Urteil
12 UE 25/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0704.12UE25.86.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, Beschluß v. 11. März 1983, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, Urteil v. 11. August 1981, ESVGH 31, 268). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist aber nur hinsichtlich des Klägers zu 1) begründet, denn dieser kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte zu 1) nicht beanspruchen, weil er nicht politisch verfolgt ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Dagegen ist die Berufung hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) nicht begründet; auch in bezug auf sie ist die Klage nämlich zulässig, und zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte ist das Bundesamt nämlich vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verpflichtet worden. Die Berufung des Bundesbeauftragten hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) ist insbesondere nicht etwa wegen Unzulässigkeit von deren Asylverpflichtungsklage begründet, denn für beide wurde sowohl Klage erhoben als auch - mindestens nachträglich - ein Asylantrag gestellt. Allerdings hatte der Kläger zu 1) gegen die ihm und seiner Ehefrau am 30. Dezember 1982 zugestellten Bescheide des Bundesamtes und des Beklagten zu 2) am 3. Januar 1983 zunächst nur im eigenen Namen und im Namen seiner Ehefrau Klage erhoben. Mit am 28. Januar 1983 eingegangenem Schriftsatz meldeten sich dann aber die Bevollmächtigten sämtlicher Kläger und übersandten eine Klageschrift, in der auch die Kläger zu 2) und 3) als solche aufgeführt sind. Damit war - zumal diese Unterlagen innerhalb der Klagefrist des § 74 VwGO eingingen, so daß offenbleiben kann, ob diese angesichts der Zustellung der Bescheide nur an den Kläger zu 1) und dessen Ehefrau überhaupt zu laufen begonnen hatte - den für eine Klageerhebung auch der Kläger zu 2) und 3) bestehenden Anforderungen (vgl. §§ 81 Abs. 1, 82 Abs. 1 VwGO) in ausreichendem Umfang Genüge getan. Die Berufung des Bundesbeauftragten hat hinsichtlich der Kläger zu 2) und 3) auch nicht etwa deshalb Erfolg, weil zunächst möglicherweise gar kein wirksamer Asylantrag in bezug auf sie vorlag und der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Dezember 1982 deshalb insoweit verfahrensfehlerhaft (gewesen) sein und dadurch (ebenfalls) die Zulässigkeit der Klage in Frage gestellt sein könnte (vgl. BVerwG, U. v. 18. Oktober 1983 - 9 C 801.80 -). Allerdings wurden die Kläger zu 2) und 3) lediglich anläßlich der Niederschrift zum Asylbegehren ihrer Mutter bei der Ausländerbehörde am 8. April 1980 unter Ziff. 11 des betreffenden Formulars aufgeführt, wo "anzugeben sind alle Kinder; für Kinder über 18 Jahre ist eine eigene Niederschrift aufzunehmen, wenn Asyl begehrt wird". Aus dieser Formulierung und aus der dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten Praxis der Ausländerbehörden ergibt sich, daß auch diejenigen Kinder dort eingetragen werden, die sich etwa noch im Heimatstaat befinden. Die Eintragung unter Ziff. 11 der Niederschrift läßt demnach keinen hinreichend sicheren Schluß dahingehend zu, daß die dort aufgeführten Kinder selbst Asylantragsteller sind. Von maßgeblicher Bedeutung ist deshalb, ob - und gegebenenfalls seit wann - der Wille der Eltern (oder sonstigen Vertreter) erkennbar dahin ging, zugleich für ihre minderjährigen Kinder Asyl zu beantragen. Dabei wird im Interesse eines möglichst einheitlichen Status innerhalb des Familienverbandes - mit dem sich hieraus ergebenden personenstandsrechtlichen, sozialrechtlichen, arbeitserlaubnisrechtlichen und sonstigen Folgen - eine eher großzügige Auslegung von einschlägigen Willenserklärungen der Eltern geboten seien. Indessen dürfte auch unter Hinzunahme der Bemerkung der Mutter der Kläger zu 2) und 3) anläßlich ihrer persönlichen Anhörung durch die Ausländerbehörde am 8. April 1980, sie wolle mit ihrer Familie nicht vom Kläger zu 1) getrennt leben, und einer ähnlichen Äußerung anläßlich ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt am 20. November 1980 in Nürnberg nicht eindeutig feststehen, daß die Kläger zu 2) und 3) über die ihnen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ohnehin eingeräumte Aufenthaltsmöglichkeit hinaus in der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor politischer Verfolgung suchten und daß mit Blick auf § 7 Abs. 1 AsylVfG Asylanträge auch von ihnen spätestens seit der Vorprüfungsanhörung vorlagen. All dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung des Senats, weil die Kläger zu 2) und 3) spätestens durch die Erhebung der Asylverpflichtungsklage die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylVfG erfüllt und damit den für den Erlaß des Bundesamtsbescheids erforderlichen Antrag zulässigerweise nachträglich gestellt haben (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, der durch Abs. 2 nicht erfaßt wird); dies führte jedenfalls zur Unbeachtlichkeit des möglicherweise vorausgegangenen Verfahrensfehlers sowie zur Zulässigkeit der Klage auch der Kläger zu 2) und 3). Die Berufung des Bundesbeauftragten hat in dem oben dargelegten Umfang Erfolg, weil die Asylverpflichtungsklage des Klägers zu 1) in der Sache unbegründet, die der Kläger zu 2) und 3) dagegen begründet ist. Asylrecht als politisch Verfolgter i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hätte oder politischen Repressalien ausgesetzt wäre (BVerfG, B. v. 2. Juli 1980, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Als politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist eine Verfolgung in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Konvention (GK) - vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) dann anzusehen, wenn sie auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung zielt (BVerwG, Ue. v. 4. November 1965, DVBl. 1966, 645, u. v. 29. November 1977, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3, m.w.N.); insofern kommt es entscheidend auf die Motive für die Verfolgungsmaßnahmen des Staates an (BVerwG, Ue. v. 17. Mai 1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, und - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, v. 8. November 1983, BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9, v. 26. Juni 1984, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8, v. 21. Oktober 1986, BVerwGE 75, 99, v. 19. Mai 1987, NVwZ 1987, 895 = EZAR 200 Nr. 19, u. v. 20. Oktober 1987, NVwZ 1988, 160 = InfAuslR 1988, 19 ). Werden nicht Leib, Leben oder psychische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Be. v. 2. Juli 1980, a.a.O., u. v. 1. Juli 1987, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, Ue. v. 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7, u. - 9 C 104.85 -, BVerwGE 74, 41, sowie vom 20. Oktober 1987, InfAuslR 1988, 22 ). Asylerhebliche Bedeutung haben hierbei nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen - als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen - zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerfG, B. v. 2. Juli 1987, a.a.O., BVerwG, Ue. v. 2. August 1983, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1, v. 3. Dezember 1985, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5 u. v. 2. Juli 1986 - 9 C 2.85 -). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, B. v. 2. Juli 1980, a.a.O., BVerwG, Ue. v. 2. August 1983, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, v. 30. Oktober 1984, BVerwGE 70, 232, v. 18. Februar 1986, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7, u. v. 23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -). Ist jemand bereits in seiner Heimat politisch verfolgt worden oder hatte er dort bereits gute Gründe, eine solche Verfolgung zu befürchten, so sind sog. Vorfluchttatbestände gegeben; sind erst nach dem Verlassen des Heimatstaats Gründe entstanden, die im Falle seiner Rückkehr politische Verfolgung erwarten lassen, so handelt es sich um sog. Nachfluchttatbestände. In beiden Fällen ist eine Rückkehr nur dann zumutbar, wenn der Asylbewerber nunmehr in seiner Heimat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher sein kann (vgl. BVerfG, B. v. 2. Juli 1980, a.a.O., Die insoweit erforderliche Zukunftsprognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, B. v. 31. März 1981, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, U. v. 3. Dezember 1985, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, u. B. v. 31. Juli 1986, NVwZ 1987, 60). Beim Vorliegen von Vorfluchttatbeständen sind allerdings bei der Prognose künftiger Verfolgungssicherheit grundsätzlich geringere Anforderungen zu stellen als beim ausschließlichen Gegebensein von Nachfluchttatbeständen (vgl. BVerwG, U. v. 2. August 1983, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). Dem Vorverfolgten kann eine Rückkehr regelmäßig schon dann nicht zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (BVerfG, B. v. 2. Juli 1980, a.a.O., BVerwG, Ue. v. 27. April 1982, BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7, v. 2. August 1983, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, v. 15. Oktober 1985, EZAR 630 Nr. 22, u. v. 23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -). Ansonsten kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände des konkreten Falles bei der Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, B. v. 31. März 1981, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, Ue. v. 25. September 1984, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 u. v. 3. Dezember 1985, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Unabhängig hiervon ist der Asylbewerber aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Ue. v. 8. Mai 1984, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, v. 12. November 1985, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. v. 20. Oktober 1987 - 9 C 147.86 -) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, Ue. v. 22. März 1983, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. v. 18. Oktober 1983, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, U. v. 23. November 1982, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Ue. v. 29. November 1977, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3, v. 16. April 1985, BVerwGE 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17, u. v. 12. November 1985, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen des Klägers zu 1) und dessen Ehefrau bzw. Mutter der Kläger zu 2) und 3), der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung anzuerkennen sind (1.) und daß sie auch vor ihrer Ausreise aus der Türkei weder als Mitglied der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren (3.), ferner daß sie auch bei einer Rückkehr in die Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten haben (4.), daß aber die Kläger zu 2) und 3) dann - anders als der Kläger zu 1) (5.) politischer Verfolgung i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt sein werden (6.). 1. Die Kläger, an deren syrisch-orthodoxer Glaubenszugehörigkeit der Senat in Anbetracht der Angaben des Klägers zu 1) bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 10. Juni 1988 und der Eintragungen in seinem Nüfus (Bl. 10 der Bundesamtsakte) sowie in den von seiner Ehefrau vorgelegten Nüfus und "Personalausweis" (Bl. 36 der Bundesamtsakte) keine Zweifel (mehr) hegt, obgleich sowohl der Kläger zu 1) als auch seine Ehefrau anläßlich ihrer Asylantragstellung bei der Ausländerbehörde am 13. Juni 1979 und am 8. April 1980 jeweils zunächst als Religion "christlich-orthodox" angegeben hatten, können ihre Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Völkerbund-Vertragssammlung, Bd. 89, Nr. 2002) erreichen. Da sie 1954 und später geboren sind und erst 1979 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil v. 17. Mai 1983, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 3, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. B. v. 28. Juni 1979 - VII TH 72/79 -, U. v. 22. Januar 1981 - VII OE 36/80 -, Be. v. 27. April 1981 - AS II OE 501/81 - u. v. 17. Juli 1981 - X OE 553/81 -, sowie Ue. v. 11. August 1981, ESVGH 31, 268, v. 7. August 1986 - X OE 189/82 -, v. 1. Februar 1988 - 12 OE 419/82 - u. v. 30. Mai 1988 - 12 UE 2500/85 u. 2514/85 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., und Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei im Gebiet des Tur'Abdin oder in Istanbul bis zur Ausreise der Kläger einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. a) Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Liste von S. 10 f. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode, in der sie als nichtmuslimische Völkerschaften - als millat - auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen aber weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (I. 1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (I. 1., S. 28; I. 5., S. 14); für sie sind zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich zu machen. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (I. 1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (I. 1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (I. 1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24.7.1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (I. 3., S. 41). Damals verlegte der syrisch-orthodoxe Patriarch seinen Sitz vom Kloster Dair Za'faran bei Mardin nach Homes im heutigen Syrien, wo er seit 1954 in Damaskus residiert (I. 5., S. 21; I. 8., S. 2; I. 9., S. 2). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Syrisch-Orthodoxen ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: I. 1., S. 12 ff.; I. 5., S. 1 ff.; I. 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: I. 2.; I. 5., S. 5; I. 6., S. 5; I. 7.; I. 18., S. 8; I. 43.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Syrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird. Die syrischen Christen bestehen in der Türkei im wesentlichen aus Syrisch-Katholischen und Nestorianern sowie aus Syrisch-Orthodoxen (Jakobiten) unter dem Patriarchat von Antiochia und dem gesamten Osten, deren Patriarch Mar Ignazius Yakup III. seinen Sitz jetzt in Damaskus hat. Die Syrisch-Orthodoxen berufen sich auf eine Abstammung von Noah und eine Bekehrung in unmittelbarer Beziehung zu Christus, bedienen sich einer altsyrischen Liturgiesprache und heben sich durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (I. 1., S. 46, 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (I. 1., S. 111; I. 5., S. 20), 35.000 (I. 1., S. 46), 20.000 bis 35.000 (I. 6., S. 17), 20.000 (I. 8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (I. 2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (I. 4., S. 2) und 1980 noch 25.000 (I. 5., S. 29) oder zumindest annähernd 40.000 (I. 27, S. 18; I. 36, S. 17), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (I. 5., S. 46; I. 9., S. 7; I. 21.; I. 26.; I. 29.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch I. 39. und I. 41., S. 11). In der Kreisstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (I. 1., S. 117). Aus dem Dorf Kefrezi sind die Christen, die 1970 dort noch 90 Familien zählten, inzwischen vollständig vertrieben (I. 8.). Das Dorf Arbey war vor 20 Jahren von 100 christlichen Familien bewohnt; schon 1979 waren davon 65 dem Druck der umliegenden muslimischen Dörfer gewichen und geflohen (I. 22., S. 15). b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei im April bzw. Dezember 1979 unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt U. v. 30. Mai 1985 - 10 OE 35/83 -, und jetzt der 12. Senat, Ue. v. 22. Februar 1988 - 12 UE 1071/84, 1587/84 und 2585/85 -, v. 16. Mai 1988 - 12 UE 2571/85 -, v. 30. Mai 1988 - 12 UE 2500/85 u. 2514/85 -, v. 13. Juni 1988 - 12 OE 94/83 - sowie v. 27. Juni 1988 - 12 UE 2438/85 -; ähnlich VGH Baden-Württemberg, U. v. 25. Juli 1985 - A 12 S 573/81 - und OVG Lüneburg, U. v. 25. August 1986 - 11 OVG A 263/85 -; a.A. Bay. VGH U. v. 19. März 1981, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, U. v. 9. Februar 1987 - A 13 S 709/86 - und OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 23. April 1985 - 18 A 10237/84 - sowie OVG Rheinland- Pfalz, U. v. 10. Dezember 1986 - 11 A 131/86 -). Bei der Frage nach einer religiösen oder religiös motivierten Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, B. v. 2. Juli 1980, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, U. v. 18. Februar 1986, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, B. v. 1. Juli 1987, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). aa) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren - und sind - von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. Verf. vom 7. November 1982; I. 1., S. 2; I. 18., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten jegliche karitative, religiöse und soziale Institutionen, Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (I. 1., S. 112; I. 5., S. 57 f.; I. 8., S. 3 f.; I. 9., S. 15 f.; I. 13.; I. 44.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (I. 12., I. 52.), verfügen die etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (I. 26., I. 29.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin - weder in der Vergangenheit noch jetzt - offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (I. 8., S. 4; I. 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (I. 9., S. 5). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (I. 43., S. 3; I. 50., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (I. 5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (I. 5., S. 28; I. 6., S. 18; I. 36., S. 18; I. 50., S. 5). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlichen Genehmigung zulässig (I. 9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (I. 46., S. 3 f.; I. 49., S. 3; I. 50., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (I. 30.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen. Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, B. v. 14. Mai 1987, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften des Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staats durchgeführt wird und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden; ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß des Erziehungsministeriums verstoßen (1. 38.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (I. 54.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (1. 39.). Die jetzige Ausgestaltung des staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (I. 49.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (I. 49., I. 50.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu I. 54.) bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz des Laizismus während des Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein-religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen könnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung des Einflusses der privaten Koranschulen (I. 20.) und läßt deshalb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor. So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (I. 37., I. 40.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (I. 47.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während des Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seien keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (I. 56.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (I. 42.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierungen reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während des Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wiesner (I. 43.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (I. 44.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. Der Sachverständige Dr. Oehring (1. 45.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (I. 53.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennengelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Wenn nach alledem auch nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger Druck gezwungen worden sind - und weiterhin gezwungen werden -, sich beschneiden zu lassen, so kann doch andererseits nicht festgestellt werden, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert, bestehen nämlich nicht. Selbst wenn angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften unterstellt wird, daß die Beschwerde eines Soldaten zumindest in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für den Soldaten eher negativ wären, besteht schon im Hinblick auf die geringe Anzahl nachgewiesener Fälle wirklicher Zwangsbeschneidungen und die fehlende Förderung oder zumindest Duldung durch nicht nur untergeordnete Stellen im türkischen Militär kein genügender Anhalt für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit derartiger Vorfälle (vgl. Hess. VGH, B. v. 14. Oktober 1987, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 23. Juli 1984 - A 13 S 267/84 -, bestätigt durch BVerwG, U. v. 22. April 1986, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit des türkischen Staats. bb) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2. a) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (I. 1., S. 111; I. 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. b aa) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (I. 49., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: Schreiben eines syrisch-orthodoxen Ortsvorstehers an den türkischen Staatspräsidenten vom März 1976, zitiert in I. 1., S. 112 f.; I. 3., S. 46 f.; Schilderungen in der Zeitschrift "Egartho" zitiert in I. 1., S. 115 f.; 1. 5., S. 32 ff. und 106 ff.; I. 8., S. 5; I. 14.; 1. 16.; 1. 36., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 1. 4., S. 3, 5; 1. 5., S. 34; 1. 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (1. 9., S. 21). Für die zahlreichen Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen seien beispielhaft folgende Ereignisse erwähnt: Raubüberfall auf einen Priester auf der Fahrt zwischen Ado und Midyat Anfang 1978 (1. 1., S. 115); Überfall auf einen Pfarrer in Gölgöze am 30. April 1978, dabei zwei Verwandte erschossen (1. 1., S. 116); Entführung eines christlichen Mädchens einen Tag vor der Hochzeit, Anrufung der Gerichte blieb ohne Erfolg (1. 5., S. 34 f.); Entführung eines 13jährigen Mädchens am 19. Februar 1979 durch drei Kurden, trotz Gerichtsentscheidung keine polizeilichen Maßnahmen wie Festnahme der Entführer und Vorführung des Mädchens bei Gericht (1. 5., S. 36; ähnliche Fälle in 1. 11., S. 7, 9); Landwegnahme 1948, vor Gericht erfolgreicher Christ anschließend ermordet, 1958 Mord an zehn Christen, die ebenfalls gerichtliche Verfahren zur Wiedererlangung ihres Besitzes angestrengt hatten (1. 5., S. 37 f.); Mord an dem letzten in Kerburan verbliebenen Christenführer am 29. Oktober 1978 nach Ermordung und allmählicher Verdrängung der ursprünglich mehrheitlich christlichen Bevölkerung (1. 3., S. 50; 1. 5., S. 40; vgl. dazu auch 1. 11., S. 5). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 70er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (I. 2., S. 2; I. 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (I. 15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem I. 18., S. 23 ff., 31. ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (I. 2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (I. 18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter II. 2. a) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (I. 5. und I. 36.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1. 1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen und ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 1. 23., 1. 24., I. 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei - und zwar auch im Tur'Abdin - in ihrer Gesamtheit im Zeitraum von etwa 1973 bis etwa 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat des Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber in dem angegriffenen Urteil angenommen hat, die Kläger seien von einer mittelbaren Gruppenverfolgung aller Syrisch-Orthodoxen in der Türkei betroffen worden, die allerdings nach dem Militärputsch vom September 1980 nicht mehr andauere, dann beruht dies auf einer nicht gerechtfertigten Auswertung des Inhalts der in diesem Urteil zitierten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisquellen. So beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht zum Nachweis dafür, daß die Syrisch-Orthodoxen zumindest vor September 1980 im Tur'Abdin wegen ihres Glaubens verfolgt worden seien, u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom z. August 1983 - 9 C 599.81 - (BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). In dieser Entscheidung mußte das Bundesverwaltungsgericht wie auch in anderen Verfahren aufgrund seiner Bindung an Tatsachenfeststellungen in dem zugrundeliegenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) davon ausgehen, daß existenzbedrohende Benachteiligungen und gewalttätige Übergriffe um das Jahr 1976 so zugenommen hatten, daß die Auswanderung der Christen aus dieser Region zunehmend Fluchtcharakter annahm und ihre Zahl von ursprünglich 70.000 auf einen Bruchteil dessen absank und daß die Sachwalter des türkischen Staats das Vorgehen der Muslime aufgrund der weitgehend von feudalen Stammes- und Religionsführern bestimmten Machtstrukturen in der Region nicht oder völlig unzureichend ahndeten. Wenn das Revisionsgericht daraufhin ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe diesen Sachverhalt zu Recht dahin gewürdigt, daß zu der in dem dortigen Verfahren maßgeblichen Zeit die syrisch-orthodoxen Christen in einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Weise als Gruppe asylrechtlich verfolgt worden sind, dann bedeutete dies nicht, daß diese Frage seitdem letztverbindlich entschieden war. Deshalb blieb auch die Revision eines syrisch-orthodoxen Christen erfolglos, in dessen Verfahren der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine dem türkischen Staat zurechenbare allgemeine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Tur'Abdin verneint hatte (U. v. 27. Mai 1982 - X OE 727/81 -); das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausdrücklich ausgeführt, ein Asylbewerber könne tatsächliche Feststellungen der Tatsachengerichte zur Gruppenverfolgung im Revisionsverfahren nicht erfolgreich damit angreifen, daß andere Tatsachengerichte dieselbe Situation anders beurteilten (BVerwG, U. v. B. Mai 1984, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ). Dieselben Überlegungen gelten im übrigen für die Frage, ob politisch motivierte Übergriffe von Vorgesetzten und Kameraden auf syrisch-orthodoxe Wehrpflichtige in der Türkei asylerheblich sind oder zumindest als Indiz für eine Kollektivverfolgung gewertet werden können. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwar aufgrund entsprechender bindender Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden, daß derartige Übergriffe dem türkischen Staat nicht zuzurechnen sind, weil die Militärführung eine religiös motivierte Verfolgung von Christen in der Armee nicht nur mißbilligt, sondern auch nach Kräften zu verhindern trachtet (BVerwG, U. v. 22. April 1986, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8); damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, daß ein Gericht aufgrund anderer tatsächlicher Erkenntnisse zu anderen Schlußfolgerungen gelangt. Schließlich gibt es auch keine verbindliche Revisionsentscheidung über die asylrechtliche Bedeutung der Pflicht christlicher Schüler zur Teilnahme am staatlichen Religionsunterricht in der Türkei. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht anläßlich der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht in staatlichen Schulen der Türkei stelle für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar (BVerwG, B. v. 14. Mai 1987, EZAR 202 Nr. 9 = DVB l. 1987, 1113). Es können durchaus Bedenken bestehen gegen die Meinung, es sei offensichtlich, daß durch die "bloße Teilnahmepflicht am islamischen Religionsunterricht" das religiöse Existenzminimum unberührt bleibe, und die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht könne keinesfalls mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen, gleichgesetzt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Religionsunterricht in tatsächlicher Hinsicht bereits differenzierter gesehen werden muß, als dies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem der Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Urteil angenommen hat, und gerade nicht die Pflicht zum Erlernen islamischer Gebete und islamischer Glaubenssätze mitumfaßt (vgl. dazu oben S. 25 ff.). 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Kläger persönlich bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei in ihrem Heimatdorf (a) oder in Istanbul (b) von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen waren und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnten. Ebensowenig kann angenommen werden, daß die Kläger damals schon in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht waren, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand, und sie deshalb als vorverfolgt anzusehen sind. Die Angaben des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau zum Lebensschicksal der Kläger und zu den Gründen und Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft. a) Danach steht fest, daß der Kläger zu 1) und seine Ehefrau in dem Dorf B. geboren sind, die Kläger zu 2) und 3) hingegen in Istanbul. Dies ergibt sich zum einen aus den insoweit übereinstimmenden Angaben des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau anläßlich ihrer Asylantragstellung bei der Ausländerbehörde am 13. Juni 1979 und am 8. April 1980; es wird hinsichtlich des Klägers zu 1) auch durch die in den Akten befindlichen Kopien von Personalpapieren bestätigt. Demgegenüber ist die Ehefrau des Klägers zu 1) laut ihrem Nationalpaß und ihrem türkischen Nüfus in Midyat geboren, laut ihrem von der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa ausgestellten "Personalausweis" dagegen in B.. Die Ehefrau des Klägers zu 1) hat dazu bei ihrer Vernehmung am 10. Juni 1988 bekundet, die Eintragung des Geburtsorts "Midyat" in ihren türkischen Personalpapieren könne auf einen Registrierungsfehler des damaligen Bürgermeisters zurückzuführen sein; dies hält der Senat für durchaus nachvollziehbar, zumal es sich bei Midyat ausweislich der Pässe und türkischen Nüfen des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau (Bl. 10, 15, 35 und 36 der Bundesamtsakte) um die zugehörige Kreisstadt handelt. Der Senat geht ferner davon aus, daß B. etwa zwei Fahrstunden von Midyat entfernt liegt und daß in diesem Dorf Anfang der 70er Jahre über 100 christliche Familien gelebt haben. Es mag offenbleiben, ob B. tatsächlich, wie der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung am 10. Juni 1988 angegeben hat, zwei Fahrstunden östlich von Midyat liegt, und wie dies mit der Angabe der Ehefrau Nizani des Bruders Gebro des Klägers zu 1) in deren Asylverfahren (Bl. 41 der Bundesamtsakte Tür-S-44870) in Einklang zu bringen wäre, B. sei etwa zwei Fahrstunden von M. - das seinerseits in einiger Entfernung westlich von Midyat gelegen ist - entfernt. Insbesondere bedarf keiner weiteren Ermittlungen, ob diese auf den ersten Blick einander widersprechenden Bekundungen etwa unter Berücksichtigung der qualitativ unterschiedlichen Verkehrsverbindungen - wie der Kläger zu 1) angenommen hat - zu erklären sind. Denn unabhängig hiervon ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger zu 1) jedenfalls insoweit keine bewußt falschen Angaben gemacht hat, sondern daß die aufgetretenen möglichen Ungereimtheiten vornehmlich auf einem gering ausgeprägten Verständnis geographischer Zusammenhänge beruhen, und ferner daß - und dies ist entscheidend - es zweifellos ein Dorf mit Namen B. im Kreis Midyat gibt. Dies geht nicht nur aus den oben bereits erwähnten Personalpapieren des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau hervor, sondern auch aus den in der beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart betreffend den Vater Sino A. der Ehefrau bzw. Mutter der Kläger befindlichen zahlreichen Kopien von anerkennenden Bescheiden des Bundesamts betreffend in B. geborene Asylbewerber (vgl. u.a. Bl. 65, 69, 71, 73 und 77 der Akte A 12 K 97/80). Der Senat zweifelt nicht daran, daß B. zumindest früher ein rein christliches Dorf mit eigener Kirche war und daß dort Anfang der 70er Jahre über 100 Familien wohnten und jetzt noch ca. 20 bis 22 Familien leben. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Bekundungen des Klägers zu 1) bei seiner Vernehmung am 10. Juni 1988 und der Angaben des bereits erwähnten Vaters Sino A. der Ehefrau bzw. Mutter der Kläger anläßlich dessen Anhörung durch die Ausländerbehörde am 9. März 1979 (Bl. 5 der Bundesamtsakte Tür-T-10333) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 10. Dezember 1981 (B1. 120 der Akte A 12 K 97/80). Daß das Dorf B. in der Aufstellung von Dörfern mit assyrischer Bevölkerung im Tur'Abdin bei Yonan (I. 1., S. 117 f.) nicht enthalten ist, steht den vorstehend dargelegten Erkenntnissen des Senats nicht entgegen, zumal die betreffende Aufstellung selbst keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Nach den auch im übrigen glaubhaften - und durch Namensnennung substantiierten - diesbezüglichen Bekundungen des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau leben nahe Verwandte nicht mehr im Heimatdorf; ihre Eltern und ihre sämtlichen Geschwister haben die Türkei verlassen und halten sich in der Bundesrepublik Deutschland oder in Schweden auf. Die Gründe, weswegen der Kläger zu 1) und seine Ehefrau, ihre näheren Verwandten und die Mehrzahl der übrigen Christen B. nach und nach verlassen haben, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme, der Kläger zu 1) und seine Ehefrau seien dort in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden. Wenn der Kläger zu 1) bei seiner persönlichen Anhörung durch die Ausländerbehörde am 13. Juni 1979 angegeben und bei seiner Vernehmung am 10. Juni 1988 ergänzt hat, in B. seien ihre Weinberge von Muslimen zerstört und ihnen das Vieh abgenommen worden, und außerdem hätten die Muslime ihr Vieh eine Zeitlang auf bzw. in den zum elterlichen Anwesen gehörenden Feldern und Weinbergen weiden lassen, was zu tätlichen Auseinandersetzungen geführt habe - ähnliches teilte übrigens der Schwiegervater Sino A. des Klägers zu 1) in dessen Asylverfahren mit (vgl. Bl. 5 und 17 der Bundesamtsakte Tür-T-10333 und Bl. 119 der Akte A 12 K 97/80 des VG Stuttgart) -, so kann all dies sowohl auf wirtschaftliche als auch auf religiöse Gründe zurückgeführt werden. Die Angaben sind überdies zu pauschal und unsubstantiiert - vor allem hinsichtlich Ort, Zeit, Intensität und Motivation der Übergriffe -, als daß ihnen asylrechtliche Bedeutung beigemessen werden könnte. Entsprechendes gilt für das völlig allgemein gehaltene Vorbringen der Ehefrau des Klägers zu 1) bei der Ausländerbehörde am 8. April 1980, sie seien fortwährend von der islamischen Bevölkerung wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit beschimpft und bedroht worden; hierzu fehlt jegliche Konkretisierung, zumal derartige Übergriffe von Muslimen angesichts der rein christlichen Einwohnerschaft von B. und des Umstands, daß die Ehefrau des Klägers zu 1) als junges Mädchen das Haus praktisch nicht verlassen durfte, nicht von vornherein auf der Hand liegen. Soweit der Kläger zu 1) erstmals anläßlich seiner Anhörung bei der Vorprüfung durch das Bundesamt in Nürnberg am 11. Oktober 1979 und erneut in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. September 1985 geäußert hat, er sei deshalb nach Istanbul gegangen, weil ihn die Muslime in B. als Christ hätten umbringen wollen, vermag der Senat auch nach der Vernehmung des Klägers zu 1) am 10. Juni 1988 nicht fest zustellen, daß dieser seinerzeit bereits so konkret bedroht war, daß ein asylerheblicher Eingriff unmittelbar bevorstand. Der Kläger zu 1) hat hierzu lediglich bekundet, sie hätten Spitzel in den umliegenden muslimischen Dörfern gehabt, und eines Tages habe der Dorfvorsteher von B. zu ihm gesagt, er solle sich vorsehen, er habe gehört, daß man ihn umbringen wolle. Auf Nachfrage nach weiteren konkreten Anzeichen dafür, daß Muslime aus Nachbardörfern es damals auf sein Leben abgesehen hatten, hat der Kläger zu 1) indessen lediglich auf seine Beteiligung an verschiedenen tätlichen Auseinandersetzungen verweisen können. Davon abgesehen hat der ältere Bruder Gebro des Klägers zu 1) ausweislich der Angaben in dessen Asylverfahren (Bl. 40 der Bundesamtsakte Tür-S-44870) nach dem Umzug des Klägers zu 1) nach Istanbul noch ca. 7 Jahre lang in B. leben können, bevor es im Oktober 1979 zu einem bewaffneten Überfall durch Muslime gekommen sein soll, bei dem ihm sein Ochsengespann gestohlen wurde; die Ehefrau und die sechs Kinder des Bruders Gebro des Klägers zu 1) lebten nach dessen Ausreise im Dezember 1979 sogar noch ungefähr zehn Monate lang ohne den Schutz des Familienoberhaupts im Dorf. Soweit Gebro in seinem Asylverfahren ferner angegeben hat (Bl. 40 der Bundesamtsakte Tür-S-44870), sein Schwiegervater sei 1967 von Muslimen bei der Feldarbeit erschossen worden, und soweit der Schwiegervater des Klägers zu 1) Sino A. in dessen Asylverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart mitgeteilt hat, im Jahre 1965 sei B. von Kurden angegriffen und der Bürgermeister getötet worden, und außerdem seien sein Urgroßvater, sein Großvater und sein Vater von Muslimen erschossen worden (Bl. 119 der Gerichtsakte A 12 K 97/80), liegen alle diese Vorfälle - soweit eine zeitliche Einordnung überhaupt möglich ist - weit zurück, lassen die ihnen zugrundeliegende Motivation nicht sicher erkennen und insbesondere keinen zuverlässigen Rückschluß dahingehend zu, daß etwa dem Kläger zu 1) ein ähnliches Schicksal unmittelbar und konkret bevorstand; schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß der Tod der betreffenden Personen staatlicherseits ungeahndet geblieben ist. Es bestehen ferner keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die muslimischen Bewohner der umliegenden Dörfer - lediglich im nächstgelegenen Nachbardorf H. war die Bevölkerung etwa zur Hälfte christlicher Religionszugehörigkeit - sich die zwangsweise Bekehrung der Einwohner von B. zum Ziel gesetzt hatte. Eine Erklärung dafür, daß die Mehrzahl der christlichen Familien den Ort zwischenzeitlich verlassen hat, kann vielmehr ebensogut darin gefunden werden, daß es sich bei den früheren Übergriffen um gewöhnliche Straftaten handelte und die Täter es in der Hauptsache auf den Besitz der Christen, insbesondere auf deren Viehherden und Erntegut sowie unter Umständen auch auf deren Felder und Weinberge abgesehen hatten. Die Vorfälle, die die Bewohner von B. zur allmählichen Abwanderung bewogen haben, stehen demnach zwar in Beziehung zu ihrer Religionszugehörigkeit und zu ihrer Eigenschaft als Bewohner eines christlichen Dorfes in einer weitgehend muslimischen Umgebung. Sie erlauben damit aber noch nicht - weder für sich genommen noch im Zusammenhang gesehen - den Schluß, daß der Kläger zu 1) und seine Ehefrau zu den Christen gehörten, in deren Person sich der oben beschriebene Zustand einer latenten allgemeinen Gefährdung und Verdrängung der Christen aus der Osttürkei zu einer individuellen Verfolgung oder unmittelbaren Verfolgungsgefahr verdichtet hatte. b) Die Kläger sind nach Überzeugung des Senats auch in Istanbul, wo sie sich - soweit sie nicht später dort geboren sind - von 1972 bis 1979 aufgehalten haben, nicht in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden. Soweit der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. September 1985 erklärt hat, in Istanbul sei er gehaßt, beleidigt und geschlagen worden, und soweit die Ehefrau bzw. Mutter der Kläger bei der Ausländerbehörde am 8. April 1980 und beim Bundesamt am 20. November 1980 angegeben hat, in Istanbul seien sie, als ihr Glaube bekannt geworden sei, weiterhin beschimpft und bedroht und von den Muslimen nicht in Ruhe gelassen worden, sind diese Schilderungen viel zu unsubstantiiert und pauschal, um die Feststellung asylrechtlicher Erheblichkeit zu ermöglichen. Hierzu fehlt es nicht nur an einer konkreten Darlegung der einzelnen Umstände, die eine örtliche und zeitliche Einordnung sowie eine Aussage zu einer möglicherweise zugrundeliegenden politischen Motivation erst erlauben würden, sondern vor allem auch an einer näheren Beschreibung der Intensität der angeblich erlittenen Beeinträchtigungen und an einer Bezeichnung des- bzw. derjenigen der vier um Asyl nachsuchenden Familienangehörigen, die jeweils im Einzelfall betroffen gewesen sein sollen. Hierzu haben sich der Kläger zu 1) und seine Ehefrau im übrigen auch anläßlich ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 10. Juni 1988 nicht näher geäußert, obwohl sie ausdrücklich nach möglichen asylerheblichen Vorfällen in Istanbul gefragt wurden. Während der Kläger zu 1) bei der Ausländerbehörde am 13. Juni 1979 zunächst pauschal angegeben hatte, er sei - als etwa im Sommer 1978 seine Religionszugehörigkeit bekannt geworden sei - von seinen Arbeitskollegen geschlagen und ständig mit dem Tode bedroht worden und dabei auch mit einem Messer an der Hand verletzt worden, hat er vor dem Bundesamt am 11. Oktober 1979 in Nürnberg und bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 10. Juni 1988 lediglich über eine tätliche Auseinandersetzung mit Arbeitskollegen im Juni 1978 berichtet, bei der es zu der bereits früher erwähnten Verletzung gekommen sei. Indessen ist für den betreffenden Angriff auf den Kläger zu 1) eine religiöse Motivation nicht ohne weiteres ersichtlich; zwar hat der Kläger zu 1) früheren Angaben zufolge einen Zusammenhang mit seiner Glaubenszugehörigkeit gesehen; bei seiner Vernehmung am 10. Juni 1988 gab er demgegenüber an, die muslimischen Arbeitskollegen hätten ihm seine hervorgehobene Position in der Fabrik als Vorarbeiter und Meister nicht gegönnt. Abgesehen davon könnte der geschilderte Angriff dem türkischen Staat bei Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers zu 1) nicht zugerechnet werden. Denn er hat - wenn auch aus Angst vor weiteren Übergriffen - der Polizei anläßlich der Anzeigeerstattung die ihm bekannten Täter nicht namhaft gemacht, so daß diese erfolgversprechende Ermittlungen schwerlich durchführen konnte. Im übrigen führte der Vorfall vom Juni 1978 auch nicht, wie die Ehefrau bzw. Mutter der Kläger vor dem Bundesamt am 20. November 1980 in Nürnberg angegeben hat, dazu, daß der Kläger zu 1) "Hals über Kopf die Heimat verlassen" mußte. Vielmehr nahm er nach einer Unterbrechung von zwei bis drei Monaten - während der er gleichwohl die Maschinen in der Fabrik in Ordnung hielt - seine Arbeit wieder auf und ging ihr überwiegend regelmäßig nach, wie im übrigen gerade aus der vom Kläger zu 1) selbst vorgelegten Arbeitsbescheinigung hervorgeht, die den Zeitraum vom 1. August 1977 bis zum 30. April 1979 umfaßt. Es war sogar sichergestellt, daß der Kläger zu 1) entweder im Firmenbus eines benachbarten Unternehmens oder sonst mit Begleitung, für die der Firmenchef ggfs. auf telefonische Anforderung sorgte, zur Arbeitsstelle gelangen konnte. Die damit verbundenen geringfügigen Unannehmlichkeiten, die der Kläger zu 1) seinen Angaben vor dem Bundesamt zufolge als lästig empfunden hat, sind asylrechtlich ohne Bedeutung. Festzuhalten bleibt vielmehr, daß der Kläger zu 1) bis zu seiner Ausreise in ungekündigter Stellung in der betreffenden Firma beschäftigt war und sein Chef ihn gerne behalten hätte. Soweit der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. September 1985 und bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 10. Juni 1988 darüber berichtet hat, daß er, als er auf der Straße einen Bewußtlosen aufgefunden und zur Polizei gebracht habe, von den Polizisten zunächst als Täter beschuldigt und geschlagen worden sei, fehlt es an hinreichend sicheren Anhaltspunkten dafür, daß den Übergriffen eine religiöse Motivation zugrunde lag. Es mag aus der Sicht des Klägers zu 1) zwar verständlich sein, daß er die Verfehlungen der Polizisten mit seinem christlichen Vornamen in Verbindung bringt. Jedoch dürfte es allgemeiner polizeilicher Praxis entsprechen, zunächst die Personalien einer Person aufzunehmen, die dort vorspricht, und es erscheint auch nicht völlig ungewöhnlich, daß mit polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen - die hier den Angaben des Klägers zu 1) zufolge freilich rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprachen - bei der Person des Informanten angesetzt wird. Gegen eine religiöse Motivation der fraglichen Übergriffe spricht überdies, daß der Kläger zu 1) nicht weiter behelligt wurde, nachdem der aus seiner Bewußtlosigkeit Erwachte den Sachverhalt klargestellt hatte. 4. Waren demnach die Kläger vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, B. v. 31. März 1981, EZAR 200 Nr. 3 = DVB l. 1981, 1096, Ue. v. 25. September 1984, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12, u. v. 3. Dezember 1985, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß ihnen bei einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Für die Frage, ob die Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten haben, ist zu unterstellen, daß die Kläger jeweils allein dorthin zurückkehren. Insoweit kann nur fiktiv auf eine Rückkehr und außerdem auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Prognose und in einer absehbaren Zeit danach abgestellt werden und nicht darauf, ob die Kläger aus asylverfahrensunabhängigen Gründen zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt sind und ob etwa einer ihrer Verwandten dazu bereit oder familienrechtlich verpflichtet wäre, ihnen bei einer Rückkehr in die Heimat zu folgen. Ebensowenig wie ihnen ein Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung ihrer Asylklagen mit dem Hinweis auf die Asylanerkennung von Verwandten abgesprochen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 13. Januar 1987, EZAR 204 Nr. 3; Hess. VGH, st. Rspr., vgl. etwa U. v. 13. November 1986 - 10 OE 108/83 - m.w.N.), kann umgekehrt bei der Verfolgungsprognose auf die Schutz- und Aufnahmebereitschaft von Verwandten abgestellt werden, die sich im Entscheidungszeitpunkt außerhalb des gemeinsamen Heimatstaats aufhalten und nicht bereit sind, dorthin zurückzukehren. Die Gefahr einer Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei vermag der Senat auch für die Zukunft nicht festzustellen. Wie schon oben (unter II. 2. b) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: I. 18., S. 34; I. 21.; I. 26.; I. 29.; I. 30.; I. 37.; I. 39.; I. 41.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (I. 37.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (I. 26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder anderer türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (I. 29.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (I. 30.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (I. 34., S. 7, 18.). Soweit - wie vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil - eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (I. 36., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (so auch: Bay. VGH, U. v. 29. November 1985 - 11 B 85 C 35 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 20. Juni 1985 - A 13 S 221/84 -, bestätigt durch BVerwG, U. v. 16. Oktober 1986 - 9 C 320.85 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 9. Februar 1987 - A 13 S 709/86 -; OVG Bremen, Ue. v. 14. April 1987 - 2 BA 28/85 u. 32/85 -; OVG Hamburg, U. v. 10. Juni 1987 - Bf V 21/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 19. Februar 1987 -18 A 10315/86 -; Hess. VGH, Ue. v. 30. August 1984 - X OE 306/82 - u. v. 22. Februar 1988 - 12 UE 1071/84, 1587/84 u. 2585/85 -, v. 16. Mai 1988 - 12 UE 2571/88 -, v. 30. Mai 1988 - 12 UE 2500/85 u. 2514/85 -, v. 13. Juni 1988 - 12 OE 94/83 - sowie v. 27. Juni 1988 - 12 UE 2438/85 -; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 10. Dezember 1986 - 11 A 131/86 -, aufgehoben durch BVerwG, U. v. 6. Oktober 1987, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Die demgegenüber in dem angegriffenen Urteil geäußerten Zweifel an der Dauerhaftigkeit der nach dem Militärputsch erreichten Stabilisierung der Sicherheitslage haben sich nicht bewahrheitet. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, auf dessen Urteil vom 23. April 1983 - 18 A 10237/84 - sich das Verwaltungsgericht insoweit beruft, ohne die zugrundeliegenden Prognosetatsachen zu nennen, hält an seiner damals geäußerten Auffassung ersichtlich nicht mehr fest (vgl. U. v. 19. Februar 1987 - 18 A 10315/86 -). 5. Ferner kann für den Kläger zu 1) - mangels einer Änderung der hierfür in Betracht zu ziehenden Prognosetatsachen - nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß gerade ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politisch motivierte (Einzel-)verfolgung droht. Ob ein Asylbewerber in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats zu beantworten; eine Beschränkung auf etwa den Geburtsort oder den letzten Aufenthaltsort ist weder geboten noch statthaft. Droht einem Asylbewerber nämlich eine Verfolgung in Teilen seines Heimatlandes erstmals oder wiederholt, dann kann er darauf verwiesen werden, dort Aufenthalt zu nehmen, wo er innerhalb seines Heimatstaats ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sog. interne Fluchtalternative; vgl. BVerfG, B. v. 2. Juli 1980, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, sowie BVerwG, U. v. 2. August 1983, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, B. v. 15. Februar 1984, EZAR 203 Nr. 2 = DVBl. 1984, 570, ferner Ue. v. 2. Juli 1985, EZAR 203 Nr. 3 = NVwZ 1986, 485, u. v. 6. Oktober 1987, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger zu 1) gefahrlos nach B. zurückkehren kann, wo er bis 1972 gelebt hat; ein Asylrecht steht ihm nämlich schon deswegen nicht zu, weil er in Istanbul, wo er etwa sechs bis sieben Jahre lang gewohnt hat, ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann. Denn wie oben (unter II. 4.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul in der Weise ausgewirkt, daß nicht angenommen werden kann, dort seien Männer im Alter des Klägers zu 1) von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt. Der Kläger zu 1) ist darüber hinaus nach eigenen Angaben, obwohl er keine Schule besucht hat, in der Lage, sich in türkischer Sprache zu verständigen. Außerdem ist er nach seinem Alter und seinem Gesundheitszustand arbeitsfähig und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - offenbar auch arbeitswillig. Es ist überdies nicht auszuschließen, daß er erneut in der Fabrik wird Arbeit finden können, in der er seinerzeit - mit zwei Unterbrechungen - von 1976 bis 1979 gearbeitet hat, zumal er nicht entlassen wurde, sondern auf eigenen Wunsch ausgeschieden ist und zumal sein Chef ihn gern behalten hätte. Selbst wenn der Kläger zu 1) nicht an seiner früheren Arbeitsstelle sollte unterkommen können, fehlen Anzeichen dafür, daß es ihm nicht wie anderen Rückkehrern oder Zuwanderern aus dem Tur'Abdin gelingen sollte, sich vor möglichen Übergriffen Andersgläubiger in Istanbul hinreichend zu schützen und insbesondere auch eine Beschäftigung zu finden, die es ihm ermöglicht, jedenfalls seinen eigenen Unterhaltsbedarf zu befriedigen. Er hat schließlich schon einmal in Istanbul gelebt und gearbeitet und kann deshalb nicht als so unerfahren und ortsunkundig angesehen werden wie andere Christen, die unmittelbar aus dem Tur'Abdin nach Istanbul ziehen. Offenbar gibt es aus jüngerer Zeit keine Bezugsfälle, in denen männliche Christen in Istanbul ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind oder aber eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht erlangen konnten; jedenfalls sind die unsicheren Verhältnisse vor September 1980, die den Kläger zu 1) letztlich zum Verlassen der Türkei bewogen haben, inzwischen soweit verbessert, daß für ihn nicht nur ein Leben "am Rande des Verderbens" (vgl. dazu BVerwG, U. v. 6. Oktober 1987, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, u. Hess. VGH, U. v. 16. Mai 1988 - 12 UE 2571/85 -) gewährleistet ist. 6. Demgegenüber droht den Klägern zu 2) und 3) bei einer Rückkehr nach Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung. Auch bei den Klägern zu 2) und 3) ist hinsichtlich der Verfolgungsprognose zu unterstellen, daß sie jeweils allein in die Türkei zurückkehren. Auch für sie kommt es nicht darauf an, ob ihre Eltern als Asylberechtigte anerkannt werden oder aber aus anderen Gründen nicht dazu gezwungen sein werden, in ihre Heimat zurückzukehren (vgl. oben unter II. 4.). Bisweilen ist zwar in der Rechtsprechung angedeutet, es sei bei minderjährigen Asylbewerbern darauf abzustellen, daß sie gewöhnlich zusammen mit ihren Eltern in den Heimatstaat zurückkehrten (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 6. März 1987 - 18 B 20195/86 -); diese Auffassung erscheint jedoch nicht gerechtfertigt. Es mag sein, daß asylrechtliche Verfolgungsprognosen weitgehend fiktiv sind, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem genannten Beschluß anmerkt; das gilt aber sowohl für minderjährige Kinder von in der Bundesrepublik lebenden Ausländern als auch für mit Deutschen verheiratete Asylbewerber, ohne daß in dem einen oder anderen Fall allein mit Blick auf die aufenthaltsrechtliche Stellung des Asylbewerbers oder seiner Familienangehörigen von einer asylrechtlichen Verfolgungsprognose abgesehen werden dürfte. Für die hier zu treffende Verfolgungsprognose ist das Alter der Kläger zu 2) und 3) insofern von Bedeutung, als die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung für einen absehbaren Zeitraum nach dem jetzigen Zeitpunkt beurteilt werden muß. Insofern ist nicht auszuschließen, daß der 13 Jahre alte Kläger zu 2) und der knapp 12 Jahre alte Kläger zu 3) nach türkischem Recht ihrer Schulpflicht bereits genügt haben; andererseits steht für sie eine Einberufung zum Wehrdienst auch noch nicht in absehbarer Zeit bevor. Wie oben (unter II. 2. b aa) im einzelnen ausgeführt, kann die Einführung des islamischen Religionsunterrichts an türkischen Schulen nicht als asylrelevante Verfolgung christlicher Schüler angesehen werden, und ist im übrigen auch die Behandlung im Wehrdienst nicht so zu bewerten, daß daraus auf eine politische Verfolgung junger Christen geschlossen werden könnte. Indessen steht im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Senats fest, daß die Kläger zu 2) und 3) weder in ihrem Heimatdorf noch sonstwo in der Türkei über aufnahmebereite Verwandte verfügen. Denn ihre Großeltern väterlicher- wie auch mütterlicherseits wohnen - nach den glaubhaften Bekundungen des Klägers zu 1) und seiner Ehefrau bei ihrer Vernehmung am 10. Juni 1988 - zwischenzeitlich in der Bundesrepublik Deutschland, und auch sämtliche Geschwister der Eltern der Kläger zu 2) und 3) halten sich nunmehr entweder hier oder in Schweden auf. Weder ist von der Beklagten zu 1) noch vom Bundesbeauftragten geltend gemacht noch ist aus den Akten ersichtlich, daß die Kläger zu 2) und 3) sonst über konkrete Beziehungen zu in der Türkei lebenden Christen verfügen, die sie erforderlichenfalls aufnehmen würden. Insbesondere können sie nicht dort unterkommen, wo sie in der Zeit vom 29. April bis zum 15. Dezember 1979 als der Kläger zu 1) sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt, gelebt haben, denn seinerzeit wohnten sie bei dem Bruder Sabo des Klägers zu 1) und dessen Familie, und diese Personen haben zwischenzeitlich ebenfalls - wie bereits ausgeführt - die Türkei verlassen. Unter diesen Umständen ist zu befürchten, daß den Klägern zu 2) und 3) im Rückkehrfalle wegen der ihnen notwendigerweise bevorstehenden Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus die zwangsweise Aufgabe ihres christlichen Bekenntnisses droht (vgl. Hess. VGH, Ue. v. 23. August 1984 - X OE 609/82 - v. 30. Mai 1988 - 12 UE 2514/85 - u. v. 27. Juni 1988 - 12 UE 2438/85 -; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 23. April 1985 - 18 A 10237/84 -). Wenn keine aufnahmebereiten Eltern oder Verwandten für minderjährige Kinder in der Türkei leben, werden diese in staatliche Waisenhäuser aufgenommen. Der Zustand dieser Waisenhäuser entspricht nach Auskunft des Auswärtigen Amts (II. 1.) nicht unseren Vorstellungen; mit Sicherheit werden dort auf genommene Kinder danach in ihren Entfaltungschancen beeinträchtigt, und bei christlichen Kindern ist davon auszugehen, daß sie in keinem Fall im christlichen Sinne erzogen würden. Nach Auskunft der Evangelischen Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei (II. 2.) wird sich die syrisch-orthodoxe Kirche um ein alleinstehendes minderjähriges Kind kümmern und versuchen, es bei Verwandten oder Freunden der Familie unterzubringen; sollte dies nicht möglich sein, würde es in einem Kloster aufgenommen werden. Die in Istanbul vorhandenen Waisenhäuser anderer christlicher Konfessionen sind allerdings danach nicht befugt, syrisch-orthodoxe Kinder aufzunehmen. Öffentliche Waisenhäuser sind auf laizistische Grundsätze verpflichtet; in einer Zeit des zunehmenden islamischen Bewußtseins kann es aber nach dieser Auskunft "durchaus dazukommen, daß der Erzieher den Islam betont." Auch das Auswärtige Amt hat inzwischen bestätigt (II. 3.), daß öffentliche Waisenhäuser von der kemalistisch-laizistischen Staatsideologie geprägt sind, daneben aber auch von den islamischen Vorstellungen der Bevölkerungsmehrheit beeinflußt werden und Kontakte zur syrisch-orthodoxen Kirche nicht unterbunden würden, eine pro-islamische Beeinflussung aber wahrscheinlich sei; Repressalien, Schläge oder Ehrverletzungen durch Aufsichtspersonen habe ein christliches Kind in einer öffentlichen Sozialeinrichtung oder Schule wohl nicht zu befürchten, inwieweit solche Handlungen von Altersgenossen verhindert oder wirksam geahndet würden, hänge aber weitgehend von der Einstellung und Durchsetzungskraft der Aufsichtspersonen ab. Schließlich hat Oehring in einem neueren Gutachten (II. 4.) im einzelnen dargelegt, daß die syrisch-orthodoxe Kirche in Istanbul sich bemühen würde, für ein alleinstehendes, in der Türkei befindliches Kind Pflegeeltern zu finden, daß aber für außerhalb der Türkei lebende Kinder allein die kirchlichen Stellen in Hengelo (Niederlande) zuständig seien. Der Erfolg von Bemühungen, für in die Türkei zurückkehrende minderjährige Syrisch-Orthodoxe Pflegeeltern zu finden, sei zudem ungewiß. Die Neigung selbst der Großfamilie, der das Kind angehöre, dieses Kind als Pflegekind aufzunehmen, werde nicht groß sein, weil keine syrisch-orthodoxe Großfamilie noch mehr Schwierigkeiten mit der Obrigkeit haben möchte, als dies ohnehin schon aufgrund ihres Glaubens der Fall sei; eine Aufnahme in einer anderen Großfamilie bereite schon deswegen Schwierigkeiten, weil der größte Teil der heute noch in der Türkei lebenden syrisch-orthodoxen Christen den einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zuzurechnen sei. In einem staatlichen türkischen Waisenhaus sei hingegen eine Erziehung im christlichen Sinne auf keinen Fall gewährleistet. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß das Prinzip des Laizismus seit 1937 in der Türkischen Verfassung verankert sei und das staatliche Erziehungswesen seither von der kemalistischen Staatsideologie geprägt worden sei; die Durchsetzung der kemalistischen Staatsideologie habe von allem Anfang an dort ihre Grenzen gehabt, wo sie mit den islamischen Vorstellungen der Bevölkerungsmehrheit kollidiert sei. Es sei ferner davon auszugehen, daß ein alleinstehendes minderjähriges syrisch-orthodoxes Kind in einem staatlichen türkischen Waisenhaus keine Möglichkeit hätte, an einer religiösen Unterweisung durch Religionslehrer oder Geistliche der syrisch-orthodoxen Kirche oder an syrisch-orthodoxen Gottesdiensten teilzunehmen. Der Sachverständige Oehring führt weiter aus, einem minderjährigen Kind werde sehr bald klar sein, daß der Versuch eines Kontakts zur syrisch-orthodoxen Kirchengemeinde seine allgemeinen Lebensumstände im Waisenhaus verschlechtern würde, deshalb komme es nicht darauf an, ob solche Kontakte von offizieller Seite unterbunden würden. Schließlich kämen Ehrverletzungen christlicher Kinder durch Aufsichtspersonen inzwischen in einer Vielzahl von Schulen häufig vor, und zwar auch im Zusammenhang mit der Einführung des islamischen Religionsunterrichts an Schulen; ein alleinstehendes minderjähriges Kind, das nicht auf die moralische Unterstützung seiner Eltern bauen könne, würde bald dem Assimilationsdruck, der in der Schule - und dort nicht nur im Religionsunterricht - und in dem Waisenhaus latent vorhanden sei, erliegen und sich bald zum Islam bekennen. In der damit verbundenen Gefährdung einer christlichen Erziehung syrisch-orthodoxer Kinder in einem türkischen Waisenhaus ist nach Überzeugung des Senats ein Eingriff in die Religionsfreiheit zu sehen. Da die Kläger zu 2) und 3) aus einer christlichen Großfamilie stammen, droht ihnen gegen den Willen ihrer Eltern und ihren eigenen Willen eine Aufgabe ihres christlichen Glaubens und Bekenntnisses und damit ein Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit, der nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und deshalb asylrechtlich relevant ist. Eingriffe in die Religionsfreiheit müssen, um zu einer Asylanerkennung führen zu können, ein derartiges Gewicht haben, daß sie in den elementaren Bereich der sittlichen Person eingreifen, in dem für ein menschenwürdiges Dasein die Selbstbestimmung möglich bleiben muß, sollen nicht die physischen Grundlagen menschlicher Existenz zerstört werden (BVerfG, B. v. 1. Juli 1987, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, U. v. 18. Februar 1986, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Wie das Bundesverfassungsgericht a.a.O., ausgeführt hat, gehört die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt. Es liegt auf der Hand, daß dieses religiöse Existenzminimum angetastet ist, wenn die Kläger zu 2) und 3) aufgrund einer Einweisung in ein staatliches Waisenhaus in der Türkei überhaupt keine Möglichkeit mehr erhalten, in ihrem christlichen Glauben erzogen zu werden und aufzuwachsen. III. Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 und 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor; insbesondere rechtfertigt es nicht die Zulassung der Revision, daß der Senat von den Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) abweicht, soweit er eine kollektive Verfolgung der christlichen Minderheit im Tur'Abdin für die Zeit vor 1980 verneint. Der am ... 1954 in B., Kreis Midyat, Provinz Mardin, geborene Kläger zu 1) sowie die am ... 1975 und ... 1976 in Istanbul geborenen Kläger zu 2) und 3) sind türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens. Der Kläger zu 1) reiste am 29. April 1979 aus der Türkei aus und, mit dem Flugzeug aus Istanbul kommend, über Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er war im Besitz eines am 18. April 1979 in Istanbul ausgestellten und für drei Monate gültigen türkischen Nationalpasses, der später vom türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main bis zum 17. Juli 1980 verlängert wurde. Die laut Paß und türkischem Nüfus in der Stadt Midyat, nach eigenen Angaben (ebenfalls) in B. geborene Ehefrau bzw. Mutter Nazliye D. der Kläger - Klägerin in dem Verfahren 12 UE 2573/85 - verließ die Türkei am 15. Dezember 1979 zusammen mit den Klägern zu 2) und 3) und reiste am selben Tage, ebenfalls mit dem Flugzeug aus Istanbul kommend, über Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie war im Besitz eines am 3. Dezember 1979 in Istanbul ausgestellten und für zwei Jahre gültigen türkischen Nationalpasses, in dem auch die Kläger zu 2) und 3) eingetragen waren. Bereits am 13. Juni 1979 hatte der Kläger zu 1) zur Niederschrift der Ausländerbehörde Asyl beantragt und hierbei angegeben: Er habe bis 1972 in seinem Geburtsort B. gelebt. Dort hätten Moslems die Weinberge der Christen zerstört und ihnen ihr Vieh weggenommen. Sie hätten sich nicht wehren können, da ihr Dorf von ca. 20 muslimischen Dörfern umgeben sei. Sie seien zwar bei der Polizei gewesen und hätten auch die Mitteilung erhalten, daß man sich um die Sache kümmern werde; die Beamten hätten aber tatsächlich nichts unternommen. Da auch viele Christen von den Moslems umgebracht worden seien, sei er mit seiner Ehefrau nach Istanbul gezogen; zwei seiner Brüder seien nach Schweden ausgewandert. In Istanbul habe er Arbeit gefunden, da zunächst niemand gemerkt habe, daß er Christ sei. Als dies dann vor etwa einem Jahr herausgekommen sei, hätten ihn seine Arbeitskollegen geschlagen und ihn ständig für den Fall, daß er nicht Moslem werde, mit dem Tode bedroht. Einmal sei er auch mit einem Messer an der Hand verletzt worden; er sei deswegen zwar bei der Polizei gewesen; diese habe ihm jedoch bedeutet, daß sie ihm lückenlosen Schutz nicht gewähren könne; die Namen seiner Verfolger habe er bei der Polizei aus Angst nicht angegeben. Anläßlich seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 11. Oktober 1979 in Nürnberg modifizierte und ergänzte der Kläger zu 1) sein Vorbringen wie folgt: Er habe in B. keine Schule besucht und auch nicht gearbeitet. 1972 sei er, da die Moslems ihn als Christen hätten umbringen wollen, nach Istanbul gezogen und habe dort in einer Fabrik gearbeitet. Von März 1974 bis November 1975 habe er Militärdienst geleistet. Danach habe er wieder in derselben Fabrik in Istanbul gearbeitet. Im Juni 1978 hätten ihn Moslems bei einem Streit, der wegen seiner Religion entbrannt sei, mit einem Messer verletzt. Er habe daraufhin aus Angst, von seinen muslimischen Arbeitskollegen umgebracht zu werden, für zwei Monate die Arbeitsstelle verlassen und bei der Polizei Anzeige erstattet, ohne allerdings - wiederum aus Angst - die Namen der betreffenden Personen zu nennen. Anschließend habe er bis zur Ausreise erneut in der betreffenden Fabrik gearbeitet, jedoch nicht mehr gewagt, alleine zur Arbeit zu gehen. Er sei immer mit einem christlichen Kollegen zusammen gegangen, was ihm aber auf Dauer lästig geworden sei. Er habe zuletzt 5.000,00 TL monatlich verdient; dies habe nicht ausgereicht, um die Familie zu ernähren. Nach einer anderen Arbeitsstelle habe er nicht gesucht, da es ja überall Moslems gebe. In sein Heimatdorf habe er ebenfalls nicht zurückkehren können, da die Moslems dort noch immer die Ernte der Christen zerstörten und deren Schafe stählen. Seine Eltern lebten noch im Heimatdorf; zwei seiner Brüder seien nach Schweden ausgewandert, einer lebe in Istanbul. Die Ehefrau bzw. Mutter der Kläger beantragte am 8. April 1980 zur Niederschrift der Ausländerbehörde Asyl und gab hierbei an: Sie sei aufgrund ihres christlichen Glaubens in ihrer Heimat verfolgt worden. Da sie wegen ihrer Religionszugehörigkeit u.a. von der islamischen Bevölkerung fortwährend beschimpft und bedroht worden seien, seien sie nach Istanbul umgezogen. Dort seien, als ihr Glaube bekannt geworden sei, die Beschimpfungen und Bedrohungen weitergegangen. Der Kläger zu 1) sei von islamischen Arbeitskollegen in eine Schlägerei verwickelt worden und habe deshalb nicht in der Türkei bleiben können. Sie wolle mit ihrer Familie nicht von ihm getrennt leben. Ihre Eltern lebten ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland. Anläßlich ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 20. November 1980 in Nürnberg führte die Ehefrau bzw. Mutter der Kläger weiter aus: Sie habe keine Schulbildung genossen und sei Analphabetin. Im Jahre 1972 habe sie den Kläger zu 1) geheiratet. Dieser habe 1978 die Türkei verlassen, da sie weder im Heimatdorf noch in Istanbul von den Moslems in Ruhe gelassen worden seien. Der Kläger zu 1) habe damals Hals über Kopf die Heimat verlassen müssen; deshalb sei sie zunächst in Istanbul geblieben. Eigene Asylgründe habe sie nicht vorzutragen. Sie und die Kläger zu 2) und 3) wollten für immer in der Bundesrepublik Deutschland bleiben. Mit Bescheid vom 10. Dezember 1982 - zugestellt am 30. Dezember 1982 - entschied das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die Asylanträge der Kläger sowie ihrer Ehefrau bzw. Mutter würden abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es sei nicht ersichtlich, daß Christen in der Türkei allgemein in asylerheblicher Weise verfolgt würden und daß im vorliegenden Fall für die Ausreise eine asylerhebliche Verfolgung ursächlich gewesen sei oder daß bei einer Rückkehr in die Türkei - insbesondere nach Istanbul - mit derartigen Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden müsse. Weder gebe es in der Türkei eine gezielte staatliche Verfolgung von Angehörigen der christlichen Minderheit, noch könne von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder gar Unterstützung des türkischen Staates bei Übergriffen Dritter die Rede sein, wenngleich die türkische Regierung nicht in jedem Einzelfall die Sicherheit des einzelnen garantieren könne. Im übrigen sei festzustellen, daß sich die Sicherheitssituation der Christen wie auch der übrigen Bevölkerung allgemein nach der Machtübernahme des Militärs am 12. September 1980 erheblich verbessert habe. Es sei auch nicht überzeugend dargelegt worden, daß bei den geschilderten Übergriffen die Religionszugehörigkeit von ausschlaggebender Bedeutung gewesen und daß gezielt - insbesondere trotz Bemühungen selbst bei übergeordneten Behörden - staatlicher Schutz verweigert worden sei. Es fehlten schließlich personenbezogene Anhaltspunkte dafür, daß Istanbul nicht weiterhin als inländische Fluchtalternative in Anspruch genommen werden könne. Für die Kläger zu 2) und 3) sowie deren Mutter seien eigene Asylgründe ohnehin nicht vorgetragen; allein der Wunsch, die familiäre Lebensgemeinschaft aufrechtzuerhalten, könne nicht zur Anerkennung führen. Mit Bescheid vom 27. Dezember 1982 - zugestellt am 30. Dezember 1982 - forderte der Landrat des Landkreises Gießen den Kläger zu 1) zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall, daß er nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheids und des Bescheids des Bundesamts den Geltungsbereich des Ausländergesetzes verlasse, die Abschiebung an. Am 3. Januar 1983 erhob der Kläger zu 1) hiergegen zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Klage. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 1983, der am folgenden Tage einging, teilten die zwischenzeitlich bestellten Bevollmächtigten "in dem Verwaltungsstreit Eheleute D. ./. BRD u. Land Hessen" mit, sie hätten nach Abfassung der Klageschrift erfahren, daß die Kläger offensichtlich bereits selbst Klage erhoben hätten, und überreichten als Anlage eine Klageschrift vom 27. Januar 1983 "zur vorläufigen Begründung der Klageanträge". In dieser Klageschrift sind als Kläger die "Eheleute Melki und Nazliye D. sowie ihre minderjährigen Kinder Adnan und Bülent" aufgeführt. Zur Begründung ihrer Klagen bezogen sich die Kläger im wesentlichen auf das Vorbringen des Klägers zu 1) sowie dessen Ehefrau bzw. Mutter der Kläger zu 2) und 3) im Asylverwaltungsverfahren. Zusätzlich verwiesen sie darauf, daß der Bruder des Klägers zu 1) und dessen Familienangehörige sowie der Vater der Ehefrau des Klägers zu 1) bzw. der Mutter der Kläger zu 2) und 3) rechtskräftig als Asylberechtigte anerkannt seien. In der mündlichen Verhandlung am 12. September 1985 wiederholte und bekräftigte der Kläger zu 1) seine bisher gemachten Angaben. Ergänzend führte er aus: In Istanbul, wo er Vorarbeiter in einer Fabrik gewesen sei, habe man ihn beleidigt und geschlagen. Wenn er alles erzählen würde, was ihm widerfahren sei, würde er damit an einem Tage nicht fertig werden. Er wolle nur als Beispiel anführen, daß ihm einmal, als er auf der Straße einen Bewußtlosen aufgefunden und zur Polizei gebracht habe, vorgeworfen worden sei, daß er diesen Mann selbst überfallen und beraubt habe, und daß er, als er dies abstritt, von den Polizisten geschlagen worden sei und daß erst der aus seiner Bewußtlosigkeit erwachte Mann ihn habe rehabilitieren können. Die Kläger beantragten, die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Dezember 1982 - soweit dieser sie betrifft - zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie den Bescheid des Beklagten zu 2) vom 27. Dezember 1982 aufzuheben. Die Beklagte zu 1) beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte geltend: Da der Kläger zu 1) seit 1972 in Istanbul gelebt habe, könne er von einer Gruppenverfolgung, wie sie im Tur Abdin etwa ab Mitte der 70er Jahre stattgefunden haben möge, nicht betroffen gewesen sein. In Istanbul seien syrisch-orthodoxe Christen einer Gruppenverfolgung nicht ausgesetzt gewesen. Ein Einzelverfolgungsschicksal habe der Kläger zu 1) indessen nicht glaubhaft zu machen vermocht. Zweifelhaft sei schon das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der ihm zugefügten Verletzung und seinem Religionsbekenntnis. Jedenfalls sei aber dieser Vorfall dem türkischen Staat nicht zurechenbar, weil der Kläger zu 1) den Schutz der Istanbuler Sicherheitsbehörden hätte in Anspruch nehmen können. Ihm sei deshalb eine Rückkehr in die Türkei zumutbar. Der Beklagte zu 2) beantragte ebenfalls, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 12. September 1985 den Klagen unter Zulassung der Berufung statt und führte zur Begründung aus: Die Kläger seien als Asylberechtigte anzuerkennen, denn sie seien politisch verfolgt i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Politisch Verfolgter sei ein Ausländer, der in seiner Person liegender Eigenschaften wegen oder aufgrund seiner Überzeugungen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe seines Heimat- oder Herkunftsstaates erlitten oder zu befürchten habe. Diese Voraussetzungen erfüllten die Kläger, da sie als syrisch-orthodoxe Christen einer Gruppe angehörten, die in jüngster Vergangenheit in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden sei. Es erscheine allerdings zweifelhaft, ob von einer religiösen Gruppenverfolgung gesprochen werden könne; die Situation stelle sich eher als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar, nämlich einer durch das gemeinsame Merkmal des christlichen Glaubens verbundenen Minderheit. Nach 1960 sei die syrisch-orthodoxe Minderheit zunehmend nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen die vornehmlich aus Neid und Feindseligkeit erfolgten Übergriffe türkischer Moslems zu wehren. Staatliche Hilfe hätten die Christen nur in seltenen Fällen zu erlangen vermocht. Insofern treffe die Stellungnahme von Monsignore Wilschowitz vom 9. April 1981 den Kern der Sache, wenn es sich hierbei auch um eine vereinfachende Darstellung der Situation der Christen in der Türkei handele. Die Beklagte zu 1) habe die Lage der Christen in zahlreichen Bescheiden (etwa auch in dem hier angegriffenen vom 10. Dezember 1982) ebenfalls zutreffend geschildert. Da die Kläger nach ihren glaubhaften Darlegungen in der Türkei mit feindlich gesinnten Moslems in Berührung gekommen seien, könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie von der allgemein stattfindenden Gruppenverfolgung der Christen in der Türkei ausgenommen gewesen seien. Zudem müßten sie bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten, dort in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt zu werden. Zwar habe sich insgesamt gesehen die Sicherheitslage nach dem Militärputsch am 12. September 1980 deutlich verbessert. Dies gelte jedoch - bedingt durch zunehmende Abwanderung - nicht für die christlichen Minderheiten, so daß von einer weiterhin bestehenden Gruppenverfolgung gesprochen werden müsse. Schließlich gebe es keine Möglichkeit, der Gruppenverfolgung innerhalb der Türkei auszuweichen. Die als inländische Fluchtalternative in Betracht kommenden Großstädte Istanbul und Ankara seien nicht in der Lage, die große Zahl der abgewanderten Christen aufzunehmen und ihnen das Existenzminimum zu gewährleisten. Die Rückkehr der Christen würde deshalb voraussichtlich zu Spannungen führen, die sich zu pogromartigen Übergriffen steigern könnten. Letzten Endes könne dahinstehen, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Minderheit der Christen in der Türkei verfolgt werde; sie müsse hiermit jedenfalls in absehbarer Zukunft ernsthaft rechnen; denn die weitere Entwicklung lasse sich vor dem Hintergrund der wachsenden Islamisierungstendenzen nicht sicher abschätzen. Nach alledem sei den Klägern Asyl zu gewähren. Dementsprechend sei auch die Klage begründet, die sich gegen den Bescheid des Beklagten zu 2) richte. Gegen dieses ihm am 31. Oktober 1985 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 27. November 1985 - eingegangen am 30. November 1985 - hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils Berufung eingelegt. Er macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Gruppenverfolgung christlicher Minderheiten in der Türkei angenommen. Es bestehe keinerlei Wahrscheinlichkeit dafür, daß die syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei in absehbarer Zeit mit unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Gruppenverfolgung rechnen müßten. Sie brauchten auch nicht während ihres Wehrdienstes in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Das individuelle Schicksal der Kläger weise ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine bereits erlittene oder künftig drohende asylrelevante Verfolgung auf. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. September 1985 bezüglich der Beklagten zu 1) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) stellt zu der Berufung keinen Antrag. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 16. Mai 1988 Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger durch Vernehmung des Klägers zu 1) als Beteiligten durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 10. Juni 1988 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Gesch.-Z.: Tür-T-13538 - und die über den Kläger zu 1) und seine Ehefrau geführten Ausländerakten des Landrats des Landkreises Gießen (4 Hefter) sowie auf die die Ehefrau bzw. Mutter der Kläger betreffenden Akten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - 12 UE 2573/85 - Bezug genommen, ferner auf die über den Vater Sino A. der Ehefrau bzw. Mutter der Kläger sowie über den Bruder Gebro D. des Klägers zu 1) nebst Familie geführten Akten des Bundesamtes - Gesch.-Z.: Tür-T-10333 und Tür-S-44870 - und des Verwaltungsgerichts Stuttgart - A 12 K 97/80 und A 10 K 7139/83 -. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: I. 1. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni 1979 pogrom Nr. 64 ("Verfolgte christliche Minderheiten in der Türkei" u.a.) 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 ("Zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ..." 23. 21.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. Juni 1982 CCMWE: "The Situation of the Christian Minorities of Turkey ..." 28. 03.07.1982 Anschütz/Harb, Protokoll HR (3. Fernsehprogramm) 29. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 30. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 31. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 32. 28.02.1983 RA Müller: "Zur Lage der Christen in der Türkei" 33. 04.03.1983 Pfarrer Weber: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 34. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 35. 09.04.1984 Oberkreisdirektor Gütersloh an RP Detmold 36. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ..." 37. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 38. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 39. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 40. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 41. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 42. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 43. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 44. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 45. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 46. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 47. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 31.03.1986 Sprenzel: "Situation der aramäisch sprechenden, syrisch-orthodoxen Christen in der (Ost)Türkei" 49. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 50. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 51. 10.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 52. 03.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 53. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 54. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 09.10.1987 EKD an RA König 56. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen II. 1. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 2. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 3. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 4. 15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg