Urteil
12 UE 2438/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0627.12UE2438.85.0A
61mal zitiert
46Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
96 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die auf den asylrechtlichen Verfahrensteil beschränkte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist frist- und formgerecht eingelegt (§§ 124, 125 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist nämlich vom Verwaltungsgericht zugelassen worden (§ 32 Abs. 1 AsylVfG), und der Bundesbeauftragte war zur Einlegung der Berufung ungeachtet dessen befugt, daß er sich am erstinstanzlichen Verfahren weder durch einen Antrag noch sonst beteiligt hat (BVerwG, Beschluß v. 11. März 1983, BVerwGE 67, 64 = NVwZ 1983, 413; Hess. VGH, Urteil v. 11. August 1981, ESVGH 31, 268). II. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist aber nur hinsichtlich des Klägers zu 1) begründet, denn dieser kann nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Anerkennung als Asylberechtigter durch die Beklagte zu 1) nicht beanspruchen, weil er nicht politisch verfolgt ist (§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG). Dagegen ist die Berufung hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 5) nicht begründet; zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte ist das Bundesamt nämlich vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verpflichtet worden. Asylrecht als politisch Verfolgter i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hätte oder politischen Repressalien ausgesetzt wäre (BVerfG, B. v. 2. Juli 1980, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Als politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist eine Verfolgung in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Konvention (GK) - vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) dann anzusehen, wenn sie auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung zielt (BVerwG, Ue. v. 4. November 1965, DVBl. 1966, 645, u. v. 29. November 1977, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3, m.w.N.); insofern kommt es entscheidend auf die Motive für die Verfolgungsmaßnahmen des Staates an (BVerwG, Ue. v. 17. Mai 1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, und - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, 184, v. 8. November 1983, BVerwGE 68, 171 = EZAR 200 Nr. 9, v. 26. Juni 1984, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8, v. 21. Oktober 1986, BVerwGE 75, 99, v. 19. Mai 1987, NVwZ 1987, 895 = EZAR 200 Nr. 19, u. v. 20. Oktober 1987, NVwZ 1988, 160 = InfAuslR 1988, 19 ). Werden nicht Leib, Leben oder psychische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Be. v. 2. Juli 1980, a.a.O., u. v. 1. Juli 1987, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, Ue. v. 18. Februar 1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7, u. - 9 C 104.85 -, BVerwGE 74, 41, sowie vom 20. Oktober 1987, InfAuslR 1988, 22 ). Asylerhebliche Bedeutung haben hierbei nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staates; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen - als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen - zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, der allerdings nicht lückenlos zu sein braucht (BVerfG, B. v. 2. Juli 1987, a.a.O., BVerwG, Ue. v. 2. August 1983, BVerwGE 67, 317 = EZAR 202 Nr. 1, u. v. 3. Dezember 1985, BVerwGE 72, 269 = EZAR 202 Nr. 5, u. v. 2. Juli 1986 - 9 C 2.85 -). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, B. v. 2. Juli 1980, a.a.O., BVerwG, Ue. v. 2. August 1983, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, v. 30. Oktober 1984, BVerwGE 70, 232, v. 18. Februar 1986, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7, u. v. 23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -). Ist jemand bereits in seiner Heimat politisch verfolgt worden oder hatte er dort bereits gute Gründe, eine solche Verfolgung zu befürchten, so sind sog. Vorfluchttatbestände gegeben; sind erst nach dem Verlassen des Heimatstaats Gründe entstanden, die im Falle seiner Rückkehr politische Verfolgung erwarten lassen, so handelt es sich um sog. Nachfluchttatbestände. In beiden Fällen ist eine Rückkehr nur dann zumutbar, wenn der Asylbewerber nunmehr in seiner Heimat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher sein kann (vgl. BVerfG, B. v. 2. Juli 1980, a.a.O.). Die insoweit erforderliche Zukunftsprognose muß auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, B. v. 31. März 1981, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, U. v. 3. Dezember 1985, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760, u. B. v. 31. Juli 1986, NVwZ 1987, 60). Beim Vorliegen von Vorfluchttatbeständen sind allerdings bei der Prognose künftiger Verfolgungssicherheit grundsätzlich geringere Anforderungen zu stellen als beim ausschließlichen Gegebensein von Nachfluchttatbeständen (vgl. BVerwG, U. v. 2. August 1983, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). Dem Vorverfolgten kann eine Rückkehr regelmäßig schon dann nicht zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (BVerfG, B. v. 2. Juli 1980, a.a.O., BVerwG, Ue. v. 27. April 1982, BVerwGE 65, 250 = EZAR 200 Nr. 7, v. 2. August 1983, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, v. 15. Oktober 1985, EZAR 630 Nr. 22, u. v. 23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -). Ansonsten kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter nur in Betracht, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände des konkreten Falles bei der Rückkehr in die Heimat politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, B. v. 31. März 1981, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, Ue. v. 25. September 1984, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 u. v. 3. Dezember 1985, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ). Unabhängig hiervon ist der Asylbewerber aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Ue. v. 8. Mai 1984, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, v. 12. November 1985, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. v. 20. Oktober 1987 - 9 C 147.86 -) und insbesondere auch eine politische Motivation der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (BVerwG, Ue. v. 22. März 1983, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. v. 18. Oktober 1983, EZAR 630 Nr. 8). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Heimatland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, U. v. 23. November 1982, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Ungeachtet dessen muß sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Ue. v. 29. November 1977, BVerwGE 55, 82 = EZAR 201 Nr. 3, v. 16. April 1985, BVerwGE 71, 180 = EZAR 630 Nr. 17, u. v. 12. November 1985, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79 ). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der eigenen Angaben und Aussagen der Kläger zu 1) und 2), der beigezogenen Akten und der in das Verfahren eingeführten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger zwar nicht kraft innerstaatlich geltender völkerrechtlicher Vereinbarung als Asylberechtigte anzuerkennen sind (1.) und daß sie auch vor ihrer Ausreise aus der Türkei weder als Mitglieder der Gruppe der syrisch-orthodoxen Christen politisch verfolgt (2.) noch persönlich von Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren (3.), ferner daß sie auch bei einer Rückkehr in die Türkei keine Gruppenverfolgung zu befürchten haben (4.), daß aber die Kläger zu 2) bis 5) dann - anders als der Kläger zu 1) (5.) - politischer Verfolgung i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgesetzt sein werden (6. und 7.). 1. Die Kläger können ihre Anerkennung nicht (schon) aufgrund des Abkommens über die Ausdehnung gewisser Maßnahmen zugunsten russischer und armenischer Flüchtlinge auf andere Kategorien von Flüchtlingen vom 30. Juni 1928 (abgedruckt in: Völkerbund-Vertragssammlung, Bd. 89, Nr. 2002) erreichen. Da sie 1946 und später geboren sind und erst 1979 die Türkei verlassen haben, kann dieses Abkommen auf sie ohnehin nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil v. 17. Mai 1983, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 3, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z.B. B. v. 28. Juni 1979 - VII TH 72/79 -, U. v. 22. Januar 1981 - VII OE 36/80 -, Be. v. 27. April 1981 - AS II OE 501/81 - u. v. 17. Juli 1981 - X OE 553/81 -, sowie Ue. v. 11. August 1981, ESVGH 31, 268, v. 7. August 1986 - X OE 189/82 -, v. 1. Februar 1988 - 12 OE 419/82 - u. v. 30. Mai 1988 - 12 UE 2500/85 u. 2514/85 -). Der Senat kann deshalb offenlassen, ob dem durch die genannte Vereinbarung geschützten Personenkreis überhaupt noch ein Anspruch auf Asylanerkennung oder Asylgewährung in anderer Form zusteht, nachdem § 39 Nr. 4 AsylVfG die bis dahin in § 28 AuslG enthaltene Bezugnahme auf Art. 1 GK und die dort in Abschn. A Nr. 1 enthaltene Verweisung auf die erwähnte Vereinbarung ersatzlos beseitigt hat und eine Asylanerkennung nunmehr allein an die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anknüpft (vgl. dazu auch Berberich, ZAR 1985, 30 ff., und Köfner/Nicolaus, ZAR 1986, 11, 15). 2. Der Senat hat auch nicht feststellen können, daß die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Minderheit in der Türkei im Gebiet des Tur'Abdin oder in Istanbul bis zur Ausreise der Kläger einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt waren. a) Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Christen in der Türkei im allgemeinen und der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft im besonderen sowie des Verhältnisses dieser Christen zu anderen dort lebenden religiösen und ethnischen Gruppen die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden nur noch mit der entsprechenden Nummer der Listen I und II von S. 10 f. bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung der christlichen Siedlungsgemeinschaften im Nahen Osten zugrunde. Die Anhänger der syrischen Kirchen siedelten ursprünglich im mesopotamischen Raum, und zwar im Bergland des Tur'Abdin mit dem Zentrum Midyat, im weiter östlich gelegenen Bergland von Bohtan, im alpenähnlichen Hochgebirge Hakkari und weiter südlich in der Mosul-Ebene sowie in der Urmia-Ebene. Nachdem im 7. Jahrhundert im Zuge der Arabisierung die Mehrheit dieser Christen zum Islam übergetreten war und dann mongolische Eindringlinge Ende des 14. Jahrhunderts die syrischen Kirchen bis auf wenige Überreste vernichtet hatten, erlebten sowohl die syrisch-orthodoxen als auch die anderen im Osmanischen Reich lebenden Christen vom Ende des 15. Jahrhunderts an eine vergleichsweise friedliche und gesicherte Periode, in der sie als nichtmuslimische Völkerschaften - als millat - auch ihr Personal- und Familienrecht nach eigenem Rechtsstatut regeln konnten. Während der im 19. Jahrhundert zur Bewahrung des Osmanischen Reichs eingeleiteten Reformbewegungen kam es sodann etwa nach der Seeschlacht von Navarino 1827 zu einer Verfolgung der Armenier und 1843 zu einem Massaker der Kurden unter den nestorianischen Bergstämmen im Hakkari. Die abseits in ihren Siedlungsräumen in Ostanatolien lebenden syrischen Christen blieben von derartigen Ereignissen aber weitgehend verschont. Sie waren ähnlich wie die ebenfalls in dieser Region siedelnden Kurden stammesmäßig organisiert und erhielten sich Unabhängigkeit und Schutz durch Selbstverteidigung und durch Tributzahlungen an den Sultan. Nachdem seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts eine rege Missionstätigkeit christlicher Religionsgesellschaften aus Amerika, England und Frankreich dazu beigetragen hatte, die kulturelle und gesellschaftliche Bedeutung der Christen im Nahen Osten zu heben und gleichzeitig deren politisches Bewußtsein zu fördern, reagierte das Osmanische Reich im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts auf Unabhängigkeitsbestrebungen der Christen mit dem Einsatz kurdischer Söldnertruppen, und dabei kam es dann häufig zu Morden, Plünderungen und Hungersnöten (I. 1., S. 17 ff.). Schließlich fanden während des Ersten Weltkriegs unter den Christen zahlreiche Massaker statt, die insgesamt über drei Millionen Tote gefordert haben sollen (I. 1., S. 28; I. 5., S. 14); für sie sind zumindest auch die Allianz der Christen mit England und Rußland und die Kriegserklärung des damaligen Patriarchen Benjamin XXI. an die Türkei im Mai 1915 verantwortlich zu machen. So wurden etwa bis März 1915 im Urmia- und im Salamas-Gebiet über 70 Dörfer von türkischen Truppen und kurdischen Freiwilligen zerstört und geplündert und die christliche Bevölkerung massakriert, und im selben Jahr folgten weitere Massenmorde in der armenischen Stadt Van und im Bohtan-Gebiet (I. 1., S. 29 f.). Bei der Flucht der Bergassyrer nach Salamas und der Urmia-Assyrer nach Hamadan sollen jeweils mehr als 10.000 Menschen umgekommen sein (I. 1., S. 30 ff.). Schließlich siedelten syrische Christen in den Jahren 1922 und 1924 in zwei großen Fluchtbewegungen aus der Türkei in das benachbarte Syrien über (I. 1., S. 110), und im Gefolge des Ersten Weltkriegs und des Friedensvertrags von Lausanne vom 24.7.1923 verließen mehr als zwei Millionen Griechen die Türkei (I. 3., S. 41). Damals verlegte der syrisch-orthodoxe Patriarch seinen Sitz vom Kloster Dair Za'faran bei Mardin nach Homes im heutigen Syrien, wo er seit 1954 in Damaskus residiert (I. 5., S. 21; I. 8., S. 2; I. 9., S. 2). Es mag im einzelnen Streit darüber herrschen, welche Bedeutung das christliche Bekenntnis der verschiedenen Gruppen der Christen für ihr jeweiliges Schicksal in der Vergangenheit im einzelnen hatte, welche Rolle politische und militärische Interessen fremder Großmächte gespielt haben und ob und in welchem Maße sich etwa bei Armeniern, Griechen oder Syrisch-Orthodoxen ein eigenes Nationalbewußtsein entwickeln konnte (vgl. dazu: I. 1., S. 12 ff.; I. 5., S. 1 ff.; I. 18., S. 6 ff.). Die Situation der Christen in der Türkei ist jedenfalls seit langem geprägt von ihrer bis in die Anfänge des Christentums zurückreichenden religiösen und kirchlichen Tradition, von den ethnischen und sprachlichen Besonderheiten der einzelnen Gruppen und von einem mehr und mehr hoffnungslos erscheinenden Überlebenskampf in einer mehrheitlich türkischen/muslimischen Umwelt, der angesichts der leidvollen historischen Erfahrungen als besonders bedrückend empfunden wird. Während die Christen Ende des 19. Jahrhunderts noch etwa 30 % der Untertanen des Osmanischen Reichs ausmachten, stellen sie nunmehr in der Türkei mit schätzungsweise kaum noch 100.000 Menschen nur eine äußerst kleine Minderheit der Gesamtbevölkerung von 43 Millionen (zu den Zahlenangaben und im übrigen vgl.: I. 2.; I. 5., S. 5; I. 6., S. 5; I. 7.; I. 18., S. 8; I. 43.). Außer den Armeniern und den Griechen sind zahlenmäßig vor allem die Syrer von Bedeutung, denen aber im Unterschied zu den Armeniern, Griechen und Juden ein Schutz als nichtmuslimische Minderheit aufgrund des Lausanner Vertrags von 1923 nicht zugestanden wird. Die syrischen Christen bestehen in der Türkei im wesentlichen aus Syrisch-Katholischen und Nestorianern sowie aus Syrisch-Orthodoxen (Jakobiten) unter dem Patriarchat von Antiochia und dem gesamten Osten, deren Patriarch Mar Ignazius Yakup III. seinen Sitz jetzt in Damaskus hat. Die Syrisch-Orthodoxen berufen sich auf eine Abstammung von Noah und eine Bekehrung in unmittelbarer Beziehung zu Christus, bedienen sich einer altsyrischen Liturgiesprache und heben sich durch verschiedene Dialekte der neuaramäischen Umgangssprache (im Tur'Abdin: turoyo) von den muslimischen Türken und Kurden sowie von den Yeziden ab. Während bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts im Gebiet der heutigen Türkei noch etwa eine Million Jakobiten und Nestorianer gelebt haben sollen und 1927 immerhin noch insgesamt 257.000 (I. 1., S. 46, 110), beträgt die Zahl der Syrisch-Orthodoxen in der Türkei neueren Schätzungen zufolge nur noch etwa 45.000 (I. 1., S. 111; I. 5., S. 20), 35.000 (I. 1., S. 46), 20.000 bis 35.000 (I. 6., S. 17), 20.000 (I. 8., S. 2) oder sogar nur 10.000 bis 15.000 (I. 2.). Im Gebiet des Tur'Abdin (Berg der Gottesknechte), wo vor 25 Jahren noch 70.000 Syrisch-Orthodoxe lebten, sollen es 1967/68 noch 20.000 gewesen sein (I. 4., S. 2) und 1980 noch 25.000 (I. 5., S. 29) oder zumindest annähernd 40.000 (I. 27., S. 18; I. 36., S. 17), während ihre Zahl in Istanbul im selben Zeitraum von einigen Hundert auf 15.000 oder gar auf 17.000 angestiegen sein soll (I. 5., S. 46; I. 9., S. 7; I. 21.; I. 26.; I. 29.; für die Zeit nach 1982 vgl. auch I. 39. und I. 41., S. 11). In der Kreisstadt Midyat sollen im Jahr 1978 von den ursprünglich 3.000 syrischen Familien infolge einer seit 1960 anhaltenden starken Abwanderung in türkische Großstädte und ins Ausland noch 1.000 Familien gewohnt haben (I. 1., S. 117). Aus dem Dorf Kefrezi sind die Christen, die 1970 dort noch 90 Familien zählten, inzwischen vollständig vertrieben (I. 8.). Das Dorf Arbey war vor 20 Jahren von 100 christlichen Familien bewohnt; schon 1979 waren davon 65 dem Druck der umliegenden muslimischen Dörfer gewichen und geflohen (I. 22., S. 15). b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann nicht festgestellt werden, daß die christliche Bevölkerung in der Türkei und insbesondere im Gebiet des Tur'Abdin in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei im August 1979 unter einer religiös motivierten Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom türkischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch andere Bevölkerungsgruppen (ebenso schon der früher für Asylverfahren allein zuständige 10. Senat des Hess. VGH in st. Rspr., zuletzt U. v. 30. Mai 1985 - 10 OE 35/83 -, und jetzt der 12. Senat, Ue. v.22. Februar 1988 - 12 UE 1071/84, 1587/84 und 2585/85 -, v.16. Mai 1988 - 12 UE 2571/85 -, v. 30. Mai 1988 - 12 UE 2500/85 u. 2514/85 - sowie v. 13. Juni 1988 - 12 OE 94/83 - ; ähnlich VGH Baden-Württemberg, U. v. 25. Juli 1985 - A 12 S 573/81 - und OVG Lüneburg, U. v. 25. August 1986 - 11 OVG A 263/85 -; a.A. Bay. VGH U. v. 19. März 1981, InfAuslR 1981, 219, VGH Baden-Württemberg, U. v. 9. Februar 1987 - A 13 S 709/86 - und OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 23. April 1985 - 18 A 10237/84 - sowie OVG Rheinland- Pfalz, U. v. 10. Dezember 1986 - 11 A 131/86 -). Bei der Frage nach einer religiösen oder religiös motivierten Gruppenverfolgung ist allgemein zu beachten, daß eine aus Gründen der Religion stattfindende Verfolgung nur dann asylerheblich ist, wenn die Beeinträchtigungen der Freiheit der religiösen Betätigung nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfG, B. v. 2. Juli 1980, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1). Es muß sich um Maßnahmen handeln, die den Gläubigen als religiös geprägte Persönlichkeit ähnlich schwer treffen wie bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit (BVerwG, U. v. 18. Februar 1986, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7), indem sie ihn physisch vernichten, mit vergleichbar schweren Sanktionen bedrohen, seiner religiösen Identität berauben oder daran hindern, seinen Glauben im privaten Bereich und durch Gebet und Gottesdienst zu bekennen (BVerfG, B. v. 1. Juli 1987, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20). aa) Aus den in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünften und anderen Erkenntnismitteln ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, daß der türkische Staat die syrisch-orthodoxen Christen in diesem Sinne in dem hier maßgeblichen Zeitraum unmittelbar aus religiösen Gründen verfolgt hat. Die syrisch-orthodoxen Christen waren - und sind - von Verfassungs wegen ebenso wie die Angehörigen anderer muslimischer und nichtmuslimischer Glaubensgemeinschaften gegen Eingriffe in die Religionsfreiheit und gegen Diskriminierungen aus religiösen Gründen geschützt (Art. 19 d. türk. Verf. v. 1961, Art. 24 Abs. 1 d. Verf. vom 7. November 1982; I. 1., S. 2; I. 18., S. 23). Sie sind in den durch Art. 14 der Verfassung von 1982 gezogenen Grenzen frei, Gottesdienste, religiöse Zeremonien und Feiern abzuhalten (Art. 24 Abs. 2 dieser Verfassung). Sie werden jedoch seit jeher anders als die Armenier, Griechen und Juden in der Staatspraxis nicht zu den nichtmuslimischen Minderheiten gerechnet, denen aufgrund der Art. 38 ff. des Friedensvertrags von Lausanne vom 24. Juli 1923 besondere Minderheitenrechte gewährleistet sind, so u.a. gemäß Art. 40 das Recht, auf eigene Kosten Schulen und andere Einrichtungen für Lehre und Erziehung mit dem Recht auf Gebrauch ihrer eigenen Sprache und freie Religionsausübung zu errichten, zu betreiben und zu kontrollieren (I. 1., S. 112; I. 5., S. 57 f.; I. 8., S. 3 f.; I. 9., S. 15 f.; I. 13.; I. 44.). Während die in Istanbul lebenden etwa 80.000 Armenier dazu imstande sind, ungefähr 40 Kirchen und 30 Schulen, mindestens ein Krankenhaus und 12 Jugendclubs zu unterhalten (I. 12., I. 52.), verfügen die etwa 15.000 Syrisch-Orthodoxen in Istanbul lediglich über ein eigenes Kirchenzentrum und sind in fünf weiteren Kirchen zu Gast (I. 26., I. 29.), sie dürfen aber keine Schulen und keine Sozialeinrichtungen betreiben. Die syrisch-orthodoxen Christen werden allerdings ebensowenig wie andere christliche Glaubensgemeinschaften staatlicherseits unmittelbar an der Ausübung ihrer Religion gehindert. Sie können sowohl im Gebiet des Tur'Abdin als auch in Istanbul in den ihnen verbliebenen Kirchen Gottesdienst nach ihrer Liturgie feiern und ihren Glauben praktizieren. Obwohl die Religionsausübung nach außen hin - weder in der Vergangenheit noch jetzt - offen behindert oder gar untersagt ist, sind dennoch zahlreiche administrative Schwierigkeiten festzustellen, die die Syrisch-Orthodoxen bei der Ausübung ihres Glaubens und der Pflege ihres Brauchtums empfindlich stören und auf Dauer gesehen das kirchliche und religiöse Leben beeinträchtigen und schließlich zum Erliegen bringen können. So ist beispielsweise die Ausbildung der Priester zwar von Staats wegen nicht verboten und auch nicht erkennbar restriktiv reglementiert. Tatsächlich gibt es aber seit geraumer Zeit in der Türkei weder einen syrisch-orthodoxen Bischof noch Priesterseminare (I. 8., S. 4; I. 19., S. 16), und deshalb können neue Priester, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen müssen, nur im Ausland ausgebildet und geweiht werden (I. 9., S. 5). Die seelsorgerische Betreuung der noch in den ehemals syrisch-orthodoxen Siedlungsgebieten verbliebenen Gläubigen ist auch dadurch erschwert, daß viele Priester ihre Gemeinden gegen den Willen der Kirchenleitung verlassen haben und im Zuge der Anwerbung von Arbeitnehmern durch die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Staaten ins Ausland abgewandert sind (I. 43., S. 3; I. 50., S. 3). Die ehemals zahlreichen Klöster im Tur'Abdin sind jetzt nur noch von wenigen Mönchen oder Nonnen bewohnt und im übrigen verlassen (I. 5., S. 21). Die Klosterschule in Dair Za'faran wurde zudem mehrmals zumindest zeitweilig geschlossen, weil der türkische Staat das Schulprogramm mit syrisch-aramäischem Sprachunterricht und christlichem Religionsunterricht für illegal erachtete (I. 5., S. 28; I. 6., S. 18; I. 36., S. 18; I. 50., S. 5). Der Bau und die Errichtung von Kirchen sind, nachdem das Eigentum an dem Besitz der "frommen Stiftungen" im Jahre 1965 auf den Staat übertragen worden ist, nur noch mit vorheriger staatlichen Genehmigung zulässig (I. 9., S. 17). Die Tatsache, daß in den vergangenen Jahren keine neue syrisch-orthodoxe Kirche gebaut worden ist, während in der ganzen Türkei zahlreiche neue Moscheen entstanden sind (I. 46., S. 3 f.; I. 49., S. 3; I. 50., S. 4), kann allerdings darauf zurückzuführen sein, daß Geld für einen derartigen Kirchenbau nicht vorhanden war (I. 30.). Trotz dieser faktischen Behinderungen im administrativen Bereich läßt sich daraus eine unmittelbare staatliche Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für die Zeit bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei nicht herleiten. Ebenso verhält es sich mit der Gestaltung des Religionsunterrichts an den staatlichen Schulen. Insoweit neigt der Senat allerdings grundsätzlich zu einer anderen Betrachtung als das Bundesverwaltungsgericht, das annimmt, ein islamischer Pflichtunterricht beeinträchtige die Religionsfreiheit andersgläubiger Kinder nicht (BVerwG, B. v. 14. Mai 1987, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Religionsunterricht, der gegen den Willen der Kinder oder der insoweit erziehungsberechtigten Eltern erteilt wird, kann den Beginn einer Zwangsbekehrung bedeuten, stellt doch die religiöse Unterweisung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen einen unverzichtbaren, weil lebenswichtigen Teil der Religionsfreiheit dar. Denn ohne die Weitergabe religiösen Wissens und religiöser Überzeugungen vermag weder der einzelne Gläubige noch die Glaubensgemeinschaft auf Dauer zu bestehen. Neben der Verkündigung des Glaubens während des kirchlichen Gottesdienstes spielt hierbei vor allem der Religionsunterricht für Kinder eine ausschlaggebende Rolle. In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, daß die Vorschriften des Art. 24 der türkischen Verfassung von 1982 vorsehen, daß niemand gezwungen werden darf, an Gottesdiensten, religiösen Zeremonien und Feiern teilzunehmen oder seine religiöse Anschauung und seine religiösen Überzeugungen zu offenbaren (Abs. 3), und daß die Religions- und Sittenerziehung und -lehre unter der Aufsicht und Kontrolle des Staats durchgeführt wird und religiöse Kultur und Sittenlehre in den Grund- und Mittelschulanstalten zu den Pflichtfächern gehören (Abs. 4). Auf der Grundlage dieser Verfassungsbestimmung ist in den letzten Jahren der Religionsunterricht als Pflichtfach an türkischen Schulen eingeführt worden; ob und in welcher Weise daraufhin christliche Schüler zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht gezwungen worden sind, war anfangs zweifelhaft, ist aber inzwischen aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat zunächst berichtet, christliche Schüler nähmen nicht am islamischen Religionsunterricht teil, sondern erhielten eine christliche Unterweisung; in Einzelfällen hätten Schulleiter allerdings gegen einen entsprechenden Runderlaß des Erziehungsministeriums verstoßen (I. 38.). Nunmehr hat das Auswärtige Amt unter Bezugnahme auf einen Erlaß des Ministeriums für nationale Erziehung, Jugend und Sport vom 20. Oktober 1986 Nr. 2219 die Auskunft erteilt, daß christliche Schüler im Fach "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" nicht dazu verpflichtet seien, das islamische Glaubensbekenntnis, die islamische Einleitungsformel Amentü, die Koranverse und das islamische Ritualgebet Namaz zu lernen und Kenntnisse über Namaz, Ramadan, die Regeln der islamischen Jahresspenden und das Pilgern nach Mekka zu erwerben; allerdings habe man Kenntnis erlangt von Diskriminierungen in der Praxis und davon, daß manche Schüler lieber an den islamischen Gebeten teilnähmen, bevor sie dauernd einer demütigenden Behandlung ausgesetzt seien (I. 54.). Anderen Auskünften zufolge soll der sog. Ethik- und Moralunterricht in den früheren 70er Jahren weitgehend laizistisch und wertneutral gewesen sein, inzwischen aber immer mehr islamisiert und zu einem Neben-Religionsunterricht ausgebaut worden sein (1. 39.). Die jetzige Ausgestaltung des staatlichen Religions- und Ethikunterrichts führe insofern zu einer Benachteiligung der christlichen Minderheiten, als ein Äquivalent für die nichtmuslimischen Schüler nicht angeboten werde (I. 49.). Die Annahme, es sei nunmehr ein islamischer Religionsunterricht als Pflichtfach eingeführt und damit auch für christliche Schüler verbindlich (I. 49., I. 50.), erscheint indes nicht gerechtfertigt. Die in deutscher Übersetzung vorliegenden Richtlinien (Anlage zu I. 54.) bestimmen eindeutig, daß der Grundsatz des Laizismus während des Ausbildungsprogramms "Religionslehre und Grundsätze der Ethik" immer zu beachten und zu schützen ist und niemand zu religiösen Handlungen gezwungen werden darf. Außerdem ist bestimmt, daß, wenn den Kindern die "nationale Moral gelehrt wird", nicht unter den Religionen unterschieden wird, um den Kindern später die Anpassung an die Gesellschaft zu erleichtern. Insgesamt kommt zwar in den Richtlinien deutlich zum Ausdruck, daß der Islam die Religion der Türkei und Mohammed ein Vorbild für die Türken sein soll. Die nach dem Verfassungsgrundsatz des Laizismus gebotene Distanz des türkischen Staats gegenüber der islamischen Religion äußert sich allerdings darin, daß Namaz, Suren und Gebete im staatlichen Unterricht nicht in arabischer Sprache gelehrt werden dürfen. Nach alledem bieten die gesetzlichen und die verwaltungsinternen Vorschriften für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen keine Veranlassung für die Annahme, der türkische Staat greife unmittelbar in die Freiheit der religiösen Betätigung der Syrisch-Orthodoxen in einer Art und Weise ein, die die Menschenwürde oder das sogenannte religiöse Existenzminimum antastet. Dies gilt auch und erst recht für die Zeit vor Inkrafttreten der Verfassung von 1982 und vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980. Auch wenn berücksichtigt ist, daß ein christlicher Religionsunterricht an staatlichen Schulen nicht angeboten wird und es bei der praktischen Handhabung der Unterscheidung zwischen ethischen und allgemein-religiösen Lehrinhalten einerseits und islamischen Glaubenslehren andererseits im Unterricht leicht zu Benachteiligungen und Beeinträchtigungen der Glaubensüberzeugungen christlicher Schüler kommen könnte, kann darin insgesamt ein asylrelevanter Eingriff nicht gesehen werden. Denn abgesehen von der fehlenden Intensität mangelt es insoweit auch an der erforderlichen staatlichen Motivation und an der Zurechenbarkeit. Die Einführung des staatlichen Pflichtunterrichts in Ethik und Religion verfolgt das Ziel einer Eindämmung des Einflusses der privaten Koranschulen (I. 20.) und läßt deshalb für sich noch keinen Rückschluß auf eine im Jahre 1986 oder schon früher vorhandene Neigung staatlicher Stellen zur gezielten Beeinträchtigung nichtmuslimischer Religionen zu. Schließlich wären gelegentliche Übergriffe einzelner Lehrer, die die Anweisungen zur Achtung der Religion nichtmuslimischer Schüler mißachten, dem türkischen Staat asylrechtlich schwerlich zuzurechnen, weil Anhaltspunkte dafür, daß die Verantwortlichen derartige dienstliche Verfehlungen förderten oder zumindest duldeten, nicht bekannt sind. Schließlich können Anzeichen für eine gegen Christen gerichtete Gruppenverfolgung auch nicht in der Art und Weise festgestellt werden, wie christliche Wehrpflichtige in der türkischen Armee behandelt werden. Insoweit liegen allerdings unterschiedliche Auskünfte und Stellungnahmen vor. So hat das Auswärtige Amt im Juni und November 1984 berichtet, Christen hätten in der türkischen Armee nach allen bisherigen Erkenntnissen in aller Regel weder seitens ihrer Vorgesetzten noch seitens ihrer Kameraden mit diskriminierenden Handlungen zu rechnen; wenn ein Christ allerdings die Tatsache seines Glaubens demonstrativ deutlich mache, seien Sticheleien und gelegentliche Übergriffe seiner Kameraden nicht auszuschließen (I. 37., I. 40.). Im Oktober 1985 hat das Auswärtige Amt darüber hinausgehend berichtet, daß zuverlässigen Angaben zufolge regelmäßig beim ersten Gesundheitsappell nach der Einberufung von Vorgesetzten im Unteroffiziersrang hämische Bemerkungen über die "dreckigen Christenschweine" gemacht würden, die noch nicht einmal eine so elementare hygienische Maßnahme wie die Beschneidung durchführen ließen; einfache Rekruten in normalen Einheiten sähen sich leicht infolge der Schikanen der Unteroffiziere und der Kameraden einem zumindest subjektiv als unwiderstehlich empfundenen Druck ausgesetzt, der viele veranlasse, den geforderten Eingriff "freiwillig" vornehmen zu lassen (I. 47.). Im Dezember 1987 hat das Auswärtige Amt wiederum die Auskunft gegeben, es sei von gezielten Schikanen gegen Christen während des Wehrdienstes nichts bekannt geworden; außerdem hat es berichtet, es seien keine Fälle von Zwangsbeschneidungen mehr bekannt geworden (I. 56.). Dagegen sprechen andere Quellen teilweise in pauschaler Form, teilweise aber auch sehr dezidiert von Zwangsbeschneidungen christlicher Wehrpflichtiger in der Türkei. Die Sachverständige Dr. Hofmann (I. 42.) berichtet aufgrund zahlreicher Gespräche mit Betroffenen, die Diskriminierungen reichten von der verbalen Beleidigung ("schmutziges Christenschwein", "Gavur") bis hin zur schweren Körperverletzung, an denen Kameraden und Vorgesetzte beteiligt seien; bis in die Gegenwart (Februar 1985) würden christlichen Soldaten Gewalt und Zwangsbeschneidung zumindest angedroht, die Androhung der Zwangsbeschneidung begleite die männlichen Christen durch alle Lebensabschnitte, sei aber während des Militärdienstes besonders virulent. Dem Sachverständigen Prof. Wiesner (I. 43.) sind Versuche der zwangsweisen Bekehrung und der Zwangsbeschneidung während des Militärdienstes dagegen nicht bekannt geworden; er hält derartige Angaben von Asylbewerbern für Greuelmärchen und begründet im einzelnen seine Bedenken gegen die Wahrheit entsprechender Erzählungen. Auch der Sachverständige Dr. Binswanger (I. 44.) gibt an, Fälle von Zwangsbeschneidungen christlicher Soldaten während ihrer Militärdienstzeit seien unbekannt, ein offenes Geheimnis sei hingegen die körperliche Mißhandlung durch sadistische Unteroffiziere, deren Haltung in seltenen Fällen auch muslimische Wehrpflichtige treffe; diskriminiert würden die Christen insofern, als Wehrpflichtige mit Abitur nicht wie sonst in der Regel als Offiziersanwärter rekrutiert würden. Der Sachverständige Dr. Oehring (I. 45.) hat noch im Frühjahr 1985 erfahren, daß christliche Soldaten generell mit den unangenehmsten Aufgaben betraut werden und Pöbeleien an der Tagesordnung und Übergriffe nicht ausgeschlossen seien; Zwangsbeschneidungen oder zumindest entsprechende Drohungen kämen vor, allerdings "nicht überall und nicht immer". Demgegenüber hat ein Zeuge in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nähere Angaben über einzelne Fälle von Zwangsbeschneidungen gemacht (I. 53.). Er ist 16 Monate lang bis Juli 1985 Militärarzt in der Osttürkei gewesen und hat während seiner Dienstzeit etwa 90 christliche Rekruten kennen gelernt. Seinen Angaben zufolge kann er nicht als Augenzeuge bestätigen, daß jemand beim Militär einer gewaltsamen Zwangsbeschneidung unterzogen worden ist; er hat allerdings glaubhaft bezeugt, daß man auf andere Weise Personen gezwungen hat, sich beschneiden zu lassen. Er selbst habe die Beschneidung einiger Soldaten, die zu ihm zur Zwangsbeschneidung geschickt worden seien, abgelehnt. Er habe aber mit eigenen Augen gesehen, daß man in dem Militärkrankenhaus von Agri einen christlichen Soldaten beschnitten habe, der bei einem späteren Gespräch offenbart habe, daß er nur unter Zwang die Beschneidung habe vornehmen lassen; er sei nämlich nach seiner anfänglichen Weigerung "vom Schreibdienst zum Toilettenplatz degradiert" und dann auch noch wiederholt geschlagen worden. Er wisse, daß 30 bis 40 christliche Soldaten der Beschneidung im Krankenhaus unterzogen worden seien; er habe diese Soldaten aus den üblichen Generaluntersuchungen, die alle drei Monate stattfänden, gekannt, und alle hätten ihm unter vier Augen bedeutet, sie seien auf keinen Fall zur Beschneidung bereit gewesen. Wenn nach alledem auch nicht auszuschließen ist, daß christliche Wehrpflichtige von Kameraden und auch von Vorgesetzten mit mehr oder weniger Druck gezwungen worden sind - und weiterhin gezwungen werden -, sich beschneiden zu lassen, so kann doch andererseits nicht festgestellt werden, daß christliche Wehrpflichtige allgemein mit einer derartigen Behandlung im Militär in dem Sinne zu rechnen hatten oder haben, daß daraus auf eine direkte Kollektivverfolgung aller Christen oder zumindest aller christlichen Wehrpflichtigen geschlossen werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß die militärische Führung derartige Übergriffe duldet oder gar fördert, bestehen nämlich nicht. Selbst wenn angesichts der straffen Disziplin in den türkischen Streitkräften unterstellt wird, daß die Beschwerde eines Soldaten zumindest in den unteren Rängen nicht akzeptiert würde und die Folgen für den Soldaten eher negativ wären, besteht schon im Hinblick auf die geringe Anzahl nachgewiesener Fälle wirklicher Zwangsbeschneidungen und die fehlende Förderung oder zumindest Duldung durch nicht nur untergeordnete Stellen im türkischen Militär kein genügender Anhalt für eine asylrechtliche Zurechenbarkeit derartiger Vorfälle (vgl. Hess. VGH, B. v. 14. Oktober 1987, EZAR 633 Nr. 13; ähnlich auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 23. Juli 1984 - A 13 S 267/84 -, bestätigt durch BVerwG, U. v. 22. April 1986, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8), geschweige denn für eine unmittelbare Verantwortlichkeit des türkischen Staats. bb) Darüber hinaus waren die Christen in der Türkei, insbesondere in der Südosttürkei in dem hier maßgeblichen Zeitraum auch keiner mittelbaren staatlichen Kollektivverfolgung in der Weise ausgesetzt, daß sie von anderen Bevölkerungsgruppen ihrer Religion und ihres christlichen Bekenntnisses wegen verfolgt wurden und hiergegen staatlichen Schutz nicht erhalten konnten. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, die Ursachen der oben (unter II. 2. a) dargestellten Abwanderungsbewegungen aus den ursprünglich ausschließlich oder zumindest überwiegend christlichen Dörfern nach Mardin und Midyat und vor allem nach Istanbul und von dort aus ins Ausland im einzelnen zu ermitteln. Tatsächlich sind die Christen den Anwerbeaktionen der westeuropäischen Wirtschaft seit Beginn der 60er Jahre wohl dank ihrer besseren Ausbildung und ihrer größeren Flexibilität eher gefolgt als die in der Südosttürkei lebenden Kurden und haben dann nach und nach ihre Familien in die Bundesrepublik Deutschland und andere westeuropäische Länder nachgeholt. Eine gewisse Rolle mag anfangs auch die allgemein in der Türkei zu beobachtende Landflucht gespielt haben, die die Einwohnerzahl von Istanbul auf jetzt acht bis zehn Millionen hat anwachsen lassen (I. 1., S. 111; I. 18., S. 20). Wie bereits oben (unter II. 2. b aa) festgestellt, haben zudem viele Priester im Zuge der Gastarbeiterwanderung ihre syrisch-orthodoxen Gemeinden im Tur'Abdin verlassen und sind gegen den Willen der Kirchenleitung nach Europa und nach Übersee ausgewandert (I. 49., S. 3), was zusätzlich zu einer Destabilisierung der gewachsenen Siedlungsstrukturen der Christen in der Südosttürkei beigetragen hat. Schließlich haben auch die Ereignisse um Zypern, im Libanon und im Iran sowie allenthalben feststellbare Islamisierungstendenzen zu einer Verhärtung des Verhältnisses zwischen Christen und muslimischen Kurden im Tur'Abdin beigetragen. Ungeachtet der im einzelnen maßgeblichen Gründe für die Bevölkerungsbewegungen, die durchaus umstritten sein mögen, wurde aber seit Mitte der 70er Jahre aus dem Gebiet um Midyat über eine auffällige Zunahme schwerer Übergriffe der muslimischen Mehrheit (meist Kurden) gegen Christen berichtet, und zwar über Morde, Mordversuche, Entführungen, Zwangsbeschneidungen, Viehdiebstähle, Landnahme, Sachbeschädigungen und Plünderungen (vgl. dazu etwa: Schreiben eines syrisch-orthodoxen Ortsvorstehers an den türkischen Staatspräsidenten vom März 1976, zitiert in 1. 1., S. 112 f.; 1. 3., S. 46 f.; Schilderungen in der Zeitschrift "Egartho" zitiert in 1. 1., S. 115 f.; 1. 5., S. 32 ff. und 106 ff.; 1. 8., S. 5; 1. 14.; 1. 16.; 1. 36., S. 17 ff.). Gleichzeitig wurde allgemein beanstandet, daß staatliche Stellen, wenn sie um Hilfe angegangen wurden, entweder überhaupt nicht tätig geworden sind oder aber sogar offen zum Ausdruck gebracht haben, sie lehnten es ab, Christen Schutz zu gewähren (vgl. etwa: 1. 4., S. 3, 5; I. 5., S. 34; 1. 15.). Außerdem wurde betont, ähnliche Gewalttaten Syrisch-Orthodoxer seien, wenn sie vereinzelt vorgekommen seien, auch verfolgt worden (I. 9., S. 21). Für die zahlreichen Übergriffe gegenüber syrisch-orthodoxen Christen seien beispielhaft folgende Ereignisse erwähnt: Raubüberfall auf einen Priester auf der Fahrt zwischen Ado und Midyat Anfang 1978 (I. 1., S. 115); Überfall auf einen Pfarrer in Gölgöze am 30.4.1978, dabei zwei Verwandte erschossen (1. 1., S. 116); Entführung eines christlichen Mädchens einen Tag vor der Hochzeit, Anrufung der Gerichte blieb ohne Erfolg (I. 5., S. 34 f.); Entführung eines 13jährigen Mädchens am 19. Februar 1979 durch drei Kurden, trotz Gerichtsentscheidung keine polizeilichen Maßnahmen wie Festnahme der Entführer und Vorführung des Mädchens bei Gericht (1. 5., S. 36; ähnliche Fälle in 1. 11., S. 7, 9); Landwegnahme 1948, vor Gericht erfolgreicher Christ anschließend ermordet, 1958 Mord an zehn Christen, die ebenfalls gerichtliche Verfahren zur Wiedererlangung ihres Besitzes angestrengt hatten (1. 5., S. 37 f.); Mord an dem letzten in Kerburan verbliebenen Christenführer am 29. Oktober 1978 nach Ermordung und allmählicher Verdrängung der ursprünglich mehrheitlich christlichen Bevölkerung (I. 3., S. 50; 1. 5., S. 40; vgl. dazu auch 1. 11., S. 5). Bei der Frage nach den Ursachen für die danach seit Mitte der 60er Jahre vermehrt feststellbaren Beeinträchtigungen der Christen durch die muslimische Bevölkerung im Tur'Abdin werden teils die Auswirkungen der Verfolgung weniger schwerwiegend dargestellt, teils die religionsbezogene Motivation der Verfolger bezweifelt und teils die Einstellung der staatlichen Stellen zu diesen Maßnahmen der andersgläubigen Mitbürger nicht so gewertet und eingeschätzt, daß den Christen der erforderliche staatliche Schutz gegen private Übergriffe ihrer Religion wegen verwehrt wurde. So bestätigen etwa auch andere als die bereits erwähnten Quellen gewalttätige Auseinandersetzungen und existenzbedrohende Übergriffe im Südosten der Türkei (I. 2., S. 2; I. 17.) und die Gefahr administrativer Schikanen sowie die Schutzlosigkeit gegenüber gesetzlosen Zuständen vor der Machtübernahme durch das Militär im September 1980 (I. 15.). Andererseits wird aber darauf hingewiesen, daß unter schwierigen Lebensverhältnissen und der gesetzlosen Lage vor September 1980 auch die übrige Bevölkerung zu leiden gehabt habe, die Abwanderung aus dem Tur'Abdin vorwiegend wirtschaftliche und soziale Gründe habe und die Wanderungsbewegung bei den Christen nicht stärker sei als bei der übrigen Bevölkerung (vgl. vor allem I. 18., S. 23 ff., 31. ff.). Während das Auswärtige Amt als Ursachen für die Abwanderung neben religiösen Spannungen sowohl wirtschaftliche Schwierigkeiten als auch die in Gewalttätigkeiten ausufernden Streitigkeiten aus sprachlichen, sozialen und ethnischen Motiven nennt, räumt es doch gleichzeitig ein, Christen hätten teilweise existenzbedrohende Benachteiligungen erlitten und seien gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt gewesen, gegen die ausreichender staatlicher Schutz besonders in schwer zugänglichen ländlichen Gebieten häufig nicht habe gewährt werden können, so daß praktisch die christliche Minderheit oftmals gewalttätigen Übergriffen schutzlos preisgegeben gewesen sei (I. 2., S. 2). Wenn Wiskandt bezweifelt, daß Christen aus dem Tur'Abdin in wesentlich größerem Ausmaß als Kurden abgewandert sind (I. 18., S. 23 ff., besonders S. 28), so fällt auf, daß er die Anzahl der in der Provinz Mardin lebenden Syrisch-Orthodoxen aus einer offiziellen Einwohnerstatistik und eigenen Berechnungen ableitet, während die oben (unter 11. 2. a) erwähnten Zahlenangaben anderer Autoren zwar vorwiegend auf Schätzungen beruhen, aber insgesamt zutreffender erscheinen, weil dort der Bevölkerungsrückgang bei den Christen zum größten Teil durch die Nennung von Ortsnamen und exakten Einwohnerzahlen belegt ist. Es mag zutreffen, daß die historischen Fakten in den epd-Dokumentationen (1. 5. und 1. 36.) nicht immer neutral dargestellt sind und die religiösen Bezüge dort ebenso einseitig in den Vordergrund gestellt werden wie von Yonan (1. 1.) der Prozeß der Entwicklung einer assyrischen Nation. Abgesehen aber davon, daß Wiskandt seine Befragungen offenbar ohne die in solchen Situationen wichtige Vertrauensbasis zu den befragten Personen und ohne Bekanntgabe seines Auftrags durchgeführt hat, ist in seinem Gutachten an zahlreichen Stellen nachzuweisen, daß seine Ausführungen nicht völlig frei sind von Vorverständnissen und festliegenden persönlichen Positionen, die die Beantwortung der ihm gestellten Fragen teilweise beeinflußt haben könnten (vgl. dazu im einzelnen 1. 23., 1. 24., 1. 25.). So wirft er der ersten epd-Dokumentation offen bewußte Zahlenmanipulation vor (S. 27, 29), polemisiert gegen die "hiesige Lobby der Sürjannis" (S. 65) und beschreibt die "Erfolge" der Militärregierung ohne jede Einschränkung (S. 20 ff.), obwohl Vorbehalte gegen die Politik der Militärregierung angesichts zahlreicher Proteste gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei zumindest erwähnenswert gewesen wären. Nach alledem vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Christen in der Türkei - und zwar auch im Tur'Abdin - in ihrer Gesamtheit im Zeitraum von etwa 1973 bis etwa 1980 in der Weise mittelbar aus religiösen Gründen verfolgt worden sind, daß sie als Angehörige der christlichen Minderheit gewalttätigen Übergriffen mit Gefahren für Leib und Leben und die persönliche Freiheit durch die muslimische Bevölkerung ausgesetzt waren und der türkische Staat diese Verfolgungsmaßnahmen entweder gebilligt oder zumindest tatenlos hingenommen und damit den Christen den erforderlichen staatlichen Schutz versagt hat. Die dargelegten Verhältnisse stellen sich allerdings so dar, daß in zahlreichen Einzelfällen tatsächlich syrisch-orthodoxe Bewohner des Tur'Abdin von muslimischen Mitbürgern umgebracht, verletzt, entführt oder beraubt worden sind, ohne daß die zuständigen staatlichen Behörden hiergegen eingeschritten sind, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre (vgl. z.B. die Fälle in den vom 10. Senat des Hess. VGH entschiedenen Verfahren X OE 847/81 und X OE 1131/81). Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber in dem angegriffenen Urteil angenommen hat, die Kläger seien von einer mittelbaren Gruppenverfolgung aller Syrisch-Orthodoxen in der Türkei betroffen worden, die allerdings nach dem Militärputsch vom September 1980 nicht mehr andauere, dann beruht dies auf einer nicht gerechtfertigten Auswertung des Inhalts der in diesem Urteil zitierten Gerichtsentscheidungen und Erkenntnisquellen. So beruft sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht zum Nachweis dafür, daß die Syrisch-Orthodoxen zumindest vor September 1980 im Tur'Abdin wegen ihres Glaubens verfolgt worden seien, u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1983 - 9 C 599.81 - (BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1). In dieser Entscheidung mußte das Bundesverwaltungsgericht wie auch in anderen Verfahren aufgrund seiner Bindung an Tatsachenfeststellungen in dem zugrundeliegenden Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) davon ausgehen, daß existenzbedrohende Benachteiligungen und gewalttätige Übergriffe um das Jahr 1976 so zugenommen hatten, daß die Auswanderung der Christen aus dieser Region zunehmend Fluchtcharakter annahm und ihre Zahl von ursprünglich 70.000 auf einen Bruchteil dessen absank und daß die Sachwalter des türkischen Staats das Vorgehen der Muslime aufgrund der weitgehend von feudalen Stammes- und Religionsführern bestimmten Machtstrukturen in der Region nicht oder völlig unzureichend ahndeten. Wenn das Revisionsgericht daraufhin ausgeführt hat, das Berufungsgericht habe diesen Sachverhalt zu Recht dahin gewürdigt, daß zu der in dem dortigen Verfahren maßgeblichen Zeit die syrisch-orthodoxen Christen in einer dem türkischen Staat zuzurechnenden Weise als Gruppe asylrechtlich verfolgt worden sind, dann bedeutete dies nicht, daß diese Frage seitdem letztverbindlich entschieden war. Deshalb blieb auch die Revision eines syrisch-orthodoxen Christen erfolglos, in dessen Verfahren der 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eine dem türkischen Staat zurechenbare allgemeine Gruppenverfolgung syrisch-orthodoxer Christen im Tur'Abdin verneint hatte (U. v. 27. Mai 1982 - X OE 727/81 -); das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausdrücklich ausgeführt, ein Asylbewerber könne tatsächliche Feststellungen der Tatsachengerichte zur Gruppenverfolgung im Revisionsverfahren nicht erfolgreich damit angreifen, daß andere Tatsachengerichte dieselbe Situation anders beurteilten (BVerwG, U. v. 8. Mai 1984, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36 ). Dieselben Überlegungen gelten im übrigen für die Frage, ob politisch motivierte Übergriffe von Vorgesetzten und Kameraden auf syrisch-orthodoxe Wehrpflichtige in der Türkei asylerheblich sind oder zumindest als Indiz für eine Kollektivverfolgung gewertet werden können. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwar aufgrund entsprechender bindender Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden, daß derartige Übergriffe dem türkischen Staat nicht zuzurechnen sind, weil die Militärführung eine religiös motivierte Verfolgung von Christen in der Armee nicht nur mißbilligt, sondern auch nach Kräften zu verhindern trachtet (BVerwG, U. v. 22. April 1986, BVerwGE 74, 160 = EZAR 202 Nr. 8); damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, daß ein Gericht aufgrund anderer tatsächlicher Erkenntnisse zu anderen Schlußfolgerungen gelangt. Schließlich gibt es auch keine verbindliche Revisionsentscheidung über die asylrechtliche Bedeutung der Pflicht christlicher Schüler zur Teilnahme am staatlichen Religionsunterricht in der Türkei. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht anläßlich der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht in staatlichen Schulen der Türkei stelle für Angehörige anderer Religionsgemeinschaften für sich allein keine asylerhebliche Beeinträchtigung der Religionsausübung dar (BVerwG, B. v. 14. Mai 1987, EZAR 202 Nr. 9 = DVBl. 1987, 1113). Es können durchaus Bedenken bestehen gegen die Meinung, es sei offensichtlich, daß durch die "bloße Teilnahmepflicht am islamischen Religionsunterricht" das religiöse Existenzminimum unberührt bleibe, und die Pflicht zur Teilnahme am islamischen Religionsunterricht könne keinesfalls mit der Pflicht, sich zum Islam zu bekennen, gleichgesetzt werden. Zudem ist zu berücksichtigen, daß die Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Religionsunterricht in tatsächlicher Hinsicht bereits differenzierter gesehen werden muß, als dies das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem der Beschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Urteil angenommen hat, und gerade nicht die Pflicht zum Erlernen islamischer Gebete und islamischer Glaubenssätze mitumfaßt (vgl. dazu oben S. 23 ff.). 3. Es kann auch nicht festgestellt werden, daß die Kläger persönlich bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei in ihrem Heimatdorf (a) oder in Istanbul (b) von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Mitbürger betroffen waren und dagegen staatlichen Schutz nicht in Anspruch nehmen konnten. Ebensowenig kann angenommen werden, daß die Kläger damals schon in ihrer persönlichen Freiheit oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt oder bereits so konkret bedroht waren, daß ein asylrelevanter Eingriff unmittelbar bevorstand, und sie deshalb als vorverfolgt anzusehen sind. Die Angaben der Kläger zu ihrem Lebensschicksal und zu den Gründen und Umständen ihrer Ausreise aus der Türkei sind allerdings im wesentlichen glaubhaft. a) Danach steht fest, daß die Kläger zu 1) und 2) in dem Dorf ... (türkisch: ... ) geboren sind; dies wird auch durch die in den Akten befindlichen Kopien von Personalpapieren bestätigt. Hinsichtlich der Geburtsorte der Kläger zu 3) bis 5) fehlt es an amtlichen Verlautbarungen; jedoch haben die Kläger zu 1) und 2) ausweislich der Niederschrift vom 21. Februar 1980 bei der Ausländerbehörde angegeben, die Klägerinnen zu 3) und 5) seien in Istanbul und der Kläger zu 4) sei in ... geboren. Diese Angaben hat der Kläger zu 1) bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 10. Juni 1988 bestätigt und auf Nachfrage dahingehend erläutert, daß die Familie bereits Ende 1972 oder Anfang 1973 nach Istanbul gezogen und die Geburt des Klägers zu 4) in ... darauf zurückzuführen sei, daß sich die Klägerin zu 2) seinerzeit ca. sechs Monate pro Jahr im Heimatdorf aufgehalten habe. Demgegenüber hat die Klägerin zu 2) bei ihrer Vernehmung bekundet, sie glaube, daß die Klägerin zu 3) noch in ... geboren sei und daß die Familie erst 1975, als der Kläger zu 1) in Istanbul eine Arbeit aufgenommen habe, dorthin übergesiedelt sei. Allerdings hat die Klägerin zu 2) deutlich gemacht, daß sie sich erst nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit Zahlen vertraut zu machen begonnen habe und daher genaue Zeitangaben nicht machen könne. Der Senat kann deshalb zweifelsfrei nur feststellen, daß die Kläger zu 3) und 4) entweder noch in ... oder schon in Istanbul geboren sind, während für die Klägerin zu 5) - auch aufgrund der bei der Bundesamtsakte (Bl. 36) befindlichen Nüfuskopie - Istanbul als Geburtsort feststeht. Der Senat geht ferner davon aus, daß in dem etwa 20 Autominuten östlich von ... gelegenen Dorf ... Anfang der 70er Jahre etwa 250 bis 500 Familien gewohnt haben, von denen etwa die Hälfte christlicher Konfession waren. Dies entnimmt der Senat aus einer Gesamtschau der Bekundungen der Kläger zu 1) und 2) bei ihrer Vernehmung am 10. Juni 1988 sowie der Angaben des Bruders ... des Klägers zu 1) in dessen Asylverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Mai 1982 und bei der Vernehmung durch die Berichterstatterin des Senats am 23. März 1988. Der Bruder ... des Klägers zu 1) hat darüber hinaus bekundet, daß es in ... eine christliche Kirche gegeben habe, die neben der örtlichen Moschee lag. Damit lassen sich auch die Angaben in der Aufstellung von Dörfern mit assyrischer Bevölkerung im Tur'Abdin bei Yonan (I. 1., S. 118) in Einklang bringen; zwar ist dort nur ein Dorf ... mit 100 bis 120 christlichen Familien und der Kirche "..." erwähnt; hierbei kann es sich aber den Bekundungen des hiernach am 10. Juni 1988 befragten Klägers zu 1) zufolge durchaus um das hier fragliche Dorf, dessen Name dialektbedingt unterschiedlich ausgesprochen werden mag, handeln. Gegenwärtig leben nach den glaubhaften Bekundungen des Klägers zu 1) und seines Bruders ... noch zwischen 4 und 30 christliche Familien in ... . Nahe Verwandte der Kläger wohnen nicht mehr dort; ihre noch nicht verstorbenen Elternteile und sämtliche Geschwister haben das Dorf verlassen und leben - mit Ausnahme des noch in Istanbul wohnenden Bruders ... des Klägers zu 1) - in der Bundesrepublik Deutschland und in Schweden. Die Gründe, weswegen die Kläger zu 1) und 2) - sowie möglicherweise auch die Kläger zu 3) und 4) -, ihre Verwandten und die Mehrzahl der übrigen Christen ... nach und nach verlassen haben, erscheinen vielgestaltig, rechtfertigen aber nicht die Annahme, die Kläger seien dort in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden. Wenn die Kläger in ihrem Asylantrag vom 9. November 1979 haben vortragen lassen und der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. September 1985 erklärt hat, sie seien in ... ständig von Muslimen überfallen, ihr Vieh sei geraubt oder erschlagen, die Ernte gestohlen und die Felder bzw. Weinberge verwüstet worden, so kann dies sowohl auf wirtschaftliche als auch auf religiöse Gründe zurückgeführt werden. Die Angaben sind überdies zu pauschal und unsubstantiiert, als daß ihnen - auch hinsichtlich der Intensität der Übergriffe - asylrechtliche Bedeutung beigemessen werden könnte. Auch sind die Kläger zu 1) und 2) bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats hierauf nicht mehr im einzelnen zurückgekommen; der Kläger zu 1) hat lediglich ausgeführt, sie seien in ... als "Gavur" (d.h. Ungläubige) beschimpft und in Schlägereien verwickelt worden, von denen sich noch heute Spuren an seinem Kopf befänden. Daß und in welchem Umfang der Versuch unternommen worden sei, gegen die geschilderten Übergriffe damals staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, haben die Kläger ebenfalls nicht vorgetragen. Soweit im Asylantrag, vor dem Verwaltungsgericht und in der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats erwähnt wurde, daß sowohl ein Onkel väterlicherseits als auch ein Onkel mütterlicherseits des Klägers zu 1) vor Jahren von Muslimen getötet worden seien, liegen diese Vorfälle weit zurück - sie geschahen etwa zwischen 1968 und 1974 -, lassen eine ihnen zugrundeliegende religiöse Motivation nicht sicher erkennen und insbesondere keinen zuverlässigen Rückschluß dahingehend zu, daß etwa den mit ihnen nur in der Seitenlinie verwandten bzw. verschwägerten Klägern ein ähnliches Schicksal unmittelbar bevorstand. Davon abgesehen wurden die Umstände des Todes des zuletzt umgekommenen Onkels mütterlicherseits im Asylantrag anders dargestellt als bei der Vernehmung des Klägers zu 1) am 10. Juni 1988, wofür dieser eine in jeder Hinsicht plausible Erklärung nicht zu geben vermochte. Schließlich ist nicht dargetan, daß der Tod der beiden Onkel des Klägers staatlicherseits ungeahndet geblieben ist. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die muslimischen Einwohner von ... und den umliegenden ebenfalls überwiegend von Muslimen bewohnten Dörfern - die nächsten christlichen Dörfer ... und ... lagen ca. eine bzw. drei Stunden Fußmarsch entfernt - sich die zwangsweise Bekehrung der christlichen Einwohner des Dorfes ... zum Ziel gesetzt hatten. Eine Erklärung dafür, daß die Mehrzahl der christlichen Familien den Ort zwischenzeitlich verlassen hat, kann vielmehr ebensogut darin gefunden werden, daß es sich bei den früheren Übergriffen um gewöhnliche Straftaten handelte und die Täter es in der Hauptsache auf den Besitz der Christen, insbesondere auf ihre Viehherden und ihr Erntegut sowie unter Umständen auch auf ihre Felder und Weinberge abgesehen hatten. Die Vorfälle, die die Bewohner von ... zur allmählichen Abwanderung bewogen haben, stehen demnach zwar in Beziehung zu ihrer Religionszugehörigkeit und zu ihrer Eigenschaft als Bewohner eines teilweise christlichen Dorfes in einer mehrheitlich muslimischen Umgebung. Sie erlauben damit aber noch nicht - weder für sich genommen noch im Zusammenhang gesehen - den Schluß, daß diejenigen von den fünf Kläger, die seinerzeit ihr Heimatdorf verließen - also nicht in Istanbul geboren sind -, zu den Christen gehörten, in deren Person sich der oben beschriebene Zustand einer latenten allgemeinen Gefährdung und Verdrängung der Christen aus der Osttürkei zu einer individuellen Verfolgung oder unmittelbaren Verfolgungsgefahr verdichtet hatte. b) Die Kläger sind nach Überzeugung des Senats auch in Istanbul, wo sie sich - soweit sie nicht später geboren sind - frühestens seit Ende 1972 und spätestens seit Mitte 1975 weit überwiegend aufgehalten haben, nicht in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden. Soweit die Kläger angegeben haben, sie seien von Nachbarn ständig beschimpft, bedroht und oftmals geschlagen worden, und es sei für sie völlig ausgeschlossen gewesen, ein Kreuz offen zu tragen, sind diese Schilderungen zu unsubstantiiert und pauschal, um die Feststellung asylrechtlicher Erheblichkeit zu ermöglichen. Hierzu fehlt es nicht nur an einer konkreten Darlegung der einzelnen Umstände, die eine örtliche und zeitliche Einordnung sowie eine Aussage zu einer möglicherweise zugrundeliegenden politischen Motivation erst erlauben würden, sondern vor allem auch an einer näheren Beschreibung der Intensität der angeblich erlittenen Schläge und an einer Bezeichnung des- bzw. derjenigen der fünf Kläger, die jeweils im Einzelfall geschlagen worden sein sollen. Wenn die Kläger tatsächlich gehindert gewesen sein sollten, ein Kreuz offen zu tragen, so war jedenfalls nicht das religiöse Existenzminimum betroffen, vor dessen Beeinträchtigung Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG allein schützt. Die Angaben des Klägers zu 1), er habe sich in Istanbul mehrmals an die Polizei gewandt, diese habe ihm aber keine Hilfe zukommen lassen, genügen überdies für eine asylrechtliche Zurechnung zum türkischen Staat nicht. Denn das nicht näher substantiierte Vorbringen des Klägers zu 1) läßt objektiv die Annahme zu, daß er die Täter nicht namhaft machen konnte oder jedenfalls nicht namhaft gemacht hat und daß die Polizei nur deshalb nicht tätig geworden ist, mag der Kläger zu 1) das Untätigbleiben subjektiv auch auf seine Religionszugehörigkeit zurückgeführt haben. Soweit der Kläger zu 1) im Asylantrag pauschal hat vortragen lassen, er sei von seinen Arbeitskollegen beschimpft, bedroht und auch geschlagen worden, hat er diese Angaben in späteren Verfahrensstadien dahingehend modifiziert und konkretisiert, daß sich einer seiner beiden Arbeitgeber, der muslimischen Glaubens gewesen sei, mit ihm habe prügeln wollen (so bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 28. Januar 1981) bzw. etwa einmal pro Woche mit ihm tätlich auseinandergesetzt habe (so bei der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 10. Juni 1988). Abgesehen davon, daß eine politische Motivation nicht ohne weiteres ersichtlich ist und der Kläger zu Hilfe nachgesucht zu haben, hatte er gute Beziehungen zu seinem zweiten Arbeitgeber, mag dieser nun Rumäne - wie in der Vorprüfungsniederschrift aufgenommen - oder - wofür mehr spricht - rum-orthodoxer Christ türkischer Staatsangehörigkeit gewesen sein, und deshalb war der Kläger zu 1) auch bis zu seiner Ausreise in ungekündigter Stellung in der betreffenden Firma beschäftigt, in der ca. 100 Moslems und ca. 15 Christen arbeiteten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß er - wie er bei seiner Vernehmung am 10. Juni 1988 erstmals behauptet hat - mit seiner Kündigung habe rechnen müssen, hat der Kläger zu 1) selbst auf Nachfrage nicht zu nennen vermocht. Soweit schließlich die Klägerin zu 2) im Sommer 1977 von Muslimen schwer mißhandelt worden sein will, die in Abwesenheit des Klägers zu 1) gewaltsam in die Wohnung der Kläger eingedrungen sein sollen, vermag der Senat eine asylerhebliche Verfolgung ebenfalls nicht festzustellen. Allerdings mag der Klägerin zu 2) geglaubt werden können, daß sich ein derartiger Vorfall tatsächlich abgespielt hat, wenngleich die Angaben hinsichtlich der erlittenen Verletzungen nicht in jeder Hinsicht stimmig sind. Hatte nämlich der Kläger zu 1) anläßlich der Vorprüfungsanhörung am 28. Januar 1981 noch von schwersten Knochenbrüchen gesprochen, so war in einem späteren anwaltlichen Schriftsatz vom 10. Februar 1983 von einer Armverletzung und vor dem Verwaltungsgericht am 12. September 1985 und bei der Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 10. Juni 1988 dann von beidem die Rede. Unzutreffend erscheinen dem Senat jedenfalls die vom Kläger zu 1) bei der Vorprüfung bzw. vor dem Verwaltungsgericht aufgestellten Behauptungen, die Klägerin zu 2) leide noch immer an den Folgen der damaligen Mißhandlungen und habe deswegen in der Bundesrepublik Deutschland - also frühestens zwei Jahre nach dem Überfall - noch operiert werden müssen, sowie die Angaben der Kläger zu 1) und 2) bei ihrer Vernehmung am 10. Juni 1988, die Klägerin zu 2) bekomme wegen des damaligen Vorfalls noch heute Spritzen. Denn aus den zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens auf Anforderung des Berichterstatters des Senats vorgelegten ärztlichen Attesten bzw. Arztbriefen ergibt sich hierfür keinerlei Anhalt; vielmehr geht aus den beiden Attesten des Arztes für Innere Medizin Dr. W. in Gießen vom 18. Juni 1984 und vom 25. Mai 1988 lediglich hervor, daß die Klägerin zu 2) an rheumatischen Beschwerden und an einer Knochenerkrankung (nämlich an Osteomalazie, d.h. an einem Mineralstoffmangel im Eiweißknochengrundgerüst, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 255. Aufl. 1986, S. 1222) leidet, ferner daß die Klägerin zu 2) sich wegen am 6. Oktober 1985 ihren Angaben zufolge von ihrem Hausmeister bzw. von zwei Männern ihr zugefügten Schlägen in ärztliche Behandlung begeben hat, wobei ausweislich der Arztbriefe der Klinik für Allgemeinchirurgie des Klinikums der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 9. Oktober 1985 und der Ärzte für Neurologie und Psychiatrie Dres. G. und W. vom 24. Januar 1986 multiple Prellungen (insbesondere eine Bauchprellung) und ein leichtes Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert wurden. Muß demnach davon ausgegangen werden, daß die Kläger zu 1) und 2) die im Sommer 1977 erlittenen Verletzungen der Klägerin zu 2) mindestens in ihren angeblichen Spätfolgen ganz offensichtlich aufgebauscht haben, so läßt sich anhand ihrer Bekundungen auch nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, daß den seinerzeitigen Mißhandlungen eine asylrelevante Motivation zugrundegelegen hat, die dem türkischen Staat zugerechnet werden kann. Insbesondere fehlt es an überzeugenden Anhaltspunkten dafür, daß die Muslime damals tatsächlich religiöse Motive verfolgten. Allein der Umstand, daß die Kläger subjektiv diese Vorstellung gehabt haben mögen, reicht insoweit nicht aus. Vor allem erscheinen dem Senat die Bekundungen der Klägerin zu 2) bei ihrer Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 10. Juni 1988 zweifelhaft, die Muslime hätten ihre Übergriffe ausdrücklich damit gerechtfertigt, daß die Klägerin zu 2) Christin sei und aus der Provinz ... stamme, denn erstens war davon im bisherigen Verlauf des sich immerhin nun schon mehr als acht Jahre hinziehenden Asylverfahrens nie die Rede, und zweitens beherrscht die Klägerin zu 2) ihren Angaben und denen des Klägers zu 1) zufolge nur Aramäisch und (etwas) Kurdisch, versteht hingegen kein Türkisch, so daß ihre auf Nachfrage erfolgte Erklärung, sie habe die betreffenden Äußerungen der Muslime "sozusagen stichwortartig verstanden", kaum glaubhaft ist. Indessen bedarf dies keiner abschließenden Würdigung denn selbst wenn das Verhalten der Muslime politisch motiviert gewesen wäre, könnte es dem türkischen Staat auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht zugerechnet werden. Denn der Kläger zu 1) hat weder bei der erstmaligen Erwähnung des Vorfalls anläßlich der Vorprüfungsanhörung noch zu einem späteren Zeitpunkt vorgetragen, daß er der Polizei bei der Anzeigeerstattung die Namen der Täter mitgeteilt hat, obwohl es sich ausweislich der Bekundungen der Klägerin zu 2) bei ihrer Vernehmung am 10. Juni 1988 um Leute aus der Nachbarschaft handelte, die sie kannte. Unter diesen Umständen kann aber die Untätigkeit der Polizei in diesem Fall auch darauf zurückzuführen sein, daß Ansatzpunkte für erfolgversprechende Ermittlungen fehlten. Eine asylrelevante Beeinträchtigung der Klägerin zu 2) vermag der Senat auch nicht darin zu erblicken, daß sie im Anschluß an den bedauerlichen Überfall nicht sogleich im nächsten Krankenhaus ärztlich versorgt wurde. Zwar bestehen keine Zweifel an den insoweit übereinstimmenden Angaben der Kläger zu 1) und 2), daß die Klägerin zu 2) in keinem Krankenhaus stationär aufgenommen, sondern daß sie lediglich - und zwar frühestens im zweiten angegangenen Krankenhaus - ambulant behandelt wurde. Indessen ist nicht feststellbar, daß hierfür die Religionszugehörigkeit der Klägerin zu 2) ausschlaggebend war, wie diese zunächst verlautbart hat. Denn der Kläger zu 1) hat sowohl bei der Vorprüfungsanhörung als auch bei seiner Vernehmung am 10. Juni 1988 bekundet, eine Operation der Klägerin sei mit der Begründung abgelehnt worden, daß diese zu riskant sei, und die Klägerin hat auf Nachfrage letztlich erklärt - und dies erscheint dem Senat vor allem wegen der mangelnden türkischen Sprachkenntnisse der Klägerin zu 2) auch allein als wahrscheinlich -, die Gespräche in den Krankenhäusern habe seinerzeit der Kläger zu 1) geführt. Was die Kläger zu 3) bis 5) angeht, so war zunächst vorgetragen, sie seien von Nachbarn - insbesondere von muslimischen Kindern - beleidigt, beschimpft und geschlagen worden. Diese Angaben hat der Kläger zu 1) auf Vorhalt des damaligen Alters der Kläger zu 3) bis 5) bei seiner Vernehmung am 10. Juni 1988 dahingehend eingeschränkt, daß nur der Klägerin zu 3) derartiges widerfahren sei, während die Kläger zu 4) und 5) seinerzeit noch nicht allein auf die Straße gegangen seien. Indessen reicht dieses pauschale und unsubstantiierte Vorbringen nicht aus, um - nach Intensität, Motivation und Zurechenbarkeit - politische Verfolgung der Klägerin zu 3) annehmen zu können. 4. Waren demnach die Kläger vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht politisch verfolgt und legt man demzufolge den "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab an (vgl. BVerwG, B. v. 31. März 1981, EZAR 200 Nr. 3 = DVBl. 1981, 1096, Ue. v. 25. September 1984, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 u. v. 3. Dezember 1985, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 ), so kann auch nicht festgestellt werden, daß ihnen bei einer Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt als Angehörigen einer kollektiv verfolgten Gruppe politische Verfolgungsmaßnahmen drohen. Für die Frage, ob die Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten haben, ist zu unterstellen, daß die Kläger jeweils allein dorthin zurückkehren. Insoweit kann nur fiktiv auf eine Rückkehr und außerdem auf die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt der Prognose und in einer absehbaren Zeit danach abgestellt werden und nicht darauf, ob die Kläger aus asylverfahrensunabhängigen Gründen zum weiteren Verbleib im Bundesgebiet berechtigt sind und ob etwa einer ihrer Verwandten dazu bereit oder familienrechtlich verpflichtet wäre, ihnen bei einer Rückkehr in die Heimat zu folgen. Ebensowenig wie ihnen ein Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung ihrer Asylklagen mit dem Hinweis auf die Asylanerkennung von Verwandten abgesprochen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 13. Januar 1987, EZAR 204 Nr. 3; Hess. VGH, st. Rspr., vgl. etwa U. v. 13. November 1986 - 10 OE 108/83 m.w.N.), kann umgekehrt bei der Verfolgungsprognose auf die Schutz- und Aufnahmebereitschaft von Verwandten abgestellt werden, die sich im Entscheidungszeitpunkt außerhalb des gemeinsamen Heimatstaats aufhalten und nicht bereit sind, dorthin zurückzukehren. Die Gefahr einer Gruppenverfolgung Syrisch-Orthodoxer in der Türkei vermag der Senat auch für die Zukunft nicht festzustellen. Wie schon oben (unter II. 2. b) ausgeführt, hatten die syrisch-orthodoxen Christen bis zur Ausreise der Kläger aus der Türkei allgemein in der Türkei und insbesondere auch in Istanbul eine derartige politische Verfolgung nicht zu befürchten. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 allgemein erheblich verbessert, und dies hat sich nach allgemeiner Einschätzung auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul wie in anderen Landesteilen ausgewirkt (vgl. dazu etwa: I. 18., S. 34; I. 21.; I. 26.; I. 29.; I. 30.; I. 37.; I. 39.; I. 41.). Das Auswärtige Amt hat dazu nach eingehenden Gesprächen mit syrisch-orthodoxen Geistlichen unter Bezugnahme auf einen deutschsprachigen Bericht in dem Organ der Erzdiözese der syrisch-orthodoxen Kirche von Antiochien in Europa vom Dezember 1982/Januar 1983 einen zunehmenden staatlichen Schutz für die syrisch-orthodoxen Christen nach der Machtübernahme durch die Militärs festgestellt (I. 37.). Die Evangelische Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei berichtet davon, daß von der Geistlichkeit und von einzelnen Gemeindemitgliedern immer wieder festgestellt werde, daß sich die Verhältnisse nach dem 12. September 1980 gebessert hätten (I. 26.). Die Sürjanni Kadim berichtet, ihre Mitglieder befänden sich wie jeder anderer türkische Bürger nach dem 12. September 1980 "in Ruhe und in Sicherheit" (I. 29.). Nach Auskunft der Sachverständigen Dr. Harb-Anschütz hat sich nach dem 12. September 1980 auch in Istanbul die Lage der syrisch-orthodoxen Christen wesentlich verbessert (I. 30.). Zu demselben Ergebnis gelangten die Teilnehmer einer von der Evangelischen Akademie Bad Boll im Mai 1983 veranstalteten Studienfahrt in die Türkei (I. 34., S. 7, 18.). Soweit - wie vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil - eine Verbesserung der Sicherheitslage mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Situation der Syrisch-Orthodoxen in Istanbul bezweifelt wird (I. 36., S. 17 ff.), fehlt es an konkreten Hinweisen darauf, daß sich tatsächlich entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die in der Türkei in den letzten Jahren zu beobachtende Verbesserung der Sicherheitslage nicht auch zugunsten der christlichen Bevölkerung ausgewirkt haben könnte (so auch: Bay. VGH, U. v. 29. November 1985 - 11 B 85 C 35 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 20. Juni 1985 - A 13 S 221/84 -, bestätigt durch BVerwG, U. v. 16. Oktober 1986 - 9 C 320.85 -; VGH Baden-Württemberg, U. v. 9. Februar 1987 - A 13 S 709/86 -; OVG Bremen, Ue. v. 14. April 1987 - 2 BA 28/85 u. 32/85 -; OVG Hamburg, U. v. 10. Juni 1987 - Bf V 21/86 -; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 19. Februar 1987 - 18 A 10315/86 -; Hess. VGH, Ue. v. 30. August 1984 - X OE 306/82 - u. v. 22. Februar 1988 - 12 UE 1071/84, 1587/84 u. 2585/85 -, v. 16. Mai 1988 - 12 UE 2571/88 -, v. 30. Mai 1988 - 12 UE 2500/85 u. 2514/85 - sowie v. 13. Juni 1988 - 12 OE 94/83 -; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 10. Dezember 1986 - 11 A 131/86 -, aufgehoben durch BVerwG, U. v. 6. Oktober 1987, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Die demgegenüber in dem angegriffenen Urteil geäußerten Zweifel an der Dauerhaftigkeit der nach dem Militärputsch erreichten Stabilisierung der Sicherheitslage haben sich nicht bewahrheitet. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, auf dessen Urteil vom 23. April 1983 - 18 A 10237/84 - sich das Verwaltungsgericht insoweit beruft, ohne die zugrundeliegenden Prognosetatsachen zu nennen, hält an seiner damals geäußerten Auffassung ersichtlich nicht mehr fest (vgl. U. v. 19. Februar 1987 - 18 A 10315/86 -). 5. Ferner kann für den Kläger zu 1) - mangels einer Änderung der hierfür in Betracht zu ziehenden Prognosetatsachen - nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß gerade ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat im derzeitigen Zeitpunkt politisch motivierte (Einzel-)verfolgung droht. Ob ein Asylbewerber in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, ohne dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, ist für das gesamte Territorium des Heimatstaats zu beantworten; eine Beschränkung auf etwa den Geburtsort oder den letzten Aufenthaltsort ist weder geboten noch statthaft. Droht einem Asylbewerber nämlich eine Verfolgung in Teilen seines Heimatlandes erstmals oder wiederholt, dann kann er darauf verwiesen werden, dort Aufenthalt zu nehmen, wo er innerhalb seines Heimatstaats ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann (sog. interne Fluchtalternative; vgl. BVerfG, B. v. 2. Juli 1980, BVerfGE 54, 341 = EZAR 200 Nr. 1, sowie BVerwG, U. v. 2. August 1983, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, B. v. 15. Februar 1984, EZAR 203 Nr. 2 = DVBl. 1986, 485, v. 2. Juli 1986 - 9 C 2.85 - u. v. 6. Oktober 1987, ZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57). Es kann hier dahinstehen, ob der Kläger zu 1) gefahrlos nach ... zurückkehren kann, wo er mindestens bis Ende 1972 gelebt hat; ein Asylrecht steht ihm nämlich schon deswegen nicht zu, weil er in Istanbul, wo er mindestens vier Jahre, seinen letzten Bekundungen bei seiner Vernehmung am 10. Juni 1988 zufolge sogar mehr als sechs Jahre lang gewohnt hat, ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben kann. Denn wie oben (unter II. 4.) dargelegt, hat sich die Verbesserung der Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul in der Weise ausgewirkt, daß nicht angenommen werden kann, dort seien Männer im Alter des Klägers zu 1) von religiös motivierten Übergriffen muslimischer Türken betroffen und diesen Verfolgungsmaßnahmen schutzlos ausgesetzt. Der Kläger zu 1) verfügt darüber hinaus nach eigenen Angaben, obwohl er keine Schule besucht hat, über türkische Sprachkenntnisse; er kann lesen und schreiben. Außerdem ist er nach seinem Alter und seinem Gesundheitszustand arbeitsfähig und - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte -offenbar auch arbeitswillig. Es ist überdies nicht auszuschließen, daß er erneut in der Fabrik wird Arbeit finden können, in der er seinerzeit von 1975 bis 1979 gearbeitet hat, zumal er nicht entlassen wurde, sondern auf eigenen Wunsch ausgeschieden ist und zumal er jedenfalls zu dem christlichen seiner beiden Arbeitgeber ein gutes Verhältnis hatte. Selbst wenn der Kläger zu 1) nicht an seiner früheren Arbeitsstelle sollte unterkommen können, fehlen Anzeichen dafür, daß es ihm nicht wie anderen Rückkehrern oder Zuwanderern aus dem Tur'Abdin gelingen sollte, sich vor möglichen Übergriffen Andersgläubiger in Istanbul hinreichend zu schützen und insbesondere auch eine Beschäftigung zu finden, die es ihm ermöglicht, jedenfalls seinen eigenen Unterhaltsbedarf zu befriedigen. Er hat schließlich schon einmal in Istanbul gelebt und gearbeitet und kann deshalb nicht als so unerfahren und ortsunkundig angesehen werden wie andere Christen, die unmittelbar aus dem Tur'Abdin nach Istanbul ziehen. Offenbar gibt es aus jüngerer Zeit keine Bezugsfälle, in denen männliche Christen in Istanbul ernsthaft an der Ausübung ihrer Religion gehindert worden sind oder aber eine ausreichende materielle Lebensgrundlage nicht erlangen konnten; jedenfalls sind die unsicheren Verhältnisse vor September 1980, die den Kläger zu 1) letztlich zum Verlassen der Türkei bewogen haben, inzwischen soweit verbessert, daß für ihn nicht nur ein Leben "am Rande des Verderbens" (vgl. dazu BVerwG, U. v. 6. Oktober 1987, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57, u. Hess. VGH, U. v. 16. Mai 1988 - 12 UE 2571/85 -) gewährleistet ist. Darauf, daß der Bruder ... des Klägers zu 1) derzeit noch Istanbul lebt, und darauf, ob dieser Umstand für den Kläger zu 1) einen zusätzlichen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt darstellt, obgleich ... und dessen Familie gegenwärtig selbst ihre baldige Ausreise vorbereiten, kommt es danach nicht an. 6. Demgegenüber droht den Klägerinnen zu 2) und 3) nach Überzeugung des Senats mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung, wenn sie nach ihrer jetzigen Rückkehr - und zwar jede von beiden für sich allein (vgl. oben unter II. 4.) - entweder in ..., in der zugehörigen Kreisstadt Midyat oder in Istanbul als alleinstehende Christinnen zu leben versuchten. In allen diesen Orten haben die Klägerinnen zu 2) und 3) nämlich mit asylrelevanten Übergriffen muslimischer Türken zu rechnen, gegen die sie staatlichen Schutz nicht wirksam werden in Anspruch nehmen können, und ein anderer Ort, an dem sie innerhalb ihres Heimatstaats ohne Furcht vor politischer Verfolgung leben könnten und der deshalb als sog. interne Fluchtalternative (vgl. oben unter II. 5.) in Betracht käme, ist von vornherein nicht ersichtlich. Das Dorf ..., in dem die Klägerin zu 2) geboren und aufgewachsen ist und in dem die Klägerin zu 3) möglicherweise ebenfalls geboren ist und ganz kurz gelebt hat, scheidet als denkbarer Wohnort im Rückkehrfalle deshalb aus, weil sich dort den Angaben des Klägers zu 1) und dessen Bruders ... bei deren Vernehmungen durch die Berichterstatter des Senats zufolge nur noch zwischen 4 und 30 christliche Familien aufzuhalten scheinen und sich hierunter keinerlei nähere Verwandte der Klägerinnen zu 2) und 3) mehr befinden. Insbesondere wurde der Besitz der Familie des Klägers zu 1) nach dem Tod von dessen Vater im Jahre 1980 oder 1981 offenbar allmählich - so verkaufte und schlachtete man zunächst das ursprünglich zahlreiche Vieh - und anläßlich der Ausreise der letzten Familienmitglieder offenbar endgültig aufgegeben. Entsprechendes gilt ersichtlich für die Familie der Klägerin zu 2), deren Mutter verstorben ist und deren Vater und Geschwister sich allesamt nicht mehr in der Türkei aufhalten. Es erscheint deswegen für die Klägerinnen zu 2) und 3) von vornherein als aussichtslos, in ... etwa den früheren Familienbesitz wieder in Anspruch nehmen und von den dortigen Erträgnissen leben zu wollen. Dagegen leben sowohl in Istanbul als auch in Midyat trotz der seit der Ausreise der Klägerinnen zu 2) und 3) aus der Türkei fortgeschrittenen Abwanderung weiterhin syrisch-orthodoxe Christen in größerer Anzahl. Wie bereits oben (unter II. 4.) ausgeführt, hat sich die Sicherheitslage nach der Machtübernahme durch die Militärs im September 1980 landesweit und damit auch zugunsten der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul und in Midyat erheblich verbessert. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (U. v. 10. Dezember 1986 - 11 A 131/86 -, aufgehoben durch BVerwG, U. v. 6. Oktober 1987, EZAR 203 Nr. 4 = InfAuslR 1988, 57), daß Asylbewerbern, die in der Osttürkei von einer Gruppenverfolgung betroffen worden seien und sich nicht länger in Istanbul aufgehalten hätten, dort allgemein keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung stehe, weil auch dort gewaltsame Übergriffe gegenüber Christen nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. dazu U. d. Senats v. 30. Mai 1988 -12 UE 2514/88 -). Für den erkennenden Senat steht jedoch nach Auswertung der ihm vorliegenden Berichte und Gutachten (insbesondere I. 4.; I. 5., S. 23 ff., I. 43. ff.; I. 14. bis I. 16.; I. 39.; I. 49., S. 5 f.;) über die Lage der syrisch-orthodoxen Christen in Istanbul und in Midyat fest, daß diejenigen, die in diese Städte zuziehen, ohne dort auf die Unterstützung von Verwandten und Bekannten rechnen zu können, schon allgemein auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen und religiösen Existenz stoßen. Dabei wird es nach Überzeugung des Senats jüngeren alleinstehenden Frauen noch weitaus schwerer als etwa einem jüngeren Mann fallen, einen Arbeitsplatz und eine Wohnung zu finden. Die Bemühungen der christlichen Kirchengemeinden, neu zuziehende Christen aufzunehmen und mit dem Notwendigsten zu versorgen, sind begrenzt und im übrigen in den letzten Jahren durch die große Zahl der christlichen Zuwanderer sehr stark in Anspruch genommen worden. Wenn ein aus dem Ausland zurückkehrender syrisch-orthodoxer Christ danach weder in seinem Heimatdorf noch in Istanbul noch in Midyat eine ausreichende materielle Lebensgrundlage zu erreichen vermag, wächst selbstverständlich die Gefahr, Übergriffen Andersgläubiger hilflos ausgesetzt und damit auch in der religiösen Existenz bedroht zu sein. Gegen Nachstellungen Andersgläubiger und gegen gewaltsame Übergriffe sowie gegen Entführungen und damit verbundene Zwangsbekehrungen kann sich angesichts des nach wie vor nicht ausreichenden staatlichen Sicherheitssystems wirksam nur schützen, wer in materiell gesicherten Verhältnissen lebt und über gesellschaftliche Verbindungen zu Gleichgesinnten verfügt. Nach alledem hängt die Möglichkeit eines verfolgungsfreien Lebens entscheidend vom sozialen Status und den persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Arbeitsfähigkeit und den Sprachkenntnissen des aus dem Ausland zurückkehrenden syrisch-orthodoxen Christen ab. Alleinstehenden christlichen Frauen, die danach zu einer Sicherung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage nicht imstande sind, droht mit einer Wahrscheinlichkeit, die nach Überzeugung des Senats der Gewißheit gleichkommt, Entführung durch muslimische Männer und damit notwendigerweise der zwangsweise Übertritt zum Islam. Die zahlreichen Berichte über Entführungen junger Mädchen und Frauen (I. 5., S. 33 ff., I. 48. f.; I. 11., S. 4 f., I. 7., S. 9) belegen überzeugend die hohe Wahrscheinlichkeit, mit der jede wirtschaftlich und sozial ungesicherte Christin - auch in den Städten Istanbul und Midyat - dieser Gefahr ausgesetzt ist, ohne hiergegen staatlichen Schutz erhalten zu können. Es liegt in der Eigenart dieser Gewalttat begründet, daß dabei auf die Religion des Opfers keine Rücksicht genommen wird und mit der Aufnahme in den Haushalt des Entführers oder mit der Heirat durch den Entführer der Wechsel der Religionszugehörigkeit verbunden ist, wenn es sich bei dem Entführer um einen Muslimen und bei der entführten Frau um eine Christin handelt. Der Annahme einer in der Freiheitsentziehung und Zwangsbekehrung liegenden religiös motivierten Verfolgung steht nicht entgegen, daß auch Frauen muslimischen Glaubens entführt werden. Denn die Täter, die eine christliche Frau entführen, nutzen dabei bewußt die Schutzlosigkeit einer Angehörigen einer religiösen Minderheit aus und betreiben deren Übertritt zum Islam auch aus religiöser Überzeugung. Wenn der türkische Staat den erforderlichen Schutz hiergegen nicht bereitzustellen vermag, wie die dem Senat vorliegenden Unterlagen bestätigen (I. 5., S. 33 ff., 48. f.; I. 11., S. 4 f., I. 7., S. 9), dann ist dies als mittelbare staatliche Verfolgung ungeachtet dessen zu werten, daß im Einzelfall eine politische, d.h. religiöse Motivation auf Seiten des türkischen Staats nicht festzustellen ist; denn bei Übergriffen nichtstaatlicher Personen oder Gruppen braucht zur Feststellung des Asylanspruchs eine politische Verfolgungsmotivation lediglich des privaten Verfolgers, nicht aber auch des letztlich verantwortlichen Staats festgestellt zu werden, wenn dieser zur Verhinderung dieser Übergriffe grundsätzlich oder auf gewisse Dauer außerstande ist (BVerwG, B. v. 14. März 1984, Buchholz 402.25, Nr. 20 zu § 1 AsylVfG). Angesichts dieser allgemein syrisch-orthodoxen Frauen drohenden Gefährdung ist festzustellen, daß den Klägerinnen zu 2) und 3) unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Beziehungen ein verfolgungsfreies Leben in der Türkei nicht möglich sein wird. Mit Ausnahme des Bruders ... des Klägers zu 1) verfügen sie über keinen näheren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt mehr in der Türkei. ... ... lebt zwar derzeit noch in Istanbul; nach den übereinstimmenden Bekundungen des Klägers zu 1) und des Bruders ... bei deren Vernehmungen durch die Berichterstatter des Senats bereitet er jedoch seine Ausreise mit seiner Familie vor; der Kläger zu 1) hat hierzu am 10. Juni 1988 angegeben, ... gehe davon aus, daß er in spätestens zwei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland sein werde. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich ... der zurückkehrenden Klägerinnen zu 2) und 3) annehmen und von seinen eigenen, mit langer Hand vorbereiteten Plänen Abstand nehmen würde. Es ist weder von der Beklagten zu 1) oder dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten geltend gemacht noch aus den Angaben der Klägerinnen zu 2) und 3) ersichtlich, daß sie sonst über konkrete Beziehungen zu in der Türkei lebenden Christen verfügen, die ihnen den Aufbau einer Existenz und damit ein verfolgungsfreies Leben erleichtern oder zumindest dafür sorgen könnten, daß sie unbehelligt dort leben könnten. Die Klägerinnen zu 2) und 3) verfügen auch über keinerlei türkische Sprachkenntnisse. Die Klägerin zu 2) hat überdies während ihres mehrjährigen Aufenthalts in Istanbul offenbar weitgehend abgeschirmt von der Außenwelt gelebt und kaum die Wohnung verlassen; selbst die Einkäufe hat der Kläger zu 1) erledigt; Verbindungen zu anderen dort ansässigen Christen konnte sie demzufolge praktisch nicht knüpfen. Entsprechendes gilt für die Klägerin zu 3), die lediglich als kleines Kind in Istanbul gelebt hat und bereits im Alter von nicht einmal sechs Jahren in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Die Klägerinnen zu 2) und 3) sind deshalb nicht in der Lage, sich ohne fremde Hilfe und jeweils für sich allein eine Existenzgrundlage in der Türkei zu schaffen. Sie sind daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Entführung durch muslimische Türken mit anschließender Zwangsbekehrung ausgesetzt. Das gilt ohne weiteres für die knapp 16jährige Klägerin zu 3), ebenso aber auch (noch) für die immerhin 42 Jahre alte verheiratete Klägerin zu 2). Denn angesichts der vom Islam erlaubten Polygynie sind Muslime nicht nur an der Entführung junger Mädchen, sondern auch an Frauen mittleren Alters interessiert, um diese alsdann etwa Haushalts- und sonstige anfallende Arbeiten verrichten zu lassen. Ob auch hinsichtlich der noch nicht einmal 11 Jahre alten Klägerin zu 5) bereits jetzt angenommen werden kann, daß ihr mindestens in absehbarer Zeit Entführung und Zwangsbekehrung drohen, kann der Senat offenlassen, weil sie jedenfalls - wie sogleich (unter II. 7.) darzulegen sein wird - aus anderen Gründen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein wird. Ebenso kann dahinstehen, ob die Klägerin zu 2) auch deswegen als Asylberechtigte anzuerkennen ist, weil sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat zwar keine eindeutig politisch motivierte Verfolgung zu befürchten hat, wohl aber eine existenzbedrohende Notlage, weil ihr weder in Istanbul noch in Midyat oder anderswo in der Türkei wenigstens die für ein bloßes Überleben erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden (vgl. Hess. VGH, U. v. 16. Mai 1988 - 12 UE 2571/85 -). 7. Den Klägern zu 4) und 5) droht bei einer Rückkehr nach Überzeugung des Senats ebenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung. Auch bei den Klägern zu 4) und 5) ist hinsichtlich der Verfolgungsprognose zu unterstellen, daß sie jeweils allein in die Türkei zurückkehren. Auch für sie kommt es nicht darauf an, ob ihre Eltern als Asylberechtigte anerkannt werden oder aber aus anderen Gründen nicht dazu gezwungen sein werden, in ihre Heimat zurückzukehren (vgl. oben unter II. 4.). Bisweilen ist zwar in der Rechtsprechung angedeutet, es sei bei minderjährigen Asylbewerbern darauf abzustellen, daß sie gewöhnlich zusammen mit ihren Eltern in den Heimatstaat zurückkehrten (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 6. März 1987 - 18 B 20195/86 -); diese Auffassung erscheint jedoch nicht gerechtfertigt. Es mag sein, daß asylrechtliche Verfolgungsprognosen weitgehend fiktiv sind, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem genannten Beschluß anmerkt; das gilt aber sowohl für minderjährige Kinder von in der Bundesrepublik lebenden Ausländern als auch für mit Deutschen verheiratete Asylbewerber, ohne daß in dem einen oder anderen Fall allein mit Blick auf die aufenthaltsrechtliche Stellung des Asylbewerbers oder seiner Familienangehörigen von einer asylrechtlichen Verfolgungsprognose abgesehen werden dürfte. Für die hier zu treffende Verfolgungsprognose ist das Alter der Kläger zu 4) und 5) insofern von Bedeutung, als die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung für einen absehbaren Zeitraum nach dem jetzigen Zeitpunkt beurteilt werden muß. Insofern kann davon ausgegangen werden, daß jedenfalls die 10 Jahre alte Klägerin zu 5) auch in der Türkei noch schulpflichtig ist. Dagegen könnte der knapp 13 Jahre alte Kläger zu 4) nach türkischem Recht seiner Schulpflicht bereits genügt haben; andererseits steht für ihn eine Einberufung zum Wehrdienst auch noch nicht in absehbarer Zeit bevor. Wie oben (unter II. 2. b aa) im einzelnen ausgeführt, kann die Einführung des islamischen Religionsunterrichts an türkischen Schulen nicht als asylrelevante Verfolgung christlicher Schüler angesehen werden, und ist im übrigen auch die Behandlung im Wehrdienst nicht so zu bewerten, daß daraus auf eine politische Verfolgung junger Christen geschlossen werden könnte. Da jedoch im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, daß die Kläger zu 4) und 5) weder in ihrem Heimatdorf noch sonstwo in der Türkei über aufnahmebereite Verwandte verfügen (vgl. oben unter II. 6.), ist zu befürchten, daß ihnen wegen der ihnen notwendigerweise bevorstehenden Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus die zwangsweise Aufgabe ihres christlichen Bekenntnisses droht (vgl. Hess. VGH, Ue. v. 23. August 1984 - X OE 609/82 - u. v. 30. Mai 1988 - 12 UE 2514/85 -; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 23. April 1985 - 18 A 10237/84 -). Wenn keine aufnahmebereiten Eltern oder Verwandten für minderjährige Kinder in der Türkei leben, werden diese in staatliche Waisenhäuser aufgenommen. Der Zustand dieser Waisenhäuser entspricht nach Auskunft des Auswärtigen Amts (II. 1.) nicht unseren Vorstellungen; mit Sicherheit werden dort aufgenommene Kinder danach in ihren Entfaltungschancen beeinträchtigt, und bei christlichen Kindern ist davon auszugehen, daß sie in keinem Fall im christlichen Sinne erzogen würden. Nach Auskunft der Evangelischen Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei (II. 2.) wird sich die syrisch-orthodoxe Kirche um ein alleinstehendes minderjähriges Kind kümmern und versuchen, es bei Verwandten oder Freunden der Familie unterzubringen; sollte dies nicht möglich sein, würde es in einem Kloster aufgenommen werden. Die in Istanbul vorhandenen Waisenhäuser anderer christlicher Konfessionen sind allerdings danach nicht befugt, syrisch-orthodoxe Kinder aufzunehmen. Öffentliche Waisenhäuser sind auf laizistische Grundsätze verpflichtet; in einer Zeit des zunehmenden islamischen Bewußtseins kann es aber nach dieser Auskunft "durchaus dazu kommen, daß der Erzieher den Islam betont." Auch das Auswärtige Amt hat inzwischen bestätigt (II. 3.), daß öffentliche Waisenhäuser von der kemalistisch-laizistischen Staatsideologie geprägt sind, daneben aber auch von den islamischen Vorstellungen der Bevölkerungsmehrheit beeinflußt werden und Kontakte zur syrisch-orthodoxen Kirche nicht unterbunden würden, eine pro-islamische Beeinflussung aber wahrscheinlich sei; Repressalien, Schläge oder Ehrverletzungen durch Aufsichtspersonen habe ein christliches Kind in einer öffentlichen Sozialeinrichtung oder Schule wohl nicht zu befürchten, inwieweit solche Handlungen von Altersgenossen verhindert oder wirksam geahndet würden, hänge aber weitgehend von der Einstellung und Durchsetzungskraft der Aufsichtspersonen ab. Schließlich hat Oehring in einem neueren Gutachten (II. 4.) im einzelnen dargelegt, daß die syrisch-orthodoxe Kirche in Istanbul sich bemühen würde, für ein alleinstehendes, in der Türkei befindliches Kind Pflegeeltern zu finden, daß aber für außerhalb der Türkei lebende Kinder allein die kirchlichen Stellen in Hengelo (Niederlande) zuständig seien. Der Erfolg von Bemühungen, für in die Türkei zurückkehrende minderjährige Syrisch-Orthodoxe Pflegeeltern zu finden, sei zudem ungewiß. Die Neigung selbst der Großfamilie, der das Kind angehöre, dieses Kind als Pflegekind aufzunehmen, werde nicht groß sein, weil keine syrisch-orthodoxe Großfamilie noch mehr Schwierigkeiten mit der Obrigkeit haben möchte, als dies ohnehin schon aufgrund ihres Glaubens der Fall sei; eine Aufnahme in einer anderen Großfamilie bereite schon deswegen Schwierigkeiten, weil der größte Teil der heute noch in der Türkei lebenden syrisch-orthodoxen Christen den einkommensschwachen Bevölkerungsschichten zuzurechnen sei. In einem staatlichen türkischen Waisenhaus sei hingegen eine Erziehung im christlichen Sinne auf keinen Fall gewährleistet. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß das Prinzip des Laizismus seit 1937 in der Türkischen Verfassung verankert sei und das staatliche Erziehungswesen seither von der kemalistischen Staatsideologie geprägt worden sei; die Durchsetzung der kemalistischen Staatsideologie habe von allem Anfang an dort ihre Grenzen gehabt, wo sie mit den islamischen Vorstellungen der Bevölkerungsmehrheit kollidiert sei. Es sei ferner davon auszugehen, daß ein alleinstehendes minderjähriges syrisch-orthodoxes Kind in einem staatlichen türkischen Waisenhaus keine Möglichkeit hätte, an einer religiösen Unterweisung durch Religionslehrer oder Geistliche der syrisch-orthodoxen Kirche oder an syrisch-orthodoxen Gottesdiensten teilzunehmen. Der Sachverständige Oehring führt weiter aus, einem minderjährigen Kind werde sehr bald klar sein, daß der Versuch eines Kontakts zur syrisch-orthodoxen Kirchengemeinde seine allgemeinen Lebensumstände im Waisenhaus verschlechtern würde, deshalb komme es nicht darauf an, ob solche Kontakte von offizieller Seite unterbunden würden. Schließlich kämen Ehrverletzungen christlicher Kinder durch Aufsichtspersonen inzwischen in einer Vielzahl von Schulen häufig vor, und zwar auch im Zusammenhang mit der Einführung des islamischen Religionsunterrichts an Schulen; ein alleinstehendes minderjähriges Kind, das nicht auf die moralische Unterstützung seiner Eltern bauen könne, würde bald dem Assimilationsdruck, der in der Schule - und dort nicht nur im Religionsunterricht - und dem Waisenhaus latent vorhanden sei, erliegen und sich bald zum Islam bekennen. In der damit verbundenen Gefährdung einer christlichen Erziehung syrisch-orthodoxer Kinder in einem türkischen Waisenhaus ist nach Überzeugung des Senats ein Eingriff in die Religionsfreiheit zu sehen. Da die Kläger zu 4) und 5) aus einer christlichen Großfamilie stammen, droht ihnen gegen den Willen ihrer Eltern und ihren eigenen Willen eine Aufgabe ihres christlichen Glaubens und Bekenntnisses und damit ein Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit, der nach Intensität und Schwere die Menschwürde verletzt und deshalb asylrechtlich relevant ist. Eingriffe in die Religionsfreiheit müssen, um zu einer Asylanerkennung führen zu können, ein derartiges Gewicht haben, daß sie in den elementaren Bereich der sittlichen Person eingreifen, in dem für ein menschenwürdiges Dasein die Selbstbestimmung möglich bleiben muß, sollen nicht die physischen Grundlagen menschlicher Existenz zerstört werden (BVerfG, B. v. 1. Juli 1987, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, U. v. 18. Februar 1986, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Wie das Bundesverfassungsgericht a.a.O., ausgeführt hat, gehört die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt. Es liegt auf der Hand, daß dieses religiöse Existenzminimum angetastet ist, wenn die Kläger zu 4) und 5) aufgrund einer Einweisung in ein staatliches Waisenhaus in der Türkei überhaupt keine Möglichkeit mehr erhalten, in ihrem christlichen Glauben erzogen zu werden und aufzuwachsen. Dasselbe gilt auch für die ebenfalls noch minderjährige Klägerin zu 3), so daß diese nicht nur wegen der ihr im Rückkehrfalle drohenden Entführung mit anschließender Zwangsbekehrung, sondern auch wegen ihrer bevorstehenden Aufnahme in ein staatliches türkisches Waisenhaus religiös motivierter asylerheblicher Verfolgung ausgesetzt wäre. III. Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 und 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor; insbesondere rechtfertigt es nicht die Zulassung der Revision, daß der Senat von den Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) abweicht, soweit er eine kollektive Verfolgung der christlichen Minderheit im Tur'Abdin für die Zeit vor 1980 verneint. Der am 1. Januar 1950 in ..., Kreis Midyat, Bez. Mardin, geborene Kläger zu 1) und die am 1. Januar 1946 im selben Ort geborene Klägerin zu 2) sind Eheleute. Die am 5. Oktober 1973 in Istanbul, am 15. August 1975 in ... sowie am 27. September 1977 in Istanbul geborenen Kläger zu 3) bis 5) sind die gemeinsamen Kinder der Kläger zu 1) und 2). Sämtliche Kläger sind türkische Staatsangehörige syrisch-orthodoxen Glaubens. Sie verließen die Türkei am 23. August 1979 und reisten am selben Tage, mit dem Flugzeug aus Istanbul kommend, über Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie waren im Besitz eines am 12. Juli 1979 in Istanbul ausgestellten und für ein Jahr gültigen türkischen Familienpasses, der später vom türkischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main bis zum 11. Juli 1982 verlängert wurde. Eine Kontaktaufnahme mit dem Konsulat zwecks weiterer Verlängerung lehnte der Kläger zu 1) unter dem 2. Juli 1982 ab, weil er befürchtete, daß seine noch in der Türkei lebenden Eltern und zwei Geschwister sonst Schwierigkeiten bekämen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. November 1979 beantragten die Kläger ihre Anerkennung als Asylberechtigte mit folgender Begründung: Die christliche Minderheit in der Türkei sei seit jeher Verfolgungen durch die Mohammedaner ausgesetzt gewesen. Viele Christen seien deshalb in den vergangenen Jahren ins Ausland geflohen. Für die Verbliebenen sei die Lage dadurch zusehends schwieriger geworden. Sie, die Kläger, hätten zunächst in der Südosttürkei gelebt und sich von Landwirtschaft und Viehzucht ernährt. Dabei seien sie ständig von Mohammedanern überfallen, ihr Vieh sei geraubt oder erschlagen, die Ernte gestohlen und die Felder verwüstet worden. Etwa 1971 sei ein Onkel des Klägers zu 1) bei einem Überfall von Mohammedanern erschossen worden. Etwa 1974 sei ein weiterer Onkel gestorben, nachdem er bei einem Überfall schwer verletzt und anschließend in einem mohammedanischen Krankenhaus nicht ausreichend versorgt worden sei. Daraufhin sei der Kläger zu 1) ca. 1975 mit seiner Familie nach Istanbul gezogen. Er habe zwar zunächst Arbeit in einer Farbenfabrik gefunden. Nachdem jedoch sein Glaube bekannt geworden sei, hätten ähnliche Verfolgungsmaßnahmen wie früher begonnen. Der Kläger zu 1) sei von seinen Arbeitskollegen, sämtliche Kläger darüber hinaus von ihren Nachbarn ständig beschimpft, bedroht und oftmals auch geschlagen worden. Der Kläger zu 1) habe sich mehrmals an die Polizei gewandt, sei aber regelmäßig mit dem Bemerken fortgeschickt worden, daß seine Belange niemanden interessierten, da er Christ sei. Bei ihrer persönlichen Anhörung durch die Ausländerbehörde am 21. Februar 1980 bezogen sich die Kläger zu 1) und 2) auf die Begründung ihres Asylantrags, bestätigten diese als richtig und erklärten, weiteres hätten sie nicht hinzuzufügen. Als Verwandter des Klägers zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland wurde ... ... in Gießen (Kläger im Verfahren 12 OE 94/83) genannt, als Verwandter der Klägerin zu 2) ... ... in Paderborn. Anläßlich seiner Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 28. Januar 1981 in Nürnberg führte der Kläger zu 1) aus: Er habe keine Schulbildung genossen, jedoch das Lesen und Schreiben erlernt. Von 1970 bis 1972 habe er Militärdienst geleistet. 1972 habe er die Klägerin zu 2) geheiratet. In seinem Heimatort ..., wo seine Familie eine Landwirtschaft besitze, habe er wegen Verfolgungen durch die Moslems auf Dauer nicht mehr leben können. Er sei deshalb 1975 mit seiner Familie nach Istanbul gezogen, habe dort Arbeit in einer Farbenfabrik im Stadtviertel Davud Pasa gefunden und monatlich 8.000,-- TL verdient. Für die Wohnung im Stadtviertel Kumkapi hätten sie monatlich 1.700,-- TL Miete gezahlt. Seine Arbeitgeber seien "ein rumänischer Christ und ein türkischer Moslem" gewesen. Während "der Rumäne" ihn, den Kläger zu 1), gern gemocht habe, habe der moslemische Chef ihn immer beschimpft und sich mit ihm prügeln wollen; zu einer Entlassung sei es wegen der guten Beziehungen "zum Rumänen" nicht gekommen. Daneben habe es Schwierigkeiten mit den Nachbarn gegeben, die ihm ständig seine Religion vorgeworfen hätten und einmal - im Sommer 1977 - während seiner Abwesenheit auch gewaltsam in die Wohnung eingedrungen seien und die Klägerin zu 2) derart mißhandelt hätten, daß sie schwerste Knochenbrüche erlitten und noch heute an den Folgen zu leiden habe. Als er daraufhin bei der Polizei Anzeige erstattet habe, sei ihm gesagt worden, da er aus einem christlichen Gebiet komme, gehe sie die Sache nichts an. Die Ärzte in den Krankenhäusern von Smatya und Carak Pasa hätten ihn, als er die Ursache für die Verletzungen der Klägerin zu 2) geschildert habe, als Lügner bezeichnet und ferner erklärt, eine Operation der Klägerin zu 2) sei zu riskant. Da mithin der Klägerin zu 2) in Istanbul keine ärztliche Versorgung zuteil geworden sei und außerdem die Kläger zu 3) bis 5) dauernd von moslemischen Kindern als gottlose "Gavur" beleidigt und beschimpft worden seien, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Klägerin zu 2), die zum Zeitpunkt der Anhörung des Klägers zu 1) krank und nicht reisefähig war, bezog sich schriftsätzlich auf dessen Angaben und führte ergänzend aus: Ihre ärztliche Behandlung in Istanbul sei offensichtlich deshalb abgelehnt worden, weil sie Christin sei und behauptet habe, von Moslems zusammengeschlagen worden zu sein. Sie leide an einem akuten Bandscheibenschaden, der schon vor Jahren hätte behandelt werden müssen, und darüber hinaus an einer Verletzung am Arm, die durch die damalige Mißhandlung hervorgerufen worden sei. Mit Bescheid vom 23. Februar 1983 - zugestellt am 18. April 1983 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es sei nicht glaubhaft gemacht, daß für die Ausreise aus der Türkei politische Verfolgung ursächlich gewesen sei oder daß bei einer Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen gerechnet werden müsse. Weder gebe es in der Türkei eine gezielte staatliche Verfolgung von Angehörigen der christlichen Minderheit noch könne von einer generellen Duldung, Untätigkeit oder gar Unterstützung des türkischen Staates bei Übergriffen Dritter die Rede sein, wenngleich die türkische Regierung nicht in jedem Fall die Sicherheit des Einzelnen garantieren könne. Die Folgen der früheren desolaten innenpolitischen Zustände hätten im übrigen nicht nur die christlichen Minderheiten, sondern die türkische Bevölkerung in ihrer Gesamtheit getroffen. Daß vielfach Christen Opfer von Angriffen und Bedrohungen von Privatpersonen wurden, sei nicht in erster Linie auf ihre Volks- bzw. Religionszugehörigkeit, sondern auf ihre relativ bessere wirtschaftliche Situation sowie auf ihre - durch Abwanderung eines großen Teils der arbeitenden und verteidigungsfähigen Männer - geschwächte Selbstverteidigungskraft zurückzuführen. Durch den Machtwechsel vom 12. September 1980 habe sich überdies die Sicherheitslage grundlegend gebessert, so daß eine Rückkehr mindestens nach Istanbul zumutbar sei. Gegen die von den Klägern geltend gemachte Gefährdung durch Übergriffe bzw. Bedrohungen von Dritten sei der Schutz des türkischen Staates in Anspruch zu nehmen; dies gelte auch für die Verweigerung ärztlicher Hilfe. Daß den Klägern gezielt - trotz Ausschöpfung des Rechtsweges staatlicher Schutz - und zwar aufgrund ihrer Volks- bzw. Religionszugehörigkeit - verwehrt worden sei, hätten sie nicht hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht, zumal nach dem vorliegenden Informationsmaterial davon auszugehen sei, daß gerade in Istanbul Christen die ihnen zustehenden Rechte bei staatlichen Institutionen wie jeder andere türkische Bürger erfolgreich wahrnehmen könnten. Für die Kläger zu 3) bis 5) seien weitere eigene Asylgründe ohnehin nicht dargetan. Mit Bescheiden vom 13. April 1983 - zugestellt am 18. April 1983 - forderte der Oberbürgermeister der Beklagten zu 2) die Kläger zu 1) und 2) zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall, daß sie nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids des Bundesamtes und dieser Bescheide den Geltungsbereich des Ausländergesetzes verließen, die Abschiebung an. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 1983, der am 16. Mai 1983 einging, erhoben die Kläger hiergegen Klage. Zur Begründung bezogen sie sich im wesentlichen auf das Vorbringen der Kläger zu 1) und 2) im Asylverwaltungsverfahren. In der mündlichen Verhandlung am 12. September 1985 erklärte der Kläger zu 1): Die Moslems hätten sein Vieh gestohlen, die Weinberge und die Ernte zerstört. Zwei seiner Onkel seien erschossen worden. Nach der Umsiedlung nach Istanbul im Jahre 1975 habe ihn sein moslemischer Chef am Arbeitsplatz drangsaliert und beschimpft. Die Klägerin zu 2) sei im Jahre 1977 in Istanbul von Moslems derart geschlagen worden, daß ihr zwei Knochen gebrochen seien und daß sie am Arm und auch sonst sehr verletzt gewesen sei; deswegen sei sie hier in der Bundesrepublik operiert worden. Die Polizei in Istanbul habe kein Interesse an der Verfolgung gehabt, weil sie Christen seien. Auch hätten die Kläger zu 3) bis 5) in Istanbul nicht allein auf die Straße gehen können, da sie durch das Kreuz an ihrem Hals als Christen zu erkennen gewesen und von moslemischen Kindern geschlagen worden seien. Die Kläger beantragten, die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Februar 1983 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie die Bescheide der Beklagten zu 2) vom 13. April 1983 aufzuheben. Die Beklagten beantragten unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide, die Klagen abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 12. September 1985 den Klagen unter Zulassung der Berufung statt und führte zur Begründung aus: Die Kläger seien als Asylberechtigte anzuerkennen, denn sie seien politisch Verfolgte i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Politisch Verfolgter sei ein Ausländer, der in seiner Person liegender Eigenschaften wegen oder aufgrund seiner Überzeugungen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe seines Heimat- oder Herkunftslandes erlitten oder zu befürchten habe. Diese Voraussetzungen erfüllten die Kläger, da sie als syrisch-orthodoxe Christen einer Gruppe angehörten, die in jüngster Vergangenheit in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt worden sei. Es erscheine allerdings zweifelhaft, ob von einer religiösen Gruppenverfolgung gesprochen werden könne; die Situation stelle sich eher als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar, nämlich einer durch das gemeinsame Merkmal des christlichen Glaubens verbundenen Minderheit. Nach 1960 sei die syrisch-orthodoxe Minderheit zunehmend nicht mehr in der Lage gewesen, sich gegen die vornehmlich aus Neid und Feindseligkeit erfolgten Übergriffe türkischer Moslems zu wehren. Staatliche Hilfe hätten die Christen nur in seltenen Fällen zu erlangen vermocht. Insofern treffe die Stellungnahme von Monsignore Wilschowitz vom 9. April 1981 den Kern der Sache, wenn es sich hierbei auch um eine vereinfachende Darstellung der Situation der Christen in der Türkei handele. Die Beklagte zu 1) habe die Lage der Christen in zahlreichen Bescheiden (etwa vom 10. Dezember 1982 - Tür-T-13538 -) ebenfalls zutreffend geschildert. Da die Kläger nach ihren glaubhaften Darlegungen in der Türkei mit feindlich gesinnten Moslems in Berührung gekommen seien, könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß sie von der allgemein stattfindenden Gruppenverfolgung der Christen in der Türkei ausgenommen gewesen seien. Zudem müßten sie bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten, dort in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt zu werden. Zwar habe sich insgesamt gesehen die Sicherheitslage nach dem Militärputsch am 12. September 1980 deutlich verbessert. Dies gelte jedoch - bedingt durch zunehmende Abwanderung - nicht für die christlichen Minderheiten, so daß von einer weiterhin bestehenden Gruppenverfolgung gesprochen werden müsse. Schließlich gebe es keine Möglichkeit, der Gruppenverfolgung innerhalb der Türkei auszuweichen. Die als inländische Fluchtalternative in Betracht kommenden Großstädte Istanbul und Ankara seien nicht in der Lage, die große Zahl der abgewanderten Christen aufzunehmen und ihnen das Existenzminimum zu gewährleisten. Die Rückkehr der Christen würde deshalb voraussichtlich zu Spannungen führen, die sich zu pogromartigen Übergriffen steigern könnten. Letzten Endes könne aber dahinstehen, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Minderheit der Christen in der Türkei verfolgt werde; sie müsse hiermit jedenfalls in absehbarer Zukunft ernsthaft rechnen; denn die weitere Entwicklung lasse sich vor dem Hintergrund der wachsenden Islamisierungstendenzen nicht sicher abschätzen. Nach alledem sei den Klägern Asyl zu gewähren. Dementsprechend sei auch die Klage begründet, die sich gegen die Bescheide der Beklagten zu 2) richte. Gegen dieses ihm am 28. Oktober 1985 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 25. November 1985 - eingegangen am 26. November 1985 - hinsichtlich des asylrechtlichen Verfahrensteils Berufung eingelegt. Er macht geltend: Die Kläger hätten weder bisher eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung erlitten, noch brauchten sie eine solche für den Fall ihrer Rückkehr zu befürchten. Sie hätten vor ihrer Ausreise in Istanbul gelebt. Dort seien die syrisch-orthodoxen Christen bereits in der Zeit vor dem Militärputsch keiner asylrechtlich relevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen. Die Schwierigkeiten und Diskriminierungen, unter denen sie auch in Istanbul zu leiden hatten, erreichten nicht den Grad einer asylrechtlich erheblichen Verfolgung. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die in Istanbul lebenden Christen zu dieser Zeit durch den Staat wirtschaftlich oder sozial gezielt benachteiligt und ihnen bei der Integration Schwierigkeiten gemacht worden seien. Die schlechte wirtschaftliche Situation habe zugewanderte Moslems in gleicher Weise betroffen. Soweit die in Istanbul lebenden syrisch-orthodoxen Christen Diskriminierungen von Seiten nichtstaatlicher Personen oder Gruppen ausgesetzt gewesen seien, fehlten Anhaltspunkte dafür, daß diese Übergriffe gerade an die Religions- oder Volkszugehörigkeit angeknüpft hätten. Vielmehr liege die Annahme nahe, daß derartige Übergriffe Abbild der seinerzeit überhand nehmenden Gewaltkriminalität gewesen seien, zumal ihre Häufigkeit nach der Machtübernahme durch die Militärs rapide nachgelassen habe. Insofern habe es sich um Einzelfälle gehandelt, aus denen sich eine dem Staat zurechenbare politische Verfolgung nicht herleiten lasse. Die Kläger seien - insbesondere während ihres Aufenthalts in Istanbul - auch nicht persönlich von politischer Verfolgung betroffen gewesen; die von ihnen geschilderten Schwierigkeiten - Beschimpfungen und Bedrohungen - erreichten nicht den Grad einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Ihnen drohe auch für den Fall ihrer Rückkehr keine politische Verfolgung. Denn die Angehörigen der syrisch-orthodoxen Glaubensgemeinschaft erhielten zumindest seit dem Militärputsch in allen Landesteilen bei Übergriffen im Grundsatz einen ausreichenden staatlichen Schutz, und zwar trotz einer in jüngerer Zeit bemerkbaren allgemeinen Tendenz zur Islamisierung. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. September 1985 bezüglich der Beklagten zu 1) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger stellen keinen ausdrücklichen Antrag. Die Beklagte zu 1) stellt zu der Berufung keinen Antrag. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 25. Mai 1988 Beweis erhoben über die Asylgründe der Kläger durch Vernehmung des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) als Beteiligte durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 10. Juni 1988 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze, den einschlägigen Vorgang des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Gesch.-Z.: Tür-S-30491 - und die über die Kläger zu 1) und 2) geführten Ausländerakten des Oberbürgermeisters der Universitätsstadt Gießen (2 Hefter) Bezug genommen, ferner auf die den Bruder ... ... des Klägers zu 1) betreffenden Gerichtsakten (VG Wiesbaden VIII/2 E 6214/80 = Hess. VGH 12 OE 94/83) einschließlich Bundesamts- und Ausländerakten. Diese sind ebenso zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden wie die nachfolgend aufgeführten Dokumente: I. 1. Dez. 1978 Yonan: "Assyrer heute" 2. 11.04.1979 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 3. Mai/Juni pogrom Nr. 64 ("Verfolgte christliche Minderheiten in der Türkei" u.a.) 1979 4. 07.08.1979 Dr. Harb-Anschütz an Bay. VGH 5. 12.11.1979 epd Dokumentation Nr. 49/79: "Christliche Minderheiten aus der Türkei" 6. Nov. 1979 Ev. Akademie Bad Boll, Materialdienst 2/80: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 7. Mai 1980 pogrom Nr. 72/73 ("Zur Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei" u.a.) 8. 20.05.1980 Patriarch Yakup III und Bischof Cicek vor dem VG Gelsenkirchen 9. 15.10.1980 Carragher an Bay. VGH 10. 09.04.1981 Msgr. Wilschowitz: "Die Situation der christlichen Minderheiten in der Türkei" 11. 29.04.1981 Reisebericht einer schwedisch-norwegischen Reisegruppe 12. 02.05.1981 Dr. Hofmann "Zur Lage der Armenier in Istanbul/Konstantinopel" 13. 12.06.1981 Prof. Dr. Kappert vor VG Hamburg 14. 06.07.1981 Staatssekretär von Staden (BT-Drs. 9/650) 15. 20.07.1981 IGFM an VG Wiesbaden 16. 22.07.1981 Vocke an VG Karlsruhe 17. 04.08.1981 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden 18. 24.11.1981 RA Wiskandt an Bundesamt: "Situation der Christen in der Türkei" 19. 21.01.1982 Schweiz. Ev. Pressedienst Nr. 3 20. 03.02.1982 Auswärtiges Amt an VG Minden 21. 26.03.1982 Auswärtiges Amt an VG Trier 22. 07.04.1982 Pfarrer Diestelmann: "Die Situation der syrisch-orthodoxen Christen ..." 23. 21.04.1982 Carragher zum Gutachten Wiskandt 24. 28.04.1982 Dr. Hofmann zum Gutachten Wiskandt 25. 06.05.1982 Diakonisches Werk EKD zum Gutachten Wiskandt 26. 18.05.1982 Ev. Gemeinde dt. Sprache in der Türkei an EKD 27. Juni 1982 CCMWE: "The Situation of the Christian Minorities of Turkey ..." 28. 03.07.1982 Anschütz/Harb, Protokoll HR (3. Fernsehprogramm) 29. 26.07.1982 Sürjanni Kadim an VG Minden 30. 17.08.1982 Dr. Harb-Anschütz an VG Minden 31. 1983 Kraft, in "Christ in der Gegenwart": "Fremde und Außenseiter" 32. 28.02.1983 RA Müller: "Zur Lage der Christen in der Türkei" 33. 04.03.1983 Pfarrer Weber: "Christen aus der Türkei suchen Asyl" 34. Mai 1983 Ev. Akademie Bad Boll, Protokolldienst 27/83: "Studienfahrt in die Türkei" 35. 09.04.1984 Oberkreisdirektor Gütersloh an RP Detmold 36. 12.06.1984 epd Dokumentation Nr. 26/84: "Die Lage der christlichen Minderheiten in der Türkei ..." 37. 26.06.1984 Auswärtiges Amt an Bay. VGH 38. 11.09.1984 Auswärtiges Amt an Hess. VGH 39. 14.09.1984 Dr. Oehring an VG Minden 40. 09.11.1984 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 41. 03.12.1984 RA Müller, RA Wiskandt, Dr. Oehring und Erzbischof Cicek als sachverständige Zeugen vor dem Bay. VGH 42. 04.02.1985 Dr. Hofmann an VG Stuttgart 43. 17.03.1985 Prof. Dr. Wießner an VG Stuttgart 44. 07.05.1985 Dr. Binswanger an VGH Baden-Württemberg 45. 30.05.1985 Dr. Oehring an VG Gelsenkirchen 46. 22.06.1985 RA Müller: "Reisebericht zur Lage der Christen in der Türkei" 47. 07.10.1985 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 48. 31.03.1986 Sprenzel: "Situation der aramäisch sprechenden, syrisch-orthodoxen Christen in der (Ost)Türkei" 49. 01.07.1986 EKD an VG Hamburg 50. 14.10.1986 Prof. Dr. Wießner an VG Hamburg 51. 10.11.1986 Auswärtiges Amt an VG Hamburg 52. 03.12.1986 Auswärtiges Amt an VG Köln 53. 06.01.1987 Dr. Tasci vor VG Gelsenkirchen 54. 01.06.1987 Auswärtiges Amt an VG Ansbach 55. 09.10.1987 EKD an RA König 56. 18.12.1987 Auswärtiges Amt an OVG Bremen II. 1. 25.05.1984 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe 2. 30.06.1987 Ev. Gemeinde deutscher Sprache in der Türkei an VGH Baden-Württemberg 3. 06.07.1987 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg 4. 15.01.1988 Dr. Oehring an VGH Baden-Württemberg