Urteil
12 UE 767/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:1017.12UE767.85.0A
51mal zitiert
77Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
100 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu übereinstimmend erklärt haben, kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). I. Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (st. Rspr. des Hess. VGH, vgl. zuletzt 17. Oktober 1988 -- 12 UE 2497/85 -- unter Hinweis auf BVerwG, 01.03.1983 -- 9 B 2597.82 --, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist hinsichtlich der Kläger zu 1), 2) und 4) begründet, nicht jedoch hinsichtlich der Klägerin zu 3); denn die Kläger zu 1), 2) und 4) können -- anders als die Klägerin zu 3) -- nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigte durch die Beklagte zu 1) nicht beanspruchen, weil sie nicht politisch verfolgt sind (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Asylrecht als politisch Verfolgter i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hätte oder politischen Repressalien ausgesetzt wäre (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Als politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist eine Verfolgung in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge -- Genfer Konvention (GK) -- vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) dann anzusehen, wenn sie auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung zielt (BVerwG, 04.11.1965 -- I C 54.63 --, DVBl. 1966, 645, u. 29.11.1977 -- 1 C 33.71 --, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3, m.w.N.); insofern kommt es entscheidend auf die Motive für die Verfolgungsmaßnahmen des Staates an (BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184, 08.11.1983 -- 9 C 93.83 --, BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9,26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8, 21.10.1986 -- 9 C 28.85 --, BVerwGE 75, 99 = EZAR 200 Nr. 17, 19.05.1987 -- 9 C 184.86 --, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19, u. 20.10.1987 -- 9 C 277.86 --, EZAR 202 Nr. 11 = NVwZ 1988, 160 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die der Religionsausübung oder die der beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O., u. 01.07.1987 -- BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7, u. -- 9 C 104.85 --, BVerwGE 74, 41, sowie 20.10.1987 -- 9 C 42.87 --, InfAuslR 1988, 22). Asylerhebliche Bedeutung haben hierbei nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen -- als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen -- zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 818.81 --, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1, 03.12.1985 -- 9 C 33.85 --, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5, u. 02.07.1986 -- 9 C 2.85 --). Asylrelevante politische Verfolgung -- und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art -- kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 30.10.1984 -- 9 C 24.84 --, BVerwGE 70, 232 = EZAR 202 Nr. 3, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --). Ist jemand bereits in seiner Heimat politisch verfolgt worden oder hatte er dort bereits gute Gründe, eine solche Verfolgung zu befürchten, so sind sog. Vorfluchttatbestände gegeben; sind erst nach dem Verlassen des Heimatstaats Gründe entstanden, die im Falle seiner Rückkehr politische Verfolgung erwarten lassen, so handelt es sich um sog. Nachfluchttatbestände. In beiden Fällen ist eine Rückkehr nur dann zumutbar, wenn der Asylbewerber nunmehr in seiner Heimat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher sein kann (vgl. BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.). Die insoweit erforderliche Zukunftsprognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, u. 31.07.1986 -- 9 B 165.86 --, NVwZ 1987, 60). Beim Vorliegen von Vorfluchttatbeständen sind allerdings bei der Prognose künftiger Verfolgungssicherheit grundsätzlich geringere Anforderungen zu stellen als beim ausschließlichen Gegebensein von Nachfluchttatbeständen (vgl. BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). Dem Vorverfolgten kann eine Rückkehr regelmäßig schon dann nicht zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (BVerfG, 02.07.1980, a.a.O.; BVerwG, 27.04.1982 -- 9 C 308.81 --, BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 15.10.1985 -- 9 C 3.85 --, EZAR 630 Nr. 22, u. 23.02.1988 -- 9 C 85.87 --). Ansonsten kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände des konkreten Falles bei der Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, u. 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Unabhängig hiervon ist der Asylbewerber aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 -- 9 C 141.83 --, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 20.10.1987 -- 9 C 147.86 --) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, 22.03.1983 -- 9 C 68.81 --, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 -- 9 C 473.82 --, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 -- 9 C 74.81 --, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 29.11.1977 -- 1 C 33.71 --, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3, 16.04.1985 -- 9 C 109.84 --, BVerwGE 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17, u. 12.11.1985 -- 9 C 27.85 --, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen der Kläger und der Ehefrau des Klägers zu 1), des Inhalts der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarungen anzuerkennen sind (1.), daß sie vor ihrer Ausreise aus der Türkei weder als Mitglied der Gruppe syrischorthodoxer Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von individuellen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren (3.) und daß sie auch bei einer Rückkehr in die Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten haben (4.); im Gegensatz zu den Klägern zu 1), 2) und 4), die selbst auch individueller politischer Verfolgung nicht ausgesetzt sein werden (5.), hat allerdings die Klägerin zu 3) nach Auffassung des Senats im Falle ihrer Rückkehr eine derartige persönliche Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG zu befürchten (6.). 1. Die Kläger, an deren syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit der Senat keinen Zweifel hat, können ihre Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Societe des Nations, Recueil des Traites, Bd. 89 , S. 64) erreichen. Da sie 1937 bzw. 1966, 1967 und 1968 geboren sind und erst 1980 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil v. 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. 17.07.1981 -- X OE 553/81 --, 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 --, 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 -- und 17.10.1988 -- 12 UE 2497/85 --). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., und Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei im Gebiet des Tur'Abdin oder in Istanbul bis zur Ausreise der Kläger einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. a) Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 9 ff. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode, in der sie als nichtmuslimische Völkerschaften -- als millat -- auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen aber weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14); für sie werden zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich gemacht. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24.07.1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Damals verlegte der syrisch-orthodoxe Patriarch seinen Sitz vom Kloster Dair Za'faran bei Mardin nach Homes im heutigen Syrien, wo er seit 1954 in Damaskus residiert (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 2). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Syrisch-Orthodoxen ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 43.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Syrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird. Die syrischen Christen bestehen in der Türkei im wesentlichen aus Syrisch-Katholischen und Nestorianern sowie aus Syrisch-Orthodoxen (Jakobiten) unter dem Patriarchat von Antiochia und dem gesamten Osten, deren Patriarch Mar Ignazius Yakup III. seinen Sitz jetzt in Damaskus hat. Die Syrisch-Orthodoxen berufen sich auf eine Abstammung von Noah und eine Bekehrung in unmittelbarer Beziehung zu Christus, bedienen sich einer altsyrischen Liturgiesprache und heben sich durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46, 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 35.000 (6., S. 17), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2) und 1980 noch 25.000 (5., S. 29) oder zumindest annähernd 40.000 (27., S. 18; 36., S. 17), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 29.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 39. und 41., S. 11). In der Kreisstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Aus dem Dorf Kefrezi sind die Christen, die 1970 dort noch 90 Familien zählten, inzwischen vollständig vertrieben (8.). Das Dorf Arbey war vor 20 Jahren von 100 christlichen Familien bewohnt; schon 1979 waren davon 65 dem Druck der umliegenden muslimischen Dörfer gewichen und geflohen (22., S. 15). b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei im Oktober 1980 unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt 30.05.1985 -- 10 OE 35/83 --, und jetzt der 12. Senat, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84, 1587/84 und 2585/85 --, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/85 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 u. 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 -- sowie 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 --; ähnlich VGH Baden-Württemberg, 25.07.1985 -- A 12 S 573/81 --, und OVG Lüneburg, 25.08.1986 -- 11 OVG A 263/85 --; a.A. Bay. VGH, 19.03.1981 -- 12.B/5047/79 --, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 -- und OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1985 -- 18 A 10237/84 -- sowie OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --). Bei der Frage nach einer religiösen oder religiös motivierten Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, 18.02.1986 -- 9 C 16.85 --, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, 01.07.1987 -- BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). aa) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren -- und sind -- von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. Verf. vom 07.11.1982; 1., S. 2; 18., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 5., S. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 44.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12., 52.), verfügen die etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (26., 29.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin -- weder in der Vergangenheit noch jetzt -- offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (43., S. 3; 50., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 36., S. 18; 50., S. 5). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlichen Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (46., S. 3 f.; 49., S. 3; 50., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (30.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen. Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, 14.05.1987 -- 9 B 149.87 --, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften des Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staats durchgeführt werden und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden; ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß des Erziehungsministeriums verstoßen (38.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (54.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (39.). Die jetzige Ausgestaltung des staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (49.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (49., 50.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu 54.) bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz des Laizismus während des Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein-religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen könnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung des Einflusses der privaten Koranschulen (20.) und läßt deshalb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor. So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (37., 40.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (47.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während des Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seien keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (56.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (42.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierungen reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während des Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wießner (43.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (44.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. Der Sachverständige Dr. Oehring (45.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (53.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Wenn nach alledem auch nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger Druck gezwungen worden sind -- und weiterhin gezwungen werden --, sich beschneiden zu lassen, so kann doch andererseits nicht festgestellt werden, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert, bestehen nämlich nicht. Selbst wenn angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften unterstellt wird, daß die Beschwerde eines Soldaten zumindest in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für den Soldaten eher negativ wären, besteht schon im Hinblick auf die geringe Anzahl nachgewiesener Fälle wirklicher Zwangsbeschneidungen und die fehlende Förderung oder zumindest Duldung durch nicht nur untergeordnete Stellen im türkischen Militär kein genügender Anhalt für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit derartiger Vorfälle (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 -- 12 TE 1770/84 --, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, 23.07.1984 -- A 13 S 267/84 --, bestätigt durch BVerwG, 22.04.1986 -- 9 C 318.85 u.a. --, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit des türkischen Staats. bb) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2. a) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. b aa) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (49., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: Schreiben eines syrisch-orthodoxen Ortsvorstehers an den türkischen Staatspräsidenten vom März 1976, zitiert in 1., S. 112 f.; 3., S. 46 f.; Schilderungen in der Zeitschrift "Egartho" zitiert in 1., S. 115 f.; 5., S. 32 ff. und 106 ff.; 8., S. 5; 14.; 16.; 36., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3, 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Für die zahlreichen Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen seien beispielhaft folgende Ereignisse erwähnt: Raubüberfall auf einen Priester auf der Fahrt zwischen Ado und Midyat Anfang 1978 (1., S. 115); Überfall auf einen Pfarrer in Gölgöze am 30. April 1978, dabei zwei Verwandte erschossen (1., S. 116); Entführung eines christlichen Mädchens einen Tag vor der Hochzeit, Anrufung der Gerichte blieb ohne Erfolg (5., S. 34 f.); Entführung eines 13jährigen Mädchens am 19. Februar 1979 durch drei Kurden, trotz Gerichtsentscheidung keine polizeilichen Maßnahmen wie Festnahme der Entführer und Vorführung des Mädchens bei Gericht (5., S. 36; ähnliche Fälle in 11., S. 7, 9); Landwegnahme 1948, vor Gericht erfolgreicher Christ anschließend ermordet, 1958 Mord an zehn Christen, die ebenfalls gerichtliche Verfahren zur Wiedererlangung ihres Besitzes angestrengt hatten (5., S. 37 f.); Mord an dem letzten in Kerburan verbliebenen Christenführer am 29. Oktober 1978 nach Ermordung und allmählicher Verdrängung der ursprünglich mehrheitlich christlichen Bevölkerung (3., S. 50; 5., S. 40; vgl. dazu auch 11., S. 5). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff., 31 ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2. a) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. und 36.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen und ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei -- und zwar auch im Tur'Abdin -- in ihrer Gesamtheit im Zeitraum von etwa 1973 bis etwa Mitte 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat des Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). 3. Es kann auch nicht festgestellt werden -- und insoweit teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts --, daß die Kläger vor ihrer Ausreise aus anderen Gründen durch den türkischen Staat unmittelbar verfolgt wurden, daß sie in der Türkei von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen waren und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnten oder daß sie in ihrer persönlichen Freiheit, in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrer Religionsfreiheit schon damals so konkret bedroht waren, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand und sie deshalb als Vorverfolgte anzusehen sind. Dabei sind die Angaben zugrundezulegen, die die Kläger jedenfalls im Rahmen des Klageverfahrens durchgängig und im wesentlichen widerspruchsfrei gemacht haben. Soweit diese den ersten Äußerungen bei der Anhörung vor der Grenzschutzstelle bei der Einreise und vor dem Bundesamt am 26. November 1981 widersprechen -- der Kläger zu 1) hatte damals verneint, wegen seines Glaubens verfolgt zu sein, und hatte auch über negative Erfahrungen während seiner Militärzeit nichts berichtet --, kann dem keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, ist die Verwertbarkeit der anläßlich dieser beiden Anhörungen aufgenommenen Protokolle schon deswegen stark eingeschränkt, weil diese Anhörungen in Türkisch geführt wurden, während offenbar der Kläger zu 1) und seine Ehefrau hinreichend nur der aramäischen Sprache mächtig sind, Türkisch aber kaum sprechen können. Danach ist im wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Kläger zu 1) wurde in A, einem Dorf bei M./Bezirk ..., geboren und lebte dort. Seine Familie war syrisch-orthodoxen Glaubens. Damals lebten in A etwa 250 Familien, davon 150 christliche Familien. Demgegenüber waren die Dörfer der Umgebung von Muslimen bewohnt. Im Dorf kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen; so wurden unter anderem aus der Kirche das Kreuz und die Bibel gestohlen und die Orgel zerstört. Der Bruder des Klägers wurde 1973 -- soweit der Kläger zu 1) einmal 1963 genannt hat, dürfte es sich um ein Versehen handeln -- im Dorf von Muslimen umgebracht; diesen Vorfall zeigte der Kläger zu 1) in Midyat an -- Ayinvert hat keine Polizeistation --, wo er gefragt wurde, ob er Zeugen dafür hätte. Der Kläger zu 1) hatte damals zwar Zeugen benennen können, diese hatten aber Angst auszusagen, zum einen, weil man sie einen Tag im Gefängnis behalten hatte, zum anderen, weil sie von Muslimen bedroht wurden, im Falle einer Aussage ebenfalls getötet zu werden. Auch ist es nach Angaben des Klägers zu 1) immer wieder zur Zerstörung von Feldern und zum Diebstahl von Eigentum der Christen durch Muslime gekommen. Diese Angaben werden durch die Ehefrau des Klägers zu 1) bestätigt, die in dem Dorf E, zu Fuß eineinhalb Stunden von A entfernt, geboren und aufgewachsen ist. Dort gab es etwa 200, in der Mehrzahl christliche, Familien. Nach Angaben der Ehefrau des Klägers zu 1) haben sich damals Mädchen und Frauen nicht getraut, allein auf die Straße zu gehen. Die Familie der Kläger folgte dann 1975 den älteren Söhnen -- diese leben inzwischen mit ihren Familien ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland -- nach Istanbul, wo sie im wesentlichen von deren Einkünften unterhalten wurde. Dort wurde 1978 der damals sieben Jahre alte jüngste Sohn überfahren. Täter waren nach Auffassung der Kläger dieselben Leute, die seinerzeit im Dorf den Bruder getötet hatten. Nach Angaben der Kläger stellte die Polizei, an die sie sich gewandt hatten, zwar sowohl in Istanbul als auch in A Ermittlungen an, die auf entsprechenden Aussagen der Kläger beruhten; es kam jedoch nicht zu einer Anklageerhebung gegen die Beschuldigten. Darüber hinaus haben die Kläger in allgemeiner Form von Schwierigkeiten erzählt, die ihnen beim Kirchenbesuch von Muslimen bereitet wurden. In gleicher Weise nannten die Kläger zu 2) bis 4), die damals noch Schulkinder waren, Schwierigkeiten im Umgang mit ihren Mitschülern, von denen sie beschimpft und geschlagen worden seien; beispielsweise sei ihnen das Kreuz vom Hals gerissen worden. Außerdem berichteten sie über Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Religionsunterricht. Die Lehrer hätten verlangt, daß sie an einem islamisch orientierten Religionsunterricht teilnehmen sollten. Im Falle einer Weigerung hätten sie schlechte Noten bekommen, was im Falle der Klägerin zu 3) sogar einmal zum Sitzenbleiben geführt habe. Der Kläger zu 1) hat darüber hinaus über seine Erfahrungen beim Militärdienst berichtet, den er von 1959 bis 1961 abgeleistet hat. Damals sei es zu vielen Zwischenfällen wegen seines christlichen Glaubens gekommen. So sei er, wenn er sich geweigert habe, das muslimische Glaubensbekenntnis aufzusagen, oft geschlagen worden; einmal sei ihm dabei sogar der Finger gebrochen worden. Sowohl die Familie des Klägers zu 1) als auch die seiner Ehefrau haben in der Zwischenzeit die Türkei verlassen; nach Angaben der Kläger leben nur noch ganz wenige der Familien, die sie in Istanbul überhaupt gekannt haben, dort. Auch im Heimatdorf A gebe es heute höchstens noch sieben christliche Familien; dabei handele es sich überwiegend um alte Leute. Eine Vorverfolgung läßt sich aus alledem nicht herleiten. Was den Tod des Bruders des Klägers zu 1) im Heimatdorf angeht, so ist schon nicht hinreichend dargetan, daß hinter dieser Straftat im wesentlichen religiöse Motive standen; insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß sich die muslimischen Einwohner aus A und den umliegenden Dörfern die zwangsweise Bekehrung der christlichen Einwohner des Dorfes zum Ziel gesetzt hatten und dieser Vorfall im Zusammenhang hiermit zu sehen wäre. Näher liegt vielmehr die Vermutung, daß es sich bei den geschilderten Übergriffen um gewöhnliche Straftaten handelte, bei denen es die Täter in der Hauptsache auf den Besitz der Christen, insbesondere auf deren Viehherden und Erntegut sowie unter Umständen auch auf die Felder abgesehen hatten, und daß es infolge dieser Übergriffe, denen die Christen keine zureichende Abwehr entgegensetzen konnten, zu einer Abwanderung der christlichen Familien kam. Diese Vorfälle, die die christlichen Bewohner von A zur allmählichen Abwanderung bewogen haben, stehen demnach in Beziehung zu ihrer Religionszugehörigkeit und zu ihrer Eigenschaft als christliche Bewohner des Dorfes in einer muslimisch geprägten Umwelt. Sie erlauben damit aber noch nicht -- weder für sich genommen noch im Zusammenhang gesehen -- den Schluß, daß die Kläger zu den Christen gehörten, in deren Person sich der oben beschriebene Zustand einer latenten allgemeinen Gefährdung und Verdrängung der Christen aus der Osttürkei zu einer individuellen Verfolgung oder unmittelbaren Verfolgungsgefahr verdichtet hatte. Hinzu kommt, daß der Kläger zu 1) selbst vorgetragen hat, daß er nach der Tötung des Bruders in Midyat Anzeige erstattet habe und dort gefragt worden sei, ob er Zeugen benennen könne. Wenn es zu einer strafrechtlichen Ahndung dieser Tat nicht gekommen ist, weil der Kläger zwar Zeugen benennen konnte, diese aber aus Angst keine Aussagen machten, weil sie bereits selbst einen Tag im Gefängnis bleiben mußten und von Muslimen für den Fall einer Aussage mit dem Tode bedroht wurden, läßt dies nicht ohne weiteres den Rückschluß zu, daß staatliche Stellen eine religiös motivierte Straftat tatenlos hingenommen oder ihrerseits aus asylrechtlich bedeutsamer Motivation von einer Verfolgung abgesehen hätten. Ferner haben sich die Kläger dieser Situation im Heimatdorf etwa 1975 entzogen und sind den ältesten Söhnen nach Istanbul gefolgt. Auch dort sind die Kläger nach Überzeugung des Senats nicht in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden. Auch wenn die Kläger dort beschimpft und etwa daran gehindert worden sein sollten, ein Kreuz zu tragen, wie sie es in der Bundesrepublik Deutschland zu tun pflegen, war damit nicht das sogenannte religiöse Existenzminimum angegriffen, vor dessen Beeinträchtigung Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG allein schützt. Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargelegt, daß die Kläger gegen über bloße Belästigungen hinausgehende Angriffe keinen hinreichenden polizeilichen Schutz hätten erlangen können. Was die Umstände des Todes des jüngsten Sohnes angeht, so haben die Kläger selbst vorgetragen, daß die Polizei auf ihre Anzeige hin Ermittlungen aufgenommen hat, und zwar sowohl in Istanbul als auch im Heimatdorf A. Danach ist nichts dafür ersichtlich, daß staatliche Stellen gerade wegen der Glaubenszugehörigkeit der Kläger untätig geblieben wären und dies im Sinne einer asylrelevanten Verfolgung aus religiösen Gründen dem Staat zugerechnet werden könnte; dies hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Ebensowenig läßt der Vortrag der Kläger zu 2) bis 4) über ihre Erfahrungen beim Schulbesuch den Schluß zu, daß das geschilderte Verhalten von Mitschülern und Lehrern staatliche Billigung erfahren hätte oder sogar auf staatliche Veranlassung hin auf eine systematische Benachteiligung der Kläger aus Gründen der Religionszugehörigkeit hätte zielen sollen. 4. Waren demnach die Kläger vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, 31.03.1981 -- 9 C 286.80 --, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, 25.09.1984 -- 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, und 03.12.1985 -- 9 C 22.85 --, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), kann auch nicht festgestellt werden, daß ihnen bei einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt als Angehörige einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Die Gefahr einer Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei vermag der Senat auch für die Zukunft nicht festzustellen. Wie schon oben (unter II. 2. b) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 29.; 30.; 37.; 39.; 41.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (37.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder andere türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (29.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (30.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (34., S. 7, 18.). Soweit eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (36., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (so auch: Bay. VGH, 29.11.1985 -- 11 B 85 C 35 --; VGH Baden-Württemberg, 20.06.1985 -- A 13 S 221/84 --, bestätigt durch BVerwG, 16.10.1986 -- 9 C 320.85 --; VGH Baden-Württemberg, 09.02.1987 -- A 13 S 709/86 --; OVG Bremen, 14.04.1987 -- 2 BA 28/85 u. 32/85 --; OVG Hamburg, 10.06.1987 -- Bf V 21/86 --; OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.1987 -- 18 A 10315/86 --; Hess. VGH, 30.08.1984 -- X OE 306/82 --, 22.02.1988 -- 12 UE 1071/84, 1587/84 u. 2585/85 --, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/88 --, 30.05.1988 -- 12 UE 2500/85 u. 2514/85 --, 13.06.1988 -- 12 OE 94/83 --, 27.06.1988 -- 12 UE 2438/85 -- sowie 04.07.1988 -- 12 UE 2573/85 u. 12 UE 25/86 --; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1986 -- 11 A 131/86 --, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). 5. Ferner kann für die Kläger zu 1), 2) und 4) -- mangels einer Änderung der hierfür in Betracht zu ziehenden Prognosetatsachen -- nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß gerade ihnen bei einer Rückkehr in ihre Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politisch motivierte (Einzel-)Verfolgung droht. Ob ein Asylbewerber in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats zu beantworten; eine Beschränkung auf etwa den Geburtsort oder den letzten Aufenthaltsort ist weder geboten noch statthaft. Droht einem Asylbewerber nämlich eine Verfolgung in Teilen seines Heimatlandes erstmals oder wiederholt, dann kann er darauf verwiesen werden, dort Aufenthalt zu nehmen, wo er innerhalb seines Heimatstaats ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sog. interne Fluchtalternative; vgl. BVerfG, 02.07.1980 -- 1 BvR 147/80 u.a. --, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, sowie BVerwG, 02.08.1983 -- 9 C 599.81 --, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, 15.02.1984 -- 9 CB 191.83 --, EZAR 203 Nr. 2 = DVBl. 1984, 570, 02.07.1985 -- 9 C 58.84 --, EZAR 203 Nr. 3 = NVwZ 1986, 485, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, 09.02.1988 -- 9 C 55.87 -- u. 16.06.1988 -- 9 C 1.88 --). Dabei ist zu unterstellen, daß die Kläger jeweils allein, d. h. ohne Ehepartner bzw. Eltern oder Kinder, in die Türkei zurückkehren. Ohne Bedeutung ist im Rahmen dieser Verfolgungsprognose weiter, ob die Kläger aufenthaltsrechtlich zu einer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland und einer Rückkehr in die Heimat gezwungen werden könnten, so daß insbesondere außer Betracht zu bleiben hat, daß sie aufgrund der seit 1985 bestehenden Erlaßregelung als syrisch-orthodoxe Christen in jedem Fall im Bundesgebiet bleiben dürfen, also auch bei Ablehnung der Asylgesuche eine -- wenn auch befristete -- Aufenthaltserlaubnis erhalten. Es kann hier dahinstehen, ob sich die Kläger zu 1), 2) und 4) gefahrlos in A niederlassen können, wo die Familie herstammt; ein Asylrecht steht ihnen nämlich schon deswegen nicht zu, weil sie in Istanbul, wo sie vor ihrer Ausreise mindestens etwa fünf Jahre lang gewohnt haben, ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben können. Denn wie oben (unter II. 4.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul in der Weise ausgewirkt, daß nicht angenommen werden kann, dort seien Männer im Alter der Kläger -- der Kläger zu 1) ist jetzt 51 Jahre alt, die Kläger zu 2) und 4) sind 22 bzw. 21 Jahre alt -- von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Türken betroffen und deren Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt. Die Kläger zu 2) und 4) haben zudem in Istanbul noch die Schule besucht, so daß davon auszugehen ist, daß sie dort seinerzeit zumindest hinreichende türkische Sprachkenntnisse erworben haben, die aufzufrischen kein unüberwindliches Hindernis darstellen dürfte. Der Kläger zu 1) verfügt zwar nur über geringe türkische Sprachkenntnisse; jedoch ist auch bei ihm -- ebenso wie bei den Klägern zu 2) und 4) -- davon auszugehen, daß er nach seinem Alter und seinem Gesundheitszustand arbeitsfähig und -- mangels gegenteiliger Anhaltspunkte -- offenbar auch arbeitswillig ist. Es ist überdies nicht auszuschließen, daß er auch in Zukunft ähnlich wie in der Vergangenheit bei anderen syrisch-orthodoxen Christen zumindest vorübergehend eine Arbeitstätigkeit ausüben kann. Insgesamt fehlen hinsichtlich der Kläger zu 1), 2) und 4) Anzeichen dafür, daß es ihnen nicht wie anderen Rückkehrern oder Zuwanderern aus dem Tur'Abdin gelingen sollte, sich vor möglichen Übergriffen Andersgläubiger in Istanbul hinreichend zu schützen und insbesondere auch eine Beschäftigung zu finden, die es ihnen ermöglicht, ihren Unterhaltsbedarf zu befriedigen. Da sie sich bereits einmal längere Zeit in Istanbul aufgehalten haben, können sie nicht als so unerfahren und ortsunkundig angesehen werden wie andere Christen, die unmittelbar aus dem Tur'Abdin nach Istanbul ziehen. Jedenfalls hinsichtlich der Kläger zu 2) und 4) ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie sich in ein Leben in Istanbul nicht genauso sollten einfügen können, wie sie es mit dem Leben in der Bundesrepublik Deutschland getan haben. Offenbar gibt es aus jüngerer Zeit keine Bezugsfälle, in denen männliche Christen in Istanbul ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind oder aber eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht erlangen konnten; jedenfalls sind die unsicheren Verhältnisse vor September 1980, die die Kläger letztlich zum Verlassen der Türkei bewogen haben, inzwischen soweit verbessert, daß für sie nicht nur ein Leben "am Rande des Verderbens" (vgl. dazu BVerwG, 06.10.1987 -- 9 C 13.87 --, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, und Hess. VGH, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/85 --) gewährleistet ist. Zudem sei darauf hingewiesen, daß dem Senat zum Entscheidungszeitpunkt auch keinerlei Erkenntnisquellen vorliegen, aus denen sich eine Verschlechterung der Situation christlicher Wehrpflichtiger in der türkischen Armee seit der Ausreise der Kläger ergibt, so daß die diesbezüglich von den Klägern zu 2) und 4) geäußerten subjektiven Befürchtungen objektiv keine hinreichende Grundlage finden. 6. Demgegenüber droht der Klägerin zu 3) nach Überzeugung des Senats in ihrer Person eine asylrelevante Verfolgung, wenn sie entweder in ihrem Heimatdorf A oder in Istanbul als alleinstehende Christin zu leben versuchte. Es kann hier dahinstehen, ob für die Klägerin in erster Linie eine Rückkehrmöglichkeit nach A zu prüfen ist, wo sie geboren ist, oder nach der zuständigen Kreisstadt M oder aber nach Istanbul, wo sie zuletzt -- und zwar immerhin ca. fünf Jahre lang -- in der Türkei gelebt hat. Denn in allen diesen Orten hat die Klägerin mit asylrelevanten Übergriffen muslimischer Türken zu rechnen, gegen die sie staatlichen Schutz nicht wirksam wird in Anspruch nehmen können, und ein anderer Ort, an dem sie innerhalb ihres Heimatstaates ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben könnte, ist von vornherein nicht ersichtlich. Das Heimatdorf A ... der Klägerin zu 3) scheidet als denkbarer Wohnort im Rückkehrfalle schon deshalb aus, weil sich dort den Angaben der Kläger zufolge nur noch etwa sieben christliche Familien aufzuhalten scheinen, die vorwiegend aus älteren Leuten bestehen und unter denen sich keinerlei nähere Verwandte der Klägerin zu 3) befinden. Insbesondere wurde der Besitz der Familie offenbar endgültig aufgegeben, nachdem sich die Eltern und Geschwister der Klägerin zu 3) sämtlich nicht mehr in der Türkei aufhalten. Es erscheint deswegen für die Klägerin aussichtslos, in A als alleinstehende Frau etwa den früheren Familienbesitz wieder in Anspruch nehmen und von den dortigen Erträgnissen leben zu wollen, zumal die Klägerin noch ein kleines Kind war, als die Familie das Dorf verließ. Dagegen leben sowohl in Istanbul als auch in M trotz der seit der Ausreise der Klägerin aus der Türkei fortgeschrittenen Abwanderung weiterhin syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl. Wie bereits oben (unter II. 4.) ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 landesweit und damit auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul und in Midyat erheblich verbessert. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (10.12.1986 -- 11 A 131/86 --, aufgehoben durch BVerwG, 06.10.1987, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57), daß Asylbewerbern, die in der Osttürkei von einer Gruppenverfolgung betroffen worden seien und sich nicht länger in Istanbul aufgehalten hätten, dort allgemein keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, weil auch dort gewaltsame Übergriffe gegenüber Christen nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. dazu Hess. VGH, 30.05.1988 -- 12 UE 2514/88 --). Für den erkennenden Senat steht jedoch nach Auswertung der ihm vorliegenden Berichte und Gutachten (insbesondere 4.; 5., S. 23 ff., 43. ff.; 14. bis 16.; 39.; 49., S. 5 f.;) über die Lage der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul und in M fest, daß diejenigen, die in diese Städte zuziehen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten und Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stoßen. Dabei wird es nach Überzeugung des Senats jüngeren alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden. Die Bemühungen der christlichen Kirchengemeinden, neu zuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, sind begrenzt und im übrigen in den letzten Jahren durch die große Zahl der christlichen Zuwanderer sehr stark in Anspruch genommen worden. Wenn ein aus dem Ausland zurückkehrender syrisch-orthodoxer Christ danach weder in seinem Heimatdorf noch in Istanbul noch in M. eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermag, wächst selbstverständlich die Gefahr, Übergriffen Andersgläubiger hilflos ausgesetzt und damit auch in der religiösen Existenz bedroht zu sein. Gegen Nachstellungen Andersgläubiger und gegen gewaltsame Übergriffe sowie gegen Entführungen und damit verbundene Zwangsbekehrungen kann sich angesichts des nach wie vor nicht ausreichenden staatlichen Sicherheitssystems wirksam nur schützen, wer in materiell gesicherten Verhältnissen lebt und über gesellschaftliche Verbindungen zu Gleichgesinnten verfügt. Nach alledem hängt die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens entscheidend vom sozialen Status und den persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Arbeitsfähigkeit und den Sprachkenntnissen des aus dem Ausland zurückkehrenden syrisch-orthodoxen Christen ab. Alleinstehenden christlichen Frauen, die danach zu einer Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht imstande sind, droht mit einer Wahrscheinlichkeit, die nach Überzeugung des Senats der Gewißheit gleichkommt, Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam. Bei dieser Prognose läßt sich der Senat nicht etwa von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten; die Prognose ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei vor allem auch der Schwere des drohenden Eingriffs erhebliche Bedeutung zuzumessen ist, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab neuerdings insbesondere BVerwG, 23.02.1988 -- 9 C 32.87 --, EZAR 630 Nr. 25). Die zahlreichen Berichte über Entführungen junger Mädchen und Frauen (5., S. 33 ff., 48. f.; 11., S. 4 f., 7., S. 9) belegen überzeugend die hohe Wahrscheinlichkeit, mit der jede wirtschaftlich und sozial ungesicherte Christin -- auch in den Städten Istanbul und Midyat -- dieser Gefahr ausgesetzt ist, ohne hiergegen staatlichen Schutz erhalten zu können. Es liegt in der Eigenart dieser Gewalttat begründet, daß dabei auf die Religion des Opfers keine Rücksicht genommen wird und mit der Aufnahme in den Haushalt des Entführers oder mit der Heirat durch den Entführer der Wechsel der Religionszugehörigkeit verbunden ist, wenn es sich bei dem Entführer um einen Muslimen und bei der entführten Frau um eine Christin handelt. Der Annahme einer in der Freiheitsentziehung und Zwangsbekehrung liegenden religiös motivierten Verfolgung steht nicht entgegen, daß auch Frauen muslimischen Glaubens entführt werden. Denn die Täter, die eine christliche Frau entführen, nutzen dabei bewußt die Schutzlosigkeit einer Angehörigen einer religiösen Minderheit aus und betreiben deren Übertritt zum Islam auch aus religiöser Überzeugung. Wenn der türkische Staat den erforderlichen Schutz hiergegen nicht bereitzustellen vermag, wie die dem Senat vorliegenden Unterlagen bestätigen (5., S. 33 ff., 48. f.; 11., S. 4 f., 7., S. 9), dann ist dies als mittelbare staatliche Verfolgung ungeachtet dessen zu werten, daß im Einzelfall eine politische, d.h. religiöse Motivation auf Seiten des türkischen Staats nicht festzustellen ist; denn bei Übergriffen nichtstaatlicher Personen oder Gruppen braucht zur Feststellung des Asylanspruchs eine politische Verfolgungsmotivation lediglich des privaten Verfolgers, nicht aber auch des letztlich verantwortlichen Staats festgestellt zu werden, wenn dieser zur Verhinderung dieser Übergriffe grundsätzlich oder auf gewisse Dauer außerstande ist (BVerwG, 14.03.1984, Buchholz 402.25, Nr. 20 zu § 1 AsylVfG). Angesichts dieser allgemeinen syrisch-orthodoxen Frauen drohenden Gefährdung ist festzustellen, daß der Klägerin zu 3) unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Beziehungen ein verfolgungsfreies Leben in der Türkei nicht möglich sein wird. Sie verfügt dort über keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt mehr, nachdem die übrigen Mitglieder ihrer Familie ebenfalls ausgereist sind. Es ist weder von der Beklagten zu 1) oder dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten geltend gemacht noch aus den Angaben der Klägerin zu 3) ersichtlich, daß sie sonst über konkrete Beziehungen zu in der Türkei lebenden Christen verfügt, die ihr den Aufbau einer Existenz und damit ein verfolgungsfreies Leben erleichtern oder zumindest dafür sorgen könnten, daß sie unbehelligt dort leben könnte. Die Klägerin verfügt auch über keine Berufsausbildung und über keine ausreichenden türkischen Sprachkenntnisse; bei der Ausreise aus der Türkei war sie erst 12 Jahre alt. Demzufolge wird sie schwerlich während des Aufenthalts in Istanbul Verbindungen zu anderen dort ansässigen Christen geknüpft haben können. Die Klägerin ist deshalb aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihres Bildungsstandes nicht in der Lage, sich allein und ohne fremde Hilfe eine Existenzgrundlage in der Türkei zu schaffen. Sie ist daher im Falle ihrer Rückkehr als jetzt 20jährige -- wenngleich nunmehr verheiratete -- Frau mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Entführung durch muslimische Türken mit anschließender Zwangsbekehrung ausgesetzt. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Klägerin zu 3) auch deswegen als Asylberechtigte anzuerkennen ist, weil sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat zwar keine eindeutig politisch motivierte Verfolgung zu befürchten hat, wohl aber eine existenzbedrohende Notlage, weil ihr weder in Istanbul noch anderswo in der Türkei wenigstens die für ein bloßes Überleben erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden (vgl. Hess. VGH, 16.05.1988 -- 12 UE 2571/85 --). Der 1937 geborene Kläger zu 1) kam am 4. Oktober 1980 zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin des abgetrennten Verfahrens 12 UE 4006/88, und den damals noch minderjährigen Kindern, den Klägern zu 2) bis 4), auf dem Luftwege von Istanbul aus in die Bundesrepublik Deutschland. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit; bei ihrer Ausreise waren sie im Besitz eines türkischen Familienreisepasses, der bis zum 25. August 1982 gültig war. Unter dem 5. Oktober 1980 beantragten sie die Gewährung von Asyl; in der Anhörung bei der Grenzschutzstelle am Flughafen Rhein-Main gab der Kläger zu 1) an, sein älterer Bruder sei 1973 im Heimatdorf von Kurden umgebracht worden. Nach zwei Jahren Aufenthalt in M sei er dann mit seiner Familie nach Istanbul gezogen, wo vor drei Jahren sein damals sieben Jahre alter Sohn von Unbekannten auf der Straße erschossen worden sei. Von der Polizei oder anderen Behörden seien sie nicht verfolgt worden, auch wegen ihres Glaubens seien sie nicht verfolgt worden. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung in Nürnberg am 26. November 1981 stellte der Kläger zu 1) zunächst klar, daß der jüngste Sohn 1978 überfahren worden sei. In Istanbul habe er -- mit kurzfristigen Ausnahmen -- nicht gearbeitet; sie seien von den beiden älteren, als Goldschmiede arbeitenden Söhnen, die schon vorher dort hingezogen seien, unterhalten worden. Im Sommer habe er jeweils im Heimatdorf A die ihm verbliebenen, an einen Nachbarn verpachteten vier Grundstücke bestellt und einen Teil der Ernte mit nach Istanbul genommen. In der Zwischenzeit seien alle Verwandte in der Bundesrepublik Deutschland. 1973 sei sein Bruder in A getötet worden; er nehme an, daß sein Sohn von den gleichen Leuten überfahren worden sei. Die Polizei habe Ermittlungen -- auch in A -- angestellt, die Täter aber nicht gefaßt bzw. einen Verdächtigen wieder freigelassen. In Istanbul sei ihnen sonst nichts geschehen, was sie hätte veranlassen können, zur Polizei zu gehen; auch hätten sie die Wohnung kaum verlassen. Mit Bescheid vom 15. Februar 1983 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag aller Kläger mit der Begründung ab, daß in Würdigung aller zur Verfügung stehenden Unterlagen über die Lage der Christen in der Türkei nicht ersichtlich sei, daß diese in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt wären und daß im Falle der Kläger Verfolgung im asylrechtlichen Sinne ursächlich für deren Ausreise gewesen sei. Diese müßten auch im Falle der Rückkehr nicht mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Zwar habe aufgrund der allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Zustände und der Tatsache, daß in der Vergangenheit in abgelegenen Gebieten wie der östlichen Türkei die Funktion der Staatsgewalt beeinträchtigt gewesen sei, die türkische Regierung nicht in jedem Fall die Sicherheit des Einzelnen garantieren können. Diese Umstände hätten aber die gesamte türkische Bevölkerung getroffen. Die Christen im Tur'Abdin seien nicht in erster Linie wegen ihrer Volks- bzw. Religionszugehörigkeit Opfer von Angriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen geworden, sondern wegen ihrer im Vergleich zu den ansässigen Muslimen oft besseren wirtschaftlichen Situation. Im übrigen habe sich die Sicherheitslage der Christen ebenso wie die der übrigen Bevölkerung nach der Machtübernahme des Militärs am 12. September 1980 erheblich verbessert. Die Kläger hätten ihren eigenen Bekundungen zufolge vor ihrer Ausreise in Istanbul ohne jegliche Behelligungen leben können. Im Zusammenhang mit dem tödlichen Unfall des Sohnes sei die Polizei durchaus tätig geworden und Spuren nachgegangen. Diesen Bescheid stellte der Beklagte zu 2) verbunden mit einer gegenüber dem Kläger zu 1) und seiner Ehefrau verfügten Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung vom 7. März 1983 am 8. März 1983 mit Postzustellungsurkunde zu. Gegen beide Bescheide erhoben die Kläger am 5. April 1983 Klage, zu deren Begründung sie geltend machten, daß sie Angehörige der christlichen Minderheit in der Türkei seien, die dort einer massiven Verfolgung und Diskriminierung aus ethnischen und religiösen Gründen ausgesetzt sei. Der türkische Staat sei nicht bereit und nicht in der Lage, ihnen ausreichend Schutz gegenüber den Angriffen durch Muslime zu gewähren. Während das Heimatdorf Ayinvert noch vor ca. 20 Jahren ausschließlich von Christen bewohnt gewesen sei, seien zum Zeitpunkt der Ausreise lediglich noch ca. 50 % der Bevölkerung Christen gewesen. Inzwischen betrage deren Anteil weniger als 30 %. Auch in Istanbul habe sich die Familie keine Existenz aufbauen können, weil der Kläger zu 1) wegen seiner Religionszugehörigkeit seine Arbeitsstelle immer wieder verloren habe. Der Besuch der Kirche sei mit Schwierigkeiten verbunden gewesen, da sie beim Betreten und Verlassen der Kirche von Muslimen beleidigt, bespuckt und bedroht worden seien; auch die Kläger zu 2) bis 4) hätten in der Schule oft ähnliches zu erleiden gehabt. Die Verfügungen des Beklagten zu 2) seien ebenfalls rechtsfehlerhaft. Die Kläger beantragten, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. Februar 1983 und die Bescheide des Landrats des Landkreises G vom 7. März 1983 aufzuheben und das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Beklagten beantragten, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung verwiesen sie auf ihre jeweiligen Bescheide. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligte sich nicht am Verfahren. Mit am 22. Februar 1985 verkündetem Urteil hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Bescheide der Beklagten vom 15. Februar bzw. 7. März 1983 auf und verpflichtete das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß die Kläger als syrisch-orthodoxe Christen einer in der Türkei kollektiv verfolgten religiösen und ethnischen Minderheit angehörten und jedenfalls im Falle ihrer Rückkehr in das Heimatland in Gefahr wären, selbst konkret Opfer dieser Kollektivverfolgung zu werden, so daß ihnen eine Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Diese gelte umso mehr, als sie bei einer Rückkehr nunmehr auch in Istanbul keine Ansprechpartner mehr hätten, die ihnen bei Gründung einer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Existenz behilflich sein könnten. Daher seien die Chancen für eine Wiederansiedlung der Kläger in der Türkei und insbesondere in Istanbul unter menschenwürdigen Begleitumständen so gering zu veranschlagen, daß sie vernachlässigt werden könnten. Der Kläger zu 1) habe schon wegen seiner geringen türkischen Sprachkenntnisse keine Chancen, ohne die Hilfe anderer Christen in Istanbul Fuß zu fassen. Diese Situation sei auch dem türkischen Staat zuzurechnen. Die Verfügungen des Beklagten zu 2) seien im Hinblick auf die Erlasse des Hessischen Ministers des Innern vom 21. und 29. März 1983 schon unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aufzuheben. Gegen das ihm am 19. März 1985 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 19. April 1985 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, daß entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Angehörige der syrischorthodoxen Glaubensgemeinschaft in der Türkei durch den Staat nicht verfolgt würden; ebensowenig seien sie einer Verfolgung durch Dritte ausgesetzt, die der Staat unterstütze, fördere oder auch nur billige. Zumindest seit dem Militärputsch im September 1980 erhielten sie in allen Landesteilen hinreichenden staatlichen Schutz. In Istanbul hätten die Schwierigkeiten und Diskriminierungen auch schon vorher nicht den Grad einer asylrechtlich erheblichen Verfolgung erreicht. Für die Kläger sei es zumindest nicht schwieriger als für jeden anderen Türken, sich in Istanbul eine Existenzgrundlage zu schaffen. Vor Verlassen der Türkei von 1976 bis 1980 hätten sie im wesentlichen unbehelligt in Istanbul gelebt und dort auch in wirtschaftlicher Hinsicht ihr Auskommen gefunden. Unter den derzeitigen und für die nähere Zukunft prognostizierbaren Bedingungen hätten sie erst recht nicht damit zu rechnen, bei einer Rückkehr nach Istanbul wegen ihres christlichen Glaubens Repressalien auf sich zu ziehen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Februar 1985 hinsichtlich der Beklagten zu 1) aufzuheben und die Klagen insoweit abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beklagte zu 1) macht, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, geltend, daß nicht ersichtlich sei, daß den Klägern im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei politisch motivierte Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Einmal sei nicht zu erkennen, daß den Klägern direkte staatliche Verfolgungsmaßnahmen drohten. Soweit sie sich auf ein Untätigbleiben der Polizei im Zusammenhang mit dem Mordfall 1963 und dem Todesfall des Sohnes in Istanbul berufen hätten, sei angesichts der konkreten Sachlage das Untätigbleiben der Behörden nicht asylrechtlich relevant, sondern lediglich ein Indiz dafür, daß die Behörden aufgrund der schlechten Beweislage keinerlei Möglichkeit gesehen hätten, in einer Stadt wie Istanbul den Fahrer des Unfallwagens zu ermitteln. Den Aussagen der Kläger lasse sich nicht entnehmen, daß die Weigerung der Polizei, weitere Nachforschungen anzustellen, auf ihrer Religionszugehörigkeit beruhe. Soweit sich der Kläger zu 1) auf Mißhandlungen und Drangsalierungen während seines Wehrdienstes berufe, könne dies ebenfalls nicht zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG führen. Der Kläger zu 1) habe seinen Militärdienst bereits abgeleistet; mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle sei für die Zukunft nicht zu rechnen, zumal eine eventuelle Wehrübung nur von kurzer Dauer und nach Art und Intensität mit dem Militärdienst keinesfalls vergleichbar sei. Die Kläger müßten sich auch ohne weiteres auf die Großstadt Istanbul als Fluchtalternative verweisen lassen. Die Schwierigkeiten, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, träfen alle Zuwanderer aus dem Osten oder Südosten der Türkei unabhängig von der Religionszugehörigkeit. Im übrigen sei das wirtschaftliche Existenzminimum auch für Christen in Istanbul durch die sozialen Unterstützungsleistungen des Staates gewährleistet, der Sozialhilfeleistungen in Form von Sachleistungen gewähre, die zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums ausreichten. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß solche Leistungen nicht auch Christen zugute kommen sollten. Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 19. Juli 1988 ist über die Asylgründe der Kläger Beweis erhoben worden durch Vernehmung der Kläger und der Ehefrau des Klägers zu 1); wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme vor der Berichterstatterin am 23. August 1988 verwiesen. Mit Beschluß vom 14. Oktober 1988 ist das Verfahren der Ehefrau des Klägers zu 1) abgetrennt worden; es wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 12 UE 4006/88 fortgeführt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der die Kläger und die Ehefrau des Klägers zu 1) betreffenden Behördenakten der Beklagten zu 1) (Aktenzeichen: ...) sowie der die Kläger betreffenden Ausländerakten des Beklagten zu 2); ferner wird Bezug genommen auf die nachfolgend aufgeführten Gutachten, Auskünfte und anderen Unterlagen über die Lage der Christen in der Türkei, die den Beteiligten mit Verfügung vom 15. Juli 1988 benannt worden sind und die ebenfalls sämtlich Gegenstand der Beratung waren: 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni 1979 pogrom Nr. 64 ("Verfolgte christliche Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 ("Zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ..." 23. 21.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. Juni 1982 CCMWE: "The Situation of the Christian Minorities of Turkey ..." 28. 03.07.1982 Anschütz/Harb, Protokoll HR (3. Fernsehprogramm) 29. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 30. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 31. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 32. 28.02.1983 RA Müller: "Zur Lage der Christen in der Türkei" 33. 04.03.1983 Pfarrer Weber: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 34. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 35. 09.04.1984 Oberkreisdirektor Gütersloh an RP Detmold 36. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ..." 37. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 38. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 39. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 40. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 41. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 42. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 43. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 44. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 45. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 46. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 47. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 31.03.1986 Sprenzel: "Situation der aramäisch sprechenden, syrisch-orthodoxen Christen in der (Ost)Türkei" 49. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 50. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 51. 10.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 52. 03.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 53. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 54. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 09.10.1987 EKD an RA König 56. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen 57. 20.01.1988 Auswärtiges Amt -- Lagebericht Türkei --