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Urteil

12 UE 2497/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:1017.12UE2497.85.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82 -, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist auch begründet, denn der Kläger kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte nicht beanspruchen, weil er nicht politisch verfolgt ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Asylrecht als politisch Verfolgter i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hätte oder politischen Repressalien ausgesetzt wäre (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Als politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist eine Verfolgung in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Konvention (GK) - vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) dann anzusehen, wenn sie auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung zielt (BVerwGE, 04.11.1965 - I C 54.63 -, DVBl 1966, 645, u. 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3, m.w.N.); insofern kommt es entscheidend auf die Motive für die Verfolgungsmaßnahmen des Staates an (BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, 08.11.1983 - 9 C 93.83 -, BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9,26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8, 21.10.1986 - 9 C 28.85 -, BVerwGE 75, 99 = EZAR 200 Nr. 17, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, u. 20.10.1987 - 9 C 277.86 -, EZAR 202 Nr. 11 = NVwZ 1988, 160 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die der Religionsausübung oder die der beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O., u. 01.07.1987 - BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7, u. - 9 C 104.85 -, BVerwGE 74, 41, sowie 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, InfAuslR 1988, 22). Asylerhebliche Bedeutung haben hierbei nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen - als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen - zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O., BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1, 03.12.1985 - 9 C 33.85 -, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5, u. 02.07.1986 - 9 C 2.85 -). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O., BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 30.10.1984 - 9 C 24.84 -, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7, u. 23.02.1988 -9 C 85.87 -). Ist jemand bereits in seiner Heimat politisch verfolgt worden oder hatte er dort bereits gute Gründe, eine solche Verfolgung zu befürchten, so sind sog. Vorfluchttatbestände gegeben; sind erst nach dem Verlassen des Heimatstaats Gründe entstanden, die im Falle seiner Rückkehr politische Verfolgung erwarten lassen, so handelt es sich um sog. Nachfluchttatbestände. In beiden Fällen ist eine Rückkehr nur dann zumutbar, wenn der Asylbewerber nunmehr in seiner Heimat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher sein kann (vgl. BVerfG, 02.07.1980, a.a.O., Die insoweit erforderliche Zukunftsprognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, u. 31.07.1986 - 9 B 165.86 -, NVwZ 1987, 60). Beim Vorliegen von Vorfluchttatbeständen sind allerdings bei der Prognose künftiger Verfolgungssicherheit grundsätzlich geringere Anforderungen zu stellen als beim ausschließlichen Gegebensein von Nachfluchttatbeständen (vgl. BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). Dem Vorverfolgten kann eine Rückkehr regelmäßig schon dann nicht zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O., BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81 -, BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 15.10.1985 - 9 C 3.85 -, EZAR 630 Nr. 22, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -). Ansonsten kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände des konkreten Falles bei der Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, u. 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Unabhängig hiervon ist der Asylbewerber aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 20.10.1987 - 9 C 147.86 -) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3, 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17, u. 12.11.1985 -9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ). Eine Asylanerkennung des Klägers würde nicht von vornherein dann ausscheiden, wenn er - gemäß seinem Vorbringen im vorliegenden Rechtsstreit, dessen Richtigkeit hier dahinstehen kann - tatsächlich von der Türkei ausgebürgert und infolgedessen staatenlos wäre. Denn auch für einen Staatenlosen besteht bei einer politischen Verfolgung durch das Land seines gewöhnlichen Aufenthalts - und dies ist für den Kläger die Türkei, da er dort geboren ist und sich die längste Zeit seines Lebens dort aufgehalten hat eine Notlage, die nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG die Gewährung von Asyl gebietet (BVerwG, 12.02.1985 - 9 C 45.84 -, EZAR 200 Nr. 11 = InfAuslR 1985, 145, u. 15.10.1985 - 9 C 30.85 -, EZAR 200 Nr. 15 = InfAuslR 1986, 76 ). Ob hiervon eine Ausnahme anzunehmen ist, wenn der frühere Aufenthaltsstaat seine Beziehungen zu dem Betreffenden nach dessen Ausreise aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen gelöst hat und das Asylbegehren mit drohenden Übergriffen durch im bisherigen Aufenthaltsstaat operierende nichtstaatliche Personen oder Gruppen begründet wird (so BVerwG, 15.10.1985, a.a.O., bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Kläger beruft sich darauf, daß bereits die seiner Ansicht nach erfolgte Ausbürgerung religiös motiviert gewesen sei und deshalb politische Verfolgung darstelle. Der erkennende Senat ist nach den im vorvorstehenden Absatz dargelegten Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen des Klägers, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung anzuerkennen ist (1.), daß er vor seiner Ausreise aus der Türkei weder als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (3.) und daß er auch bei einer Rückkehr in die Türkei weder Gruppenverfolgung zu befürchten hat (4.) noch selbst politischer Verfolgung ausgesetzt sein wird (5.). 1. Der Kläger, an dessen syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit der Senat in Anbetracht seiner eigenen Angaben, der Eintragung "Hiristiyan" in seinem Nüfus und vor allem wegen der Eintragung "Suryani Kadim" in den entsprechenden Ausweispapieren seiner Mutter (Bl. 22 der Bundesamtsakte 163/70294/80) und seiner Schwester J. (Bl. 27 der Bundesamtsakte Tür-T-18926) keinen Zweifel hat, kann seine Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da er 1962 geboren ist und erst im Mai 1980 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil v. 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. 17.07.1981 - X OE 553/81 -, 11.08.1981 - X OE 649/81 -, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 - X OE 189/82 -, 01.02.1988 - 12 OE 419/82 - u. 04.07.1988 - 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., und Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei im Gebiet des Tur'Abdin oder in Istanbul bis zur Ausreise des Klägers einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. a) Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 11 f. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode, in der sie als nichtmuslimische Völkerschaften - als millat - auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen aber weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24.7.1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Damals verlegte der syrisch-orthodoxe Patriarch seinen Sitz vom Kloster Dair Za'faran bei Mardin nach Homes im heutigen Syrien, wo er seit 1954 in Damaskus residiert (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Syrisch-Orthodoxen ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 43.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Syrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird. Die syrischen Christen bestehen in der Türkei im wesentlichen aus Syrisch-Katholischen und Nestorianern sowie aus Syrisch-Orthodoxen (Jakobiten) unter dem Patriarchat von Antiochia und dem gesamten Osten, deren Patriarch Mar Ignazius Yakup III. seinen Sitz jetzt in Damaskus hat. Die Syrisch-Orthodoxen berufen sich auf eine Abstammung von Noah und eine Bekehrung in unmittelbarer Beziehung zu Christus, bedienen sich einer altsyrischen Liturgiesprache und heben sich durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46, 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 35.000 (6., S. 17), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2) und 1980 noch 25.000 (5., S. 29) oder zumindest annähernd 40.000 (27., S. 18; 36., S. 17), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 29.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 39. und 41., S. 11). In der Kreisstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Aus dem Dorf Kefrezi sind die Christen, die 1970 dort noch 90 Familien zählten, inzwischen vollständig vertrieben (8.). Das Dorf Arbey war vor 20 Jahren von 100 christlichen Familien bewohnt; schon 1979 waren davon 65 dem Druck der umliegenden muslimischen Dörfer gewichen und geflohen (22., S. 15). b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei im Mai 1980 unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 - 10 OE 35/83 -, und jetzt der 12. Senat, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84, 1587/84 und 2585/85 -, 16.05.1988 - 12 UE 2571/85 -, 30.05.1988 - 12 UE 2500/85 u. 2514/85 -, 13.06.1988 - 12 OE 94/83 -, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85 sowie 04.07.1988 - 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 -; ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 - A 12 S 573/81 -, und OVG Lüneburg, 25.08.1986 - 11 OVG A 263/85 -; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -12.B/5047/79 -, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86 - und OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 - 18 A 10237/84 - sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 - 11 A 131/86 -). Bei der Frage nach einer religiösen oder religiös motivierten Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 - BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). aa) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren - und sind - von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. Verf. vom 07.11.1982; 1., S. 2; 18., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 5., S. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 44.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12., 52.), verfügen die etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (26., 29.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin - weder in der Vergangenheit noch jetzt - offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (43., S. 3; 50., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 36., S. 18; 50., S. 5). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlichen Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (46., S. 3 f.; 49., S. 3; 50., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (30.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen. Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 149.87 -, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften des Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staats durchgeführt werden und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden; ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß des Erziehungsministeriums verstoßen (38.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (54., ähnlich 58.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (39.). Die jetzige Ausgestaltung des staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (49.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (49., 50.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu 54.) bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz des Laizismus während des Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein-religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen könnte (58.), kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung des Einflusses der privaten Koranschulen (20., 58.) und läßt deshalb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor, wobei - entgegen der Auffassung des Klägers - auch gegen die Verwertung der in der Berufungsbegründung erwähnten Unterlagen Bedenken grundsätzlich nicht bestehen (vgl. etwa Kanein/Renner, AuslR, 4. Aufl. 1988, § 30 AsylVfG, RdNr. 9 m.w.N.). So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (37., 40.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (47.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während des Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seien keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (56.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (42.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierungen reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während des Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wiesner (43.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (44.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. Der Sachverständige Dr. Oehring (45.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (53.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Wenn nach alledem auch nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger Druck gezwungen worden sind - und weiterhin gezwungen werden -, sich beschneiden zu lassen, so kann doch andererseits nicht festgestellt werden, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert, bestehen nämlich nicht. Selbst wenn angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften unterstellt wird, daß die Beschwerde eines Soldaten zumindest in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für den Soldaten eher negativ wären, besteht schon im Hinblick auf die geringe Anzahl nachgewiesener Fälle wirklicher Zwangsbeschneidungen und die fehlende Förderung oder zumindest Duldung durch nicht nur untergeordnete Stellen im türkischen Militär kein genügender Anhalt für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit derartiger Vorfälle (vgl. Hess. VGH, 14. 10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, 23.07.1984 - A 13 S 267/84 -, bestätigt durch BVerwG, 22.04.1986 - 9 C 318.85 u.a. -, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit des türkischen Staats. bb) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2. a) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. b aa) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (49., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: Schreiben eines syrisch-orthodoxen Ortsvorstehers an den türkischen Staatspräsidenten vom März 1976, zitiert in 1., S. 112 f.; 3., S. 46 f.; Schilderungen in der Zeitschrift "Egartho" zitiert in 1., S. 115 f.; 5., S. 32 ff. und 106 ff.; 8., S. 5; 14.; 16.; 36., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3, 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Für die zahlreichen Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen seien beispielhaft folgende Ereignisse erwähnt: Raubüberfall auf einen Priester auf der Fahrt zwischen Ado und Midyat Anfang 1978 (1., S. 115); Überfall auf einen Pfarrer in Gölgöze am 30. April 1978, dabei zwei Verwandte erschossen (1., S. 116); Entführung eines christlichen Mädchens einen Tag vor der Hochzeit, Anrufung der Gerichte blieb ohne Erfolg (5., S. 34 f.); Entführung eines 13jährigen Mädchens am 19. Februar 1979 durch drei Kurden, trotz Gerichtsentscheidung keine polizeilichen Maßnahmen wie Festnahme der Entführer und Vorführung des Mädchens bei Gericht (5., S. 36; ähnliche Fälle in 11., S. 7, 9); Landwegnahme 1948, vor Gericht erfolgreicher Christ anschließend ermordet, 1958 Mord an zehn Christen, die ebenfalls gerichtliche Verfahren zur Wiedererlangung ihres Besitzes angestrengt hatten (5., S. 37 f.); Mord an dem letzten in Kerburan verbliebenen Christenführer am 29. Oktober 1978 nach Ermordung und allmählicher Verdrängung der ursprünglich mehrheitlich christlichen Bevölkerung (3., S. 50; 5., S. 40; vgl. dazu auch 11., S. 5). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff., 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2. a) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. und 36.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen und ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei - und zwar auch im Tur'Abdin - in ihrer Gesamtheit im Zeitraum von etwa 1973 bis etwa Mitte 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat des Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß der Kläger vor seiner Ausreise aus anderen Gründen durch den türkischen Staat unmittelbar - etwa durch Ausbürgerung - politisch verfolgt wurde (a), daß er in der Türkei von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen war und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnte (b) oder daß er in seiner persönlichen Freiheit, in seiner körperlichen Unversehrtheit oder in seiner Religionsfreiheit schon damals - etwa durch die bevorstehende Heranziehung zum Militärdienst - so konkret bedroht war, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand und er deshalb als vorverfolgt anzusehen ist (c). a) Ob eine Ausbürgerung des Klägers seitens des türkischen Staates, wäre sie erfolgt, asylrechtliche Bedeutung hätte, bedarf keiner Klärung (vgl. hierzu Kanein/Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl. 1988, 2 GG/GK, RdNr. 54, u. Marx/Strate/ Pfaff, Asylverfahrensgesetz, 2. Aufl. 1987, § 1, RdNrn. 173 ff., jeweils m.w.N.). Denn der Kläger bezweifelt zu Unrecht, daß er die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Soweit er erstmals in der Klagebegründung vom 5. Mai 1983 vorgetragen hat, türkische Behördenbedienstete hätten ihm bei der Ausreise erklärt, daß er kein türkischer Staatsangehöriger (mehr) sei, hat der Kläger diese Behauptung bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 11. Juli 1988 nicht aufrechterhalten. Soweit er seine Bedenken nach wie vor auf den Umstand stützt, daß seiner Mutter durch Beschluß des türkischen Ministerrats vom 7. Dezember 1969 die türkische Staatsangehörigkeit entzogen wurde, greifen diese zur Überzeugung des Senats ebenfalls nicht durch. Seiner bei der Vernehmung geäußerten vagen Erinnerung an ein entsprechendes Dokument irgendeiner Meldebehörde, bei dem es sich den eigenen Angaben des Klägers zufolge auch um eine Fälschung handeln könnte, ist in diesem Zusammenhang ebensowenig maßgebliche Bedeutung beizumessen wie den geschilderten Schwierigkeiten anläßlich der Einschulung des jüngsten Bruders Z. des Klägers, zumal seine Mutter selbst angegeben hat, sie habe den ersten sicheren Nachweis ihrer Ausbürgerung erst aufgrund einer Anfrage der Ausländerbehörde des Kreises Hersfeld-Rotenburg erhalten (Bl. 83 der Akte VG Kassel II/3 E 8025/85). Dafür, daß der Kläger nach wie vor türkischer Staatsangehöriger ist, spricht demgegenüber, daß ihm - wenn auch angeblich gegen Zahlung eines Schmiergeldes - im Jahre 1980 Nüfus und Nationalpaß von der zuständigen Behörde ausgestellt, daß seine Papiere bei der Ausreise nicht beanstandet und daß eine Verlängerung des Passes vom türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main nur unter Hinweis auf den noch nicht geleisteten Militärdienst abgelehnt wurde, vor allem aber, daß ausweislich einer im Klageverfahren der Mutter des Klägers eingeholten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara, die ihrerseits beim zuständigen Personenstandsamt in Mardin angefragt hatte, vom 15. August 1984 (Bl. 95 der Akte VG Kassel II/3 E 8025/85) der Kläger und seine Geschwister trotz der Ausbürgerung ihrer Mutter die türkische Staatsangehörigkeit behalten haben. b) Der Kläger war auch vor seiner Ausreise in der Türkei weder an dem früheren Wohnort der Familie noch in Istanbul von dem türkischen Staat zurechenbaren religiös motivierten Übergriffen moslemischer Eiferer betroffen. Seine Angaben zu seinem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen seiner Ausreise sind allerdings im wesentlichen glaubhaft. Danach steht fest, daß die Familie des Klägers zunächst in dem Dorf M. gelebt hat, das - den weitgehend übereinstimmenden Angaben des Klägers im Asylantrag vom 22. Mai 1980 sowie seiner Mutter und seiner Schwester M. in deren Asylverfahren zufolge (Bl. 27 der Bundesamtsakte 163/70294/80, Bl. 44 der Akte VG Kassel II/3 E 8025/85 und Bl. 33 der Akte Hess. VGH 12 UE 2487/85) - ca. zwei oder drei Kilometer bzw. 15 Minuten Fußweg nordöstlich von Mardin liegt und dessen Bevölkerung bis zum Ersten Weltkrieg rein christlich war, während etwa 1960 dort noch ca. 10 christliche Familien und im übrigen Moslems - im Jahre 1975 waren es 1656 Personen lebten. Daß das Dorf M. in der Aufstellung von Dörfern mit assyrischer Bevölkerung im Tur'Abdin bei Yonan (1., S. 117 f.) nicht enthalten ist, steht den vorstehend dargelegten Erkenntnissen des Senats nicht entgegen, zumal die betreffende Aufstellung selbst keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Ebensowenig mißt der Senat den Umständen durchgreifende Bedeutung bei, daß in den vorliegenden Akten des Klägers und seiner Verwandten unterschiedliche Schreibweisen des Ortes auftauchen (etwa "M.", "M." und "M.") und daß der Kläger laut Nüfus gar aus einem Dorf namens Y. - wobei es sich um eine anderssprachliche Bezeichnung handeln mag - im Bezirk Mardin stammt. Auch kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger noch in der Gegend von Mardin oder schon in Istanbul geboren ist. Während er selbst bei seiner Vernehmung am 11. Juli 1988 angab, er sei ziemlich sicher, nicht in Istanbul geboren zu sein, ist laut Paß und Nüfus Istanbul der Geburtsort des Klägers. Uneinheitlich sind auch die in diesem Zusammenhang bedeutsamen Angaben in den Akten der übrigen Familienmitglieder: So sprechen die Bekundungen der Mutter des Klägers, der Umzug der Familie sei etwa Mitte der 60er Jahre erfolgt, denn alle Kinder - ausgenommen Z. - seien noch im Bezirk Mardin geboren (Bl. 44 der Akte VG Kassel II/3 E 8025/85), für die Annahme des Klägers, ebenso das Vorbringen seiner Schwester M. in deren Asylantrag (Bl. 3 der Bundesamtsakte Tür-S-38967), daß sie zusammen mit der Mutter und drei Geschwistern - also wohl J., Y. und dem Kläger - nach Istanbul geflohen sei. Andererseits erwecken die Angaben des Bruders Y. in dessen Asylantrag (Bl. 3 der Bundesamtsakte Tür-T-16299) den Eindruck, als sei der Umzug noch im Jahre 1960 erfolgt; dementsprechend hat M. bei ihrer Vorprüfungsanhörung geäußert, die Familie sei im Jahre 1960 nach Istanbul übergesiedelt (Bl. 22 der Bundesamtsakte Tür-S-38967), und die Mutter bei gleicher Gelegenheit, sie hätten die letzten 20 Jahre vor der Ausreise - also seit 1960 - in Istanbul gelebt (Bl. 27 der Bundesamtsakte 163/70294/80). Den Paßeintragungen dürfte hierbei ein sonderlicher Beweiswert nicht zukommen, denn nach Angaben der Schwester J. etwa hat die Paßbehörde als Geburtsort Istanbul eingetragen, weil sie, obgleich sie aus M. stamme, darauf bestanden habe (Bl. 11 der Bundesamtsakte Tür-T-18926). Mag der Kläger nach alledem entweder noch in M. oder schon in Istanbul geboren sein, so steht zur Überzeugung des Senats doch fest, daß jedenfalls ihm in M. asylerhebliches nicht widerfahren ist. Er hat bei seiner Vernehmung am 11. Juli 1988 selbst ausdrücklich bekundet, keine Erinnerung an die Zeit in der Südosttürkei mehr und hiervon nur aus Erzählungen seiner Mutter erfahren zu haben. Demgemäß läßt sich aus dem Tod seines ältesten Bruders Y. am 15. Januar 1960 und der möglicherweise am selben Tage erfolgten Verletzung seines Vaters, die letztlich für dessen Tod im Jahre 1979 in irgendeiner Weise ursächlich gewesen sein könnte, ohne daß es einer näheren Aufklärung der damaligen, von den übrigen Familienangehörigen unterschiedlich geschilderten Umstände bedarf (vgl. etwa Bl. 3, 4 und 22 der Bundesamtsakte Tür-S-38967 und Bl. 43 der Akte VG Kassel II/3 E 8025/85), jedenfalls keine Vorverfolgung des seinerzeit noch gar nicht geborenen Klägers herleiten. Es ist auch nicht dargetan, daß die muslimischen Einwohner aus M. und den umliegenden Dörfern sich die zwangsweise Bekehrung der christlichen Einwohner des Dorfes M. zum Ziel gesetzt hatten. Eine Erklärung dafür, daß die Mehrzahl der christlichen Familien den Ort seit dem Ersten Weltkrieg verlassen hat, kann ebensogut darin gefunden werden, daß es früher zu Übergriffen gekommen ist und es sich dabei um gewöhnliche Straftaten handelte, bei denen es die Täter in der Hauptsache auf den Besitz der Christen, insbesondere auf deren Viehherden und Erntegut sowie unter Umständen auch auf deren Felder und Weinberge abgesehen hatten. Die Vorfälle, die die christlichen Bewohner von M. zur allmählichen Abwanderung bewogen haben, stehen demnach zwar in Beziehung zu ihrer Religionszugehörigkeit und zu ihrer Eigenschaft als Bewohner eines christlichen Dorfes in einer weitgehend muslimischen Umgebung. Sie erlauben damit aber noch nicht - weder für sich genommen noch im Zusammenhang gesehen - den Schluß, daß der Kläger, sofern er nicht erst in Istanbul geboren ist, zu den Christen gehörte, in deren Person sich der oben beschriebene Zustand einer latenten allgemeinen Gefährdung und Verdrängung der Christen aus der Osttürkei zu einer individuellen Verfolgung oder unmittelbaren Verfolgungsgefahr verdichtet hatte. Der Kläger ist nach Überzeugung des Senats auch in Istanbul, wo er sich, sofern er nicht schon dort geboren ist, spätestens seit Mitte der 60er Jahre aufgehalten hat, nicht in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden. Soweit der Kläger anläßlich der Vorprüfungsanhörung am 21. August 1981 angegeben hat, er sei während des Grundschulbesuchs von 1971 bis 1976 benachteiligt worden und habe seine Rechte nicht wahrnehmen können, sind diese Schilderungen viel zu unsubstantiiert und pauschal, um die Feststellung asylrechtlicher Erheblichkeit zu ermöglichen. Zwar hat der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 3. Oktober 1985 hierzu ergänzend vorgetragen, er sei vom Lehrer beschimpft und geschlagen und immer wieder zur Teilnahme am Religionsunterricht gezwungen worden. Bezieht man die Aussage des Klägers bei seiner Vernehmung am 11. Juli 1988 mit ein, daß es in Istanbul ganz gut gegangen sei, solange er klein gewesen sei, so wird indessen deutlich, daß das Vorbringen des Klägers zur Darlegung einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht ausreicht. Denn zum einen bedeutet die Verpflichtung zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht nicht ohne weiteres Zwang zur Teilnahme an religiösen Handlungen, und zum anderen wären entsprechende Maßnahmen eines einzelnen Lehrers dem türkischen Staat, der sich den Grundsätzen des Laizismus verpflichtet fühlt, nicht ohne weiteres zurechenbar, zumal der Kläger nicht einmal behauptet hat, daß seine Eltern sich beim Schulleiter beschwert hätten (vgl. hierzu auch oben unter II. 2. b aa). Soweit der Kläger - insbesondere bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 26. September 1985 und bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 11. Juli 1988 - über Schwierigkeiten bei verschiedenen Arbeitsstellen in Istanbul geklagt hat, beschränkt sich sein Vorbringen im wesentlichen auf Beschimpfungen, Beleidigungen und Bedrohungen seitens seiner Arbeitskollegen; in einzelnen Fällen will er auch geschlagen worden sein. Indessen ist dem Kläger seinen Angaben zufolge lediglich in einem Fall von einem Arbeitgeber - nämlich von einem Schuhmacher - gekündigt worden; in allen anderen Fällen scheint der Kläger selbst resigniert zu haben, denn er blieb jeweils der Arbeitsstelle fern. Daß er sich wegen der Drangsalierungen an den Arbeitgeber oder - sofern diese von strafrechtlich relevanter Intensität gewesen sein sollten - an die Polizei mit der Bitte um staatlichen Schutz gewandt hätte, ist nicht hinreichend substantiiert dargetan. Die vorgetragenen Übergriffe - sollten sie überhaupt von asylrechtlich beachtlicher Intensität gewesen seien - sind deshalb dem türkischen Staat jedenfalls nicht ohne weiteres zurechenbar. Ähnliches gilt auch für die übrigen Vorfälle in Istanbul, von denen der Kläger im Verlaufe seines Asylverfahrens berichtet hat. So kann er aus dem Entführungsversuch betreffend seine Schwester M., über den die Darstellungen der einzelnen Familienangehörigen jedenfalls in Einzelheiten stark differieren (vgl. etwa Bl. 23 der Bundesamtsakte Tür-S-38967, Bl. 28 der Bundesamtsakte 163/70294/80, Bl. 74 und 75 der Akte Hess. VGH 12 UE 2487/85, Bl. 46 der Akte VG Kassel II/3 E 8025/85 und die Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung am 26.09.1985), nichts für sein eigenes Asylverfahren herleiten. Daß er von den Entführern geschlagen worden sein will, ist deshalb unerheblich, weil er sich deswegen offenbar nicht an die Polizei gewandt hat. Gleiches gilt hinsichtlich des bei der Vorprüfung am 21. August 1981 berichteten Überfalls durch vier Unbekannte im Dezember 1978. Auch anläßlich der Handgreiflichkeiten im Februar 1980, zu denen es nach der Beleidigung einer Verkäuferin von Marienbildern gekommen sein soll, hat sich der Kläger seinen Bekundungen bei der Vernehmung am 11. Juli 1988 zufolge weder ausdrücklich an in der Nähe befindliche Militärpolizisten noch später an die Polizei mit der Bitte um Hilfe gewandt. Wenn der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 26. September 1985 pauschal angegeben hat, er habe die Polizei "von den geschilderten Vorfällen manchmal unterrichtet", aber letztlich lohne sich das nicht, so genügt dies für einen schlüssigen Vortrag nicht, da unklar bleibt, in welchen Fällen die Polizei informiert worden ist und ob sie jeweils eingeschritten ist oder - gegebenenfalls mit welcher Begründung - nicht. Ohne asylrechtlichen Belang ist schließlich der ebenfalls vor dem Verwaltungsgericht mitgeteilte, im späteren Verfahrensverlauf indessen nicht mehr erwähnte Vorfall, daß der Kläger anläßlich einer Anzeigeerstattung auf der Polizeistation mit Stockhieben mißhandelt worden sei, denn eine dem zugrundeliegende politische Motivation hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Sollte der Kläger - wie er im Klageverfahren vorgetragen hat (Bl. 30 d.A.) - im übrigen tatsächlich gehindert worden sein, ein Kreuz offen zu tragen, so war jedenfalls nicht das religiöse Existenzminimum betroffen, vor dessen Beeinträchtigung Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG allein schützt. Daß alle diese Vorkommnisse wohl nicht sonderlich schwer zu gewichten sind, wird im übrigen daraus deutlich, daß die Mutter des Klägers anläßlich ihrer Vorprüfungsanhörung angegeben hat, außer dem Entführungsversuch in bezug auf die Schwester M. des Klägers sei in Istanbul nichts vorgefallen, weswegen sie polizeiliche Hilfe hätten in Anspruch nehmen müssen (Bl. 28 der Bundesamtsakte 163/70294/80). c) Soweit der Kläger als Grund für das Verlassen seines Heimatstaats die Furcht vor der Behandlung im Militärdienst angegeben hat kann angenommen werden daß für ihn der bei der Ausreise aus der Türkei 18 Jahre alt war, eine Einberufung zum Militärdienst bevorstand, obwohl er einen entsprechenden Bescheid noch nicht erhalten hatte. Es kann weiter als glaubhaft erachtet werden, daß er aufgrund von Erfahrungen eines Cousins, der während der Militärdienstzeit ein Auge verloren haben soll, seinerzeit die Befürchtung hegte, er werde als christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee unter vielfältigen Schwierigkeiten zu leiden haben. Es könnten zwar gewisse Bedenken gegen die Annahme bestehen, der Kläger sei, obwohl die Wehrpflicht in der Türkei erst mit dem 20. Lebensjahr einsetzt (56.), bereits damals aktuell von einer möglichen Verfolgung während der Militärdienstzeit betroffen gewesen. Dies kann aber hier dahinstehen. Es sind nämlich, wie bereits oben (unter II. 2. b aa) ausgeführt worden ist, zwar gelegentliche Übergriffe auf christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee in der Vergangenheit festgestellt worden, die Wahrscheinlichkeit war für den Kläger jedoch nicht als so groß anzusehen, daß sie als asylrelevant gelten kann (vgl. Hess. VGH, 30.08.1984 - X OE 306/82 -, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84 - u. 13.06.1988 - 12 OE 94/83 -). Der Kläger hat zwar bei der Vorprüfungsanhörung geltend gemacht, viele Christen seien beim Militär körperlich mißhandelt worden und hätten dabei Verletzungen davongetragen, und bei der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat er auf weitere den Christen seiner Ansicht nach drohende Benachteiligungen hingewiesen. Indessen kann - wie oben (unter II. 2. b aa) dargelegt - eine asylrechtliche Verantwortlichkeit des türkischen Staates für die vereinzelt festgestellten Übergriffe auf Christen im Militär nicht festgestellt werden. Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber in dem angegriffenen Urteil davon ausgegangen, daß syrisch-orthodoxe Christen asylerheblichen Übergriffen von muslimischen Wehrpflichtigen ausgesetzt seien, ohne daß Vorgesetzte oder andere Stellen dies im notwendigen Umfang verhinderten, weshalb die betreffenden Verfolgungshandlungen dem türkischen Staat zurechenbar seien. Diese Schlußfolgerungen erscheinen dem Senat unter Berücksichtigung der oben (unter II. 2. b aa) ausgewerteten Erkenntnisquellen nicht gerechtfertigt; vielmehr kann nicht davon ausgegangen werden, daß eventuelle Übergriffe auf christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee zur Zeit der Ausreise des Klägers ausdrücklich oder stillschweigend von vorgesetzten Stellen bzw. vom türkischen Staat geduldet wurden. Der Umstand, daß der Bruder des Klägers wegen des bevorstehenden Militärdienstes rechtskräftig Asyl erhalten hat, gebietet - entgegen der Auffassung des Klägers - kein anderes Ergebnis. Denn dies beruht allein darauf, daß das Verwaltungsgericht in dem betreffenden Fall die ihm vorliegenden Erkenntnisquellen anders gewichtet hat sowie daß der Bundesbeauftragte hiergegen - was seiner freien Entscheidung obliegt - Berufung nicht eingelegt hat. Hieraus folgt indessen keine irgendwie geartete Bindung des Senats im vorliegenden oder in anderen Fällen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Hess. VGH, 30.05.1988 - 12 UE 2514/85 -). 4. War demnach der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl 1981, 1096, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, u. 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß ihm bei einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Die Gefahr einer Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei vermag der Senat auch für die Zukunft nicht festzustellen. Wie schon oben (unter II. 2. b) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise des Klägers aus der Türkei allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 29.; 30.; 37.; 39.; 41.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (37.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder anderer türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (29.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (30.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (34.,S. 7, 18.). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (36., S. 17ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (so auch: Bay. VGH, 29.11.1985 - 11 B 85 C 35 -; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 - A 13 S 221/84 -, bestätigt durch BVerwG, 16.10.1986 - 9 C 320.85 -; VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 - A 13 S 709/86 -; OVG Bremen, 14.04.1987 - 2 BA 28/85 u. 32/85 -; OVG Hamburg, 10.06.1987 - Bf V 21/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 - 18 A 10315/86 -; Hess. VGH, 30.08.1984 - X OE 306/82 -, 22.02.1988 - 12 UE 1071/84, 1587/84 u. 2585/85 -,16.05.1988 - 12 UE 2571/88 -, 30.05.1988 - 12 UE 2500/85 u. 2514/85 -, 13.06.1988 - 12 OE 94/83 -, 27.06.1988 - 12 UE 2438/85 - sowie 04.07.1988 - 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 -;a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 - 11 A 131/86 -, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). 5. Ferner kann für den Kläger - mangels einer Änderung der hierfür in Betracht zu ziehenden Prognosetatsachen - nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß gerade ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politisch motivierte (Einzel-)verfolgung droht. Ob ein Asylbewerber in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats zu beantworten; eine Beschränkung auf etwa den Geburtsort oder den letzten Aufenthaltsort ist weder geboten noch statthaft. Droht einem Asylbewerber nämlich eine Verfolgung in Teilen seines Heimatlandes erstmals oder wiederholt, dann kann er darauf verwiesen werden, dort Aufenthalt zu nehmen, wo er innerhalb seines Heimatstaats ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sog. interne Fluchtalternative; vgl. BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, sowie BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2 = DVBl 1984, 570, 02.07.1985 - 9 C 58.84 -, EZAR 203 Nr. 3 = NVwZ 1986, 485, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, 09.02.1988 - 9 C 55.87 - u. 16.06.1988 - 9 C 1.88 -). Es kann hier dahinstehen, ob sich der Kläger gefahrlos in M. niederlassen kann, wo seine Familie herstammt und er möglicherweise geboren ist; ein Asylrecht steht ihm nämlich schon deswegen nicht zu, weil er in Istanbul, wo er aufgewachsen ist und mindestens etwa 15 Jahre lang gewohnt hat, ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann. Denn wie oben (unter II. 4.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul in der Weise ausgewirkt, daß nicht angenommen werden kann, dort seien Männer im Alter des Klägers von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt. Der Kläger verfügt darüber hinaus, zumal er in Istanbul von 1971 bis 1976 die Grundschule besucht hat, über gute türkische Sprachkenntnisse. Außerdem ist er nach seinem Alter und seinem Gesundheitszustand arbeitsfähig und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - offenbar auch arbeitswillig. Es ist überdies nicht auszuschließen, daß er als angelernter Goldschmied erneut bei einem seiner früheren Arbeitgeber wird Arbeit finden können, zumal er nicht entlassen wurde, sondern jeweils aufgrund eigener Entscheidung das Beschäftigungsverhältnis beendete. Selbst wenn der Kläger nicht an einer seiner früheren Arbeitsstellen sollte unterkommen können, fehlen Anzeichen dafür, daß es ihm nicht wie anderen Rückkehrern oder Zuwanderern aus dem Tur'Abdin gelingen sollte, sich vor möglichen Übergriffen Andersgläubiger in Istanbul hinreichend zu schützen und insbesondere auch eine Beschäftigung zu finden, die es ihm ermöglicht, seinen Unterhaltsbedarf zu befriedigen. Er hat schließlich schon einmal über lange Zeit in Istanbul gelebt und gearbeitet und kann deshalb nicht als so unerfahren und ortsunkundig angesehen werden wie andere Christen, die unmittelbar aus dem Tur'Abdin nach Istanbul ziehen. Offenbar gibt es aus jüngerer Zeit keine Bezugsfälle, in denen männliche Christen in Istanbul ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind oder aber eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht erlangen konnten; jedenfalls sind die unsicheren Verhältnisse vor September 1980, die den Kläger letztlich zum Verlassen der Türkei bewogen haben, inzwischen soweit verbessert, daß für ihn nicht nur ein Leben "am Rande des Verderbens" (vgl. dazu BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, u. Hess. VGH, 16.05.1988 - 12 UE 2571/85 -) gewährleistet ist. Hinzu kommt, daß die Familie des Klägers schon vor ihrer Ausreise von einer christlichen Gemeinde eine Wohnung zur Verfügung gestellt bekommen und finanzielle Unterstützung erhalten hatte, so daß der Kläger im Rückkehrfalle einen zusätzlichen Anknüpfungspunkt vorfinden dürfte. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß dem Senat auch keinerlei Erkenntnisquellen vorliegen, aus denen sich eine Verschlechterung der Situation christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee seit der Ausreise des Klägers ergibt. III. Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 und 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor; insbesondere rechtfertigt es nicht die Zulassung der Revision, daß der Senat von den Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) abweicht, soweit er eine kollektive Verfolgung der christlichen Minderheit im Tur'Abdin für die Zeit vor Mitte 1980 verneint. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Der am 1. Januar 1962 - laut Paß und Nüfus in Istanbul - geborene Kläger ist syrisch-orthodoxen Glaubens. Er reiste am 6. Mai 1980 zusammen mit seiner Mutter L. P. aus der Türkei aus und - mit dem Flugzeug aus Istanbul kommend - über Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er war im Besitz eines am 10. April 1980 in Istanbul ausgestellten und für ein Jahr gültigen türkischen Nationalpasses; nach der darin enthaltenen Nüfuseintragung ist der Kläger in dem Dorf M. in der Provinz Mardin registriert. Laut seinem am 19. Februar 1980 in Istanbul ausgestellten Nüfus stammt der Kläger aus dem Dorf Yalim in der Provinz Mardin und ist christlicher Religionszugehörigkeit. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Nationalpasses lehnte das türkische Generalkonsulat in Frankfurt am Main unter Hinweis auf den vom Kläger noch nicht geleisteten Militärdienst ab. Der Vater des Klägers ist im Jahre 1979 in Istanbul verstorben. Der Mutter des Klägers wurde durch Beschluß des türkischen Ministerrats vom 7. Dezember 1969 die türkische Staatsangehörigkeit entzogen, weil sie ohne Erlaubnis durch eigenen Willen die syrische Staatsangehörigkeit erworben habe. Sie hatte sich ihren Angaben zufolge 1967/68 besuchsweise bei Verwandten in A., Bezirk H. (Syrien), aufgehalten und ein ihr von einem Soldaten vorgelegtes Schriftstück in Unkenntnis des Inhalts unterzeichnet. Nach Mitteilung syrischer Behörden ist indessen eine syrische Staatsangehörige mit dem Namen der Mutter des Klägers in A. nicht ausfindig zu machen. Unabhängig hiervon verfügte die Mutter des Klägers bei ihrer Ausreise aus der Türkei und bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen am 15. April 1980 in Istanbul ausgestellten türkischen Nationalpaß. Den von ihr gestellten Asylantrag hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abschlägig beschieden; ihre hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel durch rechtskräftiges Urteil vom 26. Mai 1988 - II/3 E 8025/85 - ab. Von den insgesamt sieben Geschwistern des Klägers sind noch sechs am Leben; sein ältester Bruder Y. kam - nach Angaben des Klägers - am 15. Januar 1960 im Alter von 13 Jahren bei einem Überfall ums Leben. Die am 1. Februar 1954 geborene Schwester J. - jetzt verheiratete C. - und ein am 1. Februar 1960 geborener Bruder - ebenfalls namens Y. - reisten bereits am 24. August 1979 in die Bundesrepublik Deutschland ein. J. C. ist bestandskräftig als Asylberechtigte anerkannt (VG Kassel IV/1 E 8140/83); das Asylverfahren von Y. P. ist noch beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof rechtshängig (12 UE 2813/86). Die am 1. Januar 1957 geborene Schwester M. kam am 16. Dezember 1979 ins Bundesgebiet; ihr Asylverfahren schwebt ebenfalls noch in zweiter Instanz (Hess. VGH 12 UE 2487/85). Der am 1. Februar 1964 geborene Bruder B. des Klägers reiste nach eigenen Angaben etwa drei Wochen später als der Kläger und dessen Mutter ein, den Angaben des Klägers zufolge mit diesem zusammen, nach Angaben des jüngsten Bruders Z. jedoch zwei Monate und nach Angaben der Mutter gar drei Monate später; laut Anmeldebestätigung des Magistrats der Stadt Bebra vom 25. August 1980 zog er am 23. Mai 1980 in die Wohnung seines Bruders Y. ein; B. P. ist rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannt (VG Kassel I/1 E 8336/83). Der am 1. September 1968 geborene Bruder Z. schließlich gelangte wiederum einige Zeit danach ins Bundesgebiet; sein Asylantrag ist rechtskräftig abgelehnt (VG Kassel I/1 E 8337/83). Bereits am 22. Mai 1980 hatte der Kläger bei der Ausländerbehörde Asyl beantragt. In der bei dieser Gelegenheit gefertigten Niederschrift zu seinem Asylbegehren, die ihm in türkischer Sprache vorgelesen und von ihm unterschrieben wurde, ist als Geburtsort Istanbul, als Staatsangehörigkeit die türkische und als letzte Anschrift im Heimat-/Herkunftsland "Ümran. M.A.H. Tan.AP. 30/15, Yesilköy/Istanbul" angegeben. Zur Begründung legte der Kläger ein in deutscher Sprache abgefaßtes und von ihm sowie seiner Mutter und seinem Bruder B. unterzeichnetes Schreiben vom selben Tage vor, in dem es heißt: Sie gehörten einer christlichen Minderheitsgemeinde im kurdischen Gebiet der Südosttürkei an. Seine Eltern und zwei seiner Geschwister hätten in dem drei Kilometer von Mardin entfernten Dorf M. gelebt. Am 15. Januar 1960 seien sie von einer kurdischen Gruppe überfallen worden; dabei sei sein damals 13jähriger Bruder umgekommen; sein Vater sei erheblich zusammengeschlagen worden. Kurze Zeit später hätten sie das Dorf verlassen und seien nach Istanbul gezogen. Dort sei sein Vater 1979 an den von dem Überfall herrührenden Verletzungen gestorben. Nun habe auch er, der Kläger, mit seiner Mutter und seinem Bruder B. wegen Unterdrückung und Morddrohungen die Türkei verlassen. Seinen Bruder Z. hätten sie in Istanbul in einem Kloster in Sicherheit bringen müssen, weil ihm keine Ausreisegenehmigung erteilt worden sei. Zur Niederschrift der Ausländerbehörde gab der Kläger weiter an, er habe keinen Beruf erlernt und sei vor seiner Ausreise als nichtselbständiger Goldschmied tätig gewesen. In seiner polizeilichen Anmeldung vom 25. August 1980 ließ der Kläger als bisherige Wohnung die Straße bzw. den Platz I. Nr. 30 in der Gemeinde Y., Kreis Istanbul, angeben. Anläßlich seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Nürnberg am 21. August 1981 bestätigte der Kläger seine bisherigen Angaben zu Geburtsort und Staatsangehörigkeit und ergänzte sein Vorbringen im übrigen wie folgt: Er habe von 1971 bis 1976 die Grundschule in Istanbul besucht. Während dieser Zeit sei er benachteiligt worden und habe seine Rechte nicht wahrnehmen können. Später sei er als Goldschmied angelernt worden und als solcher berufstätig gewesen. Im Dezember 1978 hätten ihn vier ihm unbekannte Personen auf der Straße zusammengeschlagen; hierbei sei er am Unterschenkel verletzt worden. Anzeige bei der Polizei habe er nicht erstattet, weil er die Täter nicht gekannt habe. Im Herbst 1979 sei dann sein Vater an den Folgen eines Unfalls verstorben. Eine Woche vor der Ausreise seiner Schwester M. sei er, der Kläger, mit dem Zug gefahren; als er Fanatiker bemerkt habe, die andere Passagiere nach ihrer politischen Einstellung befragt hätten, sei er aus Angst aus dem fahrenden Zug gesprungen. Im Februar 1980 sei er von vier Personen als "schmutziger Christ" beschimpft und geschlagen worden, nachdem er diese - sie hätten zuvor eine Verkäuferin von Marienbildern beleidigt - zur Rede gestellt hatte; zur Polizei sei er deswegen nicht gegangen, weil er von ihr sowieso keine Hilfe hätte erwarten können. Auch ansonsten habe er mehrmals Beleidigungen hinnehmen müssen, ohne dagegen etwas unternehmen zu können; dies sei auch der Grund für seine Ausreise gewesen. Mit seinem Bruder Y. oder mit seiner Schwester M. zusammen habe er noch nicht ausreisen können, da er seinerzeit noch keinen Paß gehabt habe. Wäre er länger in der Türkei geblieben, so hätte man ihn sicherlich zum Militärdienst einberufen; er sei indessen nicht gewillt, einer Einberufung Folge zu leisten, weil - soweit er gehört habe - viele Christen beim Militär körperlich mißhandelt worden seien und dabei Verletzungen davongetragen hätten; so habe etwa ein Cousin während der Militärdienstzeit durch Schläge ein Auge verloren. Mit Bescheid vom 31. Januar 1983 - ausgehändigt am 17. Februar 1983 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, daß Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt würden und daß im vorliegenden Fall für die Ausreise eine asylerhebliche Verfolgung ursächlich gewesen sei oder daß bei einer Rückkehr in die Türkei mit derartigen Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden müsse. Weder gebe es in der Türkei eine gezielte staatliche Verfolgung von Angehörigen der christlichen Minderheit, noch könne von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder gar Unterstützung des türkischen Staates bei Übergriffen Dritter die Rede sein, wenngleich die türkische Regierung nicht in jedem Einzelfall die Sicherheit des einzelnen garantieren könne. Im übrigen sei festzustellen, daß sich die Sicherheitssituation der Christen wie auch der übrigen Bevölkerung allgemein nach der Machtübernahme des Militärs am 12. September 1980 erheblich verbessert habe. Es sei auch nicht überzeugend dargelegt worden, daß bei den geschilderten Übergriffen die Religionszugehörigkeit von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sei und daß gezielt - insbesondere trotz Bemühungen selbst bei übergeordneten Behörden - staatlicher Schutz verweigert worden sei. Es fehlten schließlich personenbezogene Anhaltspunkte dafür, daß Istanbul nicht weiterhin als inländische Fluchtalternative in Anspruch genommen werden könne. Auch könne der Behauptung des Klägers nicht gefolgt werden, er müsse während des Militärdienstes wegen seiner Religionszugehörigkeit erhebliche Beeinträchtigungen hinnehmen. Denn Christen könnten die Ausbildung zum Reserveoffizier durchlaufen, und es sei auch nicht anzunehmen, daß schwerwiegende Übergriffe durch "Kameraden" von den verantwortlichen militärischen Stellen tatenlos hingenommen würden. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 1983, der am folgenden Tage einging, erhob der Kläger hiergegen Klage. Zur Begründung bezog er sich auf sein bisheriges Vorbringen und machte weiter geltend: Er sei nicht in Istanbul, sondern in M. geboren. Wie die anderslautende Angabe in die Niederschrift vom 22. Mai 1980 gelangt sei, könne er nicht erklären. Erst nach seiner Geburt sei die Familie nach Istanbul gezogen, und zwar wegen des Überfalls, bei welchem sein Vater erheblich verletzt worden sei. Außerdem hätten ihm türkische Behördenbedienstete bei der Ausreise erklärt, daß er nicht türkischer Staatsangehöriger sei; dies werde durch die Entlassung seiner Mutter aus der türkischen Staatsangehörigkeit bestätigt, die sich u.a. auch auf ihn erstrecke und die ihren Grund nur in der Tatsache finden könne, daß die Familie christlichen Glaubens sei. Seine Mutter habe die Entlassung nicht etwa selbst betrieben, sondern hiervon erstmals erfahren, als sein Bruder Z. im Jahre 1968 geboren worden sei und habe angemeldet werden sollen. Infolge seiner Staatenlosigkeit, der die Ausstellung des türkischen Nationalpasses nicht entgegenstehe, genieße er, der Kläger, nirgendwo Schutz. Gleichwohl sei nicht auszuschließen, daß er zum Militärdienst herangezogen würde. In Istanbul habe er ständig Nachteile als Christ gehabt. Er sei von Teilen der muslimischen Bevölkerung häufig beschimpft worden, weil er ein Kreuz am Hals zu tragen pflege. Bemühungen um Arbeitsstellen seien ohne Erfolg geblieben, weil er Christ sei. Etwa sieben bis acht Monate vor der Ausreise sei er einmal grundlos von der Polizei mit auf die Wache genommen und dort ebenfalls als Christ beschimpft und geschlagen worden. Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. September 1985 erklärte der Kläger: In der Schule habe er zunächst am muslimischen Religionsunterricht teilgenommen. Als er schließlich ferngeblieben sei, habe der Lehrer ihn beschimpft und geschlagen, so daß er in der Folgezeit oft Angst vor der Schule gehabt habe. Er sei auch immer wieder gezwungen worden, am Religionsunterricht teilzunehmen. Später sei es sehr schwierig für ihn gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden. Meist sei er nicht eingestellt worden, wenn anhand seines Passes seine christliche Religionszugehörigkeit festgestellt worden sei. Er habe auch keine abgeschlossene Ausbildung als Goldschmied. Zwar habe er eine solche begonnen und die Anfänge des Handwerks erlernt; er sei aber derart beschimpft und beleidigt worden, daß er die Ausbildung nach zwei Monaten abgebrochen habe. Spätere Arbeitsstellen habe er fast nie länger als zwei Wochen innegehabt. Er sei jeweils von den muslimischen Arbeitskollegen beschimpft, beleidigt und mit Beschneidung bedroht und auch sonst diskriminiert worden; dies habe er nicht länger ausgehalten und sei weggelaufen. Selbst bei einem armenischen Goldschmied habe es Schwierigkeiten gegeben, weil dieser von ihm verlangt habe, seine christliche Religion nicht zur Schau zu stellen und nicht darüber zu sprechen. Auch seine Geschwister hätten sich um Arbeit bemüht und jeweils kurzfristige Stellen gehabt. Zum Teil hätten sie als Christen ihren Lohn nicht im versprochenen Umfang bekommen. Sie seien allerdings von der christlichen Gemeinde, in deren Haus sie aufgenommen worden seien, finanziell unterstützt worden. Es habe auch einen Versuch gegeben, seine Schwester zu entführen. Damals seien vier Männer und eine Frau zu ihnen nach Hause gekommen. Während die Frau seine Mutter abgelenkt habe, seien die vier Männer in die Wohnung eingedrungen. Er, der Kläger, habe sich ihnen in den Weg gestellt und sei deshalb mit einem Messer bedroht worden; dabei sei seine Hose beschädigt worden. Sie hätten sich den vier Männern entgegengestellt, und seine Schwester habe gesagt, sie wolle am folgenden Tage mit ihnen gehen. Daraufhin seien die Leute gegangen, hätten aber gedroht, am nächsten Tag wiederzukommen. Seine Schwester habe den Tag dann benutzt, um nach Europa abzureisen. Einmal habe er in dem Stadtteil von Istanbul, in dem sich die Goldschmiede befänden, miterlebt, wie vier Muslime eine Verkäuferin von Marienbildern beschimpft hätten. Als er sich eingemischt habe, hätten sie auch ihn beschimpft und aufs Auge und in den Magen geschlagen. Zwei anwesende Polizeibeamte seien nicht eingeschritten, so daß er habe flüchten müssen. Die Polizei habe er von einigen der geschilderten Vorfälle unterrichtet, doch lohne sich dies nicht; denn oft komme die Polizei gar nicht, und Hilfe gewähre sie ohnehin nicht. Es seien Fälle bekannt geworden, in denen Polizisten zunächst ein Protokoll aufgenommen und den Anzeigeerstatter sodann geschlagen hätten. Sein Bruder sei sogar einmal festgehalten worden, als er Anzeige habe erstatten wollen. Er selbst, der Kläger, sei zweimal auf der Polizeistation gewesen; einmal sei er mit einem Knüppel auf die offenen Handflächen und auf die Füße geschlagen worden. Er habe auch Angst vor dem Militärdienst in der Türkei; Christen würden in unwegsame und kalte Regionen geschickt, bekämen schlechte Kleidung, müßten geringwertige Arbeiten verrichten und länger Wache halten; außerdem würden sie beschimpft und unter Umständen geschlagen und ihnen werde mit Beschneidung gedroht. Übrigens sei es für ihn schwierig gewesen, einen Paß zu bekommen. Er habe 15.000 TL dafür zahlen und dann auch noch lange auf die Ausstellung warten müssen. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. Januar 1983 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung machte sie geltend: Im Anerkennungsverfahren sei zutreffend festgestellt worden, daß ein Anspruch auf Asylgewährung nicht bestehe. Da der Kläger vor seiner Ausreise in Istanbul gelebt habe, könne er von einer im Tur'Abdin angenommenen Gruppenverfolgung nicht betroffen gewesen sein. Ein asylrechtlich erhebliches Einzelschicksal in Istanbul sei nicht glaubhaft gemacht. Im übrigen deuteten die Eintragungen im Paß des Klägers und die Feststellungen anläßlich seiner persönlichen Anhörung bei der Ausländerbehörde darauf hin, daß er in Istanbul geboren sei und die türkische Staatsangehörigkeit besitze. Abgesehen davon spreche der Umstand der Entlassung der Mutter des Klägers aus der türkischen Staatsangehörigkeit dafür, daß sie dies von sich aus begehrt habe und nicht etwa - was allenfalls asylrechtlich bedeutsam sein könnte - gegen ihren Willen ausgebürgert worden sei. Gegen eine Ausbürgerung spreche auch, daß sie sich anschließend noch mehr als zehn Jahre in Istanbul habe aufhalten können. Schließlich müsse der Kläger, wenn er tatsächlich kein türkischer Staatsangehöriger sei, auch nicht mit seiner Heranziehung zum Militärdienst rechnen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht gab mit am 3. Oktober 1985 verkündetem Urteil der Klage unter Zulassung der Berufung statt und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei als Asylberechtigter anzuerkennen, weil er politisch Verfolgter i.S. d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG sei. Politisch Verfolgter sei, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit oder politische Repressalien hinzunehmen habe. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger schon wegen der ihm im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Heranziehung zum Militärdienst in der türkischen Armee. Von der Heranziehung auch des Klägers müsse ausgegangen werden, weil unter Hinweis darauf schon 1981 sein Nationalpaß nicht verlängert worden sei. Allerdings stelle grundsätzlich die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes keine asylerhebliche politische Verfolgung dar. Anders sei es jedoch, wenn der Wehrpflicht auch eine Verfolgungstendenz innewohne, die etwa in der Einschüchterung politischer Gegner sowie Umerziehungs- und Disziplinierungsversuchen zum Ausdruck kommen könne. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen seien syrisch-orthodoxe Christen asylerheblichen Übergriffen von muslimischen Wehrpflichtigen ausgesetzt, ohne daß Vorgesetzte oder andere Stellen dies im notwendigen Umfang verhinderten. Soweit es sich um fortlaufend wiederholte Schläge, schwere Körperverletzungen und die Androhung der Zwangsbeschneidung handele, liege eine Verletzung der Menschenwürde vor. Derartige Verfolgungshandlungen seien dem türkischen Staat zurechenbar, da er den Betroffenen nicht den erforderlichen Schutz zukommen lasse. Es komme deshalb nicht darauf an, ob dem Kläger Vorfluchtgründe zur Seite stünden oder ob für ihn eine inländische Fluchtalternative bestehe. Gegen dieses ihm am 4. November 1985 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 29. November 1985 - eingegangen am 3. Dezember 1985 - Berufung eingelegt. Er macht geltend: Der Kläger brauche keine asylrechtlich erheblichen Benachteiligungen und Übergriffe während der Ableistung des Militärdienstes zu befürchten. Vereinzelt festgestellte Übergriffe hätten christliche Wehrpflichtige nicht wegen ihres Glaubens und nicht in asylrechtlich relevantem Umfang getroffen. Ein erheblicher Teil treffe Moslems und Nichtmoslems gleichermaßen. Im Hinblick auf Zwangsbeschneidungen handele es sich zum überwiegenden Teil um nicht ernstgemeinte Drohungen. Außerdem spreche vieles dafür, daß sich die Verbesserung der Situation der syrisch-orthodoxen Christen nach dem Militärputsch auch auf den Militärdienst auswirke. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 3. Oktober 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Sein Bruder B. sei wegen des auch diesem bevorstehenden Militärdienstes rechtskräftig als Asylberechtigter anerkannt worden. Bleibe es bei der Ablehnung seines, des Klägers, Asylantrags, so widerspreche dies allgemeinem Gerechtigkeitsempfinden. Im übrigen stütze sich der Bundesbeauftragte für seine Feststellungen auf Erkenntnisquellen, die entweder - wie diejenigen des Auswärtigen Amtes - von politischer Rücksichtnahme geprägt oder die nicht ausreichend empirisch gesichert seien. Ferner werde die Intensität der vom Iran ausgehenden Islamisierungsbewegung verkannt, durch die fanatische religiöse Attacken auf christliche Wehrpflichtige begünstigt würden. Die Beklagte stellt zu der Berufung keinen Antrag. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 27. Juni 1988 Beweis erhoben über die Asylgründe des Klägers durch dessen Vernehmung als Beteiligten durch den Berichterstatter des Senats als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 11. Juli 1988 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Gesch.-Z.: Tür-T-67529 - und die über den Kläger geführten Ausländerakten des Landrats des Kreises Hersfeld-Rotenburg - Az.: L I/3 - 23 d - (zwei Hefter) Bezug genommen, ferner auf die über die Mutter des Klägers (Bundesamt 163/70294/80 und VG Kassel II/3 E 8025/85), die Brüder Y. (Bundesamt Tür-T-16299 und Hess. VGH 12 UE 2813/86), B. (VG Kassel I/1 E 8336/83) und Z. (VG Kassel I/1 E 8337/83) sowie die Schwestern J. (Bundesamt Tür-T-18926 und VG Kassel IV/1 E 8140/83) und M. (Bundesamt Tür-S-38967 und Hess. VGH 12 UE 2487/85) geführten Bundesamts- und Gerichtsakten. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 1. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni pogrom Nr. 64 ("Verfolgte christliche Minderheiten in der Türkei" u.a.) 1979 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 ("Zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ..." 23. 21.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. Juni 1982 CCMWE: "The Situation of the Christian Minorities of Turkey ..." 28. 03.07.1982 Anschütz/Harb, Protokoll HR (3. Fernsehprogramm) 29. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 30. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 31. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 32. 28.02.1983 RA Müller: "Zur Lage der Christen in der Türkei" 33. 04.03.1983 Pfarrer Weber: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 34. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 35. 09.04.1984 Oberkreisdirektor Gütersloh an RP Detmold 36. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ...." 37. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 38. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 39. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 40. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 41. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 42. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 43. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 44. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 45. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 46. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 47. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 31.03.1986 Sprenzel: "Situation der aramäisch sprechenden, syrisch-orthodoxen Christen in der (Ost)Türkei" 49. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 50. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 51. 10.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 52. 03.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 53. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 54. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 09.10.1987 EKD an RA König 56. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 57. 20.01.1988 Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei - 58. 25.05.1988 Dr. Oehring an VG Düsseldorf