., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 5., S. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 45.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12., 53.), verfügen die etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (26., 29.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin -- weder in der Vergangenheit noch jetzt -- offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (44., S. 3; 51., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 37., S. 18; 51., S. 5). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlichen Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (47., S. 3 f.; 50., S. 3; 51., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (30.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger zu 1) bis 5) aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen (vgl. 64.). Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, 14.05. 1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften des Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und --lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staats durchgeführt wird und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden (64.); ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß des Erziehungsministeriums verstoßen (39.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (57.; ähnlich 66.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (40.). Die jetzige Ausgestaltung des staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (50.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (50., 51.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu 57.) bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz des Laizismus während des Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus (vgl. hierzu 64.) gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein-religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen könnte (66.), kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung des Einflusses der privaten Koranschulen (20.; 66.) und läßt deshalb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor. So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (38., 41.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (48.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während des Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seien keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (61.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (43.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierungen reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während des Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wiesner (44.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (45.; ähnlich 68.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. Der Sachverständige Dr. Oehring (46.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (54.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Wenn nach alledem auch nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger Druck gezwungen worden sind -- und weiterhin gezwungen werden --, sich beschneiden zu lassen, so kann doch andererseits nicht festgestellt werden, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert, bestehen nämlich nicht (vgl. aber 65.; 68.). Selbst wenn angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften unterstellt wird, daß die Beschwerde eines Soldaten zumindest in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für den Soldaten eher negativ wären, besteht schon im Hinblick auf die geringe Anzahl nachgewiesener Fälle wirklicher Zwangsbeschneidungen und die fehlende Förderung oder zumindest Duldung durch nicht nur untergeordnete Stellen im türkischen Militär kein genügender Anhalt für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit derartiger Vorfälle (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, 23.07.1984 -- A 13 S 267/84 --, bestätigt durch BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit des türkischen Staates. bb) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2. a) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. b aa) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (50., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: Schreiben eines syrisch-orthodoxen Ortsvorstehers an den türkischen Staatspräsidenten vom März 1976, zitiert in 1., S. 112 f.; 3., S. 46 f.; Schilderungen in der Zeitschrift "Egartho", zitiert in 1., S. 115 f.; 5., S. 32 ff. und 106 ff.; 8., S. 5; 14.; 16.; 37., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3, 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Für die zahlreichen Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen seien beispielhaft folgende Ereignisse erwähnt: Raubüberfall auf einen Priester auf der Fahrt zwischen Ado und Midyat Anfang 1978 (1., S. 115); Überfall auf den Pfarrer in Gölgöze am 30. April 1978, dabei zwei Verwandte erschossen (1., S. 116); Entführung eines christlichen Mädchens einen Tag vor der Hochzeit, Anrufung der Gerichte blieb ohne Erfolg (5., S. 34 f.); Entführung eines 13jährigen Mädchens am 19. Februar 1979 durch drei Kurden, trotz Gerichtsentscheidung keine polizeilichen Maßnahmen wie Festnahme der Entführer und Vorführung des Mädchens bei Gericht (5., S. 36; ähnliche Fälle in 11., S. 7, 9); Landwegnahme 1948, vor Gericht erfolgreicher Christ anschließend ermordet, 1958 Mord an zehn Christen, die ebenfalls gerichtliche Verfahren zur Wiedererlangung ihres Besitzes angestrengt hatten (5., S. 37 f.); Mord an dem letzten in Kerburan verbliebenen Christenführer am 29. Oktober 1978 nach Ermordung und allmählicher Verdrängung der ursprünglich mehrheitlich christlichen Bevölkerung (3., S. 50; 5., S. 40; vgl. dazu auch 11., S. 5). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff., 31. ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2. a) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. und 37.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen und ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei -- und zwar auch im Tur'Abdin -- in ihrer Gesamtheit im Zeitraum von etwa 1973 bis etwa 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat des Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Kläger zu 1) bis 5) persönlich bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei in A (a), in K (b) oder in I (c) von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen waren und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnten. Ebensowenig kann angenommen werden, daß die Kläger zu 1) bis 5) damals schon in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrer Religionsfreiheit -- der Kläger zu 1) etwa während seines Militärdienstes (d) -- beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht waren, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand, und sie deswegen als vorverfolgt anzusehen sind. Die Angaben der Kläger zu 1) bis 5) zu ihrem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft. Danach steht fest, daß die Kläger zu 1) und 3) in dem 11 km nordöstlich von M auf einem Hügel gelegenen Dorf A -- das auf Türkisch G heißt und auch unter dem Namen 'A bekanntgeworden ist (vgl. zu weiteren Bezeichnungen Anschütz, Die syrischen Christen vom Tur'Abdin, Würzburg 1985, S. 72) -- geboren wurden. Die Klägerin zu 2) stammt dagegen aus dem in der Nähe von A und 15 km nordöstlich von M gelegenen Dorf K (vgl. zu anderen Namen Anschütz, a.a.O., S. 92, und 1., S. 117: "K"). Die Klägerinnen zu 4) und 5) sind dagegen in I geboren. All dies ergibt sich hinsichtlich der Kläger zu 1) bis 3) und 5) sowohl aus ihren Personalpapieren als auch aus den insoweit im wesentlichen stimmigen Angaben der Kläger zu 1) und 2) im bisherigen Verlauf des Asylverfahrens. Soweit als Geburtsort des Klägers zu 3) bei den Anhörungen durch die Ausländerbehörde und durch das Bundesamt "I" angegeben wurde, beruhte dies offensichtlich auf einem Mißverständnis; denn bei ihrer Vernehmung am 10. Februar 1989 haben die Kläger zu 1) und 2) übereinstimmend bekundet, daß die Klägerin zu 2) bei ihrer Übersiedlung nach I bereits mit der Kläger zu 4) schwanger gewesen sei (Bl. 228 u. 231 d.A.). Der Eintragung von "M" als Geburtsort im Nüfus der Klägerin zu 4) mißt der Senat ebenfalls keine maßgebende Bedeutung bei, weil die Familie jedenfalls zunächst in A registriert war und es sich bei M um die zugehörige Bezirksstadt handelt und weil dem Senat aus seiner Praxis bekannt ist, daß die türkischen Behörden häufig diese Stadt als Geburtsort in die Personalpapiere eintragen. Der Senat geht ferner davon aus, daß das mehr als 1.000 Jahre alte Dorf A ursprünglich ein rein christlicher Ort war (Anschütz, a.a.O.; 1., S. 117; -- Mutter der Ehefrau des Bruders des Klägers zu 1) --, Bl. 4 der Bundesamtsakte 163/09625/85), in dem maximal 250 Familien lebten (vgl. 1., S. 117, und die Angaben des Klägers zu 1), Bl. 56 d.A.) und in dem es insgesamt drei oder vier Kirchen gab, wobei der Vater der Ehefrau des Bruders des Klägers zu 1) Priester von "M" bzw. "Si" war (Anschütz, a.a.O.; 1., S. 117); bereits in den 60er Jahren begannen die Christen abzuwandern, und die verlassenen Häuser, Felder und Weinberge wurden von Muslimen in Besitz genommen (vgl. auch hierzu die Angaben des Klägers zu 1), Bl. 49 der Bundesamtsakte 163/77553/81 u. Bl. 228 d.A.; ferner -- Bruder des Klägers zu 1) --, Bl. 207 der Gerichtsakte 12 UE 2192/86; ..., a.a.O.; -- Schwester der Ehefrau des Bruders des Klägers zu 1) --, Bl. 48 der Gerichtsakte VG Wiesbaden VIII/1 E 5765/83), so daß gegen Mitte bis Ende der 70er Jahre noch zwischen 20 und 150 christliche und etwa 20 bis 100 muslimische Familien in A lebten (vgl. dazu die Angaben des Klägers zu 1), Bl. 56 und 228 d.A.; außerdem -- Vater des Klägers zu 1) --, Bl. 25 der Bundesamtsakte 163/75969/80 und Bl. 44 der Gerichtsakte VG Wiesbaden IX/1 E 5489/83; und dessen Ehefrau, Bl. 54, 57 und 167 der Gerichtsakte 12 UE 3003/86; Bl. 80 der Bundesamtsakte 163/09625/85; -- Bruder der Ehefrau des Bruders des Klägers zu 1) --, Bl. 31 der Bundesamtsakte Tür-W-533); diese Entwicklung hat sich in den 80er Jahren stetig fortgesetzt mit der Folge, daß heute nur noch wenige christliche Familien -- es mögen zwischen sieben und 20 sein -- dort wohnen und die syrisch-orthodoxen Kirchen allesamt geschlossen sind oder -- in einem Fall -- als Moschee genutzt werden (vgl. wiederum den Kläger zu 1), Bl. 228 d.A.; Bl. 207 u. 228 der Gerichtsakte 12 UE 2192/86; Bl. 170 der Gerichtsakte 12 UE 3003/86); außerdem ist jetzt Militär in A stationiert (so der Kläger zu 1), Bl. 228 d.A.). Diese Feststellungen stimmen im wesentlichen mit denjenigen überein, die der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits in früheren Verfahren zu demselben Dorf getroffen hat (vgl. die Urteile vom 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 17.10.1988 -- 12 UE 767/85 -- u. 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --). Der Senat geht außerdem davon aus, daß in K -- dem Geburtsort der Klägerin zu 2) -- ehemals knapp 500 Familien gelebt haben, wobei die Anzahl der zunächst in der Mehrheit befindlichen christlichen Familien über ca. 220, ca. 150 bis 160 (etwa 1974), ca. 70 bis 90 und ca. 30 (etwa 1980) auf jetzt allenfalls noch 10 bis 20 stetig abnahm, während die Anzahl der muslimischen Familien bei allgemeiner Abwanderung mindestens verhältnismäßig zunahm (vgl. dazu Anschütz, a.a.O., S. 92; 1., S. 117; 8.; ferner die Angaben der Klägerin zu 2), Bl. 231 d.A.). Der Senat hat des weiteren die Überzeugung gewonnen, daß die Familie des Klägers zu 1) in A Weinberge (mit ca. 2.000 Rebstöcken), Felder (etwa 80 Dönüm) und Vieh besessen hat (vgl. ..., Bl. 25 der Bundesamtsakte 163/75969/80), daß der Kläger zu 1) zunächst seinen Vater in der Landwirtschaft unterstützt hat, daß er sodann -- es dürfte Anfang der 70er Jahre gewesen sein -- nach I übergesiedelt ist und dort (abgesehen von einigen Unterbrechungen in der Anfangsphase, von der Zeit seines Militärdienstes und von einigen Monaten danach) bis etwa im Frühjahr 1980 gelebt und gearbeitet hat, daß demgegenüber die Klägerin zu 2) in K aufgewachsen, nach ihrer Heirat -- möglicherweise 1973 oder 1974 -- nach A zu ihren Schwiegereltern umgezogen und schließlich -- wahrscheinlich im ersten Halbjahr 1978 -- zusammen mit dem Kläger zu 3) dem Kläger zu 1) nach I gefolgt ist sowie daß letztendlich die Familie -- wohl zwischen März und Mai 1980 -- nach A zurückgekehrt ist, sich einige Zeit -- vermutlich bis Ende Juli/Anfang August 1980 -- dort und anschließend nochmals bis zur Ausreise in I aufgehalten hat. Der Senat konnte indessen nicht die Überzeugung gewinnen, daß die Kläger zu 1) bis 5) in A, K oder I politische Verfolgung erlitten haben. Die Gründe, warum sie, ihre Verwandten und die Mehrheit der übrigen Christen A und K und warum sie I verlassen haben, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme einer dortigen Verfolgung in asylrechtlich erheblicher Weise. a) Soweit in dem anwaltlichen Asylantrag vom 15. Oktober 1980 ausgeführt ist, die syrisch-orthodoxen Christen würden im Heimatdorf A der Kläger zu 1) und 2) als Verräter betrachtet, im Falle des Gebrauchs ihrer Muttersprache beschimpft und von Muslimen bestohlen, ist nicht einmal dargetan, daß auch und gerade die Kläger zu 1) und 2) derartigen Anfeindungen ausgesetzt waren; mindestens fehlt es an der erforderlichen Substantiierung hinsichtlich Ort, Zeit, Intensität und Motivation der betreffenden Übergriffe. Die bei der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 10. Februar 1989 insoweit nachgetragenen Angaben reichen nicht aus. Wenn der Kläger zu 1) hierbei bekundet hat, sie seien beim Kirchgang mit Steinen beworfen worden, so ist damit weder ein Eingriff in das religiöse Existenzminimum noch -- da es offenbar nicht zu einer Verletzung kam -- in die körperliche Integrität dargetan. Hinsichtlich des geschilderten Diebstahls von Weintrauben und der Zerstörung des Wasserkrugs der Mutter des Klägers zu 1) ist ebenfalls eine wirtschaftlich existentielle Beeinträchtigung nicht ersichtlich, außerdem fehlen -- mindestens bezüglich des Diebstahls -- Anhaltspunkte für eine politische (und nicht nur wirtschaftliche) Motivation seitens der Täter. Schließlich sind die Angaben zu den bei anderen Gelegenheiten erhaltenen Schlägen zu vage und unsubstantiiert, um ihnen asylrechtliche Relevanz beimessen zu können, zumal -- wie übrigens auch in den zuvor genannten Fällen -- der Versuch der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe nicht vorgetragen wurde mit der Folge, daß es mindestens an der Möglichkeit der Zurechnung zum türkischen Staat fehlt. Soweit die Klägerin zu 2) bei ihrer Vernehmung am 10. Februar 1989 einen auf dem Weg von M nach A erlittenen Überfall geschildert hat, fehlen ebenfalls Anzeichen für eine politische Motivation -- da die Täter sich letztlich mit Geld und eingekauften Waren zufrieden gaben -- und für eine Verweigerung staatlicher Hilfe. Für die Zeit ihres mehrmonatigen Aufenthalts in A nach ihrer Rückkehr aus I im Jahre 1980 haben die Kläger zu 1) und 2) von ihrer Ansicht nach asylerheblichen Beeinträchtigungen ohnehin nichts mehr berichtet. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die muslimischen Einwohner aus A und den umliegenden Dörfern sich die zwangsweise Bekehrung der christlichen Einwohner von A zum Ziel gesetzt hatten. Eine Erklärung dafür, daß fast alle christlichen Familien den Ort zwischenzeitlich verlassen haben, kann ebensogut darin gefunden werden, daß es früher zu Übergriffen gekommen ist und es sich dabei um gewöhnliche Straftaten handelte, bei denen es die Täter in der Hauptsache auf den Besitz der Christen, insbesondere auf deren Viehherden und Erntegut und unter Umständen auf deren Felder und Weinberge abgesehen hatten. Die Vorfälle, die die Mehrheit der christlichen Bewohner von A zur allmählichen Abwanderung bewogen haben, stehen demnach zwar in Beziehung zu ihrer Religionszugehörigkeit und zu ihrer Eigenschaft als Bewohner eines christlichen Dorfes in einer weitgehend muslimischen Umgebung. Sie erlauben damit aber noch nicht -- weder für sich genommen noch im Zusammenhang gesehen -- den Schluß, daß die Kläger zu 1) bis 5) zu den Christen gehörten, in deren Person sich der oben beschriebene Zustand einer latenten allgemeinen Gefährdung und Verdrängung der Christen aus der Osttürkei zu einer individuellen Verfolgung oder unmittelbaren Verfolgungsgefahr verdichtet hatte. b) Entsprechendes gilt auch für die Klägerin zu 2) hinsichtlich ihres Aufenthalts in K von ihrer Geburt bis zur ihrer Heirat. Soweit sie vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, den im Alter von acht Jahren begonnenen Schulbesuch bereits nach wenigen Tagen wegen Schlägen seitens des Lehrers abgebrochen zu haben, ist aus ihrem Vorbringen nicht hinreichend klar ersichtlich, daß das Verhalten des Lehrers, sofern es über seinerzeit -- der Vorfall müßte sich im Jahre 1963 zugetragen haben -- etwa übliche Züchtigungspraktiken hinaus ging, religiös motiviert war und daß -- nach erfolglosen Beschwerden beim Lehrer selbst -- der Versuch einer Inanspruchnahme des Schutzes der diesem vorgesetzten Stellen unternommen worden ist; abgesehen davon hat die Klägerin zu 2) bie ihrer Vernehmung am 10. Februar 1989 angegeben, sie habe aus Angst vor Entführung keine Schule besucht. Den bei derselben Gelegenheit erfolgten Angaben betreffend Überfälle auf das Elternhaus, wobei einmal eine Kuh gestohlen worden sei, kann nichts für eine religiöse Motivation und für eine existentielle Beeinträchtigung entnommen werden, den Bekundungen über erlittene Schläge beim Aufenthalt auf den Feldern nichts, was eine staatliche Zurechnung ermöglichen würde. Soweit die Klägerin zu 2) auf die Entführung ihrer verheirateten Schwester hingewiesen hat -- mag diese nun vier Jahre vor der Heirat der Klägerin zu 2) oder erst kurz nach der Heirat erfolgt sein (insoweit gehen die Angaben vor dem Verwaltungsgericht und bei der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats auseinander) --, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß ein entsprechender asylrelevanter Eingriff in bezug auf die Person der Klägerin zu 2) bei der Ausreise unmittelbar bevorstand. Denn die Entführung der Schwester lag mindestens fünf Jahre zurück, und die Klägerin zu 2) war jedenfalls seit ihrer Heirat und der damit verbundenen Einbindung in die Familie des Klägers zu 1) offensichtlich nicht mehr durch konkrete Entführungsversuche oder -drohungen behelligt worden. Dem erstmals bei der Vernehmung am 10. Februar 1989 geschilderten Vorfall, als drei Muslime an der Wasserstelle versucht haben sollen, die Klägerin zu 2) zu entführen, kann in diesem Zusammenhang keine Bedeutung mehr beigemessen werden, zumal er sich ihren Angaben zufolge Anfang der 70er Jahre zugetragen haben müßte. Soweit es seinerzeit zu einem Eingriff in die körperliche Integrität der Klägerin zu 2) kam -- der kleine Finger der rechten Hand ist noch heute mißgebildet --, ist zwar von einer religiösen Motivation der Täter auszugehen; indessen ist nichts vorgetragen, was die Feststellung einer Verantwortlichkeit des türkischen Staates zuließe. Was schließlich die Angaben der Klägerin zu 2) vor dem Verwaltungsgericht angeht, ihr Vater sei an der Ausreise gehindert worden, so ist nicht ersichtlich, inwiefern sie selbst daraus einen Asylgrund sollte herleiten können; im übrigen hat sie hierzu mitgeteilt, dadurch habe ihr nach G ausgewanderter Bruder zur Rückkehr und Ableistung des Militärdienstes veranlaßt werden sollen, so daß eine politische Motivation in bezug auf den Vater nicht zu erkennen ist. Wenn die Klägerin zu 2) außerdem auf einen Überfall verwiesen hat, dem sie im Jahre 1978 zum Opfer gefallen sei, als sie ihren Vater habe besuchen wollen, so fehlen auch insoweit -- falls es sich nicht ohnehin um den im vorstehenden Absatz geschilderten Vorfall handelt -- Anhaltspunkte für eine religiöse und nicht nur kriminelle Motivation, nachdem die Räuber insbesondere Schmuck und Wäsche weggenommen haben. c) Auch für die Zeit ihres Aufenthalts in I kann der Senat eine Vorverfolgung der Kläger zu 1) bis 5) nicht feststellen. Soweit der Kläger zu 1) von Beeinträchtigungen bei der Arbeitssuche bzw. an Arbeitsstellen vor seiner Militärzeit -- seinerzeit befand er sich ohne die übrigen Kläger in I -- berichtet hat, sind seine Angaben bei der Vorprüfungsanhörung, vor dem Verwaltungsgericht und bei seiner Vernehmung am 10. Februar 1989 teilweise widersprüchlich, und zwar insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Arbeitsstellen sowie der Art und Dauer der jeweils ausgeübten Tätigkeiten und der Umstände ihrer Beendigung. Das mag jedoch auf sich beruhen, denn unabhängig hiervon ist das gesamte diesbezügliche Vorbringen schon deshalb nicht asylrelevant, weil eine existentielle Notlage für den Kläger zu 1) ersichtlich nicht vorgelegen hat. Gleiches gilt für den während dieser Zeit -- wohl im Jahre 1974 -- den Angaben des Klägers zu 1) erfolgten Wohnungseinbruch; selbst wenn die Polizei nicht tätig geworden ist, obwohl der Kläger zu 1) konkrete Hinweise für mögliche Ermittlungen gegeben hat, indem er bei seiner zweiten Vorsprache auf der Polizeistation darauf hingewiesen hat, daß ihm gestohlene Sachen im Basar zum Verkauf angeboten würden, ergibt sich hieraus noch keine asylerhebliche Vorverfolgung; denn der Kläger zu 1) hat nicht darlegen könnten, daß der durch den Diebstahl erlittene Verlust seine wirtschaftliche Existenz in Frage gestellt hat. Soweit er bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats erstmals angegeben hat, bei seiner zweiten Vorsprache bei der Polizei sogar geschlagen worden zu sein -- vor dem Verwaltungsgericht war lediglich von Beschimpfungen die Rede gewesen, und zuvor war der Vorfall überhaupt nicht angesprochen worden --, bestehen wegen des insoweit gesteigerten Vorbringens Glaubhaftigkeitsbedenken; ungeachtet dessen könnte das angebliche Fehlverhalten der Polizisten, sollte es religiös motiviert gewesen sein, dem türkischen Staat jedenfalls nicht zugerechnet werden, da der Kläger zu 1) sich hiergegen nicht an höherer Stelle beschwert hat. Auch die dem Kläger zu 1) nach seiner Militärzeit in I im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Goldschmied widerfahrenen Schwierigkeiten lassen sich nicht als Vorverfolgung qualifizieren. Zugunsten des Klägers zu 1) mag -- trotz erheblicher Widersprüche in den einzelnen Verfahrensstadien auch insoweit -- allerdings davon ausgegangen werden, daß er zusammen mit einem entfernten Verwandten namens oder bzw. in gewissem Umfang selbständig für einen armenischen Christen Gold bearbeitete und daß sein Geschäftspartner oder dessen Sohn bei einer Geschäftsreise in der Nähe von O überfallen, ausgeraubt und getötet wurde, obgleich den Angaben des Vaters des Klägers zu 1) in dessen Asylverfahren zufolge etwa im Juli 1980 in I umgebracht worden sein soll (Bl. 24 der Bundesamtsakte 163/75969/80). Es kann dahinstehen, ob und mit welchem Erfolg die Polizei alsdann ermittelt hat und ob es -- wie der Kläger zu 1) zunächst angegeben hatte -- zur Verhaftung und Verurteilung des Mörders gekommen ist. Denn unabhängig hiervon fehlen Anhaltspunkte dafür, daß der Raubüberfall religiös -- und nicht nur wirtschaftlich -- motiviert war, und im übrigen fragt sich, ob und inwiefern dadurch der Kläger zu 1) in asylrelevanter Weise betroffen worden wäre. Wenn der Kläger zu 1) in diesem Zusammenhang angegeben hat, er habe in der Folgezeit erfahren, daß Komplizen des Mörders nach ihm, dem Kläger zu 1), gesucht hätten, um auch ihn zu töten, und deshalb habe er das Geschäft aufgegeben, so ergibt sich hieraus -- ungeachtet neuerlicher Widersprüche -- ein Asylanspruch schon deshalb nicht, weil der Kläger zu 1) insoweit nicht um polizeiliche Hilfe nachgesucht hat, obwohl dies angesichts der Befassung der Polizei mit dem vorausgegangenen Mord ihm durchaus zuzumuten war und auch nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen konnte, und weil der Kläger zu 1) vor den angeblichen Morddrohungen offensichtlich erfolgreich in sein Heimatdorf ausweichen konnte, wo er sich anschließend noch einige Monate unbehelligt aufgehalten hat; abgesehen davon scheint er die Gefahr selbst in I nicht als akut eingeschätzt zu haben, da er zunächst noch das Geschäft sowie den privaten Hausrat verkaufte und sich überdies später sowohl zur Beschaffung des Passes als auch unmittelbar vor der Ausreise nochmals mehrere Tage lang dort aufhielt. Daß die Klägerin zu 2) in I asylerhebliche Beeinträchtigungen erlitten habe, ist nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin zu 2) bei ihrer Vernehmung am 10. Februar 1989 erstmals Vorfälle in bezug auf die Kläger zu 3) und 4) mitgeteilt hat, läßt sich daraus ebenfalls keine Vorverfolgung herleiten. Zwar dürfte die den Angaben der Klägerin zu 2) zufolge dem Kläger zu 3) beim Einkaufen zugefügte Brandverletzung mit einem Gaskocher als religiös motivierter körperlicher Eingriff zu qualifizieren sein, zumal auslösendes Moment dafür war, daß dem Kläger zu 3) das an einer Halskette getragene Kreuz aus der Kleidung rutschte; indessen ist nicht dargetan, daß anschließend der Versuch unternommen wurde, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der nach Auffassung der Klägerin zu 2) verweigerten ärztlichen Behandlung der Klägerin zu 4), die sich bei einem Sturz an der Augenbraue verletzt hatte, wobei überdies noch zweifelhaft erscheint, ob das Verhalten des Krankenhauspersonals nicht möglicherweise lediglich medizinisch motiviert war. d) Während seiner Militärzeit vom 4. November 1975 bis zum 6. Juli 1977 hat der Kläger zu 1) ebenfalls keine asylerhebliche Vorverfolgung erlitten. Sein Vorbringen hierzu ist in sich widersprüchlich und hat sich im Verlaufe des Verfahrens gesteigert, so daß der Senat insoweit erhebliche Glaubhaftigkeitszweifel hegt. So hat der Kläger zu 1) zunächst von Übergriffen während seiner Militärzeit nichts berichtet und bei der Vorprüfungsanhörung lediglich auf Befragen angegeben, daß und wann er Militärdienst geleistet hatte; erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und erneut bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats hat er ihm angeblich widerfahrene Benachteiligungen, Drangsalierungen und Mißhandlungen geschildert. Soweit der Kläger zu 1) die Heranziehung zu schmutzigen und erniedrigenden Arbeiten sowie zum Wachdienst angeführt und soweit er Beschimpfungen seiner Person und seiner Religion erwähnt hat, ist nicht ersichtlich, daß er -- wenn man eine religiöse Motivation seiner Vorgesetzten und Kameraden einmal unterstellt -- in der asylrechtlich erforderlichen Intensität getroffen wurde. Was das an ihn seinen Angaben zufolge mehrfach herangetragene Ansinnen betrifft, seinen Glauben zu verleugnen, das islamische Glaubensbekenntnis aufzusagen und zum Islam überzutreten, fehlt es an einem Eingriff in das religiöse Existenzminimum, weil der Kläger zu 1) alle diese Versuche erfolgreich abwehren konnte; auch eine Zwangsbeschneidung hat der Kläger zu 1) verweigert. Hinsichtlich erfolgter körperlicher Mißhandlungen sind die Angaben des Klägers zu 1) vor dem Verwaltungsgericht und dem Berichterstatter des Senats in hohem Maße widersprüchlich und überdies von subjektiven Fehleinschätzungen geprägt. Während er vor dem Verwaltungsgericht noch angegeben hatte, er sei in Anwesenheit von Vorgesetzten auf den Boden geworfen worden, ein Vorgesetzter habe sich mit den Stiefeln auf seinen Hals gestellt und ein anderer Soldat ihm mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und der Kompaniechef, bei dem er sich beschwert habe, habe ihm Hilfe versagt, hat der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung am 10. Februar 1989 bekundet, anläßlich einer Beschwerde beim nächsthöheren Vorgesetzten habe dieser selbst ihm mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, so daß er zu Boden gefallen und mit dem Kopf gegen einen Stuhl gestoßen sei, und außerdem habe dieser höhere Vorgesetzte den nachgeordneten Vorgesetzten ausdrücklich erlaubt, ihn, den Kläger zu 1), zu schlagen. Es mag dahinstehen, ob der Kompaniechef Übergriffe rangniedrigerer Vorgesetzter und Soldaten gegen den Kläger zu 1) lediglich geduldet oder sich hieran selbst beteiligt hat; denn unabhängig hiervon kann dieses Verhalten dem türkischen Staat nicht im asylrechtlichen Sinne zugerechnet werden, weil der Kläger zu 1) nicht dargetan hat, daß er hiergegen an nächsthöherer Stelle vorstellig geworden ist, zumal -- wie oben dargelegt (unter II. 3. b aa) -- Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert, nicht bestehen. Soweit der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung erstmals -- und auch nur, nachdem er mit Blick auf entsprechende Angaben seines Bruders in dessen Asylverfahren (vgl. Bl. 55 und 168 der Gerichtsakte 12 UE 3003/86) gebeten worden war, sein Gebiß zu zeigen -- erstmals angegeben hat, ihm seien während des Militärdienstes bei Auseinandersetzungen mehrere Zähne ausgeschlagen worden, ist dies schon deshalb asylrechtlich unerheblich, weil Einzelumstände hierzu und insbesondere die mindestens versuchte Inanspruchnahme des Schutzes höherer Vorgesetzter nicht dargetan worden sind. Daß der Kläger zu 1), soweit es um seine Militärzeit geht, subjektiven Fehleinschätzungen unterliegt, wird im übrigen daraus deutlich, daß er seine -- ausweislich des augenärztlichen Gutachtens vom 14. Juni 1988 (Bl. 196 d.A.) -- anlagebedingte Augenerkrankung mit den seinerzeit erlittenen Mißhandlungen in Zusammenhang bringt. 4. Waren demnach die Kläger zu 1) bis 5) vor iher Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096; BVerwG, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12; BVerwG, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß den Klägern bei einer Rückkehr bzw. -- soweit der Kläger zu 6) betroffen ist -- schlichten Ausreise in die Türkei im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Für die Frage, ob die Kläger bei einer Rückkehr bzw. Ausreise in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten haben, ist zu unterstellen, daß sie jeweils allein dorthin zurückkehren. Insoweit kann nur fiktiv auf eine Rückkehr und außerdem auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Prognose und in einer absehbaren Zeit danach abgestellt werden und nicht darauf, ob die Kläger zu 1) und 2) aus asylverfahrensunabhängigen Gründen zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt sind und ob etwa einer ihrer Verwandten dazu bereit oder familienrechtlich verpflichtet wäre, ihnen bei einer Rückkehr in die Heimat zu folgen. Ebensowenig wie ihnen ein Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung ihrer Asylverpflichtungsklage mit dem Hinweis auf die Asylanerkennung von Verwandten abgesprochen werden kann (vgl. BVerwG, 13.01.1987 -- 9 C 50.86 --, EZAR 204 Nr. 3; Hess. VGH, st. Rspr., vgl. etwa 13.11.1986 -- 10 OE 108/83 -- m.w.N.), kann umgekehrt bei der Verfolgungsprognose auf die Schutz- und Aufnahmebereitschaft von Verwandten abgestellt werden, die sich im Entscheidungszeitpunkt außerhalb des gemeinsamen Heimatlands aufhalten und nicht bereit sind, dorthin zurückzukehren. Die Gefahr einer Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei vermag der Senat auch für die Zukunft nicht festzustellen. Wie schon oben (unter II. 2. b) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Kläger zu 1) bis 5) aus der Türkei allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 29.; 30.; 38.; 40.; 42.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (38.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder anderer türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (29.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (30.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (34., S. 7, 18). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (37., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (so auch: Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 --, bestätigt durch BVerwG, 16.10.1986 -- 9 C 320.85 --; VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; Hess. VGH, 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, 22.02. 1988 -- 12 UE 1071/84, 1587/84 u. 2585/85 --, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/88 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 u. 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84, 12 UE 767/85, 12 UE 2497/85 u. 12 UE 2813/86 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 u. 12 UE 2584/85 -- sowie 27.02.1989 -- 12 UE 838/85 u. 12 UE 839/85 --; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Daß die in diesem Zusammenhang verwerteten Erkenntnisquellen aus der Zeit bis einschließlich 1984 und teilweise vom Auswärtigen Amt stammen, berührt die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen entgegen der Auffassung der Kläger nicht. Denn zum einen liegen neuere anderslautende Informationen dem Senat nicht vor und sind ihm von den Klägern auch nicht angeboten worden, und ebenso haben sich dem Senat neuere diesbezügliche Ermittlungen nicht aufgedrängt. Und zum andern hat der Senat bei der Würdigung der Auskünfte des Auswärtigen Amtes darauf Bedacht genommen, daß diese von einer gewissen diplomatischen Zurückhaltung geprägt sind (vgl. hierzu auch Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl., 1988, § 30 AsylVfG, RdNr. 9). 5. Ferner kann für den Kläger zu 1) -- mangels einer Änderung der hierfür in Betracht zu ziehenden Prognosetatsachen -- nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß gerade ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politisch motivierte (Einzel-)Verfolgung droht. Ob ein Asylbewerber in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats zu beantworten; eine Beschränkung auf etwa den Geburtsort oder den letzten Aufenthaltsort ist weder geboten noch statthaft. Droht einem Asylbewerber nämlich eine Verfolgung in Teilen seines Heimatlandes erstmals oder wiederholt, dann kann er darauf verwiesen werden, dort Aufenthalt zu nehmen, wo er innerhalb seines Heimatstaates ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sog. interne Fluchtalternative; vgl. BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, sowie BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = DVBl. 1984, 570, 02.07.1985 -- 9 C 58.84 --, EZAR 203 Nr. 3 = NVwZ 1986, 485, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, 09.02.1988 -- 9 C 55.87 -- u. 16.06.1988 -- 9 C 1.88 --). Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger zu 1) gefahrlos nach A zurückkehren kann, wo er geboren und aufgewachsen ist und wo er bis Anfang der 70er Jahre und im Jahre 1980 erneut mehrere Monate lang gelebt hat; er kann nämlich jedenfalls in Istanbul ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben. Denn wie oben (unter II. 4.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul in der Weise ausgewirkt, daß nicht angenommen werden kann, dort seien Männer im Alter des Klägers zu 1) von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt. Der Kläger zu 1) hat zwar in Istanbul keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt mehr, nachdem sein früher dort lebender Bruder, und dessen Familie ebenfalls ins Bundesgebiet gekommen sind. Auch sein ehemaliger Geschäftspartner bzw. dessen Vater oder ist mittlerweile nach B ausgereist, nachdem er sich zunächst wieder eine Zeitlang in A aufgehalten haben soll. Dem Kläger zu 1) sind jedoch die Verhältnisse in Istanbul aufgrund seines früheren mehrjährigen Aufenthalts in dieser Stadt bekannt. Er verfügt außerdem -- wie sich seinerzeit gezeigt hat -- über ausreichende türkische Sprachkenntnisse, um sich im dortigen Arbeitsleben zurecht zu finden; demgemäß hat er bei der Vorprüfungsanhörung auch angegeben, "etwas türkisch" zu sprechen. Auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des Klägers zu 1) vermag der Senat keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür zu erkennen, daß es ihm nicht wie anderen Rückkehrern oder Zuwanderern aus dem Tur'Abdin gelingen sollte, sich vor möglichen Übergriffen Andersgläubiger in Istanbul hinreichend zu schützen und insbesondere eine Beschäftigung zu finden, die es ihm ermöglicht, jedenfalls seinen eigenen Unterhaltsbedarf zu befriedigen, so daß für ihn nicht nur ein Leben "am Rande des Verderbens" (vgl. dazu BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57) gewährleistet ist. Diese Prognose beruht zunächst darauf, daß es aus jüngerer Zeit offenbar keine Bezugsfälle gibt, in denen männliche Christen in Istanbul ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind oder aber eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht erlangen konnten. Außerdem hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof eine gegenteilige Prognose bislang -- soweit es um erwachsene männliche Asylbewerber geht -- nur in dem besonders gelagerten Einzelfall eines 19jährigen vorverfolgten Mannes -- also bei Anlegung des herabgeminderten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs -- getroffen (13.05.1982 -- X OE 847/81 --); die vorliegende Sache ist indessen anders gelagert. Zum einen ist der Kläger zu 1) nicht vorverfolgt, so daß -- wie dargelegt -- der "normale" Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde zu legen ist; auch handelt es sich bei ihm nicht um einen gerade volljährig gewordenen, sondern um einen jetzt 33 Jahre alten Mann mit entsprechender Lebenserfahrung. Abgesehen davon ist der Kläger zu 1) durch sein eingeschränktes Sehvermögen auf beiden Augen zwar Einschränkungen unterworfen, so daß ihm eine Tätigkeit als Goldschmied wohl nicht mehr möglich sein wird (vgl. die augenärztliche Stellungnahme vom 20.01. -- richtig: 02.10. -- 1988, Bl. 204 d.A.); insbesondere wird eine diesbezügliche Beschäftigung bei seinen früheren Arbeitgebern, zumal diese den Angaben des Klägers zu 1) zufolge entweder ausgereist sind oder an Arbeitsmangel leiden, ebensowenig in Betracht kommen wie die Wiederaufnahme einer entsprechenden selbständigen Tätigkeit. Indessen sind die Einschränkungen des Klägers zu 1) im Arbeitsleben bei eher groben Arbeiten geringer zu veranschlagen, da er immerhin -- mit Sehhilfen -- auf beiden Augen schon vor seiner am 30. Januar 1989 erfolgten Hornhautverpflanzung am linken Auge über ein Sehvermögen (in die Ferne) von beiderseits 0,6 verfügte und durch die Operation jedenfalls eine Verschlechterung nicht eingetreten ist (vgl. das augenärztliche Gutachten vom 14.06.1988, Bl. 195 f. d.A., mit Ergänzung vom 28.02.1989). Bei alledem ist nicht beachtlich wahrscheinlich, daß der Kläger zu 1) aus gesundheitlichen Gründen damit rechnen müßte, in Istanbul keine -- seinen körperlichen Einschränkungen Rechnung tragende -- Tätigkeit zu finden, aus der er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Daß der Kläger zu 1) derzeit seinen Angaben zufolge nicht über die Mittel verfügt, sich erneut selbständig zu machen, und daß er die Mieten in Istanbul als zu hoch erachtet, ändert an dieser Einschätzung des Senats nichts, zumal die Prognose für eine alleinige Rückkehr des Klägers zu 1) und demzufolge auch nur für sein alleiniges Unterkommen anzustellen ist. Ebensowenig kann der Kläger zu 1) sich mit Erfolg darauf berufen, er könne im Rückkehrfalle seine Religion nicht offen bekunden und z.B. in der Öffentlichkeit kein Kreuz tragen (vgl. die Berufungserwiderung vom 07.05.1986, Bl. 144 d.A.), denn dadurch würde er in seinem religiösen Existenzminimum nicht betroffen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zu 1) im Falle seiner Rückkehr etwa jetzt noch Nachstellungen seitens der Komplizen des Mörders seines Geschäftspartners oder dessen Sohnes zu erwarten hätte, gegen die er staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen könnte, sind entgegen den subjektiven Befürchtungen des Klägers zu 1) ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Mord nunmehr fast zehn Jahre zurückliegen dürfte. Dem Kläger zu 1) droht im Rückkehrfalle auch nicht deshalb politische Verfolgung, weil -- seinem anwaltlichem Vorbringen zufolge -- er schon wegen des Verlassens der Türkei zum Zwecke der Asylantragstellung mit einer fünfjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Zwar ist nach den Staatsschutzvorschriften der Art. 140 ff. TStGB drohende Strafverfolgung regelmäßig politisch motiviert (st. Rspr., zuletzt Hess. VGH, 02.05.1988 -- 12 OE 503/82 --, InfAuslR 1988, 267, u. 13.11.1986 -- X OE 416/82 --). Es liegen aber keine Erkenntnisse vor, daß die türkischen Gerichte Ausreise und Asylantragstellung syrisch-orthodoxer Christen nach einer der genannten Bestimmungen ahnden (vgl. hierzu auch 57. und Hess. VGH, 28.03.1988 -- 12 UE 376/84 --). 6. Demgegenüber droht der Klägerin zu 2) nach Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante (Einzel-)Verfolgung, wenn sie -- und zwar allein (vgl. oben unter II. 4.) -- entweder in A, in K oder in I zu leben versuchte. Für die Klägerin zu 2) wird in erster Linie eine Rückkehrmöglichkeit nach K zu prüfen sein, wo sie geboren und aufgewachsen ist, und nach A, wo sie sich nach ihrer Heirat mehrere Jahre lang überwiegend aufgehalten hat, während sie in I allenfalls zwei Jahre lang gelebt haben dürfte. Indessen hat die Klägerin zu 2) an allen diesen Orten mit asylrelevanten Übergriffen muslimischer Türken zu rechnen, gegen die sie staatlichen Schutz nicht wirksam wird in Anspruch nehmen können, und ein anderer Ort, an dem sie innerhalb ihres Heimatstaats ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben könnte und der deshalb als sog. interne Fluchtalternative (vgl. oben unter II. 5.) in Betracht käme, ist nicht ersichtlich. In ihrem Geburtsort K kann sich die Klägerin zu 2) im Rückkehrfalle ebensowenig niederlassen wie in A, weil sich dort den Feststellungen des Senats zufolge (vgl. oben unter II. 3.) jeweils nur noch wenige christliche Familien aufhalten und insbesondere keinerlei Verwandte der Klägerin zu 2) oder des Klägers zu 1) mehr befinden. Denn die eigenen näheren Verwandten der Klägerin zu 2) -- mit Ausnahme ihrer Schwestern und -- und die Eltern und Geschwister ihres Ehemannes haben die Türkei verlassen und leben im Bundesgebiet oder anderswo in Europa; der Aufenthalt der seinerzeit entführten Schwester der Klägerin zu 2) ist unbekannt. Auch wurde der Besitz der Familien der Klägerin zu 2) und ihres Ehemannes in K und A offensichtlich spätestens aufgegeben, als die letzten Familienmitglieder die beiden Orte verließen. Es erscheint deshalb für die Klägerin zu 2) von vornherein als aussichtslos, in K oder A etwa den früheren Familienbesitz wieder in Anspruch nehmen und von den dortigen Erträgnissen leben zu wollen. Die Schwester der Klägerin zu 2) lebt zwar noch in der Türkei; sie ist mit einem Christen aus H (türkisch: Ü) verheiratet, wo nach den in das Verfahren eingeführten Feststellungen des Senats in einer anderen Sache auch heute noch mehrere christliche Familien leben (Urteil vom 06.02.1989 -- 12 UE 2584/85 --, S. 37). Indessen ist weder von den Beteiligten dargetan noch sonst ersichtlich, daß die Familie des Ehemanns der Schwester die Klägerin zu 2) im Falle ihrer Rückkehr überhaupt aufnehmen und ihr den erforderlichen Schutz gewähren würde, zumal die Klägerin zu 2) ihren Angaben zufolge seit 12 Jahren keinerlei Kontakt zu dieser Schwester gehabt hat. Hinzu kommt, daß die betreffende Schwester und ihre Familie sich -- wie der Bruder des Klägers zu 1) von dem bereits ausgereisten Sohn der Schwester erfahren hat und wie durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Bruders der Klägerin zu 2) vom 2. März 1989 belegt worden ist -- seit langem ebenfalls intensiv um ihre Ausreise bemühen (vgl. Bl. 232 f. u. 248 d.A. u. Bl. 167 der Gerichtsakte 12 UE 3003/86); die übrigen Beteiligten haben dies nicht bestritten, und unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht angenommen werden, daß die Klägerin zu 2) auf absehbare Zeit -- und hierauf ist die asylerhebliche Prognose auszurichten -- bei ihrer Schwester Aufnahme finden würde. Dagegen leben in Istanbul trotz der seit der Ausreise der Klägerin zu 2) aus der Türkei fortgeschrittenen Abwanderung weiterhin syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl. Wie bereits oben (unter II. 4.) ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 landesweit und damit auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul erheblich verbessert. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10.10.1986 -- 11 A 131/86 --, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57), daß Asylbewerbern, die in der Osttürkei von einer Gruppenverfolgung betroffen worden seien und sich nicht länger in Istanbul aufgehalten hätten, dort allgemein keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, weil auch dort gewaltsame Übergriffe gegenüber Christen nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. dazu Hess. VGH, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/88 --). Für den erkennenden Senat steht jedoch nach Auswertung der ihm vorliegenden Berichte und Gutachten (insbesondere 4.; 5., S. 23 ff., 43 ff.; 14. bis 16.; 40.; 50., S. 5 f.) über die Lage der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul fest, daß diejenigen, die in diese Stadt zuziehen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten und Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stoßen. Dabei wird es nach Überzeugung des Senats jüngeren alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden. Die Bemühungen der christlichen Kirchengemeinden, neu zuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, sind begrenzt und im übrigen in den letzten Jahren durch die große Zahl der christlichen Zuwanderer sehr stark in Anspruch genommen worden. Wenn ein aus dem Ausland zurückkehrender syrisch-orthodoxer Christ danach weder in seinem Heimatdorf noch in Istanbul eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermag, wächst selbstverständlich die Gefahr, Übergriffen Andersgläubiger hilflos ausgesetzt und damit auch in der religiösen Existenz bedroht zu sein. Gegen Nachstellungen Andersgläubiger und gegen gewaltsame Übergriffe sowie gegen Entführungen und damit verbundene Zwangsbekehrungen kann sich angesichts des insoweit nach wie vor nicht ausreichenden staatlichen Sicherheitssystems wirksam nur schützen, wer in materiell gesicherten Verhältnissen lebt und über gesellschaftliche Verbindungen zu Gleichgesinnten verfügt (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingsfrauen auch den Beschluß Nr. 39 des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1985 und Gebauer, ZAR 1988, 120). Nach alledem hängt die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens entscheidend vom sozialen Status und den persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Arbeitsfähigkeit und den Sprachkenntnissen des aus dem Ausland zurückkehrenden syrisch-orthodoxen Christen ab. Alleinstehenden christlichen Frauen, die danach zu einer Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht imstande sind, droht mit einer Wahrscheinlichkeit, die nach Überzeugung des Senats der Gewißheit gleichkommt, Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 --, 17.10.1988 -- 12 UE 2601/84 u. 12 UE 767/85 --, 05.12.1988 -- 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2569/85 --, 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 -- sowie 27.02.1989 -- 12 UE 838/87 --). Bei dieser Prognose läßt sich der Senat nicht etwa von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten; die Prognose ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei vor allem auch der Schwere des drohenden Eingriffs erhebliche Bedeutung zuzumessen ist, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab neuerdings insbesondere BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25). Die zahlreichen Berichte über Entführungen junger Mädchen und Frauen (5., S. 33 ff., 48 f.; 11., S. 4 f., 7 u. 9) belegen bereits überzeugend die hohe Wahrscheinlichkeit, mit der jede wirtschaftlich und sozial ungesicherte Christin -- auch in der Stadt Istanbul -- dieser Gefahr ausgesetzt ist, ohne hiergegen staatlichen Schutz erhalten zu können. Es liegt in der Eigenart einer Entführung begründet, daß dabei auf die Religion des Opfers keine Rücksicht genommen wird und mit der Aufnahme in den Haushalt des Entführers oder mit der Heirat durch den Entführer der Wechsel der Religionszugehörigkeit verbunden ist, wenn es sich bei dem Entführer um einen Muslimen und bei der entführten Frau um eine Christin handelt. Der Annahme einer in der Freiheitsentziehung und Zwangsbekehrung liegenden religiös motivierten Verfolgung steht nicht entgegen, daß auch Frauen muslimischen Glaubens entführt werden. Denn die Täter, die eine christliche Frau entführen, nutzen dabei bewußt die Schutzlosigkeit einer Angehörigen einer religiösen Minderheit aus und betreiben deren Übertritt zum Islam auch aus religiöser Überzeugung. Der türkische Staat muß sich dies unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Unterlagen als mittelbare staatliche Verfolgung zurechnen lassen. Hierbei geht der Senat im vorliegenden Fall wie in den von ihm schon früher entschiedenen und eingangs dieses Absatzes aufgeführten vergleichbaren Fällen von der -- bereits oben (unter II. a.A., S. 20) zitierten -- Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, wonach eine asylrechtlich relevante Verantwortlichkeit des Staates für Verfolgungsmaßnahmen Dritter dann anzunehmen ist, wenn diese auf Anregung des Staates zurückgehen oder doch dessen Unterstützung oder einvernehmliche Duldung genießen oder wenn der an sich schutzwillige Staat zu ihrer Verhinderung prinzipiell oder auf gewisse Dauer außerstande ist, und wonach demgegenüber eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates nicht schon dann angenommen werden kann, wenn innerstaatliche Befriedungsbemühungen des zur Unterbindung von Übergriffen an sich bereiten Staates in Einzelfällen zwar ohne Erfolg bleiben, er der Gefahr von Übergriffen aber im großen und ganzen erfolgreich begegnet (BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8; BVerwG, 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --, Buchholz 402.25 Nr. 49 zu § 1 AsylVfG). Der Senat entnimmt aus den ihm vorliegenden Dokumenten (vgl. etwa 5., S. 33 ff., 48 f.; 11., S. 4 f., 7 und 9; 22., S. 9; 37., S. 20; vgl. ferner -- für Istanbul -- die Fälle in den vom Senat entschiedenen Verfahren 12 UE 2487/85 u. 12 UE 2584/85 --), daß der türkische Staat präventive Vorkehrungen unterläßt, um Frauenentführungen mit anschließender Zwangsbekehrung zu verhindern, und daß er, wenn sie vorkommen, nicht nur im Einzelfall, sondern regelmäßig weder den Opfern Schutz gewährt noch gegen die Täter Sanktionen verhängt; insofern unterscheidet sich das Verhalten des türkischen Staates bei Frauenentführungen mit anschließender Zwangsbekehrung von demjenigen bei sonstigen Übergriffen auf syrisch-orthodoxe Christen (vgl. hierzu oben unter II. 4.). Wenn allerdings der Senat zu dieser Überzeugung nicht schon aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse gelangt wäre oder wenn die Beklagte zu 1) oder der Bundesbeauftragte diese schon vom 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (23.08.1984 -- X OE 609/82 --) vertretene Auffassung in tatsächlicher Hinsicht substantiiert angegriffen hätten, hätte insoweit Veranlassung zu weiteren Ermittlungen bestanden. Daß eine religiöse Motivation auf seiten des türkischen Staates meist nicht feststellbar sein wird, ist asylrechtlich ohne Bedeutung; denn bei Übergriffen nichtstaatlicher Personen oder Gruppen braucht zur Feststellung des Asylanspruchs eine politische Verfolgungsmotivation lediglich des privaten Verfolgers, nicht aber auch des letztlich verantwortlichen Staates festgestellt zu werden, wenn dieser zur Verhinderung der Übergriffe grundsätzlich oder auf gewisse Dauer außerstande ist (BVerwG, 14.03. 1984 -- 9 B 412.83 --, Buchholz 402.25, Nr. 20 zu § 1 AsylVfG). Angesichts dieser allgemein syrisch-orthodoxen Frauen drohenden Gefährdung ist festzustellen, daß der Klägerin zu 2) unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Beziehungen ein verfolgungsfreies Leben in der Türkei nicht möglich sein wird. Sie verfügt dort für eine absehbare Zeit über keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt mehr, nachdem ihre Mutter (der Vater ist verstorben) und ihre Geschwister -- soweit deren Aufenthalt bekannt ist -- entweder ausgereist sind oder ihre Ausreise betreiben. Es ist weder von der Beklagten zu 1) oder dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten geltend gemacht noch aus den Angaben der Klägerin zu 2) ersichtlich, daß sie sonst über konkrete Beziehungen zu in der Türkei lebenden Christen verfügt, die ihr den Aufbau einer Existenz und damit ein verfolgungsfreies Leben erleichtern oder zumindest dafür sorgen könnten, daß sie unbehelligt dort leben könnte. Sie hat nur wenige Tage die Schule besucht, ist Analphabetin, spricht lediglich Aramäisch und verfügt -- wie sie bei ihrer Vernehmung am 10. Februar 1989 erklärt hat -- über türkische Sprachkenntnisse nur in einem zur Verständigung unbedingt notwendigen Umfang. Zwar hat die Klägerin zu 2) schon einmal allenfalls zwei Jahre lang in Istanbul gelebt; sie war aber während dieser Zeit offenbar weitgehend von der Außenwelt abgeschirmt und dürfte die Wohnung -- mindestens bei absehbarer Gefährdung -- nur in Begleitung verlassen haben. Verbindungen zu anderen in Istanbul lebenden Christen, die noch im Falle einer jetzigen Rückkehr tragfähig sein könnten, wird sie demzufolge schwerlich geknüpft haben können. Jedenfalls ergeben sich hierfür aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte; insbesondere haben die Beteiligten keine solchen vorgetragen. Die Klägerin zu 2) ist daher aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihres Bildungsstandes nicht in der Lage, sich allein und ohne fremde Hilfe eine Existenzgrundlage in der Türkei zu schaffen, und infolgedessen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Entführung durch muslimische Türken mit anschließender Zwangsbekehrung ausgesetzt. Daß die Klägerin zu 2) mittlerweile 33 Jahre alt und überdies seit langem verheiratet ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn angesichts der vom Islam erlaubten Polygynie sind Muslime nicht nur an der Entführung junger Mädchen, sondern auch an Frauen mittleren Alters interessiert, um diese alsdann etwa Haushalts- und sonstige anfallenden Arbeiten verrichten zu lassen (vgl. 22., S. 9). Ob auch hinsichtlich der gut zehneinhalb Jahre alten Klägerin zu 4) bereits jetzt angenommen werden kann, daß ihr mindestens in absehbarer Zeit Entführung und Zwangsbekehrung droht, kann der Senat offenlassen, weil sie jedenfalls -- wie sogleich (unter II. 7.) darzulegen sein wird -- aus anderen Gründen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein wird. 7. Den Klägern zu 3) bis 6) droht bei einer Rückkehr bzw. -- soweit der Kläger zu 6) betroffen ist -- schlichten Ausreise in die Türkei nach Überzeugung des Senats ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung. Auch bei den Klägern zu 3) bis 6) ist hinsichtlich der Verfolgungsprognose zu unterstellen, daß sie jeweils allein in die Türkei zurückkehren. Auch für sie kommt es nicht darauf an, ob ihre Eltern als Asylberechtigte anerkannt oder aber aus anderen Gründen nicht dazu gezwungen sein werden, in ihre Heimat zurückzukehren (vgl. oben unter II. 4.). Bisweilen ist zwar in der Rechtsprechung angedeutet, es sei bei minderjährigen Asylbewerbern darauf abzustellen, daß sie gewöhnlich zusammen mit ihren Eltern in den Heimatstaat zurückkehrten (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.1987 -- 18 B 20195/86 --); diese Auffassung erscheint jedoch nicht gerechtfertigt. Es mag sein, daß asylrechtliche Verfolgungsprognosen weitgehend fiktiv sind, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem genannten Beschluß anmerkt; das gilt aber sowohl für minderjährige Kinder von in der Bundesrepublik lebenden Ausländern als auch für mit Deutschen verheiratete Asylbewerber, ohne daß in dem einen oder anderen Fall allein mit Blick auf die aufenthaltsrechtliche Stellung des Asylbewerbers oder seiner Familienangehörigen von einer asylrechtlichen Verfolgungsprognose abgesehen werden dürfte. Für die hier zu treffende Verfolgungsprognose ist das Alter der Kläger zu 3) bis 6) insofern von Bedeutung, als die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung für einen absehbaren Zeitraum nach dem jetzigen Zeitpunkt beurteilt werden muß. Insofern kann davon ausgegangen werden, daß jedenfalls die Klägerinnen zu 4) und 5) auch in der Türkei noch schulpflichtig sind und der Kläger zu 6) mindestens in absehbarer Zeit schulpflichtig werden wird. Dagegen könnte der gut 14 1/2 Jahre alte Kläger zu 3) nach türkischem Recht seiner Schulpflicht bereits genügt haben; andererseits steht für ihn eine Einberufung zum Wehrdienst möglicherweise absehbar bevor. Wie oben -- unter II. 2. b aa -- im einzelnen ausgeführt, kann -- entgegen der Auffassung der Kläger -- die Einführung des islamischen Religionsunterrichts an türkischen Schulen nicht als asylrelevante Verfolgung christlicher Schüler angesehen werden, und ist im übrigen auch die Behandlung im Wehrdienst nicht so zu bewerten, daß daraus auf eine politische Verfolgung junger Christen geschlossen werden könnte (vgl. dazu auch oben unter II. 3. d). Da jedoch im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, daß die Kläger zu 3) bis 6) weder in ihrem Heimatdorf noch sonstwo in der Türkei über aufnahmebereite Verwandte verfügen (vgl. oben unter II. 6.), ist zu befürchten, daß ihnen wegen der ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus die zwangsweise Aufgabe ihres christlichen Bekenntnisses droht (vgl. Hess. VGH, 23.08.1984 -- X OE 609/82 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/85 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 --, 04.07.1988 -- 12 UE 25/86 -- u. 06.02.1989 -- 12 UE 2580/85 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10.237/84 --). Dies gilt auch für den gut 14 1/2 Jahre alten Kläger zu 3); es fehlt nämlich an Anhaltspunkten dafür, daß dieser sich -- bei der zu unterstellenden alleinigen und legalen Rückkehr -- der Aufmerksamkeit der türkischen Behörden und der anschließenden Einweisung in ein Waisenhaus erfolgreich entziehen und stattdessen etwa in Istanbul "untertauchen" und seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen könnte. Wenn keine aufnahmebereiten Eltern oder Verwandten für minderjährige Kinder in der Türkei leben, werden diese -- sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. zu Bedenken insoweit 67.) -- in staatliche Waisenhäuser aufgenommen. Der Zustand dieser Waisenhäuser entspricht nach Auskunft des Auswärtigen Amts (36.) nicht unseren Vorstellungen; mit Sicherheit werden dort aufgenommene Kinder danach in ihren Entfaltungschancen beeinträchtigt, und bei christlichen Kindern ist davon auszugehen, daß sie in keinem Fall im christlichen Sinne erzogen würden (ebenso 67.). Nach Auskunft der Evangelischen Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei (58.) wird sich die syrisch-orthodoxe Kirche um ein alleinstehendes minderjähriges Kind kümmern und versuchen, es bei Verwandten oder Freunden der Familie unterzubringen; sollte dies nicht möglich sein, würde es in einem Kloster aufgenommen werden. Die in Istanbul vorhandenen Waisenhäuser anderer christlicher Konfessionen sind allerdings danach nicht befugt, syrisch-orthodoxe Kinder aufzunehmen. Öffentliche Waisenhäuser sind auf laizistische Grundsätze verpflichtet; in einer Zeit des zunehmenden islamischen Bewußtseins kann es aber nach dieser Auskunft "durchaus dazu kommen, daß der Erzieher den Islam betont." Auch das Auswärtige Amt hat inzwischen bestätigt (59.), daß öffentliche Waisenhäuser von der kemalistisch-laizistischen Staatsideologie geprägt sind, daneben aber auch von den islamischen Vorstellungen der Bevölkerungsmehrheit beeinflußt werden und Kontakte zur syrisch-orthodoxen Kirche nicht unterbunden würden, eine pro-islamische Beeinflussung aber wahrscheinlich sei; Repressalien, Schläge oder Ehrverletzungen durch Aufsichtspersonen habe ein christliches Kind in einer öffentlichen Sozialeinrichtung oder Schule wohl nicht zu befürchten, inwieweit solche Handlungen von Altersgenossen verhindert oder wirksam geahndet würden, hänge aber weitgehend von der Einstellung und Durchsetzungskraft der Aufsichtspersonen ab. Schließlich hat in einem neueren Gutachten (62.) im einzelnen dargelegt, daß die syrisch-orthodoxe Kirche in Istanbul sich bemühen würde, für ein alleinstehendes, in der Türkei befindliches Kind Pflegeeltern zu finden, daß aber für außerhalb der Türkei lebende Kinder allein die kirchlichen Stellen in Hengelo (Niederlande) zuständig seien. Der Erfolg von Bemühungen, für in die Türkei zurückkehrende minderjährige Syrisch-Orthodoxe Pflegeeltern zu finden, sei zudem ungewiß. Die Neigung selbst der Großfamilie, der das Kind angehöre, dieses Kind als Pflegekind aufzunehmen, werde nicht groß sein, weil keine syrisch-orthodoxe Großfamilie noch mehr Schwierigkeiten mit der Obrigkeit haben möchte, als dies ohnehin schon aufgrund ihres Glaubens der Fall sei; eine Aufnahme in einer anderen Großfamilie bereite schon deswegen Schwierigkeiten, weil der größte Teil der heute noch in der Türkei lebenden syrisch-orthodoxen Christen den einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zuzurechnen sei. In einem staatlichen türkischen Waisenhaus sei hingegen eine Erziehung im christlichen Sinne auf keinen Fall gewährleistet (ebenso 67.). Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß das Prinzip des Laizismus seit 1937 in der Türkischen Verfassung verankert sei und das staatliche Erziehungswesen seither von der kemalistischen Staatsideologie geprägt worden sei; die Durchsetzung der kemalistischen Staatsideologie habe von allem Anfang an dort ihre Grenzen gehabt, wo sie mit den islamischen Vorstellungen der Bevölkerungsmehrheit kollidiert sei. Es sei ferner davon auszugehen, daß ein alleinstehendes minderjähriges syrisch-orthodoxes Kind in einem staatlichen türkischen Waisenhaus keine Möglichkeit hätte, an einer religiösen Unterweisung durch Religionslehrer oder Geistliche der syrisch-orthodoxen Kirche oder an syrisch-orthodoxen Gottesdiensten teilzunehmen. Der Sachverständige führt weiter aus, einem minderjährigen Kind werde sehr bald klar sein, daß der Versuch eines Kontakts zur syrisch-orthodoxen Kirchengemeinde seine allgemeinen Lebensumstände im Waisenhaus verschlechtern würde, deshalb komme es nicht darauf an, ob solche Kontakte von offizieller Seite unterbunden würden (vgl. hierzu auch 67.). Schließlich kämen Ehrverletzungen christlicher Kinder durch Aufsichtspersonen inzwischen in einer Vielzahl von Schulen häufig vor, und zwar auch im Zusammenhang mit der Einführung des islamischen Religionsunterrichts an Schulen; ein alleinstehendes minderjähriges Kind, das nicht auf die moralische Unterstützung seiner Eltern bauen könne, würde bald dem Assimilationsdruck, der in der Schule -- und dort nicht nur im Religionsunterricht -- und in dem Waisenhaus latent vorhanden sei, erliegen und sich bald zum Islam bekennen. In der damit verbundenen Gefährdung einer christlichen Erziehung syrisch-orthodoxer Kinder in einem türkischen Waisenhaus ist nach Überzeugung des Senats ein Eingriff in die Religionsfreiheit zu sehen (vgl. zu den besonderen Problemen der Flüchtlingskinder auch den Beschluß Nr. 47 des Exekutiv-Komitees für das Programm des UNHCR von 1987). Da die Kläger zu 3) bis 6) aus einer christlichen Großfamilie stammen, droht ihnen gegen den Willen ihrer Eltern und ihren eigenen Willen eine Aufgabe ihres christlichen Glaubens und Bekenntnisses und damit ein Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit, der nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und deshalb asylrechtlich relevant ist. Eingriffe in die Religionsfreiheit müssen, um zu einer Asylanerkennung führen zu können, ein derartiges Gewicht haben, daß sie in den elementaren Bereich der sittlichen Person eingreifen, in dem für ein menschenwürdiges Dasein die Selbstbestimmung möglich bleiben muß, sollen nicht die physischen Grundlagen menschlicher Existenz zerstört werden (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Wie das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) ausgeführt hat, gehören die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt. Es liegt auf der Hand, daß dieses religiöse Existenzminimum angetastet ist, wenn die Kläger zu 3) bis 6) aufgrund einer Einweisung in ein staatliches Waisenhaus in der Türkei überhaupt keine Möglichkeit mehr -- also auch nicht in Familie und Freizeit -- erhalten, in ihrem christlichen Glauben erzogen zu werden und aufzuwachsen. Hierbei verkennt der Senat nicht, daß die Intensität des Eingriffs je nach dem Alter der betroffenen Minderjährigen unterschiedlich sein wird. So dürften ältere Kinder -- wie etwa der Kläger zu 3) -- durch die ihnen in einem staatlichen Waisenhaus auferlegten Einschränkungen insofern stärker betroffen werden, als sie diese infolge ihrer längeren christlichen Erziehung subjektiv als einschneidender empfinden; andererseits werden sie aufgrund ihrer meist ausgeprägteren religiösen Überzeugung eher in der Lage sein, trotzdem innerlich an ihrem Glauben festzuhalten. Demgegenüber werden jüngere Kinder zwar mehr unbewußt, dafür aber auch ohne effektive Abwehrmöglichkeit den Verlust ihrer christlichen Erziehung ertragen müssen. In das religiöse Existenzminimum wird zur Überzeugung des Senats freilich in allen diesen Fällen eingegriffen. Denn die Kinder werden durch die Aufnahme in ein staatliches Waisenhaus, weil sie dort zur Überzeugung des Senats gleichsam "rund um die Uhr" unter islamischer Bevormundung stehen und infolgedessen ihre -- obengenannten -- elementaren Möglichkeiten christlicher Religionsausübung zwangsläufig verlieren werden, in ähnlich einschneidender Weise betroffen, wie dies der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für afghanische Kinder im Falle einer ihnen aufgezwungenen atheistischen und kommunistischen Erziehung und Ausbildung in der Sowjetunion angenommen hat (Hess. VGH, 19.12.1985 -- 10 UE 1647/84 -- u. 03.06.1986 -- 10 OE 40/83 --; offengelassen vom BVerwG, 27.02.1987 -- 9 C 264.86 --). Derartiges hinzunehmen kann den Klägern zu 3) bis 6) auch nicht für die beschränkte -- beim Kläger zu 3) nur noch knapp dreieinhalb Jahre währende -- Zeit bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit abverlangt werden. Der am 12. Mai 1955 in A (türkisch: G), Bezirk M, Provinz Ma, geborene Kläger zu 1) und die am 4. Januar 1955 in K, Bezirk M, Provinz Ma, geborene Klägerin zu 2) sind Eheleute. Der am 29. Juli 1974 -- laut in A -- geborene Kläger zu 3), die am 1. August 1978 -- laut in M -- geborene Klägerin zu 4), die am 15. März 1980 in I geborene Klägerin zu 5) sowie der am 15. Mai 1981 in G geborene Kläger zu 6) sind die gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1) und 2). Sämtliche Kläger sind türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens. Die Kläger zu 1) bis 5) reisten am 7. September 1980 -- mit dem Flugzeug aus I kommend -- über F in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie waren im Besitz eines am 27. Juni 1980 in I ausgestellten und für zwei Jahre gültigen Familienpasses. Nach der darin enthaltenen Nüfuseintragung sowie nach den Eintragungen in sämtlichen Nüfen der Kläger zu 1) bis 6) ist die Familie in dem Dorf A, Bezirk M, Provinz Ma, registriert. Eine Kontaktaufnahme mit türkischen Behörden zum Zwecke der Verlängerung des Familienpasses lehnten die Kläger zu 1) und 2) unter dem 11. Juni 1982 ab. Der Kläger zu 1) leidet nach einem augenärztlichen Gutachten des Privatdozenten Dr. S -- Universitäts-Augenklinik in G -- vom 14. Juni 1988 an einer anlagebedingten kegelförmigen Hornhautumbildung (Keratokonus) beider Augen; sein Sehvermögen (in die Ferne) beträgt auf dem rechten Auge -- nach einer Hornhautverpflanzung im August 1983 -- ohne Korrektur 0,4; auf dem linken Auge beträgt es -- nach einer Hornhautverpflanzung im Januar 1989 -- 0,2; mit stenopäischer Lücke wird auf beiden Augen ein Sehvermögen von 0,6 erreicht; eine weitere Verbesserung der Sehleistung durch Augengläser ist nicht möglich. Die Eltern und des Klägers zu 1) waren bereits am 18. August 1980 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; sie wurden rechtskräftig als Asylberechtigte anerkannt (VG Wiesbaden IX/1 E 5489/83); ist Ende 1988 verstorben. Der am 1. Januar 1950 geborene Bruder des Klägers zu 1) war schon am 26. Oktober 1978 ins Bundesgebiet gekommen, und seine Familie war ihm am 9. Juni 1979 gefolgt; ihr Asylverfahren ist noch in zweiter Instanz rechtshängig (Hess. VGH 12 UE 2192/86). Der am 1. Mai 1960 geborene Bruder des Klägers zu 1) war am 16. September 1979 mit seiner Familie eingereist; sein und seiner Ehefrau Asylverfahren schwebt ebenfalls noch beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (12 UE 3003/86); der Asylantrag ihres Kindes ist sinngemäß zurückgenommen, der zunächst ergangene ablehnende Bescheid des Bundesamts insoweit rechtskräftig aufgehoben worden (VG Wiesbaden I/2 E 5140/83). Der am 10. Juli 1966 geborene Bruder des Klägers zu 1), der zusammen mit den Eltern hierher gekommen war, ist rechtskräftig anerkannter Asylberechtigter (VG Wiesbaden IX/1 E 5489/83). Die drei Schwestern des Klägers zu 1) sind verheiratet; sie heißen nunmehr bzw. und leben in P bei G und S sowie in B Der Vater der Klägerin zu 2) starb in der Türkei -- nach Angaben der Klägerin zu 2) infolge einer ihm durch Muslime im Jahre 1978 beigebrachten Schußverletzung --; ihre Mutter (Kurzform:) und ihre Brüder und befinden sich jetzt in der Bundesrepublik Deutschland (alle in Pf), ebenso ihre verheirateten Schwestern und (in Be bzw. Pf); ihr Bruder ist nach Gr ausgewandert; ihre Schwester lebt in B; die Schwester schließlich ist mit einem Christen verheiratet und wohnt in dem Dorf H, Bezirk N, Provinz Ma, in der Südosttürkei; eine weitere Schwester namens ist -- nach Angaben der Klägerin zu 2) -- seit ihrer Entführung verschollen. Mit Schriftsatz ihres früheren Bevollmächtigten vom 15. Oktober 1980 beantragten die Kläger zu 1) und 2) ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit folgender Begründung: Sie gehörten der kleinen Minderheit der syrisch-orthodoxen Christen an. Diese seien in ihrem Heimatdorf -- angesichts der zunehmenden Islamisierung -- ständig Verfolgungsmaßnahmen seitens ihrer mohammedanischen Mitbürger und der Behörden ausgesetzt; sie würden als Verräter betrachtet, im Falle des Gebrauchs ihrer Muttersprache beschimpft und von Mohammedanern bestohlen. Der Kläger zu 1) sei Goldschmied und habe zuletzt in I mit einem Partner ein Geschäft geführt. Mohammedaner hätten an sie ausgeliehenes Gold nicht zurückgebracht. Kurz danach -- es sei etwa drei Monate her -- sei der Geschäftspartner von Mohammedanern ermordet worden. In der Folgezeit sei auch der Kläger zu 1) ständig von Mohammedanern mit dem Tode bedroht worden, so daß er das Geschäft habe aufgeben müssen. Im übrigen hätten sie im Falle ihrer Rückkehr schon deshalb eine fünfjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen, weil sie zum Zwecke der Asylantragstellung die Türkei verlassen haben. Bei ihrer persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde am 29. Januar 1981 gaben die Kläger zu 1) und 2) als Religion "christl. orthodox", als letzte Anschrift im Heimat-/Herkunftsland "I" und als letzte dortige Berufstätigkeit des Klägers zu 1) "nicht selbständig, Goldschmied" an; unter der Rubrik "Sprachkenntnisse" wurde für die Kläger zu 1) und 2) "aramäisch" und als Geburtsort der Kläger zu 3) und 4) "I" eingetragen; außerdem wurde durch Ankreuzen klargestellt, daß sich das Asylbegehren auch auf die Kläger zu 2) bis 5) erstreckt. Im übrigen bezogen sich die Kläger zu 1) und 2) auf den anwaltlichen Asylantrag, dem sie weiteres nicht hinzuzufügen hätten. Anläßlich seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 29. Januar 1982 in Nürnberg ließ der von der Klägerin zu 2) zur Abgabe von "Erklärungen zu unseren Asylgründen auch in meinem Namen" bevollmächtigte Kläger zu 1) die Angaben bei der Ausländerbehörde wie folgt ergänzen bzw. ändern: Zum einen wurde der zwischenzeitlich geborene Kläger zu 6) unter Ziffer 11 Buchstabe d in die Niederschrift aufgenommen, ohne daß angekreuzt wurde, daß sich das Asylbegehren auch auf ihn erstrecke. Zum anderen wurde die Religion in "syrisch-orthodox" abgeändert, zur letzten Anschrift in I "K" und zu den Sprachkenntnissen des Klägers zu 1) "etwas türkisch" hinzugefügt; weiter wurde dem Nüfus des Klägers zu 1) entnommen, daß die Kläger zu 1) und 2) am 8. August 1975 geheiratet hätten. Außerdem führte der Kläger zu 1) aus: Er habe fünf Jahre lang in A die Grundschule besucht, die Klägerin zu 2) sei dagegen Analphabetin. Bis ca. 1973 habe er ständig in A gelebt; dann sei er mit der Klägerin zu 2) nach I. Dort habe er als angelernter Goldschmied gearbeitet. Von November 1975 bis Juli 1977 habe er in S und Sa Militärdienst geleistet. Danach sei er erneut als Goldschmied berufstätig gewesen, und zwar insgesamt -- also einschließlich der Zeit vor dem Militärdienst -- bei vier verschiedenen Arbeitgebern. Anfang 1979 habe er sich zusammen mit seinem Schwager selbständig gemacht. Sie hätten zunächst erfolgreich mit dem muslimischen Großhändler aus O zusammengearbeitet, der von ihnen gefertigten Schmuck für sie verkauft habe. Dann habe der Großhändler ca. drei Monate lange nichts von sich hören lassen, und deshalb habe sich der Sohn seines Geschäftspartners -- es sei ca. sieben Monate nach der Geschäftseröffnung gewesen -- nach O begeben, um Geld (ca. 25.000,-- TL) und Goldschmuck (im Wert von ca. 200.000,-- bis 250.000,-- TL) zu holen; der Großhändler habe auch beides ausgehändigt, ihm jedoch Leute nachgeschickt, die es ihm wieder abnehmen sollten; diese hätten ihn ermordet. Auf seine, des Klägers zu 1), Anzeige hin habe die Polizei den Großhändler solange verhört (und dabei geschlagen), bis er die Namen der Täter genannt habe; daraufhin seien drei Moslems festgenommen worden, und einer von ihnen, der den Mord gestanden habe, sei zu vier oder sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die anderen beiden, deren Namen ihm unbekannt seien, hätten sich dann -- es sei ca. sechs Monate vor seiner Ausreise gewesen -- bei anderen moslemischen Goldschmieden nach ihrem Geschäft erkundigt und gedroht, ihn und seinen Schwager zu töten; die befragten Moslems -- mit denen sie "aus der Zeit in M" befreundet gewesen seien -- hätten sie jedoch nicht verraten, sondern gewarnt. Daraufhin hätten sie ihr Geschäft sofort verkauft; er habe auch die Wohnung in I aufgegeben, den Hausrat verkauft und sei mit seiner Familie nach A zurückgegangen. Bei der Polizei seien sie wegen der Drohungen nicht gewesen; er glaube nicht, daß eine Anzeige etwas gebracht hätte, da er die Namen der sie bedrohenden Personen ja nicht gekannt habe. Er sei mit seiner Familie ca. drei bis vier Monate in A geblieben, habe in Ma aber keinen Paß erhalten; seinerzeit seien dort keine Pässe ausgestellt worden, um eine zunehmende Abwanderung nach Europa zu verhindern. Er sei dann für etwa eine Woche allein nach I gereist, wo ihm schnell und ohne Schwierigkeiten der Familienpaß ausgestellt worden sei. Danach sei er nach A zurückgekehrt, um seine Familie zu holen; sie hätten sich dann bis zur Ausreise nur noch ca. 20 Tage in I aufgehalten. Sein früherer Geschäftspartner lebe mit seiner Familie noch in der Türkei; er sei wohl nach A zurückgekehrt; er habe bisher wegen der gesundheitlichen Situation seiner Frau und eines Kindes nicht ausreisen können. Eine Rückkehr in die Türkei komme für ihn, den Kläger zu 1), nicht mehr in Betracht. In I sei das Leben zu teuer. In anderen türkischen Großstädten kenne er niemanden und könnte er nicht unter Christen leben, und außerdem seien die Mieten zu hoch. Ihm fehlten auch die Mittel dafür, sich wieder selbständig zu machen. In A lebten mittlerweile mehr Moslems als Christen; sie hätten das Eigentum von abgewanderten Christen übernommen. Mit Bescheid vom 14. Juni 1983 -- zugestellt am 13. Juli 1983 -- entschied das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die Asylanträge der Kläger würden abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, daß die Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt wären und daß darüber hinaus im vorliegenden Fall für die Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung ursächlich gewesen sei oder daß bei einer Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden müsse. Weder gebe es in der Türkei eine gezielte staatliche Verfolgung von Angehörigen der christlichen Minderheit, noch könne von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder gar Unterstützung des türkischen Staats bei Übergriffen Dritter die Rede sein, wenngleich die türkische Regierung nicht in jedem Fall die Sicherheit des Einzelnen garantieren könne. Die Folgen der früheren desolaten innenpolitischen Zustände hätten im übrigen nicht nur die christlichen Minderheiten, sondern die türkische Bevölkerung in ihrer Gesamtheit getroffen. Daß vielfach Christen Opfer von Angriffen und Bedrohungen von Privatpersonen wurden, sei nicht in erster Linie auf ihre Volks- bzw. Religionszugehörigkeit, sondern auf ihre relativ bessere wirtschaftliche Situation sowie auf ihre -- durch Abwanderung eines großen Teils der arbeits- und verteidigungsfähigen Männer -- geschwächte Selbstverteidigungskraft zurückzuführen. Gegen die von den Klägern geltend gemachten Bedrohungen bzw. Übergriffe von Privatpersonen sei der Schutz des türkischen Staats in Anspruch zu nehmen. Daß den Klägern gezielt staatlicher Schutz verweigert worden sei, hätten sie nicht glaubhaft gemacht. Nach dem vorliegenden Informationsmaterial sei im übrigen davon auszugehen, daß auch Christen bei Anrufung der Gerichte in der Türkei zu ihrem Recht gelangen könnten. Durch den Machtwechsel vom 12. September 1980 habe sich überdies die Sicherheitslage grundlegend gebessert; dies gelte auch für die traditionellen Siedlungsgebiete der Christen. Unabhängig hiervon seien die westliche Türkei und insbesondere Istanbul als inländische Fluchtalternative anzuführen; dort träfen Christen auf bereits vorhandene hilfsbereite und oft wohlhabende christliche Gemeinden, die ihnen zusätzlich Rückhalt und Hilfestellung böten. Auch für vom Lande nach Istanbul ziehende Christen bestehe deshalb die Möglichkeit, sich dort einen Arbeits- und Sozialkreis zu schaffen. Aus dem weiteren Sachvortrag der Kläger ergäben sich ebenfalls keine Gesichtspunkte, die zu einer Anerkennung führen könnten. Für die Kläger zu 3) bis 6) seien eigene Asylgründe ohnehin nicht dargetan. Mit Bescheiden vom 11. Juli 1983 -- ebenfalls zugestellt am 13. Juli 1983 -- forderte der Oberbürgermeister der Universitätsstadt G die Kläger zu 1) und 2) zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall, daß sie nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Bescheide und des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Geltungsbereich des Ausländergesetzes verließen, die Abschiebung an. Mit Schriftsatz vom 25. Juli 1983, der am 12. August 1983 einging, erhoben die Kläger unter Beifügung von Kopien des Bundesamtsbescheids und der den Kläger zu 1) betreffenden Ausreiseaufforderung der Beklagten zu 2) Klage. Zur Begründung trugen sie durch ihre damaligen Bevollmächtigten vor: Sie hätten massive Verfolgungen seitens der muslimischen Bevölkerung und des türkischen Staates am eigenen Leibe zu spüren bekommen. Eine Rückkehr -- auch zu der noch in der Türkei lebenden Schwester der Klägerin zu 2) -- sei nicht möglich, da diese ebenfalls bestrebt sei, auszureisen und um Asyl nachzusuchen. Der Klägerin zu 2) drohten deshalb im Rückkehrfalle als alleinstehender Frau körperliche Angriffe und Entführungsversuche. Im übrigen bezogen sich die Kläger auf ihr Vorbringen im Asylverwaltungsverfahren. In der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 1985 bekräftigten die Kläger zu 1) und 2) die bisher gemachten Angaben. -- Ergänzend führte der Kläger zu 1) aus: Im Jahre 1974 sei einmal ihre Wohnung in I ausgeraubt worden; wenige Tage später hätten sie ihnen gestohlene Gegenstände auf einem Markt gesehen; er sei daraufhin zur Polizei gegangen, dort aber lediglich beschimpft und hinausgeworfen worden, nachdem er seinen Personalausweis hätte vorlegen müssen und dadurch als Christ erkannt gewesen sei. Kurz nach Antritt seines Militärdienstes hätten Vorgesetzte von ihm verlangt, daß er seinen Glauben verleugne; als er sich geweigert habe, sei er auf den Boden geworfen worden, ein Vorgesetzter habe sich mit den Stiefeln auf seinen Hals gestellt, und ein anderer Soldat habe ihm mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Infolge der Mißhandlungen habe er starke Kopfschmerzen gehabt; auch habe die Sehkraft seines rechten Auges so sehr nachgelassen, daß er sich in der Bundesrepublik Deutschland habe operieren lassen müssen. Der Kompaniechef, bei dem er sich seinerzeit beschwert habe, habe erklärt, er könne als einziger Christ in der Kompanie von ihm keine Hilfe erwarten. Ob nach der Ermordung des Sohnes seines früheren Geschäftspartners der wohlhabende und sehr einflußreiche Großhändler tatsächlich geschlagen worden sei, bis er die Namen der Täter genannt habe, sowie ob man diese dann verhaftet, einer von ihnen den Mord gestanden und dafür eine Gefängnisstrafe von vier oder sechs Jahren erhalten habe, wisse er, der Kläger zu 1), im übrigen nicht sicher. Seine diesbezüglichen Angaben bei der Vorprüfungsanhörung beruhten insbesondere auf einem Gespräch mit Polizeibeamten im Krankenhaus von O, wo der Sohn seines Geschäftspartners verstorben sei; die Beamten hätten erklärt, sie würden die Namen der Täter schon aus "herausbringen", und in solchen Fällen würden Gefängnisstrafen von vier bis sechs Jahren verhängt; nur "dem Vernehmen nach" seien die Täter dann verhaftet worden. Er, der Kläger zu 1), sei aber sicher, daß diese Leute im Falle seiner Rückkehr die Suche nach ihm wieder aufnähmen. Die moslemischen Goldschmiede, die ihn und seinen Geschäftspartner seinerzeit gewarnt hätten, hätten sie noch aus früherer Zeit gekannt, als man gemeinsam in einem Stadtteil von M gelebt habe. In I hätten zu diesen Goldschmieden geschäftliche Kontakte in geringem Umfang bestanden. Nach der Geschäftsaufgabe habe er sich bei keinem von diesen um Arbeit bemüht, weil er befürchtet habe, dort von den ihn verfolgenden Moslems aufgespürt zu werden. Bei seinen vier früheren -- sämtlich christlichen -- Arbeitgebern habe er ebenfalls nicht unterkommen können, weil drei von ihnen zwischenzeitlich ausgereist gewesen seien und der vierte ihm wegen eigener Schwierigkeiten keine Arbeit mehr habe geben können. Von seinen engeren Angehörigen und Verwandten lebe jetzt niemand mehr in der Türkei; auch sein früherer Geschäftspartner sei inzwischen nach B ausgereist. In A lebten derzeit nur noch etwa 30 von früher 200 christlichen Familien. Seine Muttersprache sei Aramäisch; seine Türkischkenntnisse hätten gerade ausgereicht, um in I als Geschäftsmann die notwendigen Erklärungen abzugeben. -- Die Klägerin zu 2) führte ergänzend aus: Sie habe mit acht Jahren die türkische Schule in ihrem Heimatort besucht. In einer der ersten Stunden habe sie -- die einzige Christin in der Klasse -- auf Türkisch gestellte Fragen beantworten sollen, was ihr, da sie nur Aramäisch gesprochen habe, nicht gelungen sei. Daraufhin habe sie der Lehrer am Ohr gezogen und ins Gesicht geschlagen. Da ihre Eltern mit Beschwerden beim Lehrer nichts erreicht hätten, sei sie von da an nicht mehr zur Schule gegangen. Erst in I habe sie ein wenig Türkisch gelernt; es habe aber nur zur Verständigung im unbedingt notwendigen Umfang genügt. Kurz nach ihrer, der Klägerin zu 2), Heirat sei eine ihrer mit einem Christen verheirateten Schwestern in Abwesenheit ihres Mannes von Moslems in ein Nachbardorf entführt und dort mit einem bereits mit anderen Frauen verheirateten Moslem zwangsverheiratet worden; das bei der Entführung zurückgelassene, damals vier Monate alte Kind ihrer Schwester sei danach gestorben. Im Jahre 1978 sei ihr Vater in seinem Weinberg in der Gegend von M von Moslems angeschossen worden. Damals habe sie ihren im Sterben liegenden Vater noch einmal besuchen wollen; auf dem Weg dorthin seien sie von einer Gruppe bewaffneter Moslems überfallen und beraubt worden. Ihr Vater, der zum Zwecke besserer medizinischer Versorgung in die Bundesrepublik Deutschland habe ausreisen wollen, habe keinen Paß erhalten, weil einer ihrer Brüder, der zum Militärdienst heranstand, nach G ausgewandert war; der Vater sei deshalb in der Türkei geblieben, wo er wenige Monate später gestorben sei. Allein in I hätten sie eine Möglichkeit zum Leben gehabt; auch dort habe sie, die Klägerin zu 2), aber ständig Angst gehabt. Die Kläger beantragten, die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. Juni 1983 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie "den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt G vom 11. Juli 1983 aufzuheben". Die Beklagte zu 1) beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, im Anerkennungsverfahren vor dem Bundesamt sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe. Die Beklagte zu 2) beantragte ebenfalls, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 12. Juli 1985 den Klagen unter Zulassung der Berufung statt und führte zur Begründung aus: Die Asylverpflichtungsklage sei begründet, denn die Kläger seien politisch Verfolgte i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Asylrechtlichen Schutz genieße, wer aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder politische Repressalien zu erwarten hätte. Diese Voraussetzungen erfüllten die Kläger, da sie als syrisch-orthodoxe Christen aramäischer Volkszugehörigkeit einer in der Türkei kollektiv verfolgten religiösen und ethnischen Minderheit angehörten und nach ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland in Gefahr seien, selbst konkret Opfer dieser Kollektivverfolgung zu werden, so daß ihnen eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zugemutet werden könne. Nach den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen stelle sich die Situation unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung so dar, daß die Verfolgung und Diskriminierung der Christen in der Türkei mit dem Armenier-Genozid nicht ihr Ende gefunden habe. Dies zeige unter anderem der Rechtsstatus, den christliche Gemeinden derzeit noch in der Türkei genössen. Auch könne der seit Beginn des 20. Jahrhunderts zu beobachtende Exodus nicht ausschließlich mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lebenssituation erklärt werden. Ferner hätten außenpolitische Ereignisse und das Erstarken eines islamischen Fundamentalismus in den 70er Jahren die Situation christlicher Minderheiten in der Türkei erschwert. Wenn auch im Einzelfall nicht immer eine religiöse oder ethnische Motivation bei den gegen Christen in der Südosttürkei verübten Straftaten festgestellt werden könne, so sei doch offenkundig, daß Christen in ihrem Kernsiedlungsgebiet jedenfalls geringere Möglichkeiten als andere Bürger hätten, gegen derartige Übergriffe staatlichen Schutz zu erlangen. Unter Berücksichtigung dieser noch nicht abgeschlossenen historischen Entwicklung sei das Gericht davon überzeugt, daß den Klägern zwar keine sog. Vorfluchtgründe zur Seite stünden, daß ihnen wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen gleichwohl aber die Rückkehr in ihr Heimatland nicht zugemutet werden könne. An einer Vorverfolgung fehle es deshalb, weil die Kläger in I relativ unbehelligt gelebt und für die Aufgabe des Geschäfts keine zwingenden Gründe vorgelegen hätten, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, daß die türkischen Behörden gegen eventuelle Racheakte von Komplizen des seinerzeit verurteilten Täters keinen Schutz gewährt hätten. Die vom Kläger zu 1) geschilderten Vorgänge während seines Militärdienstes und die von der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 1985 mitgeteilten Ereignisse stünden in keinem erkennbaren sachlichen und persönlichen Zusammenhang zum Ausreiseentschluß und könnten deshalb nicht als Vorfluchtgründe herangezogen werden. Letztlich könne aber das Gegebensein von Vorfluchtgründen dahinstehen, denn die Kläger könnten jedenfalls jetzt nicht mehr unter zumutbaren Verhältnissen in die Türkei zurückkehren, weil sie dort wegen ihrer Religionszugehörigkeit ohne die Mithilfe von Verwandten und Freunden keine Aussicht auf Gründung einer menschenwürdigen Existenz hätten, zumal sie nach Einschätzung des Gerichts auch keine Hilfe des Staates erhalten würden. Der Anfechtungsklage, die sich -- wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hätten -- auf die den Kläger zu 1) betreffende Ausreiseaufforderung der Beklagten zu 2) beschränke, sei ebenfalls stattzugeben, da dem Kläger zu 1) -- wie dargelegt -- ein Aufenthaltsrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zustehe. Gegen dieses ihm am 25. Juli 1985 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 21. August 1985 -- eingegangen am 23. August 1985 -- hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils Berufung eingelegt. Er macht geltend: Aufgrund neuerer Erkenntnisse könne für die Zeit nach der Machtübernahme der Militärs nicht mehr von einer Gruppenverfolgung der Christen in der Türkei ausgegangen werden. Die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage habe auch die Situation der Christen in der gesamten Türkei entscheidend geändert. Jedenfalls bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt für syrisch-orthodoxe Christen eine inländische Fluchtalternative in Istanbul. Dort fänden selbst Neuankömmlinge aus Ostanatolien eine reale Chance zur Aufnahme einer Berufstätigkeit, wobei sie von der syrisch-orthodoxen Gemeinde unterstützt würden. Erst recht sei den Klägern, die vor ihrer Ausreise mehrere Jahre lang in Istanbul lebten und auch ihr Auskommen fanden, eine Rückkehr dorthin zumutbar. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. Juli 1985 in bezug auf die Beklagte zu 1) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie nehmen auf den bisherigen Sachvortrag und die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug, verweisen auf die zwischenzeitliche rechtskräftige Anerkennung der Eltern und des Bruders I des Klägers zu 1) und tragen ergänzend vor: Die vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten angeführten neueren Erkenntnisse seien in Wahrheit älteren Datums und im übrigen teilweise von diplomatischer Zurückhaltung geprägt. In Wirklichkeit sei für Christen aus dem Südosten der Türkei eine menschenwürdige Existenz in Istanbul nach wie vor nicht möglich. Dies gelte insbesondere für sie, die Kläger, die dort ohne verwandtschaftliche Bindungen seien und über keinerlei Mittel zum Aufbau einer Existenz verfügten und die auf staatliche Hilfe nicht rechnen könnten. Hinzu komme, daß der Kläger zu 1) wegen seines Augenleidens seinen früheren Beruf als Goldschmied nicht mehr ausüben könne und andere Erwerbsmöglichkeiten für ihn nicht ersichtlich seien. Angesichts der fortschreitenden Reislamisierung wäre es ihnen überdies nicht mehr möglich, in der Öffentlichkeit ihr Kreuz zu tragen; sie wären vielmehr gezwungen, sich islamischen Sitten anzugleichen und auf die Bekundung ihrer Religion zu verzichten. Des weiteren seien Kinder nichtislamischen Glaubens verpflichtet, am islamischen Religions- und Erziehungsunterricht teilzunehmen und damit an einem mit dem ihren unvereinbaren Glaubensbekenntnis aktiv mitzuwirken. Schließlich wären sie, die Kläger, im Falle einer Rückkehr der auch in Istanbul immer noch herrschenden Gruppenverfolgung durch Moslems ausgesetzt. Die Beklagte zu 1) stellt zu der Berufung keinen Antrag. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 3. Januar 1989 Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger durch Vernehmung des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) als Beteiligte durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 10. Februar 1989 verwiesen. Außerdem hat der Berichterstatter ein augenärztliches Gutachten vom 14. Juli 1988 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 20. Januar (richtig wohl: 2. Oktober) 1988 und vom 28. Februar 1989 des Privatdozenten Dr. S von der Universitäts-Augenklinik in G betreffend das Augenleiden des Klägers zu 1) eingeholt. Auch hierauf wird verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge -- Gesch.-Z.: 163/77553/81 -- und die über die Kläger zu 1) und 2) geführten Ausländerakten des Oberbürgermeisters der Universitätsstadt G -- 3360 -- (drei Hefter) Bezug genommen, ferner auf die über die Eltern und sowie den Bruder des Klägers zu 1) (Bundesamt 163/75969/80 und VG Wiesbaden IX/1 E 5489/83) und auf die über seine Brüder (Bundesamt Tür-U-7423, VG Wiesbaden IX/V E 5438/83 und Hess. VGH 12 UE 2192/86) und (Bundesamt Tür-S-23356, VG Wiesbaden I/2 E 5140/83 und Hess. VGH 12 UE 3003/86) geführten Bundesamts- und Gerichtsakten. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni 1979 pogrom Nr. 64 ("Verfolgte christliche Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 ("Zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ..." 23. 21.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. Juni 1982 CCMWE: "The Situation of the Christian Minorities of Turkey ..." 28. 03.07.1982 Anschütz/Harb, Protokoll HR (3. Fernsehprogramm) 29. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 30. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 31. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 32. 28.02.1983 RA Müller: "Zur Lage der Christen in der Türkei" 33. 04.03.1983 Pfarrer Weber: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 34. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 35. 09.04.1984 Oberkreisdirektor Gütersloh an RP Detmold 36. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 37. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ..." 38. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 39. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 40. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 41. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 42. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 43. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 44. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 45. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 46. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 47. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 48. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 49. 31.03.1986 Sprenzel: "Situation der aramäisch sprechenden, syrisch-orthodoxen Christen in der (Ost)Türkei" 50. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 51. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 52. 10.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 53. 03.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 54. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 55. 07.04.1987 Yonan: Gutachten 56. 23.04.1987 Yonan an Bundesamt; Stellungnahme 57. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 58. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 59. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 60. 09.10.1987 EKD an RA König 61. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 62. 15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg 63. 20.01.1988 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei -- 64. April 1988 Regine Erichsen: "Die Religionspolitik im türkischen Erziehungswesen von der Atatürk-Ära bis heute" in: Zeitschrift für Kulturaustausch 1988, 234 65. 15.05.1988 Taylan an VG Karlsruhe 66. 25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf 67. 02.09.1988 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 68. 24.09.1988 Dr. Binswanger an VG Karlsruhe 69. 02.11.1988 Taylan an Hess. VGH 70. 17.01.1989 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 71. 27.01.1989 Dr. Binswanger an Hess. VGH