Urteil
12 UE 2573/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0704.12UE2573.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, Beschluß v. 11. März 1983, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, Urteil v. 11. August 1981, ESVGH 31, 268). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist aber nicht begründet; denn die Klage der Klägerin ist zulässig, und diese kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigte durch die Beklagte zu 1) beanspruchen, weil sie politisch verfolgt ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Die Berufung ist insbesondere nicht etwa wegen Unzulässigkeit der Asylverpflichtungsklage der Klägerin begründet, denn diese ist fristgerecht und ordnungsgemäß erhoben. Allerdings hatte zunächst nur der Ehemann der Klägerin gegen die am 30. Dezember 1982 zugestellten Bescheide des Bundesamtes und des Beklagten zu 2) am 3. Januar 1983 namens der Klägerin Klage erhoben, ohne die versprochene und angeforderte Vollmacht der Klägerin zu 2) nachzureichen. Mit am 28. Januar 1983 eingegangenem Schriftsatz meldeten sich dann aber die anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin unter Vollmachtsvorlage und überreichten (nochmals) eine Klageschrift. Damit war, zumal diese Unterlagen innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO eingingen, den Anforderungen für eine fristgerechte und ordnungsgemäße Klageerhebung (vgl. §§ 81 Abs. 1, 82 Abs. 1 VwGO) Genüge getan. Die Berufung des Bundesbeauftragten bleibt auch in sachlicher Hinsicht ohne Erfolg, weil die Asylverpflichtungsklage der Klägerin begründet ist. Asylrecht als politisch Verfolgter i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hätte oder politischen Repressalien ausgesetzt wäre (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Als politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist eine Verfolgung in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Konvention (GK) - vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) dann anzusehen, wenn sie auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung zielt (BVerwG, Urteile vom 4. November 1965, DVBl. 1966, 645, u. vom 29. November 1977, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3, m.w.N.); insofern kommt es entscheidend auf die Motive für die Verfolgungsmaßnahmen des Staates an (BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, und - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, vom 8. November 1983, BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9, vom 26. Juni 1984, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8, v. 21. Oktober 1986, BVerwGE 75, 99, vom 19. Mai 1987, NVwZ 1987, 895 = EZAR 200 Nr. 19, u. vom 20. Oktober 1987, NVwZ 1988, 160 = InfAuslR 1988, 19 ). Werden nicht Leib, Leben oder psychische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980, a.a.O., u. vom 1. Juli 1987, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7, u. - 9 C 104.85 -, BVerwGE 74, 41, sowie vom 20. Oktober 1987, InfAuslR 1988, 22 ). Asylerhebliche Bedeutung haben hierbei nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen - als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen - zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1987, a.a.O., BVerwG, Urteile vom 2. August 1983, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1, vom 3. Dezember 1985, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5 u. vom 2. Juli 1986 - 9 C 2.85 -). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, Beschluß vom z. Juli 1980, a.a.O., BVerwG, Urteile vom 2. August 1983, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, vom 30. Oktober 1984, BVerwGE 70, 232, vom 18. Februar 1986, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7, u. vom 23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -). Ist jemand bereits in seiner Heimat politisch verfolgt worden oder hatte er dort bereits gute Gründe, eine solche Verfolgung zu befürchten, so sind sog. Vorfluchttatbestände gegeben; sind erst nach dem Verlassen des Heimatstaats Gründe entstanden, die im Falle seiner Rückkehr politische Verfolgung erwarten lassen, so handelt es sich um sog. Nachfluchttatbestände. In beiden Fällen ist eine Rückkehr nur dann zumutbar, wenn der Asylbewerber nunmehr in seiner Heimat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher sein kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O.). Die insoweit erforderliche Zukunftsprognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1981, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, Urteil vom 3. Dezember 1985, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, u. Beschluß vom 31. Juli 1986, NVwZ 1987, 60). Beim Vorliegen von Vorfluchttatbeständen sind allerdings bei der Prognose künftiger Verfolgungssicherheit grundsätzlich geringere Anforderungen zu stellen als beim ausschließlichen Gegebensein von Nachfluchttatbeständen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 1983, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). Dem Vorverfolgten kann eine Rückkehr regelmäßig schon dann nicht zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980, a.a.O., BVerwG, Urteile vom 27. April 1982, BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7, vom 2. August 1983, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, vom 15. Oktober 1985, EZAR 630 Nr. 22, u. vom 23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -). Ansonsten kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände des konkreten Falles bei der Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1981, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, Urteile vom 25. September 1984, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 u. vom 3. Dezember 1985, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Unabhängig hiervon ist der Asylbewerber aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteile vom 8. Mai 1984, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, vom 12. November 1985, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. vom 20. Oktober 1987 - 9 C 147.86 -) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, Urteile vom 22. März 1983, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. v. 18. Oktober 1983, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urteil vom 23. November 1982, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteile vom 29. November 1977, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3, vom 12 November 1985, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen der Klägerin und deren Ehemannes, der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung anzuerkennen ist (1.) und daß sie auch vor ihrer Ausreise aus der Türkei weder als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen war (3.), ferner daß sie auch bei einer Rückkehr in die Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten hat (4.), daß sie dann aber persönlicher Verfolgung i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt sein wird (5.). 1. Die Klägerin, an deren syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit der Senat in Anbetracht der Angaben ihres Ehemannes bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 10. Juni 1988 und der Eintragungen in ihrem Nüfus und "Personalausweis" (Bl. 36 der Bundesamtsakte) sowie in dem von ihrem Ehemann vorgelegten Nüfus (Bl. 10 der Bundesamtsakte) keine Zweifel (mehr) hegt, obgleich sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann anläßlich ihrer Asylantragstellung bei der Ausländerbehörde am 8. April 1980 und am 13. Juni 1979 jeweils zunächst als Religion "christlich-orthodox" angegeben hatten, kann ihre Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Völkerbund-Vertragssammlung, Bd. 89, Nr. 202) erreichen. Da sie 1956 geboren ist und erst 1979 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17. Mai 1983, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 3, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. Beschluß vom 28. Juni 1979 - VII TH 72/79 -, Urteil vom 22. Januar 1981 - VII OE 36/80 -, Beschlüsse vom 27. April 1981 - AS II OE 501/81 - u. vom 17. Juli 1981 - X OE 553/81 -, sowie Urteile vom 11. August 1981, ESVGH 31, 268, vom 7. August 1986 - X OE 189/82 -, vom 1. Februar 1988 - 12 OE 419/82 - u. vom 30. Mai 1988 - 12 UE 2500/85 u. 2514/85 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch einen Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., und Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei im Gebiet des Tur'Abdin oder in Istanbul bis zur Ausreise der Kläger einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. a) Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 10 f. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode, in der sie als nichtmuslimische Völkerschaften - als millat - auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen aber weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (1., S. 28; 5., S. 14); für sie sind zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich zu machen. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (3., S. 41). Damals verlegte der syrisch-orthodoxe Patriarch seinen Sitz vom Kloster Dair Za'faran bei Mardin nach Homes im heutigen Syrien, wo er seit 1954 in Damaskus residiert (5., S. 21; 8., S. 2; 9., S. 21). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Syrisch-Orthodoxen ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: 1., S. 12 ff.; 5., S. 1 ff.; 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: 2.; 5., S. 5; 6., S. 5; 7.; 18., S. 8; 43.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Syrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird. Die syrischen Christen bestehen in der Türkei im wesentlichen aus Syrisch-Katholischen und Nestorianern sowie aus Syrisch-Orthodoxen (Jakobiten) unter dem Patriarchat von Antiochia und dem gesamten Osten, deren Patriarch Mar Ignazius Yakup III. seinen Sitz jetzt in Damaskus hat. Die Syrisch-Orthodoxen berufen sich auf eine Abstammung von Noah und eine Bekehrung in unmittelbarer Beziehung zu Christus, bedienen sich einer altsyrischen Liturgiesprache und heben sich durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (1., S. 46, 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (1., S. 111; 5., S. 20), 35.000 (1., S. 46), 20.000 bis 35.000 (6., S. 17), 20.000 (8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (4., S. 2) und 1980 noch 25.000 (5., S. 29) oder zumindest annähernd 40.000 (27., S. 18; 36., S. 17), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (5., S. 46; 9., S. 7; 21.; 26.; 29.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch 39. und 41., S. 11). In der Kreisstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (1., S. 117). Aus dem Dorf Kefrezi sind die Christen, die 1970 dort noch 90 Familien zählten, inzwischen vollständig vertrieben (8.). Das Dorf Arbey war vor 20 Jahren von 100 christlichen Familien bewohnt; schon 1979 waren davon 65 dem Druck der umliegenden muslimischen Dörfer gewichen und geflohen (22., S. 15). b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei im Dezember 1979 unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt Urteil vom 30. Mai 1985 - 10 OE 35/83 -, und jetzt der 12. Senat, Ue. v. 22. Februar 1988 - 12 UE 1071/84, 1587/84 und 2585/85 -, v. 16. Mai 1988 - 12 UE 2571/85 -, v. 30. Mai 1988 - 12 UE 2500/85 u. 2514/85 -, v. 13. Juni 1988 - 12 OE 94/83 - sowie vom 27. Juni 1988 - 12 UE 2438/85 -; ähnlich VGH Baden-Württemberg, U. v. 25. Juli 1985 - A 12 S 573/81 - und OVG Lüneburg, U. v. 25. August 1986 -11 OVG A 263/85 -; a.A. Bay. VGH U. v. 19. März 1981, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, U. v. 9. Februar 1987 - A 13 S 709/86 - und OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 23. April 1985 - 18 A 10237/84 - sowie OVG Rheinland- Pfalz, U. v. 10. Dezember 1986 - 11 A 131/86 -). Bei der Frage nach einer religiösen oder religiös motivierten Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, B. v. 2. Juli 1980, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, U. v. 18. Februar 1986, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, B. v. 1. Juli 1987, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). aa) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren - und sind - von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. Verf. vom 7. November 1982; 1., S. 2; 18., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (1., S. 112; 5., S. 57 f.; 8., S. 3 f.; 9., S. 15 f.; 13.; 44.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (12., 52.), verfügen die etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (26., 29.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin - weder in der Vergangenheit noch jetzt - offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (8., S. 4; 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (9., S. 5). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (43., S. 3; 50., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (5., S. 28; 6., S. 18; 36., S. 18; 50., S. 5). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlichen Genehmigung zulässig (9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (46., S. 3 f.; 49., S. 3; 50., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (30.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Klägerin aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen. Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, B. v. 14. Mai 1987, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften des Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staats durchgeführt wird und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden; ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß des Erziehungsministeriums verstoßen (38.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (54.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (39.). Die jetzige Ausgestaltung des staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (49.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (49., 50.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu 54.) bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz des Laizismus während des Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein-religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen könnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung des Einflusses der privaten Koranschulen (20.) und läßt deshalb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor. So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (37., 40.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (47.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während des Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seien keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (56.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (42.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierung reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während des Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wiesner (43.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (44.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. Der Sachverständige Dr. Oehring (45.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (53.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Wenn nach alledem auch nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger Druck gezwungen worden sind - und weiterhin gezwungen werden -, sich beschneiden zu lassen, so kann doch andererseits nicht festgestellt werden, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert, bestehen nämlich nicht. Selbst wenn angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften unterstellt wird, daß die Beschwerde eines Soldaten zumindest in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für den Soldaten eher negativ wären, besteht schon im Hinblick auf die geringe Anzahl nachgewiesener Fälle wirklicher Zwangsbeschneidungen und die fehlende Förderung oder zumindest Duldung durch nicht nur untergeordnete Stellen im türkischen Militär kein genügender Anhalt für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit derartiger Vorfälle (vgl. Hess. VGH, B. v. 14. Oktober 1987, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 23. Juli 1984 - A 13 S 267/84 -, bestätigt durch BVerwG, U. v. 22. April 1986, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit des türkischen Staats. bb) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II 2. a) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (1., S. 111; 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. b aa) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (49., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: Schreiben eines syrisch-orthodoxen Ortsvorstehers an den türkischen Staatspräsidenten vom März 1976, zitiert in 1., S. 112 f.; 3., S. 46 f.; Schilderungen in der Zeitschrift "Egartho" zitiert in 1., S. 115 f.: 5., S. 32 ff. und 106 ff.; 8., S. 5; 14.; 16.; 36., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 4., S. 3, 5; 5., S. 34; 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (9., S. 21). Für die zahlreichen Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen seien beispielhaft folgende Ereignisse erwähnt: Raubüberfall auf einen Priester auf der Fahrt zwischen Ado und Midyat Anfang 1978 (1., S. 115); Überfall auf einen Pfarrer in Gölgöze am 30. April 1978, dabei zwei Verwandte erschossen (1., S. 116); Entführung eines christlichen Mädchens einen Tag vor der Hochzeit, Anrufung der Gerichte blieb ohne Erfolg (5., S. 34 f.); Entführung eines 13jährigen Mädchens am 19. Februar 1979 durch drei Kurden, trotz Gerichtsentscheidung keine polizeilichen Maßnahmen wie Festnahme der Entführer und Vorführung des Mädchens bei Gericht (5., S. 36; ähnliche Fälle in 11., S. 7, 9); Landwegnahme 1948, vor Gericht erfolgreicher Christ anschließend ermordet, 1958 Mord an zehn Christen, die ebenfalls gerichtliche Verfahren zur Wiedererlangung ihres Besitzes angestrengt hatten (5., S. 37 f.); Mord an dem letzten in Kerburan verbliebenen Christenführer am 29. Oktober 1978 nach Ermordung und allmählicher Verdrängung der ursprünglich mehrheitlich christlichen Bevölkerung (3., S. 50; 5., S. 40; vgl. dazu auch 11., S. 5). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (2., S. 2; 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem 18., S. 23 ff., 31. ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2.- a) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (5. und 36.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen und ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 23., 24., 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei - und zwar auch im Tur'Abdin - in ihrer Gesamtheit im Zeitraum von etwa 1973 bis etwa 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat des Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber in dem angegriffenen Urteil angenommen hat, die Klägerin sei von einer mittelbaren Gruppenverfolgung aller Syrisch-Orthodoxen in der Türkei betroffen worden, die allerdings nach dem Militärputsch vom September 1980 nicht mehr andauere, dann beruht dies auf einer nicht gerechtfertigten Auswertung des Inhalts der in diesem Urteil zitierten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisquellen. So beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht zum Nachweis dafür, daß die Syrisch-Orthodoxen zumindest vor September 1980 im Tur'Abdin wegen ihres Glaubens verfolgt worden seien, u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983 - 9 C 599.81 - (BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). In dieser Entscheidung mußte das Bundesverwaltungsgericht wie auch in anderen Verfahren aufgrund seiner Bindung an Tatsachenfeststellungen in dem zugrundeliegenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) davon ausgehen, daß existenzbedrohende Benachteiligungen und gewalttätige Übergriffe um das Jahr 1976 so zugenommen hatten, daß die Auswanderung der Christen aus dieser Region zunehmend Fluchtcharakter annahm und ihre Zahl von ursprünglich 70.000 auf einen Bruchteil dessen absank und daß die Sachwalter des türkischen Staats das Vorgehen der Muslime aufgrund der weitgehend von feudalen Stammes- und Religionsführern bestimmten Machtstrukturen in der Region nicht oder völlig unzureichend ahndeten. Wenn das Revisionsgericht daraufhin ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe diesen Sachverhalt zu Recht dahin gewürdigt, daß zu der in dem dortigen Verfahren maßgeblichen Zeit die syrisch-orthodoxen Christen in einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Weise als Gruppe asylrechtlich verfolgt worden sind, dann bedeutete dies nicht, daß diese Frage seitdem letztverbindlich entschieden war. Deshalb blieb auch die Revision eines syrisch-orthodoxen Christen erfolglos, in dessen Verfahren der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine dem türkischen Staat zurechenbare allgemeine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Tur'Abdin verneint hatte (U. v. 27. Mai 1982 - X OE 727/81 -); das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausdrücklich ausgeführt, ein Asylbewerber könne tatsächliche Feststellungen der Tatsachengerichte zur Gruppenverfolgung im Revisionsverfahren nicht erfolgreich damit angreifen, daß andere Tatsachengerichte dieselbe Situation anders beurteilten (BVerwG, U. v. B. Mai 1984, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ). Dieselben Überlegungen gelten im übrigen für die Frage, ob politisch motivierte Übergriffe von Vorgesetzten und Kameraden auf syrisch-orthodoxe Wehrpflichtige in der Türkei asylerheblich sind oder zumindest als Indiz für eine Kollektivverfolgung gewertet werden können. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwar aufgrund entsprechender bindender Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden, daß derartige Übergriffe dem türkischen Staat nicht zuzurechnen sind, weil die Militärführung eine religiös motivierte Verfolgung von Christen in der Armee nicht nur mißbilligt, sondern auch nach Kräften zu verhindern trachtet (BVerwG, U. v. 22. April 1986, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8); damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, daß ein Gericht aufgrund anderer tatsächlicher Erkenntnisse zu anderen Schlußfolgerungen gelangt. Schließlich gibt es auch keine verbindliche Revisionsentscheidung über die asylrechtliche Bedeutung der Pflicht christlicher Schüler zur Teilnahme am staatlichen Religionsunterricht in der Türkei. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht anläßlich der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht in staatlichen Schulen der Türkei stelle für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar (BVerwG, B. v. 14. Mai 1987, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Es können durchaus Bedenken bestehen gegen die Meinung, es sei offensichtlich, daß durch die "bloße Teilnahmepflicht am islamischen Religionsunterricht" das religiöse Existenzminimum unberührt bleibe, und die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht könne keinesfalls mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen, gleichgesetzt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Religionsunterricht in tatsächlicher Hinsicht bereits differenzierter gesehen werden muß, als dies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem der Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Urteil angenommen hat, und gerade nicht die Pflicht zum Erlernen islamischer Gebete und islamischer Glaubenssätze mitumfaßt (vgl. dazu oben S. 24 ff.). 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Klägerin persönlich bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei in ihrem Heimatdorf (a) oder in Istanbul (b) von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen war und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnte. Ebensowenig kann angenommen werden, daß die Klägerin damals schon in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht war, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand, und sie deshalb als vorverfolgt anzusehen ist. Die Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes zu ihrem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft. a) Danach steht fest, daß die Klägerin in dem Dorf B. geboren ist. Dies ergibt sich zum einen aus den insoweit über einstimmenden Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes anläßlich ihrer Asylantragstellung bei der Ausländerbehörde am 8. April 1980 und am 13. Juni 1979. Allerdings ist die Klägerin laut ihrem Nationalpaß und ihrem türkischen Nüfus in M. geboren, laut ihrem von der Erzdiözese der syrisch orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa ausgestellten "Personalausweis" dagegen in B. Die Klägerin hat dazu bei ihrer Vernehmung am 10. Juni 1988 bekundet, die Eintragung des Geburtsorts "M." in ihren türkischen Personalpapieren könne auf einen Registrierungsfehler des damaligen Bürgermeisters zurückzuführen sein; dies hält der Senat für durchaus nachvollziehbar, zumal es sich bei M. ausweislich der Pässe und türkischen Nüfen der Klägerin und ihres Ehemannes (Bl. 10, 15, 35 und 36 der Bundesamtsakte) um die zugehörige Kreisstadt handelt. Der Senat geht ferner davon aus, daß B. etwa zwei Fahrstunden von M. entfernt liegt und daß in diesem Dorf Anfang der 70er Jahre über 100 christliche Familien gelebt haben. Es mag offenbleiben, ob B. tatsächlich, wie der Ehemann der Klägerin bei seiner Vernehmung am 10. Juni 1988 angegeben hat, zwei Fahrstunden östlich von M. liegt, und wie dies mit der Angabe der Ehefrau N. des Bruders G. des Ehemannes der Klägerin in deren Asylverfahren (Bl. 41 der Bundesamtsakte Tür-S-44870) in Einklang zu bringen wäre, B. sei etwa zwei Fahrstunden von M. - das seinerseits in einiger Entfernung westlich von M. gelegen ist - entfernt. Insbesondere bedarf keiner weiteren Ermittlungen, ob diese auf den ersten Blick einander widersprechenden Bekundungen etwa unter Berücksichtigung der qualitativ unterschiedlichen Verkehrsverbindungen - wie der Ehemann der Klägerin angenommen hat - zu erklären sind. Denn unabhängig hiervon ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß der Ehemann der Klägerin jedenfalls insoweit keine bewußt falschen Angaben gemacht hat, sondern daß die aufgetretenen möglichen Ungereimtheiten vornehmlich auf einem gering ausgeprägten Verständnis geographischer Zusammenhänge beruhen, und ferner daß - und dies ist entscheidend - es zweifellos ein Dorf mit Namen B. im Kreis M. gibt. Dies geht nicht nur aus den oben bereits erwähnten Personalpapieren der Klägerin und ihres Ehemannes hervor, sondern auch aus den in der beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart betreffend den Vater S. A. der Klägerin befindlichen zahlreichen Kopien von anerkennenden Bescheiden des Bundesamts betreffend in B: geborene Asylbewerber (vgl. u.a.Bl. 65, 69, 71, 73 und 77 der Akte A 12 K 97/80). Der Senat zweifelt nicht daran, daß B. zumindest früher ein rein christliches Dorf mit eigener Kirche war und daß dort Anfang der 70er Jahre über 100 Familien wohnten und jetzt noch ca.20 bis 22 Familien leben. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Bekundungen des Ehemannes der Klägerin bei seiner Vernehmung am 10. Juni 1988 und der Angaben des bereits erwähnten Vaters S. A. der Klägerin anläßlich dessen Anhörung durch die Ausländerbehörde am 9. März 1979 (Bl. 5 der Bundesamtsakte Tür-T-10333) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 10. Dezember 1981 (Bl. 120 der Akte A 12 K 97/80). Daß das Dorf B. in der Aufstellung von Dörfern mit assyrischer Bevölkerung im Tur'Abdin bei Yonan (1., S. 117 f.) nicht enthalten ist, steht den vorstehend dargelegten Erkenntnissen des Senats nicht entgegen, zumal die betreffende Aufstellung selbst keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Nach den auch im übrigen glaubhaften - und durch Namensnennung substantiierten - diesbezüglichen Bekundungen der Klägerin und ihres Ehemannes leben nahe Verwandte nicht mehr im Heimatdorf; ihre Eltern und ihre sämtlichen Geschwister haben die Türkei verlassen und halten sich in der Bundesrepublik Deutschland oder in Schweden auf. Die Gründe, weswegen die Klägerin und ihr Ehemann, ihre näheren Verwandten und die Mehrzahl der übrigen Christen B. nach und nach verlassen haben, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Klägerin und ihr Ehemann seien dort in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden. Wenn der Ehemann der Klägerin bei seiner persönlichen Anhörung durch die Ausländerbehörde am 13. Juni 1979 angegeben und bei seiner Vernehmung am 10. Juni 1988 ergänzt hat, in B. seien ihre Weinberge von Muslimen zerstört und ihnen das Vieh abgenommen worden, und außerdem hätten die Muslime ihr Vieh eine Zeitlang auf bzw. in den zum elterlichen Anwesen gehörenden Feldern und Weinbergen weiden lassen, was zu tätlichen Auseinandersetzungen geführt habe - ähnliches teilte übrigens der Vater S. A. der Klägerin in dessen Asylverfahren mit (vgl. Bl. 5 und 17 der Bundesamtsakte Tür-T-10333 und Bl. 119 der Akte A 12 K 97/80 des VG Stuttgart) -, so kann all dies sowohl auf wirtschaftliche als auch auf religiöse Gründe zurückgeführt werden. Die Angaben sind überdies zu pauschal und unsubstantiiert - vor allem hinsichtlich Ort, Zeit, Intensität und Motivation der Übergriffe -, als daß ihnen asylrechtliche Bedeutung beigemessen werden könnte. Entsprechendes gilt für das völlig allgemein gehaltene Vorbringen der Klägerin bei der Ausländerbehörde am 8. April 1980, sie seien fortwährend von der islamischen Bevölkerung wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit beschimpft und bedroht worden; hierzu fehlt jegliche Konkretisierung, zumal derartige Übergriffe von Muslimen angesichts der rein christlichen Einwohnerschaft von B. nicht von vornherein auf der Hand liegen. Die Klägerin hat hierzu auf Befragen bei ihrer Vernehmung am 10. Juni 1988 ferner eingeräumt, daß sie seinerzeit, da sie jung und unverheiratet gewesen sei, das elterliche Haus praktisch nicht verlassen habe. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die damals bestehende Gefahr einer Entführung hingewiesen hat, war diese in Anbetracht des Schutzes, der ihr durch ihre Familie zuteil wurde, jedenfalls nicht so konkret, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand. Soweit der Vater der Klägerin S. A. in dessen Asylverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart mitgeteilt hat, im Jahre 1965 sei B. von Kurden angegriffen und der Bürgermeister getötet worden, und außerdem seien sein Urgroßvater, sein Großvater und sein Vater von Muslimen erschossen worden (Bl. 119 der Gerichtsakte A 12 K 97/80), liegen alle diese Vorfälle - soweit eine zeitliche Einordnung überhaupt möglich ist - weit zurück, lassen die ihnen zugrundeliegende Motivation nicht sicher erkennen und insbesondere keinen zuverlässigen Rückschluß dahingehend zu, daß etwa der Klägerin als junger Frau ein ähnliches Schicksal drohte; schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß der Tod der betreffenden Personen staatlicherseits ungeahndet geblieben ist. Es bestehen ferner keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die muslimischen Bewohner der umliegenden Dörfer - lediglich im nächstgelegenen Nachbardorf H. war die Bevölkerung etwa zur Hälfte christlicher Religionszugehörigkeit - sich die zwangsweise Bekehrung der Einwohner von B. zum Ziel gesetzt hatte. Eine Erklärung dafür, daß die Mehrzahl der christlichen Familien den Ort zwischenzeitlich verlassen hat, kann vielmehr ebensogut darin gefunden werden, daß es sich bei den früheren Übergriffen um gewöhnliche Straftaten handelte und die Täter es in der Hauptsache auf den Besitz der Christen, insbesondere auf deren Viehherden und Erntegut sowie unter Umständen auch auf deren Felder und Weinberge abgesehen hatten. Die Vorfälle, die die Bewohner von B. zur allmählichen Abwanderung bewogen haben, stehen demnach zwar in Beziehung zu ihrer Religionszugehörigkeit und zu ihrer Eigenschaft als Bewohner eines christlichen Dorfes in einer weitgehend muslimischen Umgebung. Sie erlauben aber damit noch nicht - weder für sich genommen noch im Zusammenhang gesehen - den Schluß, daß die Klägerin zu den Christen gehörte, in deren Person sich der oben beschriebene Zustand einer latenten allgemeinen Gefährdung und Verdrängung der Christen aus der Osttürkei zu einer individuellen Verfolgung oder unmittelbaren Verfolgungsgefahr verdichtet hatte. b) Die Klägerin ist nach Überzeugung des Senats auch in Istanbul, wo sie sich von 1972 bis 1979 aufgehalten hat, nicht in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden. Soweit die Klägerin bei der Ausländerbehörde am 8. April 1980 und beim Bundesamt am 20. November 1980 angegeben hat, in Istanbul seien sie, als ihr Glaube bekannt geworden sei, weiterhin beschimpft und bedroht und von den Muslimen nicht in Ruhe gelassen worden, ist diese Schilderung viel zu unsubstantiiert und pauschal, um die Feststellung asylrechtlicher Erheblichkeit zu ermöglichen. Hierzu fehlt es nicht nur an einer konkreten Darlegung der einzelnen Umstände, die eine örtliche und zeitliche Einordnung sowie eine Aussage zu einer möglicherweise zugrundeliegenden politischen Motivation es erlauben würden, sondern vor allem auch an einer näheren Beschreibung der Intensität der angeblich erlittenen Beeinträchtigungen und an einer Bezeichnung des- bzw. derjenigen der vier um Asyl nachsuchenden Familienangehörigen, die jeweils im Einzelfall betroffen gewesen sein sollen. Hierzu haben sich die Klägerin und ihr Ehemann im übrigen auch anläßlich ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 10. Juni 1988 nicht näher geäußert, obwohl sie ausdrücklich nach möglichen asylerheblichen Vorfällen in Istanbul gefragt wurden. Vielmehr hat die Klägerin in diesem Zusammenhang erklärt, sie sei aus Angst vor Übergriffen türkischer Muslime ohne Begleitung ihres Ehemannes, ihres Schwagers S. D. A. oder des Neffen H. ihres Ehemannes nicht aus dem Haus gegangen. Auch ihr Ehemann hat bei seiner Vernehmung am 10. Juni 1988 angegeben, die Klägerin habe in Istanbul nur in Begleitung das Haus verlassen. Daraus wird zugleich deutlich, daß die Klägerin, jedenfalls soweit und solange sie unter dem Schutz männlicher Familienmitglieder stand - also auch in der Zeit vom 29. April bis zum 15. Dezember 1979, als ihr Ehemann bereits aus der Türkei ausgereist war -, Übergriffe nicht ernstlich zu befürchten hatte. 4. War demnach die Klägerin vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, B. v. 31. März 1981, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, Ue. v. 25. September 1984, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, u. v. 3. Dezember 1985, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß ihr bei einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt als Angehöriger einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Für die Frage, ob die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, ist zu unterstellen, daß sie allein dorthin zurückkehrt. Insoweit kann nur fiktiv auf eine Rückkehr und außerdem auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Prognose und in einer absehbaren Zeit danach abgestellt werden und nicht darauf, ob die Klägerin aus asylverfahrensunabhängigen Gründen zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt ist und ob etwa einer ihrer Verwandten dazu bereit oder familienrechtlich verpflichtet wäre, ihr bei einer Rückkehr in die Heimat zu folgen. Ebensowenig wie ihr ein Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung ihrer Asylklage mit dem Hinweis auf die Asylanerkennung von Verwandten abgesprochen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 13. Januar 1987, EZAR 204 Nr. 3; Hess. VGH, st. Rspr., vgl. etwa U. v. 13. November 1986 - 10 OE 108/83 - m.w.N.), kann umgekehrt bei der Verfolgungsprognose auf die Schutz- und Aufnahmebereitschaft von Verwandten abgestellt werden, die sich im Entscheidungszeitpunkt außerhalb des gemeinsamen Heimatstaats aufhalten und nicht bereit sind, dorthin zurückzukehren. Die Gefahr einer Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei vermag der Senat auch für die Zukunft nicht festzustellen. Wie schon oben (unter II. 2. b) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: 18., S. 34; 21.; 26.; 29.; 30.; 37.; 39.; 41.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (37.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder anderer türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (29.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (30.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (34., S. 7, 18.). Soweit - wie vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil - eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (36., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (so auch: Bay. VGH, U. v. 29. November 1985 - 11 B 85 C 35 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 20. Juni 1985 - A 13 S 221/84 -, bestätigt durch BVerwG, U. v. 16. Oktober 1986 - 9 C 320.85 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 9. Februar 1987 - A 13 S 709/86 -; OVG Bremen, Ue. v. 14. April 1987 - 2 BA 28/85 u. 32/85 -; OVG Hamburg, U. v. 10. Juni 1987 - Bf V 21/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 19. Februar 1987 - 18 A 10315/86 -; Hess. VGH, Ue. v. 30. August 1984 - X OE 306/82 - u. v. 22. Februar 1988 - 12 UE 1071/84, 1587/84 u. 2585/85 -, v. 16. Mai 1988 - 12 UE 2571/88 -, v. 30. Mai 1988 - 12 UE 2500/85 u. 2514/85 -, v. 13. Juni 1988 - 12 OE 94/83 - sowie v. 27. Juni 1988 - 12 UE 2438/85 -; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 10. Dezember 1986 - 11 A 131/86 -, aufgehoben durch BVerwG, U. v. 6. Oktober 1987, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Die demgegenüber in dem angegriffenen Urteil geäußerten Zweifel an der Dauerhaftigkeit der nach dem Militärputsch erreichten Stabilisierung der Sicherheitslagen habe sich nicht bewahrheitet. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, auf dessen Urteil vom 23. April 1983 - 18 A 10237/84 - sich das Verwaltungsgericht insoweit beruft, ohne die zugrundeliegenden Prognosetatsachen zu nennen, hält an seiner damals geäußerten Auffassung ersichtlich nicht mehr fest (vgl. U. v. 19. Februar 1987 - 18 A 10315/86 -). 5. Hat die Klägerin danach bei einer Rückkehr nicht schon wegen ihrer Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der syrisch-orthodoxen Verfolgung zu befürchten, so droht ihr doch nach Überzeugung des Senats in ihrer Person eine asylrelevante Verfolgung, wenn sie entweder in ihrem Heimatdorf E. in der zugehörigen Kreisstadt M. oder in Istanbul als alleinstehende Christin zu leben versucht. Ob ein Asylbewerber in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats zu beantworten; eine Beschränkung auf etwa den Geburtsort oder den letzten Aufenthaltsort ist weder geboten noch statthaft. Droht einem Asylbewerber nämlich eine Verfolgung in Teilen seines Heimatlandes erstmals oder wiederholt, dann kann er darauf verwiesen werden, dort Aufenthalt zu nehmen, wo er innerhalb seines Heimatstaats ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sog. interne Fluchtalternative; vgl. BVerfG, B. v. 2. Juli 1980, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, sowie BVerwG, U. v. 2. August 1983, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, B. v. 15. Februar 1984, EZAR 203 Nr. 2 = DVBl. 1984, 570, ferner Ue. v. 2. Juli 1985, EZAR 203 Nr. 3 = NVwZ 1986, 485, v. 2. Juli 1986 - 9 C 2.85 - u. v. 6. Oktober 1987, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Es kann hier dahinstehen, ob für die Klägerin in erster Linie eine Rückkehrmöglichkeit nach B. zu prüfen ist, wo sie geboren ist und den größten Teil ihres Lebens verbracht hat, oder nach der zugehörigen Kreisstadt M. oder aber nach Istanbul, wo sie zuletzt - und zwar immerhin ca. sieben Jahre lang - in der Türkei gelebt hat. Denn in allen diesen Orten hat die Klägerin mit asylrelevanten Übergriffen muslimischer Türken zu rechnen, gegen die sie staatlichen Schutz nicht wirksam wird in Anspruch nehmen können, und ein anderer Ort, an dem sie innerhalb ihres Heimatstaates ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben könnte, ist von vornherein nicht ersichtlich. Das Heimatdorf B. der Klägerin scheidet als denkbarer Wohnort im Rückkehrfalle deshalb aus, weil sich dort den Angaben ihres Ehemannes zufolge nur noch 20 bis 22 christliche Familien aufzuhalten scheinen und sich hierunter keinerlei nähere Verwandte der Klägerin und ihres Ehemannes mehr befinden. Insbesondere wurde der Besitz beider Familien offenbar endgültig aufgegeben, nachdem die Eltern und Geschwister der Klägerin ebenso wie diejenigen ihres Ehemannes sich allesamt nicht mehr in der Türkei aufhalten. So haben insbesondere der Bruder G. D. des Ehemannes der Klägerin und dessen Ehefrau in deren Asylverfahren angeführt, einen Verkauf des Grundbesitzes hätten die Muslime nicht zugelassen; das Land liege jetzt brach (Bl. 40 f. der Bundesamtsakte Tür-S-44870). Es erscheint deswegen für die Klägerin von vornherein als aussichtslos, in B. als alleinstehende Frau etwa den früheren Familienbesitz wieder in Anspruch nehmen und von den dortigen Erträgnissen leben zu wollen. Dagegen leben sowohl in Istanbul als auch in M. trotz der seit der Ausreise der Klägerin aus der Türkei fortgeschrittenen Abwanderung weiterhin syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl. Wie bereits oben (unter II. 4.) ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 landesweit und damit auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul und in M. erheblich verbessert. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (U. v. 10. Dezember 1986 - 11 A 131/86 -, aufgehoben durch BVerwG, U. v. 6. Oktober 1987, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57), daß Asylbewerbern, die in der Osttürkei von einer Gruppenverfolgung betroffen worden seien und sich nicht länger in Istanbul aufgehalten hätten, dort allgemein keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, weil auch dort gewaltsame Übergriffe gegenüber Christen nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. dazu U. d. Senats v. 30. Mai 1988 - 12 UE 2514/88 -). Für den erkennenden Senat steht jedoch nach Auswertung der ihm vorliegenden Berichte und Gutachten (insbesondere 4.; 5., S. 23 ff., 43. ff.; 14. bis 16.; 39.;49., S. 5 f.;) über die Lage der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul und in M. fest, daß diejenigen, die in diese Städte zuziehen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten und Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stoßen. Dabei wird es nach Überzeugung des Senats jüngeren alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden. Die Bemühungen der christlichen Kirchengemeinden, neu zuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, sind begrenzt und im übrigen in den letzten Jahren durch die große Zahl der christlichen Zuwanderer sehr stark in Anspruch genommen worden. Wenn ein aus dem Ausland zurückkehrender syrisch-orthodoxer Christ danach weder in seinem Heimatdorf noch in Istanbul noch in M. eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermag, wächst selbstverständlich die Gefahr, Übergriffen Andersgläubiger hilflos ausgesetzt und damit auch in der religiösen Existenz bedroht zu sein. Gegen Nachstellungen Andersgläubiger und gegen gewaltsame Übergriffe sowie gegen Entführungen und damit verbundene Zwangsbekehrungen kann sich angesichts des nach wie vor nicht ausreichenden staatlichen Sicherheitssystems wirksam nur schützen, wer in materiell gesicherten Verhältnissen lebt und über gesellschaftliche Verbindungen zu Gleichgesinnten verfügt. Nach alledem hängt die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens entscheidend vom sozialen Status und den persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Arbeitsfähigkeit und den Sprachkenntnissen des aus dem Ausland zurückkehrenden syrisch-orthodoxen Christen ab. Alleinstehenden christlichen Frauen, die danach zu einer Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht imstande sind, droht mit einer Wahrscheinlichkeit, die nach Überzeugung des Senats der Gewißheit gleichkommt, Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam. Bei dieser Prognose läßt sich der Senat nicht etwa von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten; die Prognose ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des relevanten Sachverhalts, wobei vor allem auch der Schwere des drohenden Eingriffs erhebliche Bedeutung zuzumessen ist, so daß im Ergebnis die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden (vgl. zum Prognosemaßstab neuerdings insbesondere BVerwG, Urt. v. 23.2.1988 - 9 C 32.87 -). Die zahlreichen Berichte über Entführungen junger Mädchen und Frauen (5., S. 33 ff., 48. f.; 11., S. 4 f., 7., S. 9) belegen überzeugend die hohe Wahrscheinlichkeit, mit der jede wirtschaftlich und sozial ungesicherte Christin - auch in den Städten Istanbul und M. - dieser Gefahr ausgesetzt ist, ohne hiergegen staatlichen Schutz erhalten zu können. Es liegt in der Eigenart dieser Gewalttat begründet, daß dabei auf die Religion des Opfers keine Rücksicht genommen wird und mit der Aufnahme in den Haushalt des Entführers oder mit der Heirat durch den Entführer der Wechsel der Religionszugehörigkeit verbunden ist, wenn es sich bei dem Entführer um einen Muslimen und bei der entführten Frau um eine Christin handelt. Der Annahme einer in der Freiheitsentziehung und Zwangsbekehrung liegenden religiös motivierten Verfolgung steht nicht entgegen, daß auch Frauen muslimischen Glaubens entführt werden. Denn die Täter, die eine christliche Frau entführen, nutzen dabei bewußt die Schutzlosigkeit einer Angehörigen einer religiösen Minderheit aus und betreiben deren Übertritt zum Islam auch aus religiöser Überzeugung. Wenn der türkische Staat den erforderlichen Schutz hiergegen nicht bereitzustellen vermag, wie die dem Senat vorliegenden Unterlagen bestätigen (5., S. 33 ff., 48. f.; 11., S. 4 f., 7., S. 9), dann ist dies als mittelbare staatliche Verfolgung ungeachtet dessen zu werten, daß im Einzelfall eine politische, d.h. religiöse Motivation auf Seiten des türkischen Staats nicht festzustellen ist; denn bei Übergriffen nichtstaatlicher Personen oder Gruppen braucht zur Feststellung des Asylanspruchs eine politische Verfolgungsmotivation lediglich des privaten Verfolgers, nicht aber auch des letztlich verantwortlichen Staats festgestellt zu werden, wenn dieser zur Verhinderung dieser Übergriffe grundsätzlich oder auf gewisse Dauer außerstande ist (BVerwG, B. v. 14. März 1984, Buchholz 402.25, Nr. 20 zu § 1 AsylVfG). Angesichts dieser allgemein syrisch-orthodoxen Frauen drohenden Gefährdung ist festzustellen, daß der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Beziehungen ein verfolgungsfreies Leben in der Türkei nicht möglich sein wird. Sie verfügt dort über keinen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt mehr, nachdem ihre und ihres Mannes Eltern und sämtliche Geschwister ebenfalls ausgereist sind. Es ist weder von der Beklagten zu 1) oder dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten geltend gemacht noch aus den Angaben der Klägerin ersichtlich, daß sie sonst über konkrete Beziehungen zu in der Türkei lebenden Christen verfügt, die ihr den Aufbau einer Existenz und damit ein verfolgungsfreies Leben erleichtern oder zumindest dafür sorgen könnten, daß sie unbehelligt dort leben könnte. Die Klägerin verfügt auch über keine Berufsausbildung und über keine ausreichenden türkischen Sprachkenntnisse, sie spricht nach ihren und den damit übereinstimmenden Bekundungen ihres Ehemannes anläßlich der Vernehmung am 10. Juni 1988 lediglich "ein paar Brocken" Türkisch. Die Klägerin hat überdies während ihres mehrjährigen Aufenthalts in Istanbul weitgehend abgeschirmt von der Außenwelt gelebt und das Haus nur in männlicher Begleitung verlassen; Verbindungen zu anderen dort ansässigen Christen wird sie demzufolge schwerlich geknüpft haben können. Jedenfalls ergeben sich hierfür aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, insbesondere haben die Beteiligten keine solchen vorgetragen. Die Klägerin ist deshalb - wie ihr Aufenthalt in Istanbul in den Jahren 1972 bis 1979 gezeigt hat - aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihres Bildungsstandes nicht in der Lage, sich allein und ohne fremde Hilfe eine Existenzgrundlage in der Türkei zu schaffen. Sie ist daher als jetzt 31jährige alleinstehende - wenngleich verheiratete - Frau mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Entführung durch muslimische Türken mit anschließender Zwangsbekehrung ausgesetzt. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Klägerin auch deswegen als Asylberechtigte anzuerkennen ist, weil sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat zwar keine eindeutig politisch motivierte Verfolgung zu befürchten hat, wohl aber eine existenzbedrohende Notlage, weil ihr weder in Istanbul noch in M. oder anderswo in der Türkei wenigstens die für ein bloßes Überleben erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16. Mai 1988 - 12 UE 2571/85 -). III. Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 und 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die am 15. Dezember 1956 laut Paß und türkischem Nüfus in der Stadt M., nach eigenen Angaben in B. , Kreis M. Provinz M , geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens. Ihr (ebenfalls) in B. geborener Ehemann M . - Kläger zu 1) in dem Verfahren 12 UE 25/86 - reiste bereits am 29. April 1979 aus der Türkei aus und in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin verließ die Türkei am 15. Dezember 1979 zusammen mit den beiden 1975 bzw. 1976 in Istanbul geborenen gemeinsamen Kindern A. und B. - den Klägern zu 2) und 3) in dem Verfahren 12 UE 25/86 - und reiste am selben Tage, mit dem Flugzeug aus Istanbul kommend, über Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin war im Besitz eines am 3. Dezember 1979 in Istanbul ausgestellten und für zwei Jahre gültigen türkischen Nationalpasses, in dem auch die beiden Kinder eingetragen waren. Bereits am 13. Juni 1979 hatte der Ehemann der Klägerin zur Niederschrift der Ausländerbehörde Asyl beantragt und hierbei angegeben: Er habe bis 1972 in seinem Geburtsort B. gelebt. Dort hätten Moslems die Weinberge der Christen zerstört und ihnen ihr Vieh weggenommen. Sie hätten sich nicht wehren können, da ihr Dorf von ca. 20 muslimischen Dörfern umgeben sei. Sie seien zwar bei der Polizei gewesen und hätten auch die Mitteilung erhalten, daß man sich um die Sache kümmern werde; die Beamten hätten aber tatsächlich nichts unternommen. Da auch viele Christen von den Moslems umgebracht worden seien, sei er mit der Klägerin nach Istanbul gezogen; zwei seiner Brüder seien nach Schweden ausgewandert. In Istanbul habe er Arbeit gefunden, da zunächst niemand gemerkt habe, daß er Christ sei. Als dies dann vor etwa einem Jahr herausgekommen sei, hätten ihn seine Arbeitskollegen geschlagen und ihn ständig für den Fall, daß er nicht Moslem werde, mit dem Tode bedroht. Einmal sei er auch mit einem Messer an der Hand verletzt worden; er sei deswegen zwar bei der Polizei gewesen; diese habe ihm jedoch bedeutet, daß sie ihm lückenlosen Schutz nicht gewähren könne; die Namen seiner Verfolger habe er bei der Polizei aus Angst nicht angegeben. Anläßlich der Anhörung des Ehemanns der Klägerin im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 11. Oktober 1979 in Nürnberg modifizierte und ergänzte dieser sein Vorbringen wie folgt: Er habe in B. keine Schule besucht und auch nicht gearbeitet. 1972 sei er, da die Moslems ihn als Christen hätten umbringen wollen, nach Istanbul gezogen und habe dort in einer Fabrik gearbeitet. Von März 1974 bis November 1975 habe er Militärdienst geleistet. Danach habe er wieder in derselben Fabrik in Istanbul gearbeitet. Im Juni 1978 hätten ihn Moslems bei einem Streit, der wegen seiner Religion entbrannt sei, mit einem Messer verletzt. Er habe daraufhin aus Angst, von seinen muslimischen Arbeitskollegen umgebracht zu werden, für zwei Monate die Arbeitsstelle verlassen und bei der Polizei Anzeige erstattet, ohne allerdings - wiederum aus Angst - die Namen der betreffenden Personen zu nennen. Anschließend habe er bis zur Ausreise erneut in der betreffenden Fabrik gearbeitet, jedoch nicht mehr gewagt, alleine zur Arbeit zu gehen. Er sei immer mit einem christlichen Kollegen zusammen gegangen, was ihm aber auf Dauer lästig geworden sei. Er habe zuletzt 5.000,-- TL monatlich verdient; dies habe nicht ausgereicht, um die Familie zu ernähren. Nach einer anderen Arbeitsstelle habe er nicht gesucht, da es ja überall Moslems gebe. In sein Heimatdorf habe er ebenfalls nicht zurückkehren können, da die Moslems dort noch immer die Ernte der Christen zerstörten und deren Schafe stählen. Seine Eltern lebten noch im Heimatdorf; zwei seiner Brüder seien nach Schweden ausgewandert, einer lebe in Istanbul. Die Klägerin beantragte am 8. April 1980 zur Niederschrift der Ausländerbehörde Asyl und gab hierbei an: Sie sei aufgrund ihres christlichen Glaubens in ihrer Heimat verfolgt worden. Da sie wegen ihrer Religionszugehörigkeit u.a. von der islamischen Bevölkerung fortwährend beschimpft und bedroht worden seien, seien sie nach Istanbul umgezogen. Dort seien, als ihr Glaube bekannt geworden sei, die Beschimpfungen und Bedrohungen weitergegangen. Ihr Ehemann sei von islamischen Arbeitskollegen in eine Schlägerei verwickelt worden und habe deshalb nicht in der Türkei bleiben können. Sie wolle mit ihrer Familie nicht von ihm getrennt leben. Ihre Eltern lebten ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland. Anläßlich ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 20. November 1980 in Nürnberg führte die Klägerin weiter aus: Sie habe keine Schulbildung genossen und sei Analphabetin. Im Jahre 1972 habe sie ihren Ehemann geheiratet. Dieser habe 1978 die Türkei verlassen, da sie weder im Heimatdorf noch in Istanbul von den Moslems in Ruhe gelassen worden seien. Ihr Ehemann habe damals Hals über Kopf die Heimat verlassen müssen; deshalb sei sie zunächst in Istanbul geblieben. Eigene Asylgründe habe sie nicht vorzutragen. Sie und die beiden Kinder wollten für immer in der Bundesrepublik Deutschland bleiben. Mit Bescheid vom 10. Dezember 1982 - zugestellt am 30. Dezember 1982 - entschied das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die Asylanträge der Klägerin, ihres Ehemannes und ihrer beiden Kinder würden abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, daß Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt würden und daß im vorliegenden Fall für die Ausreise eine asylerhebliche Verfolgung ursächlich gewesen sei oder daß bei einer Rückkehr in die Türkei - insbesondere nach Istanbul - mit derartigen Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden müsse. Weder gebe es in der Türkei eine gezielte staatliche Verfolgung von Angehörigen der christlichen Minderheit, noch könne von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder gar Unterstützung des türkischen Staates bei Übergriffen Dritter die Rede sein, wenngleich die türkische Regierung nicht in jedem Einzelfall die Sicherheit des einzelnen garantieren könne. Im übrigen sei festzustellen, daß sich die Sicherheitssituation der Christen wie auch der übrigen Bevölkerung allgemein nach der Machtübernahme des Militärs am 12. September 1980 erheblich verbessert habe. Es sei auch nicht überzeugend dargelegt worden, daß bei den geschilderten Übergriffen die Religionszugehörigkeit von ausschlaggebender Bedeutung gewesen und daß gezielt - insbesondere trotz Bemühungen selbst bei übergeordneten Behörden - staatlicher Schutz verweigert worden sei. Es fehlten schließlich personenbezogene Anhaltspunkte dafür, daß Istanbul nicht weiterhin als inländische Fluchtalternative in Anspruch genommen werden könne. Für die Klägerin und die beiden Kinder seien eigene Asylgründe ohnehin nicht vorgetragen; allein der Wunsch, die familiäre Lebensgemeinschaft aufrechtzuerhalten, könne nicht zur Anerkennung führen. Mit Bescheid vom 27. Dezember 1982 - zugestellt am 30. Dezember 1982 - forderte der Landrat des Landkreises Gießen die Klägerin zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall, daß sie nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheids und des Bescheids des Bundesamts den Geltungsbereich des Ausländergesetzes verlasse, die Abschiebung an. Am 3. Januar 1983 erhob der Ehemann der Klägerin hiergegen "namens und in Vollmacht" der Klägerin zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Klage mit dem Versprechen, Vollmacht nachzureichen; eine Nachreichung ist jedoch - trotz am 10. Januar 1983 abgesandter gerichtlicher Aufforderung - nicht erfolgt. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 1983, der am folgenden Tage einging, teilten die zwischenzeitlich bestellten Bevollmächtigten "in dem Verwaltungsstreit Eheleute D. ./. BRD u. Land Hessen" mit, sie hätten nach Abfassung der Klageschrift erfahren, daß die Kläger offensichtlich bereits selbst Klage erhoben hätten, und überreichten als Anlage eine Klageschrift vom 27. Januar 1983 "zur vorläufigen Begründung der Klageanträge" sowie u.a. eine von der Klägerin auf sie ausgestellte Vollmacht. Zur Begründung ihrer Klagen bezog sich die Klägerin im wesentlichen auf ihr und ihres Ehemannes Vorbringen im Asylverwaltungsverfahren. Zusätzlich verwies sie darauf, daß der Bruder ihres Ehemannes und dessen Familienangehörige sowie ihr Vater rechtskräftig als Asylberechtigte anerkannt seien. In der mündlichen Verhandlung am 12. September 1985 wiederholte und bekräftigte der Ehemann der Klägerin seine bisher gemachten Angaben. Ergänzend führte er aus: In Istanbul, wo er Vorarbeiter in einer Fabrik gewesen sei, habe man ihn beleidigt und geschlagen. Wenn er alles erzählen würde, was ihm widerfahren sei, würde er damit an einem Tage nicht fertig werden. Er wolle nur als Beispiel anführen, daß ihm einmal, als er auf der Straße einen Bewußtlosen aufgefunden und zur Polizei gebracht habe, vorgeworfen worden sei, daß er diesen Mann selbst überfallen und beraubt habe, und daß er, als er dies abstritt, von den Polizisten geschlagen worden sei und daß erst der aus seiner Bewußtlosigkeit erwachte Mann ihn habe rehabilitieren können. Die Klägerin beantragte, die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Dezember 1982 - soweit dieser sie betrifft - zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie den Bescheid des Beklagten zu 2) vom 27. Dezember 1982 aufzuheben. Die Beklagte zu 1) stellte keinen ausdrücklichen Antrag. Der Beklagte zu 2) beantragte, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 12. September 1985 den Klagen unter Zulassung der Berufung statt und führte zur Begründung aus: Die Klägerin sei als Asylberechtigte anzuerkennen, denn sie sei politisch verfolgt i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Politisch Verfolgter sei ein Ausländer, der in seiner Person liegender Eigenschaften wegen oder aufgrund seiner Überzeugungen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe seines Heimat- oder Herkunftsstaates erlitten oder zu befürchten habe. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin, da sie als syrisch-orthodoxe Christin einer Gruppe angehöre, die in jüngster Vergangenheit in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden sei. Es erscheine allerdings zweifelhaft, ob von einer religiösen Gruppenverfolgung gesprochen werden könne; die Situation stelle sich eher als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar, nämlich einer durch das gemeinsame Merkmal des christlichen Glaubens verbundenen Minderheit. Nach 1960 sei die syrisch-orthodoxe Minderheit zunehmend nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen die vornehmlich aus Neid und Feindseligkeit erfolgten Übergriffe türkischer Moslems zu wehren. Staatliche Hilfe hätten die Christen nur in seltenen Fällen zu erlangen vermocht. Insofern treffe die Stellungnahme von Monsignore Wilschowitz vom 9. April 1981 den Kern der Sache, wenn es sich hierbei auch um eine vereinfachende Darstellung der Situation der Christen in der Türkei handele. Die Beklagte zu 1) habe die Lage der Christen in zahlreichen Bescheiden (etwa auch in dem hier angegriffenen vom 10. Dezember 1982) ebenfalls zutreffend geschildert. Da die Klägerin nach ihren glaubhaften Darlegungen in der Türkei mit feindlich gesinnten Moslems in Berührung gekommen sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie von der allgemein stattfindenden Gruppenverfolgung der Christen in der Türkei ausgenommen gewesen sei. Zudem müßte sie bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten, dort in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt zu werden. Zwar habe sich insgesamt gesehen die Sicherheitslage nach dem Militärputsch am 12. September 1980 deutlich verbessert. Dies gelte jedoch - bedingt durch zunehmende Abwanderung - nicht für die christlichen Minderheiten, so daß von einer weiterhin bestehenden Gruppenverfolgung gesprochen werden müsse. Schließlich gebe es keine Möglichkeit, der Gruppenverfolgung innerhalb der Türkei auszuweichen. Die als inländische Fluchtalternative in Betracht kommenden Großstädte Istanbul und Ankara seien nicht in der Lage, die große Zahl der abgewanderten Christen aufzunehmen und ihnen das Existenzminimum zu gewährleisten. Die Rückkehr der Christen würde deshalb voraussichtlich zu Spannungen führen, die sich zu pogromartigen Übergriffen steigern könnten. Letzten Endes könne dahinstehen, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Minderheit der Christen in der Türkei verfolgt werde; sie müsse hiermit jedenfalls in absehbarer Zukunft ernsthaft rechnen; denn die weitere Entwicklung lasse sich vor dem Hintergrund der wachsenden Islamisierungstendenzen nicht sicher abschätzen. Nach alledem sei der Klägerin Asyl zu gewähren. Dementsprechend sei auch die Klage begründet, die sich gegen den Bescheid des Beklagten zu 2) richte. Gegen dieses ihm am 11. November 1985 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1985 - eingegangen am 10. Dezember 1985 - hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils Berufung eingelegt. Er macht geltend: Die Klägerin habe weder bisher eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung erlitten, noch brauche sie eine solche für den Fall ihrer Rückkehr zu befürchten. Sie habe vor ihrer Ausreise in Istanbul gelebt. Dort seien die syrisch-orthodoxen Christen bereits in der Zeit vor dem Militärputsch keiner asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen. Die Schwierigkeiten und Diskriminierungen, unter denen sie auch in Istanbul zu leiden hatte, erreichen nicht den Grad einer asylrechtlich erheblichen Verfolgung. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die in Istanbul lebenden Christen zu dieser Zeit durch den Staat wirtschaftlich oder sozial gezielt benachteiligt und ihnen bei der Integration Schwierigkeiten gemacht worden seien. Die schlechte wirtschaftliche Situation habe zugewanderte Moslems in gleicher Weise betroffen. Soweit die in Istanbul lebenden syrisch-orthodoxen Christen Diskriminierungen von Seiten nichtstaatlicher Personen oder Gruppen ausgesetzt gewesen seien, fehlten Anhaltspunkte dafür, daß diese Übergriffe gerade an die Religions- oder Volkszugehörigkeit angeknüpft hätten. Vielmehr liege die Annahme nahe, daß derartige Übergriffe Abbild der seinerzeit überhand nehmenden Gewaltkriminalität gewesen seien, zumal ihre Häufigkeit nach der Machtübernahme durch die Militärs rapide nachgelassen habe. Insoweit habe es sich um Einzelfälle gehandelt, aus denen sich eine dem Staat zurechenbare politische Verfolgung nicht herleiten lasse. Die Klägerin sei - insbesondere während ihres Aufenthalts in Istanbul - auch nicht persönlich von politischer Verfolgung betroffen gewesen; die von ihr geschilderten Schwierigkeiten - Beschimpfungen und Drohungen - erreichten nicht den Grad einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Ihr drohe auch für den Fall der Rückkehr keine politische Verfolgung. Denn die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft erhielten zumindest seit dem Militärputsch in allen Landesteilen bei Übergriffen im Grundsatz einen ausreichenden staatlichen Schutz, und zwar trotz einer in jüngerer Zeit bemerkbaren allgemeinen Tendenz zur Islamisierung. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. September 1985 bezüglich der Beklagten zu 1) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) stellt zu der Berufung keinen Antrag. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 16. Mai 1988 Beweis erhoben über die Asylgründe der Klägerin durch deren Vernehmung als Beteiligte durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 10. Juni 1988 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Gesch.-Z.: Tür-T-13538 - und die über die Klägerin und ihren Ehemann geführten Ausländerakten des Landrats des Landkreises Gießen (4 Hefter) sowie auf die ihren Ehemann und die Kinder A. und B. betreffenden Akten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - 12 UE 25/86 - Bezug genommen, ferner auf die über den Vater S. A. der Klägerin sowie über den Bruder G. D. des Ehemanns der Klägerin nebst Familie geführten Akten des Bundesamtes- Gesch.-Z.: Tür-T-10333 und Tür-S-44870 - und des Verwaltungsgerichts Stuttgart - A 12 K 97/80 und A 10 K 7139/83 -. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: 1. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni pogrom Nr. 64 ("Verfolgte christliche Minderheiten in der Türkei" u.a.) 1979 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 ("Zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ..." 23. 21.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. Juni 1982 CCMWE: "The Situation of the Christian Minorities of Turkey " 28. 03.07.1982 Anschütz/Harb, Protokoll HR (3. Fernsehprogramm) 29. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 30. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 31. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 32. 28.02.1983 RA Müller: "Zur Lage der Christen in der Türkei" 33. 04.03.1983 Pfarrer Weber: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 34. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 35. 09.04.1984 Oberkreisdirektor Gütersloh an RP Detmold 36. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ..." 37. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 38. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 39. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 40. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 41. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 42. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 43. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 44. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 45. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 46. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 47. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 31.03.1986 Sprenzel: "Situation der aramäisch sprechenden, syrisch-orthodoxen Christen in der (Ost)Türkei" 49. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 50. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 51. 10.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 52. 03.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 53. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 54. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 09.10.1987 EKD an RA König 56. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen